Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Nichtigkeit erschlichener Einbürgerung. Arglistige Täuschung. Aushändigung. Bekanntgabe. Beteiligter. Einbürgerung. Einbürgerungsurkunde. Identität. Identitätsirrtum. Identitätstäuschung. Nichtigkeit. Rechtswidrigkeit. Rücknahme. Staatsangehörigkeit.
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Einbürgerung wird auch demjenigen wirksam bekannt gegeben, der den Einbürgerungsantrag unter Angabe falscher Personalien (einschließlich der Staatsangehörigkeit) gestellt hat, auf die die Einbürgerungsurkunde ausgestellt worden ist.
2. Eine unter Verwendung einer anderen Identität erschlichene Einbürgerung ist nicht im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig.
Normenkette
AuslG 1990 § 85 Abs. 1; RuStAG § 16; StAG §§ 10, 16, 35; VwVfG § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 S. 2, Abs. 3, § 44
Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 03.12.2013; Aktenzeichen VGH 1 S 49/13) |
VG Stuttgart (Entscheidung vom 12.11.2012; Aktenzeichen VG 11 K 3014/12) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Nichtigkeit seiner Einbürgerung durch die Beklagte.
1. Der Kläger, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste im November 1995 nach Deutschland ein. Er stellte einen Asylantrag und gab sich unter dem AliasNamen H.S. als afghanischer Staatsangehöriger aus. Nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanistans festgestellt hatte, erhielt der Kläger im Oktober 1998 eine Aufenthaltsbefugnis und im März 2004 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Im Dezember 2003 beantragte der Kläger seine Einbürgerung. Dazu legte er u.a. eine Geburtsbescheinigung mit dem Briefkopf „Generalkonsulat von Afghanistan Bonn”, ausgestellt auf den Namen H.S., sowie weitere auf diesen Namen lautende Urkunden vor. Ebenfalls unter diesem Namen erkannte er 2004 die Vaterschaft eines Kindes deutscher Staatsangehörigkeit an und verzichtete gegenüber der Afghanischen Botschaft Bonn auf die afghanische Staatsangehörigkeit. Da keine Entlassung aus der afghanischen Staatsangehörigkeit erfolgte, nahm die Beklagte die Mehrstaatigkeit hin und händigte ihm am 6. Juli 2004 eine auf die Aliaspersonalien ausgestellte Einbürgerungsurkunde aus.
2. Im Oktober 2011 beantragte der Kläger, seine Personalien auf N.A.K., geboren am 8. Oktober 1969 in Swabi/Pakistan, zu berichtigen. Dazu gab er an, während seines gesamten Aufenthalts in Deutschland unter falschen afghanischen Personalien aufgetreten zu sein. Die von ihm vorgelegten Dokumente seien zwar echt, hätten jedoch eine andere Person betroffen. Inzwischen sei er aus der pakistanischen Staatsangehörigkeit entlassen worden.
Mit Bescheid vom 11. Mai 2012 stellte die Beklagte fest, dass die dem Kläger ausgehändigte Einbürgerungsurkunde nicht wirksam geworden und die Einbürgerung im Übrigen nichtig sei. Zur Begründung führte sie aus, die Urkunde sei unwirksam, weil sie hinsichtlich der Identität des Klägers erhebliche Mängel aufweise. Zudem lägen auch die Voraussetzungen des § 44 LVwVfG vor. Die Nichtigkeitsfeststellung nach § 44 Abs. 5 LVwVfG sei nicht durch die Fünfjahresfrist des § 35 Abs. 3 StAG ausgeschlossen. Schließlich sei davon auszugehen, dass die Entlassung aus der pakistanischen Staatsangehörigkeit mangels wirksamer Einbürgerung ebenfalls unwirksam sei. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2012 zurück.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen (InfAuslR 2013, 162). Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil geändert und die Bescheide aufgehoben (VBlBW 2014, 269). Er hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Einbürgerungsakt dem Kläger als gewollten und damit richtigen Adressaten bekannt gegeben worden sei. Denn der Kläger sei trotz der Identitätstäuschung Beteiligter des mit der Einbürgerung abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens gewesen. Die Einbürgerungsurkunde sei auch für ihn bestimmt gewesen. Als Inhaltsadressat sei er der richtige Bekanntgabeadressat, weil er erkennbar derjenige gewesen sei, demgegenüber die Beklagte ihre Entscheidung habe treffen wollen. Die allein für den Kläger bestimmte Einbürgerungsurkunde sei ihm auch ausgehändigt worden. Zudem hätte die Wirkung dieses schriftlichen Verwaltungsakts, der erst durch Aushändigung einer Urkunde wirksam werde, nach dem Willen des Amtsträgers in der Person des entgegennehmenden Antragstellers eintreten sollen.
Die Einbürgerung sei auch nicht nach § 44 Abs. 1 LVwVfG nichtig. Zwar sei sie durch arglistige Täuschung erwirkt worden und leide an einem Rechtsfehler, weil der Kläger kein afghanischer Staatsangehöriger gewesen sei. Aber der Mangel sei nicht „besonders schwerwiegend” im Sinne des § 44 Abs. 1 LVwVfG. Die Existenz des § 35 Abs. 1 und 5 StAG sowie der §§ 45 bis 47 LVwVfG belegten mit Blick auf betrügerische Angaben, dass eine arglistige Täuschung im Regelfall nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führe. Die Täuschung über Namen und Geburtsdaten des Antragstellers wiege nicht schwerer als jede andere Täuschung über Umstände, die außerhalb der Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchseinbürgerung lägen und in diesem Sinne nicht wesentlich für deren Erlass seien (vgl. § 35 Abs. 1 StAG). Sie stelle vielmehr den typischen Fall einer Täuschung im Sinne von § 35 Abs. 1 StAG dar, die nicht zur Nichtigkeit führe. Dem Kläger komme deshalb der Schutz der Fünf-Jahres-Frist des § 35 Abs. 3 StAG zugute.
Zur Begründung ihrer Revision macht die Beklagte geltend, der Kläger sei schon nicht Beteiligter des auf die Einbürgerung gerichteten Verwaltungsverfahrens geworden. Infolge der Identitätstäuschung müsse er sich so behandeln lassen, als ob er den Antrag für die Aliasperson gestellt habe. Daher sei er weder als Inhalts- noch als materieller Adressat der Einbürgerung anzusehen, so dass ihm dieser Verwaltungsakt nicht wirksam bekannt gegeben worden sei. Im Übrigen sei die Einbürgerung gemäß § 44 Abs. 1 LVwVfG nichtig, da die Identitätstäuschung eine essentielle Einbürgerungsvoraussetzung betreffe, die von dem Begriff der arglistigen Täuschung nicht vollumfänglich erfasst werde. § 44 LVwVfG sei neben der Rücknahmevorschrift des § 35 StAG anwendbar.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er rügt, die Rechtsauffassung der Beklagten führe zu einer Umgehung der Fristregelung in § 35 Abs. 3 StAG, die der Gesetzgeber aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Wahrung der Rechtssicherheit geschaffen habe.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit revisiblem Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwGO), denn die Einbürgerung ist dem Kläger wirksam bekannt gegeben worden (1.) und erweist sich auch nicht als nichtig (2.).
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Einbürgerung des Klägers durch die ihm am 6. Juli 2004 von der Beklagten übergebene Einbürgerungsurkunde vom gleichen Tag wirksam geworden ist.
Der damals maßgebliche § 16 Satz 1 RuStAG (i.d.F. des § 194 Nr. 2 BBG vom 14. Juli 1953, BGBl I S. 551) sah vor, dass die Einbürgerung mit der Aushändigung der von der höheren Verwaltungsbehörde hierüber ausgefertigten Urkunde wirksam wird. Die Landesregierungen waren nach Satz 2 der Vorschrift ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 zu bestimmen und konnten gemäß Satz 3 diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen. Aufgrund dieser Delegationsermächtigung war die Beklagte gemäß § 1 der baden-württembergischen Verordnung über Zuständigkeiten im Staatsangehörigkeitsrecht vom 3. Februar 1976 (GBl S. 245) als untere Verwaltungsbehörde für den Vollzug des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes zuständig.
Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit durch die ihm am 6. Juli 2004 ausgehändigte Einbürgerungsurkunde erworben. Gemäß § 41 Abs. 1 LVwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Der Verwaltungsgerichtshof ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Einbürgerungsurkunde aus Sicht der Beklagten allein für die Person des Klägers bestimmt war. Denn damals wollten die Amtsträger der Beklagten ihn – wenn auch irrtumsbedingt – einbürgern, da er trotz der Identitätstäuschung Antragsteller und damit Beteiligter des Verwaltungsverfahrens gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG geworden ist. Für die verfahrensrechtliche Beteiligtenstellung ist letztlich auf die Person abzustellen, die der Behörde gegenübertritt und im eigenen Namen für sich (eine Entscheidung über) die beantragte Maßnahme begehrt. Demzufolge ist durch den am 16. Dezember 2003 vom Kläger gestellten Einbürgerungsantrag ein Verfahrensrechtsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten begründet worden; ihre Amtswalter hatten bei Aushändigung der Einbürgerungsurkunde die Absicht, gegenüber dieser Person eine Regelung zu treffen.
Davon zu trennen ist die materiellrechtliche Einbürgerungsvoraussetzung der geklärten und feststehenden Identität des Bewerbers, die in § 85 AuslG 1990 (i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999, BGBl I S. 1618) – wie dem heute geltenden § 10 StAG – zwar nicht ausdrücklich erwähnt wird, aber dennoch eine notwendige Voraussetzung und einen unverzichtbarer Bestandteil der Prüfung der gesetzlich geregelten Einbürgerungsvoraussetzungen und Ausschlussgründe bildet (vgl. Urteil vom 1. September 2011 – BVerwG 5 C 27.10 – BVerwGE 140, 311 = Buchholz 130 § 10 StAG Nr. 6, jeweils Rn. 11 ff.). Entgegen der Auffassung der Beklagten stellen Irrtümer und Fehlvorstellungen der Amtsträger über das Vorliegen der gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen, auch wenn sie den zentralen Punkt der Identität des Einbürgerungsbewerbers betreffen, nicht dessen verfahrensrechtliche Beteiligtenstellung infrage. Deshalb hat die gegenüber dem Kläger als Antragsteller willentlich erfolgte Bekanntgabe der Einbürgerung ihn als Person in den deutschen Staatsverband aufgenommen. Die Einbürgerung ist trotz des Identitätsirrtums und der darauf beruhenden fehlerhaften Personenbezeichnung in der Urkunde dem Kläger gegenüber wirksam geworden (§ 43 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG).
2. Die Einbürgerung erweist sich auch nicht infolge Nichtigkeit als unwirksam (§ 43 Abs. 3 LVwVfG). Sie ist nicht aus einem der in § 44 Abs. 2 LVwVfG aufgeführten Gründe nichtig; insbesondere greift die Nr. 2 nicht, denn dem Kläger wurde die gemäß § 16 Satz 1 RuStAG erforderliche Einbürgerungsurkunde übergeben. Die Nichtigkeit könnte sich daher nur aus § 44 Abs. 1 LVwVfG ergeben. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
Bezugspunkt der Offensichtlichkeit nach § 44 Abs. 1 LVwVfG ist das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers. Besonders schwerwiegend ist nur ein Mangel, der den Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lässt (Urteil vom 22. Februar 1985 – BVerwG 8 C 107.83 – DVBl 1985, 624 = Buchholz 406.11 § 134 BBauG Nr. 6). Die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen müssen in einem so erheblichem Maße verletzt sein, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (Urteil vom 17. Oktober 1997 – BVerwG 8 C 1.96 – NVwZ 1998, 1061 ≪1062≫ = Buchholz 401.0 § 125 AO Nr. 1 S. 3 f.; Beschluss vom 11. Mai 2000 – BVerwG 11 B 26.00 – NVwZ 2000, 1039 ≪1040≫ = Buchholz 316 § 44 VwVfG Nr. 12 S. 4). Für diese Beurteilung ist grundsätzlich auf den Erlasszeitpunkt abzustellen (Beschluss vom 5. April 2011 – BVerwG 6 B 41.10 – Buchholz 316 § 44 VwVfG Nr. 102). Ein derart schwerwiegender Fehler haftete der am 6. Juli 2004 erfolgten Einbürgerung des Klägers nicht an.
Zwar hatte der Kläger die Beklagte über seine Identität und Staatsangehörigkeit arglistig getäuscht, so dass seine Einbürgerung wegen eines wesentlichen entscheidungserheblichen Mangels rechtswidrig ist. Entgegen der Auffassung der Revision ist sie aber deswegen nicht mangels existierenden Bezugsobjekts nichtig. Denn die Einbürgerung bezog sich nicht auf eine nichtvorhandene oder andere Person, sondern auf die Person des Klägers unter falschem Namen aufgrund falscher Angaben (vgl. Urteil vom 8. März 1977 – BVerwG 1 C 15.73 – Buchholz 132.0 § 24 1. StARegG Nr. 1 S. 1 ≪4≫).
Trotz des täuschungsbedingten Identitätsirrtums auf Seiten der Beklagten, der einen schwerwiegenden Mangel begründet, erwies sich die Einbürgerung des Klägers nicht als schlechterdings unerträglich, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen als unvereinbar. Denn zum einen lässt bereits die Regelung in § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG erkennen, dass der Gesetzgeber selbst durch arglistige Täuschung erwirkte Verwaltungsakte nicht als nichtig, sondern nur als rücknehmbar ansieht. Zum anderen hatte der Kläger, auch wenn ihm die für seine Einbürgerung maßgeblichen Aufenthaltstitel nur aufgrund der Täuschung über seine Staatsangehörigkeit und das daraufhin festgestellte Abschiebungsverbot erteilt worden waren, unter seinem Alias-Namen im Bundesgebiet gelebt und – mit Ausnahme der tatbestandlich eine Rücknahme rechtfertigenden Identitätstäuschung – die für eine Einbürgerung erforderlichen sprachlichen und sonstigen Integrationsleistungen in eigener Person erbracht. Schließlich wurde bereits vor Schaffung der speziellen staatsangehörigkeitsrechtlichen Rücknahmebefugnis in § 35 StAG (durch Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 5. Februar 2009, BGBl I S. 158) durchweg die Auffassung vertreten, eine erschlichene Einbürgerung sei selbst bei Identitätstäuschung nur einfach rechtswidrig und daher – wenn überhaupt – rücknehmbar, nicht aber nichtig (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 12. November 2002 – 19 B 2187/02 – ≪juris≫; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Oktober 2006 – OVG 5 B 1.05 – OVGE BE 27, 224; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. September 2007 – 11 LB 108/07 – ≪juris≫; BVerwG, Urteile vom 14. Februar 2008 – BVerwG 5 C 4.07 – BVerwGE 130, 209 = Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 121 und vom 30. Juni 2008 – BVerwG 5 C 32.07 – Buchholz 11 Art. 16 GG Nr. 79; vgl. auch für den Fall der Flüchtlingsanerkennung bei Täuschung über Identität, Staatsangehörigkeit sowie Verfolgungsschicksal: Urteil vom 19. November 2013 – BVerwG 10 C 27.12 – BVerwGE 148, 254).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Unterschriften
Prof. Dr. Berlit, Prof. Dr. Dörig, Prof. Dr. Kraft, Dr. Häußler, Dr. Rudolph
Fundstellen
Haufe-Index 7319265 |
DÖV 2015, 79 |
InfAuslR 2014, 446 |
StAZ 2015, 212 |
VR 2015, 107 |
ZAR 2014, 47 |
ZAR 2015, 68 |
KomVerw/LSA 2015, 418 |
FuBW 2015, 850 |
FuHe 2015, 683 |
Jura 2015, 225 |
KomVerw/B 2015, 419 |
KomVerw/MV 2015, 418 |
KomVerw/S 2015, 421 |
KomVerw/T 2015, 417 |