Entscheidungsstichwort (Thema)
Anordnung einer ärztlichen Untersuchung. Fortsetzungsfeststellungsklage, Feststellungsinteresse. Wiederholungsgefahr. –, Rehabilitationsinteresse
Leitsatz (amtlich)
Die Anordnung an einen alkoholgefährdet erscheinenden Beamten, sich ärztlich untersuchen zu lassen, ist nicht diskriminierend. An der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Anordnung besteht kein berechtigtes Interesse (wie Urteil vom 11. November 1999 – BVerwG 2 A 5.98 –).
Normenkette
VwGO § 43 Abs. 1, § 113 Abs. 1 S. 4
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist Beamter der Beklagten. Er wendet sich gegen die Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, damit der Verdacht einer Alkoholabhängigkeit ausgeschlossen wird.
Nachdem der Kläger mehrmals wegen kurzzeitiger Erkrankungen dem Dienst ferngeblieben oder erst nach Dienstbeginn telefonisch Urlaub für den betreffenden Tag beantragt hatte, verbunden mit dem Verdacht auf Alkoholprobleme, leitete der Bundesnachrichtendienst ein Verfahren nach den Richtlinien für den Umgang mit Alkoholkranken und alkoholgefährdeten Mitarbeitern ein. In den Gesprächen, die im Zuge dieses Verfahrens zwischen dem Kläger, seinen Vorgesetzten, Angehörigen der Personalabteilung sowie Ärzten der Beklagten geführt wurden, kamen die schwierige persönliche Situation des Klägers – Scheidung seiner Ehe, Tod seines Vaters, schwere Krankheit seiner Mutter – sowie der von der Beklagten vermutete Alkoholabusus des Klägers zur Sprache. Das daraufhin gegen den Kläger verhängte Alkoholverbot im Dienst war Gegenstand des Rechtsstreits BVerwG 2 A 5.98.
Am 6. November 1998 berichtete die Leiterin des Referats, in dem der Kläger eingesetzt war, dem Personalreferat, zuletzt habe sie bei dem Kläger im August 1998 – nach einer ergänzenden Angabe am 18. und 19. August 1998 – Anzeichen für einen Alkoholmißbrauch beobachtet. Eine auch gegenwärtig noch bestehende Alkoholgefährdung könne sie nicht ausschließen. Nach einer Mitteilung des Vertreters des ärztlichen Dienstes, der an einem Personalgespräch teilgenommen hatte, bestanden damals erhebliche Verdachtsmomente für eine Alkoholproblematik.
Die Beklagte wies den Kläger am 16. November 1998 an, sich zu einem festgesetzten Termin beim ärztlichen Dienst des Bundesnachrichtendienstes zur Überprüfung seines Gesundheitszustandes einzufinden, damit der Verdacht eines fortgesetzten Alkoholmißbrauchs ausgeschlossen werden könne. Diese Anordnung hob die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 1999 auf, weil mangels neuer Verdachtsmomente die rechtmäßig angeordnete Untersuchung gegenwärtig nicht mehr erforderlich sei.
Der Kläger beantragt
festzustellen, daß der Bescheid der Beklagten vom 16. November 1998 rechtswidrig gewesen ist.
Sein Feststellungsinteresse begründet er mit der Gefahr, daß die Beklagte bei gleicher Sachlage dieselbe Maßnahme erneut ergreifen werde, mit der diskriminierenden Wirkung einer ärztlichen Untersuchung auf Alkoholabusus und mit der Rechtsunsicherheit, ob der Dienstherr zu einer solchen Anordnung überhaupt befugt ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Oberbundesanwalt hält die Klage jedenfalls für unbegründet.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der dienstlichen Anordnung, der Kläger habe sich durch einen Arzt der Beklagten auf seinen Gesundheitszustand untersuchen zu lassen, ist unzulässig. Dabei kann auf sich beruhen, ob es sich bei dieser Maßnahme um einen Verwaltungsakt oder um eine sonstige innerdienstliche Maßnahme handelt (vgl. hierzu Urteile vom 15. Februar 1989 – BVerwG 6 A 1.87 – ≪Buchholz 236.1 § 59 Nr. 3≫ und vom 13. November 1997 – BVerwG 2 A 6.96 – ≪DokBer B 1998, 107≫). Denn es fehlt an dem für die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO und die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gleichermaßen erforderlichen berechtigten Interesse an der begehrten Feststellung.
Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr setzt voraus, daß auch in Zukunft die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen wie in dem für die Beurteilung der erledigten Maßnahmen maßgebenden Zeitpunkt (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 9. Mai 1989 – BVerwG 1 B 166.88 – ≪Buchholz 310 § 113 Nr. 202≫ und vom 19. Januar 1995 – BVerwG 8 B 168.94 – ≪Buchholz 310 § 113 Nr. 272≫; Urteil vom 26. Juli 1996 – BVerwG 8 C 20.95 – ≪Buchholz 310 § 113 Nr. 284≫). Die für eine Wiederholungsgefahr notwendige – zumindest in den Grundzügen – fortbestehende unveränderte Sachlage ist hier nicht gegeben. Nach den Angaben des Klägers in den Personalgesprächen und nach seinem Vorbringen im Verfahren BVerwG 2 A 5.98 wirken die Ursachen seines Verhaltens, namentlich der Tod des Vater, die Scheidung seiner Ehe und die Krankheit der Mutter, in dieser – durch das Zusammenwirken aller drei Umstände geprägten – Konstellation nicht mehr fort. Demgemäß hat der Kläger sein auffälliges Verhalten, das Anlaß für die Maßnahme der Beklagten war, geändert. Daher lägen bei einem künftigen, aus der Sicht der Beklagten ähnlichen Verhalten des Klägers, das zur erneuten Anordnung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, führen würde, andere tatsächliche Voraussetzungen vor.
Die vermeintliche Unklarheit der Rechtslage allein begründet weder eine Wiederholungsgefahr noch folgt aus ihr ein Feststellungsinteresse.
Das sogenannte Rehabilitationsinteresse begründet ein Feststellungsinteresse nur dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles als schutzwürdig anzuerkennen ist (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 19. März 1992 – BVerwG 5 C 44.87 – ≪Buchholz 310 § 113 Nr. 244 S. 84, 85 ff.≫ m.w.N.; Beschluß vom 23. November 1995 – BVerwG 8 C 9.95 – ≪Buchholz 310 § 113 Nr. 280 S. 13 ff.≫). Dafür reicht es nicht aus, daß der Kläger die Anordnung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob abträgliche Nachwirkungen dieser Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte (BVerwGE 61, 164 ≪166≫; Urteile vom 19. März 1992 – BVerwG 5 C 44.87 – ≪a.a.O. S. 85≫ m.w.N. und vom 14. Dezember 1994 – BVerwG 11 C 25.93 – ≪Buchholz 442.151 § 45 Nr. 31 S. 11, 18 ff.≫; Beschluß vom 23. November 1995 – BVerwG 8 C 9.95 – ≪a.a.O. S. 14≫). Ein berechtigtes Schutzbedürfnis des Klägers gegenüber derartigen Nachwirkungen des Verwaltungshandelns der Beklagten ist nicht gegeben. Die Anordnung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, um den Verdacht eines Alkoholmißbrauchs auszuschließen, hat bei vernünftiger Erwägung keine den Kläger objektiv beeinträchtigenden Nachwirkungen.
Die tatsächlichen Umstände bieten keinen Anlaß für die Annahme einer Diskriminierung. Die Beklagte hatte den Kläger zunächst gebeten, seine auffällige Verhaltensweise, die einen hinreichenden Verdacht einer beginnenden Trunksucht aufkommen ließ, zu ändern oder zu erklären. Da der Kläger einerseits jeglichen Alkoholmißbrauch bestritt, andererseits das von der Behörde zu Recht beanstandete dienstliche Verhalten beibehielt, sich außerdem nicht zur Vorlage eines ärztlichen Untersuchungsberichts bereitfand, und der Arzt, der den Kläger aus einem der Personalgespräche persönlich kannte, nochmals bestätigte, daß auch er erhebliche Anzeichen für eine Alkoholproblematik beim Kläger bemerkt habe, und der Kläger im August 1998 seiner Vorgesetzten zweimal durch nach Alkohol riechende Atemluft aufgefallen war, ordnete die Beklagte die ärztliche Untersuchung an. Dies geschah, um in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht und im Interesse eines geordneten Ablaufs der Dienstgeschäfte einem – wegen der genannten Umstände nicht ohne Grund vermuteten – Alkoholmißbrauch effektiv und mit angemessenen Mitteln begegnen zu können. Schon in Anbetracht dieses Geschehensablaufs diskriminieren die Anordnung und die ihr zugrundeliegenden Mutmaßungen der Beklagten den Kläger nicht. Alkoholabhängigkeit wird heute ganz unbestritten im rechtlichen Sinne als Krankheit anerkannt, die es schon im Vorfeld zu verhindern gilt (vgl. etwa Urteil vom 28. April 1988 – BVerwG 2 C 58.85 – ≪Buchholz 270 § 7 Nr. 1 S. 3≫ m.w.N.). Alkoholabhängigkeit kann ohne ärztliche Hilfe zu geistigen und körperlichen Defekten und somit zu Folgeerkrankungen führen. Daher enthält die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, um den Verdacht eines Alkoholabusus auszuschließen, der vorliegend zudem im wesentlichen auf Umständen beruht, die der Kläger selbst gesetzt hat, bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise keine Diskriminierung.
Dahingestellt bleiben kann, ob eine ungerechtfertigte Verdächtigung im Einzelfall dann ein Rehabilitationsinteresse begründet, wenn Gegenstand des Verdachts eine Erkrankung ist, die zu gesellschaftlicher Ausgrenzung des Betroffenen führen kann. Die Beklagte hat über die Weisung vom 16. November 1998 nur die Personen informiert, die als Vorgesetzte des Klägers oder als Angehörige des ärztlichen Dienstes bereits Kenntnis von dem Verdacht hatten oder aus dienstlichen Gründen haben mußten, so daß es zu keiner Ausgrenzung des Klägers in der Öffentlichkeit gekommen ist. Soweit die Anordnung zu den Personalakten genommen worden ist, ist die Beklagte ebenfalls zu vertraulicher Behandlung verpflichtet (§ 90 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BBG), so daß die Gefahr der Herabsetzung des Klägers in der Öffentlichkeit nicht besteht (Urteil vom 15. Februar 1989 – BVerwG 6 A 1.87 ≪a.a.O.≫).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Unterschriften
Dr. Franke, Dr. Silberkuhl, Dawin, Dr. Kugele, Dr. Bayer
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 10.02.2000 durch Rakotovao Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen