Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylverfahrensrechtliche Abschiebungsandrohung. zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse. Duldungsgründe. Einreiseverbot. tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung. Zielstaatsbezeichnung. Verzicht auf Prüfung von Abschiebungshindernissen. Abschiebungsandrohung auf Vorrat
Leitsatz (amtlich)
Die Androhung der Abschiebung in einen bestimmten Zielstaat (hier: Syrien) darf ausnahmsweise dann ohne Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG aufgehoben werden, wenn bereits aufgrund der Entscheidung über das Asylbegehren zweifelsfrei feststeht, dass eine zwangsweise Abschiebung und eine freiwillige Ausreise in den Zielstaat auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen sind (hier: wegen eines Rückkehrverbots für staatenlose Kurden).
Orientierungssatz
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 2001 insoweit geändert, als es der Berufung des Beteiligten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 14. August 1998 hinsichtlich Ziff. 4 des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. März 1997 (Bezeichnung von Syrien als Zielstaat einer Abschiebung) stattgegeben hat. Die Berufung des Beteiligten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wird insoweit zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Normenkette
AuslG § 50 Abs. 3, §§ 53, 55 Abs. 2; AsylVfG § 31 Abs. 3, § 34 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
OVG des Landes Sachsen-Anhalt (Urteil vom 27.06.2001; Aktenzeichen A 3 S 461/98) |
VG Magdeburg (Urteil vom 14.08.1998; Aktenzeichen A 8 K 24/98) |
Tatbestand
I.
Der Kläger, ein 1972 in Syrien geborener kurdischer Volkszugehöriger yezidischen Glaubens, wendet sich gegen die Androhung der Abschiebung nach Syrien.
Er kam im März 1997 nach Deutschland und beantragte Asyl. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 27. März 1997 den Asylantrag ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Syrien an; die Androhung in Ziff. 4 des Bescheids war mit dem Hinweis verbunden, dass der Kläger auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist.
Auf die dagegen erhobene Klage stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Es hob den Bescheid des Bundesamts auf, “soweit er dem entgegensteht”, und wies die Klage im Übrigen ab.
Auf die Berufung des Beteiligten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, weil der Kläger als yezidischer Kurde bei einer Rückkehr nach Syrien eine mittelbare Gruppenverfolgung oder eine individuelle Verfolgung zu befürchten habe, sei vorliegend gegenstandslos. Denn der Kläger sei kein syrischer Staatsangehöriger, sondern ein Staatenloser aus Syrien, der in seine Heimat aufgrund des Einreiseverbots des syrischen Staates auf unabsehbare Zeit nicht zurückkehren könne, ohne dass hierfür asylerhebliche Gründe ursächlich seien. Das Verfahren sei auch insoweit gegenstandslos, als es den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG, insbesondere nach § 53 Abs. 1 und 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK, betreffe. Auf Gefahren, die dem Kläger in Syrien drohten, komme es nicht an, weil der Kläger infolge des Einreiseverbots dorthin nicht zurückkehren könne. Rechtlichen Bedenken begegne schließlich auch nicht die im angefochtenen Bescheid des Bundesamts enthaltene Abschiebungsandrohung. Diese Androhung erweise sich insbesondere nicht deshalb als rechtswidrig, weil eine Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich sei. Denn das Vorliegen von Duldungsgründen nach § 55 Abs. 2 AuslG stehe dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen.
Mit der Revision, die der Senat zugelassen hat, soweit das Oberverwaltungsgericht die Klage gegen Ziff. 4 des Bescheids des Bundesamts abgewiesen hat, greift der Kläger die vom Bundesamt verfügte Abschiebungsandrohung insoweit an, als darin Syrien als Zielstaat einer Abschiebung bezeichnet ist. Das Berufungsgericht könne nicht einerseits auf eine Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG verzichten und andererseits die Abschiebungsandrohung einschließlich der Zielstaatsbezeichnung Syrien bestätigen.
Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Berufungsgerichts.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision des Klägers ist begründet.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) verfügte Abschiebungsandrohung, soweit darin Syrien als Zielstaat einer Abschiebung des Klägers bezeichnet ist. Insoweit verletzt das Urteil des Berufungsgerichts Bundesrecht. Das Berufungsurteil ist daher teilweise zu ändern und die Berufung des Beteiligten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts teilweise zurückzuweisen. Dadurch bleibt es bei der durch das Verwaltungsgericht ausgesprochenen Teilaufhebung der Abschiebungsandrohung in Bezug auf Syrien.
Das Berufungsgericht ist bei der Prüfung der asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohung im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen nach den §§ 51 und 53 bis 55 AuslG dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegensteht (§ 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG). Es hat zu Recht angenommen, dass die Unmöglichkeit einer Abschiebung in einen bestimmten Staat aus tatsächlichen Gründen, die gemäß § 55 Abs. 2 AuslG einen Duldungsgrund darstellt, die Androhung einer Abschiebung in diesen Staat in aller Regel nicht hindert. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass das Bundesamt nicht gehalten war, von dem Erlass einer Abschiebungsandrohung schon deshalb abzusehen (bzw. diese später bei nachträglich festgestellter Unmöglichkeit wieder aufzuheben), weil eine Abschiebung des Klägers nach Syrien aus tatsächlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist, ist demnach rechtlich nicht zu beanstanden.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen die Abschiebungsandrohung mit der Zielstaatsbezeichnung Syrien als rechtmäßig bestätigt, ohne sich zu vergewissern, ob hinsichtlich dieses Zielstaats zwingende Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. Nach § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG ist in der Abschiebungsandrohung der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses fest, bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt (§ 50 Abs. 3 Satz 3 AuslG). Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass ein Gericht nicht die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung in Bezug auf einen konkreten Zielstaat bestätigen darf, ohne die Frage zwingender Abschiebungshindernisse hinsichtlich dieses Zielstaats geprüft zu haben. Dieses Gebot hat das Berufungsgericht missachtet, wenn es, wie die Revision zu Recht beanstandet, einerseits die Androhung der Abschiebung des Klägers nach Syrien für rechtmäßig hält, andererseits aber meint, die Frage zwingender Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG stelle sich nicht, da aufgrund des Einreiseverbots eine Abschiebung des Klägers nach Syrien auf unabsehbare Zeit nicht in Betracht komme.
Von einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht sieht der Senat ab. Das Berufungsgericht könnte zwar – falls die negative Feststellung des Bundesamts nicht bestandskräftig geworden wäre – die Prüfung nachholen, ob zwingende Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG im Hinblick auf Syrien als Zielstaat einer möglichen Abschiebung des Klägers gegeben sind. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles ist das Berufungsgericht zu einer derartigen Prüfung aber nicht mehr befugt, da der Senat die Revision nur hinsichtlich der Abschiebungsandrohung mit der Zielstaatsbezeichnung Syrien zugelassen hat; es war aber hierzu auch nicht verpflichtet. Das Berufungsgericht hätte bei Verzicht auf diese Prüfung die Berufung des Beteiligten zurückweisen und die aufhebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigen müssen. Diese Entscheidung trifft der erkennende Senat aufgrund der besonderen Verfahrenskonstellation selbst (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Die vom Bundesamt verfügte Zielstaatsbezeichnung Syrien ist – bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) – aufgrund der vom Berufungsgericht zu § 51 Abs. 1 AuslG festgestellten Unmöglichkeit der Abschiebung und freiwilligen Ausreise dorthin auf unabsehbare Zeit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Grundsätzlich darf sich ein Gericht in einem Asylstreitverfahren nicht der Prüfung entziehen, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Bundesamt darüber entschieden hat und es im gerichtlichen Verfahren hierauf ankommt (zum Rangverhältnis der asylrechtlichen Klageanträge vgl. zuletzt Senatsurteil vom 26. Juni 2002 – BVerwG 1 C 17.01 – BVerwGE 116, 326 ≪328 ff.≫ = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 62 S. 104 ff. m.w.N.). Dass das Bundesamt regelmäßig zu der Feststellung berechtigt und verpflichtet ist, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, ergibt sich insbesondere aus § 31 Abs. 3 AsylVfG (vgl. auch § 24 Abs. 2 AsylVfG). In § 31 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 AsylVfG ist im Einzelnen geregelt, in welchen Fällen ausnahmsweise von einer derartigen Feststellung abgesehen werden kann. Hat das Bundesamt – nur diese Alternative ist vorliegend von Belang – festgestellt, dass hinsichtlich eines bestimmten Zielstaates keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, und gleichzeitig gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung in diesen Staat angedroht, so muss das Gericht auf die Klage des Asylbewerbers diese Entscheidungen umfassend überprüfen. Auch in Fällen, in denen aus tatsächlichen Gründen wenig oder keine Aussicht besteht, den Ausländer in absehbarer Zeit abschieben zu können, ist das Bundesamt ermächtigt und regelmäßig gehalten, eine “Vorratsentscheidung” zu § 53 AuslG und in der Abschiebungsandrohung zu treffen und dem Asylsuchenden damit die gerichtliche Überprüfung einer derartigen Entscheidung zu eröffnen, um diese Fragen möglichst frühzeitig zu klären und nicht weiteren behördlichen bzw. gerichtlichen Verfahren vorzubehalten (zu derartigen Entscheidungen “auf Vorrat” vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 2001 – BVerwG 1 C 11.01 – Buchholz a.a.O. Nr. 52 S. 92 f.). Das dient dem gesetzgeberischen Ziel, Asylverfahren zu konzentrieren und zu beschleunigen, um im Falle der Ablehnung des Asylbegehrens die Aufenthaltsbeendigung ohne weitere Verzögerungen durchsetzen zu können; diesem Regelungssystem sind auch die Gerichte verpflichtet. Entgegen der Auffassung der Revision können sie sich aufgrund der eindeutigen Regelung in § 50 Abs. 3 Satz 1 und § 55 Abs. 2 AuslG der Überprüfung der Entscheidung des Bundesamts grundsätzlich auch dann nicht entziehen, wenn die tatsächliche Unmöglichkeit einer Abschiebung “offenkundig” erscheint.
Bei einer Fallkonstellation wie der vorliegenden darf ein Gericht jedoch ausnahmsweise von der Prüfung absehen, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bezüglich des Zielstaats vorliegen und die Zielstaatsbezeichnung aufheben. Hier hat das Berufungsgericht nicht nur bezüglich § 53 AuslG, sondern schon zu § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt, dass der Kläger wegen des strikten Einreiseverbots für staatenlose Kurden nach Syrien auf unabsehbare Zeit weder abgeschoben werden noch freiwillig zurückkehren kann. Es hat deshalb auch von der Prüfung der Gefahr politischer Verfolgung für den Fall einer Rückkehr des Klägers nach Syrien abgesehen, weil wegen des – asylrechtlich unerheblichen – Einreiseverbots für den staatenlosen Kläger Syrien nicht mehr das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts sei. Unter diesen Umständen wäre es weder verfahrensökonomisch noch entspräche es dem Ziel einer auf alsbaldige Durchsetzung der Ausreisepflicht gerichteten Abschiebungsandrohung, wenn das Gericht gleichwohl gezwungen wäre, das Gerichtsverfahren zur Klärung der praktisch bedeutungslosen, rein theoretischen Frage fortzuführen, ob einer auf unabsehbare Zeit undurchführbaren Abschiebung des Ausländers in den betreffenden Zielstaat zwingende Hindernisse im Sinne des § 53 AuslG entgegenstehen. Bei einer derartigen Verfahrenskonstellation kann das Gericht diese Prüfung durchführen und ggf. die Rechtmäßigkeit der negativen Entscheidung des Bundesamts zu § 53 AuslG sowie der dann unbedenklichen Abschiebungsandrohung feststellen. Es darf aber auch die Abschiebungsandrohung hinsichtlich eines bestimmten Zielstaats als rechtswidrig aufheben, wenn – wie hier – aufgrund der Prüfung des Asylbegehrens zweifelsfrei feststeht, dass eine Androhung auf Vorrat den vom Gesetzgeber verfolgten Ermächtigungszweck ausnahmsweise verfehlt, weil eine zwangsweise Abschiebung und eine freiwillige Rückkehr in diesen Staat praktisch auf unabsehbare Zeit unmöglich erscheinen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 1. September 1998 – BVerwG 1 B 41.98 – Buchholz 402.240 § 50 AuslG Nr. 4). Dem entspricht die auch für das Bundesamt verbindliche Handlungsanweisung in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz vom 28. Juni 2000 (BAnz – Beilage – vom 6. Oktober 2000). Dort heißt es unter Nummer 50.2.2: “Bei Staatenlosen ist ein Zielstaat nur dann anzugeben, wenn die tatsächliche Möglichkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat besteht und daher auch ein Abschiebeversuch unternommen werden kann.” Die Aufhebung der Zielstaatsbezeichnung lässt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen unberührt (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 3 AuslG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 sowie § 155 Abs. 1 VwGO. Auf die Verteilung der Kosten für die vorangegangenen Instanzen wirkt sich der Ausgang des Revisionsverfahrens nicht aus, weil die vom Kläger angefochtene Androhung der Abschiebung nach Syrien zunächst nur unwesentlicher Teil der in erster Linie auf die Gewährung von Asyl und Abschiebungsschutz gerichteten Klage war. Die Anfechtung der Abschiebungsandrohung ist erst im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht angesichts der neuen, speziell gegen die Zielstaatsbezeichnung Syrien in der Abschiebungsandrohung des Bundesamts gerichteten rechtlichen Einwände des Klägers zum selbständig zu bewertenden Streitgegenstand geworden.
Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83b Abs. 2 AsylVfG.
Unterschriften
Eckertz-Höfer, Hund, Richter, Beck, Prof. Dr. Dörig
Fundstellen
InfAuslR 2004, 43 |
ZAR 2003, 418 |
AuAS 2004, 93 |
DVBl. 2004, 123 |