Entscheidungsstichwort (Thema)
Abschiebungsverbot. Abschiebungsandrohung. Abschiebezielstaat. asylrechtlicher Abschiebungsschutz. ausländerrechtlicher Abschiebungsschutz. Flüchtlingsanerkennung. Staatenloser. Syrien. Rechtsschutzinteresse. Rückkehrmöglichkeit. Schutzlosigkeit. anderweitige Sicherheit in Drittstaat. politische Verfolgung. Verfolgerstaat. Verfolgung im Staat der Staatsangehörigkeit
Leitsatz (amtlich)
Der asylrechtliche Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG kann grundsätzlich nur zuerkannt werden, wenn die Staatsangehörigkeit des Betroffenen geklärt ist. Offen bleiben kann diese nur, wenn hinsichtlich sämtlicher als Staat der Staatsangehörigkeit in Betracht kommenden Staaten das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG entweder einheitlich bejaht oder verneint werden kann (Fortführung der Rechtsprechung; vgl. Urteil vom 8. Februar 2005 – BVerwG 1 C 29.03 – zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen).
Normenkette
AsylVfG §§ 3-4; AufenthG § 60 Abs. 1-7; AuslG § 51 Abs. 1
Verfahrensgang
OVG des Landes Sachsen-Anhalt (Urteil vom 02.12.2003; Aktenzeichen 3 L 68/01) |
VG Magdeburg (Entscheidung vom 29.01.2001; Aktenzeichen 8 A 497/98 MD) |
Tenor
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. Dezember 2003 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Die Kläger begehren ihre Anerkennung als Flüchtlinge nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) im Hinblick auf eine ihnen drohende politische Verfolgung.
Die in der Provinz Hassake in Syrien geborenen, nach religiösem Ritus miteinander verheirateten Kläger sind kurdische Volkszugehörige jezidischer Religionszugehörigkeit. Sie kamen im Mai 1998 in die Bundesrepublik Deutschland und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung trugen sie im Wesentlichen vor, sie bzw. ihre Eltern seien in Syrien als “Ausländer” registriert gewesen; sie besäßen keine Personaldokumente; als Angehörige der jezidischen und kurdischen Minderheit seien sie von den Moslems und Arabern schikaniert worden. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge – jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – (Bundesamt) lehnte die Asylanträge ab (1.), stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (2.) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (3.) nicht vorliegen, und drohte den Klägern für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Syrien an (4.).
Das Verwaltungsgericht hat das Bundesamt zu der Feststellung verpflichtet, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Es hat die Bescheide des Bundesamts aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Kläger staatenlos seien und ihnen als Jeziden in Syrien eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung drohe.
Mit seiner Berufung hat sich das Bundesamt gegen die Verpflichtung zur Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gewandt, weil den Klägern in Syrien keine Gruppenverfolgung drohe. Im Berufungsverfahren haben die Kläger weiterhin geltend gemacht, sie seien staatenlos bzw. in Syrien “Ausländer” gewesen; ggf. müsse der Staat ihrer Staatsangehörigkeit festgestellt und in die Prüfung nach § 51 Abs. 1 AuslG einbezogen werden. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat es sinngemäß ausgeführt: Es könne offen bleiben, ob die Kläger, die wohl keine syrischen Staatsbürger seien, staatenlos seien oder eine fremde Staatsangehörigkeit besäßen. Die Verfolgungsgefahr im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG sei im Hinblick auf die in Aussicht genommene Abschiebung nach Syrien nur für dieses Land zu prüfen. Ein rechtserheblicher Zusammenhang zwischen der Staatsangehörigkeit des Ausländers und dem Zielstaat der Abschiebung bestehe nicht. Deshalb erübrige es sich, die Verfolgungsgefahr im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG zusätzlich daraufhin zu überprüfen, ob sie von dem Staat ausgeht, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt. Für eine Ausdehnung des Verfahrens auf einen anderen Staat als Syrien bestehe kein Anlass. Sollte eine Abschiebung nach Syrien scheitern, könnten die Kläger vor einer etwaigen Abschiebung in einen anderen Staat in einem weiteren Verfahren Abschiebungshindernisse hinsichtlich dieses Staates geltend machen. In Syrien hätten die Kläger aber weder eine Gruppenverfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur jezidischen Minderheit noch eine Verfolgung aus individuellen Gründen zu befürchten. Ebenso wenig lägen sonstige Abschiebungshindernisse hinsichtlich Syriens vor.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Revision.
Entscheidungsgründe
II.
Der Senat konnte trotz Ausbleibens des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten in der mündlichen Verhandlung über die Revision verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Revision der Kläger ist begründet. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der Senat kann mangels ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend entscheiden, ob die Kläger einen Anspruch auf asylrechtlichen Abschiebungsschutz haben. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
1. Entgegen der vom Berufungsgericht angedeuteten Auffassung ist die Klage zulässig. Insbesondere fehlt den Klägern für ihr Begehren auf Zuerkennung von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung nicht nur in Syrien, sondern ggf. in einem anderen Staat nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse.
a) Rechtsgrundlage für dieses Begehren ist nunmehr nach In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950) § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. Januar 2005 an die Stelle des bisher einschlägigen § 51 Abs. 1 AuslG getreten (Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz). Da das Berufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, diese Rechtsänderung mangels besonderer Übergangsregelungen zu beachten hätte (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG), ist die neue Rechtslage auch für die Entscheidung des Revisionsgerichts maßgeblich (stRspr; vgl. Urteile vom 17. Dezember 1976 – BVerwG 7 C 69.74 – BVerwGE 52, 1 ≪3≫ und vom 12. Juli 2001 – BVerwG 3 C 14.01 – Buchholz 442.10 § 65 StVG Nr. 1 = NVwZ-RR 2002, 93).
b) Ein Rechtsschutz- bzw. Sachentscheidungsinteresse an der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ggf. hinsichtlich eines anderen Staates als Syrien kann den Klägern nicht bereits deshalb abgesprochen werden, weil sich die (negativen) Feststellungen zu § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG in den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge – jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – (Bundesamt) nicht auf einen anderen Staat beziehen und den Klägern in den Bescheiden eine Abschiebung nur nach Syrien, nicht dagegen in einen anderen Staat angedroht worden ist. Der gegenteiligen, vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 2. April 2003 – A 3 S 567/99 –; aufgehoben durch Urteil des Senats vom heutigen Tage – BVerwG 1 C 12.04 –; vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 1. März 2004 – A 13 S 38/03 –; a.A. OVG Hamburg, Beschluss vom 11. Oktober 2001 – 2 Bs 4/00.A – InfAuslR 2002, 268) ist nicht zu folgen. Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 8. Februar 2005 (BVerwG 1 C 29.03 – zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen) im Einzelnen ausgeführt. Danach kann über den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG – anders als über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG – grundsätzlich nur einheitlich entschieden werden. Der asylrechtliche Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG kann deshalb regelmäßig nur zuerkannt werden, wenn die Staatsangehörigkeit des Betroffenen geklärt ist. Offen bleiben kann diese nur, wenn hinsichtlich sämtlicher als Staat der Staatsangehörigkeit in Betracht kommenden Staaten das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG entweder einheitlich bejaht oder verneint werden kann (zu Besonderheiten bei doppelter Staatsangehörigkeit vgl. Beschluss des Senats vom 14. Juni 2005 – BVerwG 1 B 142.04). Daraus folgt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass der asylrechtliche Abschiebungsschutz – anders als der subsidiäre ausländerrechtliche Abschiebungsschutz – nicht isoliert bezogen auf einen einzelnen Abschiebezielstaat geprüft und abgeschichtet werden kann. Vielmehr sind alle Staaten in die Prüfung einzubeziehen, deren Staatsangehörigkeit der Betroffene möglicherweise besitzt oder in denen er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Stadium des asylrechtlichen Verfahrens sich der Betroffene auf die Staatsangehörigkeit eines Staates und eine ihm dort drohende politische Verfolgung beruft. Der von den Klägern begehrte asylrechtliche Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist gemäß den §§ 3 und 4 AsylVfG mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention verbunden und kann daher grundsätzlich nur bei einer Verfolgung durch den Staat der Staatsangehörigkeit oder – bei Staatenlosen – durch den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts zugesprochen werden. Nur wenn diese Staaten keinen Schutz gewähren, kommt eine Flüchtlingsanerkennung durch die Beklagte in Betracht. Das wiederum hat zur Folge, dass die Zulässigkeit des Rechtsschutzbegehrens eines Asylbewerbers nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht davon abhängig gemacht werden darf, ob das Bundesamt Feststellungen zu Abschiebungsverboten hinsichtlich dieser vorrangig zur Schutzgewährung verpflichteten Staaten getroffen oder ihm die Abschiebung in diese Staaten angedroht hat. Daraus folgt, dass ein Rechtsschutzinteresse der Kläger an der begehrten Feststellung zu § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich eines anderen Staates als Syrien, dessen Staatsangehörigkeit sie möglicherweise besitzen, nicht verneint werden kann.
2. Das Berufungsgericht durfte auch einen materiellen Anspruch der Kläger auf Feststellung von asylrechtlichem Abschiebungsschutz nicht mit der von ihm angeführten Begründung verneinen. Ob die Kläger die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere ob sie tatsächlich die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates als Syrien besitzen und ihnen auf dem Gebiet dieses Staates Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG drohen, lässt sich aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beurteilen. Das Berufungsgericht ist bei der Frage, ob bzw. welche Staatsangehörigkeit die Kläger besitzen, offenbar davon ausgegangen, dass die Kläger keine syrischen Staatsbürger sind. Es hat zwar zunächst festgestellt, es sei rechtlich unerheblich, ob die Kläger die syrische Staatsangehörigkeit besäßen oder nicht (UA S. 5). Es hat dann aber mehrfach in Syrien beheimatete Personen kurdischer Volkszugehörigkeit erwähnt, die – wie die Kläger – keine syrische Staatsangehörigkeit besäßen (vgl. etwa UA S. 24, 25, 29 und 30). Das Berufungsgericht hat dagegen nicht festgestellt, ob die Kläger staatenlos sind oder eine andere Staatsangehörigkeit besitzen. Es hat wiederholt von “staatenlosen bzw. ausländischen Kurden” gesprochen (vgl. etwa UA S. 27), dabei aber nicht erläutert, welche Bedeutung es dem Begriff des “Ausländers” beimisst und inwieweit sich dieser Begriff mit dem Begriff des “Staatenlosen” überschneidet (vgl. etwa die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 AufenthG). Demnach ist jedenfalls offen geblieben, ob die Kläger staatenlos oder Angehörige eines anderen Staates als Syrien – etwa der Türkei – sind. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
3. Das Berufungsgericht wird in dem erneuten Verfahren prüfen müssen, ob die Kläger eine – und ggf. welche – Staatsangehörigkeit besitzen, und ob ihnen im Staat ihrer Staatsangehörigkeit politische Verfolgung droht. Falls das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kläger eine andere Staatsangehörigkeit als die Syriens besitzen und ihnen in diesem Staat Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG droht, wird es weiter zu prüfen haben, ob die Kläger nicht bereits in Syrien, wo sie sich von Geburt an bis zu ihrer Ausreise nach Deutschland 1998 aufgehalten haben, ausreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung gefunden haben und auch wieder finden können (vgl. zu dieser Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes im Einzelnen Urteil vom 8. Februar 2005 – BVerwG 1 C 29.03 – a.a.O.). Davon könnte allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn Syrien auch zu einer Rücknahme der Kläger bereit ist. Unabhängig von der Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG müsste das Berufungsgericht dann im Hinblick auf die hier streitige Abschiebungsandrohung weiter prüfen, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Syriens bestehen.
Sollte das Berufungsgericht eine andere Staatsangehörigkeit der Kläger verneinen, müsste es (erneut) prüfen, ob ihnen in Syrien als syrischen Staatsangehörigen oder als Staatenlosen Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG droht (vgl. aber für den Fall eines Wiedereinreiseverbots für Staatenlose aus in asylrechtlichem Sinne nichtpolitischen Gründen, Urteil des Senats vom 22. Februar 2005 – BVerwG 1 C 17.03 – zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen). Dabei müsste es im Zusammenhang mit einer möglichen mittelbaren Gruppenverfolgung von Jeziden in Syrien die Frage der Verfolgungsdichte stärker als bisher einer qualifizierenden Betrachtung unterziehen. Das Berufungsgericht ist zwar im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des Senats die Verfolgungsdichte nicht allein einer quantitativen Beurteilung unterliegt, sondern letztlich und entscheidend aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu beurteilen ist, wobei Anzahl und Schwere der Verfolgungsmaßnahmen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung zu setzen sind (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 23. Dezember 2002 – BVerwG 1 B 42.02 – Buchholz 11 Art. 16a GG Nr. 49 m.w.N.). Es hat diesen rechtlichen Maßstab aber nicht ausreichend umgesetzt, sondern in erster Linie auf rein rechnerische Erwägungen abgehoben (UA S. 13 ff.). Dabei hat es die einzelnen Verfolgungsmaßnahmen unterschiedslos nebeneinander gestellt und einen Zusammenhang mit asylerheblichen Merkmalen zum Teil, etwa bei Tötungsdelikten und Frauenentführungen, in Zweifel gezogen, ohne dies im Einzelnen nachvollziehbar zu belegen. Hilfsweise müsste das Berufungsgericht gegebenenfalls prüfen, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Syriens bestehen.
Unterschriften
Eckertz-Höfer, Dr. Mallmann, Richter, Beck, Prof. Dr. Dörig
Fundstellen
Haufe-Index 1446967 |
DÖV 2006, 440 |
AuAS 2005, 269 |
BayVBl. 2006, 287 |
DVBl. 2006, 56 |