Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausbildungsförderung. Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund. wichtiger Grund für Fachrichtungswechsel
Normenkette
BAföG I. 1993 § 7 Abs. 3
Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 25.10.2000; Aktenzeichen 12 A 12323/99) |
VG Trier (Entscheidung vom 11.10.1995; Aktenzeichen 5 K 2401/94) |
Tenor
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Oktober 2000 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Der 1964 geborene Kläger war vom Sommersemester 1992 bis einschließlich Wintersemester 1993/94 an der Universität K. im Diplomstudiengang Kultur-Geographie mit den Nebenfächern Städtebau und Völkerkunde immatrikuliert; am 29. November 1993 erlangte er das Vordiplom in Geographie. Für das Studium in K. erhielt er Ausbildungsförderung. Zum Sommersemester 1994 wechselte er an die Universität T. und nahm dort das Magisterstudium in der Fächerkombination Kultur-Geographie und Völkerkunde im 5. Fachsemester und – mangels Studienangebots im Fach Städtebau – das Fach Kunstgeschichte im 1. Fachsemester auf. Seinen Wechsel vom Diplomstudium in K. zum Magisterstudium in T. begründete der Kläger vornehmlich mit familiären Gründen und besseren Berufsaussichten nach einem Magisterstudium; er bat um Fortsetzung seiner Förderung ab April 1994. Das Amt für Ausbildungsförderung lehnte mit Bescheid vom 23. Juni 1994 den Antrag des Klägers auf Anerkennung des Wechsels vom Diplom- zum Magisterstudium der Geographie mangels wichtigen Grundes ab. Der Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg.
Die daraufhin erhobene Klage des Klägers mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit von April 1994 bis einschließlich März 1995 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu gewähren, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die dagegen eingelegte Berufung des Klägers mit im Wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:
Einer Fortsetzung des Diplomstudiums an der Universität T. hätten weder die mangelnde Übereinstimmung der Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen K. und T. noch seine Betreuungs- und Erziehungspflichten gegenüber seinem im Juni 1991 geborenen Sohn entgegengestanden.
Kultur-Geographie, die der Kläger seiner Neigung entsprechend in K. studiert habe, sei an der Universität T. in der streitgegenständlichen Zeit nur im Magisterstudiengang angeboten worden, im Diplomstudiengang Geographie dagegen nur Angewandte physische Geographie und Fremdenverkehrsgeographie. Nach Maßgabe der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, FamRZ 1991, 119) verliere die Neigung zu einer bestimmten Ausbildung als generell anerkannter wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel mit zunehmender Ausbildungsdauer an Bedeutung. Deshalb könne der Kläger den erst nach dem vierten Semester vollzogenen Fachrichtungswechsel nicht ohne weiteres damit rechtfertigen, dass nur der Wechsel zum Magisterstudium seiner Neigung zur KulturGeographie gerecht geworden sei. Diese Neigung habe angesichts dessen, dass auch die Universität T. damals einen dem Kläger zumutbaren Diplomstudiengang Geographie angeboten habe, in diesem Zusammenhang an Gewicht verloren.
Der Kläger habe festgestellt, dass er bei einer Fortsetzung des Diplomstudienganges als Fremdenverkehrsgeographie aus dem von ihm an der Universität K. bereits abgeschlossenen Grundstudium insgesamt 8 Leistungsnachweise mit 16 Semesterwochenstunden im Hauptstudium, in dem insgesamt 9 Leistungsnachweise mit 33 Semesterwochenstunden zu erbringen gewesen seien, hätte nachholen müssen, während bei dem tatsächlich durchgeführten Magisterstudium Kultur-Geographie aus dem Grundstudium kein Nachholbedarf bestanden und das Hauptstudium zudem eine vergleichsweise geringere Anzahl an geforderten Lehrveranstaltungen und Leistungsscheinen aufgewiesen habe. Diese anhand der Studien- und Prüfungsordnungen erarbeitete Gegenüberstellung, deren Richtigkeit auch die Beklagte nicht in Frage stelle, spreche zugegebenermaßen für eine nicht unerhebliche Mehrbelastung des Klägers, wenn er an der Universität T. das in K. begonnene Diplomstudium fortgesetzt hätte. Gleichwohl sei ihm die Fortsetzung des Diplomstudiums in T. zumutbar gewesen. Denn Theorie und Praxis deckten sich im Diplomstudiengang Geographie an der Universität T. offensichtlich nicht. Unwidersprochen habe die Beklagte in der mündlichen Verhandlung das in diesem Studiengang zu absolvierende Hauptstudium als „locker gestrickt” bezeichnet, es sei kein „full time job”. Ihre dafür gegebene Begründung sei nachvollziehbar und von dem Kläger auch nicht in Zweifel gezogen worden: Im Hauptstudium seien nur relativ wenige Leistungsnachweise zu erbringen, und zwar durchschnittlich nur etwas mehr als vier Scheine pro Semester. Hierbei handele es sich um die Mindestanforderungen. Selbst bei einem breiter angelegten Diplomstudium, das durchaus gewünscht werde, werde die Belegung von nicht mehr als jeweils 20 Semesterwochenstunden erwartet. Da Exkursionen und das Berufspraktikum in der Regel in den Semesterferien absolviert würden, sei dieses Pensum von den Studenten offensichtlich zu schaffen. Im Hauptstudium der Fremdenverkehrsgeo-graphie hätte der Kläger zwar, wie oben aufgezeigt, zusätzlich insgesamt 8 Leistungsnachweise aus dem Grundstudium nachholen müssen. Nur deren zwei hätten aber einen besonderen Schwierigkeitsgrad gehabt, nämlich der Schein in BWL/VWL und der in Statistik. Da ihm aber, wie der Beklagte glaubhaft dargetan habe, der erste Schein aufgrund seines in K. abgeschlossenen Grundstudiums erlassen worden wäre, wäre auch der Kläger mit einem Diplomstudium Fremdenverkehrsgeographie als solchem nicht überfordert gewesen.
Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er rügt die Verletzung des § 7 Abs. 3 BAföG a.F. und Verfahrensfehler.
Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision des Klägers ist im Sinne einer Zurückverweisung begründet. Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Zwar geht das Berufungsgericht zu § 7 Abs. 3 BAföG in der hier noch maßgeblichen Fassung des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 13. Juli 1993 (BGBl I S. 1202) zutreffend davon aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Neigungswandel als wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel mit zunehmender Ausbildungsdauer im bisherigen Studium an Kraft verliert (vgl. BVerwGE 85, 194). Obwohl die Neigung nach § 1 BAföG ein für die Ausbildungsförderung maßgebliches Kriterium ist, ist es gerechtfertigt, dieses Kriterium nach einem späten Neigungswandel mit Rücksicht auf die bereits fortgeschrittenen Studien in der bisherigen Ausbildung, die nicht fortgesetzt werden soll, zurückzustellen. Zu Unrecht aber wendet das Berufungsgericht diese Rechtsprechung zum Neigungswandel gegen den Kläger. Denn bei ihm liegt gerade kein Neigungswandel vor, vielmehr hat er die Fachrichtung (hier vom Diplom- zum Magisterstudium) nur und eben deshalb gewechselt, um in dem seiner Neigung unverändert entsprechenden materiellen Studiengebiet (hier Kultur-Geographie) weiter studieren zu können. In einem solchen Fall unverändert fortbestehender Neigung spricht die fortgeschrittene Zeit im bisherigen der Neigung entsprechenden Studium nicht gegen, sondern eher für einen wichtigen Grund für einen Fachrichtungswechsel nach dem damals geltenden § 7 Abs. 3 BAföG mit dem Ziel, im materiell gleichen Studiengebiet weiterstudieren zu können.
Allerdings ist die Neigung nur ein Kriterium für die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel vorliegt. Deshalb hat das Berufungsgericht zu Recht auch die Höhe der Studienbelastung des Klägers geprüft, die eingetreten wäre, wenn er an der Universität T. Geographie statt im Magisterstudiengang im Diplomstudiengang studiert hätte. Seine Feststellung, dem Kläger sei die Studienbelastung des Diplomstudienganges zumutbar gewesen, beruht aber auf Rechtsfehlern.
Das Berufungsgericht hat einerseits die vom Kläger anhand der Studien- und Prüfungsordnungen erarbeitete Gegenüberstellung der Diplomstudiengänge in K. und T. als richtig angesehen und die daraus für den Kläger folgende Mehrbelastung als nicht unerheblich bezeichnet. Andererseits ist es davon ausgegangen, das im Diplomstudiengang Geographie an der Universität T. zu absolvierende Hauptstudium sei als „locker gestrickt” zu bezeichnen und sei kein „full time job”; die von den Studenten erwarteten jeweils 20 Semesterstunden seien offensichtlich zu schaffen. Die Mehrbelastung durch die 8 bzw. 7 nachzuholenden Leistungsnachweise aus dem Grundstudium – zuvor mit bis zu 16 Semesterwochenstunden angegeben – hat das Berufungsgericht zwar gesehen, nicht aber zur Studienbelastung aus dem Hauptstudium hinzugerechnet, obwohl diese Mehrbelastung durch den als besonders schwierig bezeichneten Schein in der Statistik und die noch verbleibenden sechs (angeblich nicht besonders schwierigen) Leistungsnachweise mit den darauf entfallenden Semesterwochenstunden nicht dadurch entfällt, dass das Berufungsgericht den als besonders schwierig bezeichneten Schein in BWL/VWL den Angaben des Beklagten folgend zunächst als nachzuholen und gleich darauf als zu erlassen aufgeführt hat.
Zu Unrecht ist das Berufungsgericht damit von unterschiedlichen Darstellungen des Klägers einerseits und der Beklagten andererseits als richtig ausgegangen und hat die von ihm gesehenen Belastungen aus dem Hauptstudium und aus den Nachholungen von Grundstudiennachweisen nicht in einer konkreten Gesamtbelastung zusammengeführt. Insofern fehlt es an einem Gesamtergebnis als maßgeblicher Urteilsgrundlage (§ 108 Abs. 1 VwGO) für die von der Vorinstanz vorzunehmende Gewichtung der Gründe für einen Fachrichtungswechsel des Klägers.
Zudem ist das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Studienbelastung des Klägers zu Unrecht von einer von der Beklagten berichteten Studienpraxis im Diplomstudiengang Geographie statt von den dafür maßgeblichen Studien- und Prüfungsordnungen ausgegangen. Denn für die Frage, welche Studienbelastung einen Studenten erwartet, ist objektiv auf die Studien- und Prüfungsordnungen abzustellen sowie auf die Entscheidungen des Prüfungsausschusses, welche der bisher erbrachten Leistungen anerkannt und angerechnet werden und welche Leistungen noch nachzuholen sind.
Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache für die dem Oberverwaltungsgericht vorbehaltene (§ 137 Abs. 2 VwGO) Neubewertung der hier für bzw. gegen die Zumutbarkeit eines Fachrichtungswechsels sprechenden Umstände an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Unterschriften
Dr. Säcker, Schmidt, Dr. Rothkegel, Dr. Franke, Prof. Dr. Berlit
Fundstellen