Entscheidungsstichwort (Thema)
Fachrichtungswechsel, wichtiger Grund für Fachrichtungswechsel. familiäre Gründe für Fachrichtungswechsel
Leitsatz (amtlich)
Die Unvereinbarkeit des familiären Zusammenlebens von Ehegatten und der gemeinsamen Kindeserziehung mit einem ordnungsgemäßen Studium stellt einen wichtigen Grund für einen Fachrichtungswechsel i.S. von § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG dar.
Normenkette
GG Art. 6 Abs. 1-2; BAföG § 7 Abs. 3 S. 1
Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 30.04.1997; Aktenzeichen 12 A 13711/95) |
VG Trier (Entscheidung vom 11.10.1995; Aktenzeichen 5 K 2401/94) |
Tenor
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. April 1997 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Der 1964 geborene Kläger, der mit einer kolumbianischen Staatsangehörigen verheiratet ist und mit ihr einen im Juni 1991 geborenen Sohn hat, war vom Sommersemester 1992 bis einschließlich Wintersemester 1993/94 an der Universität K. im Diplomstudiengang Geographie mit den Nebenfächern Städtebau und Völkerkunde immatrikuliert; am 29. November 1993 erlangte er das Vordiplom in Geographie. Für das Studium in K. erhielt er Ausbildungsförderung.
Zum Sommersemester 1994 wechselte der Kläger an die Universität T. und nahm dort das Magisterstudium in der Fächerkombination Geographie und Völkerkunde im 5. Fachsemester und – mangels Studienangebots im Fach Städtebau – das Fach Kunstgeschichte im 1. Fachsemester auf. Seinen Wechsel vom Diplomstudium zum Magisterstudium der Geographie begründete der Kläger vornehmlich mit familiären Gründen und besseren Berufsaussichten nach einem Magisterstudium und bat gleichzeitig um Fortsetzung seiner Förderung ab April 1994. Der Förderungsausschuß wertete den Vorgang als Schwerpunktverlagerung, die die Geltendmachung eines wichtigen Grundes nicht vorsieht.
Das Amt für Ausbildungsförderung lehnte demgegenüber mit Bescheid vom 23. Juni 1994 den Antrag des Klägers auf Anerkennung des Wechsels vom Diplom- zum Magisterstudium der Geographie mangels eines für einen Fachrichtungswechsel benötigten wichtigen Grundes ab. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, den die Bezirksregierung T. mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 1994 als unbegründet zurückwies.
Daraufhin hat der Kläger Verpflichtungsklage erhoben und sie wie folgt begründet: Ein Fachrichtungswechsel liege nicht vor. Selbst wenn von einem solchen auszugehen sei, läge dafür ein wichtiger Grund vor. Denn nur der Wechsel zum Magisterstudium habe es ihm ermöglicht, ein seiner Eignung und seinen Neigungen entsprechendes Studium fortzuführen. Das Diplomstudium in T. hätte ihn gezwungen, sich mit Studieninhalten zu befassen, die ihn – wie physische Geographie und Fremdenverkehrsgeographie – nicht interessierten; auch würden in T. zu viele zusätzliche Übungen, Scheine und Praktika gefordert. Schließlich habe auch seine Ehefrau zum Sommersemester 1994 in T. das Studium „Europäisches Diplom in Umweltwissenschaften” aufgenommen. Dieses Studium könne sie nur in T. absolvieren. Deshalb habe auch er nach T. wechseln müssen, denn nur eine gemeinsame Kindeserziehung mache es möglich, daß sie beide studieren könnten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Oberwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers mit folgender Begründung zurückgewiesen: Zwar habe der Kläger mit dem Wechsel vom Diplom- zum Magisterstudium in Geographie einen Fachrichtungswechsel vollzogen. Ein wichtiger Grund stehe ihm hierfür jedoch nicht zur Seite. Soweit sich der Kläger zunächst auf seine Eignung und Neigung zur Kulturgeographie berufe, habe dieser Eignung und Neigung das im Sommersemester 1992 aufgenommene Diplomstudium in K. mit dem Hauptfach Geographie und den Nebenfächern Völkerkunde und Städtebau entsprochen. Da bei dem Kläger ein Eignungs- und/oder Neigungswandel im Laufe des Diplomstudiums nicht eingetreten sei, sei es ihm grundsätzlich zumutbar gewesen, in der von ihm bisher gewählten Fachrichtung zu verbleiben. Die mangelnde Übereinstimmung der Studien- und Prüfungsordnungen zwischen den beiden Hochschulen K. und T., die den Fachrichtungswechsel veranlaßt habe, könne nicht als wichtiger Grund für den Wechsel anerkannt werden, weil der Kläger zu dem Wechsel nicht aufgrund von persönlichen und/oder familiären und sein bisheriges Studium unmittelbar berührenden Umständen gezwungen gewesen sei. Der Umstand, daß seine Ehefrau im Sommersemester 1994 das Studium „Europäisches Diplom in Umweltwissenschaften” an der Universität T. aufgenommen habe, stelle zwar einen familiären Grund dar, er habe aber das Diplomstudium des Klägers in K. für sich genommen nicht unmittelbar berührt. Nichts anderes gelte hinsichtlich des weiteren Vortrags des Klägers, nur eine gemeinsame Kindeserziehung ermögliche das gleichzeitige Studium der Eheleute und damit auch sein eigenes Studium. Dieser Umstand könne nur relevant sein, wenn dem Auszubildenden das Problem, wie sich Kindeserziehung und Studium miteinander vereinbaren ließen, vor Aufnahme der vorangegangenen Ausbildung – anders als hier – weder bekannt noch für ihn vorhersehbar gewesen sei. Der Sohn des Klägers sei 1991 geboren. Die Frage der Kindeserziehung einschließlich der Frage der gemeinsamen Erziehung und des späteren Kindergartenplatzes habe sich somit bereits vor Aufnahme des Diplomstudiums im Sommersemester 1992 gestellt. Dafür, daß sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt über deren Bedeutung für sein Studium nicht bewußt gewesen sei, sei nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Soweit sich der Kläger weiter auf die Unmöglichkeit berufe, in K. eine für drei Personen angemessene Wohnung zu finden, sei dieser Umstand nicht ausbildungsbezogen und im übrigen auch nicht kausal für den zum Sommersemester 1994 vorgenommenen Wohnort- und Fachrichtungswechsel. Wenn die Ehefrau des Klägers ihr Studium „Europäisches Diplom in Umweltwissenschaften” nur an der Universität in T. habe absolvieren können, hätte auch eine angemessene Wohnung in K. nicht zu einer Familienzusammenführung und damit zu einer gemeinsamen Kindeserziehung als angeblichem Garant für das gleichzeitige Studium der beiden Eheleute geführt. Da schließlich bessere Berufsaussichten nach einem Magisterstudium im vorliegenden Zusammenhang keine Berücksichtigung finden könnten, sei dem Kläger die Fortsetzung des 1992 aufgenommenen Diplomstudiums in K. zumutbar gewesen.
Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er hält die Entscheidung des Berufungsgerichts insbesondere für unvereinbar mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt stützt die Auffassung des Berufungsgerichts.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision des Klägers ist begründet. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß dem Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung entgegensteht, daß ihm für einen Fachrichtungswechsel kein wichtiger Grund zur Seite gestanden habe. Da jedoch eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits noch tatsächliche Feststellungen erfordert, die zu treffen dem Revisionsgericht verwehrt ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), muß die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen werden.
Nach § 7 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes – BAföG – in der für den streitigen Bewilligungszeitraum geltenden Fassung des 16. BAföG-Änderungsgesetzes vom 13. Juli 1993 (BGBl I S. 1202) wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nur geleistet, wenn der Auszubildende die Ausbildung aus wichtigem Grund abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Nach der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung der Vorinstanzen, der die Revision nicht entgegentritt, ist von einem solchen Fachrichtungswechsel des Klägers auszugehen. Ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel ist dann gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände – insbesondere also sowohl der vom Amt für Ausbildungsförderung wahrzunehmenden, am Zweck und Ziel der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch des Interesses des Auszubildenden – nicht mehr zugemutet werden kann (Urteil vom 23. Februar 1994 – BVerwG 11 C 10.93 – Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 111 S. 9 f. m.w.N.).
Zu den Umständen, die unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit, in der bisher gewählten Fachrichtung zu verbleiben, zu berücksichtigen sind, gehören auch diejenigen, die in dem Lebensbereich des Auszubildenden begründet sind. Denn die Sachverhalte, die einen wichtigen Grund ausmachen können, sind nicht auf Eignung, Neigung und Leistung beschränkt. Vielmehr können auch andere Umstände aus dem Lebensbereich des Auszubildenden berücksichtigt werden, sofern sie nur mit der Ausbildung in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (Urteile vom 23. Februar 1994, a.a.O. S. 10 und vom 12. Dezember 1985 – BVerwG 5 C 56.82 – Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 53 S. 147). Auch ein vom Auszubildenden für den Fachrichtungswechsel geltend gemachter Umstand aus dem persönlichen oder familiären Lebensbereich kann sein bisheriges Ausbildungsverhältnis unmittelbar berühren. Bei einem Studenten wird dieses Ausbildungsverhältnis nicht allein durch die Fachrichtung gekennzeichnet, sondern auch durch die Anforderungen, die es an die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung stellt, um das Ausbildungsziel, den berufsqualifizierenden Abschluß, zu erreichen. Eine Ausbildung wird regelmäßig nur erfolgreich berufsqualifizierend abgeschlossen werden können, wenn der Auszubildende in der Lage ist, an den in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestimmten Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Ist er hieran durch in seinem persönlichen oder familiären Lebensbereich liegende Umstände gehindert, so vermag dies unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit, in der bisherigen Fachrichtung zu verbleiben, einen wichtigen Grund für den Fachrichtungswechsel abzugeben (Urteil vom 4. September 1980 – BVerwG 5 C 53.78 – BVerwGE 60, 361 = Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 16).
Das Berufungsgericht hat seine Annahme, daß der Kläger zu seinem Fachrichtungswechsel nicht aufgrund von familiären, sein Studium unmittelbar berührenden Umständen gezwungen gewesen sei, damit begründet, die 1994 erfolgte Studienaufnahme seiner Ehefrau in T. habe das Studium des Klägers in K. „für sich genommen” nicht unmittelbar berührt. Das trifft indes nicht zu. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz können das eheliche Zusammenleben und damit verbunden auch die gemeinsame Kindeserziehung als im familiären Lebensbereich des Auszubildenden liegende Umstände das Ausbildungsverhältnis durchaus unmittelbar berühren. Das ergibt sich schon daraus, daß der Kläger vom Familienwohnsitz T. aus der Ausbildung an der Universität K. nicht nachkommen kann.
Es kommt also darauf an, ob dem Kläger zuzumuten war, in K. zu verbleiben. Das ist zu verneinen. Mit Recht macht die Revision geltend, daß das Ansinnen an den Kläger, er müsse eine Trennung von seiner Ehefrau aus förderungsrechtlichen Gesichtspunkten respektieren, mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist. Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Das Grundrecht umfaßt das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben (BVerfGE 76, 1, 42). Grundsätzlich steht es allein den Ehepartnern zu, selbstverantwortlich und frei von staatlicher Einflußnahme den räumlichen und sozialen Mittelpunkt ihres gemeinsamen Lebens zu bestimmen (BVerfGE 51, 386, 397). Von diesem Bestimmungsrecht haben der Kläger und seine Frau geschützt durch Art. 6 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht, so daß weder dem Kläger noch seiner Ehefrau der Vorhalt gemacht werden darf, daß sie in K. hätten verbleiben können. Tatsächlich hat die Ehefrau des Klägers – aus Studiengründen – ihren Wohnsitz nach T. verlegt, weil ihr Studienwunsch in K. nicht zu verwirklichen war, und der Kläger ist ihr gefolgt. Dann aber darf der Staat an dieses verfassungsrechtlich unter Schutz gestellte Verhalten des Klägers nicht im Ausbildungsförderungsrecht Sanktionen knüpfen, wenn dieser aufgrund solchen Verhaltens gehindert war, das begonnene und bis zum Vordiplom erfolgreich durchgeführte Studium mit der ursprünglichen Zielplanung zügig zu Ende zu führen. Das verkennt die Beklagte, wenn sie meint, Funktion und Inhalt des § 7 Abs. 3 BAföG seien nach ihrer Anlage „nicht in erster Linie darauf ausgerichtet, …dem verfassungsrechtlich durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG gewährleisteten Schutz von Ehe und Familie in besonderer Weise Rechnung zu tragen.” Ebensowenig greift der Hinweis auf § 1356 Abs. 2 BGB durch, wonach beide Ehegatten bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen haben. Hier haben der Kläger und seine Ehefrau gerade gemeinsam den Entschluß gefaßt, nach T. umzuziehen, wo sich die Ehefrau für ihren Beruf neu zu qualifizieren suchte.
Auch wenn es in vielen Fällen so sein mag, daß eine Trennung der Familie für eine gewisse Zeit hingenommen und durch gelegentliche oder regelmäßige Besuche etwa an den Wochenenden erträglich gestaltet wird, unterliegt dies allein der Entscheidung der Betroffenen. Daraus kann kein durchgreifendes Argument dafür gewonnen werden, im Falle einer raschen Wiederherstellung der ehelichen Wohngemeinschaft und der daraus resultierenden Notwendigkeit eines Fachrichtungswechsels die Ausbildungsförderung zu versagen. Das mag dann anders zu beurteilen sein, wenn das Studium so weit gediehen ist, daß der Abschluß nahe bevorsteht, so daß dem Auszubildenden eine familiäre Trennung für eine absehbare Zeit zuzumuten ist. Hier aber hatte der Kläger bis zum Ablauf der Förderungshöchstdauer im März 1997 noch sechs Semester vor sich, also eine Trennungszeit von etwa drei Jahren.
Ebenso kommt die Unvereinbarkeit von Kindeserziehung – der Sohn des Klägers wurde im streitgegenständlichen Zeitraum vier Jahre alt – mit einem ordnungsgemäßen Studium als wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel in Betracht. Dies hat der Senat für den Fall bejaht, daß der Grund für die Nichtfortsetzung der Ausbildung darin liegt, daß der/die Auszubildende außerstande gewesen ist, an den für ein ordnungsgemäßes Studium erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen und zugleich die Erziehung und Betreuung eines Kindes sicherzustellen, und hat unter Hinweis auf § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (6. BAföGÄndG) vom 16. Juli 1979 (BGBl I S. 1037) ausgeführt, wenn nach dieser Vorschrift die Erziehung von Kindern bis zu einem Alter von zehn Jahren als Ausnahmegrund für die Förderung einer erst in höherem Lebensalter begonnenen Ausbildung ausdrücklich anerkannt sei, sei dieser Umstand auch als wichtiger Grund für den Abbruch einer bereits begonnenen Ausbildung in Betracht zu ziehen, wenn sich die ordnungsgemäße Fortführung der Ausbildung und die Kindeserziehung als zeitlich unvereinbar erwiesen (vgl. Urteil vom 4. September 1980, a.a.O. S. 364 f.). Diese Rechtsauffassung wird der grundgesetzlichen Gewährleistung des Elternrechts gerecht. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Ist einem Auszubildenden wegen der Kindeserziehung die Fortsetzung seiner bisherigen Ausbildung zum Beispiel wegen langfristiger, durch die Erziehungsaufgabe bedingter Abwesenheiten nicht mehr zumutbar, liegt ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel vor. Maßgebend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls, denen das Berufungsgericht weder zur bisherigen Kindeserziehung des Sohnes des Klägers in K. noch zu einer möglichen Kinderbetreuung in K. im streitgegenständlichen Zeitraum näher nachgegangen ist, weil es diese Umstände wegen ihrer Vorhersehbarkeit nicht für erheblich gehalten hat.
Der 1994 erfolgte Wegzug seiner Ehefrau und der dadurch beim Kläger ausgelöste Wunsch, ihr und dem Kind zu folgen, konnten dem Kläger bei Aufnahme des Studiums im Jahre 1992 weder bekannt sein noch war dies vorhersehbar (vgl. dazu BVerwGE 60, 361, 366). Freilich war der Sohn des Klägers vor der Aufnahme des Diplomstudiums in K. durch den Kläger bereits geboren, so daß die sich aus der Kindeserziehung allgemein und für Studierende im besonderen ergebenden Belastungen bekannt und vorhersehbar waren. Nicht vorhersehbar war dagegen die durch die Studienaufnahme der Ehefrau des Klägers in T. 1994 bewirkte grundlegende Veränderung der Familiensituation und die dadurch entstandene Kollision zwischen der Pflicht zur Kindeserziehung und derjenigen zum ordnungsgemäßen Studium.
Zu der weiteren Voraussetzung für die Bejahung eines wichtigen Grundes für den Fachrichtungswechsel, nämlich daß der Kläger an der Universität T. die bisherige Ausbildung nicht fortsetzen konnte, hat das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus bisher keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Das nötigt zur Zurückverweisung.
Unterschriften
Dr. Säcker, Dr. Pietzner, Schmidt, Dr. Rothkegel, Dr. Franke
Fundstellen
NJW 2000, 2370 |
FamRZ 2000, 642 |
NVwZ 2000, 681 |
BayVBl. 2000, 475 |
DVBl. 2000, 634 |