Entscheidungsstichwort (Thema)
Sondervermögen Reichsbahn (Reichspost). Reichsbahn, Sondervermögen. Bahnvermögen. „Altvermögen” von Bahn bzw. Post. Eigentumsübergang, gesetzlicher. gesetzlicher Eigentumsübergang. Restitution, öffentliche. öffentliche Restitution. Rückübertragungsanspruch. Vermögenszuordnung von Reichsbahnvermögen. Treuhand-Kapitalgesellschaft, Vermögenserwerb einer –;. Umwandlung eines VEB;. VEB, Umwandlung eines – in Treuhand-Kapitalgesellschaft;. Wirtschaftseinheit, Fondsinhaberschaft einer –. Fondsinhaberschaft einer Wirtschaftseinheit und gesetzlicher Vermögenserwerb;. Vermögenserwerb als Folge einer Fondsinhaberschaft;. Rechtsträgerschaft an Grund und Boden und Vorrang der Fondsinhaberschaft
Leitsatz (amtlich)
Zum Sondervermögen Deutsche Reichsbahn gehörende Vermögensgegenstände sind von dem gesetzlichen Eigentumsübergang auf eine durch Umwandlung entstandene Kapitalgesellschaft (§ 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG) nicht ausgenommen (wie Urteil vom 23. August 2001 – BVerwG 3 C 17.01).
Normenkette
EV Art. 26 Abs. 1 S. 1; TreuhG § 1 Abs. 5, § 11 Abs. 1-3; VZOG § § 17 ff., § 21 Abs. 1
Verfahrensgang
VG Berlin (Entscheidung vom 15.02.2001; Aktenzeichen VG 3 A 563.98) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Februar 2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Die Klägerin (Deutsche Bahn AG) wendet sich gegen die Zuordnung einer ca. 500 qm großen Teilfläche eines früher volkseigenen Grundstücks an die Beigeladene und berühmt sich eines eigenen Zuordnungsanspruchs.
Vor dem Jahre 1945 und über den Beitritt der DDR hinaus war im Grundbuch als Eigentümer des in Berlin-Treptow gelegenen Gesamtgrundstücks das Deutsche Reich (Reichseisenbahnvermögen) eingetragen.
Der damalige Nutzer, der VEB SERO, errichtete auf der Teilfläche in den Jahren 1984 bis 1986 eine Annahmestelle für Sekundärrohstoffe mit Hofbefestigung, Garagengebäude, Einfriedung sowie Heizungsanschluss. Die Gebäude wurden u.a. in Grundmittelkarten des VEB sowie in der Abschlussbilanz per 30. Juni 1990 als Grundmittel des VEB erfasst.
Nachdem der VEB durch eine Umwandlungserklärung vom 19. Juni 1990 in eine GmbH umgewandelt worden war, deren Stammkapital zunächst eine Treuhand-AG übernommen hatte, wurden sämtliche Geschäftsanteile durch Vertrag vom 25. Juni 1991 an private Anteilseigner veräußert. Im Jahre 1992 erfolgte die Umwandlung der früheren Treuhand-Gesellschaft in die beigeladene Kommanditgesellschaft.
Die auf die Aufhebung des Zuordnungsbescheids vom 10. Juni 1998 gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit folgender Begründung abgewiesen:
Das Grundstück sei gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG in das Eigentum der Beigeladenen übergegangen. Die Fondsinhaberschaft des VEB an den aufstehenden Gebäuden setze sich auch gegenüber der Rechtsträgerschaft und dem Bucheigentum der Reichsbahn durch, da das Grundstück vom Fondsinhaber genutzt worden sei. Letztlich unschädlich sei auch der Umstand, dass in der DM–Eröffnungsbilanz per 1. Juli 1990 für die Baulichkeiten der Annahmestelle zwar ein Wert (von 119 000 DM) sowie zugleich ein Wertabschlag in gleicher Höhe angesetzt worden sei. Ebenso wenig sei entscheidend, ob die Annahmestelle am 1. Juli 1990 noch in Betrieb oder bereits aufgegeben gewesen sei, weil Grundlage des Eigentumsübergangs nicht die betriebliche Nutzung von Grundstücken, sondern allein die Fondsinhaberschaft an den aufstehenden Gebäuden sei.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin vorrangig ihren Zuordnungsanspruch weiter, macht aber hilfsweise auch einen Restitutionsanspruch geltend und begründet dies wie folgt:
Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen habe das Teilgrundstück deshalb nicht aus dem volkseigenen Vermögen erwerben können, weil zum Umwandlungs-Zeitpunkt ein Sondervermögen Reichsbahn auf gesetzlicher Grundlage geschaffen gewesen sei, das einer Privatisierung nach dem Treuhandgesetz nicht unterlegen habe. Die Bezugnahme in Art. 26 EV auf den Vertrag vom 18. Mai 1990 sei als Ausdruck des Willens zu interpretieren, (auch weiterhin) keine Umverteilung und Zersplitterung des Sondervermögens Reichsbahn zuzulassen, weil dieses Sondervermögen der Bahn als Vermögensmasse im Interesse der Erfüllung ihrer künftigen Aufgaben habe erhalten bleiben sollen.
Im Übrigen gelte der Vorrang der Fondsinhaberschaft jedenfalls dann nicht, wenn – wie im Streitfall – der Vermögensgegenstand bereits am Stichtag des 1. Juli 1990 nicht mehr für Zwecke des Fondsinhabers genutzt worden sei (der später umgewandelte VEB habe die frühere Annahmestelle dauerhaft seit ca. März 1990 nicht mehr betrieben).
Schließlich habe das Verwaltungsgericht die auf die Altvermögenseigenschaft gegründeten Rückübertragungsansprüche der Klägerin übergangen. Der Klägerin stehe ein Rückübertragungsanspruch jedenfalls deshalb zu, weil die Reichsbahn den Vermögensgegenstand an das Eigentum des Volkes verloren habe. Die Bahn könne nicht schlechter gestellt sein als die Post, die sich insoweit auf einen ausdrücklichen Rückübertragungsanspruch in Art. 27 Abs. 1 Satz 5 EV berufen könne.
Die Beklagte und die Beigeladene verteidigen das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Die entscheidungstragende Annahme, die von der Beklagten verfügte Zuordnung des beanspruchten Teilgrundstücks zu Gunsten der Beigeladenen sei rechtmäßig, weil das Eigentum daran bereits vor dem Beitritt der DDR auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz – TreuhG –) vom 17. Juni 1990 (GBl I S. 300) auf die Treuhand-Kapitalgesellschaft übergegangen sei (1.), entspricht der Rechtslage. Auf das Bestehen eines Rückübertragungsanspruchs der Klägerin kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an (2.).
1. Die Bundesrepublik Deutschland (Sondervermögen Deutsche Reichsbahn) ist nicht im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV zum Beitrittszeitpunkt kraft Gesetzes Eigentümerin des beanspruchten Vermögensgegenstands geworden. Dies hätte vorausgesetzt, dass das Grundstück am 3. Oktober 1990 noch zum Sondervermögen Deutsche Reichsbahn im Sinne des Art. 26 Abs. 2 des Vertrages vom 18. Mai 1990 (BGBl II S. 537) „gehört” hätte; zu diesem Zeitpunkt stand es aber im Eigentum der durch Umwandlung des VEB SERO entstandenen Treuhand-Kapitalgesellschaft.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, die durch die Umwandlung entstandene Gesellschaft habe gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 23 TreuhG das streitgegenständliche Grundstück erworben. Die Einwände der Beigeladenen, weder seien diese Bestimmungen auf das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn anwendbar (a) noch gelte insoweit der Vorrang der Fondsinhaberschaft vor der Rechtsträgerschaft (b), greifen nicht durch. Unerheblich ist auch, dass die beanspruchte Fläche nur den Teil eines Buchgrundstücks bildet (c) und möglicherweise zum Umwandlungszeitpunkt nicht mehr betrieblich genutzt wurde (d).
a) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Art. 26 EV unterfallende Reichsbahnvermögen nicht bereits vor dem 30. Juni/1. Juli 1990 in einer Weise vom sonstigen Volkseigentum abgesondert worden, dass es dem treuhandgesetzlichen Eigentumsübergang nicht zugänglich gewesen wäre. Den von der Revision hierfür herangezogenen Bestimmungen des Rechts der DDR bzw. des Staatsvertrags vom 18. Mai 1990 (AO Nr. 2 über das Statut der Deutschen Reichsbahn vom 22. März 1990, GBl I S. 186; Art. 26 Abs. 2 des Vertrages vom 18. Mai 1990, BGBl II S. 537; § 18 Abs. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 15. Juni 1990, GBl I S. 306; §§ 54 ff. des Gesetzes über die Haushaltsordnung vom 15. Juni 1990, GBl I S. 313) vermag der erkennende Senat lediglich zu entnehmen, dass hierdurch volkseigenes Vermögen in der Form des Reichsbahnvermögens aus dem allgemeinen Haushalt der DDR herausgelöst und in eine eigene Haushaltskategorie („Sondervermögen”) überführt worden ist. Es mag sein, dass seine rechtsgeschäftliche Veräußerung dadurch erschwert worden ist. Selbst wenn den angeführten Bestimmungen der Zweck zu entnehmen sein sollte, das Sondervermögen Reichsbahn möglichst zusammenzuhalten, ist jedoch kein hinreichender Anhalt dafür auszumachen, das Reichsbahnvermögen habe einervermögenszuordnungsrechtlichen Sonderbehandlung unterzogen und grundsätzlich oder sogar ausnahmslos von Privatisierungen namentlich durch das Treuhandgesetz ausgenommen werden sollen. Auch und gerade die das Reichsbahnvermögen betreffenden Vorschriften des Treuhandgesetzes lassen nicht den Schluss zu, dass diesbezügliches Vermögen als Folge einer Umwandlung nach § 11 Abs. 1 TreuhG entgegen der im nachfolgenden Absatz 2 der Bestimmung normierten Regel nicht auf die neu gebildete Kapitalgesellschaft hat übergehen sollen, in deren Rechtsträger- oder Fondsinhaberschaft es sich zuvor befand.
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass § 1 Abs. 5 TreuhG, der sich mit volkseigenem Vermögen befasst, dessen Rechtsträger u.a. die Deutsche Reichsbahn war, nicht etwa die Anwendung des Treuhandgesetzes auf solche Vermögensgegenstände überhaupt, sondern nur die Anwendung der „Vorschriften dieses Paragraphen” ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2001 – V ZR 463/99 – ZOV 2001, 160). Ein Eigentumsübergang auf die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen wäre nur dann von vornherein zu verneinen, wenn der VEB einem Umwandlungsverbot nach § 11 Abs. 3 TreuhG unterlegen hätte. Davon kann aber keine Rede sein, denn das u.a. die „Deutsche Reichsbahn” betreffende Verbot kann auf ihn nicht erstreckt werden.
Dieser Befund wird bestätigt durch § 21 Abs. 1 VZOG. Bleibt hiernach u.a. für „Eigentumsübergänge nach Maßgabe des Artikels 26 des Einigungsvertrages” (§ 17 Satz 1 VZOG) § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG unberührt, so ist hierin der gesetzgeberische Wille zu erkennen, die Umwandlungsfolgen auch für das von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV erfasste Vermögen gelten zu lassen.
b) Die – unstreitige – Rechtsträgerschaft der Reichsbahn an dem streitbefangenen Grundstück stand dem gesetzlichen Eigentumsübergang auf die Treuhand-Kapitalgesellschaft wegen deren Fondsinhaberschaft nicht entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es auf die Rechtsträgerschaft in den hier in Rede stehenden Fällen des Auseinanderfallens von Rechtsträgerschaft an Grund und Boden sowie der Fondsinhaberschaft an aufstehenden Gebäuden dann nicht an, wenn das Grundstück zu betrieblichen Zwecken des Fondsinhabers genutzt worden ist (vgl. Urteile vom 13. Oktober 1994 – BVerwG 7 C 48.93 – BVerwGE 97, 31 ≪35 ff.≫ und vom 19. November 1998 – BVerwG 3 C 28.97 – Buchholz 115 Nr. 18; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Februar 2001 – V ZR 463/99 – a.a.O.).
Nichts anderes gilt – entgegen dem Vorbringen der Revision – auch dann, wenn die Reichsbahn Rechtsträgerin von Vermögensgegenständen gewesen ist, die ihr vor 1945 gehörten und nach 1945 in sozialistisches Eigentum (Eigentum des Volkes) überführt worden waren, soweit die Reichsbahn wie im Streitfall den Vermögensgegenstand nicht selbst nutzte.
Nach den den erkennenden Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (§ 137 Abs. 2 VwGO) war der umgewandelte VEB insoweit im Sinne der Vorschrift „Fonds-inhaber”, als die auf dem Teilgrundstück befindlichen Gebäude als sog. „Grundmittel” in den „Grundmittelkarten” des VEB sowie in der Abschlussbilanz zum 30. Juni 1990 enthalten waren. Ausgehend von diesem nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Ansatz durfte im Streitfall ein Vorrang der Fondsinhaberschaft vor der Rechtsträgerschaft angenommen werden.
c) Der Rechtmäßigkeit der Zuordnung steht nicht der Umstand entgegen, dass es sich bei dem beanspruchten Vermögensgegenstand nur um einen Teil eines Buchgrundstücks handelt. Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl. zusammenfassend Urteil vom 3. August 2000 – BVerwG 3 C 21.00 – Buchholz 111 Art. 26 EV Nr. 4 S. 16 ≪18 f.≫), können unter bestimmten Voraussetzungen auch bislang rechtlich unselbstständige Teile von Grundstücken zugeordnet bzw. restituiert werden. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn ein Zuordnungs- bzw. Restitutionsprätendent eine Teilfläche ausschließlich genutzt hat und deren Verselbstständigung keine beachtlichen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufwirft. Auch im Streitverfahren setzt sich das dieser Rechtsprechung zu Grunde liegende Prinzip durch. Nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen waren die der Annahmestelle für Sekundärrohstoffe zuzurechnenden Gebäude ebenso wie die dazugehörige Grundfläche von anderen Flächen und Gebäuden eindeutig getrennt und unterscheidbar (Einzäunung, Belegung der Freiflächen mit Betonplatten). Damit war die Teilfläche zuordnungsfähig.
d) Soweit die Revision auf den Umstand verweist, dass im angefochtenen Urteil die Möglichkeit offen geblieben ist, ob die Gebäude zum Umwandlungszeitpunkt noch betrieblich genutzt waren, verkennt sie, dass die Nutzungsmöglichkeit zu dem bisherigen Zweck der tatsächlichen Nutzung gleich zu erachten ist (Beschluss des Senats vom 25. Mai 2001 – BVerwG 3 B 30.01 –). Es sind keine Umstände ersichtlich, durch die der VEB SERO an der Fortführung der früheren Nutzung gehindert gewesen wäre.
e) Stand somit der beanspruchte Vermögensgegenstand ab dem 1. Juli 1990 im Eigentum der Nachfolgegesellschaft des VEB, so konnte er am 3. Oktober 1990 nicht im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV zum Reichsbahnvermögen „gehören”.
Ebenso wenig wie ein in Verwaltungsnutzung (durch Bund, Land oder Gemeinde) im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV befindlicher Vermögensgegenstand trotz Reichsbahn-Rechtsträgerschaft zum Reichsbahnvermögen im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV gehören kann (vgl. zuletzt Urteil vom 23. November 2000 – BVerwG 3 C 27.00 – Buchholz 111 Art. 26 EV Nr. 5 m.w.N. = ZOV 2001, S. 129) und ebenso wenig wie ein von den Umwandlungsfolgen des § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG erfasster volkseigener Vermögensgegenstand noch zum Verwaltungsvermögen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV gehören kann (vgl. grundlegend Urteil vom 18. März 1993 – BVerwG 7 C 13.92 – BVerwGE 92, 215, 218, seither stRspr), lässt die neue eigentumsrechtliche Qualität, die der betreffende Vermögensgegenstand durch die Umwandlungsfolgen des § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG gewonnen hat, dessen Zugehörigkeit zum Reichsbahnvermögen des Art. 26 Abs. 1Satz 1 EV zu, an die die vorgesehene Rechtsfolge des gesetzlichen Eigentumsübergangs (vgl. Urteile vom 26. Mai 1999 – BVerwG 3 C 27.98 – BVerwGE 109, 128 und vom 15. Juli 1999 – BVerwG 3 C 15.98 – BVerwGE 109, 221) anknüpfen könnte.
2. Über das Bestehen eines Rückübertragungsanspruchs der Klägerin ist im vorliegenden Streitverfahren nicht zu entscheiden. Der von der Klägerin angefochtene Bescheid verhält sich zur Frage des Bestehens eines Restitutionsanspruchs sachlich nicht. Er ist vielmehr ausdrücklich „unbeschadet der Rechte Dritter, namentlich möglicher Rückübertragungsansprüche” ergangen. Auch das Verwaltungsgericht musste sich demzufolge mit einem denkbaren Rückübertragungsanspruch der Klägerin nicht befassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Prof. Dr. Driehaus, van Schewick, Dr. Borgs-Maciejewski, Kimmel, Dr. Brunn
Fundstellen