Entscheidungsstichwort (Thema)
Sondervermögen Deutsche Reichsbahn. Deutsche Reichsbahn. Reichsbahnvermögen. Fondsinhaberschaft. Bodenfonds. Betriebsvermögen
Leitsatz (amtlich)
Bestand das Betriebsgelände eines gemäß § 11 Abs. 1 TreuhG umgewandelten VEB aus mehreren Grundstücken, die – ohne in der Rechtsträgerschaft des VEB zu stehen – zumeist bebaut waren und deren Baulichkeiten zum Bodenfonds des VEB gehörten, so können auch die unbebauten Grundstücke im Umfang ihrer betrieblichen Nutzung im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG übergegangen sein.
Normenkette
EV Art. 26 Abs. 1; TreuhG § 11 Abs. 2; VZOG § 21 Abs. 1
Verfahrensgang
VG Berlin (Entscheidung vom 15.02.2001; Aktenzeichen 3 A 160.98) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Februar 2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.
Tatbestand
I.
Die klagende Deutsche Bahn AG wendet sich gegen die Zuordnung eines im Osten Berlins gelegenen Areals an die beigeladene GmbH. Sie macht geltend, diese Fläche stünde ihr gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV zu.
Es handelt sich um 12 nebeneinander liegende (Buch-)Grundstücke unterschiedlicher Größe, die das Betriebsgelände eines VEB bildeten. Die vor 1945 zum Reichsbahnvermögen gehörenden Grundstücke waren zum Beitrittszeitpunkt in den Liegenschaftsbüchern entweder als volkseigen mit der Rechtsträgerschaft der Deutschen Reichsbahn oder – unverändert – als reichsbahneigen oder als reichsbahneigen mit der Rechtsträgerschaft eines VEB (SW/IE) eingetragen. Sie sind überwiegend – teilweise (buch-)grundstücksübergreifend – bebaut. Die nicht bebaute Fläche ist größtenteils mit einer 25 bis 30 cm dicken Betonschicht versehen.
Fondsinhaber sämtlicher Baulichkeiten war am 30. Juni 1990 der VEB SW/KB, der als Spezialbaukombinat Wasserbau im Jahre 1979 gegründet worden war und seinen Sitz auf dem umstrittenen Gelände hatte. Die Rechtsträgerschaft der Klägerin an einigen der Grundstücke ging auf Nutzungsvereinbarungen zurück, die in früheren Jahren mit dem vorgenannten VEB SW/IE getroffen worden waren. Für andere Grundstücke fehlt es an schriftlichen Nutzungsvereinbarungen.
Der auf der Grundlage des Treuhandgesetzes in die beigeladene GmbH (zukünftig auch: Treuhand-Kapitalgesellschaft) umgewandelte VEB SW/KB hat den Betrieb auf dem streitbefangenen Gelände fortgeführt.
Mit Bescheid vom 30. Januar 1998 ordnete die Beklagte die Grundstücke der beigeladenen GmbH zu und begründete dies mit der früheren Fondsinhaberschaft des VEB sowie der derzeitigen Betriebsnotwendigkeit. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 15. Februar 2001 mit folgender Begründung abgewiesen:
Soweit die Grundstücke bebaut gewesen seien, folge deren Eigentumsübergang zum 1. Juli 1990 aus der Fondsinhaberschaft des umgewandelten VEB SW/KB (§ 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG). Weil dadurch die beigeladene GmbH vor dem Beitritt der DDR am 3. Oktober 1990 Eigentümerin geworden sei, hätten die Grundstücke zum Beitrittszeitpunkt nicht mehr zum Sondervermögen Reichsbahn gehören können.
Aber auch die nicht bebauten Grundstücke seien der beigeladenen GmbH zugewachsen. In Fällen, in denen überkommene Grundstücksgrenzen eine tatsächlich einheitliche Nutzung nicht widerspiegelten, müsse nach ähnlichen Grundsätzen verfahren werden wie in den Fällen teilweise bebauter größerer Grundstücke, bei denen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der „Umfang der betrieblichen Nutzung” maßgeblich sei. Auch müsse vermieden werden, dass aus einem einheitlich genutzten Betriebsareal ein „Flickenteppich” von Flächen mit verschiedenen Eigentümern entstehe. Deshalb setze sich die aus der Fondsinhaberschaft abgeleitete einheitliche Eigentümerstellung jedenfalls dann vollständig durch, wenn die Bebauung den überwiegenden Teil der betroffenen Fläche betraf, der Wert der errichteten Gebäude in keinem Missverhältnis zum Grundstückswert stand, die Nutzung/Bebauung mit Wissen und Willen des Rechtsträgers erfolgte und schließlich die Beteiligten einen Rechtsträgerwechsel zumindest angestrebt haben. Sämtliche Voraussetzungen seien im Streitfall erfüllt.
Auch auf einen Anspruch aus Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EV (i.V.m. § 18 VZOG) könne sich die Klägerin nicht berufen, denn jedenfalls sei der beanspruchte Vermögensgegenstand im Sinne dieser Vorschrift in der Zeit nach der Überführung in Volkseigentum mit Zustimmung der Deutschen Reichsbahn einem anderen Zweck gewidmet worden; ein Rechtsträgerwechsel sei hierfür nicht erforderlich gewesen.
Zur Begründung der auf Aufhebung des Zuordnungsbescheids zielenden Revision macht die Klägerin Folgendes geltend:
Die Treuhand-Kapitalgesellschaft habe das Gelände nicht aus dem volkseigenen Vermögen erwerben können, weil zum Zeitpunkt ihrer Umwandlung ein – die streitbefangenen Grundstücke einschließendes – Sondervermögen Reichsbahn bestanden habe, das einer Privatisierung nach dem Treuhandgesetz nicht zugänglich gewesen sei. Die Bezugnahme in Art. 26 EV auf den Vertrag vom 18. Mai 1990 sei als Ausdruck des Willens zu interpretieren, (auch weiterhin) keine Umverteilung und Zersplitterung des Sondervermögens Reichsbahn zuzulassen, weil dieses Sondervermögen der Bahn als Vermögensmasse im Interesse der Erfüllung ihrer künftigen Aufgaben erhalten bleiben solle; auch in § 1 Abs. 5 sowie § 11 Abs. 3 Spiegelstrich 2 TreuhG werde dieser Wille deutlich. Zumindest hätte die Zuordnung auf die Grundstücke beschränkt werden müssen, deren aufstehende Gebäude sich in der Fondsinhaberschaft des umgewandelten VEB befanden.
Beklagte und Beigeladene verteidigen das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht.
Die Bundesrepublik Deutschland (Sondervermögen Deutsche Reichsbahn) ist nicht im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV zum Beitrittszeitpunkt kraft Gesetzes Eigentümerin des beanspruchten Areals geworden. Dies hätte vorausgesetzt, dass die Grundstücke am 3. Oktober 1990 noch zum Sondervermögen Deutsche Reichsbahn im Sinne des Art. 26 Abs. 2 des Vertrages vom 18. Mai 1990 (BGBl II S. 537) „gehört” hätten; zu diesem Zeitpunkt standen sie aber im Eigentum der durch Umwandlung des VEB SW/KB entstandenen Treuhand-Kapitalgesellschaft.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, die durch die Umwandlung entstandene Gesellschaft habe gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 23 TreuhG die gesamte streitgegenständliche Fläche erworben. Die Einwände der Klägerin, diese Bestimmungen seien auf das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn nicht anwendbar, zumindest aber stünden ihr die unbebauten Grundstücke zu, greifen nicht durch.
Entgegen der Ansicht der Revision ist das Art. 26 EV unterfallende Reichsbahnvermögen nicht bereits vor dem 30. Juni/1. Juli 1990 in einer Weise vom sonstigen Volkseigentum abgesondert worden, dass es dem treuhandgesetzlichen Eigentumsübergang nicht zugänglich gewesen wäre. Den von der Revision hierfür herangezogenen Bestimmungen des Rechts der DDR bzw. des Staatsvertrags vom 18. Mai 1990 (AO Nr. 2 über das Statut der Deutschen Reichsbahn vom 22. März 1990, GBl I S. 186; Art. 26 Abs. 2 des Vertrages vom 18. Mai 1990, BGBl II S. 537; § 18 Abs. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 15. Juni 1990, GBl I S. 306; §§ 54 ff. des Gesetzes über die Haushaltsordnung vom 15. Juni 1990, GBl I S. 313) vermag der erkennende Senat lediglich zu entnehmen, dass hierdurch volkseigenes Vermögen in der Form des Reichsbahnvermögens aus dem allgemeinen Haushalt der DDR herausgelöst und in eine eigene Haushaltskategorie („Sondervermögen”) überführt worden ist. Es mag sein, dass seine rechtsgeschäftliche Veräußerung dadurch erschwert worden ist. Selbst wenn den angeführten Bestimmungen der Zweck zu entnehmen sein sollte, das Sondervermögen Reichsbahn möglichst zusammenzuhalten, ist jedoch kein hinreichender Anhalt dafür auszumachen, das Reichsbahnvermögen habe einervermögenszuordnungsrechtlichen Sonderbehandlung unterzogen und grundsätzlich oder sogar ausnahmslos von Privatisierungen namentlich durch das Treuhandgesetz ausgenommen werden sollen. Auch und gerade die das Reichsbahnvermögen betreffenden Vorschriften des Treuhandgesetzes lassen nicht den Schluss zu, dass diesbezügliches Vermögen als Folge einer Umwandlung nach § 11 Abs. 1 TreuhG entgegen der im nachfolgenden Absatz 2 der Bestimmung normierten Regel nicht auf die neu gebildete Kapitalgesellschaft hat übergehen sollen, in deren Rechtsträger- oder Fondsinhaberschaft es sich zuvor befand.
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass § 1 Abs. 5 TreuhG, der sich mit volkseigenem Vermögen befasst, dessen Rechtsträger u.a. die Deutsche Reichsbahn war, nicht etwa die Anwendung des Treuhandgesetzes auf solche Vermögensgegenstände überhaupt, sondern nur die Anwendung der „Vorschriften dieses Paragraphen” ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2001 – V ZR 463/99 – ZOV 2001, 160). Ein Eigentumsübergang auf die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1. wäre nur dann von vornherein zu verneinen, wenn der VEB einem Umwandlungsverbot nach § 11 Abs. 3 TreuhG unterlegen hätte. Davon kann aber keine Rede sein, denn das u.a. die „Deutsche Reichsbahn” betreffende Verbot kann auf ihn nicht erstreckt werden.
Dieser Befund wird bestätigt durch § 21 Abs. 1 VZOG. Bleibt hiernach u.a. für „Eigentumsübergänge nach Maßgabe des Artikels 26 des Einigungsvertrages” (§ 17 Satz 1 VZOG) § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG unberührt, so ist hierin der gesetzgeberische Wille zu erkennen, die Umwandlungsfolgen auch für das von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV erfasste Vermögen gelten zu lassen.
Die Rechtsträgerschaft der Reichsbahn an einigen der streitbefangenen Grundstücke stand dem gesetzlichen Eigentumsübergang auf die Treuhand-Kapitalgesellschaft jedenfalls insoweit nicht entgegen, als die aufstehenden Gebäude zum Bodenfonds des früheren VEB gehörten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es auf die Rechtsträgerschaft in den hier in Rede stehenden Fällen des Auseinanderfallens von Rechtsträgerschaft an Grund und Boden sowie der Fondsinhaberschaft an aufstehenden Gebäuden dann nicht an, wenn das Grundstück zu betrieblichen Zwecken des Fondsinhabers genutzt worden ist (vgl. Urteile vom 13. Oktober 1994 – BVerwG 7 C 48.93 – BVerwGE 97, 31 ≪35 ff.≫ und vom 19. November 1998 – BVerwG 3 C 28.97 – Buchholz 115 Nr. 18; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Februar 2001 – V ZR 463/99 – a.a.O.). Nichts anderes gilt – entgegen dem Vorbringen der Revision – auch dann, wenn die Reichsbahn Rechtsträgerin von Vermögensgegenständen gewesen ist, die ihr vor 1945 gehörten und nach 1945 in sozialistisches Eigentum (Eigentum des Volkes) überführt worden waren, soweit die Reichsbahn wie im Streitfall den Vermögensgegenstand nicht selbst nutzte.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, in das Eigentum der Treuhand-Kapitalgesellschaft seien als Umwandlungsfolge auch die unbebauten, also nicht zum Bodenfonds des VEB gehörenden Parzellen übergegangen. Diese Bewertung hält ebenfalls der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.
Zutreffend weist allerdings die Revision darauf hin, dass § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG den Vermögensübergang entweder an die Rechtsträgerschaft oder die Fondsinhaberschaft knüpft, also an Voraussetzungen, die auf diese Grundstücke – für sich betrachtet – nicht zutreffen. Der Senat legt diese Bestimmung jedoch dahin aus, dass jedenfalls bei Vorliegen der vom Verwaltungsgericht angeführten Kriterien die – maßgebliche Teile des Betriebsgeländes betreffende – Fondsinhaberschaft auch den Übergang der unbebauten Parzellen im Umfang ihrer betrieblichen Nutzung bewirkt. Wie der Senat in seinem Urteil vom 19. November 1998 – BVerwG 3 C 28.97 – a.a.O. S. 43 ausgeführt hat, spricht bereits der Wortlaut der Bestimmung dafür, dem seinerzeitigen Grundstückszuschnitt keine entscheidende Bedeutung beizumessen. Soweit dort als Gegenstand des Eigentumsübergangs auf „Grund und Boden” abgestellt wird, liegt es nahe anzunehmen, dass damit die tatsächlich genutzte Fläche – unabhängig von ihrer grundbuch- und katastermäßigen Beschaffenheit – gemeint ist.
Diese Betrachtungsweise ist nicht nur geboten in Fällen, in denen das Betriebsgelände unselbständiger Teil eines einzigen Buchgrundstücks war, sondern auch dann, wenn das Unternehmen auf einer Vielzahl selbständiger, flächenmäßig zusammenhängender Parzellen betrieben wurde. In dem erwähnten Urteil vom 19. November 1998 hat der Senat den Umfang der übergegangenen Fläche nicht bemessen an der mit der Fondsinhaberschaft unmittelbar korrespondierenden Teilfläche, sondern an der von dem betreffenden VEB betrieblich genutzten Fläche. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht daraus die Konsequenz gezogen, im vorliegenden Fall ebenso zu verfahren. Auch die unbebauten Grundstücke gehörten nämlich zumindest faktisch zum Betriebsvermögen des früheren VEB. § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG zielt darauf ab, die umgewandelten Betriebe mit dem schon zuvor von ihnen benutzten Betriebsvermögen, einschließlich des Grund und Bodens, zu versehen, da sie ohne diese Mittel in der Regel keine Chance gehabt hätten, im Wettbewerb zu bestehen (vgl. Urteil vom 19. November 1998 a.a.O.). Es ist offenkundig, dass die Treuhand-Kapitalgesellschaft bei einer Abtrennung des hier in Rede stehenden Teils ihres Betriebsvermögens in ihren operativen Möglichkeiten geschwächt worden wäre. Die der gesetzgeberischen Intention entsprechende wirtschaftliche Betrachtungsweise bestätigt somit die schon vom Gesetzeswortlaut nahe gelegte Auslegung, derzufolge für den Übergang von Grund und Boden nicht der katastermäßige Zuschnitt, sondern die betriebliche Nutzung maßgeblich ist.
Standen somit die beanspruchten Vermögensgegenstände ab dem 1. Juli 1990 im Eigentum der Nachfolgegesellschaft des VEB, so konnten sie am 3. Oktober 1990 nicht im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV zum Reichsbahnvermögen „gehören”.
Ebenso wenig wie ein in Verwaltungsnutzung (durch Bund, Land oder Gemeinde) im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV befindlicher Vermögensgegenstand trotz Reichsbahn-Rechtsträgerschaft zum Reichsbahnvermögen im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV gehören kann (vgl. zuletzt Urteil vom 23. November 2000 – BVerwG 3 C 27.00 – Buchholz 111 Art. 26 EV Nr. 5 m.w.N. = ZOV 2001, S. 129) und ebenso wenig wie ein von den Umwandlungsfolgen des § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG erfasster volkseigener Vermögensgegenstand noch zum Verwaltungsvermögen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV gehören kann (vgl. grundlegend Urteil vom 18. März 1993 – BVerwG 7 C 13.92 – BVerwGE 92, 215, 218, seither stRspr), lässt die neue eigentumsrechtliche Qualität, die der betreffende Vermögensgegenstand durch die Umwandlungsfolgen des § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG gewonnen hat, dessen Zugehörigkeit zum Reichsbahnvermögen des Art. 26 Abs. 1Satz 1 EV zu, an die die vorgesehene Rechtsfolge des gesetzlichen Eigentumsübergangs (vgl. Urteile vom 26. Mai 1999 – BVerwG 3 C 27.98 – BVerwGE 109, 128 und vom 15. Juli 1999 – BVerwG 3 C 15.98 – BVerwGE 109, 221) anknüpfen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Prof. Dr. Driehaus, van Schewick, Dr. Borgs-Maciejewski, Kimmel, Dr. Brunn
Fundstellen