Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.
Tatbestand
Rz. 1
Die Kläger wenden sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Höchstspannungsfreileitung.
Rz. 2
Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss (PFB) vom 23. August 2019 stellt im Kern den Plan für die Errichtung und den Betrieb der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung zwischen der Umspannanlage Gütersloh und dem Punkt Halle/Hesseln fest. Von der Gesamtlänge des Leitungsneubaus (etwa 19,9 km) entfallen rund 18,75 km auf die 380-kV-Höchstspannungsfreileitung von Gütersloh bis zum Punkt Hesseln sowie rund 1,15 km auf die gebündelt auf einem Gestänge geführte 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung zwischen dem Punkt Hesseln und der Umspannanlage Hesseln in Halle (Abzweig Hesseln). Die Höchstspannungsfreileitung nutzt im Wesentlichen die Trassenräume, die durch die Bestandstrasse bereits vorgeprägt sind und durch den Rückbau vorhandener 110-/220-kV-Freileitungen frei werden. Sie bildet den ersten Abschnitt des insgesamt 27 km langen nordrhein-westfälischen Teils der Höchstspannungsleitung Wehrendorf - Gütersloh, Nennspannung 380 kV (Nr. 16 der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz - EnLAG).
Rz. 3
Den ursprünglich ebenfalls zur Planfeststellung gestellten Antrag für den Abschnitt vom Punkt Hesseln weiter bis zur Landesgrenze Niedersachsen (Punkt Königsholz im Spannfeld zwischen den Masten 74 und 75) nahm die Beigeladene mit Schreiben vom 16. August 2017 zurück. Durch Beschluss vom 24. August 2017 stellte die Bezirksregierung Detmold das Planfeststellungsverfahren insoweit ein.
Rz. 4
Der Kläger zu 1 ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück..., Flur..., Gemarkung H., auf dem sich Gebäude mit einer historischen Kornbrennerei und der Produktion der "... GmbH", eine technische Sammlung der deutschen Kornbranntweinhistorie und eine Wohnung befinden. Das Grundstück liegt in der Nähe von Mast 13 auf der Westseite der Leitungstrasse und grenzt mit einer Grundstücksecke winklig an den Schutzstreifen an. Der Kläger zu 2 ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück..., Flur..., Gemarkung H. Auf dem Grundstück befindet sich das Wohngebäude des Klägers zu 2 sowie eine ehemalige Hofstelle; Teile der zur Hofstelle gehörenden Gebäude dienen einem Gewerbebetrieb. Das Grundstück liegt ebenfalls in Höhe von Mast 13, jedoch auf der Ostseite. Der Schutzstreifen verläuft in unmittelbarer Nähe zu Teilen des Grundstücks.
Rz. 5
Die Kläger sehen sich durch den Planfeststellungsbeschluss in ihren Rechten verletzt. Sie machen Verfahrensfehler bei der artenschutzrechtlichen Prüfung und bei der Entscheidung gegen eine Erdverkabelung geltend, die auch zu Verfahrensfehlern bei der Umweltverträglichkeitsprüfung führten. Ferner beanstanden sie die Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses. Sie sind weiter der Auffassung, dass aufgrund der Antragsbeschränkung § 2 Abs. 1 EnLAG in seiner ab dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung anzuwenden sei. § 2 Abs. 4 EnLAG stehe der Anwendung neuen Rechts nicht entgegen, denn die Vorschrift sei verfassungswidrig. Die Planfeststellungsbehörde habe daher berücksichtigen müssen, dass es sich bei dem Vorhaben um einen Abschnitt eines Pilotvorhabens handelt, für welches eine Erdverkabelung in Betracht komme. Der Planfeststellungsbeschluss missachte auch das Ziel 8.2-4 des Landesentwicklungsplans NRW und verstoße gegen zwingende Vorschriften des Immissionsschutzrechts. Darüber hinaus rügen die Kläger Abwägungsfehler in Bezug auf die Verschwenkung der Leitung im Bereich ihrer Grundstücke, die Ablehnung einer Erdverkabelung und einen Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht. Schließlich beanstanden sie, dass die Beigeladene Mast 13 planabweichend errichte und dass der Planfeststellungsbeschluss gegen das Konfliktbewältigungsgebot verstoße. Der Kläger zu 1 ist ferner der Auffassung, dass Mast 13 gegenüber seinem Grundstück erdrückende Wirkung und der Planfeststellungsbeschluss die Denkmaleigenschaft eines Gebäudes auf seinem Grundstück nicht berücksichtigt habe.
Rz. 6
Die Kläger beantragen,
den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Detmold vom 23. August 2019 aufzuheben,
hilfsweise, festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 23. August 2019 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.
Rz. 7
Der Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Rz. 8
Die Beigeladene beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Rz. 9
Sie verteidigen jeweils den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss.
Rz. 10
Der Senat hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2020 (4 VR 7.20) den am 21. September 2020 gestellten und auf § 43e Abs. 2 Satz 1 EnWG gestützten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Rz. 11
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 1 und 3 EnLAG i.V.m. Nr. 16 der Anlage zum EnLAG über die Klage im ersten und letzten Rechtszug. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts erstreckt sich auch auf Abschnitte dieses Vorhabens (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Juni 2017 - 4 A 11.16 u.a. - BVerwGE 159, 121 Rn. 10 und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 12; Beschlüsse vom 26. September 2013 - 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 9 und vom 12. September 2018 - 4 A 13.17 - Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 39 Rn. 3).
Rz. 12
Die Klagen sind zulässig, aber unbegründet. Die Kläger können weder die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen; der Planfeststellungsbeschluss verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 43 Abs. 5 EnWG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG NRW).
Rz. 13
Die Kläger sind nicht enteignungsbetroffen, denn ihre Grundstücke werden von der planfestgestellten Leitung weder als Maststandorte noch für Schutzstreifen in Anspruch genommen; ein Eingriff in den Gehölzbestand auf dem Grundstück des Klägers zu 1 erfolgt nicht (PFB S. 334). Die Kläger können daher nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des Verfahrensrechts und des materiellen Rechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer eigenen schutzwürdigen privaten Belange rügen (BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1426 = juris Rn. 6).
Rz. 14
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 15 m.w.N.). Zu berücksichtigen sind allerdings Rechtsänderungen, die zum Fortfall eines vormaligen Rechtsverstoßes des Planfeststellungsbeschlusses führen (BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 255 f. und vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 52).
Rz. 15
A. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an den von den Klägern geltend gemachten formellen Mängeln.
Rz. 16
I. Der Planfeststellungsbehörde sind keine nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bzw. § 4 Abs. 1a UmwRG beachtlichen Verfahrensfehler unterlaufen.
Rz. 17
Die Kläger halten den Planfeststellungsbeschluss für fehlerhaft, weil der Sachverhalt in Bezug auf das Kollisionsrisiko von Vögeln nicht bzw. unzureichend aufgeklärt worden sei und weil die Planfeststellungsbehörde das ihr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EnLAG hinsichtlich einer Erdverkabelung im Bereich ihrer Grundstücke eröffnete Ermessen nicht ausgeübt habe. Hierbei handele es sich sowohl hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung als auch der Planfeststellung um absolute Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b UmwRG, zumindest aber um relative Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG. Hiermit dringen die Kläger nicht durch.
Rz. 18
Unter den - im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549), nicht näher definierten - Begriff des Verfahrensfehlers werden nach herkömmlichem Rechtsverständnis nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften gefasst, die die äußere Ordnung des Verfahrens, d.h. den Verfahrensablauf als solchen betreffen (vgl. § 9 VwVfG). Hierzu gehören etwa Regelungen über den Beginn des Verfahrens, die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit sowie sonstige Verfahrensschritte, wie etwa die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder Vorprüfung. Nicht zum äußeren Verfahrensgang in diesem Sinne gehört dagegen der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung, der sich - namentlich im Fachplanungsrecht - regelmäßig auf der Grundlage von Fachgutachten vollzieht. Dieses Begriffsverständnis des Verfahrensfehlers liegt erkennbar auch der Regelungsstruktur des § 4 UmwRG zugrunde, der hinsichtlich der Rechtsfolgen zwischen absoluten (Abs. 1) und relativen (Abs. 1a) Verfahrensfehlern unterscheidet. Die Differenzierung zwischen Fehlern, die den Verfahrensablauf betreffen, und solchen, die für die Willens- und Entscheidungsbildung relevant sind, gilt auch für die rechtliche Ausgestaltung der Umweltverträglichkeitsprüfung (BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17 Rn. 29 f.).
Rz. 19
Danach handelt es sich bei den von den Klägern geltend gemachten Mängeln nicht um Verfahrensfehler i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 1a UmwRG, sondern allenfalls um inhaltliche Fehler. Gleiches gilt in Bezug auf die von ihnen vermisste Ermessensausübung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EnLAG.
Rz. 20
II. Der Planfeststellungsbeschluss ist zulässigerweise (§ 43 Abs. 5 EnWG i.V.m. § 74 Abs. 4 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW) öffentlich bekannt gemacht worden (§ 41 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW). Anhaltspunkte dafür, dass die öffentliche Bekanntmachung nicht den Vorgaben des § 41 Abs. 4 VwVfG NRW entsprochen haben könnte, bestehen nicht.
Rz. 21
Die Kläger sind der Auffassung, die öffentliche Bekanntmachung sei fehlerhaft gewesen, weil nicht alle planfestgestellten Unterlagen ausgelegt worden seien, es hätten die beiden Ordner mit den Unterlagen des Deckblattes 1 (1. Planänderung) und des Deckblattes 3 (3. Planänderung) gefehlt. Sie folgern dies daraus, dass die dem Bevollmächtigten der Kläger von der Bezirksregierung Detmold übersandten planfestgestellten Unterlagen der auf der Homepage der Bezirksregierung erfolgten Internetveröffentlichung nicht eindeutig zuzuordnen gewesen seien. Der Einwand ist unbegründet. Ausweislich der vorgelegten Akten sind neben dem Planfeststellungsbeschluss auch alle festgestellten Unterlagen, wie im Planfeststellungsbeschluss aufgeführt (S. 10 - 19 insgesamt 11 Ordner sowie die sonstigen Unterlagen unter Ziff. 2.5 als weiterer Ordner) in den betroffenen Städten und Gemeinden ausgelegt worden. Das haben die Auslegungsstellen gegenüber der Planfeststellungsbehörde ausdrücklich bestätigt (Verfahrensakte Bd. VI, Bl. 2794, 2804, 2809, 2823). Die abweichende Darstellung der Kläger beruht ersichtlich darauf, dass sie nicht zwischen den bei der Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses ausgelegten Unterlagen und den im Planfeststellungsverfahren öffentlich ausgelegten Unterlagen unterscheiden.
Rz. 22
Einen Fehler bei der Internetveröffentlichung (§ 43 Abs. 5 EnWG i.V.m. § 27a VwVfG NRW) zeigen die Kläger nicht auf. Dort wurden auch nach ihrem eigenen Vortrag die Planunterlagen nach der Ursprungsfassung und den drei Planänderungen (Deckblatt 1 - 3) aufgelistet. Soweit dabei die Unterlagen nicht, wie bei der gedruckten Papierausgabe, "gebündelt" in Ordnern, sondern lediglich fortlaufend nach Ordnungsnummern aufgeführt wurden, liegt darin keine inhaltlich unzureichende Veröffentlichung des Planfeststellungsbeschlusses samt Unterlagen.
Rz. 23
Es bedarf folglich keiner Entscheidung, ob und ggfs. wie Fehler bei der Internetveröffentlichung auf die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der öffentlichen Bekanntmachung durchschlagen (siehe hierzu etwa Prell, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand 1. Oktober 2020, § 27a Rn. 26, Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 27a Rn. 26, 69, 70a, Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 27a Rn. 14).
Rz. 24
B. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an materiell-rechtlichen Fehlern, die zu seiner Aufhebung oder - als rechtliches Minus - zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen und die die Kläger rügen könnten.
Rz. 25
I. Die Planrechtfertigung liegt vor.
Rz. 26
Die 380-kV-Freileitung Gütersloh - Halle/Hesseln ist ein Teilabschnitt des Vorhabens Nr. 16 der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz (zur anwendbaren Rechtslage siehe unten). Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 EnLAG entspricht es daher den Zielsetzungen des § 1 EnWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706). Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 EnLAG stehen für dieses Vorhaben die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf fest. Diese Feststellungen sind nach § 1 Abs. 2 Satz 3 EnLAG (seit 17. Mai 2019 § 1 Abs. 2 Satz 4 EnLAG) für die Planfeststellung nach § 43 EnWG verbindlich. Die gesetzliche Bedarfsfeststellung gilt auch für einen Abschnitt eines Vorhabens (BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 39) und ist vom Gericht zu beachten (stRspr, BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 4 A 13.18 - juris Rn. 29 m.w.N.).
Rz. 27
Nach Ansicht der Kläger fehlt dem Vorhaben die Planrechtfertigung. Nach der Teilrücknahme des Antrags könne die Leitung ihren ursprünglich verfolgten Zweck, auch die Stromversorgung für den Kreis und die Stadt Gütersloh zu erhöhen, nicht mehr erfüllen; es handele sich folglich nur um ein Vorratsvorhaben. Dieser Einwand ist unbegründet. Zum einen trifft der Vorwurf nicht zu, denn aus dem Planfeststellungsbeschluss (S. 145) ergibt sich, dass der festgestellte Abschnitt auch erforderlich ist, um über die durch ihn gespeiste Umspannanlage Hesseln und das daran angeschlossene Verteilernetz den gesamten Großraum Gütersloh - jedenfalls soweit er an das Verteilernetz angeschlossen ist - auf Dauer mit Energie zu versorgen; die Leitung erfüllt also auch in ihrer verkürzten Form den von den Klägern in Abrede gestellten Zweck. Zum anderen kommt es für die Planrechtfertigung darauf an, ob das Vorhaben mit den Zielen des Gesetzes übereinstimmt, so dass die Zulassung des Vorhabens im Allgemeininteresse erforderlich erscheint (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2001 - 11 C 14.00 - BVerwGE 114, 364 ≪375≫). Dass das hier nicht der Fall sein könnte, ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich.
Rz. 28
II. Die Anforderungen zwingenden Rechts, soweit die Kläger sich hierauf berufen können, sind gewahrt.
Rz. 29
1. Der Planfeststellungsbeschluss lehnt es zu Recht ab, die Leitung ganz oder teilweise als Erdkabel zu führen.
Rz. 30
a) Maßgeblich ist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 EnLAG das Energieleitungsausbaugesetz in seiner vor dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (EnLAG a.F.).
Rz. 31
Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 EnLAG sind - wie hier - vor dem 31. Dezember 2015 beantragte Planfeststellungsverfahren nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen, es sei denn, der Vorhabenträger beantragt die Anwendung des ab 31. Dezember 2015 geltenden Rechts (§ 2 Abs. 4 Satz 2 EnLAG). Ein solcher Antrag ist von der Beigeladenen nicht gestellt worden.
Rz. 32
Der Ansicht der Kläger die Änderungen durch das Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsausbaus vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) hätten gleichwohl berücksichtigt werden müssen, ist nicht zu folgen. Weder erweist sich § 2 Abs. 4 EnLAG als verfassungswidrig, noch handelt es sich bei dem Schreiben vom 16. August 2017 objektiv um einen Neuantrag, für den kein Wahlrecht nach § 2 Abs. 4 EnLAG mehr bestünde.
Rz. 33
aa) Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 4 EnLAG bestehen keine Bedenken. Es ist mit Blick auf den mit Planfeststellungsverfahren für Höchstspannungsleitungen verbundenen Planungsaufwand sowie die Dringlichkeit der unter das Energieleitungsausbaugesetz fallenden Höchstspannungsleitungen (§ 1 Abs. 1 EnLAG) gerechtfertigt, zur Vermeidung der Gefährdung laufender Projekte (vgl. BT-Drs. 18/4655 S. 37) die Fortgeltung des zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens geltenden Rechts anzuordnen. Solche Regelungen sind zudem nicht unüblich, wie § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB zeigt. Die Kläger legen nicht substantiiert dar, warum für § 2 Abs. 4 EnLAG etwas Anderes gelten, insbesondere weshalb die Regelung gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verstoßen soll.
Rz. 34
bb) Die nachträgliche räumliche Beschränkung des Leitungsvorhabens führt auch nicht zu einem neuen Antrag, auf den § 2 Abs. 4 Satz 1 EnLAG nicht mehr anwendbar ist. Sie berührt weder das Gesamtkonzept der Planung (Höchstspannungsleitung Wehrendorf - Gütersloh, Nennspannung 380 kV, Nr. 16 der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz, Erstellung eines von zwei nordrhein-westfälischen Abschnitten dieser Leitung) noch die Identität des Vorhabens. Im Vergleich zu den bereits vor der Antragsbeschränkung ausgelegten Unterlagen ist der im Planfeststellungsverfahren verbliebene Abschnitt im Wesentlichen unverändert geblieben. Die Rücknahme beschränkt sich in der Sache auf eine Verkürzung der planfestzustellenden Leitung. Die nachträgliche Abschnittsbildung berührt zudem weder erstmals noch stärker den Aufgabenbereich einer Behörde oder Vereinigung nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG NRW noch Belange Dritter. In der Sache handelt es sich um eine nach § 73 Abs. 8 VwVfG zu beurteilende Änderung des Planentwurfs (vgl. zum Fall einer nachträglichen Abschnittsbildung durch die Planfeststellungsbehörde: BVerwG, Gerichtsbescheid vom 6. März 2002 - 9 A 6.01 - juris Rn. 27; ferner zu § 73 Abs. 8 VwVfG: BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 ≪145≫ und vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 29).
Rz. 35
Das Wahlrecht nach § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 EnLAG erfasst das Leitungsvorhaben in der Gestalt, wie es im Zeitpunkt der Rechtsänderung, mithin am 31. Dezember 2015 verfahrensgegenständlich war; eine Ausübung des Wahlrechts nur für einen Teil des Vorhabens lässt § 2 Abs. 4 EnLAG ausweislich seines Wortlauts nicht zu. Hiervon zu trennen ist, ob die nachträgliche Abschnittsbildung als solche zulässig war. Das ist indessen eine Frage der Abwägung.
Rz. 36
b) Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde gegen eine Erdverkabelung im Bereich der klägerischen Grundstücke (PFB S. 147, 259 ff.) ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte war nicht befugt, von der Beigeladenen gegen deren Willen die Errichtung und den Betrieb eines Erdkabels zu verlangen.
Rz. 37
Nach der Rechtsprechung des Senats bestimmt § 2 Abs. 2 EnLAG a.F. abschließend, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 Rn. 95) die Planfeststellungsbehörde bei einem Pilotvorhaben nach § 2 Abs. 1 EnLAG a.F. vom Vorhabenträger Errichtung und Betrieb eines Erdkabels gegen dessen Willen verlangen kann (BVerwG, Urteil vom 3. April 2019 - 4 A 1.18 - BVerwGE 165, 166 Rn. 41). Ist das zur Planfeststellung gestellte Projekt kein Pilotvorhaben, ist ein solches Verlangen ausgeschlossen. Es kann auch nicht auf das Abwägungsgebot des § 43 Abs. 3 EnWG gestützt werden (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 4 VR 7.19 u.a. - ZNER 2020, 438 = juris Rn. 104). Dass der Planfeststellungsbeschluss eine Erdverkabelung (auch) auf der Abwägungsebene ausführlich prüft und ablehnt (PFB S. 259 ff.), ist angesichts dessen zwar überschießend, aber unschädlich.
Rz. 38
2. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht zulasten der Kläger gegen die unter 8.2-4 des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (GV. NRW. 2017 S. 207; "LEP NRW") getroffenen Regelungen.
Rz. 39
Es fehlt bereits an der drittschützenden Wirkung der zielförmigen Festlegung 8.2-4. Nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Beschlüsse vom 24. April 1992 - 4 NB 36.91 - juris Rn. 10 und vom 30. August 1994 - 4 NB 31.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 77 = juris Rn. 8) begründen die Ziele der Raumordnung zwar ausweislich des § 4 Abs. 4 ROG a.F. und des § 1 Abs. 4 BauGB Beachtens- bzw. Anpassungspflichten der in diesen Vorschriften bezeichneten Stellen. Der Einzelne kann aus ihnen aber für sich keine Rechte herleiten. Dass das im vorliegenden Fall gegebenenfalls anders sein könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Rz. 40
3. Das Immissionsschutzrecht ist beachtet.
Rz. 41
Das planfestgestellte Vorhaben unterliegt als sonstige ortsfeste Einrichtung nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, bedarf aber nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Die Betreiberpflichten folgen damit aus § 22 BImSchG.
Rz. 42
a) Die Kläger können sich auf die Betreiberpflichten nach § 22 BImSchG nur insoweit berufen, als diese ihrem Schutz dienen. Das ist für die aus § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG folgenden Pflichten der Fall, soweit diese Bestimmungen keine bloße Vorsorge umfassen, sondern auf die Verhinderung oder Beschränkung konkreter schädlicher Umwelteinwirkungen im Einwirkungsbereich der Anlage abzielen (BVerwG, Urteile vom 4. Juli 1986 - 4 C 31.84 - BVerwGE 74, 315 ≪327≫ und vom 7. Mai 1996 - 1 C 10.95 - BVerwGE 101, 157 ≪164≫; siehe auch Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 17).
Rz. 43
b) Der Betreiberpflicht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG wird jedenfalls dann genügt, wenn der Betrieb keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG auf die Wohngebäude der Kläger hervorruft. Das ist hier der Fall.
Rz. 44
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV sind Niederfrequenzanlagen, die nach dem 22. August 2013 errichtet werden, zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen so zu errichten und zu betreiben, dass sie bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung in ihrem Einwirkungsbereich an Orten, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, die im Anhang 1a der 26. BImSchV genannten Grenzwerte nicht überschreiten, wobei Niederfrequenzanlagen mit einer Frequenz von 50 Hertz die Hälfte des in Anhang 1a genannten Grenzwertes der magnetischen Flussdichte nicht überschreiten dürfen. Damit betragen die maßgeblichen Grenzwerte für die planfestgestellte Leitung für die elektrische Feldstärke 5 kV/m und für die magnetische Flussdichte 100 µT.
Rz. 45
Nach den Feststellungen des Planfeststellungsbeschlusses werden diese Werte am höchstbelasteten Immissionspunkt, dem zwischen den Masten 45 A und 45 B gelegenen Flurstück..., Flur..., Gemarkung H., mit 2,5 kV/m bzw. 24,5 µT eingehalten (PFB S. 279). Der Planfeststellungsbeschluss weist zudem darauf hin, dass die maximale Belastung am Grundstück des Klägers zu 1 (...) mit 0,72 kV/m und 9,0 µT noch deutlicher hinter den Grenzwerten von 5,0 kV/m und 100 µT zurückbleibe als am stärksten belasteten Standort zwischen den Masten 45 A und 45 B. Da das Wohngebäude des Klägers zu 2 einen größeren Abstand zur Leitung einhält als das Wohngebäude des Klägers zu 1, verringert sich hier nochmals die Belastung.
Rz. 46
Die Grenzwerte der 26. BImSchV sind verfassungsgemäß (stRspr, BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 51 f., vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 188, vom 26. Juni 2019 - 4 A 5.18 - Buchholz 451.17 § 43 EnWG Nr. 10 Rn. 87 und vom 12. November 2020 - 4 A 13.18 - juris Rn. 44). An dieser Auffassung hält der Senat fest. Die Kläger zeigen keine neuen Aspekte oder wissenschaftlichen Erkenntnisse auf, die eine Überprüfung dieser Rechtsprechung erforderlich machen.
Rz. 47
c) Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Da der planfestgestellte Leitungsabschnitt keine schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG an den Gebäuden der Kläger hervorruft, sind auch die Vorgaben des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG erfüllt.
Rz. 48
d) Auf die Beachtung der Anforderungen des § 4 Abs. 2 der 26. BImSchV können sich die Kläger nicht berufen; die Regelungen dienen der Vorsorge und sind als solche nicht drittschützend. Unabhängig davon prüft der Planfeststellungsbeschluss ausführlich die Vorgaben des so genannten Minimierungsgebotes (S. 291).
Rz. 49
4. Auf die Belange des Artenschutzes können sich die nicht enteignungsbetroffenen Kläger nicht berufen. Die Regelungen über die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG bestehen allein im öffentlichen Interesse; sie vermitteln keinen Drittschutz (BVerwG, Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 60; siehe auch VGH München, Beschluss vom 7. Mai 2018 - 22 ZB 17.2032 - NuR 2019, 132 Rn. 24 m.w.N.).
Rz. 50
5. Der Einwand der Kläger, Mast 13 halte die nach Landesrecht erforderlichen Abstandsflächen zu ihren Grundstücken nicht ein, ist unbegründet.
Rz. 51
a) Wie ausgeführt, ist für die Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses abzustellen. Folglich richtet sich die abstandsflächenrechtliche Beurteilung von Mast 13 nach den Regelungen der Bauordnung NRW in der ab 1. Januar 2019 geltenden Fassung (BauO NRW 2019). Daran ändert - entgegen der Auffassung der Kläger - auch § 90 Abs. 4 BauO NRW 2019 nichts.
Rz. 52
§ 90 Abs. 4 BauO NRW 2019 bestimmt, dass die bis zum 31. Dezember 2018 vollständigen und ohne erhebliche Mängel eingereichten Bauvorlagen nach der Landesbauordnung in der Fassung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), die zuletzt durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1162) geändert worden ist, zu bescheiden sind. Die in dieser Weise beschränkte Übergangsvorschrift findet auf Planfeststellungsanträge, die nach Maßgabe der §§ 43 ff. EnWG zu verbescheiden sind, keine Anwendung.
Rz. 53
b) Nach § 6 Abs. 4 BauO NRW 2019 beträgt die Abstandsfläche 0,4 H. Da Mast 13 eine Höhe von 70,5 m aufweist, folgt hieraus eine Abstandsfläche von 28,2 m. Sie wird zu beiden klägerischen Grundstücken eingehalten, denn die Abstände betragen nach den unbestrittenen Angaben der Beigeladenen 38 m zum Grundstück des Klägers zu 1 und 42 m zu dem des Klägers zu 2. Es kann daher offen bleiben, ob die Bauordnung NRW 2019 auf Strommasten anwendbar ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BauO NRW 2019, siehe hierzu LT NW - Drs. 17/2166 S. 93) und ob dem Mast 13 gebäudegleiche Wirkung im Sinne von § 6 Abs. 9 BauO NRW 2019 zukommt.
Rz. 54
III. Der Planfeststellungsbeschluss hat die privaten Belange der Kläger nicht abwägungsfehlerhaft behandelt (§ 43 Abs. 3 EnWG).
Rz. 55
Nach § 43 Abs. 3 EnWG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 ≪63 f.≫ und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 73).
Rz. 56
1. Es ist nicht zu beanstanden, dass der nordrhein-westfälische Teil der Höchstspannungsleitung Wehrendorf - Gütersloh nachträglich in zwei Planungsabschnitte aufgeteilt und vorliegend nur der Teil zwischen der Umspannanlage Gütersloh und dem Punkt Halle/Hesseln planfestgestellt worden ist.
Rz. 57
a) Die Zulässigkeit einer planungsrechtlichen Abschnittsbildung, die eine richterrechtliche Ausprägung des Abwägungsgebots darstellt (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 50 und Beschluss vom 29. November 1995 - 11 VR 15.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 7 S. 17 = juris Rn. 6 m.w.N.), ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich anerkannt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass angesichts vielfältiger Schwierigkeiten, die mit einer detaillierten Streckenplanung verbunden sein können, die Planfeststellungsbehörde ein planerisches Gesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten verwirklichen kann. Dritte haben deshalb grundsätzlich kein Recht darauf, dass über die Zulassung eines Vorhabens insgesamt, vollständig und abschließend in einem einzigen Bescheid entschieden wird. Jedoch kann eine Abschnittsbildung Dritte in ihren Rechten verletzen, wenn sie deren durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutz faktisch unmöglich macht oder dazu führt, dass die abschnittsweise Planfeststellung dem Grundsatz umfassender Problembewältigung nicht gerecht werden kann, oder wenn ein dadurch gebildeter Abschnitt der eigenen sachlichen Rechtfertigung vor dem Hintergrund der Gesamtplanung entbehrt (BVerwG, Urteile vom 10. April 1997 - 4 C 5.96 - BVerwGE 104, 236 ≪242 f.≫, vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 ≪14 f.≫ jeweils m.w.N. und vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - a.a.O.). Zudem dürfen nach einer summarischen Prüfung der Verwirklichung des Gesamtvorhabens auch im weiteren Verlauf keine von vorneherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 26).
Rz. 58
b) Nach diesen Vorgaben ist die durch die Beigeladene vorgenommene (nachträgliche) Abschnittsbildung nicht zu beanstanden; das sieht der Planfeststellungsbeschluss richtig (S. 270 f.). Im Planfeststellungsverfahren wurde zur Abschnittsbildung darauf verwiesen, dass die nordrhein-westfälischen Leitungsabschnitte mit dem Umspannwerk Halle/Hesseln einen neuralgischen Punkt ("Flaschenhals") aufweisen würden (vgl. Ergebnisniederschrift zum Erörterungstermin vom 21. November 2017, S. 13 ff., Anlage K6 zum Schriftsatz der Kläger vom 11. Oktober 2019). Der Planfeststellungsbeschluss greift diesen Aspekt auf. Während das Übertragungsnetz nördlich von Wehrendorf sowie südlich und westlich von Gütersloh über 380-kV-Leitungen mit zwei oder zumindest einem Stromkreis verfüge, gebe es zwischen Gütersloh und Wehrendorf nur eine 220-kV-Höchstspannungsfreileitung, die zudem zwischen Gütersloh und Lüstringen anders als zwischen Wehrendorf und Lüstringen nur einen einzigen Stromkreis aufweise. Rein leistungsmäßig könne dieser Engpass zwar auch über Verkabelungen beseitigt werden. Nur der eine 220-kV-Stromkreis versorge aber die Umspannanlage Halle/Hesseln und das gesamte an sie angebundene Verteilnetz mit Energie. Um diese Versorgung nicht zu unterbrechen, müsse die Umspannanlage ständig zumindest von einer Seite, d.h. entweder von Gütersloh oder von Lüstringen aus, an das Übertragungsnetz angebunden bleiben. Dies gelte auch während des Rückbaus der vorhandenen 220-kV-Leitung, was zur Folge habe, dass der Rückbau der 220-kV-Höchstspannungsfreileitung zwischen Gütersloh und Halle/Hesseln einerseits sowie zwischen Halle/Hesseln und Lüstringen in Niedersachsen andererseits zeitlich entkoppelt werden müsse. Nördlich von Hesseln könne erst gebaut werden, wenn Hesseln neu an Gütersloh angeschlossen sei. Alternativ müsse der Neubau zwischen Gütersloh und Halle/Hesseln warten, bis er zwischen Halle/Hesseln und Lüstringen durchgehend fertiggestellt sei (PFB S. 265). Diese Erwägungen sind tragfähig. Substantiierte Einwände haben die Kläger hiergegen nicht erhoben.
Rz. 59
Die nachträgliche Abschnittsbildung vereitelt auch den Rechtsschutz der Kläger nicht. Diese können ihre Rechte in jedem Abschnitt uneingeschränkt geltend machen, auch soweit die Gesamtplanung betroffen ist, denn die Planung muss in jedem Abschnitt, insbesondere in der die Kläger besonders störenden Verschwenkung der Leitung aus der Bestandstrasse zwischen Mast 10 und 14, dem Einwand standhalten, dass eine andere Planungsvariante bei einer auf die Gesamtplanung bezogenen Betrachtung gegenüber dem der Planfeststellung zugrunde liegenden Planungskonzept vorzugswürdig ist (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 27 m.w.N.). Dass die vorgenommene nachträgliche Abschnittsbildung dem Grundsatz umfassender Problembewältigung nicht gerecht werden kann, wird von den Klägern nicht substantiiert dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
Rz. 60
Dem planfestgestellten Leitungsabschnitt fehlt nicht die sachliche Rechtfertigung vor dem Hintergrund der Gesamtplanung, denn er ist Bestandteil der Höchstspannungsleitung Nr. 16 der Anlage zum EnLAG, für deren Verwirklichung ein vordringlicher Bedarf besteht (§ 1 Abs. 1 EnLAG a.F.). Darauf, ob der planfestgestellte Leitungsabschnitt eine selbständige Versorgungsfunktion besitzt, kommt es nicht an (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 28). Ungeachtet dessen hat der Planfeststellungsbeschluss die selbständige Versorgungsfunktion bejaht (PFB S. 85 f., S. 270).
Rz. 61
Der Verwirklichung des Vorhabens stehen schließlich auch keine absehbar unüberwindlichen Hindernisse entgegen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insofern eine Vorausschau auf nachfolgende Abschnitte nach Art eines vorläufigen positiven Gesamturteils. Die Ersatzneubautrasse soll in Nordrhein-Westfalen sowohl im ersten als auch im zweiten Abschnitt (das ist der zurückgenommene Teil) grundsätzlich in bestehender Trasse und damit in einem vorbelasteten Raum verwirklicht werden. Das gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang für den zweiten Abschnitt eine Erdverkabelung in Betracht kommt (PFB S. 86). Die Rüge der Kläger, werde der zweite Teilabschnitt als Erdkabel verwirklicht, handele es sich nicht mehr um eine einheitliche Leitung, liegt mit Blick auf § 2 Abs. 1 EnLAG a.F., der auch schon bei vor dem 31. Dezember 2015 eingeleiteten Planfeststellungsverfahren für bestimmte Höchstspannungsfreileitungen eine Teilerdverkabelung zugelassen hat, fern.
Rz. 62
2. Der Planfeststellungsbeschluss entscheidet sich ohne durchgreifenden Rechtsfehler für den planfestgestellten Verlauf der Leitungen, insbesondere erweist sich die (kleinräumige) Verschwenkung der Leitung im Bereich der Grundstücke der Kläger (Masten 10 bis 14) nicht zu deren Lasten als abwägungsfehlerhaft.
Rz. 63
Bestehen keine rechtlich zwingenden Vorgaben, ist die Auswahl unter verschiedenen Trassenvarianten eine fachplanerische Abwägungsentscheidung, deren Ausgangspunkt die vom Vorhabenträger zur Planfeststellung gestellte Trasse ist. Bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten ist die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit erst überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen, oder wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 ≪11≫, vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 82 und zuletzt vom 12. November 2020 - 4 A 13.18 - juris Rn. 66).
Rz. 64
a) Entgegen der Ansicht der Kläger hat die Planfeststellungsbehörde bei der Entscheidung über die maßgebliche Trasse nicht - unzulässigerweise - den gerichtlichen Prüfungsmaßstab angelegt. Vielmehr ist sie davon ausgegangen, dass sie die vom Vorhabenträger vorgeschlagene und beantragte Variante nicht lediglich darauf zu prüfen habe, ob sich eine andere Planungsvariante als eindeutig vorzugswürdig aufdränge, sondern, wenn Alternativlösungen einer Trassenführung ernsthaft in Betracht kämen, diese als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange unter Einschluss des Gesichtspunktes der Umweltverträglichkeit einzubeziehen habe (PFB S. 237). Dies erfordere im Abwägungsvorgang, dass der Sachverhalt hinsichtlich der Planungsvarianten so weit aufgeklärt werde, wie dies für eine sachgerechte Trassenwahl und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich sei. Dabei müssten allerdings nicht alle zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend untersucht werden. Eine Alternative, die auf der Grundlage einer fehlerfrei erstellten Grobanalyse als weniger geeignet erscheine, dürfe auch schon in einem frühen Verfahrensstadium ausgeschlossen werden (PFB S. 238). Damit geht der Planfeststellungsbeschluss für die Alternativenprüfung von einem zutreffenden Prüfungsmaßstab aus.
Rz. 65
b) Entsprechend vorgenannten Grundsätzen hat die Planfeststellungsbehörde drei Varianten der Leitungsführung im Bereich der klägerischen Grundstücke geprüft (PFB S. 242 ff. unter Punkt 7.2.2.1): einen geradlinigen Verlauf in der Bestandstrasse, eine Verschwenkung zwischen Mast 10 und 14 - die planfestgestellte Trasse - und die als örtliche Variante 3 von der Stadt G. vorgeschlagene Variante (Beibehaltung der Planungstrasse bis Mast 12 und schon von dort Rückschwenk auf die Bestandstrasse). Mit dem Für und Wider dieser Trassen, insbesondere mit den Belangen der Kläger und der Bewohner im Ortsteil I., beschäftigt sich der Planfeststellungsbeschluss ausführlich (PFB S. 243 ff.). Er erkennt die Verschlechterung der Immissionssituation für die Kläger durch die Verschwenkung der Leitung sowie die entsprechenden Auswirkungen für alle anderen Grundstücke in I., wertet aber die Entlastung der gesamten zur Ortslage H. gehörenden Bebauung östlich des...weges (insbesondere...weg...,...straße... und...,...weg... und...) sowie mehrerer Grundstücke und Gebäude an der... Straße (u.a. Hausnummern...,...,... und...) höher (PFB S. 244). In der Gesamtabwägung überwiegen nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde die Vorteile der planfestgestellten Trassierung unter dem Aspekt der Immissionen durch elektromagnetische Felder (Vermeidung einer Überspannung und Senkung des Gesamtniveaus) beim Schutzgut Mensch. Der Vermeidung der Überspannung von Wohnhäusern und Wohngrundstücken misst die Planfeststellungsbehörde dabei auch mit Blick auf § 4 Abs. 3 Satz 1 der 26. BImSchV ein besonderes Gewicht zu. Im Zusammenhang mit der weiteren Absenkung des Gesamtniveaus der elektromagnetischen Felder werde der vom Vorhabenträger zur Prüfung gestellten Trasse deshalb der Vorzug vor einem Neubau in der Bestandstrasse und auch vor der nur zwei Spannfelder umfassenden "kleinen Umgehungsvariante" 3 eingeräumt. Zu Gunsten der Vorzugstrasse dürfe des Weiteren berücksichtigt werden, dass die betroffenen Eigentümer den Grundstücksinanspruchnahmen für die Maststandorte, den Schutzstreifen und die Zufahrten der Vorhabenträgerin gegenüber bereits zugestimmt hätten (PFB S. 247, 248).
Rz. 66
Mit diesen Erwägungen setzen sich die Kläger nicht ansatzweise auseinander, insbesondere legen sie nicht dar, dass sich eine andere Leitungsführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde. Das gilt auch für den Vortrag, es sei nicht geprüft worden, die Trasse auf dem bisherigen Trassenverlauf zu belassen und die von der Leitung überspannten Grundstücke, die Anlass für die Verschwenkung gewesen seien, durch die Beigeladene erwerben zu lassen, um auf diese Art eine Belastung abzuwenden. Angesichts des Umstandes, dass bei einer Leitungsführung in der Bestandstrasse nicht nur ein, sondern zwei Wohngrundstücke ganz oder teilweise im Schutzstreifen der neuen Leitung liegen würden (PFB S. 246) und deshalb erworben werden müssten, drängte sich eine solche Variante jedenfalls nicht auf. Die Kläger verkennen im Übrigen, dass sie sich nur auf eigene Belange berufen können. Daher spielt es keine Rolle, ob der Planfeststellungsbeschluss die Wohnbebauung am...weg in B. (im Bereich von Mast 15) und die Immissionsbelastung für die Bewohner in I. (Siedlung "...", südlich des Grundstücks des Klägers zu 2) zutreffend erfasst hat.
Rz. 67
3. Unbegründet ist auch der Vorwurf, der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen das Gebot der Konfliktbewältigung, weil er die Frage der Ausführungsplanung nicht regele und die Ausführungsplanung nicht genehmigt worden sei.
Rz. 68
Ein Planfeststellungsbeschluss muss grundsätzlich alle durch das Vorhaben verursachten Konflikte lösen (stRspr, z.B. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 170). Fragen der Bauausführung dürfen in der Regel aber aus der Planfeststellung ausgeklammert werden, sofern nach dem Stand der Technik zur Problembewältigung geeignete Lösungen zur Verfügung stehen und die Wahrung der entsprechenden Regelwerke sichergestellt ist (BVerwG, Urteil vom 5. März 1997 - 11 A 5.96 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 44). Zum berücksichtigungsbedürftigen Abwägungsmaterial gehören sie aber, wenn sie geeignet sind, auf die planerische Entscheidung unmittelbar durchzuschlagen (BVerwG, Beschluss vom 26. November 1991 - 7 C 16.89 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 45; Urteile vom 11. April 2002 - 4 A 22.01 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 169 S. 124, vom 22. November 2016 - 9 A 23.15 - juris Rn. 13 und vom 22. November 2016 - 9 A 25.15 - Buchholz 406.403 § 15 BNatSchG 2010 Nr. 6 Rn. 34).
Rz. 69
Danach liegt hier kein Verstoß gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung vor. Ausweislich der vom Planfeststellungsbeschluss mitgenehmigten Ausführungsplanung soll Mast 13 auf einem Plattenfundament nach Anlage 5 Blatt 1 (Fundamenttabelle S. 1) oder einem Zwillingsbohrpfahlfundament gemäß Anlage 5 Blatt 3 (Fundamenttabelle S. 5) errichtet werden. Wie sich aus dem Planfeststellungsbeschluss ergibt (S. 48 unter Nr. 4; siehe ferner S. 52, 108 f., 124 f.), hat die Beigeladene im Planfeststellungsverfahren die Zusage gegeben, dass sie die Mastgründungen im Regelfall mit Hilfe von Bohrpfahlfundamenten vornehmen werde. Plattenfundamente würden nur im Ausnahmefall zum Einsatz kommen, wenn sie nach Bodenuntersuchungen am konkreten Maststandort erforderlich sein sollten; das sei voraussichtlich nur bei den Masten 42, 43, 44, 45, 45B und 46 der Fall. Der Planfeststellungsbeschluss hat sich danach mit den Mastfundamenten befasst und diese rechtsverbindlich für die Beigeladene festgestellt. Damit kann offen bleiben, ob der Einwand der Kläger auch deshalb erfolglos bleiben muss, weil der Vortrag außerhalb der nach § 6 UmwRG maßgeblichen Klagebegründungfrist erfolgte.
Rz. 70
4. Der Planfeststellungsbeschluss hat eine erdrückende Wirkung von Mast 13 zu Recht verneint.
Rz. 71
Nach der Rechtsprechung des Senats sind für die Frage einer erdrückenden Wirkung einer Höchstspannungsfreileitung maßgeblich die Wirkungen der Stromgittermasten zu betrachten, weil den Leiterseilen die massive und bedrängende Wirkung eines Baukörpers fehlt (BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2017 - 4 A 18.16 - UPR 2017, 512 Rn. 44 und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 89). Die Masten sind nach Höhe und Breite bedeutende Bauwerke, die durch ihre Nähe zu einem Grundstück den Blick "nach oben ziehen". Sie sind aber lichtdurchlässig, verschatten Grundstücke allenfalls zu einem Teil und lassen weiterhin einen, wenn auch eingeschränkten Blick auf die dahinterliegende Landschaft oder Bebauung zu. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Annahme einer erdrückenden Wirkung Extremfällen vorbehalten (BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - a.a.O. Rn. 88; ferner Urteile vom 6. Juni 2002 - 4 A 44.00 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 59 S. 36 ff. und vom 24. November 2004 - 9 A 42.03 - juris Rn. 76). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Rz. 72
Der Senat verkennt nicht, dass Mast 13 erheblich höher ist als der Bestandsmast 208 und deutlich näher an das Wohngebäude des Klägers zu 1 heranrückt. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die in Richtung auf Mast 13 bestehende Sichtachse vom Wohngebäude des Klägers zu 1 durch dichteren und älteren Baumbestand eingeschränkt wird und so die optischen Wirkungen von Mast 13 abgemildert werden. Mit Blick auf die optische Gesamtbelastung (Höhe von Mast 13: 70,5 m; Abstand zwischen Gebäude und Mast 13 rund 60 m; drei, nach einer Seite zwischen 9,50 m und 11,50 m breite Traversen) vermag der Senat daher eine erdrückende Wirkung nicht zu erkennen. Der vorliegende Fall weist zu den bereits entschiedenen Fällen keine so signifikanten Unterschiede auf, dass eine andere Beurteilung gerechtfertigt wäre.
Rz. 73
5. Der Planfeststellungsbeschluss erweist sich auch im Hinblick auf denkmalschutzrechtliche Aspekte zu Lasten des Klägers zu 1 nicht als abwägungsfehlerhaft.
Rz. 74
Der Kläger zu 1 rügt, es sei nicht berücksichtigt worden, dass es durch Aufnahme in den Denkmalpflegeplan konkrete Überlegungen der Stadt G. gegeben habe, die historische Brennerei und die dortige umfangreiche technische Sammlung unter Denkmalschutz zu stellen. Diese mögliche Denkmaleigenschaft sei nicht mit in die Abwägung eingestellt worden. Ein Abwägungsfehler ist hiermit nicht dargetan.
Rz. 75
Bei den vom Kläger zu 1 ins Feld geführten Gebäuden handelt es sich nicht um Denkmäler im Rechtssinne, so dass es der vom Kläger zu 1 vermissten Erwägungen nicht bedurfte. Nach der Konzeption des Denkmalschutzgesetzes NRW setzt die Denkmaleigenschaft die Eintragung in die von der unteren Denkmalbehörde geführte Denkmalliste (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 DSchG NRW) oder zumindest die vorläufige Unterschutzstellung des Gebäudes mit der entsprechenden Fiktionswirkung (§ 4 Abs. 1 DSchG NRW) voraus. Die Eintragung bzw. vorläufige Unterschutzstellung wirken damit konstitutiv (stRspr des OVG Münster, vgl. etwa Urteile vom 16. Dezember 2014 - 7 A 1638/12 - juris Rn. 25 und vom 14. Dezember 2016 - 10 A 1445/15 - BauR 2017, 712 = NVwZ-RR 2017, 357 Rn. 68; Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 7 A 1739/13 - juris Rn. 36). Es ist indessen unstreitig, dass die Gebäude auf dem Grundstück des Klägers zu 1 im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses weder vorläufig unter Schutz gestellt noch in die Denkmalliste eingetragen waren.
Rz. 76
IV. Ohne Erfolg machen die Kläger schließlich eine - vermeintlich - planabweichende Bauausführung geltend. Denn damit wird, wie der Senat bereits mit Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 4 VR 7.20 - (juris) im Eilverfahren der Kläger entschieden hat, die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht infrage gestellt.
Rz. 77
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO.
Fundstellen
Dokument-Index HI14709665 |