Entscheidungsstichwort (Thema)
Mauergrundstücke. Grenzgrundstücke. Verwaltungsvermögen. kommunales Finanzvermögen. Finanzvermögen. Stichtage bei Art. 21 EV. Entwidmung. Entscheidung des verfügungsbefugten Verwaltungsträgers. Erklärung zum Naherholungsgebiet
Leitsatz (amtlich)
Von der ehemaligen DDR für Sperranlagen und Grenzkontrollen genutzte Grundstücke an der seinerzeitigen innerdeutschen Grenze und an der Grenze zu Berlin (West) wurden ungeachtet der Umgestaltung der innerdeutschen Beziehungen nach dem 1. Oktober 1989 am 3. Oktober 1990 Verwaltungsvermögen des Bundes.
Die Erklärung eines Grenzgrundstückes zum Naherholungsgebiet nach § 14 des DDR-Landeskulturgesetzes vom 14. Mai 1970 durch die Volksvertretung einer Gemeinde führte mangels Entwidmung durch den verfügungsbefugten Verwaltungsträger nicht zum Verlust der Zugehörigkeit des Grundstückes zum Verwaltungsvermögen des Bundes.
Normenkette
EV Art. 21 Abs. 1-2; EV Art. 22 Abs. 1; DDR-Landeskulturgesetz § 14
Verfahrensgang
VG Potsdam (Urteil vom 18.03.2002; Aktenzeichen 9 K 1525/97) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. März 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Die beiden in Potsdam-Babelsberg im Uferbereich des Griebnitzsees gelegenen Grundstücke, deren Zuordnung die klagende Stadt Potsdam begehrt, wurden 1962 bzw. 1965 in Volkseigentum überführt. Sie befanden sich im Grenzgebiet der ehemaligen DDR zu Berlin (West) und wurden von der ehemaligen DDR für Sperranlagen und zur Durchführung von Grenzsicherungskontrollen genutzt.
Mit Beschluss vom 28. Februar 1990 erklärte die Stadtverordnetenversammlung der Klägerin auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die planmäßige Gestaltung der sozialistischen Landeskultur in der DDR – Landeskulturgesetz – vom 14. Mai 1970 (GBl I S. 67) unter anderem diese Grundstücke zu Erholungsgebieten zur ausschließlichen Nutzung für Radfahrer und Fußgänger.
Mit Schreiben vom 7. Mai 1992 beantragte die Klägerin die Übertragung der streitgegenständlichen Grundstücke in Kommunaleigentum. Die beigeladene Bundesrepublik stellte am 21. Oktober 1994 den Antrag auf deren Zuordnung als Verwaltungsvermögen des Bundes.
Mit Bescheid vom 27. Januar 1997 stellte die Beklagte fest, dass die Grundstücke als Verwaltungsvermögen gemäß Art. 21 Abs. 1 EV Eigentum der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) geworden seien. Sie seien am 1. Oktober 1989 Teil der Grenzsicherungsanlagen zu Berlin (West) gewesen. Die Aufgaben der Verteidigung seien nach Art. 87a und b GG vom Bund zu erfüllen. Diese Verwaltungsaufgabe sei auch am 3. Oktober 1990 noch wahrgenommen worden. Die Veränderungen wegen der Neubestimmung der deutsch-deutschen Beziehungen hätten nicht zu einer Entwidmung geführt. Die durch den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung konkretisierte Verwendungsabsicht genüge nicht für eine Zuordnung als Kommunalvermögen.
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. März 2002 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin könne den geltend gemachten Zuordnungsanspruch weder aus Art. 21 EV noch aus Art. 22 EV herleiten. Bei den Grundstücken handele es sich nach Art. 21 EV um Verwaltungsvermögen des Bundes, da nach Art. 87a GG in Verbindung mit dem Bundesgrenzschutzgesetz und Art. 87b GG der Schutz der Staatsgrenzen dem Bund obliege. Die Grundstücke hätten am maßgeblichen Stichtag, dem 1. Oktober 1989, der Erfüllung von Verteidigungs- und Grenzsicherungsaufgaben im Sinne von Art. 7 der DDR-Verfassung vom 8. April 1968 gedient. Es sei hoheitliche staatliche Gewalt aufgrund des DDR-Verteidigungsgesetzes und des DDR-Grenzgesetzes ausgeübt worden. Die Grenzöffnung und der Abbau der Grenzanlagen seien erst nach dem 1. Oktober 1989 erfolgt und daher irrelevant. Auch die Klägerin selbst behaupte nicht, dass am 1. Oktober 1989 eine tatsächliche Nutzung für überwiegend kommunale Aufgaben stattgefunden habe. Auf den Stichtag 3. Oktober 1990 komme es nicht an; er knüpfe allein für den hier nicht einschlägigen Art. 22 EV daran an, dass zu diesem Zeitpunkt Finanzvermögen vorliege. Zu den Gegenständen des Finanzvermögens zählten aber lediglich solche, die den Zwecken der öffentlichen Verwaltung nur mittelbar, nämlich durch ihren Kapitalwert und dessen Erträge, und nicht durch ihren Gebrauch nutzbar gemacht würden. Dagegen gehe es hier allein um den Gebrauch der Grundstücke. Eine analoge Anwendung der Regelungen betreffend das vom ehemaligen Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Verteidigung genutzte Verwaltungs- und Finanzvermögen sei nicht möglich.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass für die Zuordnung von Verwaltungsvermögen nicht nur die Nutzung am 1. Oktober 1989, sondern auch am 3. Oktober 1990 maßgeblich sei.
Wegen der dem grundgesetzlichen Wertesystem widersprechenden eigentlichen Funktion der “Sicherungsanlagen”, die weitere Auswanderung von Bürgern der ehemaligen DDR in den Westen zu verhindern, könne die Zuordnung der Grundstücke nicht auf die Bundeskompetenz für Verteidigung und Grenzsicherung gestützt werden. Daher hätten diese Grundstücke schon am 1. Oktober 1989 nicht zum Verwaltungsvermögen gehört.
Jedenfalls hätten die Grundstücke am 3. Oktober 1990 wegen des Mauerfalls und der Öffnung der innerdeutschen Grenze keiner Verwaltungsaufgabe des Bundes mehr gedient. Wegen der grundlegend veränderten innerdeutschen Verhältnisse seien die Grenzanlagen funktionslos geworden. Eine Entwidmung sei nicht von einem mehr oder weniger förmlichen Entwidmungsakt abhängig, sondern könne auch durch einen Funktionswandel wegen grundsätzlich veränderter Verhältnisse erfolgen, der die Verwirklichung des Widmungszweckes auf nicht absehbare Zeit ausschließe. Hier sei durch die historischen Ereignisse vom Mauerfall bis zur Herstellung der Einheit Deutschlands völlig zweifelsfrei gewesen, dass die Grenzgrundstücke ihre Zweckbestimmung endgültig eingebüßt hätten. Die Beendigung der widmungsgemäßen Zweckbestimmung bewirke den Rückfall der Sache in das Finanzvermögen.
Seien danach die Grundstücke am 3. Oktober 1990 nicht Verwaltungs- und Bundesvermögen geworden, habe sie einen Anspruch auf Feststellung ihres Eigentums nach Art. 22 EV. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen seien diejenigen Vermögensgegenstände kommunales Finanzvermögen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV, die – ohne öffentlich-rechtliche Sicherung ihrer Zweckbestimmung – für öffentliche Zwecke und Aufgaben, die nach der Rechtsordnung des Grundgesetzes von den Kommunen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung nach Art. 28 GG wahrgenommen würden, am 3. Oktober 1990 tatsächlich genutzt worden oder für eine solche Nutzung konkret vorgesehen gewesen seien. Ihre Stadtverordnetenversammlung habe am 28. Februar 1990 beschlossen, den südlichen Uferbereich des Griebnitzsees zum Erholungsgebiet zu erklären. Führe bereits die konkrete Nutzung für die Erfüllung von Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung am 3. Oktober 1990 zur Entstehung von kommunalem Finanzvermögen, müsse dies erst recht gelten, wenn die öffentliche Zweckbestimmung durch einen in öffentlicher Sitzung gefassten förmlichen Beschluss verlautbart worden sei. Sei mit den Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung eine Widmung erfolgt, sei kommunales Verwaltungsvermögen, ansonsten kommunales Finanzvermögen entstanden. Eine Zuordnung von am 3. Oktober 1990 bestehendem kommunalem Verwaltungsvermögen an den Bund stehe mit dem Funktionsnachfolgeprinzip der Art. 21 und 22 EV nicht in Einklang.
Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung.
Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich nicht am Verfahren.
Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zwar von einem unzutreffenden Verständnis des Begriffs des kommunalen Finanzvermögens im Sinne von Art. 22 Abs. 1 EV ausgegangen, jedoch stellt sich das angegriffene Urteil aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).
1. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind dem kommunalen Finanzvermögen allein solche Vermögensgegenstände zuzuordnen, die den Zwecken der öffentlichen Verwaltung nur mittelbar, nämlich nicht durch ihren Gebrauch, sondern durch ihren Kapitalwert dienen und deren Erträge zur Finanzierung des Verwaltungsaufwandes nutzbar gemacht werden.
Demgegenüber gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum kommunalen Finanzvermögen im Sinne des Art. 22 Abs. 1 EV diejenigen Vermögensgegenstände, die für öffentliche Zwecke und Aufgaben, die nach der Rechtsordnung des Grundgesetzes von den Gemeinden und Gemeindeverbänden (Kommunen) im Rahmen ihrer Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG wahrgenommen werden, am 3. Oktober 1990 tatsächlich genutzt wurden oder für eine solche Nutzung konkret vorgesehen waren, ohne dass ihre Zweckbestimmung öffentlich-rechtlich gesichert war (Urteile vom 15. Dezember 1994 – BVerwG 7 C 57.93 – BVerwGE 97, 240, 241 f.; vom 18. Mai 1995 – BVerwG 7 C 58.94 – BVerwGE 98, 273, 274 und vom 13. September 2001 – BVerwG 3 C 31.00 – BVerwGE 115, 97, 99). Das Verwaltungsgericht kann sich für seine Auffassung auch nicht auf den Beschluss des Senats vom 18. September 1998 (BVerwG 3 B 25.98 – Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 29) stützen, da sich die von ihm zitierte Aussage auf das allgemeine, nicht aber das im Streitfall allein relevante kommunale Finanzvermögen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV bezieht. Der Begriff des kommunalen Finanzvermögens im Sinne von Art. 22 Abs. 1 EV ist insoweit enger als der des allgemeinen Finanzvermögens. Die für das kommunale Finanzvermögen unerlässliche kommunale Selbstverwaltungsaufgabe muss mit Hilfe des betreffenden Vermögensgegenstandes unmittelbar verwirklicht werden. Wegen der Verknüpfung des Vermögensgegenstandes mit einem bestimmten kommunalen Nutzungszweck steht das kommunale Finanzvermögen dem Verwaltungsvermögen nahe, das ” unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben” gedient haben muss (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV). Vom kommunalen Verwaltungsvermögen unterscheidet sich das kommunale Finanzvermögen nur dadurch, dass die zweckentsprechende Verwendung des Vermögens am Stichtag nicht öffentlich-rechtlich gesichert ist (Urteile vom 15. Dezember 1994 – BVerwG 7 C 57.93 – BVerwGE 97, 240, 242 und vom 13. September 2001 – BVerwG 3 C 31.00 – BVerwGE 115, 97, 101).
2. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entspricht aber im Ergebnis der Rechtslage (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die streitgegenständlichen Grundstücke waren auch am 3. Oktober 1990 noch Verwaltungsvermögen im Sinne von Art. 21 EV. Nach ihrer Nutzung am 1. Oktober 1989 waren sie der beigeladenen Bundesrepublik Deutschland, nicht aber der Klägerin zuzuordnen. Damit scheidet zugleich eine Zuordnung als Finanzvermögen nach Art. 22 EV aus. Auch eine entsprechende Anwendung der Regelungen für die Zuordnung von überwiegend für Aufgaben des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit genutzten Vermögensgegenständen kommt nicht in Betracht.
a) Nach Art. 21 Abs. 1 EV wird das Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Verwaltungsvermögen), Bundesvermögen, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989 überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes von Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Trägern öffentlicher Verwaltung wahrzunehmen sind. Gemäß Art. 21 Abs. 2 EV steht Verwaltungsvermögen, soweit es nicht gemäß Absatz 1 Bundesvermögen wird, mit Wirksamwerden des Beitritts demjenigen Träger öffentlicher Verwaltung zu, der nach dem Grundgesetz für die Verwaltungsaufgabe zuständig ist. Die Zuordnung der streitgegenständlichen Grundstücke an die beigeladene Bundesrepublik erweist sich hiernach als rechtmäßig, wenn sie neben ihrer überwiegenden unmittelbaren Nutzung für Verwaltungsaufgaben des Bundes am 1. Oktober 1989 auch noch am 3. Oktober 1990 als Verwaltungsvermögen im Sinne dieser Regelung einzustufen waren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es dabei unerheblich, ob sich zwischen den beiden nach Art. 21 EV maßgeblichen Stichtagen die Verwaltungszwecke verändert haben, denen die streitgegenständlichen Grundstücke dienten, solange jedenfalls die Eigenschaft als Verwaltungsvermögen erhalten geblieben ist. Für die Zuordnung ist die tatsächliche Nutzung am 1. Oktober 1989 maßgeblich (Urteil vom 28. September 1995 – BVerwG 7 C 57.94 – BVerwGE 99, 283, 285; Beschluss vom 28. Oktober 1996 – BVerwG 3 B 149.96 – Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 17).
aa) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Grundstücke nach ihrer Nutzung am 1. Oktober 1989 der beigeladenen Bundesrepublik Deutschland zuzuordnen waren.
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts dienten die streitgegenständlichen Grundstücke am 1. Oktober 1989 unmittelbar der Erfüllung von Verteidigungs- und Grenzsicherungsaufgaben im Sinne von Art. 7 der Verfassung der ehemaligen DDR vom 8. April 1968, u.a. durch das Erstellen von Grenzsicherungsanlagen. Auf der Grundlage des Verteidigungsgesetzes und des Grenzgesetzes der DDR sei unmittelbar hoheitliche staatliche Gewalt ausgeübt worden. Eine tatsächliche Nutzung für überwiegend kommunale Aufgaben habe es am 1. Oktober 1989 dagegen nicht gegeben.
Soweit damit Feststellungen zur tatsächlichen Nutzung der Grundstücke getroffen worden sind, werden sie von der Klägerin nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen. Hinsichtlich der rechtlichen Bewertung dieser für den 1. Oktober 1989 festgestellten Nutzung der Grundstücke durch das Verwaltungsgericht ist ein Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht festzustellen.
Zwar waren die Sperranlagen an der innerdeutschen Grenze und an der Grenze zwischen Berlin (West) und Berlin (Ost) bzw. der DDR – wie auch in dem vom Bundesrat am 10. Juni 1994 beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Einbeziehung der Mauer- und Grenzgrundstücke in das Vermögensgesetz (BTDrucks 13/120 S. 5) festgestellt wurde – “sinnfälliger Ausdruck des Unrechtsregimes in der früheren DDR”. Doch führt dies nicht dazu, dass sich die mit diesen Grenzanlagen verbundene Tätigkeit der staatlichen Organe der DDR – wie die Klägerin meint – als grundgesetzwidrig von vornherein einer Einordnung in die nach dem Grundgesetz vorgenommene Verteilung von Verwaltungsaufgaben auf Bund, Länder, Gemeinden (Gemeindeverbände) und sonstige Träger öffentlicher Verwaltung entziehen würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es etwa bei der Auslegung der Schädigungstatbestände des Vermögensgesetzes maßgeblich auf die Rechtswirklichkeit in der ehemaligen DDR an (Urteil vom 24. März 1994 – BVerwG 7 C 16.93 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 19). Demzufolge wird bei der Enteignung von Mauergrundstücken auf der Grundlage von § 10 des DDR-Verteidigungsgesetzes für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes “im Interesse der Verteidigung der Republik” die seinerzeit in der DDR herrschende Rechtsauffassung zugrunde gelegt (Beschluss vom 21. November 1994 – BVerwG 7 B 91.94 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 33). Auf das weite Verständnis dieses Begriffes in der DDR abstellend wird davon ausgegangen, dass die Mauergrundstücke zu Verteidigungszwecken in Anspruch genommen worden sind (Beschluss vom 4. Juni 2002 – BVerwG 7 B 58.02 –). Dementsprechend ist auch für die Einordnung einer am 1. Oktober 1989 wahrgenommenen Verwaltungsaufgabe in einer ersten Stufe auf die in der DDR vorherrschende Rechtsauffassung abzustellen. Sodann ist zu prüfen, welcher Verwaltungsträger nach dem Grundgesetz für die Wahrnehmung der so eingeordneten Aufgabe zuständig wäre.
Danach ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass es bei der Nutzung der streitgegenständlichen Grundstücke am 1. Oktober 1989 um die Erfüllung von Verteidigungs- und Grenzsicherungsaufgaben ging, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes jedenfalls nicht den Gemeinden obliegen. Das Grundgesetz weist in Art. 87a und b GG die Aufgabe der Verteidigung dem Bund zu. Für den Grenzschutz als grenzpolizeilichen Schutz des Bundesgebietes ergibt sich die Verwaltungszuständigkeit des Bundes aus Art. 87 GG, wonach durch Bundesgesetz Bundesgrenzschutzbehörden eingerichtet werden können, in Verbindung mit dem Gesetz über den Bundesgrenzschutz. Der Grenzschutz umfasst nach § 1 Abs. 2 BGSG die polizeiliche Überwachung der Grenzen und die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs.
bb) Die streitgegenständlichen Grundstücke sind am 3. Oktober 1990 Verwaltungsvermögen des Bundes geworden. Dem stehen entgegen der Auffassung der Klägerin weder die zwischen dem 1. Oktober 1989 und dem 3. Oktober 1990 in den innerdeutschen Beziehungen eingetretenen Veränderungen noch die Beschlussfassung ihrer Stadtverordnetenversammlung entgegen.
(1) Selbst wenn spätestens mit dem Wirksamwerden der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 die Aufgaben entfallen sind, die nach dem Rechtsverständnis der DDR an der ehemaligen innerdeutschen Grenze und an der Grenze zwischen Berlin (West) und der DDR wahrzunehmen waren, befanden sich doch auf einem Großteil der seinerzeitigen Grenzgrundstücke noch Sperranlagen. Auch der Abbau solcher Anlagen und die Vorbereitung der dafür in Anspruch genommenen Grundstücke für eine Folgenutzung gehören aber – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – als Annex noch zu den Verwaltungsaufgaben des Bundes, die ihm im Zusammenhang mit der Aufgabe der Verteidigung und des Grenzschutzes obliegen.
Dass diese Annexaufgabe in Bezug auf die streitgegenständlichen Grundstücke bereits am 3. Oktober 1990 abgeschlossen war, wird selbst von der Klägerin nicht behauptet. Auch aus dem Inhalt der Gerichtsakte und den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Verwaltungsvorgängen, auf die das angegriffene Urteil für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug nimmt, ergeben sich keine entsprechenden Hinweise. Vielmehr wurde in der Verwaltungsvereinbarung, die zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und der Bundesfinanzverwaltung hinsichtlich in Potsdam belegener Grundstücke des ehemaligen Grenzstreifens geschlossen wurde, als Zeitpunkt für den (nur bundesinternen) Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten der Grundstücke von der Bundeswehr-Standortverwaltung auf das Bundesvermögensamt erst der 16. Juli 1993 festgelegt.
Abgesehen davon kann nach der Rechtsprechung des Senats ein Vermögensgegenstand seine Zugehörigkeit zum Verwaltungsvermögen nur dann verlieren, wenn der insoweit verfügungsbefugte Verwaltungsträger eine hierauf gerichtete definitive Entscheidung getroffen hat (Beschluss vom 25. Mai 2001 – BVerwG 3 B 30.01 – Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 45). Dass hier – wie die Klägerin geltend macht – wegen des Wegfalls der Funktion der Grenzanlagen in Folge der deutschen Wiedervereinigung etwas anderes gelten soll, trifft schon deshalb nicht zu, weil die entsprechenden Verwaltungsaufgaben, nun aber mit der Zielrichtung der Abwicklung, auch über den 3. Oktober 1990 hinaus fortzuführen waren.
(2) Ebenso wenig hat der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Klägerin vom 28. Februar 1990, mit dem unter anderem die streitgegenständlichen Grundstücke auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die planmäßige Gestaltung der sozialistischen Landeskultur in der DDR – Landeskulturgesetz – vom 14. Mai 1970 (GBl I S. 67) zum Erholungsgebiet erklärt wurden, dazu geführt, dass die Grundstücke ihre Eigenschaft als Verwaltungsvermögen des Bundes verloren haben.
Hierzu fehlt es bereits an einer darauf gerichteten definitiven Entscheidung des verfügungsbefugten Verwaltungsträgers. Nach dem Grenzgesetz und § 9 der Grenzverordnung der DDR, die bis zum 3. Oktober 1990 noch in Kraft waren, war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung die Klägerin nicht verfügungsbefugt. Eine Entscheidung der für die Grenzgrundstücke zuständigen Stellen der ehemaligen DDR, dass eine Nutzung der Grundstücke für Verwaltungsaufgaben des Zentralstaates nicht mehr fortgesetzt werden solle, fehlte dagegen.
Dass die Klägerin nicht die erforderliche Verfügungsbefugnis hatte, verdeutlicht auch die am 5./6. November 1996 zwischen der Stadt Potsdam und dem Bundesvermögensamt Potsdam geschlossene “Nutzungsvereinbarung” über Uferflächen am Griebnitzsee, die Bestandteil des ehemaligen Grenzstreifens gewesen waren. Danach überließ der Bund, nach Nr. 1 der Vereinbarung “Eigentümer und Verwalter dieser Flächen”, der Klägerin die näher bezeichneten Uferflächen erst ab dem 1. November 1996 zum einstweiligen Besitz, um planerische und grünpflegerische Vorbereitungen für einen vorgesehenen öffentlichen Uferwanderweg durchzuführen und den ehemaligen Grenzstreifen für die Öffentlichkeit zu nutzen.
b) Ist danach wegen der fehlenden Entwidmung durch den verfügungsbefugten Verwaltungsträger und der Nutzung der streitgegenständlichen Grundstücke für Verwaltungszwecke des Bundes am 3. Oktober 1990 von Verwaltungsvermögen des Bundes auszugehen, steht schon dieser Umstand einem Rückgriff auf den die Zuordnung von Finanzvermögen regelnden Art. 22 EV entgegen, der im Verhältnis zu Art. 21 EV als Auffangtatbestand anzusehen ist (Urteil vom 18. März 1993 – BVerwG 7 C 13.92 – BVerwGE 92, 215, 218).
c) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht schließlich angenommen, dass die in Art. 21 und 22 EV enthaltenen Regelungen für die Zuordnung von überwiegend für Aufgaben des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit genutztem Verwaltungs- bzw. Finanzvermögen weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar sind. Eine im Wege der Analogie zu schließende Regelungslücke ist nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen auch keine vergleichbaren Sachverhalte vor. Die in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 EV getroffene Sonderregelung dient dem Zweck, Umnutzungen des ehemaligen Stasi-Vermögens, die in der Umbruchsituation der DDR nach dem 1. Oktober 1989 von Behördenvertretern, Regierungsbeauftragten und Gremien wie den so genannten “Runden Tischen” oder dem Komitee zur Auflösung des Amtes für Nationale Sicherheit vorgenommen worden waren, unter bestimmten Voraussetzungen als Vermögenszuordnung anzuerkennen, um die neue Nutzung in ihrem Bestand zu sichern; damit wird der historischen Leistung Rechnung getragen, dass Vermögen und Einrichtungen der ehemaligen Staatssicherheit auf Betreiben der Bürgerschaft Gemeinwohlzwecken nutzbar gemacht wurden (Urteil vom 19. Januar 1995 – BVerwG 7 C 62.93 – BVerwGE 97, 295, 298). Dagegen fand bei den Grenzgrundstücken in der hier maßgeblichen Zeit bis zum 3. Oktober 1990 typischerweise keine neue Nutzung statt, schon weil zunächst noch eine Beseitigung vorhandener Sperranlagen erfolgen musste.
Auch der Gesetzgeber selbst ist, wie das Gesetz über den Verkauf von Mauer- und Grenzgrundstücken an die früheren Eigentümer (Mauergrundstücksgesetz) vom 15. Juli 1996 belegt, von der fehlenden Vergleichbarkeit beider Sachverhalte ausgegangen. Den Regelungen liegt die Annahme zugrunde, dass die ehemaligen Mauergrundstücke Verwaltungsvermögen des Bundes geworden sind (vgl. BTDrucks 13/120 S. 5, BTDrucks 13/3734 S. 1, 7).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Prof. Dr. Driehaus, van Schewick, Dr. Dette, Liebler, Prof. Dr. Rennert
Fundstellen
Haufe-Index 1120960 |
BVerwGE 2004, 349 |
DÖV 2004, 389 |
DVBl. 2004, 581 |