Entscheidungsstichwort (Thema)

Postbeamter. Zugriff auf sechs Postsendungen (Inhalt: Zigaretten, Feuerzeug; Gesamtwert ca. 40 DM). Entdeckung der Tat vor Öffnung der Sendungen. Milderungsgrund des Zugriffs auf geringwertige Güter verneint wegen zusätzlicher Verletzung der Vertraulichkeit. Disziplinarmaßnahme: Entfernung aus dem Dienst. kein Unterhaltsbeitrag mangels Bedürftigkeit (Einkommen der Ehefrau)

 

Leitsatz (amtlich)

Das verfassungsrechtlich geschützte Postgeheimnis verpflichtet zur Wahrung der Vertraulichkeit jeder – verschlossenen oder unverschlossenen – Postsendung. Auch wenn es bei einem Zugriff auf eine solche Postsendung zu ihrer Öffnung wegen Entdeckung der Tat nicht mehr gekommen ist, liegt eine Verletzung wichtiger öffentlicher Schutzgüter vor, die den Milderungsgrund des Zugriffs auf Sendungen mit geringwertigem Inhalt ausschließt (im Anschluß an Senatsurteil vom 24. November 1992 – BVerwG 1 D 66.91 –).

 

Normenkette

GG Art. 1 Abs. 3, Art. 10 Abs. 1, Art. 143b Abs. 2 S. 2; BBG §§ 54, 55 S. 2, § 77 Abs. 1 S. 1; BDO § 77 Abs. 1 S. 1; PostG (F. 1994) § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; PostG (F. 1997) § 2 Abs. 2 Nr. 1; PostG (F. 1997) § 4 Nr. 1a; PostG (F. 1997) § 4 Nr. 2; PostG (F. 1997) § 4 Nr. 5; PostG (F. 1997) § 39; StGB (F. 1989) § 354; StGB (F. 1997) § 206

 

Verfahrensgang

BDIG (Urteil vom 30.07.1997; Aktenzeichen VII VL 11/97)

 

Tenor

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII – … –, vom 30. Juli 1997 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Postbetriebsassistent wird aus dem Dienst entfernt.

Er hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

I.

1. Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 30. Juli 1997 entschieden, daß der Beamte in das Amt eines Posthauptschaffners (Besoldungsgruppe A 4 BBesG) versetzt wird. Es ist von den gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bindenden Feststellungen ausgegangen, die das Amtsgericht … im rechtskräftigen Urteil vom 23. Oktober … getroffen und mit dem es den Beamten wegen “Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses” (§ 354 Abs. 2 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit Unterschlagung (§§ 246, 52 StGB) zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 80 DM verurteilt hat. Das Amtsgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

“Am … nahm der Angeklagte (das ist der Beamte, ergänzt) während seines Dienstes als Postbetriebsassistent der Postfiliale … sechs Postsendungen, die mit je einem Feuerzeug und einer Packung Zigaretten Marke … im Gesamtwert von ca. 40 DM gefüllt waren, aus dem Postzustellverfahren heraus und brachte diese Postsendungen zu seinem, auf dem Postgelände geparkten Pkw, um die darin enthaltenen Sachen für eigene Zwecke zu verwenden. Diese Postsendungen waren als sogenannte Fangbriefe in das Postzustellverfahren eingeschleust worden, um die in letzter Zeit bei der Postfiliale … im vermehrten Umfang aufgetretenen Verluste aufzuklären.”

Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als eine vorsätzliche Verletzung der Pflichten des Beamten zu voller Hingabe an seinen Beruf, zu uneigennützigem, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie zur Beachtung dienstlicher Anordnungen (§§ 54, 55 Satz 2 BBG) gewürdigt und als ein schwerwiegendes Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet. Von der Verhängung der Höchstmaßnahme könne jedoch abgesehen werden, da der Beamte lediglich in einem Fall sechs insgesamt geringwertige Postsendungen unterschlagen habe. Der Gesamtwert der Sendungen in Höhe von ca. 40 DM liege unter dem von der Rechtsprechung angenommenen Grenzwert von 50 DM.

2. Hiergegen hat der Bundesdisziplinaranwalt fristgerecht Berufung eingelegt, diese auf das Disziplinarmaß beschränkt und beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, zwar liege der Gesamtwert der unterschlagenen Warensendungen noch unter der Geringfügigkeitsgrenze. Die Vorinstanz habe jedoch übersehen, daß eine mildere Wertung nur dann möglich sei, wenn außer dem Zugriff auf die anvertrauten Sendungen kein weiteres Unrecht begangen worden sei. Daran fehle es hier. Wenn ein Beamter zur Erlangung geringwertiger Gegenstände anvertraute Postsendungen öffne, setze er sich nicht nur über das Interesse der Allgemeinheit an der Zuverlässigkeit des Postverkehrs, sondern auch über die Sicherung der Vertraulichkeit des Inhalts von Postsendungen hinweg.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat Erfolg und führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

Das Dienstvergehen ist so schwerwiegend, daß die Entfernung des Beamten aus dem Dienst geboten ist. Milderungsgründe, die es ermöglichen, von der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen, liegen nicht vor.

1. Ein Postbeamter, der ihm dienstlich anvertraute oder zugängliche Postsendungen – dazu gehören, wie hier, auch sogenannte Kontroll- bzw. Fangsendungen (stRspr, z.B. Urteil vom 30. April 1981 – BVerwG 1 D 23.80 – ≪BVerwG DokBer B 1981, 247≫) – in Zueignungsabsicht an sich nimmt, zerstört regelmäßig das ihn mit seinem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis so nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Die Post ist in hohem Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit Beförderungsgut angewiesen, weil die lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit aus materiell-eigennützigen Gründen hinwegsetzt, beweist im Kernbereich seiner Pflichten ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß (stRspr, z.B. Urteil vom 18. Januar 1995 – BVerwG 1 D 6.94 – ≪BVerwG DokBer B 1995, 177 = Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 2≫).

2. Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ist bei einem Zugriff auf Beförderungsgut nur dann möglich, wenn in der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe die Annahme rechtfertigen, das Vertrauensverhältnis sei noch nicht endgültig zerstört. Keiner dieser Milderungsgründe ist hier gegeben. Dies gilt – entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts – auch für den Milderungsgrund des Zugriffs auf geringwertige Güter. Dieser Milderungsgrund, bei dem der Senat derzeit von einer Geringwertigkeitsgrenze von ca. 50 DM ausgeht (Urteil vom 26. November 1997 – BVerwG 1 D 40.97 –), die hier nicht überschritten wäre, kommt deshalb nicht zur Anwendung, weil der Beamte mit der Tat ein weiteres wichtiges öffentliches Schutzgut verletzt hat. Er hat sich nicht nur über das Interesse der Allgemeinheit an der Zuverlässigkeit des Postverkehrs, sondern durch die Verletzung des Postgeheimnisses auch über die Sicherung der Vertraulichkeit des Inhalts von Postsendungen hinweggesetzt und damit disziplinar zusätzlich belastet (vgl. dazu Urteil vom 24. November 1992 – BVerwG 1 D 66.91 – ≪BVerwGE 93, 314 = BVerwG DokBer B 1993, 119 = NJW 1994, 210 = IÖD 1993, 115≫). Auch wenn es zur Öffnung der sechs verschlossenen bzw. unverschlossenen – was nicht mehr geklärt werden konnte – Postsendungen nicht gekommen ist, weil die Tat des Beamten zuvor entdeckt worden war, ist dieses Fehlverhalten gleichwohl disziplinarrechtlich als ein sich Hinwegsetzen über die Sicherung der Vertraulichkeit des Inhalts von Postsendungen und damit als eine (vollendete) Verletzung des primär verfassungsrechtlich geschützten Postgeheimnisses zu werten.

Das Postgeheimnis im Sinne des Art. 10 Abs. 1 GG schützt umfassend die Vertraulichkeit aller durch Einrichtungen der Post abzuwickelnden Transport- und Kommunikationsvorgänge, insbesondere den Inhalt von Briefen, Paketen und Warensendungen jeglicher Art, wobei es unerheblich ist, ob letztere verschlossen oder nicht verschlossen (zu dieser Einschränkung vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PostG (F. 1994); § 354 Abs. 2 Nr. 1 StGB (F. 1989), jetzt § 206 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 1997, BGBl I S. 3114) in den Postbetrieb gelangt sind (z.B. BVerfGE 67, 157 ≪171 f.≫; Hermes in: Dreier, GG, Band I, 1996, Art. 10 Rn. 38; Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 4. Auflage, 1997, Art. 10 Rn. 4; Löwer in: v. Münch/Kunig, GG, 4. Auflage, 1992, Art. 10 Rn. 11; Schuppert in: AK zum GG, 2. Auflage, 1989, Art. 10 Rn. 17; Ohnheiser, Archiv PF 1985, 54; vgl. auch Oehler, JZ 1959, 89). Das grundrechtlich geschützte Postgeheimnis richtet sich im Rahmen von Art. 1 Abs. 3 GG auch gegen die (öffentlich-rechtlich organisierte) Post selbst (vgl. z.B. BVerfG a.a.O.). Zwar sind die Postbediensteten, insbesondere die Postbeamten, nicht unmittelbar Adressaten dieses Grundrechts (vgl. Urteil vom 25. April 1984 – BVerwG 1 D 74.83 – ≪BVerwGE 76, 152 = BVerwG DokBer B 1984, 189≫ m.w.N.). Der durch Art. 10 Abs. 1 GG garantierte Schutz vor unbefugten Eingriffen in die Vertraulichkeit der Transport- und Kommunikationsvorgänge kann jedoch durch die Post nicht ohne entsprechende Pflichten ihrer Bediensteten gewährleistet werden. Aus dem verfassungsrechtlich geschützten Postgeheimnis folgt daher – ungeachtet weiterer einfachgesetzlicher Konkretisierungen – für die Postbediensteten die grundlegende Verpflichtung, die Vertraulichkeit jeder – verschlossenen oder unverschlossenen – Postsendung zu wahren (vgl. dazu Ohnheiser a.a.O.; BVerwGE 6, 299 ≪300 f.≫).

Für diese rechtliche Beurteilung ist ohne Bedeutung, daß die “Deutsche Bundespost POSTDIENST” zur Tatzeit … bereits durch Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht … am 2. Januar 1995 (vgl. Zentralhandelsregister-Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 24 vom 3. Februar 1995, S. 955) in die Deutsche Post AG umgewandelt worden war und der Beamte seitdem bei dieser Aktiengesellschaft beschäftigt ist (vgl. zu den beamten- und disziplinarrechtlichen Folgen der Post-Privatisierung Senatsurteil vom 20. August 1996 – BVerwG 1 D 80.95 – ≪BVerwGE 103, 375 = BVerwG DokBer B 1997, 35 = IÖD 1996, 267 = DÖV 1997, 123 = ZBR 1997, 50 = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 7 = NVwZ 1997, 584≫). Der Grundrechtsbindung unterliegt auch ein privatrechtliches Unternehmen, das im Alleinbesitz des Staates steht oder vom Staat beherrscht wird (Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 1988, Band III/1, S. 1421 f.). Dies ist hinsichtlich der Deutschen Post AG der Fall, solange der Bund noch über die Kapitalmehrheit an diesem Unternehmen verfügt (vgl. Müller-Dehn, DÖV 1996, 863; Jarass a.a.O., Art. 10 Rn. 9). Nach Art. 143b Abs. 2 Satz 2 GG darf der Bund die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Postneuordnungsgesetzes, d.h. frühestens zum 1. Januar 2000, aufgeben (vgl. dazu Jarass a.a.O., Art. 143b Rn. 1). Daß durch die Privatisierung der Post der Schutz der Vertraulichkeit der Transport- und Kommunikationsvorgänge einschließlich ihrer Inhalte nicht geschmälert werden soll, hat der Bundesgesetzgeber inzwischen auch einfachgesetzlich bestätigt. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997, BGBl I S. 3294 – PostG – ist eines der Ziele der Regulierung des Postwesens die Wahrung des Postgeheimnisses, wobei mit der einschlägigen Bestimmung – § 39 PostG (“Postgeheimnis”) – ein dem Art. 10 GG entsprechender Schutz auf einfachgesetzlicher Ebene bezweckt wird (vgl. den Regierungsentwurf eines Postgesetzes, BTDrucks 13/7774, S. 29). Gemäß Absatz 1 der Vorschrift unterliegen dem Postgeheimnis die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter natürlicher oder juristischer Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. Nach der Legaldefinition des § 4 Nr. 5 i.V.m. Nr. 1a und Nr. 2 PostG sind als Postsendungen z.B. Briefsendungen – adressierte schriftliche Mitteilungen – geschützt, ohne daß darauf abgestellt wird, ob sie verschlossen sind oder nicht. Eine solche Differenzierung fehlt auch in der Verbotsregelung des § 39 Abs. 3 Satz 1 PostG, wonach es ohne Einschränkung untersagt ist, sich oder anderen über das für die Erbringung der Postdienste erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt von Postsendungen oder den näheren Umständen des Postverkehrs zu verschaffen.

Im vorliegenden Fall wollte der Beamte die Postsendungen in Zueignungsabsicht öffnen und damit auch die Vertraulichkeit ihres Inhalts verletzen. Er hat zur Verwirklichung dieses Handlungswillens alles getan, indem er die Sendungen bereits in seinem Privat-Pkw aufbewahrt hat, und ist deshalb auch wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Postunterdrückung verurteilt worden. Zu einer Öffnung der Postsendungen ist es nur deshalb nicht gekommen, weil die Tat zuvor entdeckt worden war. Für die im Disziplinarrecht im Vordergrund stehende Persönlichkeitsbeurteilung des Beamten kommt es entscheidend auf diesen gezeigten Handlungswillen an; daß der Erfolg nicht eingetreten ist, ist nur dann von Bedeutung, wenn der Nichteintritt auf zurechenbarem Verhalten des Beamten beruht (vgl. Urteil vom 21. Juni 1983 – BVerwG 1 D 100.82 – ≪DÖD 1983, 247 = ZBR 1983, 372≫). Das war hier nicht der Fall. In der schuldhaften Verletzung des – auch strafrechtlich (vgl. § 354 StGB ≪F. 1989≫, jetzt § 206 StGB) geschützten – Postgeheimnisses durch Postbedienstete liegt deshalb ein erschwerender Umstand, der die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beamten und damit den Milderungsgrund des Zugriffs auf geringwertige Güter ausschließt.

3. Die Entfernung des Beamten aus dem Dienst verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei kommt es weder auf den Wert der Güter an, die der Beamte pflichtwidrig in Zueignungsabsicht an sich genommen hat, noch auf die finanziellen Auswirkungen der Disziplinarmaßnahme für ihn und seine Familie. In das Verhältnis zu setzen sind vielmehr die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die dementsprechend verhängte Maßnahme. Hat ein Beamter – wie hier – durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig; sie beruht vielmehr auf ihm zurechenbarem Verhalten (stRspr, z.B. Urteil vom 5. Oktober 1994 – BVerwG 1 D 23.94 –; Urteil vom 17. April 1996 – BVerwG 1 D 54.95 –, jeweils m.w.N.).

4. Die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags kam nicht in Betracht. Der Beamte ist zwar einer solchen Unterstützung nicht unwürdig, derzeit jedoch nicht bedürftig (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BDO). Mit der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags soll dem verurteilten Beamten der Übergang in einen anderen Beruf oder, sofern dies wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit nicht mehr möglich ist, in eine andere Art der gesetzlichen Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsversorgung erleichtert werden. Dieser Zweck des Unterhaltsbeitrags, den Verurteilten und seine Familie für eine Übergangszeit vor Not zu schützen (Beschluß vom 27. August 1984 – BVerwG 1 DB 25.84 – ≪BVerwGE 76, 186 = BVerwG DokBer B 1984, 292 = DVBl 1984, 1229 = ZBR 1985, 31 = DÖV 1985, 321 = NVwZ 1985, 423≫), wobei sich der anzuerkennende Bedarf vor allem nach den aktuellen Sozialhilfe-Regelsätzen, Wohnungskosten und einem Zuschlag für einen Krankenversicherungsbeitrag bestimmt, ist hier bereits durch das Gehalt der Ehefrau sichergestellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

 

Unterschriften

Bermel, Mayer, Müller

 

Fundstellen

BVerwGE, 208

NVwZ 1998, 1083

ZBR 1998, 289

DÖD 1998, 231

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge