Entscheidungsstichwort (Thema)
Planfeststellung. Planrechtfertigung. Verkehrsfunktion. Bedarf. Abschnittsbildung. Gesamtplanung. Anhörung. Öffentlichkeitsbeteiligung. Umweltverträglichkeitsprüfung. Umweltverträglichkeitsstudie. Vogelschutzgebiet. Landwirtschaft
Leitsatz (amtlich)
- Die Bindungswirkung des § 1 Abs. 2 Satz 1 Fernstraßenausbaugesetz ist mit der Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) – UVP-RL – vom 27. Juni 1985 (ABl EG Nr. L 175 vom 5. Juli 1985, S. 40) vereinbar.
- Bei einem in mehrere Streckenabschnitte “aufgeteilten” Vorhaben ist gesamtvorhabenbezogen zu prüfen, ob die Gründe, die für die Planung sprechen, so gewichtig sind, daß sie die Beeinträchtigung der entgegenstehenden Belange unter Einschluß der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege rechtfertigen (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 – BVerwG 4 C 5.96 – BVerwGE 104, 236).
- Aufgrund der Vogelschutz-RL (79/409/EWG) gibt es “faktische” Vogelschutzgebiete, welche die Qualität des Art. 4 Abs. 4 Vogelschutz-RL besitzen (im Anschluß an EuGH, Urteil vom 2. August 1993 – Rs. C 355/90 – Slg. I 4221 ff. – NuR 1994, 521 – Santoña). An dem damit begründeten Schutzstatus hat die FFH-RL (92/43/EWG) – unabhängig von dem maßgebenden Schutzregime – nichts geändert (im Anschluß an EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 – Rs. C-44/95 – Slg. I-3805 = NuR 1997, 36 – Lappel Bank).
- Der enteignungsbetroffene Grundeigentümer kann sich auf die Mißachtung der Vogelschutz-RL berufen, wenn und soweit die Vogelschutz-RL als objektives Recht anwendungsfähig und von den nationalen Behörden zu beachten ist.
- In welcher Form der Vorhabenträger die erforderlichen Angaben über die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt dem Antrag auf Planfeststellung beizufügen hat, bestimmt weder das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) noch die UVP-RL (85/337/EWG).
Normenkette
FstrAbG § 1 Abs. 2; FStrG § 17 Abs. 1; BNatSchG § 8 Abs. 2; UVPG § 6 Abs. 3, §§ 4, 11-12; UVP-RL Art. 2 Abs. 2; Vogelschutz-RL Art. 4 Abs. 4; FFH-RL Art. 6 Abs. 4, Art. 7, 23 Abs. 1
Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 14.06.1996; Aktenzeichen 8 A 94.40129) |
Tenor
Das Klageverfahren hinsichtlich der Kläger zu 9 und zu 10 – … – wird eingestellt. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juni 1996 wird hinsichtlich dieser Kläger mit Ausnahme der Kostenentscheidung für wirkungslos erklärt.
Die Kläger zu 9 und zu 10 tragen die Kosten des Revisionsverfahrens – als Gesamtschuldner – bis zum Zeitpunkt der Klagerücknahme zu 1/6.
Auf die Revision der Kläger zu 1 und zu 2 – … – wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juni 1996 hinsichtlich dieser Kläger aufgehoben.
Die Sache wird an den Verwaltungsgerichtshof insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Kläger zu 1 und zu 2 bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Die Kläger wenden sich gegen die Planung der projektierten Bundesstraße B 15 neu (Regensburg-Landshut-Rosenheim) im Abschnitt Saalhaupt-Neufahrn (Niederbayern) von Bau-km 10+216 bis Bau-km 33+735. Die Planung sieht die Inanspruchnahme von Teilflächen für den Bau der Bundesstraße oder für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen vor. Die Kläger sind Eigentümer dieser Teilflächen.
Im Bedarfsplan des Fernstraßenausbaugesetzes 1993 ist die Bundesstraße B 15 neu in den Abschnitten Saalhaupt (A 93) bis Schwindegg (A 94) als “vordringlicher Bedarf” und in den weiteren Abschnitten nach Rosenheim (A 8) als “weiterer Bedarf” jeweils zweibahnig ausgewiesen. Mit Beschluß vom 1. August 1994 stellte die Regierung von Niederbayern den Plan fest. Die Einwendungen der Kläger, die vor allem eine empfindliche Beeinträchtigung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe sowie unzumutbare Lärmeinwirkungen vorgetragen hatten, wies die Regierung zurück. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens war eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen worden. Dabei war auch die beabsichtigte Weiterführung der Bundesstraße B 15 neu bis zum Anschluß an die Bundesautobahn A 92 (Raum Landshut) untersucht worden.
Die Kläger haben gegen den Planfeststellungsbeschluß Klage erhoben. Sie haben dazu im erstinstanzlichen Verfahren im wesentlichen vorgetragen: Ein Bedarf für eine autobahnmäßige Fernverbindung, welche die Bundesstraße B 15 neu darstelle, bestehe nicht. Die Dringlichkeit des Straßenprojektes sei nicht hinreichend untersucht worden. Auch die Abschnittsbildung sei fehlerhaft. Dies gelte insbesondere für die dadurch veranlaßte Verkehrsführung über die Staatsstraße St 2142 im innerörtlichen Bereich von Neufahrn. Fehlerhaft sei auch die Trassenführung. Die Schaffung einer europäischen Nord-Süd-Transitmagistrale durch ein bisher weitgehend unberührtes Gebiet sei nicht notwendig; durch den Ausbau der Bundesstraße B 15 alt hätte eine leistungsfähige Straßenverbindung hergestellt werden können, die zudem erheblich flächen- und kostensparender gewesen wäre. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei unzulänglich durchgeführt worden. Im Hinblick auf das planerische Ziel, eine europäische Fernverbindung zu schaffen, hätte eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtprojekt erstellt werden müssen. Auch die Linienbestimmung hätte einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft. Ferner verstoße die Planung gegen das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot. Die ausgesprochene Befreiung von Verboten der Landschaftsschutzverordnung “Talraum der Großen Laaber” sei rechtswidrig. Der Bereich sei ein Brut-, Nahrungs-, Zug- und Rastraum für geschützte Vogelarten von überregionaler Bedeutung. Die Planfeststellung verstoße damit auch gegen europäisches Recht, und zwar gegen die europäische Vogelschutzrichtlinie und gegen die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie. Soweit die Kläger Landwirte seien, würden sie durch die erforderliche Abgabe von Betriebsflächen in ihrer Existenz gefährdet.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat nach Beweisaufnahme die Klage mit Urteil vom 14. Juni 1996 abgewiesen (vgl. UPR 1997, 337). Dazu hat der Gerichtshof im wesentlichen ausgeführt:
Der Planfeststellungsbeschluß sei rechtsfehlerfrei. Verfahrensfehler seien nicht ersichtlich. Die erforderliche Planrechtfertigung sei gegeben. Gesetzliche Planungsschranken seien beachtet. Das gelte für das Vermeidungsverbot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG. Die Planfeststellungsbehörde habe ferner die Verkehrsfunktion des Vorhabens zutreffend ermittelt. Eine unzulässige Zwangspunktbildung liege nicht vor. Auch die getroffene Trassenwahl sei abwägungsgerecht. Die Planfeststellungsbehörde habe eine sachgerechte Variantenprüfung vorgenommen. Die Prüfung einer sog. Nullvariante sei zu Recht unterblieben. Die Auswahl genüge auch im übrigen dem Natur- und Landschaftsschutz. Belange der Landwirtschaft seien erkannt und beachtet worden. Die vorgenommene Umweltverträglichkeitsprüfung weise keine Rechtsfehler auf. Die Prüfung sei ausreichend auf die relevanten Schutzgüter erstreckt worden. Die hier mögliche Betrachtung des Gesamtprojektes ergebe keine Rechtsfehler. Die Linienbestimmung, die bereits am 30. Juli 1990 abgeschlossen gewesen sei, habe einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht unterzogen werden müssen. Die Planfeststellung verstoße auch nicht gegen europarechtliche Vogelschutzvorschriften. Die in Betracht zu ziehende Vogelschutzrichtlinie werde durch Art. 7 der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie modifiziert und durch die Verpflichtungen nach Art. 6, 3 und 4 dieser Richtlinie “ersetzt”. Dies bedeute, daß das Gebiet entweder als Schutzgebiet ausgewiesen oder als solches anerkannt sein müsse. Beides sei durch die dafür zuständigen Landesbehörden nicht geschehen. Eine nur “isolierte” Anwendung der FFH-RL sei nicht möglich. Auch die privaten Belange der grundstücksbetroffenen Kläger seien zutreffend ermittelt und rechtsfehlerfrei abgewogen worden.
Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie beantragen,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juni 1996 und den Planfeststellungsbeschluß der Regierung von Niederbayern vom 1. August 1994 aufzuheben.
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt, die Revisionen zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Sein Beteiligungsinteresse bezieht sich vor allem auf die naturschutzrechtliche Vermeidbarkeitsprüfung gemäß § 8 Abs. 2 BNatSchG.
Entscheidungsgründe
II.
Das Klageverfahren hinsichtlich der Kläger zu 9 und zu 10 ist einzustellen. Die Kläger haben ihre Klage zurückgenommen. Der Beklagte hat der Klagerücknahme zugestimmt. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juni 1996 ist hinsichtlich dieser Kläger mit Ausnahme der Kostenentscheidung für wirkungslos zu erklären (vgl. § 92 Abs. 3 VwGO).
III.
Die Revision ist hinsichtlich der Kläger zu 1 und zu 2 begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht.
Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Eine abschließende Sachentscheidung ist dem Revisionsgericht wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen nicht möglich.
1. Die Planfeststellungsbehörde hat die erforderliche Planrechtfertigung bejaht. Dem ist das Erstgericht mit eigener Begründung gefolgt. Das Vorbringen der Revision führt zu keinem anderen Ergebnis.
1.1 Die Planrechtfertigung für das angegriffene Vorhaben ist gegeben. Sie ergibt sich aus § 1 Abs. 2 des Fernstraßenausbaugesetzes – FStrAbG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1993 (BGBl I S. 1878). Das Gesetz weist in seiner Anlage die projektierte Bundesstraße für den hier maßgebenden Streckenabschnitt als “vordringlichen Bedarf” aus. Nach § 1 Abs. 2 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG. Die Feststellung, daß ein verkehrlicher Bedarf besteht, ist für die Planfeststellung verbindlich. Diese Bindung gilt auch für das gerichtliche Verfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 – BVerwG 4 C 4.94 – BVerwGE 98, 339 ≪345 ff.≫; Urteil vom 25. Januar 1996 – BVerwG 4 C 5.95 – BVerwGE 100, 238 ≪254≫; Urteil vom 21. März 1996 – BVerwG 4 C 19.94 – BVerwGE 100, 370 ≪380≫; Urteil vom 12. Dezember 1996 – BVerwG 4 C 29.94 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 124 = DVBl 1997, 708; Urteil vom 18. Juni 1997 – BVerwG 4 C 3.95 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 131 = NVwZ-RR 1998, 292). Danach sind die Kläger mit ihrem Vorbringen, für die projektierte Verkehrsverbindung sei ein Bedarf nicht vorhanden, durch gesetzgeberische Entscheidung grundsätzlich ausgeschlossen.
Eine gesetzgeberische Entscheidung über den verkehrlichen Bedarf ist als solche verfassungsgemäß. Das gilt insbesondere im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG. Ein Bedarfsgesetz kann dann verfassungswidrig sein, wenn es offenkundig keinerlei verkehrlichen Bedarf gibt, der die Annahmen des Gesetzgebers rechtfertigen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 – BVerwG 4 C 4.94 – BVerwGE 98, 339 ≪347≫). Eine derartige Lage besteht hier nicht. Die gesetzgeberische Bedarfsentscheidung ist regelmäßig als eine langfristige zu beurteilen. Das Vorbringen der Kläger weist jedenfalls keine Umstände auf, die auf eine offensichtlich fehlsame gesetzgeberische Bedarfsentscheidung schließen ließen. Ob der Verkehrsbedarf darüber hinaus auch in anderer Weise befriedigt werden kann, stellt die Verfassungsgemäßheit der gesetzgeberischen Entscheidung als solche noch nicht in Frage. Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verfahrensmangel unzureichender Sachverhaltsaufklärung ist unzulässig, da unschlüssig. Die Revision zeigt nicht auf, daß der gesetzliche Bedarfsplan eine unzutreffende tatsächliche Grundlage haben könnte. Die Revision legt insbesondere nicht dar, daß – auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Erstgerichts – eine nähere Aufklärung geboten war. Auch der geltend gemachte Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO und gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nicht schlüssig dargetan.
1.2 Der Planfeststellungsbeschluß hat die Verkehrsfunktion des Vorhabens als Bundesstraße qualifiziert. Dem ist zu folgen. Die Regelung in § 2 Abs. 3a, § 1 Abs. 3 FStrG steht nicht entgegen. § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG ist insoweit vorrangig. Das Fernstraßenausbaugesetz weist die Straße nicht als Bundesautobahn, sondern als Bundesstraße aus. Die zeichnerische Ausweisung in der Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG nimmt grundsätzlich an der gesetzlichen Bindung teil (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 – BVerwG 4 C 19.94 – BVerwGE 100, 370 – Eschenrieder Spange).
1.3 Die Bindungswirkung des § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG ist mit der Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) – UVP-RL – vom 27. Juni 1985 (ABl EG Nr. L 175 vom 5. Juli 1985, S. 40) nicht unvereinbar. Der Grundsatz der Frühzeitigkeit – der im ersten Erwägungsgrund der UVP-RL benannt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 – BVerwG 4 C 5.95 – BVerwGE 100, 238 ≪245≫) – hat seine rechtstechnische Ausformung in Art. 2 Abs. 1 UVP-RL erhalten. Danach treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit “vor der Erteilung der Genehmigung” Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden. Art. 2 Abs. 2 UVP-RL ermächtigt die Mitgliedstaaten, die Umweltverträglichkeitsprüfung “im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Genehmigung der Projekte” durchzuführen. Das Planfeststellungsverfahren ist ein derartiges Verfahren. Das ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – vom 12. Februar 1990 (BGBl I S. 205) in Verb. mit Nr. 8 der Anlage zu § 3 UVPG. Der deutsche Gesetzgeber hat damit entschieden, daß die Umweltverträglichkeitsprüfung im Verfahren nach § 17 FStrG stattzufinden habe. § 17 Abs. 2 Satz 2 FStrG in der Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung des Planungsverfahrens für Verkehrswege – Planungsvereinfachungsgesetz – vom 17. Dezember 1993 (BGBl I S. 2123) hat dies nochmals bestätigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 – BVerwG 4 C 5.95 – BVerwGE 100, 238 ≪244≫). Eine Vorverlagerung auf die Ebene der gesetzlichen Bedarfsfeststellung ist europarechtlich nicht geboten, da die UVP-Richtlinie nach deren Art. 1 Abs. 5 nicht für Projekte gilt, die durch einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt genehmigt werden.
Die gesetzgeberische Bedarfsfestlegung hält sich auch inhaltlich im Rahmen des Art. 2 Abs. 2 der UVP-RL Art. 2 Abs. 1 der UVP-RL verlangt nur, daß das konkret zu genehmigende Vorhaben erst dann zugelassen werden darf, wenn zuvor seine Umweltverträglichkeit anhand der von der Richtlinie festgestellten Maßstäbe untersucht wurde. Die Einzelheiten der Umsetzung dieser Verpflichtung bleiben dem nationalen Recht vorbehalten. Das gilt auch für die planerische Verfahrensstufung. Der nationale Gesetzgeber ist nicht gehindert, die UVP nur in einer von ihm bestimmten Verfahrensstufe vorzusehen (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 14. Mai 1996 – BVerwG 7 NB 3.95 – BVerwGE 101, 166 = DVBl 1997, 48 ≪50≫). Das setzt allerdings voraus, daß die Entscheidung über die “Genehmigung” des “Projekts” (noch) für die Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung offen ist. Einer Vorlage nach Art. 177 Abs. 3 EGV bedarf es zu alledem nicht.
2. Das angegriffene Vorhaben enthält einen Eingriff in Natur und Landschaft (§ 8 Abs. 1 BNatSchG). Es verletzt indes nicht das Vermeidungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG in Verb. mit Art. 6a Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes.
Das Vermeidungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zwingt die Planungsbehörde nicht zur Wahl der ökologisch günstigsten Planungsalternative (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1997 – BVerwG 4 C 10.96 – BVerwGE 104, 144 ≪150 f.≫). Ob ein Vorhaben an einem bestimmten Standort zulässig ist, richtet sich aus der Sicht des § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG und des einschlägigen Landesrechts nach den materiellen Vorgaben des Fachrechts. Auch die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege unterliegen im bundesfernstraßenrechtlichen Planungsrecht dem Abwägungsvorbehalt des § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ergänzt lediglich die fachrechtlichen Zulassungstatbestände. Dabei knüpfen die in § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG normierten Verpflichtungen an die im Rahmen der fachrechtlich gebotenen Abwägung getroffene Trassenwahl an. § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ist nicht bei der Auswahl der Alternativen anzuwenden, sondern nur auf die – nach anderen (fachplanerischen) Kriterien – ausgewählte Trasse.
3. Das Erstgericht bejaht, daß dem Planfeststellungsbeschluß eine zutreffende Abschnittsbildung zugrunde liegt. Das stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1992 – BVerwG 4 B 1-11.92 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89; Beschluß vom 2. November 1992 – BVerwG 4 B 205.92 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 92). Der planfestgestellte Abschnitt hat eine eigene Verkehrsfunktion. Die UVP-RL verbietet nicht die Planfeststellung einer Bundesfernstraße nach Abschnitten (BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 – BVerwG 4 C 4.94 – BVerwGE 98, 339 ≪366≫ – B 16; Urteil vom 28. Februar 1996 – BVerwG 4 A 27.95 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110 = NVwZ 1996, 1011 – Berliner Stadtring).
4. Nach Auffassung des Erstgerichts genügt der Planfeststellungsbeschluß dem Abwägungsgebot des § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG. Die Feststellungen des Erstgerichts und die auch vom Revisionsgericht heranzuziehende Begründung des Planfeststellungsbeschlusses erlauben diese rechtliche Beurteilung hinsichtlich der zu erwartenden Umweltauswirkungen indes nicht. Im Revisionsverfahren kann die gebotene weitere Sachaufklärung nicht vorgenommen werden. Die Sache ist deshalb nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zurückzuverweisen, damit das Erstgericht die noch erforderlichen Feststellungen trifft.
Das Erstgericht hat bei der Überprüfung der Abwägung ausgeführt, für das Vorhaben könnten vor allem die Gründe angeführt werden, aus denen sich die Planrechtfertigung ableite, insbesondere der vom Gesetzgeber festgestellte Verkehrsbedarf, nämlich für eine leistungsfähige, von Ortsdurchfahrten freie Verbindung zwischen den Oberzentren Regensburg, Landshut und Rosenheim und eine den Ballungsraum München weiträumig umfahrende, mehrere Autobahnen (A 93, A 92, künftige A 94, A 8) verknüpfende Nord-Süd-Verbindung. Die Planfeststellungsbehörde habe – als gegen die Planung sprechende Belange – auch die Auswirkungen der Straße auf Natur und Landschaft ausreichend ermittelt und mit einer vertretbaren Gewichtung in die Abwägung eingestellt. Die vom Erstgericht insoweit in Bezug genommenen Ausführungen in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses ergeben, daß die Planfeststellungsbehörde ihre Abwägung auf im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung angestellte Untersuchungen der Auswirkungen auf die Umwelt gestützt hat, die über den hier streitigen Planfeststellungsabschnitt hinausgehen, nämlich bis zur Bundesautobahn A 92. Die Umweltauswirkungen in den weiteren Abschnitten bis zur künftigen A 94 oder gar bis zur A 8 bei Rosenheim in die Abwägung einzubeziehen, hat die Planfeststellungsbehörde für nicht geboten gehalten, weil die Errichtung der B 15 neu zwischen A 93 und A 92 keinen Zwangspunkt für den Bau der weiteren Strecke bilde.
Unter dem Gesichtspunkt, auf welchen räumlichen Bereich sich die Untersuchung der Umweltauswirkungen erstrecken muß, weil der planfestzustellende Abschnitt Zwangspunkte für die Fortführung der Trasse setzt, ist gegen den Ansatz der Planfeststellungsbehörde nichts einzuwenden. Unzureichend bleibt dieser Ansatz jedoch dann, wenn – wie das Erstgericht ausgeführt hat – in der Abwägung zugunsten der Planung der Verkehrsbedarf und die ihn begründenden Umstände für das gesamte, hier 130 km lange Vorhaben von Regensburg bis Rosenheim, in die Waagschale geworfen werden, auf der Seite der der Planung entgegenstehenden Belange aber das Gesamtvorhaben nicht in den Blick genommen und nicht auch mit seinen Nachteilen in die Abwägung einbezogen wird. Der Senat weist insoweit auf die Ausführungen (Abschnitt II. 2. b) in seinem einen anderen Abschnitt der B 15 neu betreffenden Urteil vom 10. April 1997 – BVerwG 4 C 5.96 – (BVerwGE 104, 236 = Buchholz 407.19 § 17 FStrG Nr. 130 = DVBl 1997, 1115 = NuR 1997, 441) hin.
Die Planfeststellungsbehörde hätte folglich auch die Umweltauswirkungen der Weiterführung der Straße über die A 92 hinaus bis zur A 8 bei Rosenheim in Betracht ziehen müssen. Dies war zwar nicht in der Intensität und Detailgenauigkeit einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung geboten, mit der die Behörde die Auswirkungen untersucht und bewertet hat, die von einer Verwirklichung des Straßenbauvorhabens bis zur A 92 zu erwarten sind. Aber in den Blick nehmen mußte sie jedenfalls nach einem “grobmaschigen Maßstab” die möglichen gewichtigen gegenläufigen Belange, z.B. von Natur und Landschaft, die die Gesamtplanung, wenn sie denn rechtmäßig sein soll, im weiteren Verlauf zu überwinden hätte. Für eine solche Betrachtung hätte sie sich auch auf etwa vorliegende Erkenntnisse beziehen, die auf der Planfeststellung vorgelagerten Planungsebenen gewonnen und bewertet worden sind, z.B. im Verfahren der Linienbestimmung oder bei einer nachträglichen Überprüfung, ob die Gesamtplanung und Linienbestimmung beizubehalten sei (vgl. Urteil des Senats vom 8. Juni 1995 – BVerwG 4 C 4.94 – BVerwGE 98, 339 ≪346≫), und sich diese zu eigen machen können. Der enteignend betroffene Grundstückseigentümer muß die Planfeststellung auch insoweit zur gerichtlichen Überprüfung stellen können, als in sie Ermittlungen, Bewertungen und – behördeninterne – Vorentscheidungen eingeflossen sind, die dem eigentlichen Planfeststellungsverfahren vorausgegangen sind.
Das Revisionsgericht vermag den Feststellungen des Erstgerichts und der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses nicht zu entnehmen, ob solche, die Weiterführung der B 15 neu über die A 92 hinaus bis zur A 8 betreffende Erkenntnisse und Bewertungen vorliegen und in die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde eingeflossen sind. Zwar gibt es Bemerkungen in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses, die hierauf hindeuten könnten, z.B. daß der heutige Informationsstand (Biotopkartierung usw.) es ermögliche, die bedeutendsten Auswirkungen auf die anschließenden Abschnitte zu berücksichtigen (PFB S. 44); die anschließende Bemerkung, daß das Teilstück zwischen der A 92 und der (künftigen) A 94 und der A 8 nicht untersucht worden sei, betrifft Untersuchungen einschließlich Variantenprüfung mit der bei einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung gebotenen Detailgenauigkeit, schließt also das Vorliegen von Untersuchungen und Bewertungen nach einem “grobmaschigen Maßstab” nicht aus. Dies wird das Erstgericht im einzelnen zu prüfen haben.
Das Erstgericht wird allerdings auch zu prüfen haben, ob die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidung – möglicherweise hilfsweise – auch darauf gestützt hat, daß unabhängig von dem Verkehrsbedarf für eine Nord-Süd-Verbindung bis zur A 8 bei Rosenheim allein die Gründe für eine neue Verbindung von der A 93 bei Regensburg bis zur A 92 bei Landshut von solchem Gewicht sind, daß sie die dieser Planung – mit eigenständiger Verkehrsfunktion – entgegenstehenden Belange, insbesondere von Natur und Landschaft, zu überwinden vermögen. Einige Ausführungen in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (z.B. S. 44, 135, 136, 139) könnten dies nahelegen. Hierzu nähere Feststellungen zu treffen, obliegt jedoch dem Erstgericht.
5. Die Planfeststellungsbehörde ist dem Vorbringen der Kläger, die gewählte Trasse durchquere ein nach Gemeinschaftsrecht geschütztes Vogelschutzgebiet, nicht hinreichend nachgegangen. Die klägerische Behauptung geht dahin, daß das Tal, welches die planfestgestellte Trasse durchquere, ein faktisches Vogelschutzgebiet im Sinne der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG) – Vogelschutz-RL – (ABl EG Nr. L 103/1 vom 25. April 1979) sei. Das Erstgericht hat diese Frage offengelassen. Seine darin zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung verletzt revisibles Recht.
5.1 Das vorinstanzliche Gericht hat das Zusammenspiel der Vogelschutz-RL und der Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (92/43/EWG) – Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) – (ABl EG Nr. L 206/7 vom 22. Juli 1992) fehlerhaft beurteilt. Zugunsten der Kläger hat das Revisionsgericht hierbei in tatsächlicher Hinsicht zu unterstellen, daß die planfestgestellte Trasse ein Gebiet quert, das die Qualität eines faktischen Vogelschutzgebietes im Sinne des Art. 4 Abs. 4 Vogelschutz-RL besitzt. Im Revisionsverfahren kann eine Feststellung, daß das Gebiet der Großen Laaber kein faktisches Vogelschutzgebiet im Sinne der Vogelschutz-RL sei, nicht getroffen werden.
Die Vogelschutz-RL begründet gegenüber staatlichen Behörden – auch ohne Umsetzung in nationales Recht – unmittelbar rechtliche Verpflichtungen. Demgemäß gibt es “faktische” Vogelschutzgebiete, welche die Qualität des Art. 4 Abs. 4 Vogelschutz-RL besitzen. Das steht aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs fest (vgl. EuGH, Urteil vom 2. August 1993 – Rs. C 355/90 – Slg. I 4221 ff. – NuR 1994, 521 – Santoña; EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 – Rs. C-44/95 – Slg. I-3805 = NuR 1997, 36 – Lappel Bank; vgl. bereits EuGH, Urteil vom 28. Februar 1991 – Rs. C-57/89 – Slg. 1991 I 883 ff. – NuR 1991, 249 – Leybucht). Diese Rechtsansicht stimmt im übrigen mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur unmittelbaren Verbindlichkeit der UVP-RL überein (vgl. EuGH, Urteil vom 11. August 1995 – Rs. C-431/91 – EuGHE I 2189 – NuR 1996, 102 – Großkrotzenburg; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 – BVerwG 4 C 5.95 – BVerwGE 100, 238 ≪242≫). Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutz-RL ist ferner dahin auszulegen, daß ein Mitgliedstaat nicht befugt ist, die wirtschaftlichen Erfordernisse als Gründe des Gemeinwohls zur Durchbrechung des Schutzregimes zugrunde zu legen (vgl. EuGH, Urteil vom 2. August 1993 – Rs. C 355/90 – Slg. I 4221 ff. – NuR 1994, 521 – Santoña). Zulässige Gründe zur Einschränkung des Schutzregimes sind nur solche der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder des Naturschutzes oder Umweltschutzes selbst (vgl. auch EUGH, Urteil vom 28. Februar 1991 – Rs. C-57/89 – Slg. 1991 I 883 ff. – NuR 1991, 249 – Leybucht). Derartige Zielsetzungen werden mit dem Bau der Bundesstraße 15 neu offensichtlich nicht verfolgt.
An dieser Rechtslage hat sich vor Umsetzung der FFH-RL nichts geändert. Im maßgebenden Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses war die FFH-RL entgegen Art. 23 Abs. 1 FFH-RL nicht in deutsches Recht umgesetzt worden. Unabhängig von der fehlenden Umsetzung der FFH-RL hebt Art. 7 FFH-RL jedenfalls die Vogelschutz-RL nicht auf, sondern ordnet im Falle der “Anwendung der FFH-RL” für ein nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 Vogelschutz-RL erklärtes oder anerkanntes Vogelschutzgebiet nur das von Art. 4 Abs. 4 Vogelschutz-RL abweichende Schutzregime des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL an. Danach ist zunächst der Schutzstatus des Gebietes nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 Vogelschutz-RL festzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 – Rs. C-44/95 – Slg. I-3805 = NuR 1997, 36 – Lappel Bank; ebenso BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 – BVerwG 4 A 9.97 – ≪zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen≫). Die unveränderte Maßgeblichkeit des nach Art. 4 Abs. 1 Vogelschutz-RL zu beurteilenden Schutzstatus erklärt es auch, daß die FFH-RL in ihren Anhängen weder Vogelschutzgebiete noch Vögel einbezieht. Das Erstgericht hat nicht geprüft, ob das Gebiet der Großen Laaber den “faktischen” Schutzstatus nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 Vogelschutz-RL besitzt.
5.2 Die Kläger können eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts auch geltend machen. Der enteignungsbetroffene Grundeigentümer kann sich auf die Mißachtung der EU-Richtlinien berufen. Wenn und soweit die Vogelschutz-RL als objektives Recht anwendungsfähig und von den nationalen Behörden zu beachten ist, ist sie Teil der objektiven Rechtsordnung. Als solche bestimmt sie u.a. auch, was als Wohl der Allgemeinheit im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG zu gelten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1985 – BVerwG 4 C 40.83 – BVerwGE 72, 15; Urteil vom 27. Juli 1990 – BVerwG 4 C 26.87 – Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 18 = NVwZ 1991, 781). Das BVerfG hat die Rechtsprechung des EuGH zur unmittelbaren Wirkung der Richtlinien – zumindest zugunsten der Bürger – anerkannt und sie der Rechtsfortbildungskompetenz des EuGH zugeordnet (vgl. BVerfGE 75, 223 ≪227≫; vgl. auch Steinberg/Klößner, BayVBl 1994, 33 ≪36≫). Unerheblich ist, ob die enteignungsbetroffenen Grundstücke der Kläger in dem von ihnen als gegeben behaupteten Vogelschutzgebiet liegen. Es reicht aus, daß bei Beachtung der Vogelschutz-RL (auch) ihre Grundstücke von der Planung nicht erfaßt würden.
5.3 Die fehlerhafte Rechtsauffassung des Erstgerichts würde sich dann im Ergebnis nicht zugunsten der Kläger auswirken, wenn das Schutzregime eines faktischen Vogelschutzgebietes bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses allein nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL zu beurteilen wäre und die dort genannten Voraussetzungen gegeben wären.
Es unterliegt indes rechtlichen Zweifeln, ob Art. 7 FFH-RL im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses angewandt werden konnte und damit ggf. das geminderte Schutzregime des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL auszulösen in der Lage war (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Januar 1998 – BVerwG 4 VR 3.97 – NVwZ 1998, 616 = UPR 1998, 225 = NuR 1998, 261). Derartige Zweifel vermögen im gegenwärtigen Verfahrensstadium eine Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 177 Abs. 3 EGV a.F. nicht auszulösen. Es fehlt insoweit an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit. Der Rechtsstreit ist – wie in Abschnitt 4 zur Abwägung erörtert – derzeit nicht entscheidungsreif, sondern bedarf auch insoweit weiterer tatrichterlicher Beurteilung. Die tatsächlichen Feststellungen reichen auch nicht aus, um eine Beurteilung nach § 17 Abs. 6 C FStrG zu ermöglichen.
5.4 Ergänzend wird bemerkt: Sollte sich herausstellen, daß das Gebiet der Großen Laaber nicht als ein faktisches Vogelschutzgebiet anzusehen ist, wird das Erstgericht zu prüfen haben, ob das Gebiet als ein “potentielles” Schutzgebiet im Sinne des Art. 4 Abs. 1 FFH-RL anzusehen und ob dies aus Rechtsgründen möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 – BVerwG 4 A 9.97 – ≪zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen≫). Das Erstgericht wird zwar nicht in der Lage sein, ein kohärentes europäisches ökologisches System im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Abs. 1 FFH-RL für das Gebiet des beklagten Landes nach festen Kriterien zu bestimmen. Das schließt es jedoch nicht aus, daß im Einzelfall ein derartiges Schutzgebiet dann anzunehmen ist, wenn für ein Gebiet die sachlichen Kriterien nach Art. 4 Abs. 1 FFH-RL erfüllt sind, die Aufnahme in ein kohärentes ökologisches Netz in Zusammenhang mit anderen, bereits unter förmlichen Schutz gestellten Gebieten naheliegt oder sich geradezu aufdrängt und der Mitgliedstaat weder die Richtlinie umgesetzt hat noch eine Liste nach Art. 4 Abs. 1 Abs. 2 FFH-RL der EU-Kommission zugeleitet hat. Dies kann im vorliegenden Falle bedeutsam sein, da der angegriffene Planfeststellungsbeschluß erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist erlassen wurde. Die tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts genügen nicht, um – für den Fall der Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL – bereits jetzt entscheiden zu können, ob das Vorhaben auch nach dem dort normierten Schutzregime zulässig ist.
Die übrigen Revisionsrügen greifen nicht durch.
6. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist rechtsfehlerfrei. Die Rechtsauffassung des Erstgerichts enthält keine Verletzung revisiblen Rechts.
6.1 Ein zwingendes Gebot, in welcher Form der Vorhabenträger die erforderlichen Angaben über die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt dem Antrag auf Planfeststellung beizufügen hat, besteht nicht. Eine derartige – formale – Pflicht folgt auch nicht aus § 6 UVPG, insbesondere nicht aus § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 UVPG. Allerdings schreibt § 6 Abs. 3 und 4 UVPG bestimmte (inhaltliche) Mindestangaben vor. In welcher Form der Vorhabenträger diese Angaben macht, bestimmt das Gesetz jedoch nicht. Das kann beispielsweise in der Form einer Umweltverträglichkeitsstudie oder einer Raumwiderstandsanalyse geschehen. Auch Art. 5 Abs. 2 der UVP-RL enthält hierzu keine bindenden Vorgaben. Insbesondere ist weder § 6 UPVG noch der UVP-Richtlinie eine Pflicht zu standardisierten oder schematisierten Darstellungsweisen zu entnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 – BVerwG 4 C 19.94 – BVerwGE 100, 370 ≪377≫ = NVwZ 1996, 1016). Es bleibt demgemäß dem Vorhabenträger überlassen, ob er von der durchaus sinnvollen Möglichkeit der Darstellung in Form einer (eigenständigen und abgeschlossenen) Umweltverträglichkeitsstudie oder auch einer Raumwiderstandsanalyse Gebrauch macht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Februar 1997 – BVerwG 4 VR 17.96 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 127 = LKV 1997, 328).
Unterläßt der Vorhabenträger die Vorlage bestimmter Unterlagen oder sind die Angaben unvollständig, folgt daraus – für sich genommen – nicht bereits ein durchgreifender Rechtsmangel, der ohne weiteres zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führt. Entscheidend ist vielmehr, ob die mit der öffentlich bekanntgemachten Auslegung der Antragsunterlagen vom Gesetz gewollte Information der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne einer ausreichenden “Anstoßwirkung” (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 – BVerwG 4 C 29.94 – BVerwGE 102, 331 ≪338 ff.≫) erfüllt worden ist und ob die für die inhaltliche Beurteilung des Vorhabens bedeutsamen Informationen bei der das Verfahren abschließenden Entscheidung berücksichtigt wurden. Beide Anforderungen sind hier erfüllt. Die Untersuchungen zu den Umweltauswirkungen wurden mit den Antragsunterlagen und ergänzende Untersuchungen zu den Umweltauswirkungen der Planung bis zur A 92 wurden nachträglich nach entsprechender öffentlicher Bekanntmachung zur allgemeinen Einsicht ausgelegt. Der Planfeststellungsbeschluß (S. 45 ff.) befaßt sich ausdrücklich in einer zusammenfassenden Darstellung mit den Umweltauswirkungen des Vorhabens (§§ 11, 12 UVPG). Der Beschluß weist gesonderte Konfliktbereiche aus (vgl. PFB S. 157 ff.). Das Erstgericht hat dies zutreffend festgestellt.
Soweit die Kläger den Inhalt der vom Vorhabenträger gemäß § 6 Abs. 3 und 4 UVPG zu machenden Angaben als fehlerhaft kritisieren, reicht dieses Vorbringen zur Feststellung eines Rechtsfehlers nicht aus. Die Revision rügt damit in der Sache eine nach ihrer Ansicht ungenügende Ermittlung des Abwägungsmaterials. Mängel der nach § 6 UVPG vorzulegenden Unterlagen können indes auch im Laufe des weiteren Verfahrens der Umweltverträglichkeitsprüfung ausgeglichen werden (BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 – BVerwG 4 C 4.94 – BVerwGE 98, 339 ≪359≫).
6.2 Die von den Klägern angegriffene Linienbestimmung ist weder an der UVP-RL noch an dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu messen. § 15 UVPG bestimmt, daß für eine Linienbestimmung nach § 16 FStrG eine Umweltverträglichkeitsprüfung “nach dem jeweiligen Planungsstand des Vorhabens” durchzuführen sei. Wie dies im einzelnen zu verstehen ist, bedarf hier keiner Klärung. § 15 UVPG besitzt keine rückwirkende Kraft. Die dem Planfeststellungsverfahren zugrundeliegende Linienbestimmung datiert vom 30. Juli 1980 (vgl. PFB S. 33). Zu diesem Zeitpunkt war weder das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Kraft gesetzt noch war die Richtlinie 85/337 EWG (UVP-Richtlinie) erlassen. Auch § 22 UVPG 1990 erfordert nicht, daß eine bereits ergangene Linienbestimmung nachträglich noch einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 18. Juni 1998 – 81/96 –). Dazu bestand aus der Sicht des Gesetzgebers auch kein Anlaß, da eine Umweltverträglichkeitsprüfung in der nachfolgenden Planungsstufe möglich ist. So liegt es auch im Streitfall. Für das planfestgestellte Vorhaben selbst wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.
6.3 Die Planfeststellungsbehörde war nicht gehalten, für andere Varianten eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung – etwa im Sinne eines “Suchverfahrens” – durchzuführen. Die Prüfung nach §§ 11, 12 UVPG ist eine strikt projektbezogene Untersuchung. Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde sind rechtlich befugt, die Umweltverträglichkeitsprüfung auf diejenige Variante zu beschränken, die nach dem aktuellen Planungsstand ernstlich in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 – BVerwG 4 C 5.95 – BVerwGE 100, 238 ≪249 f.≫). Die Umweltverträglichkeitsprüfung kann zwar – wenn Anlaß besteht – auch dazu benutzt werden, eine Auswahlentscheidung vorzubereiten. Eine Rechtspflicht, gerade in dieser Weise vorzugehen, besteht für die Planfeststellungsbehörde indes nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 – BVerwG 4 C 19.94 – BVerwGE 100, 370 ≪375≫).
6.4 Die mit der Revision geltend gemachte Verletzung des § 11 UVPG besteht nicht. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist kein selbständiges, sondern – wie betont – ein in das Planfeststellungsverfahren integriertes Verfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 – BVerwG 4 C 5.95 – BVerwGE 100, 238 ≪246≫). Das ergibt sich auch aus § 11 Satz 2 UVPG. Selbst das Fehlen einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung allein indiziert noch keinen Abwägungsmangel. Es ist vielmehr zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß als Folge der Unterlassung abwägungserhebliche Umweltbelange außer acht gelassen oder fehlgewichtet worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 – BVerwG 4 C 5.95 – BVerwGE 100, 238 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 107). Das ist nicht der Fall.
§ 11 Satz 1 UVPG fordert mit dem Gebot einer “zusammenfassenden Darstellung” der Umweltauswirkungen des Vorhabens “einschließlich der Wechselwirkungen” nicht eine rechnerische und saldierende Gegenüberstellung der von dem Vorhaben zu erwartenden Einwirkungen auf die verschiedenen Umweltschutzgüter nach standardisierten Maßstäben (BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 – BVerwG 4 C 4.94 – BVerwGE 98, 339 ≪363 f.≫). Eine “zusammenfassende Darstellung” im Sinne des § 11 Satz 1 UVPG ist im Planfeststellungsbeschluß vorhanden (vgl. PFB S. 45 ff.). Selbst wenn die Klage auf die Verletzung des § 11 Satz 1 UVPG gestützt werden könnte, so könnte sie nur Erfolg haben, wenn die sachliche planerische Entscheidung in rechtserheblicher Weise davon beeinflußt sein könnte, daß anstelle der Einzelerörterungen eine “zusammenfassende” Darstellung unterblieben ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. Oktober 1992 – BVerwG 4 A 4.92 – Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 13 = NVwZ 1993, 565). Das klägerische Vorbringen ergibt dies nicht. Der Planfeststellungsbeschluß erörtert ausdrücklich eine zusammenfassende Bewertung nach § 12 UVPG (vgl. PFB S. 113). Die Revision trägt ohnedies nur pauschal vor, daß eine andere Beurteilung der Umweltbelange in der Trassenwahl zu einem anderen Planungsergebnis hätte führen können. Das mag so sein, begründet jedoch noch keinen Rechtsfehler.
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob § 11 UVPG überhaupt ein subjektives Recht vermittelt. Die UVP-RL enthält keinerlei Anhalt für die Annahme, der nationale Gesetzgeber sei verpflichtet, weitergehende Klagemöglichkeit zu eröffnen, als sie das nationale Recht bereits allgemein bei der Verletzung von Verfahrensvorschriften einräumt (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 1983 – Rs C 199/82 – Slg. 1983, 3597 ≪3612≫; Urteil vom 19. November 1991 – Rs. C 6, 9/90 – Slg. 1991 I-5357 ≪5416≫).
6.5 Die UVP-RL verbietet nicht die Planfeststellung einer Bundesfernstraße nach Abschnitten (BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 – BVerwG 4 C 4.94 – BVerwGE 98, 339 ≪366≫ – B 16; Urteil vom 28. Februar 1996 – BVerwG 4 A 27.95 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110 = UPR 1996, 270 – Berliner Stadtring).
6.6 § 13 Abs. 1 Satz 1 UVPG ist entgegen der Ansicht der Revision nicht berührt. Es handelt sich nicht um einen Fall einer Teilzulassung. § 13 betrifft eine vertikale Stufung, wie sie etwa im Immissionsschutz- und im Atomrecht objektbezogen stattfindet. Zutreffend ist in rechtlicher Hinsicht allein, daß eine bestimmte Abschnittsbildung faktisch eine Vorentscheidung für einen folgenden Abschnitt haben kann.
7. Das Erstgericht führt aus, daß sowohl die öffentlichen als auch die privaten Belange der Landwirtschaft nicht verkannt worden seien. Dem ist zu folgen.
7.1 Der Planfeststellungsbeschluß befaßt sich ausführlich mit der Frage, welchen Landverlust die betroffenen Grundeigentümer zu erleiden hätten und welche Ersatzlandflächen zum Ausgleich angeboten worden seien. Das Erstgericht hat dies als rechtsfehlerfrei angesehen. Das trifft zu. Mängel in der planerischen Abwägung sind nicht ersichtlich. Das Erstgericht nimmt an, daß Umwege, die sich durch entfernt liegende Ersatzlandgrundstücke ergeben, zumutbar seien. Die Revision weist hierzu Rechtsfehler, welche die Gesamtabwägung berühren könnten, nicht auf. Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig, da unschlüssig. Die Revision gibt nicht an, welche Beweismittel das vorinstanzliche Gericht hätte nutzen sollen. Das Vorbringen der Revision bleibt insoweit unbestimmt. Das gilt auch dann, wenn man es als eine Verfahrensrüge gemäß § 108 Abs. 1 VwGO deutet.
7.2 Auch öffentliche Belange der Landwirtschaft sind nicht in rechtswidriger Weise unbeachtet geblieben. Das Erstgericht führt aus, die Planfeststellungsbehörde habe die Auswirkungen des Vorhabens auf die örtliche Landwirtschaftsstruktur als einen öffentlichen Belang bedacht. Dazu verweist das Gericht auf die Erörterungen des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. PFB S. 143 f.). Dieser Bezug ist zutreffend. Zudem ergibt sich aus den Erörterungen der privaten Belange, daß der Planfeststellungsbehörde die durch das Vorhaben ausgelöste Landverknappung bewußt war. Diese Feststellungen – nämlich zutreffende Ermittlung des betroffenen öffentlichen Belangs – vermag die Revision nicht in geeigneter Weise rechtlich in Zweifel zu ziehen.
Das Vorbringen der Revision verengt sich danach darauf, der Planfeststellungsbehörde eine fehlerhafte Gewichtung vorzuhalten. Für einen hierauf bezogenen Rechtsfehler fehlt es indes an jedem Anhalt. Die Planfeststellungsbehörde war nicht gehalten, den genauen Umfang der Landverknappung nach Quantität und Qualität näher darzustellen. Denn insoweit handelt es sich bei einem Planvorhaben der hier zu beurteilenden Art mehr oder minder um eine der üblichen Folgewirkungen einer Straßenplanung. Grund und Boden geht verloren und kann – trotz Ersatzlandbeschaffung – als solcher nicht ausgeglichen werden.
8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 und 2, § 159 Satz 2 VwGO.
Unterschriften
Gaentzsch, Berkemann, Halama, Rojahn
Richter Hien ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben.
Gaentzsch
Fundstellen
Haufe-Index 1457421 |
BauR 1998, 1121 |
NVwZ 1999, 528 |
NJ 1998, 607 |
NZV 1999, 100 |
NuR 1998, 649 |
VRS 1998, 462 |
ZUR 1999, 55 |
ZfBR 1998, 323 |
BRS 1999, 767 |
DVBl. 1998, 1191 |
UPR 1998, 388 |