Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfolgungszeit. soziale Gleichwertigkeit beruflicher Tätigkeit. Einkommen
Leitsatz (amtlich)
Das Fortwirken der beruflichen Benachteiligung hat der Verfolgte gemäß § 2 Abs. 2 BerRehaG nur zu vertreten, wenn er eine bestehende Möglichkeit, seinen bisherigen oder einen sozial gleichwertigen Beruf auszuüben, nicht genutzt hat; die Ablehnung einer sozial unterwertigen Beschäftigung genügt dafür nicht.
Normenkette
BerRehaG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
Verfahrensgang
VG Meiningen (Urteil vom 28.01.2004; Aktenzeichen 1 K 1113/98.Me) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 28. Januar 2004 geändert. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Thüringer Landesamtes für Rehabilitierung und Wiedergutmachung vom 12. Februar 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 1998 verpflichtet, die Verfolgungszeit vom 22. April 1986 bis zum 23. Mai 1989 festzustellen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Klägerin begehrt die Änderung einer Bescheinigung zur beruflichen Rehabilitierung.
Nach ihrer Ausbildung zur Säuglings- und Kinderkrankenschwester an der Medizinischen Schule in J… in den Jahren 1964 bis 1967 war die Klägerin bis zur Geburt ihres ersten Kindes 1968 an der Universitätskinderklinik in J… tätig. Seit dem 1. Juli 1970 arbeitete sie in der Kreisstelle für Tuberkulose und Lungenkrankheiten … J… mit dem Ziel der Qualifizierung als Fürsorgerin. Am 1. Februar 1975 erhielt sie die staatliche Anerkennung als Gesundheitsfürsorgerin. Am 17. Januar 1983 begann sie an der Universitätskinderklinik in J… als Gesundheitsfürsorgerin zu arbeiten. Mit Schreiben vom 8. April 1986 wurde das Beschäftigungsverhältnis wegen eines am 19. Oktober 1985 gestellten Antrags auf Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland gekündigt. Im Rahmen einer Besprechung über die weitere Beschäftigungsmöglichkeit der Klägerin in der Kinderklinik wurde ihr angeboten, eine Tätigkeit als Kinderkrankenschwester in der Sterilisation, auf einer Station der Klinik oder in der Milchküche aufzunehmen. Weiterhin wurde ihr angeboten, als Kinderkrankenschwester im Bereich Medizin der F…-S…-Universität J… mit verkürzter Arbeitszeit und ohne Wochenenddienst zu arbeiten. Diese Angebote lehnte sie ab und bewarb sich nach ihrer Entlassung – nach eigenen Angaben – mehrfach erfolglos als Gesundheitsfürsorgerin, bis sie die DDR am 23. Mai 1989 verließ.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 1990 stellte die Klägerin einen Antrag auf berufliche Rehabilitierung. Zur Begründung gab sie an, wegen ihres Übersiedlungsantrages ihre Arbeitsstelle als Klinikfürsorgerin verloren zu haben. Das Angebot der Klinik, sie als Krankenschwester weiter zu beschäftigen, sei für sie nicht annehmbar gewesen, da es den Zweck gehabt habe, sie zu demütigen. Die Beschäftigungsangebote hätten auch nicht ihrer Qualifikation als Fürsorgerin entsprochen. Nach Anhörung der Klägerin stellte das Thüringer Landesamt für Rehabilitierung und Wiedergutmachung mit Bescheid vom 12. Februar 1998 fest, die Klägerin sei Verfolgte im Sinne des § 1 Abs. 1 BerRehaG gleichwohl aber erfolge weder die Feststellung einer Verfolgungszeit noch eine rentenrechtliche Eingruppierung für eine solche Zeit. Die Klägerin sei wegen ihres Übersiedlungsantrages als Gesundheitsfürsorgerin entlassen worden, weshalb sie Verfolgte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG sei. Sie habe es jedoch zu vertreten, nach ihrer Kündigung arbeitslos gewesen zu sein, so dass nach § 2 Abs. 2 BerRehaG keine Verfolgungszeit anerkannt werde. Die von ihr abgelehnte Beschäftigung als Kinderkrankenschwester sei im Vergleich zu der von ihr zuvor ausgeübten Tätigkeit der Gesundheitsfürsorgerin als zumutbare Ersatztätigkeit anzusehen. Beide Berufe seien artverwandt und hätten eine gleiche oder zumindest ähnliche Ausbildungsart und Ausbildungsdauer. Zudem handele es sich bei der Tätigkeit als Krankenschwester um den von der Klägerin erlernten und ausgeübten Beruf, weswegen diese Tätigkeit für sie zumutbar gewesen sei. Den hiergegen am 25. Februar 1998 eingelegten Widerspruch wies das Landesamt für Rehabilitierung und Wiedergutmachung mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 1998 zurück.
Mit der am 6. November 1998 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, der Ausschlussgrund nach § 2 Abs. 2 BerRehaG liege nicht vor, da sie das Fortwirken der beruflichen Benachteiligung nicht überwiegend verschuldet habe. Das Verschulden sei im Gesamtkontext der politischen Verfolgung zu bewerten und es sei ihr nicht zumutbar gewesen, eine der angebotenen Stellen anzunehmen. Eine Gleichwertigkeit des Berufes der Gesundheitsfürsorgerin und der Krankenschwester sei zudem nicht gegeben. Der Beklagte hat dagegen eingewandt, es komme auf die Frage der Zumutbarkeit der angebotenen Tätigkeit und nicht auf die Frage der sozialen Gleichwertigkeit an.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. Januar 2004 abgewiesen. Die Klägerin sei zwar nach der insoweit bestandskräftigen Feststellung im streitgegenständlichen Bescheid Verfolgte im Sinne des § 1 Abs. 1 BerRehaG, sie habe jedoch keinen Anspruch auf Feststellung einer Verfolgungszeit. Aufgrund der politisch motivierten Kündigung wäre ihr gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BerRehaG als Verfolgungszeit grundsätzlich diejenige Zeit bis zu ihrer Ausreise anzuerkennen gewesen, in welcher sie wegen der Entlassung ihre bisherige oder eine angestrebte Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt oder ein geringeres Einkommen als aus der bisherigen Erwerbstätigkeit erhalten habe. Der Klägerin sei jedoch keine Verfolgungszeit anzuerkennen, da sie das Fortwirken der beruflichen Benachteiligung im Sinne von § 2 Abs. 2 BerRehaG insoweit zu vertreten habe, als sie die Möglichkeit abgelehnt habe, als Kinderkrankenschwester zu arbeiten. Der Betroffene habe das Fortwirken der beruflichen Benachteiligung unter anderem dann zu vertreten, wenn er es unterlasse, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen. Diese Auslegung des § 2 Abs. 2 BerRehaG entspreche dem Willen des Gesetzgebers, wie er in der Begründung des Gesetzentwurfes zum beruflichen Rehabilitierungsgesetz zum Ausdruck gekommen sei. Die Benachteiligung, die durch das Berufliche Rehabilitierungsgesetz wieder gutgemacht werden solle, betreffe die durch eine politische Verfolgungsmaßnahme entzogenen Rentenansprüche. Ein Nachteilsausgleich in der Rentenversicherung sei vom Gesetzgeber nur in dem Maße vorgesehen, in dem der Verfolgte zumindest durch Aufnahme einer Ersatztätigkeit über einen längeren Zeitraum zur Begründung von Rentenanwartschaften beigetragen habe.
Davon ausgehend habe die Klägerin den Ausfall von Rentenansprüchen für den Zeitraum vom 22. April 1986 bis zum 23. Mai 1989 zu vertreten, da sie eine ihr zumutbare Ersatztätigkeit als Kinderkrankenschwester nicht angenommen habe. Zwar verkenne das Gericht nicht, dass die Aufnahme einer Tätigkeit als Kinderkrankenschwester nach der Arbeit als Gesundheitsfürsorgerin faktisch eine Degradierung und damit einhergehend einen Prestigeverlust bedeutet hätte. Zugleich wäre damit ein Einkommensverlust von ca. 20 % verbunden gewesen. Dennoch sei ihr das zumutbar gewesen, weil sie sich für diesen Beruf zunächst selbst entschieden und eine entsprechende Ausbildung absolviert habe. Die Klägerin habe das Fortwirken der beruflichen Benachteiligung auch überwiegend verschuldet, da die Rentenanwartschaften, die sie durch die Aufnahme einer Ersatztätigkeit zu erwerben unterlassen habe, zu einem Rentenanspruch geführt hätten, der mehr als 50 % des Rentenanspruchs ausmache, den sie erhalten hätte, wenn sie in dem Beruf der Gesundheitsfürsorgerin weiter hätte arbeiten können.
Zur Begründung der durch den Senat zugelassenen Revision wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich nicht am Verfahren.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt § 2 Abs. 2 BerRehaG (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Das Urteil des Verwaltungsgerichts verstößt gegen Bundesrecht, da es zu Unrecht davon ausgeht, die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, das Bestehen einer Verfolgungszeit gemäß § 2 BerRehaG für den Zeitraum vom 22. April 1986 bis zu ihrer Ausreise aus dem Beitrittsgebiet am 23. Mai 1989 festzustellen. Insoweit ist der Bescheid des Thüringer Landesamtes für Rehabilitierung und Wiedergutmachung vom 12. Februar 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 1998 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat über die bestandskräftige Feststellung, Verfolgte im Sinne des § 1 Abs. 1 BerRehaG zu sein, hinaus Anspruch auf Feststellung einer Verfolgungszeit und damit verbunden auf volle berufliche Rehabilitierung für den Zeitraum vom 22. April 1986 bis zu ihrer Ausreise aus der ehemaligen DDR am 23. Mai 1989.
Nach § 1 Abs. 1 BerRehaG hat derjenige, der in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 durch eine im Maßnahmenkatalog des § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 BerRehaG enthaltene Strafverfolgungsmaßnahme, hoheitliche oder sonstige Maßnahme zumindest zeitweilig weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen, erlernten oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte (Verfolgter), Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz. Durch den insoweit nicht angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 12. Februar 1998 ist bestandskräftig festgestellt, dass die Klägerin Verfolgte im Sinne dieser Vorschrift ist, weil sie infolge ihres Ausreiseantrags am 22. April 1986 ihre Stelle als Klinikfürsorgerin verloren hat.
Zutreffend geht das Verwaltungsgericht auch davon aus, dass die Zeit vom 22. April 1986 bis zum 23. Mai 1989 alle Merkmale einer Verfolgungszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BerRehaG aufwies. Nach dieser Bestimmung ist Verfolgungszeit die Zeit, in der der Verfolgte aufgrund der Verfolgungsmaßnahme seine bisherige oder eine angestrebte Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt oder ein geringeres Einkommen als aus der bisherigen Erwerbstätigkeit erzielt hat. Die Klägerin ist bis zu ihrer Ausreise keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und hat folglich kein Einkommen erzielt.
Zu Unrecht nimmt das Verwaltungsgericht aber an, der Zeitraum von der Entlassung bis zur Ausreise sei nach § 2 Abs. 2 BerRehaG keine Verfolgungszeit, weil die Klägerin es abgelehnt habe, eine zumutbare Ersatztätigkeit aufzunehmen; als Grenze der Zumutbarkeit sieht es eine Minderung des zu erwartenden Rentenanspruchs, den der Betroffene durch die Aufnahme einer Ersatztätigkeit zu erwerben unterlassen hat, um mehr als 50 % gegenüber dem verfolgungsbedingt verlorenen Rentenanspruch an. Damit knüpft das Gericht die Anerkennung als Verfolgungszeit an ein Kriterium, das im Gesetz keine Grundlage findet.
Nach § 2 Abs. 2 BerRehaG ist die Zeit keine Verfolgungszeit, während derer der Verfolgte das Fortwirken der beruflichen Benachteiligung zu vertreten hat. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn der Betroffene eine bestehende Möglichkeit, seinen bisherigen oder einen sozial gleichwertigen Beruf auszuüben, nicht genutzt hat. Die Ablehnung einer sozial unterwertigen Tätigkeit genügt dazu nicht.
Diese Auslegung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. Es knüpft den Ausschluss von Rehabilitierungsansprüchen daran, dass der Verfolgte selbst für “das Fortwirken der beruflichen Benachteiligung” verantwortlich ist. Die Verwendung des bestimmten Artikels im Hinblick auf die berufliche Benachteiligung bedeutet, dass damit auf eine im Gesetz bereits angesprochene Benachteiligung Bezug genommen wird. Die für die berufliche Rehabilitierung relevante Benachteiligung beschreibt § 1 Abs. 1 BerRehaG dahin, dass der Betroffene zumindest zeitweilig weder seinen bisher ausgeübten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte. Dies ist die verfolgungsbedingte Benachteiligung, die das Gesetz ausgleichen will. Parallel dazu definiert § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BerRehaG die Verfolgungszeit als die Zeit, in der der Verfolgte seine bisherige oder eine angestrebte Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt oder ein geringeres Einkommen als aus der bisherigen Erwerbstätigkeit erzielt hat. Wenn im Anschluss hieran von einem Fortwirken der beruflichen Benachteiligung die Rede ist, kann sich dies sprachlich nur auf die zuvor angesprochenen Einschränkungen beziehen. Dieser Zustand der Benachteiligung wirkt fort, solange der Verfolgte nicht wenigstens einen sozial gleichwertigen Berufsstand erreicht hat.
§ 2 Abs. 2 BerRehaG verlangt, dass der Verfolgte dieses Fortwirken zu vertreten hat. Entscheidend ist mithin, ob der Betroffene selbst allein oder überwiegend dafür verantwortlich ist, dass er seinen bisherigen oder einen sozial gleichwertigen Beruf nicht (wieder) aufgenommen hat. Diese Voraussetzung wird durch die Ablehnung einer sozial unterwertigen Beschäftigung nicht erfüllt.
Dieses Ergebnis wird durch die Überlegung bestätigt, dass die Annahme einer sozial unterwertigen Tätigkeit die Verfolgungszeit nicht beendet hätte. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BerRehaG ist auch die Zeit eines Minderverdienstes Verfolgungszeit. § 2 Abs. 2 BerRehaG ist in einem solchen Fall nicht einschlägig, weil die alternative Tätigkeit angenommen wurde und damit das Fortwirken der beruflichen Benachteiligung nicht zu vertreten ist. Das würde bedeuten, dass die Annahme einer unterwertigen Beschäftigung die Verfolgung hätte andauern lassen, die Ablehnung sie hingegen beendet hätte. Logisch ist das nicht nachzuvollziehen.
Das Verwaltungsgericht stützt seine Auslegung, dass schon die Ablehnung einer zumutbaren Tätigkeit die Verfolgungszeit beende, vor allem auf die Gesetzesmaterialien. Diese Auslegung entspreche dem Willen des Gesetzgebers, wie er in der Begründung des Gesetzentwurfes zum beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BTDrucks 12/4994 vom 19. Mai 1993, S. 45 Nr. 5) zum Ausdruck gekommen sei. In der Tat ist in der Begründung von zumutbarer Arbeit die Rede. Im Wortlaut des Gesetzes taucht dieser Begriff aber nicht auf. Es kommt hinzu, dass die Begriffe “sozial gleichwertig” und “zumutbar” nicht notwendigerweise eine unterschiedliche Bedeutung haben. Der in der Gesetzesbegründung auftauchende Begriff der zumutbaren Arbeit kann vielmehr durchaus synonym mit dem im Gesetz selbst verwandten Begriff der sozial gleichwertigen Beschäftigung verstanden werden.
Da hiernach nur die Ablehnung einer sozial gleichwertigen Tätigkeit die Anerkennung als Verfolgungszeit nach § 2 Abs. 2 BerRehaG ausschließt, hat das Verwaltungsgericht die Ablehnung der Tätigkeit als Kinderkrankenschwester zu Unrecht zu Lasten der Klägerin berücksichtigt. Diese Tätigkeit war gegenüber dem zuvor ausgeübten Beruf der Klinikfürsorgerin sozial nicht gleichwertig. Das Verwaltungsgericht bezeichnet das Verhältnis als Degradierung mit entsprechendem Prestigeverlust. Die Klägerin hatte den Beruf der Gesundheitsfürsorgerin als Qualifizierung im Anschluss an ihre Ausbildung zur Kinderkrankenschwester erlernt. Darüber hinaus wurde sie mit Erlangung der staatlichen Anerkennung als Gesundheitsfürsorgerin in eine deutlich höhere Vergütungsgruppe eingestuft, so dass eine Tätigkeit als Kinderkrankenschwester für sie eine Einkommenseinbuße von ca. 20 % bedeutet hätte. Nach der Rechtsprechung des Senats ist aber bei einer Einkommenseinbuße von ca. 20 % in der Regel davon auszugehen, dass ein sozialer Abstieg vorliegt und damit die Gleichwertigkeit fehlt (Urteil vom 6. April 2000 – BVerwG 3 C 34.99 – Buchholz 115, Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 29 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 14. März 1975 – 10 RV 189/74 –).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Unterschriften
Prof. Dr. Driehaus, van Schewick, Dr. Dette, Liebler, Prof. Dr. Rennert
Fundstellen