Entscheidungsstichwort (Thema)
Blutspendedienst. Beförderung von Blutkonserven. „Blaulicht”. Kraftfahrzeuge des Blutspendedienstes, Anerkennung als –
Leitsatz (amtlich)
Die funktionale Zuordnung eines Fahrzeugs zum Blutspendedienst ist eine geeignete Grundlage für die Anerkennung nach § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StVZO.
Anerkannt werden können aber nur Fahrzeuge, die durch ihre Funktion ihre entscheidende Prägung erfahren.
Die notwendige Spezialisierung des Einsatzfahrzeuges liegt nur vor, wenn es zumindest ganz überwiegend dem Transport von Blutkonserven und Blutprodukten vorbehalten ist.
Normenkette
StVZO § 52 Abs. 3 S. 1 Nr. 5; StVO § 38 Abs. 1
Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Entscheidung vom 28.07.1998; Aktenzeichen 10 S 2332/97) |
VG Karlsruhe (Entscheidung vom 30.06.1997; Aktenzeichen 12 K 3837/96) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Juli 1998 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Die Klägerin, die als privates gewerbliches Unternehmen mit Medizinprodukten handelt und auch den Transport von Blutkonserven übernimmt, beabsichtigt, ein ihr gehörendes – technisch für den Bluttransport eingerichtetes – Fahrzeug mit blauen Blinklichtern auszurüsten. Hierzu begehrt sie von der Beklagten die Anerkennung dieses Fahrzeugs als „Fahrzeug des Blutspendedienstes” im Sinne von § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StVZO.
Mit Bescheid vom 11. Dezember 1995 lehnte die Beklagte die Anerkennung ab, weil die Klägerin keinen Blutspendedienst im Sinne der Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung von Blutkonserven betreibe.
Mit ihrer nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Verpflichtungsklage hatte die Klägerin in erster Instanz Erfolg. Das Verwaltungsgericht begründete sein Urteil im wesentlichen damit, die Straßenverkehrszulassungsordnung setze nicht voraus, daß der Fahrzeughalter zugleich Hersteller der von ihm transportierten Blutkonserven und Blutersatzstoffe im Sinne des Arzneimittelgesetzes sei. Die Verordnung wolle nach der amtlichen Begründung lediglich den raschen Transport von Blutkonserven in dringenden Fällen durch Spezialfahrzeuge sicherstellen. Eine Bedarfsprüfung dürfe die Beklagte nicht vornehmen.
Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 28. Juli 1998 das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt:
Von den beiden Voraussetzungen für die begehrte behördliche Anerkennung nach § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StVZO sei nur die Fahrzeugeignung zur Beförderung von Blutkonserven gegeben. Das Merkmal „Kraftfahrzeug des Blutspendedienstes” sei nicht erfüllt. Die Klägerin betreibe keine Einrichtung, die nach dem Sprachgebrauch als Blutspendedienst oder nach dem Transfusionsgesetz als Spendeneinrichtung angesehen werden könne. Sie sei auch nicht Teil einer Organisation des Blutspendedienstes. Vielmehr handele sie in erster Linie mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und anderen Produkten. Was Blut und Blutprodukte im Sinne des Transfusionsgesetzes und des Arzneimittelgesetzes angehe, beschränke sie sich im wesentlichen darauf, im Auftrag von Krankenhäusern und Ärzten Konserven von Blutbanken zu den Auftraggebern zu transportieren. Der als Transportfahrzeug benutzte Kombi-PKW sei organisatorisch und rechtlich keiner Einrichtung des Blutspendedienstes zugeordnet. Allenfalls könne von einer partiellen funktionalen Zuordnung – nicht an einen konkreten Träger, sondern – an den Blutspendedienst als Gesamtheit der Einrichtungen und Tätigkeiten im Blutspendebereich gesprochen werden. Ob neben dem organisatorischen auch ein funktionales Verständnis des umstrittenen Tatbestandsmerkmals in Betracht komme, könne offenbleiben; denn jedenfalls sei hier der funktionale Bezug zum Blutspendedienst im Sinne von § 52 StVZO nicht ausreichend. Angesichts des Bestrebens des Verordnungsgebers, die Zahl der mit blauem Blinklicht ausgerüsteten Fahrzeuge möglichst gering zu halten und die Anerkennung „Spezialfahrzeugen zur Beförderung von Blutkonserven” vorzubehalten, scheide jedenfalls ein Fahrzeug als bevorrechtigt aus, das zu einem erheblichen Teil zu anderen Zwecken eingesetzt werde als zum Transport von Blutprodukten des Blutspendedienstes. Andernfalls könnte jedes gewerbliche Transportunternehmen, das (auch) eilige Transporte von Blutkonserven durchzuführen beabsichtige, eine Anerkennung nach § 52 StVZO erreichen. Das würde nicht nur die Gefahr des Mißbrauchs des Blaulichtes erhöhen, sondern auch die Akzeptanz der Verkehrsteilnehmer und damit die Effizienz dieses Bereichs des Rettungswesens gefährden. Da die Klägerin das Kombi-Fahrzeug, für das allein sie jetzt noch die Berechtigung begehre, außer zu Bluttransporten in erheblichem Umfang auch zum Transport eigener Handelsware, die nicht aus Blutspendeeinrichtungen stamme, einsetze, und außerdem nicht durch vertragliche Beziehungen mit Einrichtungen des Blutspendedienstes sondern im Auftrage der Anwender tätig werde, könne das Fahrzeug nicht als Fahrzeug des Blutspendedienstes oder als Spezialfahrzeug zur Beförderung von Blutkonserven im Sinne der amtlichen Begründung qualifiziert werden. Der Einsatz zum eiligen Transport leicht verderblicher Handelsware könne nicht die Zuordnung zum Blutspendedienst begründen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt.
Sie rügt, das angefochtene Urteil beruhe auf einer unrichtigen Auslegung des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StVZO. Sie habe das Recht, ihr Fahrzeug mit einer Blaulichtanlage auszustatten. Aus dem Wortlaut der genannten Vorschrift sei im Vergleich mit den Formulierungen bei den anderen „Blaulichtberechtigten” zu entnehmen, daß eine Anknüpfung an ganz bestimmte Organisationen oder Institutionen nicht vorausgesetzt werde. Aus dem Zusammenhang der gesetzlichen Regelung ergebe sich, daß dem Verordnungszweck kein institutionelles, sondern ein funktionelles Verständnis der Zuordnung der Fahrzeuge zum Blutspendedienst zugrunde liege. Deshalb könne es nicht darauf ankommen, ob dem Bluttransport vertragliche Beziehungen zu Einrichtungen des Blutspendedienstes zugrunde lägen. Transporte im Auftrag von Anwendern (Ärzten, Krankenhäusern) reichten aus. Es gebe auch keine Veranlassung, das Fahrzeug nicht anzuerkennen, wenn es zu einem erheblichen Teil zu anderen Zwecken als dem Transport von Blutprodukten des Blutspendedienstes genützt werde. Die Erheblichkeitsschwelle sei vielmehr überschritten, wenn – wie hier – die Bluttransporte mindestens 10 % aller Transporte ausmachten.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht schließt sich ebenfalls der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts an.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist unbegründet.
Das angefochtene Berufungsurteil steht im Ergebnis mit dem revisiblen Recht in Einklang. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, daß ihr Fahrzeug als Kraftfahrzeug des Blutspendedienstes im Sinne der Straßenverkehrszulassungsordnung anerkannt wird.
1. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StVZO. Nach dieser, durch die Verordnung vom 16. November 1970 (BGBl I S. 1615) angefügten Bestimmung darf ein Kraftfahrzeughalter sein Fahrzeug mit „einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht)” ausstatten, wenn es nach seiner Einrichtung zur Beförderung von Blutkonserven geeignet und – zusätzlich – als „Kraftfahrzeug des Blutspendedienstes” anerkannt ist.
Zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, daß das streitige Fahrzeug nicht zu dieser Kategorie gehört. Es fehlt an der erforderlichen funktionalen Zuordnung zum Blutspendedienst.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat offengelassen, ob der Begriff „Fahrzeug des Blutspendedienstes” eine organisatorische (institutionelle) Einbeziehung in den Blutspendedienst in dem Sinne voraussetzt, daß der Halter eine Einrichtung sein muß, die auch an der Gewinnung des Spenderblutes, der Herstellung der Blutprodukte und ihrer Lagerung beteiligt ist, oder ob eine funktionale Zuordnung im Sinne der Wahrnehmung von Transportaufgaben für Blut und Blutprodukte ausreicht. Träfe die erste Alternative zu, so schiede ein Anerkennungsanspruch der Klägerin von vornherein aus, weil sie an der Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung der Blutkonserven nicht beteiligt ist.
Nach Auffassung des Senats verlangt § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StVZO aber nicht die organisatorische Zuordnung in diesem Sinne. Vielmehr reicht die funktionale Zuordnung eines Fahrzeuges zum Blutspendedienst für eine Anerkennung nach § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StVZO aus. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Begrifflich umfaßt der Blutspendedienst alle Vorgänge von der Entnahme des Spenderbluts bis zur Abgabe der Blutkonserve an den Patienten (vgl. Brockhaus-Enzyklopädie, 20. Aufl. 1996, Stichwort „Blutspendedienst”). Er schließt auch die in diesem Rahmen anfallenden Transportaufgaben ein. Das ergibt sich für die hier in Rede stehende Vorschrift schon aus der Tatsache, daß sie ein Kraftfahrzeug mit der Eignung zur Beförderung von Blutkonserven verlangt.
Dem Begriff Blutspendedienst kann aber nicht entnommen werden, daß alle Glieder der genannten Versorgungskette eine organisatorische Einheit bilden müßten. In einer Blutbank können beispielsweise Blutkonserven gelagert sein, die von einer organisatorisch völlig unabhängigen Einrichtung – etwa dem DRK oder einem selbständigen Unternehmen – gewonnen und/oder aufbereitet worden sind. Daß für die Wahrnehmung der Aufgabe der Beförderung etwas anderes gelten müßte, kann dem Wortsinn jedenfalls nicht entnommen werden.
Auch der Zweck der Norm spricht gegen das Erfordernis einer institutionellen Zuordnung. Wie der dafür gegebenen Begründung zu entnehmen ist, ist es das Ziel der Regelung, „den raschen Transport von Blutkonserven in dringenden Fällen zu fördern” (vgl. VkBl 1970, 832). Zur Erreichung dieses Zieles ist es irrelevant, ob der Betreiber der Blutbank gleichzeitig Halter des für den Transport benutzten Kraftfahrzeugs ist. Auch unter dem Gesichtspunkt, daß die Zahl der Fahrzeuge mit Blaulicht gering gehalten werden soll, spielt es keine Rolle, ob der Halter des Transportfahrzeugs in der Kette „Blutspendedienst” auch noch andere Funktionen wahrnimmt. Ebensowenig gibt es Grund zu der Annahme, ein Fahrer der Blutbank werde mit dem Blaulicht verantwortungsbewußter umgehen als der Fahrer eines anderen Unternehmens. Ob er mit der Blutkonserve sachgerechter umgehen mag, liegt außerhalb des Regelungsziels der Norm.
Zu Unrecht meint die Klägerin aber, eine funktionale Zuordnung sei schon dann gegeben, wenn ein Fahrzeug – neben anderen Aufgaben – in erheblichem Umfang auch für Bluttransporte verwendet werde. Der Sinn und Zweck der Regelung verlangt vielmehr, daß der Einsatz im Blutspendedienst die Funktion des Fahrzeugs prägt. Das ist nur der Fall, wenn es zumindest ganz überwiegend für die Beförderung von Blut und Blutprodukten genutzt wird.
In der Begründung des Verordnungsgebers heißt es zu der in Rede stehenden Bestimmung, um die Wirkung des blauen Blinklichts nicht zu beeinträchtigen, müsse die Zahl der Fahrzeuge, die damit ausgerüstet werden, gering bleiben (VkBl 1970, 832). Deshalb müsse die Berechtigung auf „Spezialfahrzeuge zur Beförderung von Blutkonserven beschränkt bleiben und von einer behördlichen Anerkennung abhängig gemacht werden”.
Erklärtes Ziel des Anerkennungsvorbehalts ist es mithin, schon die Zulassung der Blaulichtausstattung restriktiv zu handhaben. Dabei steht die Erwägung im Raum, daß das Vorhandensein der Anlage die Gefahr des Fehlgebrauchs und sogar des Mißbrauchs und damit die Gefahr schwerster Unfälle (vgl. hierzu Petersen, NZV 1997, 259, 254) erhöht. Außerdem vermindert eine Inflationierung von Fahrzeugen, die sich im Verkehr mit einer solchen Ausrüstung bewegen und damit verkehrsrechtliche Privilegien beanspruchen können (vgl. BGHZ 63, 327), ohne daß ihre Notwendigkeit am Erscheinungsbild des Fahrzeugs erkennbar wäre, die Akzeptanz in der Bevölkerung.
Wenn die Verordnungsbegründung die Anerkennung nur „Spezialfahrzeugen zur Beförderung von Blutkonserven” zubilligen will, so ist damit nicht die bloße Eignung gemeint. Diese ist sehr leicht herzustellen. Es genügt die Verlegung eines Stromanschlusses und die Installation einer – u.U. herausnehmbaren – Kühlbox. Das Ziel einer Beschränkung der mit Blaulicht ausgestatteten Fahrzeuge auf das unbedingt Notwendige wird nur erreicht, wenn die Zweckbestimmung des Fahrzeugs ganz überwiegend auf den Bluttransport gerichtet ist. Im Rahmen einer funktionalen Betrachtungsweise legt der Wortlaut eine solche Auslegung sogar nahe. Ein „Fahrzeug des Blutspendedienstes”, das gerade als solches anzuerkennen ist, muß von dieser Funktion her seine entscheidende Prägung erfahren. Dazu reicht es nicht, daß es auch – neben anderem – zu Bluttransporten eingesetzt wird.
Bei dieser Auslegung wird das Ziel, in Notfällen den Eiltransport mit Blaulicht zu ermöglichen (vgl. auch die durch die Verordnung vom 22. März 1988, BGBl I S. 405, erfolgte Änderung von § 38 Abs. 1 StVO und hierzu VkBl 1988, 210, 225), nicht verfehlt. Liegt ein Notfall vor, so muß auf ein Fahrzeug mit Blaulichtberechtigung zurückgegriffen werden. Die Tatsache, daß die Klägerin berechtigterweise mit ihrem entsprechend ausgerüsteten Fahrzeug „normale Bluttransporte” ausführen darf, bedeutet nicht, daß gerade sie auch das Recht zum Notfalltransport mit Blaulicht haben müßte.
Zu Unrecht beanstandet die Klägerin, daß in diesen Fällen die Alternative der Transport durch die Hilfsorganisationen sei, obwohl deren Blaulichtberechtigung sich auf den Krankentransport beschränke. Der Rettungsdienst, zu dem die Hilfsorganisationen gehören (vgl. § 2 RDG BW), umfaßt im Rahmen der Notfallrettung auch den Transport von Organen und Blutkonserven (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 3 BremRettDG; § 2 Abs. 2 NRettDG). Es trifft also nicht zu, daß die Hilfsorganisationen ihre Blaulichtanlage in Notfällen beim Bluttransport mißbrauchen.
3. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts mangelt es dem Fahrzeug der Klägerin an einer funktionalen Zuordnung zum Blutspendedienst. Nach diesen Feststellungen setzt nämlich die Klägerin das noch im Streit verbliebene Kombi-Fahrzeug außer zu Bluttransporten in erheblichem Umfang auch zum Transport eigener Handelsware ein, darunter Blutersatzstoffen, die nicht Blutzubereitungen im Sinne von § 4 Abs. 2 AMG sind und nicht aus Blutspendeeinrichtungen stammen. Auch wenn das Verhältnis der Transportleistungen im Rahmen des Blutspendedienstes einerseits und der übrigen Transportleistungen mit diesem Fahrzeug andererseits nicht genau ermittelt ist, bedarf es keiner Nachholung von Tatsachenfeststellungen. Aus den vom Berufungsgericht bindend getroffenen Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) ist zu entnehmen, daß es jedenfalls an der vom Senat für entscheidend angesehenen Prägung des Fahrzeugs für Transporte im Rahmen des Blutspendedienstes fehlt.
Nach alledem war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Prof. Dr. Driehaus, van Schewick, Borgs-Maciejewski, Kimmel, Dr. Brunn
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 19.10.1999 durch Riebe Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
DÖV 2000, 778 |
DAR 2000, 425 |
NZV 2000, 266 |
VRS 2000, 458 |
DVBl. 2000, 1634 |
NPA 2000 |
FSt 2001, 276 |