Entscheidungsstichwort (Thema)
Abtretung Lebensversicherung nach – kein einzusetzendes Vermögen. Barbetrag als Schonvermögen. Härte des Einsatzes von Vermögen in der Sozialhilfe. Kraftfahrzeug als einzusetzendes Vermögen in der Sozialhilfe. Lebensversicherung nach Abtretung kein einzusetzendes Vermögen. Rückkaufswert einer – als einzusetzendes Vermögen in der Sozialhilfe. Rückkaufswert einer Lebensversicherung als einzusetzendes Vermögen in der Sozialhilfe. Schonvermögen Barbetrag als –. Kraftfahrzeug als –. Sozialhilfe Härte eines Vermögenseinsatzes. Kraftfahrzeug als einzusetzendes Vermögen. Lebensversicherung als einzusetzendes Vermögen
Leitsatz (amtlich)
1. Es begründet keine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG, daß der Rückkaufswert einer Lebensversicherung um mehr als die Hälfte hinter den auf sie erbrachten Eigenleistungen des Versicherungsnehmers zurückbleibt.
2. Nach § 88 Abs. 1 BSHG einzusetzendes Vermögen steht, soweit und solange es (noch) nicht eingesetzt oder verwertet wurde, dem Bezug von Sozialhilfe auch dann entgegen, wenn es nicht den Bedarf für den gesamten Bedarfszeitraum gedeckt hätte; dies gilt auch in Zeiten eines Streits über die Einsetz- und Verwertbarkeit des Vermögens.
3. Ein Kraftfahrzeug (hier: Wohnmobil) gehört nicht zum Schonvermögen nach § 88 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 6 BSHG. Es ist aber mittelbar über § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG geschont, wenn auch nach Berücksichtigung des Erlöses aus dessen Einsatz oder Verwertung die Barbeträge und Geldwerte nicht den nach dieser Vorschrift maßgeblichen Freibetrag übersteigen; würde dagegen der Einsatz oder die Verwertung zu freibetragsüberschreitenden Barbeträgen oder Geldwerten führen, ist nicht das Kraftfahrzeug selbst geschont, sondern sind es nur die erlösten Barbeträge oder Geldwerte bis zum maßgeblichen Freibetrag.
Normenkette
BSHG § 88 Abs. 1, 2 Nrn. 2-3, 6, 8, Abs. 3
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 06.02.1996; Aktenzeichen 8 A 3537/93) |
VG Köln (Gerichtsbescheid vom 26.07.1993; Aktenzeichen 18 K 6026/92) |
Tenor
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Februar 1996 und der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Juli 1993 sowie der Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 1991 und der Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des Rhein-Sieg-Kreises vom 9. September 1992 werden insoweit aufgehoben, als der Klägerin auch für die Monate September und Oktober 1991 Hilfe zur Pflege versagt worden ist.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Hilfe zur Pflege (Pflegegeld) für September 1991 in Höhe von 633,01 DM und für Oktober 1991 in Höhe von 538,41 DM zu gewähren.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu drei Vierteln, der Beklagte zu einem Viertel.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Pflegegeld in Form eines Zuschusses für März bis einschließlich Oktober 1991.
Die am 17. August 1984 geborene Klägerin ist schwerstbehindert. Seit dem 1. Oktober 1986 gewährte ihr der Beklagte Hilfe zur Pflege gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 BSHG in der damals geltenden Fassung. Ab dem 1. März 1991 stellte er die Hilfe ein (Bescheid vom 14. Februar 1991), weil der gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Durchführungsverordnung zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG im Falle der Klägerin maßgebliche Vermögensfreibetrag von 10 200 DM um 10 494,86 DM überschritten werde. Der Beklagte ging hierbei davon aus, daß in dieser Höhe Vermögen der Eltern der Klägerin einzusetzen sei, das aus vier Lebensversicherungen, einem Sparbuch, einem Pkw Talbot und einem zum Wohnmobil umgebauten Pkw Fiat bestand. Während des Widerspruchsverfahrens verzichtete der Beklagte aufgrund der Härteregelung des § 88 Abs. 3 BSHG auf die Berücksichtigung des erstgenannten, zwischenzeitlich durch einen Pkw Peugeot 405 ersetzten Kraftfahrzeugs und bot der Klägerin für die streitige Zeit bei entsprechender Sicherheitsleistung Hilfe von insgesamt 2 595,20 DM als Darlehen an, weil die sofortige Verwertung der Lebensversicherungen wegen der Rückkaufsverluste eine besondere Härte im Sinne des § 89 BSHG darstelle.
Das Verwaltungsgericht hat die nach Zurückweisung des Widerspruchs der Klägerin (Widerspruchsbescheid vom 9. September 1992) erhobene Klage auf zuschußweise Hilfebewilligung abgewiesen. Auch die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat dies damit begründet, die Lebensversicherungen und das Sparguthaben nebst dem Guthaben aus einem Bausparvertrag seien den Barbeträgen und Geldwerten im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG zuzurechnen, aber oberhalb der Freibetragsgrenze von 10 200 DM einzusetzen. Einzusetzen sei außerdem das Kfz-Wohnmobil zumindest in Höhe des später für seinen Verkauf erzielten Preises von 2 000 DM. Im einzelnen hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt:
Das Bausparguthaben gehöre nicht zum geschützten Vermögen nach § 88 Abs. 2 Nr. 2 BSHG, weil es nicht nachweislich zur baldigen Beschaffung und Erhaltung eines behindertengerechten Hausgrundstücks bestimmt gewesen sei; vielmehr hätten sich die Eltern der Klägerin das Bausparguthaben am 1. September 1992 ohne eine entsprechende Verwendung zurückzahlen lassen. Es sei daher oberhalb der Freibetragsgrenze einzusetzen. Gleiches gelte für das Sparguthaben. Für die Lebensversicherungen seien die Rückkaufswerte zu veranschlagen. Die Abtretung der Ansprüche aus zwei Lebensversicherungen zur Sicherung eines Darlehens (für den Kauf des Pkw Peugeot 405) hindere ihre Berücksichtigung nicht, weil den Eltern der Klägerin das vermögenswerte Recht verbleibe, nach Erfüllung ihrer Darlehensverbindlichkeit die Freigabe ihrer Rechte zu verlangen. Der Einsatz des Rückkaufswertes bedeute auch keine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG. Das Kfz-Wohnmobil gehöre nicht zum Schonvermögen, weil es weder Hausrat im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 3 BSHG noch Barvermögen oder Geldwert im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG sei. Mit den genannten Vermögenswerten habe der Pflegegeldbedarf der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum gedeckt werden können, wobei das ihr von der Krankenkasse gewährte Pflegegeld von monatlich 400 DM (nur) zur Hälfte anzurechnen gewesen sei.
Lasse man richtigerweise beim Einsatz des Vermögens die Abtretung der Ansprüche aus zwei der Lebensversicherungen zum 1. September 1991 unberücksichtigt, so könne offenbleiben, ob der Bedarf monatsweise in Anbetracht des jeweils tatsächlich zur Verfügung stehenden Vermögens festzustellen oder ob das einsetzbare Vermögen dem für den gesamten streitbefangenen Zeitraum ermittelten Bedarf gegenüberzustellen sei. Denn nach beiden Berechnungsmethoden sei dann der Bedarf der Klägerin im fraglichen Zeitraum gedeckt gewesen. Wenn die abgetretenen Lebensversicherungen ab September 1991 nicht mehr in die Berechnung eingestellt würden, verbleibe ebenfalls kein aus Mitteln der Sozialhilfe zu deckender Bedarf, weil das verwertbare, aber tatsächlich nicht eingesetzte Vermögen für jeden einzelnen Zeitabschnitt (Monat) neu zu berücksichtigen sei. Nach den Urteilen des Senats vom 19. November 1993 – 8 A 278/92 – (FEVS 45, 58) und vom 2. Mai 1994 – 8 A 3646/92 – (FEVS 45, 326), auf die Bezug genommen werde, sei entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. Oktober 1981 – BVerwG 5 C 16.80 – ≪Buchholz 436.0 § 120 BSHG Nr. 3≫) ein fiktiver Vermögensverbrauch bei der Berechnung der Sozialhilfe außer Betracht zu lassen. Den Erfordernissen des § 89 BSHG habe der Beklagte durch das Angebot der Darlehensgewährung Genüge getan.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Klägerin, die ihr Klagebegehren weiterverfolgt.
Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht teilt den Standpunkt des Oberverwaltungsgerichts, daß verwertbares Vermögen in jedem Monat des Bewilligungszeitraums erneut zur Deckung des Bedarfs mit der Folge eingesetzt werden könne, daß für den gesamten streitbefangenen Zeitraum kein ungedeckter Bedarf verbleibe. Die Berücksichtigung eines bloß fiktiven Geschehensablaufs widerspräche der allgemeinen Rückbeziehung der Sozialhilfe auf die tatsächliche Notlage.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Revision ist teilweise begründet. Das Berufungsurteil ist hinsichtlich des Einsatzes von sicherungshalber abgetretenen Lebensversicherungen mit ihrem Rückkaufswert und der Behandlung des den Eltern der Klägerin gehörenden Kfz-Wohnmobils als einzusetzendes Vermögen mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) unvereinbar; insoweit ist der Revision der Klägerin stattzugeben und sind die vor-instanzlichen Entscheidungen abzuändern (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Im übrigen steht das angegriffene Urteil mit Bundesrecht im Einklang, so daß insoweit die Revision der Klägerin zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO).
1. Die von der Revision gerügten Verfahrensfehler (§ 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.
a) Mit der Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe „wesentlichen Sachvortrag übergangen”, macht die Revision der Sache nach eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) geltend. Dieser Anspruch verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten vollständig zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 20. November 1995 – BVerwG 4 C 10.95 – ≪Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267≫). Davon, daß das Gericht dieser Pflicht nachgekommen ist, muß in aller Regel ausgegangen werden, wenn ein Schriftsatz Bestandteil der Gerichtsakten ist, deren Inhalt das Gericht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat (vgl. z.B. BVerfGE 22, 267 ≪274≫). Dies ist bei dem nach Behauptung der Revision unberücksichtigt gebliebenen Schriftsatz vom 6. April 1994 und dem darin enthaltenen Sachvortrag der Fall. Demgemäß läßt sich nicht allein schon das Unterbleiben einer Auseinandersetzung des Gerichts mit in jenem Schriftsatz enthaltenem Parteivorbringen als Beleg für eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör werten. Vielmehr müssen die Umstände des Falles den eindeutigen Schluß zulassen, daß die betreffenden Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurden (vgl. z.B. BVerfGE 47, 182 ≪187≫; 65, 293 ≪295 f.≫).
Solche Umstände liegen hier nicht vor. Die Revision macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe – im Rahmen der Prüfung einer Härte des Vermögenseinsatzes – nicht berücksichtigt, daß die „Lebensversicherung bei der S. (…) allein zum Ausgleich der Umzugs- und höheren Mietkosten nach Wegfall der billigen Dienstwohnung benötigt” werde. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG aber daraufhin geprüft, ob die Lebensversicherung für eine angemessene Lebensführung erforderlich ist oder ihr Einsatz die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschweren würde (vgl. S. 14 des Berufungsurteils). Dies hat das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf das kontinuierliche Arbeitseinkommen des Vaters der Klägerin und dessen in Zukunft zu erwartende Renteneinkünfte verneint. Angesichts dieser tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen der Einkommensverhältnisse der Eltern der Klägerin durch die Vorinstanz kann nicht davon ausgegangen werden, daß die nach einer Aufgabe der Dienstwohnung zu erwartenden Unterkunftskosten nach dem vom Berufungsgericht angelegten rechtlichen Maßstab hätten Berücksichtigung finden müssen.
b) Das Berufungsurteil leidet auch nicht an dem behaupteten Begründungsmangel. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verlangt lediglich die Wiedergabe derjenigen Gründe in dem Urteil, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Dem hat das Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil durch die Darlegung seiner Rechtsauffassung entsprochen, wonach an sich verwertbares, aber während des gesamten streitbefangenen Zeitraumes tatsächlich nicht eingesetztes Vermögen in jedem einzelnen Zeitabschnitt (Monat) von neuem zu berücksichtigen ist (S. 21 des Berufungsurteils). Eine eingehendere Herleitung dieser Rechtsauffassung, wie sie die Gründe von in Bezug genommenen und in der Fachpresse (FEVS 45, 58 und 45, 326 = ZfS 1994, 149) veröffentlichten, den Beteiligten aber nicht eigens bekanntgegebenen früheren Urteilen des Berufungsgerichts insbesondere zur Abgrenzung gegenüber der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 20. Oktober 1981 – BVerwG 5 C 16.80 – (FEVS 31, 45 ≪50 ff.≫) enthalten, wird im Rahmen der vom Gesetz geforderten Angabe der für die richterliche Überzeugung leitenden Gründe nicht verlangt.
2. In materiellrechtlicher Hinsicht führt die Nachprüfung des Berufungsurteils zu dessen teilweiser Abänderung.
Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welchem Umfang den Eltern der Klägerin in dem im Berufungsverfahren streitigen Zeitraum (März bis Oktober 1991) die Aufbringung der Mittel gemäß § 28 des Bundessozialhilfegesetzes, das hier in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBl I S. 94, ber. S. 808) anzuwenden ist, aus dem Vermögen nach den Bestimmungen des Abschnittes 4 des Bundessozialhilfegesetzes zuzumuten war. Das Oberverwaltungsgericht hat dies aus bundesrechtlicher Sicht überwiegend zutreffend beurteilt.
Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage von § 69 Abs. 4 Satz 2 BSHG für die Zeit von März bis Juni 1991 von einem monatlichen Pflegegeldbetrag von 883 DM und für die Zeit von Juli bis Oktober 1991 von 928 DM ausgegangen. Dieser Ausgangspunkt ist unter den Beteiligten unstreitig. Von diesen Beträgen sind monatlich 200 DM abzuziehen, die auf die nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 92, 220) gemäß § 69 Abs. 3 Satz 3 BSHG zur Hälfte anrechenbaren Leistungen der Krankenkasse gemäß § 57 SGB V entfallen. Auch hierüber besteht unter den Beteiligten kein Streit.
Dem Oberverwaltungsgericht ist darin zu folgen, daß unter Berücksichtigung des gemäß § 28 in Verbindung mit § 88 Abs. 1 BSHG einzusetzenden Vermögens für das restliche Pflegegeld in Höhe von monatlich (883 minus 200 =) 683 DM bzw. (928 minus 200 =) 728 DM für den Zeitraum März bis August 1991 kein aus Mitteln der Sozialhilfe zu deckender Bedarf der Klägerin verbleibt.
Zu dem Personenkreis, dessen Vermögen für die von der Klägerin begehrte Hilfe in besonderen Lebenslagen nach den Bestimmungen des Vierten Abschnitts des Bundessozialhilfegesetzes einzusetzen ist, gehören nach § 28 BSHG auch die Eltern der Klägerin. Sie haben nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts in dem hier maßgeblichen Zeitraum Vermögen in Form von Sparguthaben, Lebensversicherungen, einem Bausparvertrag und zweier Kraftfahrzeuge gehabt. Bei der Prüfung der Einsetzbarkeit dieses Vermögens ist das Oberverwaltungsgericht, insoweit ebenfalls von den Beteiligten unbeanstandet, von einem Freibetrag im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b und Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG (in der hier maßgeblichen Fassung vom 11. Februar 1988 ≪BGBl I S. 150≫) in Höhe von monatlich 10 200 DM ausgegangen. Das danach für einen Einsatz verbleibende Vermögen war ausreichend, um der Klägerin für die Zeit von März bis einschließlich August 1991 die Deckung ihres Pflegegeldbedarfs ohne Sozialhilfe zu ermöglichen.
a) Dem Einsatz des durch ein Sparbuch der Kreissparkasse S. ausgewiesenen Guthabens steht nicht die Härteregelung des § 88 Abs. 3 BSHG entgegen.
Nach Satz 1 dieser Bestimmung darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Nach Satz 2 ist dies bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen vor allem der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Diese – besonderen – Voraussetzungen lagen hier nicht vor, weil das Sparguthaben ausweislich der Feststellungen des Berufungsgerichts während des hier streitigen Zeitraums von anfänglich 3 339,68 DM bis auf einen Restbetrag von 39,68 DM aufgebraucht worden ist, ohne daß die Klägerin hierzu behauptet hätte, der angesparte Betrag sei für eine angemessene Lebensführung benötigt worden. Für ihren Vortrag, das Guthaben sei im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG „unter dem Gesichtspunkt der Altersversorgung zu sehen”, fehlt überdies eine ausreichende Tatsachengrundlage. Denn der Schutz jener Härtevorschrift kann nur denjenigen zuteil werden, die ihr Vermögen auch nachweisbar für den Zweck der Alterssicherung verwenden; bloße Absichten oder unverbindliche Erwägungen – hier in bezug auf die Verwendung des Sparguthabens für die Alterssicherung – können dagegen nicht ohne weiteres zur Herausnahme eines Teiles des zu verwertenden Vermögens führen (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1970 – BVerwG 5 C 33.70 – ≪Buchholz 436.0 § 88 VwGO Nr. 3, S. 10≫).
Mit dem Hinweis der Revision, daß es bei der Hilfe zur Pflege „um eine dauernde Lebenssituation (gehe), die durch die Tatsache begründet ist, daß die Klägerin schwerstbehindert ist” und „eine Behebung dieser Notlage nicht in Sicht” sei, läßt sich sodann ein – außerhalb der Sonderbestimmung des Satzes 2 liegender – Härtefall im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG nicht dartun, weil die besondere Notlage der Klägerin bereits im Rahmen des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG, nämlich durch ein höheres Schonvermögen nach § 1 und gegebenenfalls auch § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG, Berücksichtigung gefunden hat und deshalb ihre nochmalige Berücksichtigung im Rahmen der Härteregelung nach § 88 Abs. 3 BSHG nicht gerechtfertigt ist.
b) Auch der Einsatz des Sparguthabens der Eltern der Klägerin bei der Bausparkasse W. ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Insbesondere handelt es sich bei dem Bausparguthaben nicht um Schonvermögen im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 2 BSHG. Aufgrund dieser Vorschrift darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 7 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken Behinderter, Blinder oder Pflegebedürftiger dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde. Diese Voraussetzungen sind nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht erfüllt. Das Oberverwaltungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß die Klägerin und ihre Eltern nicht nachgewiesen und nicht einmal substantiiert behauptet haben, daß das Bausparguthaben zur Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Vorschrift bestimmt war (S. 11 des Berufungsurteils).
c) Im Ausgangspunkt zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht auch die bei der S. Lebensversicherungs-AG, der N. Lebensversicherungs-AG, der A. Lebensversicherungs-AG und der H. Lebensversicherungs-AG abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen als nach § 88 Abs. 1 BSHG einzusetzendes Vermögen gewertet. Dem Berufungsgericht kann aber insoweit nicht gefolgt werden, als es für die Bemessung der Höhe des Vermögenseinsatzes den Rückkaufswert dieser Versicherungen auch insoweit als maßgeblich ansieht, als sie von den Eltern der Klägerin zwischenzeitlich abgetreten worden waren.
aa) Das Oberverwaltungsgericht hat nicht die nach Bundesrecht gebotenen Folgerungen aus dem Umstand gezogen, daß die Eltern der Klägerin infolge der Abtretung ihrer Rechte und Ansprüche aus den Lebensversicherungen bei der S. Lebensversicherungs-AG und der N. Lebensversicherungs-AG am 12. August 1991 zur Sicherung von Ansprüchen aus einem Darlehensvertrag (zur Finanzierung eines Autokaufs) von diesem Zeitpunkt an nicht mehr über ihre Ansprüche aus diesen beiden Lebensversicherungsverträgen frei verfügen konnten.
Nach § 88 Abs. 1 BSHG gehört zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes das gesamte verwertbare Vermögen. Verwertbarkeit ist in wirtschaftlicher Hinsicht zu verstehen und muß für den Einsatzpflichtigen – tatsächlich wie rechtlich – innerhalb eines Zeitraums gegeben sein, innerhalb dessen der sozialhilferechtliche Bedarf besteht. Für einen Einsatz nach § 88 Abs. 1 BSHG kommt sonach nur dasjenige Vermögen in Betracht, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen (vgl. Beschluß des Senats vom 21. April 1988 – BVerwG 5 B 2.88 – ≪Buchholz 436.7 § 25 d BVG Nr. 1≫) und das dafür rechtzeitig verwertet werden kann.
Diese Voraussetzung war mit der Abtretung der Lebensversicherungen zumindest insoweit entfallen, als die Eltern der Klägerin ihre Ansprüche aus den Versicherungsverträgen nun nicht mehr in Höhe des Rückkaufswertes alsbald hätten realisieren können. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt, daß den Eltern der Klägerin das Recht verblieben war, nach Erfüllung ihrer Darlehensverbindlichkeiten die Freigabe der Rechte aus der Forderungsabtretung zu verlangen. Auch dieses Recht hatte an sich Vermögenswert. Doch war es wirtschaftlich zumindest in der Zeit unmittelbar nach der Abtretung (noch) nicht einmal mit dem Rückkaufswert gleichzusetzen, sondern von erheblich geringerem Wert, der sich erst nach Maßgabe des Erstarkens der Anwartschaft auf Rückübertragung der sicherungshalber abgetretenen Rechte wieder dem jeweils aktuellen Rückkaufswert annäherte. Der Umstand, daß diese Anwartschaft ihrerseits unter der Bedingung stand, daß die Eltern der Klägerin der eingegangenen Darlehensverpflichtung auch ordnungsgemäß nachkommen würden, rechtfertigt es, jedenfalls zu Beginn der Laufzeit des Darlehens – es geht vorliegend um die Monate September und Oktober 1991 – von dem nahezu völligen Fehlen einer weiteren Verwertbarkeit auszugehen und dementsprechend den wirtschaftlichen Wert der Anwartschaft in dieser Zeit mit Null anzusetzen.
Das Oberverwaltungsgericht hätte die Kapitallebensversicherungen bei der S. und der N. Lebensversicherungs-AG nach Bundesrecht mithin – wie dies in der hilfsweise vorgenommenen Berechnung des Gerichts zum „Einsatz des Vermögens unter Berücksichtigung der Abtretung von Lebensversicherungen” (S. 20 des Berufungsurteils) geschehen ist – lediglich für die Zeit von März bis August 1991 mit deren Rückkaufswert (2 920 DM bzw. 2 986,95 DM) berücksichtigen dürfen, für die Folgezeit dagegen außer Ansatz lassen müssen.
bb) Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß die nach § 28 BSHG Einsatzpflichtigen einzusetzendes Vermögen zwingend zur Abwendung der Notlage verwerten müßten und es nicht in der Hand haben dürften, z.B. durch Abtretungen Vermögen zu Lasten der Sozialhilfe anzusammeln. Denn außerhalb des Anwendungsbereiches von § 25 Abs. 2 Nr. 1 BSHG (in bezug auf den Hilfesuchenden) und des § 92 a Abs. 1 BSHG (in bezug auf die Einsatzpflichtigen) hat der Sozialhilfeträger keine Handhabe, darauf zu reagieren, wenn diese Personen sich verwertbaren Vermögens begeben und dadurch Sozialhilfebedürftigkeit herbeigeführt haben. Insbesondere sieht das Gesetz für solche Fälle nicht die Sanktion der Leistungsverweigerung vor.
Fehl geht in diesem Zusammenhang auch der Hinweis des Beklagten auf die Regelung des § 89 Satz 1 BSHG, wonach Sozialhilfe darlehensweise gewährt werden kann, soweit nach § 88 BSHG für den Bedarf des Hilfesuchenden Vermögen einzusetzen, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für den, der es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, daß einzusetzendes Vermögen in dem Zeitpunkt, in dem die Sozialhilfe eintreten soll, vorhanden (aber nicht sofort verwertbar bzw. eine sofortige Verwertung unzumutbar) ist. Daran fehlte es nach den obigen Darlegungen aber gerade, nachdem die Kapitallebensversicherungen abgetreten waren und damit von den Eltern der Klägerin bis auf weiteres nicht noch darüber hinausgehend wirtschaftlich verwertet werden konnten. Daß in der Folgezeit eine Anwartschaft auf Rückübertragung der Ansprüche aus den Lebensversicherungen nach Maßgabe der Tilgung der zu sichernden Darlehensforderungen anwachsen würde, bleibt aus der Sicht des Sozialhilferechts außer Betracht, da es eine aktuelle Notlage und damit die aktuelle Einkommens- und Vermögenslage der Einsatzpflichtigen in den Blick nimmt.
cc) Auf der anderen Seite steht einem Einsatz der übrigen von den Eltern der Klägerin abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen nach § 88 Abs. 1 BSHG nicht die Härteregelung des § 88 Abs. 3 BSHG entgegen. Insbesondere stellt es keine besondere Härte im Sinne dieser Bestimmung dar, daß die Rückkaufswerte solcher Versicherungen hinter den auf sie erbrachten Eigenleistungen des Versicherungsnehmers, seinen Versicherungsbeiträgen, unter Umständen beträchtlich zurückbleiben können. Die Klägerin hat die Eigenleistungen ihrer Eltern an die H. Versicherung mit 2 907,90 DM, an die A. Versicherung mit 4 099,60 DM, an die S. Versicherung mit 3 640 DM und an die N. Versicherung mit 3 616 DM angegeben (Schriftsatz vom 6. April 1994). Dem stehen nach der Aufstellung im Berufungsurteil (S. 19) Rückkaufswerte von 1 771,04 DM, 1 875 DM, 2 920 DM und 2 986,95 DM gegenüber. Im Falle einer Verwertung in Höhe der Rückkaufswerte wären somit zumeist mehr als die Hälfte der Beitragszahlungen der Eltern der Klägerin erlöst worden. Aber selbst ein erheblicher wirtschaftlicher Verlust als Folge vorzeitiger Kündigung einer Kapitallebensversicherung müßte unbeachtet bleiben, weil es nicht Aufgabe der Vorschriften über das Schonvermögen ist, dem Hilfesuchenden Aufwendungen zur Vermögensbildung über dasjenige Ausmaß hinaus zu erhalten, das ihm verbleiben muß, soll ihm nicht ein „wirtschaftlicher Ausverkauf” (BVerwGE 23, 149 ≪158≫; 32, 89 ≪92≫) angesonnen werden. Insoweit ermöglicht es die Regelung des § 89 BSHG, zu berücksichtigen, daß eine sofortige Verwertung des Vermögens unwirtschaftlich wäre (vgl. auch Urteil des Senats vom 21. Oktober 1970, a.a.O., S. 9). Diesen Ausweg hat der Beklagte der Klägerin gewiesen, indem er ihr während des Widerspruchsverfahrens für den hier maßgeblichen Zeitraum eine darlehensweise Gewährung der Sozialhilfe angeboten und damit seinen Ablehnungsbescheid vom 14. Februar 1991 insoweit modifiziert hat (siehe Schreiben des Beklagten an die Eltern der Klägerin vom 21. Februar 1992, S. 3).
Eine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG stellt eine Verwertung der Lebensversicherungen auch nicht etwa deshalb dar, weil – wie die Klägerin dies behauptet – die Versicherungssummen nicht ihren Eltern, sondern ihrer Schwester und ihr selbst (dereinst) als wirtschaftliche Grundlage für ein von der Sozialhilfe unabhängiges Leben zugutekommen sollten. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, daß die Eltern der Klägerin als die jeweiligen Versicherungsnehmer zugleich Bezugsberechtigte der Versicherungssumme seien (vgl. S. 15 des Berufungsurteils). Damit ergeben sich für die revisionsgerichtliche Beurteilung jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht keine Anhaltspunkte für die von der Klägerin als Härte geltend gemachten Umstände.
dd) Revisionsrechtlich bedenkenfrei hat die Vorinstanz das verwertbare, den Freibetrag nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG übersteigende Vermögen über den gesamten hier streitigen Zeitraum (März bis Oktober 1991) hinweg mit seinem vollen jeweiligen Wert angesetzt und der Klägerin dadurch der Sache nach Monat für Monat aufs neue entgegengehalten, daß sie ihren sozialhilferechtlichen Bedarf zunächst durch Verwertung dieses Vermögens, soweit es jeweils noch vorhanden war, unabhängig davon decken müsse, ob es zur Deckung des Bedarfs für den gesamten Bedarfszeitraum ausgereicht hätte.
Für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt kommt es stets auf die tatsächlichen Verhältnisse der Einsatzpflichtigen an (BVerwGE 59, 294 ≪301≫), hier also darauf, ob und in welcher Höhe sie Vermögen tatsächlich haben (BVerwG, Beschluß vom 6. Februar 1989 – BVerwG 5 B 151.88 – ≪Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 15, S. 2≫). Die Herkunft des Vermögens spielt für seinen Einsatz und seine Verwertung regelmäßig keine Rolle (vgl. BVerwGE 47, 103 ≪112≫; 89, 241 ≪246≫ für Schonvermögen nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG; zur – ausnahmsweisen – Einsatzfreiheit angesparten Vermögens siehe jedoch BVerwGE 98, 256 ≪258≫ – Schmerzensgeld – sowie Urteil vom 4. September 1997 – BVerwG 5 C 8.97 – ≪zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen≫ – Erziehungsgeld –). Deshalb kann auch nicht im Rahmen der Härteregelung des § 88 Abs. 3 BSHG Berücksichtigung finden, wenn ein verwertbarer, also nicht unter das Schonvermögen fallender Vermögensgegenstand (noch) vorhanden ist, den der Hilfesuchende von sich aus, sei es auch durch eine äußerst sparsame, sogar noch unter Sozialhilfeniveau liegende Lebensführung, vor einer Verwertung (bisher) bewahrt hat. Ebensowenig läßt sich demgemäß eine Härte im Sinne des Gesetzes damit begründen, daß das Vermögen, dessen Einsatz die Klägerin ablehnt, andernfalls – wäre es mit Beginn des Antragszeitraums verwertet worden – noch vor dessen Ablauf aufgebraucht gewesen wäre, so daß der Klägerin jedenfalls ab diesem Zeitpunkt Pflegegeld zugestanden hätte.
Eine Betrachtungsweise, wie sie das Berufungsgericht seinen Berechnungen (S. 20 des Berufungsurteils) – „hilfsweise” – zugrunde gelegt hat und bei der das einzusetzende Vermögen als zwischenzeitlich verbraucht fingiert wird, findet im Gesetz mithin keine Stütze.
Dies ist auch nicht deswegen im vorliegenden Fall anders zu beurteilen, weil die Klägerin mit dem Beklagten über die Einsetz- und Verwertbarkeit des Vermögens streitet und sie geltend machen könnte, sie dürfe wegen der Verweigerung eines Vermögenseinsatzes, deren Berechtigung umstritten ist, keinen Nachteil erleiden. Zwar ist es ständige Rechtsprechung des Senats, daß Gründe einer effektiven Anspruchsgewährleistung und effektiven Rechtsschutzes vor dem Verlust eines einmal gegebenen Sozialhilfeanspruchs schützen können, über dessen Bestand Streit herrscht und der deswegen (bisher) unerfüllt geblieben ist (vgl. z.B. BVerwGE 96, 152 ≪155≫ m.w.N.). Doch betrifft diese Rechtsprechung nur Fallgestaltungen, in denen die materiellen Anspruchsvoraussetzungen der Hilfeleistung in dem für das Einsetzen der Sozialhilfe maßgeblichen Zeitpunkt (§ 5 BSHG) erfüllt waren. Ist einsetzbares oder verwertbares Vermögen vorhanden, das zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs ausreicht, besteht ein Sozialhilfeanspruch aber gerade nicht. Wer sich weigert, einzusetzendes oder verwertbares Vermögen zur Beseitigung einer sozialhilferechtlichen Notlage einzusetzen, handelt folglich insoweit auf eigenes Risiko, als er sich, wenn seine Weigerung sich als ungerechtfertigt erweisen sollte, jederzeit auf das Vorhandensein des Vermögensgegenstandes zur Deckung des Bedarfs verweisen lassen muß. Es kann auf sich beruhen, ob hiervon bestimmte Vermögensgegenstände auszunehmen sind, durch deren Verwertung vollendete Tatsachen geschaffen würden. Dafür, daß hier ein solcher Ausnahmefall vorliegen könnte, bestehen nach dem vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt keine Anhaltspunkte.
Aus diesen Gründen erhält der Senat in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht die in seinem Urteil vom 20. Oktober 1981 – BVerwG 5 C 16.80 – (Buchholz 436.0 § 120 BSHG Nr. 3, S. 6) beiläufig geäußerte und nicht näher begründete Rechtsauffassung nicht aufrecht, daß bei einem Streit des Hilfesuchenden und des Sozialhilfeträgers darüber, ob mit Rücksicht auf vorhandenes Vermögen Hilfebedürftigkeit besteht, dem Bedarf, wie er für den gesamten Zeitraum, für den Hilfe beansprucht wird, ermittelt wurde, der Wert des für einsetzbar angesehenen Vermögens mit der Folge gegenüberzustellen sei, daß Sozialhilfe insoweit zu gewähren ist, als ein sozialhilferechtlich relevanter Bedarf ungedeckt bleibt.
d) In bezug auf den Einsatz des Wohnmobils der Eltern der Klägerin liegt ein Verstoß gegen Bundesrecht zu Lasten der Klägerin darin, daß das Oberverwaltungsgericht den vollen Wert des Fahrzeugs, also dessen gesamten möglichen Verkaufserlös, als verwertbares Vermögen im Sinne von § 88 Abs. 1 BSHG betrachtet hat, obwohl dieser zusammen mit anderen Geldwerten den nach der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG maßgeblichen Betrag zeitweise nicht überstieg. Soweit der mögliche Verkaufserlös zusammen mit anderen Geldwerten diesen Freibetrag nicht überschritt, hätte er als Schonvermögen angesehen werden müssen.
aa) Dem Berufungsgericht ist zwar darin zu folgen, daß das Wohnmobil nicht zum Schonvermögen im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 3 BSHG gehört. Diese Vorschrift betrifft einen angemessenen „Hausrat”. Das Wohnmobil der Eltern der Klägerin war kein Hausratsgegenstand.
bb) Entgegen dem Standpunkt der Revision fällt das Fahrzeug auch nicht unter § 88 Abs. 2 Nr. 6 BSHG. Aufgrund dieser Bestimmung gehören zum Schonvermögen auch Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, besonders wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist. Das Wohnmobil zählt nicht zu solchen Gegenständen. Die Klägerin trägt hierzu vor, zu den in § 88 Abs. 2 Nr. 6 BSHG genannten Bedürfnissen gehöre auch die Durchführung eines angemessenen und bescheidenen Urlaubs, wozu sie das Wohnmobil ihrer Eltern benötigt habe. Auch wenn der Begriff der im Gesetz aufgeführten Bedürfnisse, wie die Revision geltend macht, weit zu ziehen sein mag, so setzt das Gesetz, indem es von Gegenständen spricht, die diesen Bedürfnissen „dienen”, doch einen engen Bezug solcher Gegenstände zur Ausübung geistiger, wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit voraus, deren Qualität sich nicht in einer reinen Reisetätigkeit zur Freizeitgestaltung und Erholung erschöpft, wie dies bei Urlaubsreisen als solchen der Fall ist.
cc) Ein Wohnmobil kann aber auf der Grundlage von § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG als Schonvermögen geschützt sein. Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts gehört auch ein Kraftfahrzeug bis zur Ausschöpfung des nach jener Vorschrift geschonten Barbetrages oder sonstigen Geldwertes zum Schonvermögen.
Der Vorinstanz ist zwar darin zuzustimmen, daß das Wohnmobil nicht als solches der Schutzvorschrift des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG unterfällt; denn es ist kein „kleinerer Barbetrag”, aber auch kein „sonstiger Geldwert” im Sinne dieser Bestimmung. Aus dem Nebeneinander dieser beiden Begriffe folgt, daß das Gesetz unter einem „sonstigen Geldwert” nicht jedweden geldwerten Vermögensgegenstand versteht, sondern nur Gegenstände, in denen, den Barbeträgen vergleichbar, ein jederzeit verfügbarer Geldwert verkörpert ist, wie zum Beispiel in Spar- oder Giroguthaben. Dazu gehört ein Kraftfahrzeug nicht.
Das Berufungsgericht hat jedoch mit seiner Feststellung, daß das Wohnmobil mit seinem gesamten Wert nicht von einem Vermögenseinsatz ausgenommen sei, der Tragweite der Schonvorschrift des § 88 Abs. 2 BSHG nur unzureichend Rechnung getragen.
Nach dieser Vorschrift darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden „vom Einsatz oder von der Verwertung” bestimmter, im Gesetz aufgeführter Vermögensgegenstände. Die Abhängigkeit der Gewährung von Sozialhilfe vom Einsatz und von der Verwertung verwertbaren Vermögens wird in Verbindung mit § 88 Abs. 1 BSHG durch Vorschriften begründet, zu denen § 88 Abs. 2 BSHG eine Ausnahmeregelung darstellt, und beruht auf dem Nachrang der Sozialhilfe. Dieser Grundsatz wird durch die Regelungen über Einsatz und Verwertung von Vermögen verwirklicht, indem der Hilfesuchende auf Möglichkeiten zur Selbsthilfe durch Verwertung eigenen Vermögens oder von Vermögen einsatzpflichtiger Personen verwiesen wird. Aber erst der Einsatz oder die Verwertung des Vermögensgegenstandes, zum Beispiel dessen Veräußerung, ermöglicht die Beseitigung der sozialhilferechtlichen Notlage im Wege der Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs durch den Einsatz des dadurch oder durch die Verwertung des Vermögensgegenstandes erlangten Geldes. Im Rahmen der Prüfung, ob und – zur Ermittlung des verbleibenden sozialhilferechtlichen Bedarfs – inwieweit Vermögen einzusetzen oder zu verwerten ist, muß der betreffende Vermögensgegenstand dementsprechend zunächst in Geld umgerechnet werden. Das Merkmal der Verwertbarkeit im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG stellt somit letztlich auf die Möglichkeit ab, durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögensgegenstandes Geld zu erhalten, mit dem der sozialhilferechtliche Bedarf gedeckt werden kann. Auch die Ausnahmeregelung des § 88 Abs. 2 BSHG, die bestimmt, daß die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung bestimmter Vermögensgegenstände abhängig gemacht werden darf, hat den Vermögenseinsatz- und den Vermögensverwertungsvorgang zur Erlangung von Geld im Blick. Daraus ergibt sich für ihre Anwendung: Knüpft die Ausnahmeregelung wie in den Nummern 1 bis 7 für die Einsatz- und Verwertungsfreiheit an Vermögensgegenstände mit bestimmten Eigenschaften oder Funktionen an, so sind jene (bereits) wegen dieser Eigenschaften oder Funktionen geschont. Knüpft die Ausnahmeregelung dagegen wie in Nummer 8 an kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte an, so bleiben in dieser Höhe Geldbeträge und -werte unabhängig von besonderen Eigenschaften oder Funktionen eines Vermögensgegenstandes geschont. Dabei ist nicht erheblich, woher diese Geldbeträge oder -werte stammen, ob sie bereits als Geld vorhanden sind oder erst durch den Einsatz oder die Verwertung von Vermögensgegenständen erlangt würden. Hebt das Gesetz aber bei dem Einsatz und der Verwertung von Vermögen entscheidend darauf ab, daß damit Geld zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs erlangt werden kann, bleiben mittelbar über § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG auch solche Vermögensgegenstände geschont, deren Einsatz oder Verwertung nicht zu Barbeträgen oder Geldwerten führte oder beitrüge, die über dem nach der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG maßgeblichen Freibetrag liegen. Führte dagegen der Einsatz oder die Verwertung eines nach § 88 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 BSHG nicht geschonten Vermögensgegenstandes zu Barbeträgen oder Geldwerten über diesen Freibetrag hinaus, ist der Vermögensgegenstand selbst nicht vor Einsatz und Verwertung geschützt; geschont bleiben dann nur die Barbeträge oder Geldwerte bis zur maßgeblichen Grenze.
Dies hat zur Folge, daß das Wohnmobil der Eltern der Klägerin mit seinem vom Oberverwaltungsgericht angenommenen Zeitwert von 2 000 DM nicht geschont ist, soweit bei seinem Einsatz oder seiner Verwertung mit dem daraus erlangten Geld der nach der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG maßgebliche Freibetrag überschritten wird. Vom Einsatz und von der Verwertung des Vermögens ist dagegen der Geldbetrag verschont, der bei Veräußerung des Wohnmobils noch unter dem bezeichneten Freibetrag bleibt.
e) Nach alledem ist das angegriffene Urteil aus revisionsgerichtlicher Sicht insoweit zu korrigieren, als das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner für maßgeblich gehaltenen Berechnung auf Seite 19 des Berufungsurteils „Einsatz des Vermögens ohne Berücksichtigung der Abtretung von Lebensversicherungen”) den Rückkaufswert abgetretener Lebensversicherungen über den Zeitpunkt ihrer Abtretung (1. September 1991) hinaus sowie den Zeitwert des Wohnmobils als außerhalb des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG einzusetzendes Vermögen behandelt hat.
Geboten ist danach die folgende Betrachtungsweise:
Auszugehen ist von der auf Seite 20 des Berufungsurteils vorgenommenen Berechnung, in der das Oberverwaltungsgericht das einzusetzende Vermögen – hilfsweise – unter Berücksichtigung der Abtretung von Lebensversicherungen ermittelt hat. Das dort eingesetzte Vermögen schöpft in den Monaten März bis August 1991 den Freibetrag nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG von 10 200 DM jeweils voll aus. Für diesen Zeitraum wirkt es sich deshalb nicht aus, daß die Vorinstanz den Geldwert des Wohnmobils nicht beim Auffüllen des Freibetrags berücksichtigt hat. Dagegen ergibt sich für den restlichen Klagezeitraum, die Monate September und Oktober 1991, ein Pflegegeld-(rest-)anspruch der Klägerin: Wird dem vom Oberverwaltungsgericht ermittelten Vermögen im September 1991 von 8 294,99 DM der mit 2 000 DM angenommene Wert des Wohnmobils hinzugerechnet, wird erst hiermit der Freibetrag von 10 200 DM ausgeschöpft, und es verbleibt ein einzusetzendes Vermögen von (8 294,99 DM plus 2 000 DM minus 10 200 DM =) 94,99 DM; nach dessen Anrechnung auf den Pflegegeldbetrag (für September 1991 in Höhe von 728 DM nach Anrechnung der Hälfte der Krankenkassenleistungen) beträgt der Pflegegeld-(rest-)anspruch (728 DM minus 94,99 DM =) 633,01 DM. Wird auch für Oktober 1991 außer dem vom Berufungsgericht angesetzten Vermögen in Höhe von 8 389,59 DM der Wert des Wohnmobils in Höhe von 2 000 DM dem Vermögen hinzugerechnet, übersteigt dieses den maßgeblichen Freibetrag um (8 389,59 DM plus 2 000 DM minus 10 200 DM =) 189,59 DM und beläuft sich der (Rest-)Anspruch auf Pflegegeld (auch im Oktober 1991 ausgehend von 728 DM) somit auf (728 DM minus 189,59 DM =) 538,41 DM. Hinsichtlich eines Pflegegeldes in Höhe von 633,01 DM für September 1991 und von 538,41 DM für Oktober 1991 hätte folglich dem Hilfebegehren der Klägerin entsprochen werden müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Säcker, Dr. Pietzner, Schmidt, Dr. Rothkegel, Dr. Franke
Fundstellen
BVerwGE, 105 |
FamRZ 1998, 547 |
DVBl. 1998, 480 |
GV/RP 1999, 490 |
FuHe 1999, 338 |
FuHe 1999, 694 |
FuHe 1999, 696 |
FuHe 1999, 720 |
NWVBl. 1998, 230 |
info-also 1998, 79 |