Entscheidungsstichwort (Thema)
Straßenplanung. Planfeststellung. Privatfinanzierung eines Straßenbauvorhabens. Planrechtfertigung. Mangel der Finanzierbarkeit. Realisierbarkeit des Vorhabens
Leitsatz (amtlich)
Die Art der Finanzierung eines Straßenbauvorhabens unterliegt nicht der fachplanerischen Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG und ist nicht Regelungsgegenstand des Planfeststellungsbeschlusses.
Einer Planung, die nicht realisierbar ist, fehlt es an der erforderlichen Rechtfertigung; sie ist rechtswidrig (stRspr, vgl. Urteil vom 24. November 1989 – BVerwG 4 C 41.88 – BVerwGE 84, 123 ≪128≫). Dazu gehört auch der Mangel der Finanzierbarkeit eines Straßenbauvorhabens.
Ein Vorhaben, das im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vordringlicher Bedarf ausgewiesen ist, muß nicht deshalb unrealisierbar sein, weil die hier – bisher – vorgesehene Privatfinanzierung scheitern könnte. Die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Privatfinanzierung von Straßenbauvorhaben kann deshalb offenbleiben.
Normenkette
FStrG § 17 Abs. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Klageverfahrens entsprechend ihren Anteilen an dem für das Klageverfahren festgesetzten Gesamtstreitwert.
Tatbestand
I.
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluß der Regierung von Oberfranken vom 25. Mai 1998 für den Bau der Bundesautobahn A 93 „Hof – Weiden – Regensburg” im Abschnitt Hof (BAB A 72) bis Rehau (Ostumgehung Hof). Die A 93 soll neben der stark belasteten A 9 für den sächsischen Raum eine neue Autobahnverbindung nach Süden eröffnen und für den Verkehr aus dem südlichen und östlichen Bayern eine direkte Verbindung mit Thüringen und dem Raum Leipzig – Halle und Berlin schaffen. Zwischen dem Autobahndreieck Holledau (A 9/A 93) und Mitterteich ist die A 93 bereits zweibahnig in Betrieb. Im oberfränkischen Bereich sind bereits einzelne Abschnitte fertiggestellt. Der planfestgestellte Abschnitt ist einer von drei Abschnitten der A 93 nördlich von Weiden, die die A 93 an die A 72 nördlich von Hof heranführen sollen. Die A 72 führt in östlicher Richtung nach Sachsen und in westlicher Richtung über die A 9 nach Thüringen und Berlin. Im Bedarfsplan des Fernstraßenausbaugesetzes 1993 ist die A 93 mit dem Anschluß an die A 72 nördlich von Hof als „vordringlicher Bedarf” ausgewiesen. Der Bau der planfestgestellten, etwa 16,4 km langen Ostumgehung Hof soll privat finanziert werden.
Der Kläger zu 1 ist ein anerkannter Naturschutzverband. Die Kläger zu 2 und 3 sind Eigentümer eines 93 ha großen landwirtschaftlichen Betriebes. Die planfestgestellte Trasse durchquert die landwirtschaftlich genutzten Flächen. Sie nimmt 7 400 qm eines 8 703 qm großen Grundstücks in Anspruch, das zu je ¼ im Miteigentum der Kläger zu 1 und 2 und zu ½ im Miteigentum der Klägerin zu 3 steht. Für den Bau der Trasse werden außerdem Flächen der Kläger zu 2 und 3 von insgesamt etwa 1,2 ha (endgültig) beansprucht.
Die Kläger haben am 26. Juni 1998 Klage erhoben und zur Begründung ihre bereits im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwendungen wiederholt und konkretisiert. Sie rügen Verfahrensfehler bei der Planaufstellung und machen im übrigen geltend:
Es fehle an dem erforderlichen Verkehrsbedarf. Die planfestgestellte Trasse widerspreche überdies dem Bedarfsplan 1993 für den Fernstraßenausbau. Trassenalternativen, insbesondere die Südumgehung Hof, seien unzureichend geprüft worden. Es fehle eine plantrassenbezogene Umweltverträglichkeitsstudie. Die Nullvariante sei nicht geprüft worden. Die angestrebte Privatfinanzierung des Autobahnabschnitts sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Flächenverluste und Bewirtschaftungserschwernisse für den landwirtschaftlichen Betrieb seien gravierend; sie könnten nicht mehr ausgeglichen werden. Es stehe zu befürchten, daß die Kläger zu 2 und 3 den Betrieb künftig nicht mehr bewirtschaften könnten und deshalb ihre Berufstätigkeit aufgeben müßten. Die landwirtschaftlich genutzten Flächen beidseits der Autobahn würden bis zu einem Trassenabstand von etwa 300 m durch die vom Kraftfahrzeugverkehr ausgehenden Immissionen (Luftschadstoffe) so stark belastet werden, daß künftig eine ökologische Bewirtschaftung dieser Flächen nicht mehr möglich sein werde. Die verkehrsbedingten Abgas-, Schadstoff- und Lärmimmissionen verletzten sie nicht nur in ihrem Grundrecht auf Eigentum und Berufsausübung, sondern auch in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit. Die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für den Eingriff in Natur und Landschaft seien unzureichend. Belange der Wasserwirtschaft seien verkannt oder fehltgewichtet.
Die Kläger beantragen,
den Planfeststellungsbeschluß der Regierung von Oberfranken vom 25. Mai 1998 für den Bau der Bundesautobahn A 93 „Hof – Weiden – Regensburg” im Abschnitt Hof (BAB A 72) bis Rehau (Ostumgehung Hof) aufzuheben,
hilfsweise,
den Planfeststellungsbeschluß um Auflagen zum aktiven Lärmschutz für die Kläger zu 2 und 3 zu ergänzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt den angegriffenen Planfeststellungsbeschluß.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er teilt die Rechtsauffassung des Beklagten und tritt insbesondere den Einwänden der Kläger zur angestrebten Privatfinanzierung des Straßenbauvorhabens entgegen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist statthaft und auch sonst zulässig. Die Planung betrifft ein Vorhaben, das unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkPBG fällt. Nach § 5 Abs. 1 VerkPBG ist das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug zuständig.
Die Einwendungen der Kläger gegen die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts sind unbegründet. Die Verweisung des Rechtsstreits an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ist ausgeschlossen. Nach § 2 Nr. 36 der FernverkehrswegebestimmungsVO vom 3. Juni 1992 (BGBl I S. 1014) ist die „A 72/A 93 zwischen der Landesgrenze Sachsen und der A 3 bei Regensburg” ein Fernverkehrsweg im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VerkPBG. Entgegen der Ansicht der Kläger hat der Bundesminister für Verkehr mit dieser Bestimmung die ihm in § 1 Abs. 2 VerkPBG erteilte Ermächtigung, die Fernverkehrswege zwischen den neuen Bundesländern (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 VerkPBG) und den nächsten Knotenpunkten des Hauptfernverkehrsnetzes des übrigen Bundesgebietes zu bezeichnen, nicht überschritten. Die zusammenfassende Bezeichnung der A 93 zwischen Regensburg und dem geplanten Autobahndreieck Hof (A 93/A 72) einerseits und der A 72 zwischen diesem Autobahndreieck und der Landesgrenze von Sachsen andererseits als „ein” Fernverkehrsweg im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VerkPBG trägt den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung und ist nicht zu beanstanden. Der Einwand der Kläger, daß die A 72 „seit Vorkriegszeiten besteht” und daß die A 93 „eine bayerische Straße” sei und für sich allein betrachtet noch keinen Fernverkehrsweg zwischen Bayern und einem neuen Bundesland darstelle, verkennt die Verkehrsfunktion, die die vorgesehene Verbindung von A 93 und A 72 nördlich von Hof im künftigen Fernstraßennetz erhalten soll. Der Umstand, daß die Ostumgehung Hof neben den Aufgaben einer überregionalen Verkehrsverbindung die Funktion einer Entlastung der Stadt Hof und des Umlands vom Durchgangsverkehr besitzen soll, schließt die Anwendung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes nicht aus.
A. Der Hauptantrag ist unbegründet.
1. Die erhobenen verfahrensrechtlichen Rügen greifen nicht durch.
1.1 Die Kläger rügen unter Vorlage von Lichtbildern die fehlerhafte Bekanntmachung des Vorhabens im Gemeindegebiet von Kirchgattendorf, in dem die in Anspruch genommenen Grundstücke der Kläger liegen: Der an einer Schautafel befestigte Aushang sei hinsichtlich der Präklusionsfrist nicht vollständig lesbar, sprachlich verunglückt und hinsichtlich des Zeitraums der Auslegung des Plans unvollständig gewesen. Die Wochenfrist zwischen Auslegung und vorheriger Bekanntmachung sei nicht eingehalten. Die Bekanntmachung habe sich auf den Aushang an der Schautafel beschränkt; zusätzlich sei erforderlich gewesen, die Planauslegung in der Tagespresse oder im Amtsblatt des Landkreises bekanntzumachen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt die Nichteinhaltung von Verfahrensbestimmungen für sich genommen noch nicht zur Rechtswidrigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses. Hinzu kommen muß vielmehr, daß sich der formelle Mangel auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt haben kann. Der danach erforderliche Kausalzusammenhang ist nur dann gegeben, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, daß die Planungsbehörde ohne den Verfahrensfehler anders entschieden hätte (vgl. Urteil vom 30. Mai 1984 – BVerwG 4 C 58.81 – BVerwGE 69, 256; Urteil vom 28. Februar 1996 – BVerwG 4 A 27.95 – Buchholz 407.7 § 17 FStrG Nr. 110 S. 78 ≪82≫ m.w.N.). Ein solcher Kausalzusammenhang wird von den Klägern für die von ihnen bezeichneten Verfahrensfehler nicht näher dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Hinsichtlich der Wochenfrist zwischen Auslegung und vorheriger Bekanntmachung liegt ein Verfahrensfehler auch nicht vor. Die Vorschrift des Art. 73 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG, nach der die Auslegung des Plans mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen ist, gilt nicht im Verfahren der Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz. Insofern greifen die spezielleren Regelungen des § 17 Abs. 3 b Satz 3 FStrG und des § 3 Abs. 2 Satz 2 VerkPBG ein, die die Einhaltung einer Wochenfrist zwischen Auslegung und vorheriger Bekanntmachung nicht vorsehen (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 1996, a.a.O., S. 83 m.w.N.).
1.2 Die Kläger rügen ferner, daß die im Anhörungsverfahren ausgelegten Planunterlagen unvollständig gewesen seien; unterblieben sei die Auslegung der im Raumordnungsverfahren durchgeführten Umweltverträglichkeitsstudie und des Verkehrsgutachtens von Prof. K. Dieser Vorwurf ist unbegründet.
Die genannten Unterlagen gehörten nicht zu den Planunterlagen, die gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 VwVfG auszulegen waren. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß diejenigen Unterlagen auszulegen und damit zum Gegenstand des Anhörungsverfahrens zu machen sind, die die Betroffenen hinlänglich über das Vorhaben und seine Auswirkungen auf ihre Rechte und Interessen unterrichten und es ihnen damit ermöglichen, sachkundige Einwendungen zu erheben. Ob Gutachten und Umweltverträglichkeitsstudien dazu gehören, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 1986 – BVerwG 4 C 13.85 – BVerwGE 75, 214 ≪224≫; Urteil vom 8. Juni 1995 – BVerwG 4 C 4.94 – BVerwGE 98, 339 ≪344 f.≫; Urteil vom 12. Dezember 1996 – BVerwG 4 C 29.94 – BVerwGE 102, 331 ≪338 ff.≫). Die ausgelegten Planunterlagen enthielten detaillierte Aussagen sowohl zu den von der Planung berührten Umweltbelangen wie auch zur prognostizierten Verkehrsentwicklung. Hierzu kann auf den Erläuterungsbericht (Planunterlage 1) sowie auf den Erläuterungsbericht zum Landschaftspflegerischen Begleitplan (Unterlage 12.0) verwiesen werden. Damit scheidet auch der von den Klägern geltend gemachte Verstoß gegen § 9 UVPG sowie gegen Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 der Richtlinie 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (ABl L 175, S. 40) aus. Im übrigen ist weder von den Klägern substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich, daß sie auf der Grundlage der ausgelegten Planunterlagen ihre Betroffenheiten nicht oder nicht vollständig hätten erkennen und geltend machen können.
Die Rüge der Kläger, der Beklagte habe ihnen auf ihren Antrag hin im Planfeststellungsverfahren keine Einsicht in die Umweltverträglichkeitsstudie gewährt, muß ebenfalls erfolglos bleiben; denn die Kläger haben nicht konkret dargelegt, inwiefern sie infolge der unterbliebenen Akteneinsicht, die ihnen erst später gewährt worden ist, an der Erhebung von Einwendungen oder deren Begründung gehindert worden waren. Sie haben insbesondere nicht vorgetragen, welche weiteren Einwendungen sie nach Akteneinsicht noch erhoben hätten
2. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluß leidet nicht an inhaltlichen Fehlern, die Rechte der Kläger berühren könnten.
2.1 Entgegen dem Klagevorbringen fehlt dem planfestgestellten Vorhaben nicht die erforderliche Planrechtfertigung. Dabei geht es um die Frage, ob das Vorhaben, gemessen an den Zielen der Bundesfernstraßenplanung, vernünftigerweise geboten ist. Die Planrechtfertigung ergibt sich hier aus § 1 Abs. 2 FStrAbG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1993 (BGBl I S. 1878). Der Bedarfsplan zu dem Gesetz (vgl. Anlage nach § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG 1993) weist die projektierte Bundesautobahn A 93 in dem hier umstrittenen Streckenabschnitt als „vordringlichen Bedarf” aus. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG. Die Feststellung, daß ein Verkehrsbedarf besteht, ist für die Planfeststellung nach § 17 Abs. 1 FStrG verbindlich (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG). Diese Bindung gilt auch für das gerichtliche Verfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 – BVerwG 4 C 4.94 – BVerwGE 98, 339 ≪345 ff.≫; Urteil vom 21. März 1996 – BVerwG 4 C 26.94 – BVerwGE 100, 388 ≪390≫). Danach sind die Kläger mit dem Vorbringen, für den planfestgestellten Autobahnabschnitt bestehe kein Verkehrsbedarf, durch gesetzgeberische Entscheidung ausgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, daß die Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers fehlerhaft und verfassungswidrig sein könnte, bestehen nicht. Die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele, das südliche und östliche Bayern über die A 72 mit Sachsen und über die A 72/A 9 mit Thüringen und dem Raum Leipzig/Halle und Berlin zu verbinden und dadurch die Nord-Süd-Verbindung über die A 9 zu entlasten, sind geeignet, das Straßenbauvorhaben zu rechtfertigen. Ein Grund dafür, entsprechend dem Antrag der Kläger „die Aufnahme des Projektes in dieser Form in den Verkehrswegeplan” aufzuklären, besteht daher nicht. Das Vorbringen der Kläger weist auch keine Umstände auf, die auf eine offensichtlich fehlsame gesetzgeberische Bedarfsentscheidung schließen ließen. Ihre Behauptung, die Verkehrsprognose des Gutachtens von Prof. K. für das Jahr 2010 sei um ca. 20 v.H. überhöht, ist nicht geeignet, die Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers in verfassungsrechtliche Zweifel zu ziehen. Die von den Klägern beantragte Beweiserhebung zur Verkehrsprognose des Gutachters Prof. K. war daher nicht geboten.
Die Kläger rügen, daß eine zweispurige Bundesstraße für die Ostumfahrung von Hof ausgereicht haben würde. Auch mit diesem Vorbringen sind sie durch den Bedarfsplan 1993 ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat in diesem Plan festgelegt, daß das hier umstrittene Vorhaben als (vierstreifige) Bundesautobahn zu bauen sei. Diese Entscheidung über die Dimensionierung der Autobahn ist Bestandteil der verbindlichen Bedarfsfeststellung.
Die Kläger kritisieren die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verbindlichkeit der gesetzgeberischen Bedarfsentscheidung. Sie sehen eine Verletzung von Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG, weil der konkrete Verkehrsbedarf für den Autobahnbau weder im Rahmen der Planrechtfertigung noch im Rahmen der Abwägung überprüft werde. Diese Kritik ist nicht begründet. Eine gesetzgeberische Entscheidung über den Verkehrsbedarf eines Straßenbauvorhabens ist als solche verfassungsgemäß. Das gilt auch im Hinblick auf enteignungsrechtliche Vorwirkungen der – nachfolgenden – Planfeststellung. In seinem Urteil vom 8. Juni 1995 – BVerwG 4 C 4.95 – (BVerwGE 98, 339 ≪446 ff.≫) hat der Senat im einzelnen ausgeführt und begründet, daß die Gerichte bei der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung nicht von jeglicher Pflicht zur Überprüfung der gesetzgeberischen Bedarfsfeststellung enthoben sind und daß der Bedarfsplan nicht bereits eine abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung trifft, der kraft gesetzgeberischer Entscheidung feststehende Bedarf vielmehr in der fachplanerischen Abwägung durch entgegenstehende öffentliche oder private Belange überwunden werden kann. Daran ist festzuhalten (vgl. auch BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 1998, 1060).
2.2 Die Trassenwahl des Beklagten ist nicht abwägungsfehlerhaft.
Die Kläger machen geltend, die Südumgehung Hof sei nicht, zumindest aber unzureichend geprüft worden. In dieser Variante wird die A 93 südlich an Hof vorbei und südwestlich von Hof an die A 9 herangeführt. Diese Anbindung wurde im Bedarfsplan des Fernstraßenausbaugesetzes 1986 (vgl. Anlage nach § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1986, BGBl I S. 558) als „vordringlicher Bedarf” ausgewiesen. Die Kläger sind der Ansicht, daß die Südumgehung Hof gegenüber der planfestgestellten Ostumgehung verkehrswirksamer, naturschonender und wesentlich preiswerter wäre.
Auch mit dieser Argumentation sind die Kläger aufgrund der gesetzgeberischen Bedarfsentscheidung im Bedarfsplan des Fernstraßenausbaugesetzes 1993 ausgeschlossen. Wie sich aus der zeichnerischen Darstellung in diesem Bedarfsplan ergibt, soll die A 93 nördlich von Hof an die A 72 angebunden werden. Mit der darin liegenden Änderung seiner früheren Netzkonzeption hat der Gesetzgeber auf die Verkehrsbedürfnisse nach der Wiedervereinigung Deutschlands reagiert. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß der Bedarfsplan mit der Feststellung der Zielkonformität und des Bedarfs auch bindet, soweit er durch zeichnerische Einzelheiten eine bestimmte Bedarfsstruktur näher festlegt. Der Bedarfsplan gibt nicht nur an, daß ein bestimmter Verkehrsbedarf überhaupt besteht. Er konkretisiert zugleich die Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG, indem er ein bestimmtes, wenn auch grobmaschiges „zusammenhängendes Verkehrsnetz” für „einen weiträumigen Verkehr” darstellt, das dem prognostizierten Bedarf gerecht wird (§ 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 FStrAbG; vgl. Urteil vom 12. Dezember 1996 – BVerwG 4 C 29.94 – BVerwGE 102, 331 ≪343 f.≫). Die Anbindung der A 93 an die A 72 nördlich von Hof ist Bestandteil der gesetzgeberischen Bedarfsfestlegung und insoweit der Planfeststellungsbehörde als Abwägungsbelang verbindlich vorgegeben. Das Verkehrkonzept des Gesetzgebers läßt sich nur über eine Ostumgehung von Hof verwirklichen. Die Südumfahrung von Hof beruht auf einer anderen, inzwischen aufgegebenen Netzkonzeption des Gesetzgebers und stellt im Vergleich zur planfestgestellten Ostumgehung ein gänzlich anderes Bauvorhaben dar. Der Beklagte war daher nicht verpflichtet, die Süd-umfahrung Hof als eine mögliche Trassenalternative bei der geplanten Verlängerung und Fertigstellung der A 93 zu berücksichtigen. Eine Auseinandersetzung mit den von den Klägern für die Südumfahrung angeführten Vorteilen im Vergleich zur planfestgestellten Trasse erübrigt sich daher.
Die Wahl der Plantrasse ist auch nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil der Beklagte sie der Trassenvariante A 2 vorgezogen hat.
Zur Vorbereitung des Lückenschlusses zwischen der A 93 und der A 72 wurde 1993 ein Raumordnungsverfahren durchgeführt, in dem unter Berücksichtigung einer für dieses Bauvorhaben erstellten Umweltverträglichkeitsstudie sechs verschiedene Wahllinien (Trassenkorridore) näher untersucht worden sind. Die Planfeststellungsbehörde hat die Unterlagen des Raumordnungsverfahrens beigezogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die von der höheren Landesplanungsbehörde angestellten Bewertungen der einzelnen Trassenvarianten auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Anhörungsverfahrens nach wie vor zutreffend und hinsichtlich ihrer raumbedeutsamen Auswirkungen bzw. Aussagen weiterhin gültig seien (vgl. PFB S. 39 – 40). Planfestgestellt ist die im Raumordnungsverfahren gefundene und favorisierte sog. „modifizierte Wahllinie 3” (mit einer geringfügigen Trassenanpassung im Rahmen der Planfeststellung). Die Kläger tragen vor, die Trassenvariante A 2 sei gegenüber der Plantrasse umweltverträglicher, naturschonender und auch verkehrswirksamer, weil sie „bezüglich der wichtigen Relation Berlin – Leipzig -Regensburg einen geringeren Umweg fährt” und Hof stärker vom Durchgangsverkehr entlasten könne als die stadtferne Plantrasse.
Auch dieses Vorbringen ergibt keinen Abwägungsfehler. Eine Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst dann, wenn sich ihr diese Lösung als die vorzugswürdige hätte aufdrängen müssen (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1996 – BVerwG 4 C 5.95 – BVerwGE 100, 238 ≪249 f.≫, stRspr). Letzteres ist hier nicht der Fall. Der Beklagte hat im Planfeststellungsbeschluß (S. 41 f.) dargelegt, welche Überlegungen ihn bewogen haben, sich gegen die Wahllinie A 2 zu entscheiden. Dabei hat er die für und gegen die Wahllinie A 2 sprechenden Gesichtspunkte einander gegenübergestellt. Ausschlaggebend für die Ablehnung dieser Trassenvariante waren Belange der Raumstruktur (Stadt- und Umweltbereich Hof), des Siedlungswesens, der Forstwirtschaft und der Erholung. Die stadtnahe Lage des Trassenabschnitts A beeinträchtige die künftige Entwicklung des Stadt- und Umlandbereichs von Hof und führe im Raum Jägersruh zu erheblichen Lärmbelastungen der Wohnbebauung. In Abschnitt A durchschneide diese Trassenvariante ferner regionale Grünzüge bei Feilitzsch, die der siedlungsnahen Erholung dienten, und beeinträchtige den Erholungswald bei Jägersruh.
Der Beklagte hat die Trassenvariante A 2 zwar aus den vorgenannten Gründen abgelehnt, ohne sie hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen mit der Plantrasse zu vergleichen. Eine tabellarische Gegenüberstellung der Umweltauswirkungen aller Trassenvarianten befindet sich in der Umweltverträglichkeitsstudie (S. 72). Sie zeigt nach Ansicht der Kläger, daß die Variante A 2 aus Sicht der Umweltverträglichkeit unter allen untersuchten Varianten am besten abschneidet. Das Fehlen der von den Klägern vermißten Vergleichsbetrachtung im Planfeststellungsbeschluß begründet jedoch keinen Abwägungsfehler. Selbst wenn die Variante A 2 gegenüber der Plantrasse umweltverträglicher wäre, könnte angesichts der vom Beklagten gegen die Variante A 2 ins Feld geführten Gründe (insbesondere der Raumordnung) und im Hinblick auf das Gewicht, das er diesen Gründen beigemessen hat, nicht davon ausgegangen werden, daß sich die von den Klägern befürwortete Variante A 2 im Vergleich mit der Plantrasse dem Beklagten als die vorzugswürdige hätte aufdrängen müssen. Die Einschätzung der Kläger, der Beklagte habe „vollkommen unrealistische Momente wie die Erweiterung der Stadt Hof nach Osten in der Abwägung vollkommen überbewertet”, zeigt ebenfalls keinen Abwägungsfehler auf. Mit diesem Vorbringen ersetzen die Kläger die Abwägung der Planfeststellungsbehörde durch eigene Bewertungen. Es genügt zur Kritik der Abwägung – soll sie die Rechtswidrigkeit der Planungsentscheidung dartun – nicht, einzelne Vor- und Nachteile der jeweiligen Trassenvarianten herauszugreifen. Es ist gerade Aufgabe der zur planerischen Gestaltung berufenen Behörde, sich selbst ein wertendes Gesamturteil über den Trassenverlauf zu bilden.
Der Einwand der Kläger, die Planfeststellungsbehörde habe es versäumt, die „Null-Variante, nämlich den Nichtbau der BAB 93 im Hofer Raum” zu prüfen, geht ins Leere. Die Bilanzierung aller für und gegen das Vorhaben der Ostumgehung Hof sprechenden Belange findet sich auf S. 44 – 49 des Planfeststellungsbeschlusses. Diese Ausführungen und ihre zusammenfassende Darstellung genügen den Anforderungen an die Prüfung der Frage, ob in der Abwägung unüberwindliche Belange dazu nötigen, von dem geplanten Straßenbauvorhaben Abstand zu nehmen „Null-Variante” – vgl. hierzu die Senatsurteile vom 10. April 1997 – BVerwG 4 C 5.96 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 130, S. 194 – und vom 26. März 1998 – BVerwG 4 A 7.97 – LKV 1999, 26). Soweit die Kläger unter der „Null-Variante” die Beibehaltung des bisherigen Straßennetzes – Übergang der A 93 in die B 15 bei Rehau, Verbindung zwischen A 93 und A 9 über die B 15/B 2 mit Querung von Hof – verstehen und rügen, der Beklagte habe diese Variante keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen, wird ein Rechtsfehler nicht dargelegt. Diese Alternative ist bereits frühzeitig, nämlich im Raumordnungsverfahren, ausgeschlossen worden, weil sie aus Gründen des Verkehrsbedarfs und der Entlastung der Stadt Hof vom Durchgangsverkehr nicht ernsthaft in Betracht kam. Das ist angesichts der Zielsetzung der Planung nachvollziehbar und einleuchtend und erweist sich auch dann noch als zutreffend, wenn die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung genannten Entlastungszahlen für die Stadt Hof zugrunde gelegt werden; der gerichtlichen Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dieser Verkehrssituation bedurfte es daher nicht. Der Beklagte war somit befugt, die Alternative B 15 schon in einem frühen Verfahrensstadium als ungeeignet auszuscheiden, ohne sie einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen zu haben (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1996 – BVerwG 4 C 5.95 – BVerwGE 100, 238 ≪249 f.≫ m.w.N.).
2.3 Die weiteren Angriffe der Kläger gegen die planfestgestellte Trassenführung bleiben ebenfalls erfolglos.
Die Kläger rügen, daß die Trasse von der zeichnerischen Darstellung der Ostumfahrung Hof im Bedarfsplan 1993 deutlich abweiche; sie verlaufe an einigen Punkten sehr viel näher an der Landesgrenze von Sachsen als im Bedarfsplan eingezeichnet. Die Plantrasse widerspreche daher den Festsetzungen des Fernstrassenausbaugesetzes. Zum Schutz des „Grünen Bandes” (unberührte Naturlandschaft), das in den Jahren der Teilung Deutschlands an der Landesgrenze zwischen Bayern und Sachsen entstanden sei, habe sich der Gesetzgeber für eine „grenzfernere” Trassenführung entschieden.
Dieser Einwand mißt der zeichnerischen Darstellung der A 93 (Ostumfahrung Hof) im Bedarfsplan 1993 eine rechtliche Bindungswirkung zu, die ihr nicht zukommt. Der Bedarfsplan ist zwar (wie ausgeführt) mit der von ihm zeichnerisch dargestellten Netzverknüpfung, hier mit dem Anschluß der A 93 an die A 72 nördlich von Hof, für die fachplanerische Abwägung auch insoweit verbindlich, als er mit dieser Netzverknüpfung eine bestimmte Bedarfsstruktur näher festlegt. Eine weitergehende Bindung in der Linienführung besteht hier hingegen nicht. Der Bedarfsplan ist als globales und grobmaschiges Konzept von vornherein nicht detailgenau. Er beläßt der Ausgestaltung in den nachfolgenden Verfahren der Linienbestimmung und der Planfeststellung planerische Spielräume. Das bedeutet auch, daß der Gesetzgeber es als möglich hinnimmt, eine von ihm vorgesehene Trasse werde sich hinsichtlich der konkreten Linienführung im einzelnen im Planfeststellungsverfahren nicht als abwägungsgerecht durchsetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 – BVerwG 4 C 29.94 – BVerwGE 102, 331 ≪343 f.≫).
Die Annahme eines darüber hinausgehenden Regelungsgehalts – etwa zugunsten der von den Klägern angenommen „grenzferneren” Trassenführung – würde den Nachweis erfordern, daß der Gesetzgeber selbst eine fachplanerische Entscheidung zugunsten einer bestimmten Trassenführung getroffen hätte. Es kann dahinstehen, ob der Gesetzgeber zu einer derartigen Entscheidung befugt wäre. Der Senat hat in dem vorgenannten Urteil vom 12. Dezember 1996 (a.a.O. S. 344) ausgeführt, daß die Annahme einer derartigen Befugnis im Hinblick auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung jeder fachplanerischen Entscheidung immerhin bedenklich wäre. Hier ist diesen Bedenken nicht weiter nachzugehen. Anhaltspunkte für den gesetzgeberischen Willen, eine fachplanerische Auswahlentscheidung gerade zugunsten einer „grenzferneren” Trassenführung bei der Ostumgehung von Hof aus Gründen des Naturschutzes zu treffen, sind jedenfalls aus der zeichnerischen Darstellung im Bedarfsplan nicht erkennbar. Die von den Klägern angeführte naturschutzrechtliche Zielsetzung kann vielmehr angesichts der investitions- und verkehrspolitischen Ziele des Fernstraßenausbaugesetzes, das den Ausbaubedarf für das Bundesfernstraßennetz „in großen Zügen” regelt, ausgeschlossen werden. Dem Antrag der Kläger, durch eine entsprechende Anfrage beim Deutschen Bundestag aufzuklären, „warum die zeichnerische Darstellung der A 93 in gehöriger Entfernung von der Demarkationslinie erfolgt ist”, war schon deshalb nicht zu entsprechen.
Der Einwand, die Umweltverträglichkeitsprüfung der Plantrasse sei unvollständig, ist nicht begründet. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit der Ostumgehung Hof wird den Anforderungen des § 6 Abs. 1, 3 und 4 UVPG in jeder Hinsicht gerecht. Die von der Autobahndirektion Nordbayern zu Beginn des Planfeststellungsverfahrens vorgelegten Unterlagen über die Umweltauswirkungen der planfestzustellenden Trasse (modifizierte Wahllinie 3) enthalten insbesondere die in § 6 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 UVPG geforderten projektbezogenen Angaben. Sie sind im Erläuterungsbericht (Planunterlage 1 unter 3.4.4 – Umweltverträglichkeit – S. 22 – 39), hinsichtlich der Auswirkungen auf Natur, Tiere, Pflanzen und Landschaft im Erläuterungsbericht zu den Landschaftspflegerischen Begleitplänen (Planunterlage 12.0 mit drei Anhängen), im Landschaftspflegerischen Bestands- und Konfliktplan (Planunterlage 12.2) sowie in den schalltechnischen Berechnungen (Planunterlagen 11.1.1, 11.1.2 und 11.3) und den Untersuchungen zu Luftschadstoffen (Planunterlagen 11.2) enthalten. Diese Angaben über die Umweltauswirkungen erfassen den gesamten planfestgestellten Autobahnabschnitt. Sie bauen hinsichtlich der Plantrasse auf den Angaben der für das Raumordnungsverfahren erstellten Umweltverträglichkeitsstudie auf und ergänzen diese für die Trassenbereiche der später im Raumordnungsverfahren modifizierten Wahllinie 3, die noch nicht Gegenstand der Umweltverträglichkeitsstudie gewesen sein konnten.
Die Kritik der Kläger an dem methodischen Ansatz und dem Inhalt der vorgenannten Planunterlagen über die Umweltauswirkungen der Ostumgehung Hof ist ebenfalls unbegründet. Die Kritik greift einzelne Planunterlagen heraus und übersieht, daß erst die vorbezeichneten Planunterlagen in ihrer Gesamtheit die erforderliche Verträglichkeitsprüfung enthalten. Im übrigen bleibt der Vorwurf, die „fragmentarischen Einzelelemente” der Umweltverträglichkeitsprüfung seien methodisch nicht korrekt ermittelt, es fehle der „umweltmedienübergreifende Ansatz”, das eingeschlagene Verfahren leiste „dem sektoralen Fachplanungsdenken Vorschub”, pauschal und unsubstantiiert. Die Kritik der Kläger berücksichtigt ferner nicht, daß sich die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nur auf das konkrete, vom Vorhabenträger zur Prüfung gestellte Projekt bezieht, nicht jedoch auf die von der Planfeststellungsbehörde erörterten Trassenvarianten; der Planungsbehörde ist es nicht verwehrt, die Umweltverträglichkeitsprüfung auf diejenige Variante zu beschränken, die nach dem jeweils aktuellen Planungsstand noch ernsthaft in Betracht kommt (Senatsurteil vom 25. Januar 1996 – BVerwG 4 C 5.95 – BVerwGE 100, 238 ≪250≫). Das gilt auch für den Fall, daß Trassenvarianten wie hier Gegenstand einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung in einem vorangegangenen Raumordnungsverfahren gewesen sind. Eine Alternativenuntersuchung in dieser Planungsphase muß nicht nach den Regeln des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Wie sich aus § 6 Abs. 1 Satz 1 UVPG ergibt, ist die Umweltverträglichkeit in dem Verfahren zu prüfen, das mit dem Zulassungsantrag des Vorhabenträgers eingeleitet wird. Sind Trassenvarianten Gegenstand einer förmlichen Umweltverträglichkeitsstudie im Raumordnungsverfahren gewesen, so läßt sich hieraus nicht die Verpflichtung ableiten, diese Varianten auch in die Umweltverträglichkeitsprüfung des Planfeststellungsverfahrens einzubeziehen.
Auch die Belange der Wasserwirtschaft werden nicht verkannt oder fehlgewichtet. Der Beklagte setzt sich eingehend mit ihnen auseinander (PFB S. 104 – 111). Die Trinkwasser-Talsperre Dröda und die Wassergewinnungsanlage Trogen sind Gegenstand zahlreicher Schutzmaßnahmen. Eine Trassenverschiebung östlich von Trogen dient dem Brunnenschutz (vgl. PFB S. 48 – 49). Daß die Kläger die verbleibenden Gefahren für die Trogener Brunnen und die Talsperre Dröda höher bewerten als der Beklagte, begründet noch keinen durchgreifenden Abwägungsfehler.
2.4 Die Kläger sind der Ansicht, daß die vorgesehene Privatfinanzierung des Bauvorhabens nach dem Konzessionsmodell verfassungswidrig sei, und vertreten den Standpunkt, daß die Verfassungswidrigkeit der Privatfinanzierung zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen müsse. Hierzu tragen sie vor: Die Ostumgehung Hof könne nur realisiert werden, weil sie privat finanziert werden solle. Der Bundeshaushalt reiche nicht aus, um alle im Bedarfsplan 1993 als „vordringlicher Bedarf” ausgewiesenen Verkehrsprojekte zu finanzieren. Die Privatfinanzierung sei verfassungswidrig, weil sie das Wirtschaftlichkeitsgebot (Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 7 BHO), die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Vollständigkeit und der Wahrheit (Art. 110 Abs. 1 Satz 1 GG) sowie die Regelungen über die Kreditaufnahme in Art. 115 Abs. 1 Satz 1 GG verletze. Könnten Projekte nur dadurch realisiert werden, daß sie entgegen den Vorschriften der Verfassung finanziert werden, dienten sie nicht mehr dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG. Dieses Vorbringen kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Die Kläger unterscheiden nicht hinreichend zwischen der Finanzierbarkeit eines Straßenbauvorhabens einerseits und der Art und Weise seiner Finanzierung andererseits.
Die Art der Finanzierung eines Fernstraßenbaus ist weder Bestandteil der fachplanerischen Abwägung (§ 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG) noch Regelungsgegenstand des Planfeststellungsbeschlusses. Die Entscheidung des Bundes als Träger der Straßenbaulast für die Privatfinanzierung einer Bundesfernstraße ist ihrer Art nach eine finanz- und haushaltspolitische Entscheidung, die haushaltsrechtlichen Bindungen unterliegt. Sachlicher Geltungsbereich und Adressatenkreis der haushaltsrechtlichen Normen sind begrenzt. Das Haushaltsrecht begründet vornehmlich organschaftliche Bindungen für die mit der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie ihrer Kontrolle befaßten Organe und Behörden des Staates; es entfaltet grundsätzlich keine materiellrechtliche Außenwirksamkeit zwischen Verwaltung und Bürger. Das gilt auch für das Verhältnis zwischen Haushaltsrecht und (straßenrechtlicher) Fachplanung. Das planungsrechtliche Anwägungsgebot soll die Zielkonflikte, die die Planung eines Boden beanspruchenden Infrastrukturvorhabens auslöst, einer kompromisshaften, interessenausgleichenden Lösung zuführen. Diese Planungsaufgabe beschränkt den Kreis der abwägungsbeachtlichen Belange. § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG bringt dies mit den Worten zum Ausdruck, daß bei der Planfeststellung „die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange” im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen seien. Von dem Vorhaben „berührt” werden vor allem die Belange, die inhaltlich einen bodenrechtlichen Bezug aufweisen. Die öffentlichen und privaten Belange, die „nach Lage der Dinge” – d.h. nach den tatsächlichen Verhältnissen – in die Abwägung einzustellen sind, ergeben sich aus den Lebenssachverhalten, auf die die Planung trifft. Haushaltsrechtliche Gesichtspunkte, die die Art und Weise der Vorhabenfinanzierung betreffen, fallen darunter nicht. Der Planfeststellungsbeschluß regelt daher nicht, auf welche Weise ein Straßenbauvorhaben zu finanzieren ist (im Ergebnis ebenso BVerwG, Beschluß vom 26. März 1998 – BVerwG 11 B 27.97 –; BayVGH, DVBl 1997, 842 ≪845≫; BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluß vom 8. Juni 1998, NVWZ 1998, 1060 ≪1061≫).
Den Mangel der Finanzierbarkeit eines Straßenbauvorhabens darf die Planungsbehörde hingegen nicht ignorieren. Das ergibt sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht zum Fernstraßenrecht entwickelten Grundsatz, daß eine Planung, die zu verwirklichen nicht beabsichtigt oder die objektiv nicht realisierungsfähig ist, rechtswidrig ist (vgl. Urteil vom 24. November 1989 – BVerwG 4 C 41.88 – BVerwGE 84, 123 ≪128≫). Es darf daher im Zeitpunkt der Planfeststellung nicht ausgeschlossen sein, daß das planfestgestellte Vorhaben auch verwirklicht werden wird. Die Realisierung eines Straßenbauvorhabens kann auch an dem Fehlen der erforderlichen Finanzmittel scheitern. Die Planung eines Vorhabens, dessen Finanzierung ausgeschlossen ist, ist verfrüht und damit unzulässig; ihr fehlt die Planrechtfertigung, weil sie nicht „vernünftigerweise” geboten ist. Darin liegt eine strikt verbindliche Planungsschranke. Auch rechtsstaatliche Grundsätze sind berührt; denn Recht, dessen Vollzugsunfähigkeit im Zeitpunkt seines Erlasses feststeht, ist sinnlos (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 25. August 1997 – BVerwG 4 NB 12.97 – Buchholz 406.11 § 6 BauGB Nr. 7 m.w.N. – zur Bebauungsplanung).
Die Planfeststellungsbehörde hat deshalb bei der Planaufstellung vorausschauend zu beurteilen, ob dem geplanten Bauvorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen würden. Diese Einschätzung setzt einen Zeithorizont voraus. In seinem Urteil vom 24. November 1989 (a.a.O. S. 128 f.) hat der Senat für den Fall einer gestuften Ausbauplanung (sog. längsgeteilte Bundesautobahn) den Zeitrahmen des § 18 b Abs. 2 FStrG (heute § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG) herangezogen. Danach tritt der Planfeststellungsbeschluß außer Kraft, wenn mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit begonnen wird; die Frist kann um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Dieser Zeitrahmen berücksichtigt, daß mit zunehmendem zeitlichen Abstand vom Zeitpunkt der planerischen Entscheidung deren tatsächliche und rechtliche Grundlagen fortlaufend zweifelhafter werden können. Zum anderen wächst die Unsicherheit der planbetroffenen Grundeigentümer, ob ihre Grundstücke für das Vorhaben benötigt werden. § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG gibt somit einen Anhaltspunkt für die Dauer des Zeitraumes, in dem die Unsicherheiten einer Plandurchführung längstens als zumutbar erscheinen und von den Planbetroffenen hinzunehmen sind. Dieser Zeitrahmen kann auch auf das planungsrechtliche Vollzugshindernis der mangelnden Finanzierbarkeit des Vorhabens übertragen werden.
In Anwendung dieser Grundsätze mußte nicht damit gerechnet werden, daß der Bau der Ostumgehung Hof innerhalb eines Zeitrahmens von zehn Jahren aus finanziellen Gründen scheitern wird. Der Beschluß der Bundesregierung, ein Straßenbauprojekt der Dringlichkeitsstufe des „vordringlichen Bedarfs” zuzuordnen, und die Entscheidung des Bundesgesetzgebers, diese Einstufung in den Bedarfsplan des Fernstraßenausbaugesetzes zu übernehmen, schließen in aller Regel die Annahme aus, die direkte Finanzierbarkeit des Vorhabens aus Mitteln des Bundeshaushalts innerhalb von zehn Jahren sei ausgeschlossen. Die Bedarfsplanung ist auch ein Instrument der Finanzplanung, die haushaltsmäßige und zeitliche Prioritäten zum Ausdruck bringt und deshalb indizielle Bedeutung für die Finanzierbarkeit prioritärer Vorhaben besitzt. Dem steht nicht entgegen, daß alle Neu- und Ausbaumaßnahmen des Bedarfsplans unter Haushaltsvorbehalt stehen, d.h. ihre Finanzierung nur im Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erfolgen kann. Die Ausweisung als „vordringlicher Bedarf” unterstreicht nicht nur die Dringlichkeit der Planung, sondern auch die Vorrangigkeit der Finanzierung im Rahmen aller in den Bedarfsplan aufgenommenen Vorhaben.
Aus der vorgesehenen Privatfinanzierung der Ostumgehung Hof kann nichts Gegenteiliges gefolgert werden. Anhaltspunkte dafür, daß die Ostumgehung Hof ein Vorhaben darstellt, das mit der Privatfinanzierung „steht und fällt”, bestehen nicht. Wie aus seiner Benachrichtigung über den Baubeginn vom 26. Februar 1999 zu ersehen ist, hebt der Beklagte entscheidend darauf ab, daß „mit der jetzigen Privatfinanzierung die Fertigstellung der A 93 bis zum Jahr 2000 … sichergestellt” sei. Damit könne ein Zeitgewinn für die volle Verkehrswirksamkeit von rd. zehn Jahren erzielt werden. Diese Äußerung versteht der Senat dahin, daß im Streitfall das Instrument der Privatfinanzierung eingesetzt wird, um „Zeit einzukaufen”, nicht aber, um Finanzierungsquellen zu erschließen, die sonst für dieses Bauvorhaben nicht zur Verfügung stehen würden (in diesem Sinne auch die Stellungnahme des Bundesverkehrsministeriums zu den Bemerkungen des Bundesrechnungshofs 1995 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes, vgl. BTDrucks 13/2600 vom 9. Oktober 1995, S. 60). Diese Sichtweise findet sich ferner in dem Schriftsatz des Beklagten vom 14. September 1998, der den Hinweis enthält, daß die Maßnahmen, für die ein vordringlicher Bedarf festgestellt ist, auch – entgegen derzeitigen Finanzierungsvorstellungen – aus allgemeinen Straßenbaumitteln finanziert werden könnten, z.B. durch Umschichtung von Haushaltsmitteln. Danach trifft die Behauptung der Kläger, die Ostumgehung Hof könne nur realisiert werden, weil sie privat finanziert werde, nicht zu. Steht wie hier die Bereitschaft und die Möglichkeit außer Frage, das geplante Vorhaben innerhalb des Zeithorizonts des § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG unter direktem Einsatz öffentlicher Mittel auszuführen, falls sich der Weg der Privatfinanzierung aus Rechtsgründen als nicht gangbar erweisen sollte, so steht dem Vorhaben unter dem Blickwinkel der Realisierungsfähigkeit keine strikt verbindliche Planungsschranke im Wege. Auf die verfassungsrechtlichen Einwände der Kläger gegen die vorgesehene Privatfinanzierung kommt es daher nicht an.
2.5 Die Kläger können die (vollständige oder teilweise) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses wegen etwaiger inhaltlicher Mängel des naturschutzrechtlichen Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzkonzepts nicht beanspruchen.
An diesem Konzept bemängeln die Kläger, daß ein Ausgleich durch die landschaftspflegerische Begleitplanung gar nicht oder fachlich nur unzureichend erfolgt sei. Die Eingriffe beschränkten sich nicht auf das wirklich Unvermeidbare. Die Erfassung und Bewertung der Fauna und Flora sei fehlerhaft. Die Ermittlung der benötigten Ausgleichs- und Ersatzflächen lasse funktionale Aspekte weitestgehend unberücksichtigt. Ein Verbund der geplanten Maßnahmen sei nicht erkennbar. Dies wird an mehreren Beispielen erläutert.
Diese Einwendungen übersehen, daß die von der Planfeststellung mit enteignender Vorwirkung betroffenen Grundeigentümer keinen allgemeinen Anspruch auf ein vollständiges und fehlerfreies Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzkonzept haben. Sie haben vielmehr nur einen Anspruch auf Planaufhebung, wenn und soweit ein Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung kausal für ihre Eigentumsinanspruchnahme ist (vgl. Senatsurteil vom 21. März 1996 – BVerwG 4 C 19.94 – BVerwGE 100, 370 ≪382 f.≫). Es ist von den Klägern nicht substantiiert vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, daß dies hier der Fall sein könnte. Die von den Klägern angegriffenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen AE 8 und AE 9 betreffen Grundstücke, die nicht in ihrem Eigentum stehen.
2.6 Der Planfeststellungsbeschluß verletzt die Kläger zu 2 und 3 nicht dadurch in ihren Rechten, daß ihre eigenen Belange unzureichend gewürdigt wurden. Die Grundentscheidung des Beklagten für die planfestgestellte Trasse verletzt im Hinblick auf die von den Klägern zu 2 und 3 eingewandten privaten Belange weder das Abwägungsgebot noch – im Hinblick auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. § 19 Abs. 2 FStrG) – die Gemeinwohlanforderungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG.
Die Kläger zu 2 und 3 haben eine Existenzgefährdung ihres landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebes geltend gemacht. Im Planfeststellungsbeschluß (S. 142) wird dieser Einwand zurückgewiesen: Nach Überprüfung durch die Planfeststellungsbehörde könne eine Existenzgefährdung so gut wie sicher ausgeschlossen werden. Das Klagevorbringen läßt keine andere Bewertung zu. Von 93 ha werden nach Angaben der Kläger für das Bauvorhaben etwa 2 bis 2 ½ ha in Anspruch genommen. Selbst wenn darüber hinaus – wie die Kläger vortragen – auf einzelnen Flurstücken unwirtschaftliche Restflächen zurückblieben, lassen diese Größenverhältnisse schwerlich auf eine Existenzgefährdung schließen. Der Beklagte hat jedoch auch den Fall einer „echten”) Existenzgefährdung des klägerischen Betriebes unterstellt und für diesen Fall ausgeführt, daß das öffentliche Interesse am Bau der A 93 überwiege, ein möglicher Existenzverlust also in Kauf genommen und entschädigt werden müsse (PFB S. 141). Rein vorsorglich und aus „Gesichtspunkten der Gleichbehandlung heraus” (PFB S. 142) hat der Beklagte außerdem die Auflage verfügt, daß auch zugunsten der Kläger zu 2 und 3 in den Grunderwerbsverhandlungen zu prüfen sei, ob die vorhabensbedingte Flächeninanspruchnahme zu einer Existenzgefährdung des Betriebes führe; liege eine Existenzgefährdung vor, sei den Betroffenen auf ihren Wunsch gleichwertiges Ersatzland zu stellen. Unwirtschaftliche Restflächen seien mit zu erwerben (PFB S. 26). Das läßt Abwägungsfehler nicht erkennen.
Die mit der Klage wiederholte Einwendung der Kläger zu 2 und 3, ihre landwirtschaftlichen Flächen „in einem Korridor neben der Straße von ca. 300 m” könnten infolge der zu erwartenden verkehrsbedingten Schadstoffeinträge und der Luftverschmutzung nicht mehr ökologisch bewirtschaftet werden, ist der Beklagte im Planfeststellungsbeschluß unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Bayerischen Landesanstalt für Bodenkultur und Pflanzenbau entgegengetreten (PFB S. 102 f.): Der Schadstoffeintrag sei auf ein schmales Band begrenzt, das in etwa dem Spritzwasserbereich (10 m beiderseits der Straße) entspreche. Außerdem werde die vorgesehene Böschungsbepflanzung die Schadstoffausbreitung eindämmen. In 100 bis 120 m Entfernung von der Straße sei mit einer meßbaren Mehrbelastung an Schadstoffen nicht mehr zu rechnen. Für Flächen im ökologischen Landbau, die in einer derartigen Entfernung von der Autobahn lägen, enthielten auch die Erzeugungsrichtlinien der Verbände des ökologischen Landbaues keine Einschränkungen. Entschädigungsansprüche dem Grunde nach seien nicht anzuerkennen. Kurzfristige Absatzschäden durch „einige hochsensibilisierte Kunden” könnten außer Betracht bleiben. Die Kläger haben diese Ausführungen nicht substantiiert angegriffen. Sie haben nicht einmal geltend gemacht, in Trassennähe ökologischen Landbau zu betreiben. Sie möchten sich diese Bewirtschaftungsform lediglich für die Zukunft vorbehalten. Die Zurückweisung dieses Belanges ist nicht abwägungsfehlerhaft.
Die Kläger zu 2 und 3 machen ferner geltend, sie würden durch die verkehrsbedingten Abgas- und Lärmimmissionen in ihrem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt. Der Beklagte habe die Gesundheitsgefahren fehlerhaft gewürdigt. Er habe sich nämlich darauf beschränkt, den Lärmpegelberechnungen die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV zugrunde zu legen. Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Lärm seien aber bereits weit vor dem Erreichen dieser Grenzwerte gegeben.
Eine Fehlgewichtung der von den Klägern angeführten Gesundheitsbelange liegt nicht vor. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß durch die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV in Gebieten, die durch eine Wohnnutzung geprägt sind, sichergestellt wird, daß auch zu Zeiten überdurchschnittlicher Inanspruchnahme der Straße nach dem derzeitigen Kenntnisstand Gesundheitsgefährdungen nicht zu besorgen sind (vgl. etwa Urteil vom 21. März 1996 – BVerwG 4 A 10.95 – Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 13 S. 39). In den planfestgestellten schalltechnischen Untersuchungen sind für die vom Autobahnlärm betroffenen Räume im Anwesen der Kläger (Nordseite, 1. und 2. Stockwerk) Beurteilungspegel von 54.9 bzw. 55.0 dB(A) tags und von 50.1 bzw. 50.2 dB(A) nachts berechnet worden. Der Immissionsgrenzwert des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV für reine und allgemeine Wohngebiete liegt bei 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts, für Dorf- und Mischgebiete – und damit für das Anwesen der Kläger einschlägig – bei 64/54 dB(A). Der für die Kläger errechnete Lärmpegel liegt also im Tagwert deutlich unter und im Nachtwert nur geringfügig über dem für Wohngebiete geltenden Grenzwert. Diese Lärmpegel liegen unterhalb der Grenze gesundheitlicher Gefahren (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).
Soweit die Kläger sich einer Gefährdung ihrer Gesundheit durch verkehrsbedingte Abgas- und Schadstoffbelastungen der Luft ausgesetzt sehen, begründen sie ihre Befürchtungen nicht näher. Das Klagevorbringen ist insoweit unsubstantiiert. Es gibt keinen Anlaß, die Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses zur Schadstoffbelastung der Luft (PFB S. 98 – 102 mit Bezugnahmen auf den Erläuterungsbericht und die Ergebnisse der Schadstoffberechnungen) im einzelnen zu überprüfen. Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der verkehrsbedingten Luftschadstoffimmissionen sind auch nicht ersichtlich.
B. Die Klage ist auch mit dem Hilfsantrag der Kläger zu 2 und 3 unbegründet.
Ein Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses durch Auflagen des aktiven (und passiven) Lärmschutzes steht den Klägern zu 2 und 3 auf der Grundlage von §§ 41, 42 BImSchG i.V.m. § 2 der 16. BImSchV nicht zu. In den planfestgestellten schalltechnischen Untersuchungen wird das Anwesen der Kläger nach den Lärmgrenzwerten beurteilt, die § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV für Mischgebiete festlegt. Die errechneten Lärmpegel liegen deutlich darunter.
Die hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Der Prognoseansatz von 28 000 Kfz/Tag (DTV 2010) ist nicht zu beanstanden. Nach Ansicht der Kläger ist zwar eine Verkehrsbelastung von 60 000 Kfz/Tag als Berechnungsfaktor einzusetzen, da eine vierspurige Autobahn eine solche Fahrzeugmenge aufnehmen könne. In der Rechtsprechung des Senats ist jedoch bereits geklärt, daß der Lärmschutz im Straßenbau sich grundsätzlich nicht an möglichen Spitzenbelastungen, sondern nur an der vorausschätzbaren Durchschnittsbelastung auszurichten braucht (Urteil vom 21. März 1996, a.a.O.). Das gilt auch für den angesetzten LKW-Anteil (Tag/Nacht = 20/35 v.H.), den die Kläger auf 50 v.H. erhöhen möchten.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Unterschriften
Gaentzsch, Berkemann, Lemmel, Halama, Rojahn
Fundstellen
Haufe-Index 1392560 |
BauR 1999, 1156 |
NVwZ 2000, 555 |
DÖV 1999, 1012 |
NZV 1999, 525 |
VRS 2000, 61 |
VR 2000, 180 |
ZUR 1999, 330 |
ZfBR 2000, 69 |
DVBl. 1999, 1514 |
UPR 1999, 355 |