Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollziehungsbeamter in der Zollverwaltung. Veruntreuung dienstlich anvertrauter Gelder in Höhe von ca. 29 400 DM. Zugriffsdelikt. keine anerkannten Milderungsgründe. Disziplinarmaß: Entfernung aus dem Dienst. Maßnahme nicht unverhältnismäßig. auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Krankenversicherung (s. auch BGH, VersR 2004, 58). kein Anspruch auf Unterhaltsbeitrag zum gesetzlichen Höchstsatz
Normenkette
BBG § 54 Sätze 2-3, § 55 S. 2, § 77 Abs. 1 S. 1; BDO §§ 110, 77
Verfahrensgang
BDIG (Urteil vom 18.06.2003; Aktenzeichen III VL 10/02) |
Tenor
Die Berufung des Zollbetriebsinspektors … gegen das Urteil des Bundesdiziplinargerichts, Kammer III – … –, vom 18. Juni 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
1. Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 18. Juni 2003 entschieden, dass der … in … (…) … zuletzt als Vollziehungsbeamter beim Hauptzollamt H…, Dienstort B…, beschäftigte Beamte unter Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags auf die Dauer von acht Monaten in Höhe von 65 v.H. seines erdienten Ruhegehalts aus dem Dienst entfernt wird. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Zu Anschuldigungspunkt 1:
Am 26. November 1993 kassierte der Beamte in seiner Eigenschaft als Vollziehungsbeamter bei der Z… GmbH in Si… einen Betrag in Höhe von 3 035,20 DM. Auf der für diese Firma als Zahlungspflichtige bestimmten Erstschrift des Quittungsblocks mit der Nr. 08021 Bl. 12 bestätigte der Beamte der Z… GmbH die Zahlung mit seiner Unterschrift. Nach der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Vorschrift der Vollziehungsanweisung Abschnitt 58 und der Verfügung des Vorstehers des Hauptzollamtes S… vom 21. Oktober 1993 hätte der Beamte das vereinnahmte Geld unverzüglich an die zuständige Zollzahlstelle abführen müssen. Dies tat er jedoch nicht, sondern behielt das Geld für sich ein. Er verschleierte dies dadurch, dass er am 29. November 1993 einen Betrag von 400 DM an die Zollzahlstelle abführte, den er von dem Vollstreckungsschuldner … Y… eingezogen hatte, worüber er diesem Vollstreckungsschuldner auf der Durchschrift des oben genannten Quittungsblockblattes Nr. 08021 Bl. 12 eine Quittung erteilt hatte.
Der Beamte hatte diese Manipulation durchführen können, indem er es beim Ausfüllen der Erstschrift des in Rede stehenden Quittungsblockblattes unterlassen hatte, Blaupapier unterzulegen, so dass die Durchschrift nicht beschriftet wurde und daher von ihm für die Quittungserteilung an den Vollstreckungsschuldner … Y… noch genutzt werden konnte.
Zu Anschuldigungspunkt 2:
Am 12. Februar 1997 kassierte der Beamte in seiner Eigenschaft als Vollziehungsbeamter bei der Firma A… GmbH & Co. einen Einfuhrumsatzsteuerbetrag in Höhe von 10 814,64 DM. Dies quittierte er dieser Firma auf der Erstschrift des Quittungsblockes mit der Nr. 61291 Bl. 27 mit seiner Unterschrift. Obwohl der Beamte nach der an ihn ergangenen Verfügung des Vorstehers des Hauptzollamtes S… vom 21. Mai 1996 und nach Nr. 20.1 der Zollzahlstellenbestimmungen verpflichtet war, das eingezogene Geld spätestens am folgenden Arbeitstag vollständig an die zuständige Zollzahlstelle abzuführen bzw. auf das Girokonto der Zollzahlstelle bei der Landesgirokasse S… einzuzahlen, behielt der Beamte dieses Geld für sich ein. Er lieferte allerdings am 13. Februar 1997 bei der Zollzahlstelle S… einen Betrag in Höhe von 200 DM ab, den er ebenfalls am 12. Februar 1997 bei dem Vollstreckungsschuldner … H… in M… eingezogen und diesem Vollstreckungsschuldner hierüber auf der Durchschrift des oben genannten Quittungsblockblattes Nr. 61291 Bl. 27 eine Quittung erteilt hatte. Auch hierbei war der Beamte wieder so vorgegangen, dass er es bei der Ausstellung der Quittung über den Betrag von 10 814,64 DM unterlassen hatte, Blaupapier unter die Erstschrift des Quittungsblockblattes unterzulegen, so dass die Durchschrift unbeschrieben blieb und von ihm für die Quittungserteilung an den Vollstreckungsschuldner … H… genutzt werden konnte.
Der Beamte hat in der Untersuchung hierzu angegeben, er habe den von ihm in diesem Fall einbehaltenen Geldbetrag dazu verwendet, um ein gerade gekauftes Auto des Typs Skoda Octavia zu bezahlen. Er habe auf diese Weise das zu dieser Zeit auf seinem Konto vorhandene Guthaben nicht anzurühren brauchen.
Zu Anschuldigungspunkt 3:
Am 30. Oktober 1998 kassierte der Beamte bei dem Vollstreckungsschuldner … G… in Si… einen Betrag in Höhe von 1 900 DM. Die von Herrn G… geleistete Zahlung quittierte der Beamte auf der Erstschrift des Quittungsblockblattes mit der Nr. 68778 Bl. 42. Auch in diesem Fall unterließ er es, beim Ausfüllen der Erstschrift der Quittung Blaupapier unterzulegen. Er wies dann auf der für die Zollzahlstelle bestimmten Durchschrift dieses Quittungsblockblattes nur eine Vollstreckung über einen Betrag in Höhe von 1 000 DM aus und führte auch nur diesen Betrag aus dem Vollstreckungsfall tatsächlich an die zuständige Zollzahlstelle ab. Den Differenzbetrag in Höhe von 900 DM behielt er für sich ein.
In derselben Weise verfuhr der Beamte bei demselben Vollstreckungsschuldner am 21. Dezember 1998. An diesem Tag kassierte er bei diesem einen Betrag in Höhe von 1 700 DM und bestätigte dies auf der für den Vollstreckungsschuldner bestimmten Erstschrift des Quittungsblocks mit der Nr. 96072 Bl. 24. Auf der Durchschrift dieses Quittungsblockblattes wies er jedoch wiederum nur einen Betrag in Höhe von 1 000 DM aus, den er an die Zollzahlstelle des Hauptzollamtes H… abführte. Den Differenzbetrag von 700 DM behielt er wieder für sich ein.
Der Beamte verletzte hierdurch wiederum die Vorschrift der Nr. 20.1 der Zollzahlstellenbestimmungen sowie die an ihn ergangene Verfügung des Hauptzollamtes H… vom 16. Oktober 1997, wonach er verpflichtet war, das eingezogene Geld spätestens am folgenden Arbeitstag an die zuständige Zollzahlstelle abzuführen.
Zu Anschuldigungspunkt 4:
Am 11. Januar 1999 löste der Beamte zu seinen Gunsten einen Barscheck des Vollstreckungsschuldners … Z…, S…, über einen Betrag von 7 500 DM, der am 28. Dezember 1998 auf ein Konto des Vollstreckungsschuldners ausgestellt war und den dieser mit der Post an die Dienststelle des Beamten beim Zollamt B… gesandt hatte, an der Kasse der Landesgirokasse S…, Filiale Si…, ein. Die entsprechende Belastung des Kontos des Vollstreckungsschuldners erfolgte noch am selben Tag. Das Geld behielt der Beamte für sich ein.
Am 8. Juli 1999 löste der Beamte zu seinen Gunsten auch einen weiteren Barscheck desselben Vollstreckungsschuldners über 3 500 DM bei der Landesgirokassenfiliale Si… ein. Dieser Scheck war von Herrn Z… am 5. Juli 1999 ausgestellt worden und nach seinen Angaben in den Amtsbriefkasten des Zollamtes B… eingeworfen worden. Auch in diesem Fall erfolgte die Belastung des Kontos des Vollstreckungsschuldners noch am selben Tag.
In beiden Fällen unterließ es der Beamte, Quittungen über die Entgegennahme der Schecks auszustellen.
Die Zollzahlstelle war auf den Barschecks vom Vollstreckungsschuldner nicht als Zahlungsempfänger besonders bezeichnet worden.
Auch in diesen beiden Fällen handelte der Beamte der Nr. 20.1 der Zollzahlungsbestimmungen zuwider, wonach angenommene Zahlungsmittel spätestens am folgenden Arbeitstag vollständig an die zuständige Zollzahlstelle abgeführt werden müssen. Dies war nach einer Weisung der Zollzahlstelle S… vom 27. August 1997 seit dem 21. Oktober 1997 die Zollzahlstelle H… Im Übrigen hätte der Beamte dem Vollstreckungsschuldner nach Abschnitt 13 der “Sonstigen Kassenvorschriften” über die mit den Schecks erfolgten Zahlungen jeweils eine Quittung erteilen müssen.
Zu Anschuldigungspunkt 5:
Am 12. Dezember 1999 kassierte der Beamte bei dem Vollstreckungsschuldner … K…, He…, einen Betrag in Höhe von 3 000 DM, den Herr K… der …krankenkasse schuldete. Der Beamte quittierte diese Zahlung auf der Erstschrift des Quittungsblocks mit der Nr. 69072 Bl. 41. Den Betrag von 3 000 DM führte der Beamte nicht ab, sondern behielt ihn für sich ein. Die Durchschrift dieses Quittungsblockblattes verwendete der Beamte dazu, um unter dem Datum vom 2. Februar 1999 die Einziehung eines Betrages in Höhe von 40 DM bei der Vollstreckungsschuldnerin … E…, S…, zugunsten der Berufsgenossenschaft M… zu quittieren. Den Betrag von 40 DM führte der Beamte an die Zollzahlstelle H… ab.
Auch in diesem Fall wäre der Beamte verpflichtet gewesen, nach Nr. 20.1 der Zollzahlstellenbestimmungen und der Verfügung des Hauptzollamtes H… vom 16. Oktober 1997 den Betrag von 3 000 DM spätestens an dem auf die Entgegennahme folgenden Arbeitstag vollständig an die zuständige Zollzahlstelle abzuführen.
Der Beamte hat die dargestellten Fälle in der Untersuchung nicht bestritten und selbst als Unterschlagungen bezeichnet. Er habe aus “reiner Dummheit” gehandelt. In der Hauptverhandlung hat er erklärt, dass er die ganze Angelegenheit bedauere und ihm alles sehr Leid tue.
Das Bundesdisziplinargericht hat die festgestellte Handlungsweise des Beamten als jeweils vorsätzliche Verstöße gegen seine Dienstpflichten zu uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG), zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) und zur Befolgung dienstlicher Anordnungen (§ 55 Satz 2 BBG) i.V.m. den vorgenannten Dienstvorschriften und Verfügungen gewürdigt. Das Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) sei so schwerwiegend, dass die disziplinarische Höchstmaßnahme verhängt werden müsse. Ein Vollziehungsbeamter, der ihm dienstlich anvertraute Zahlungsmittel (Bargeld, Schecks) nicht abliefere, sondern für sich behalte, versage im Kernbereich seiner Pflichten und zerstöre in der Regel das zwischen ihm und dem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis. Anerkannte Milderungsgründe lägen nicht vor und würden auch nicht geltend gemacht.
2. Hiergegen hat der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt und begehrt “Wiedereinstellung in den Dienst” bzw. Erhöhung des Unterhaltsbeitrags. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor:
Die Entlassung aus dem Dienst stelle eine unzumutbare Härte dar. Mit fast 59 Jahren und ohne entsprechende Berufserfahrung sei es für ihn bei derzeitiger wirtschaftlicher Lage so gut wie unmöglich, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden. Hinzu komme, dass er aufgrund seiner körperlichen Leiden (Autounfall, Dienstunfall) und einer anerkannten Behinderung von 10 % körperlich nicht belastbar sei (Bewegungseinschränkungen, Seh- und Schlafstörungen). Im Übrigen müsse ihm zur Deckung seiner laufenden Ausgaben ein Unterhaltsbeitrag von mindestens 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts bewilligt werden.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Disziplinarverfahren ist nach bisherigem Recht, d.h. auch nach In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes am 1. Januar 2002 nach den Verfahrensregeln und -grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung fortzuführen (vgl. zum Übergangsrecht z.B. Urteil vom 20. Februar 2002 – BVerwG 1 D 19.01 – NVwZ 2002, 1515).
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Antrag auf “Wiedereinstellung in den Dienst” zielt erkennbar auf den Ausspruch einer milderen Maßnahme, die von Gesetzes wegen zur Folge hätte, dass der Beamte im (aktiven) Beamtenverhältnis verbliebe. Das Begehren einer milderen Maßnahme ist regelmäßig der sachgerechte Inhalt eines Rechtsmittelantrags, der mit Aussicht auf Erfolg bei einer maßnahmebeschränkten Berufung gestellt wird. Der Inhalt der Rechtsmittelbegründung spricht ebenfalls für ein auf das Disziplinarmaß beschränktes Rechtsmittel. Der Beamte macht lediglich geltend, die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme sei unverhältnismäßig; hilfsweise müsse ihm ein höherer Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Der im angefochtenen Urteil festgestellte objektive und subjektive Tatbestand des Dienstvergehens wird nicht in Zweifel gezogen.
Der Senat ist demnach an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung der festgestellten Pflichtverletzungen als innerdienstliches Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme – und ggf. den Unterhaltsbeitrag – zu befinden.
1. Die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.
Wie im angefochtenen Urteil unter Hinweis auf die ständige Senatsrechtsprechung zutreffend ausgeführt ist, stellt die dem Beamten zur Last gelegte Veruntreuung dienstlich anvertrauter Gelder (Bargeld, Schecks) ein so schwerwiegendes Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 54 Satz 2 und 3, § 55 Satz 2 BBG) dar, dass der Beamte grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung seines Dienstverhältnisses rechnen muss. Anerkannte Milderungsgründe sind nicht ersichtlich und werden vom Beamten nicht geltend gemacht; er hat im Gegenteil vor dem Bundesdisziplinargericht sogar noch mehr als die fünf angeschuldigten und jetzt festgestellten Zugriffsfälle eingeräumt.
Der Ausspruch der Entfernung des Beamten aus dem Dienst ist auch nicht unverhältnismäßig.
Das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung (vgl. BVerfGE 46, 17, 29). Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinarische Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Generalprävention. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen – wie im vorliegenden Fall –, so erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als geeignete und erforderliche Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. Sie ist auch angemessen. Insoweit sind abzuwägen das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastungen andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis gänzlich zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen, auch im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beamte bereits im 59. Lebensjahr steht, nur über eine auf den Zolldienst ausgerichtete Ausbildung verfügt und nach eigenen Angaben mit einem Grad von 10 v.H. behindert ist (vgl. dazu u.a. Senatsurteile vom 2. April 1998 – BVerwG 1 D 4.98 – und vom 14. September 1999 – BVerwG 1 D 54.98 –). Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als vorhersehbare Rechtsfolge vergleichbarer Pflichtverletzungen zuzurechnen (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 28. November 2001 – BVerwG 1 D 52.00 –; vgl. auch BVerfG – 3. Kammer –, Beschluss vom 21. Dezember 1988 – 2 BvR 1522/88 –). Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass der Beamte mit der Entfernung aus dem Dienst keineswegs auf Dauer ohne Versorgung dasteht; denn er ist in der Rentenversicherung nachzuversichern (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 SGB VI).
Die Unverhältnismäßigkeit ergibt sich auch nicht aus den Folgen der Disziplinarentscheidung für den gesundheitlich angeschlagenen Beamten. Insbesondere ist die Maßnahme nicht dann unverhältnismäßig, wenn der Beamte als Folge der Disziplinarmaßnahme künftig erhebliche finanzielle Mittel für seine Krankenversicherung einsetzen muss, um im gleichen Umfang wie bisher von Krankheitsaufwendungen freigestellt zu werden. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt ein sich auf die Disziplinarmaßnahme auswirkender Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot regelmäßig selbst dann nicht vor, wenn der Beamte aufgrund der Verhängung der Höchstmaßnahme den bestehenden Krankenversicherungsschutz gänzlich verliert und er keine Aufnahme in eine andere Krankenkasse findet. In einem solchen Fall ist der Beamte darauf zu verweisen, dass ihm unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Nr. 2 und § 37 BSHG ein Anspruch auf Krankenhilfe zusteht (vgl. Urteil vom 12. April 1995 – BVerwG 1 D 71.94 – Buchholz 235 § 12 BDO Nr. 1; Urteil vom 17. April 1996 – BVerwG 1 D 54.95 –). Für einen solchen Fall bestehen hier aber keine Anhaltspunkte. Jedenfalls können die durch höhere Beiträge zu einer Krankenversicherung entstehenden höheren finanziellen Belastungen eine Unverhältnismäßigkeit nicht begründen. Davon abgesehen würde es sich um eine mittelbare Folge der Verhängung der Höchstmaßnahme handeln. Sollten sich in der einen oder anderen Hinsicht ausnahmsweise besondere Schwierigkeiten und daran anknüpfende rechtliche Bedenken ergeben, beträfen diese die einschlägigen krankenversicherungsrechtlichen Regelungen (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 29. Oktober 2003 – IV ZR 38/03 – VersR 2004, 58). Die Disziplinarmaßnahme selbst wäre davon nicht berührt (vgl. Urteil vom 10. Oktober 2000 – BVerwG 1 D 46.98 – Buchholz 235 § 82 BDO Nr. 6 und BVerfG, NVwZ 2002, 467).
2. Mit dem bewilligten Unterhaltsbeitrag auf die Dauer von acht Monaten in Höhe von 65 v.H. des erdienten Ruhegehalts hat es sein Bewenden. Nach den gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beamten kommt eine Anhebung des Unterhaltsbeitragssatzes auf den gesetzlichen Höchstsatz von 75 v.H. (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BDO) nicht in Betracht. Gemessen an den in B… derzeit geltenden Regelsätzen für Sozialhilfe, die der Senat in ständiger Rechtsprechung als ungefähre Richtlinie für den notwendigen Lebensunterhalt anwendet, bemisst sich der monatliche Bedarf des Beamten und seiner Ehefrau auf insgesamt 535 € (297 € zzgl. 238 €). Hinzu kommen pro Monat ca. 1 325 € Wohnungskosten für das Wohneigentum (Zins- und Tilgungsraten, Nebenkosten und Abgaben) sowie Beitragskosten für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von ca. 224 €. Dem sich so errechnenden Monatsgesamtbedarf des Beamten in Höhe von 2 084 € stehen Einkünfte seiner Ehefrau in Höhe von 1 038 € (Nettoeinkommen als kaufmännische Angestellte in Höhe von ca. 1 138 € abzüglich 100 € Werbungskosten) gegenüber. Unter Berücksichtigung des erdienten monatlichen Netto-Ruhegehalts von ca. 2 118 € ergibt sich danach ein zu bewilligender Unterhaltsbeitragssatz von nur etwa 50 v.H. des erdienten Ruhegehalts. Dieser Beitragssatz liegt nicht nur deutlich unter dem erstrebten gesetzlichen Höchstsatz, sondern auch unter dem erstinstanzlich bewilligten Beitragssatz von 65 v.H.
Weist der Beamte nach, dass er sich während des gesamten Bewilligungszeitraums nachdrücklich, wenn auch erfolglos, um andere laufende Einkünfte bemüht hat, kann ihm das für die in K… ansässige Einleitungsbehörde ab 1. Januar 2004 zuständige Verwaltungsgericht K… (vgl. § 85 Abs. 7 i.V.m. § 45 Satz 4 BDG, § 42 Abs. 1 Satz 1 LDO BW, § 1 Abs. 2 AGVwGO BW, § 9 LVG BW) auf seinen Antrag bei fortbestehender Bedürftigkeit gemäß § 110 Abs. 2 BDO einen Unterhaltsbeitrag neu bewilligen (vgl. Beschluss vom 15. Januar 2002 – BVerwG 1 DB 34.01 – DÖD 2002, 97 = ZBR 2002, 436). Der Senat macht vorsorglich darauf aufmerksam, dass sich die Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz nicht auf die Meldung beim Arbeitsamt (Agentur für Arbeit) als arbeitssuchend beschränken dürfen. Der Beamte ist gehalten, sich fortwährend z.B. auf Arbeitsplatzangebote in den Tageszeitungen oder im Internet zu bewerben, und auch selbst, beispielsweise durch eigene Stellengesuche, initiativ zu werden. Im Übrigen wird auf die Hinweise im erstinstanzlichen Urteil (UA S. 11) Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Unterschriften
Albers, Heeren, Müller
Fundstellen