Entscheidungsstichwort (Thema)
Enteignungsmaßnahme. SMAD-Befehl 124. Eingriff in Persönlichkeitssphäre des Betroffenen. Ausschluss des Rehabilitierungsgesetzes. Russische Rehabilitierung
Leitsatz (amtlich)
Ansprüche auf Rehabilitierung wegen eines auf besatzungsrechtlicher oder -hoheitlicher Grundlage erfolgten Eingriffs in Vermögenswerte sind durch § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG auch dann ausgeschlossen, wenn der Eingriff vorrangig gegen die Person und nicht das Vermögen des Geschädigten gerichtet war.
Eine Bescheinigung der Russischen Generalstaatsanwaltschaft, in der die Rehabilitierung bezüglich einer 1945/46 durch sowjetische Stellen verhängten Lagerhaft ausgesprochen wird, begründet keinen Anspruch nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz auf Aufhebung einer unabhängig davon erfolgten Enteignung nach dem SMAD-Befehl 124 durch eine deutsche Stelle.
Normenkette
VwRehaG § 1 Abs. 1 Sätze 2-3; VermG § 1 Abs. 8
Verfahrensgang
VG Potsdam (Urteil vom 17.05.2000; Aktenzeichen 2 K 2851/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger begehrt als Miterbe nach seinen Eltern die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung seines Vaters im Hinblick auf die Enteignung eines Hofgrundstücks nach dem 2. Weltkrieg.
Die Eltern waren je zur Hälfte Eigentümer eines ca. 79 ha großen Hofes in G./Kreis R. 1945 wurde der Vater von der sowjetischen Besatzungsmacht verhaftet und in ein NKWD-Lager verbracht, in dem er verstarb.
Mit der Enteignung des Hofeigentums befasste sich zunächst 1946 eine Kreiskommission, die dabei vom Alleineigentum des Vaters ausging. Sie sprach sich für eine „Rückgabe” des Anwesens aus, weil der Vater zwar Ortsgruppenleiter gewesen, von der Gemeinde aber fast einstimmig als anständiger Charakter hingestellt worden sei. Diese Einschätzung wurde von einem antifaschistischen Ortsausschuss ausdrücklich mitgetragen. Gleichwohl beschloss die Provinzkommission für Angelegenheiten der Sequestrierung und Beschlagnahme der Provinzialverwaltung der Mark Brandenburg am 25. Oktober 1946, den gesamten Hof ohne Berücksichtigung der zuvor klargelegten Eigentumsverhältnisse unter Hinweis auf die frühere Ortsgruppenleiterstellung des Vaters zu enteignen.
Alle Bemühungen der Mutter, eine Abänderung zu erreichen oder ihr wenigstens ihren Anteil zu belassen, blieben ohne Erfolg. Die Behörden beharrten darauf, dass der auf der Grundlage des SMAD-Befehls 124 ergangene Enteignungsbeschluss vom 25. Oktober 1946 endgültig sei. Auf wiederholte Verfügungen des Landrats im Februar und Mai 1948 wurde die Familie mit Rücksicht auf die erfolgte Enteignung von dem Hof gewiesen und in die Gemeinde W. umgesiedelt.
Mit einer Bescheinigung vom 11. August 1995 rehabilitierte die Generalstaatsanwaltschaft der russischen Föderation den Vater des Klägers mit dem Hinweis, gegen ihn sei bis zu seinem Tod ein Strafverfahren nicht eröffnet und er sei keiner kriminellen Straftat beschuldigt worden.
Die vom Kläger als Miterbe seiner verstorbenen Eltern 1999 beantragte verwaltungsrechtliche Rehabilitierung seines Vaters wurde mit Bescheid des Beklagten vom 7. Juli 1999 mit der Begründung abgelehnt, der Antrag sei unzulässig, da nicht das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz, sondern nur das Vermögensgesetz anwendbar sei.
Mit der Klage hat der Kläger verlangt, den ablehnenden Bescheid aufzuheben und den Beklagten zur Feststellung zu verpflichten, dass die Enteignung rechtsstaatswidrig war.
Er hat geltend gemacht, das verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsverfahren sei zulässig; der Anwendungsausschluss des § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwRehaG komme nicht in Betracht. Die hier zu beurteilende Enteignung, die sich allein gegen seinen Vater gerichtet habe, sei wegen dessen NS-Verstrickung ausgesprochen worden. Die Enteignung seiner Mutter sei von dem SMAD-Befehl 124 nicht gedeckt gewesen. Außerdem ergebe sich aus der russischen Rehabilitierungsbescheinigung, dass die besatzungshoheitliche Zurechenbarkeit entfallen sei.
Das Verwaltungsgericht Potsdam hat die Klage mit Urteil vom 17. Mai 2000 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, durch § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwRehaG sei der Geltungsbereich des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes verschlossen, weil der vorliegende Fall vom Vermögensgesetz erfasst werde und es sich um eine Enteignung auf besatzungsrechtlicher Grundlage handele. Das Vermögensgesetz sei dann vorrangig, wenn die zugrunde liegenden Maßnahmen zielgerichtet zum Verlust des Vermögenswertes geführt haben und nicht primär als Eingriff in die Persönlichkeitssphäre gewertet werden könne. So liege der Fall hier.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Senat mit Beschluss vom 30. März 2001 zugelassene Revision eingelegt.
Gerügt wird eine Verletzung des § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwRehaG. Die russische Rehabilitierung der der Enteignung vorausgehenden sowjetischen politischen Verfolgung hindere eine Heranziehung dieser Bestimmungen. Insbesondere könne die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG nicht ohne weiteres auf den Anwendungsbereich des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes übertragen werden. Auch gebe es gesetzgeberische, verfassungsrechtliche und völkerrechtliche/konventionsrechtliche Vorgaben, die als Folge einer russischen Rehabilitierung eine Wiedergutmachung rechtsstaatswidriger Freiheitsentziehungen und darauf folgender deutsch-exekutierter Vermögensentzüge erforderten.
Der Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht verteidigen das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das angegriffene Urteil steht jedenfalls im Ergebnis mit dem Bundesrecht in Einklang. Der geltend gemachte Rehabilitierungsanspruch scheitert zwar nicht am Anwendungsvorrang des Vermögensgesetzes (§ 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG), wohl aber an der Ausschlussklausel des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG.
1. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG findet das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz u.a. keine Anwendung auf Maßnahmen, die vom Vermögensgesetz erfasst werden. Rehabilitierungsbegehren, die – wie hier – auf die Rückgängigmachung von Vermögensentziehungen gerichtet sind, unterfallen nicht allein schon wegen dieses ihres Gegenstandes dem Vermögensgesetz. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats hängt die Anwendbarkeit des einen oder des anderen Gesetzes von dem Zweck und Ziel der Maßnahme ab, die zum Verlust des Vermögensgegenstandes geführt hat (Urteil vom 23. August 2001 – BVerwG 3 C 39.00 – VIZ 2002, 25): Ansprüche nach dem Vermögensgesetz setzen Maßnahmen voraus, die zielgerichtet den Entzug des zurückverlangten Gegenstandes bezweckt haben. Demgegenüber zielten die in § 1 VwRehaG angesprochenen Unrechtsmaßnahmen, die zum Teil ebenfalls Vermögensverluste ausgelöst haben, primär auf andere Zwecke und sind durch grob rechtsstaatswidrige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Geschädigten gekennzeichnet. Um derartige Unrechtsmaßnahmen handelt es sich im vorliegenden Fall.
Gegenstand des Rehabilitierungsbegehrens des Klägers ist der Enteignungsbeschluss der Provinzkommission der Mark Brandenburg für Angelegenheiten der Sequestrierung und Beschlagnahme vom 25. Oktober 1946. Der Beschluss beruht auf Ziffer 1 Buchstabe b des SMAD-Befehls 124 (VOBl der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg Nr. 3 vom 30. November 1945), wonach das Eigentum der Amtsleiter, führenden Mitglieder und einflussreichen Anhänger der NSDAP für beschlagnahmt zu erklären war. Diesem Personenkreis hat die Kommission den Vater des Klägers wegen dessen früherer Funktion als Ortsgruppenleiter zugerechnet. Der Eigentumsentzug erweist sich damit als Sanktion für eine bestimmte politische Verhaltensweise und nicht in erster Linie als Mittel zur Mehrung des Staatsvermögens. Dies gilt auch hinsichtlich des Hofanteils der Mutter des Klägers. Damit ist der Anwendungsbereich des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes grundsätzlich eröffnet.
2. Dem Anspruch des Klägers steht jedoch die Sperre des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG entgegen. Durch die Verweisung auf § 1 Abs. 8 VermG wird die Anwendbarkeit des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes u.a. für „Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage” (Buchstabe a) ausgeschlossen. Hierunter fallen – jedenfalls auch – Enteignungsmaßnahmen, welche die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG erfüllen. § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG stellt nicht etwa nur klar, dass zu den nach § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG vom Vermögensgesetz erfassten und daher vom Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz ausgenommenen Fallgruppen auch jene des § 1 Abs. 8 VermG gehören. Einer solchen Bestimmung hätte es nicht bedurft. Die Vorschrift bringt vielmehr zum Ausdruck, dass Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage – abgesehen von der nachfolgend unter 2.2. erwähnten Fallgruppe – unter keinen Umständen rückgängig zu machen sind, gleichgültig, welchem der hier in Rede stehenden Gesetze sie ohne diese Ausschlussklausel unterfallen würden. Die Tatsache, dass es sich bei der vermögensrechtlichen Restitution und der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung nebst vermögensrechtlichen Folgeansprüchen um zwei getrennte Sach- und Normbereiche handelt (vgl. Urteil vom 26. September 1996 – BVerwG 7 C 61.94 – BVerwGE 102, 89 ≪93≫), steht der angeführten Gemeinsamkeit nicht entgegen.
2.1 Diese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes bestätigt. In der Regierungsbegründung zu § 1 Abs. 1 Satz 3 des Entwurfs heißt es u.a. (BTDrucks 12/4994, S. 23):
„Damit werden im Wesentlichen zwei große Enteignungsaktionen aus dem Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes und der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung ausgeschlossen: die entschädigungslosen Enteignungen im Bereich der Industrie zu Gunsten der Länder der ehemaligen SBZ bzw. im Rahmen der so genannten ‚demokratischen Bodenreform’. Diese Rechtslage ist entscheidend auf die Haltung der Sowjetunion zurückzuführen, nach der die unter ihrer Besatzungshoheit (1945 bis 1949) durchgeführten Enteignungsmaßnahmen völkerrechtlich nicht zur Disposition der beiden deutschen Staaten stünden und als solche unangetastet bleiben müssten. Dies war auch im Rahmen des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes zu beachten.”
Dem Gesetz liegt also die Vorstellung zugrunde, dass die beiden Enteignungsaktionen regelmäßig Verfolgungsunrecht darstellten und daher ohne eine spezielle Ausschlussklausel nach dem neuen Gesetz zu rehabilitieren wären (vgl. Wasmuth, VIZ 2002, 134, 140 f.). Stattdessen hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, besatzungsbezogene rechtsstaatswidrige Zugriffe auf das Vermögen unabhängig von deren Verfolgungscharakter allein nach den Vorschriften des Ausgleichsleistungsgesetzes wieder gutzumachen. Vor diesem Hintergrund kann für die im Streitfall in Rede stehenden besatzungshoheitlichen Enteignungen nichts anderes gelten.
2.2 Dem Kläger hilft es auch nicht, dass die vorstehend erörterte Ausschlussregelung Ansprüche nach § 1 Abs. 7 VermG (u.a.) „unberührt” lässt (§ 1 Abs. 8 Buchstabe a Halbsatz 2 VermG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG). Diese Klausel ermöglicht zwar die Rückgabe auch solcher Vermögenswerte, die auf besatzungsrechtlicher oder -hoheitlicher Grundlage entzogen worden waren, setzt aber die Aufhebung der Wegnahmeentscheidung nach anderen Vorschriften voraus. Eine solche kommt aber nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz aufgrund der Ausschlussregelung gerade nicht in Betracht. Kann hier aber eine Aufhebung nicht erfolgen, so kann sich auch die Verweisung in § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG nur auf den uneingeschränkten Ausschlusstatbestand beziehen, also auf § 1 Abs. 8 Buchstabe a Halbsatz 1 VermG. Eine Rehabilitierung der hier in Rede stehenden Fallgruppen nach den Regeln des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ist danach bereits dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen nach eindeutig ausgeschlossen (vgl. Beschluss vom 8. April 1998 – BVerwG 7 B 7.98 – Buchholz 428 § 1 Nr. 149, S. 452). Somit entfällt auch ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Aufhebung des im Falle seines Vaters ergangenen Enteignungsbeschlusses.
2.3 Für die vom Kläger begehrte Rehabilitierung ist die Bescheinigung der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 11. August 1995 ohne Bedeutung. Zwar betrifft § 1 Abs. 7 VermG prinzipiell auch russische Rehabilitierungsbescheinigungen, aber nur solche, die den Rechtsgrund für die von der sowjetischen Besatzungsmacht selbst verfügten Vermögensentziehungen beseitigen (vgl. Urteil vom 25. Februar 1999 – BVerwG 7 C 9.98 – BVerwGE 108, 315, 321). Diesen Kriterien genügt die vom Kläger erwirkte Bescheinigung nicht.
2.3.1 Dies folgt zum einen aus der fehlenden Konnexität zwischen der sich allein auf die Verhaftung, Lagerunterbringung und den Tod des Vaters des Klägers beziehenden Bescheinigung und dem angegriffenen Enteignungsbeschluss. Die Enteignung war weder von einer sowjetischen Stelle verfügt worden, noch war sie die zwangsläufige Folge der vorausgegangenen sowjetischen Verfolgungsmaßnahmen. Wie bereits ausgeführt, stellt sie vielmehr die im SMAD-Befehl 124 angelegte Sanktion für die Innehabung bestimmter Positionen innerhalb der NSDAP dar. Demgemäß hätte die Enteignung auch erfolgen können oder müssen, wenn dem Vater des Klägers das Lagerschicksal erspart geblieben wäre. Von der Feststellung in der russischen Rehabilitierungsbescheinigung, der Betroffene sei keiner kriminellen Straftat beschuldigt und einem Strafverfahren nicht unterworfen worden, führt keine Brücke zu dem Enteignungsbeschluss der Provinzkommission vom 25. Oktober 1946.
2.3.2 Zum anderen hält sich der Senat nicht für befugt anzunehmen, dass durch derartige Bescheinigungen der sowjetische Unrechtsbeitrag zu solchen Enteignungen nachträglich mit der Folge beseitigt sein könnte, dass die Enteignungen nunmehr als nur noch deutschrechtliche anzusehen und unter den Voraussetzungen des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes einer Rehabilitierung zugänglich wären. Eine solche Bewertungsmöglichkeit hat allerdings der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem oben angeführten Urteil vom 25. Februar 1999 (a.a.O., S. 325) nicht von vornherein ausgeschlossen, daran jedoch sogleich die Frage geknüpft, ob nicht insoweit eine ausdrückliche gesetzliche Regelung vonnöten sei. Nach Ansicht des erkennenden Senats, in dessen geschäftsordnungsmäßige Zuständigkeit das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz fällt, ist diese Frage zu bejahen.
Die vom 7. Senat erwogene teleologische Reduktion der in § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG getroffenen Ausschlussregelung würde die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreiten. Die Regelung geht nämlich nicht allein auf die Forderung der Sowjetunion zurück, die von 1945 bis 1949 in der sowjetischen Besatzungszone durchgeführten Enteignungsmaßnahmen unangetastet zu lassen. Sie resultiert auch aus den Forderungen der DDR-Regierung nach einer Festschreibung der durch die Enteignungen geschaffenen neuen Eigentumsverhältnisse (Urteil vom 17. April 1997 – BVerwG 7 C 15.96 – BVerwGE 104, 279, 287; vgl. auch BVerfGE 94, 12 ≪37, 39 f.≫). Zwar hat die DDR parallel dazu auf der Rehabilitierung der Opfer politisch motivierter Unrechtsmaßnahmen und der Gewährung von Entschädigungsleistungen bestanden (vgl. Art. 17 EV), jedoch steht außer Frage, dass sie davon – aus dem oben angedeuteten Grund – nicht die von den großen Enteignungsaktionen – wie der Boden- und Industriereform, einschließlich jener im Gefolge des SMAD-Befehls Nr. 124 – Betroffenen erfasst sehen wollte. Die § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG zugrunde liegende Zielrichtung kann somit durch eine Distanzierung der russischen Seite von dem Unrechtsbeitrag der SMAD nur zu einem Teil entfallen. Dies schließt eine teleologische Reduktion aus und behält eine Änderung der jetzigen Rechtslage dem Gesetzgeber vor.
Nach alldem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Unterschriften
Prof. Dr. Driehaus, van Schewick, Dr. Borgs-Maciejewski, Kimmel, Dr. Brunn
Fundstellen
BuW 2002, 478 |
BVerwGE, 42 |
NVwZ 2002, 1126 |
NJ 2002, 380 |