Entscheidungsstichwort (Thema)

Lärmschutz bei Bau und Änderung von Straßen; keine Einbeziehung des Lärms vorhandener Verkehrswege in den Beurteilungspegel

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung einer öffentlichen Straße besteht ein Anspruch auf Lärmschutz grundsätzlich nur, wenn der von der neuen oder geänderten Straße ausgehende Verkehrslärm den nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwert überschreitet. Der hierfür maßgebende Beurteilungspegel ist grundsätzlich nicht als "Summenpegel" unter Einbeziehung von Lärmvorbelastungen durch bereits vorhandene Verkehrswege zu ermitteln.

2. Ein bereits vorhandener Verkehrslärm (Vorbelastung) und die durch den Bau oder durch die wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße entstehende zusätzliche Lärmbeeinträchtigung dürfen zu keiner Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt.

 

Normenkette

GG Art. 2 Abs. 2 S. 1, Art. 14 Abs. 1 S. 1; BImSchG § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BImSchV 16 § 2 Abs. 1; BImSchV 16 § 3

 

Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Entscheidung vom 05.07.1994; Aktenzeichen 8 A 93.40057)

 

Fundstellen

BVerwGE, 1

DÖV 1997, 72

DVBl. 1996, 916

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?