Entscheidungsstichwort (Thema)
Religionsfreiheit. Religionsausübungsfreiheit. Cannabisprodukte. Marihuana. Rasta. Rastafari. Betäubungsmittel. Anbau von Cannabis. Verkehr mit Cannabisprodukten. Genuss von Marihuana als ritueller Akt
Leitsatz (amtlich)
Eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Cannabis-Anbaus nach § 3 BtMG kann nicht mit der Begründung beansprucht werden, der Genuss von Marihuana sei Teil der Religionsausübung.
Normenkette
GG Art. 4; BtMG §§ 3, 5 Abs. 1 Nrn. 5-6
Verfahrensgang
OVG Berlin (Entscheidung vom 01.12.1999; Aktenzeichen 1 B 101.96) |
VG Berlin (Entscheidung vom 12.09.1996; Aktenzeichen 12 A 245.94) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 1. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist Sänger und Liedkomponist. Mit Schreiben vom 30. August 1993 beantragte er beim Bundesgesundheitsamt die Erteilung einer Erlaubnis zum Anbau von indischem Hanf in kleinen Mengen (5 bis 10 Pflanzen pro Jahr). Dazu trug er vor, er bekenne sich zum Glauben der Rastas. Für die schwerpunktmäßig in Jamaika ansässigen Rastas sei das einheimische Marihuana – Cannabis sativa – das „heilige Kraut”, von dem an mehreren Stellen der Bibel gesprochen werde. Marihuana gelte unter der Mehrzahl der Rastas als Nahrung für das Gehirn und als Heilmittel. Es werde bei rituellen Versammlungen geraucht. In Ausübung seines Grundrechts der Religionsfreiheit wolle er Marihuanapflanzen zum Eigenverbrauch in geringem Umfang anbauen, ernten und später bei Rastazeremonien konsumieren. Er werde dafür sorgen, dass die Marihuanapflanzen nur auf seinem eigenen Grundstück angebaut und von ihm allein geerntet würden, so dass ein Missbrauch durch unbefugte Personen ausgeschlossen sei.
Mit Bescheid vom 7. Dezember 1993 lehnte das Bundesgesundheitsamt den Antrag mit der Begründung ab, eine Erlaubnis für das nach dem Betäubungsmittelgesetz nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel Cannabis könne nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilt werden; eine solche Zweckbestimmung könne dem Antrag nicht entnommen werden. Den Widerspruch des Klägers wies das Bundesgesundheitsamt mit Bescheid vom 17. Mai 1994 zurück.
Die Klage auf Erteilung der beantragten Erlaubnis hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 12. September 1996 abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, die Erlaubnis sei zwingend zu versagen, weil der vom Kläger beabsichtigte Umgang mit Cannabis nicht mit dem in § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) festgelegten Zweck des Gesetzes vereinbar sei, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, daneben aber den Missbrauch von Betäubungsmitteln sowie das Entstehen oder Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit soweit wie möglich auszuschließen. Außerdem sei die in § 5 Abs. 1 Nr. 5 BtMG geforderte Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs nicht gewährleistet. Das Grundrecht des Klägers auf freie Religionsausübung sei nicht berührt, weil er nicht dargelegt habe, dass der Anbau und Verzehr von Cannabis für ihn nach dem Glauben der Rasta unbedingt verpflichtend sei. Auch das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und der Gleichheitssatz seien nicht verletzt.
Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 1. Dezember 1999 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Erlaubnis. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 BtMG für deren Erteilung lägen nicht vor. Mit dem geplanten Anbau von Cannabispflanzen verfolge der Kläger weder wissenschaftliche noch andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke. Es gehe ihm vielmehr ausschließlich um seine eigenen Belange. Das vom Kläger geltend gemachte Recht auf freie Religionsausübung führe nicht zu einer abweichenden Auslegung des § 3 Abs. 2 BtMG. Zwar werde durch die Erlaubnisversagung das Grundrecht aus Art. 4 GG berührt. Der Kläger habe nachgewiesen, dass er seit Jahren ein praktizierender Anhänger des Rastafarianismus sei. Dies sei eine seit den dreißiger Jahren in Jamaika entstandene religiöse Bewegung. Nach den vom Kläger eingereichten Unterlagen und nach seinem eigenen Vortrag spiele der Genuss von Marihuana eine wichtige Rolle bei der Religionsausübung der Rastafaris. Das Rauchen von Marihuana werde als stärkste gemeinsame Erfahrung im Rastafarianismus bezeichnet. Das „reasoning” über einer glühenden Pfeife sei die zentrale rituelle Aktivität der Rastas. Dabei gehe die Ganja-Pfeife von Hand zu Hand um den Altartisch als Symbol von Erde, Luft, Wasser und Feuer. Durch die Versagung der Erlaubnis werde der Kläger mithin gehindert, seine Religion unter den Bedingungen, die er und seine Glaubensbrüder für richtig hielten, auszuüben.
Auch unter Berücksichtigung dieser grundrechtlichen Position sei ein Anspruch des Klägers auf die Erlaubnis aber nicht gegeben. Die Glaubensfreiheit werde durch kollidierendes Verfassungsrecht beschränkt. Das Betäubungsmittelgesetz verfolge den Zweck, die menschliche Gesundheit sowohl des Einzelnen wie der Bevölkerung im Ganzen vor den von Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren zu schützen und die Bevölkerung, vor allem Jugendliche, vor Betäubungsmittelabhängigkeit zu bewahren. Dieses Ziel könne nur erreicht werden, wenn von vornherein und ausnahmslos verhindert werde, dass Cannabis zum privaten Gebrauch in die Bevölkerung gelange. Nach jetzigem Erkenntnisstand müsse bei Cannabisprodukten von nicht unbeträchtlichen Gesundheitsgefahren und Gesundheitsrisiken ausgegangen werden. Die Möglichkeit einer psychischen Abhängigkeit werde kaum bestritten. Auch werde davon ausgegangen, dass der Dauerkonsum von Cannabisprodukten psychische Veränderungen wie z.B. Depressionen zur Folge haben könne. Entgegen der Behauptung des Klägers sei nicht zu erwarten, dass der Anbau ausschließlich für den Eigenbedarf erfolgen solle und ein Missbrauch durch Dritte nicht in Betracht komme. Nach den eigenen Darlegungen des Klägers sei das gemeinsame Rauchen von Marihuana die wesentliche rituelle Aktivität der Rastafaris. Das Anliegen des Klägers ziele mithin gerade darauf ab, auch Dritte mit dem Betäubungsmittel in Kontakt zu bringen.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, die Versagung der Erlaubnis zum Cannabisanbau verletze ihn in seinem Grundrecht auf freie Religionsausübung. § 3 Abs. 2 BtMG müsse verfassungskonform so ausgelegt werden, dass diesem Grundrecht Rechnung getragen werde. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung mit dem Rechtsgut der Volksgesundheit gehe fehl, weil sie nicht auf das konkrete Gefährdungspotential des vom Kläger beabsichtigten Cannabisanbaus abstelle. Der Kläger begehre die Erlaubnis nur für eine kleine Zahl von Pflanzen, die gemeinhin als geringe Menge für den Eigenbedarf eingestuft werde. Wenn der Kläger bei rituellen Anlässen diese Menge gemeinsam mit anderen rauche, falle die Gefährdung insgesamt praktisch nicht mehr ins Gewicht. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass der Rastafarianismus in Deutschland kaum verbreitet sei, so dass die Erteilung der Erlaubnis praktisch keinerlei Breitenwirkung habe.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend legt sie verschiedene Internetseiten vor, auf denen der Kläger generell für eine Straffreigabe des Marihuanagebrauchs eintritt.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er hält das angefochtene Urteil gleichfalls für zutreffend. In Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit und den Bundesministerien der Justiz und des Inneren trägt er vor, die Gesundheit des Einzelnen und der Gemeinschaft sowie die völkerrechtliche Verpflichtung zur Einhaltung des Einheits-Übereinkommens über Suchtstoffe hätten Verfassungsrang und seien geeignet, das Grundrecht der Glaubensfreiheit einzuschränken. Es bestehe z.Zt. keine Veranlassung, das international begründete Cannabisverbot ganz oder teilweise aufzuheben. Zwar gäben neue Forschungen Anlass, die Frage der verfassungskonformen Sanktionierung des Umgangs mit Cannabis zum Zwecke des Eigenverbrauchs sorgfältig zu überprüfen. Eine zwingende Verpflichtung des Gesetzgebers, das strafbewehrte Cannabisverbot insgesamt aufzuheben, sei aber auch nach dem heutigen Stand der Wissenschaft nicht begründbar. Die durchgeführten Studien kämen zwar insgesamt zu dem Ergebnis, dass die pharmakologischen Wirkungen und die psychosozialen Konsequenzen des Cannabiskonsums „sich als weniger dramatisch und gefährlich” erwiesen als dies überwiegend noch angenommen werde. Auf der anderen Seite habe aber keine Studie der Substanz als Droge für den nichtmedizinischen Gebrauch eine „Unbedenklichkeitsbescheinigung” ausgestellt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist unbegründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger die begehrte Erlaubnis zum Anbau von Cannabis in geringen Mengen nicht erteilt werden darf, verletzt kein Bundesrecht.
1. Grundlage des Begehrens ist § 3 BtMG in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl I S. 358). Danach bedarf einer Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, wer Betäubungsmittel anbauen will (Abs. 1 Nr. 1). Für die in Anlage 1 des Gesetzes aufgeführten Betäubungsmittel kann die Erlaubnis nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilt werden (Abs. 2). Cannabis gehört – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – zu den in dieser Anlage genannten nichtverkehrsfähigen Betäubungsmitteln. Sein Anbau ist mithin erlaubnispflichtig, aber nur unter den genannten Voraussetzungen erlaubnisfähig. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Dass der Kläger die Erlaubnis nicht zu wissenschaftlichen Zwecken begehrt, liegt auf der Hand. Der Anbau soll auch keinen anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken dienen. Ein öffentliches Interesse ist gegeben, wenn das Vorhaben zumindest auch einem gegenwärtigen Anliegen der Allgemeinheit entspricht (vgl. Weber, BtMG, § 3 Rn. 82; vgl. auch Eberth/Müller, Betäubungsmittelrecht, BtMG § 3 Rn. 27). So hat das Bundesverfassungsgericht aus der Angabe des Gesetzeszwecks in § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, entnommen, dass therapeutische Zwecke ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Betäubungsmitteln begründen können (vgl. Beschluss vom 20. Januar 2000 – 2 BvR 2382/99 u.a. – NJW 2000, 3126 f.). Unter Umständen kommen auch gewichtige wirtschaftliche Belange einer Region als Grund für die Bejahung eines öffentlichen Interesses in Betracht (vgl. Körner, BtMG, 4. Aufl. 1994, § 3 Rn. 15).
Ein Anliegen der Allgemeinheit verbindet sich mit dem vom Kläger erstrebten Cannabisanbau jedoch nicht. Die Bevölkerung hat keinerlei Vorteil von einer solchen Freigabe. Irgendeinen Gewinn kann sie davon nicht erwarten. Auch nach dem eigenen Vorbringen des Klägers geht es ihm nur darum, seine eigenen Bedürfnisse zu befriedigen. Dass er diese mit seiner Religionszugehörigkeit begründet, ändert daran nichts. Er weist sogar selbst darauf hin, dass es in Deutschland nur sehr wenige Rastafaris gebe, so dass die Gefahr einer Ausweitung des Cannabiskonsums nicht gegeben sei. Es geht also nicht um ein Anliegen, das von einer Vielzahl von Menschen geteilt wird und damit der Allgemeinheit zugerechnet werden könnte. Die Voraussetzungen einer Erlaubniserteilung nach § 3 Abs. 2 BtMG liegen daher nicht vor.
2. Darüber hinaus steht der Erlaubniserteilung auch § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG entgegen. Danach ist die Erlaubnis zu versagen, wenn die Art und der Zweck des beantragten Verkehrs nicht mit dem Zweck des Gesetzes, den Missbrauch von Betäubungsmitteln sowie das Entstehen oder Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit soweit wie möglich auszuschließen, vereinbar ist. Die Erteilung der begehrten Erlaubnis könnte Signalwirkung entfalten. Selbst wenn man davon absieht, dass der Kläger ausweislich der vom Beklagten im Revisionsverfahren vorgelegten Internetseiten ein engagierter Verfechter der generellen Freigabe des Cannabiskonsums ist, liegt die Gefahr nahe, dass die Erteilung der Erlaubnis unter Bezugnahme auf religiöse Bedürfnisse in der Öffentlichkeit als Hinweis auf einen einfachen Weg zum legalen Cannabisgenuss verstanden werden könnte. Diese Gefahr liegt besonders nahe, weil der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat erklärt hat, in seinen Konzerten öffentlich auf die Bedeutung des Cannabisgenusses für sein Leben und seine Musik hinweist. Das erklärte Ziel des Gesetzes, den Missbrauch von Betäubungsmitteln sowie das Entstehen oder Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit soweit wie möglich auszuschließen, wäre damit nicht vereinbar.
3. Zu Unrecht rügt der Kläger, die vorgenommene Auslegung des Betäubungsmittelgesetzes verletze sein Grundrecht auf ungestörte Religionsausübung nach Art. 4 Abs. 2 GG und sei daher verfassungswidrig.
3.1 Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Versagung der beantragten Erlaubnis den Schutzbereich des Art. 4 GG berühre. Es hat festgestellt, Rastafari sei eine Religion, die in den dreißiger Jahren auf Jamaika entstanden sei. Dagegen ist nichts zu erinnern (vgl. auch Brockhaus-Enzyklopädie, Stichwort „Rastafari”). Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, dass der Kläger dieser Religion anhängt und dass zu ihren wesentlichen rituellen Vollzügen das gemeinsame Rauchen von Marihuana gehört. Auf welchen Erkenntnisgrundlagen diese Feststellungen im Einzelnen beruhen, ist weder dem angefochtenen Urteil noch den Akten nachvollziehbar zu entnehmen. Möglicherweise ist der Senat daran gleichwohl gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, zumal hiergegen von keiner Seite Rügen erhoben worden sind. Dem braucht hier jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, da zugunsten des Klägers unterstellt werden kann, dass die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts Bestand haben und die Versagung der begehrten Erlaubnis in das Grundrecht des Klägers auf freie Religionsausübung eingreift. Dies führt gleichwohl nicht zum Erfolg der Klage.
Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass das Anliegen des Klägers im Rahmen des Glaubensvollzuges allein denGenuss von Cannabis betrifft, während das Erlaubnisbegehren sich auf denAnbau von Cannabis richtet. Hierzu trägt der Kläger vor, der eigene Anbau solle ihn von dem kriminell besetzten Drogenmarkt unabhängig machen. In der Tat setzt der Genuss in jedem Fall irgendeine Form der Beschaffung voraus. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ist aber zu jeder Form der Beschaffung, etwa zur Einfuhr oder zum Erwerb von Cannabis, eine Erlaubnis notwendig, deren Erteilung jeweils von denselben Voraussetzungen abhängt. Wenn der Genuss von Cannabis zum Schutzbereich der Glaubensfreiheit gehört, kann für die Beschaffung nichts anderes gelten. Unter diesen Umständen erscheint der eigene Anbau jedenfalls nicht sozialschädlicher als andere Formen des Erwerbs.
3.2 Das Berufungsgericht hat die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung des Erlaubnistatbestandes, insbesondere des Merkmals der „im öffentlichen Interesse liegenden Zwecke”, verneint, weil das Grundrecht auf Religionsfreiheit gegenüber dem gleichfalls Verfassungsrang genießenden Schutzgut der Volksgesundheit zurücktreten müsse. Es hat dazu auf die Gefahren des Cannabiskonsums für die Allgemeinheit abgestellt. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
3.2.1 Keine Probleme wirft der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts auf, dass das Grundrecht auf Religionsfreiheit durch die verfassungsrechtliche Gewährleistung anderer Schutzgüter beschränkt werden kann. Gerät Art. 4 GG in Kollision mit einer anderen Verfassungsnorm, so ist eine Abwägung erforderlich (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1971 – 1 BvR 387/65 – BVerfGE 32, 98, 108; Beschluss vom 16. Oktober 1979 – 1 BvR 697/70 u.a. – BVerfGE 52, 223, 246 f.; Jarass/Pieroth, GG, 5. Aufl., Art. 4 Rn. 19). Außer Zweifel steht auch, dass der Schutz der Volksgesundheit verfassungsrechtlichen Rang genießt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 – 2 BvL 43/92 u.a. – BVerfGE 90, 145, 174 f.). In Art. 2 Abs. 2 GG wird jedermann das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gewährleistet. Betäubungsmittelmissbrauch und Drogenabhängigkeit stellen eine schwere Gefahr für die Volksgesundheit dar. Ihre Abwehr kann folglich auch Eingriffe in andere Grundrechte rechtfertigen.
Die hiernach gebotene Abwägung ergibt, dass es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, für den Anbau von Cannabis zum Zwecke der Religionsausübung im Gesetz die Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis vorzusehen.
3.2.2 Dabei ist zunächst das – geringe – Maß der Belastung zu berücksichtigen, das sich aus dem Fehlen einer Erlaubnismöglichkeit ergibt. Zwar erfüllt der unerlaubte Anbau von Cannabis auch in geringen Mengen zum Eigenverbrauch, wie er Gegenstand des Erlaubnisantrags ist, den Straftatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG. In seinem Beschluss vom 9. März 1994 (– 2 BvL 43/92 u.a. – a.a.O.) hat das Bundesverfassungsgericht die Strafandrohung in den genannten Fällen aber nur deshalb als mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar angesehen, weil der Gesetzgeber den Strafverfolgungsbehörden eine ganze Reihe von Möglichkeiten an die Hand gegeben hat, dem geringeren Unwertgehalt dieser Taten durch ein Absehen von der Strafverfolgung Rechnung zu tragen. Das Bundesverfassungsgericht hat sogar die Behörden aufgefordert, für die Wahrnehmung dieser Möglichkeiten einheitliche Maßstäbe zu schaffen. Die Versagung der Erlaubnismöglichkeit ist mithin nicht gleichbedeutend mit der Gefahr der Bestrafung bei einer Verletzung des Anbauverbots.
Dementsprechend geht das Anliegen des Klägers erklärtermaßen dahin, seinen Cannabisgenuss offiziell zu legalisieren. Hierzu erstrebt er die Erlaubnis. Die Erteilung der Erlaubnis würde zwar die Strafbarkeit von vornherein ausschließen, weil die Strafnormen der §§ 29 ff. BtMG sämtlich auf unerlaubtes Verhalten abstellen. Daraus ist im Gegenschluss aber nicht zu folgern, dass der Kläger ohne die Erlaubnis einer Strafverfolgung ausgesetzt wäre. Er hat im Berufungsverfahren ausdrücklich vorgetragen, dass ihm wegen der geringen Menge des anzubauenden Cannabis keine Strafverfolgung drohe. Wo insoweit im Einzelnen die Grenzen liegen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1997 – 2 BvR 910/97 – NStZ 1997, 498), bedarf hier keiner Klärung. Entscheidend ist, dass die strafrechtlichen Normen hinreichenden Spielraum gewähren, um – sogar ohne Rückgriff auf das Grundrecht der Religionsfreiheit – dem jeweiligen Unwertgehalt des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz Rechnung zu tragen bis hin zum völligen Absehen von Strafe.
Allerdings würde eine Erlaubnis Personen in der Situation des Klägers ein höheres Maß an Rechtssicherheit im Hinblick auf eine etwaige Strafbarkeit ihres Verhaltens gewähren. Außerdem würde es sie von dem Stigma befreien, überhaupt etwas Gesetzwidriges zu tun. Bei der Frage, ob diesen Anliegen durch eine normative Ausnahmeregelung Rechnung getragen werden muss, ist aber zu berücksichtigen, dass der Cannabisgenuss im Rahmen der Religionsausübung jedenfalls in Deutschland offenkundig ein Phänomen ist, das nur ganz wenige Personen betrifft. So hat etwa das Bundesverfassungsgericht zur unterschiedlichen Behandlung von Cannabis und Alkohol durch den Gesetzgeber darauf hingewiesen, dass alkoholhaltige Substanzen in Form von Wein auch im religiösen Kult verwandt werden (Beschluss vom 9. März 1994, a.a.O. S. 197). Die Verwendung von Cannabis im Rahmen kultischer Handlungen kam dagegen nicht in den Blick. Eine derart seltene Erscheinung wäre vom Gesetz nur dann im Rahmen des Erlaubnisverfahrens zu regeln, wenn andernfalls die freie Religionsausübung in gravierender Weise eingeschränkt wäre. Das ist aber nicht der Fall.
3.2.3 Überdies ist in die Abwägung einzustellen, dass das generelle Verbot des Verkehrs mit Cannabis dem Schutz der Gesundheit Einzelner und der Bevölkerung insgesamt zu dienen bestimmt und geeignet ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem bereits zitierten Beschluss vom 9. März 1994 (a.a.O. S. 181) festgestellt, dass sich die von Cannabisprodukten ausgehenden Gesundheitsgefahren aus heutiger Sicht zwar als geringer darstellen, als der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes angenommen hat, dass aber dennoch auch nach dem jetzigen Erkenntnisstand nicht unbeträchtliche Gefahren und Risiken verbleiben, so dass die Gesamtkonzeption des Gesetzes in Bezug auf Cannabisprodukte weiterhin vor der Verfassung Bestand hat. Hingewiesen wird dazu unter anderem auf die kaum bestrittene Möglichkeit einer psychischen Abhängigkeit. Auch werden Äußerungen der Wissenschaft angeführt, dass der Dauerkonsum von Cannabisprodukten zu Verhaltensstörungen, Lethargie, Gleichgültigkeit, Angstgefühlen, Realitätsverlust und Depressionen führen könne und dies gerade die Persönlichkeitsentwicklung von Jugendlichen nachhaltig zu stören vermöge. Der vorliegende Rechtsstreit hat keine Erkenntnisse erbracht, die dieser Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts zuwider liefen. Nach der Stellungnahme des Oberbundesanwalts beim Bundesverwaltungsgericht, die im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, des Innern und der Justiz abgegeben worden ist, haben auch die nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durchgeführten Forschungen den Beweis einer generellen Unbedenklichkeit des Genusses von Cannabisprodukten nicht erbracht.
Ferner ist zu beachten, dass sich die nationale gesetzliche Regelung, die auf eine möglichst weitgehende Einschränkung des Verkehrs mit Cannabisprodukten zielt, in ein System internationaler Abkommen einfügt. So haben die Vereinten Nationen in Art. 3 Abs. 1 des Suchtstoffübereinkommens 1988 (BGBl 1993 II S. 1137) das vorsätzliche Anbauen der Cannabispflanze zum Zwecke der Gewinnung von Suchtstoffen als strafwürdige Handlung deklariert und die Vertragsparteien zu entsprechenden Regelungen verpflichtet. Die Einschätzung des Bundesgesetzgebers, das generelle Verbot des Verkehrs mit Cannabisprodukten sei erforderlich, um Gesundheit und Wohl der Menschen vor ernstlichen Gefahren zu bewahren, deckt sich folglich mit der Ansicht eines großen Teils der Völkergemeinschaft und mit einer von der Bundesrepublik völkerrechtlich übernommenen Verpflichtung.
Zu Unrecht meint der Kläger, in die gebotene Abwägung dürften die allgemeinen Gefahren des Marihuanagebrauchs nicht eingestellt werden, weil sie bei dem zur Genehmigung gestellten Anbau geringer Mengen von Cannabis zum gelegentlichen Eigengebrauch aus religiösen Gründen nicht einträten. Dabei übersieht er, dass die Frage, ob der Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen im Hinblick auf das Grundrecht der Religionsfreiheit gehalten ist, eine Ausnahmeerlaubnis für Fälle der in Rede stehenden Art vorzusehen, die normative Ebene betrifft. Auf dieser Ebene sind generalisierende, vom konkreten Einzelfall abstrahierende Erwägungen nicht nur zulässig, sondern sogar geboten.
In diesem Rahmen gewinnt insbesondere die oben bereits angesprochene Gefahr der Signalwirkung einer Erlaubniserteilung Gewicht. Gerade labile Jugendliche könnten dadurch verführt werden, die mit dem Gebrauch von Cannabisprodukten verbundenen Risiken zu unterschätzen und sich selbst zu schädigen. Darüber hinaus würde die Möglichkeit einer Erlaubniserteilung aus religiösen Gründen der Gefahr des Missbrauchs Tür und Tor öffnen. Der Hinweis, dass im Rahmen oder auch unter dem Deckmantel des Rastafari-Kults erlaubterweise Marihuana genossen werden könne, ließe sich leicht zu einer breiten Bresche in das Verbot des Cannabis-Gebrauchs ausweiten. Die Tatsache, dass der Kläger selbst im Internet seinen Prozess mit dem allgemeinen Feldzug gegen das Cannabis-Verbot verbindet, ist hierfür ein deutlicher Beleg.
Demgegenüber bietet der Verweis auf die differenzierten Sanktionsmöglichkeiten des Strafrechts eine Basis, den berechtigten Anliegen des Klägers ebenso wie den Schutzbedürfnissen der Allgemeinheit voll gerecht zu werden.
3.2.4 Aus alldem ergibt sich, dass § 3 Abs. 2 BtMG mit der Verfassung vereinbar ist, soweit er für den Betäubungsmittelverkehr aus religiösen Gründen keine Erlaubnismöglichkeit vorsieht. Zu einer Reduktion der gesetzlichen Regelung im Wege der verfassungskonformen Auslegung besteht kein Anlass.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Prof. Dr. Driehaus, van Schewick, Dr. Borgs-Maciejewski, Kimmel, Dr. Brunn
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 21.12.2000 durch Dallügge Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
NJW 2001, 1365 |
BVerwGE, 314 |
NVwZ 2001, 297 |
NVwZ 2001, 924 |
JuS 2001, 719 |
DVBl. 2001, 816 |
NPA 2001, 0 |
SchuR 2002, 6 |
JAR 2001, 122 |