Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Heranziehung der Eltern zu den Kosten. auswärtige Unterbringung, Heranziehung zu den Kosten der – in Höhe der ersparten Aufwendungen. Halbwaisenrente, Berücksichtigung einer vom Jugendhilfeträger in Anspruch genommenen – bei der Berechnung der ersparten Aufwendungen
Leitsatz (amtlich)
Bei der Berechnung der häuslichen Ersparnisse im Rahmen der Heranziehung der Eltern zu Kostenbeiträgen nach Maßgabe des § 94 Abs. 2 SGB VIII F. 1993 ist zu berücksichtigen, dass ein Kind seinen Lebensunterhalt durch eine Halbwaisenrente, die gemäß § 93 Abs. 5 SGB VIII F. 1993 neben dem Kostenbeitrag einzusetzen war, selbst bestreiten konnte und insoweit dem Kostenbeitragspflichtigen keine häusliche Ersparnis entstanden ist.
Normenkette
SGB VIII F. 1993 § 93 Abs. 5; SGB VIII F. 1993 § 94 Abs. 2
Verfahrensgang
Hessischer VGH (Beschluss vom 20.09.2005; Aktenzeichen 10 UE 3613/04) |
VG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 04.04.2003; Aktenzeichen 8 E 2902/96(V)) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. September 2005 geändert und wie folgt neu gefasst:
“Der Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. August 1996 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte von dem Kläger Kostenbeiträge verlangt hat, die folgende Beträge übersteigen:
für die Monate Juli und August 1994 jeweils 282,40 DM,
für die Monate September 1994 bis Dezember 1994 jeweils 136,57 DM,
für die Monate Januar 1995 bis Juni 1995 jeweils 139,34 DM,
für die Monate Juli 1995 bis Juni 1996 jeweils 138,46 DM,
für die Monate Juli 1996 bis Juni 1997 jeweils 137,80 DM,
für die Monate Juli 1997 bis Dezember 1997 jeweils 135,73 DM.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
In ihrem weitergehenden Inhalt wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.”
Die weitergehende Revision der Beklagten wird, soweit sie nicht zurückgenommen ist, zurückgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Kläger zu 9/20 und die Beklagte zu 11/20 zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
I
Der Kläger wendet sich (der Höhe nach) gegen die Heranziehung als Vater zu Heimerziehungskosten. Die Beteiligten streiten – nach Rücknahme der ursprünglich weitergehenden Revision der Beklagten und Rücknahme der Revision des Klägers – über die Frage, ob und in welchem Umfang im Rahmen der Heranziehung eines Elternteils zu den Kosten der Heimerziehung seines Kindes bei der Berechnung der durch die auswärtige Unterbringung ersparten häuslichen Aufwendungen (§ 94 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung – a.F. –) eine Halbwaisenrente, die auf Grund eigener Heranziehung des Kindes zu den Kosten der Jugendhilfe vom Träger der Rentenversicherung an den Jugendhilfeträger überwiesen worden ist, von den für die ersparten Aufwendungen gemäß Satz 2 der Bestimmung angesetzten Pauschalbeträgen abzuziehen ist.
Im April 1994 beantragte der Kläger Jugendhilfe in Form der Heimerziehung für seinen im Jahre 1985 geborenen Sohn. Der Kläger, dessen Ehefrau im Jahre 1990 verstorben war, lebte damals mit einer neuen Lebensgefährtin zusammen. Die Heimerziehung im Rahmen der Jugendhilfe begann im Juni 1994, wofür monatliche Kosten in Höhe von mehr als 7 000 DM entstanden. Mit Bescheid vom 26. Januar 1995 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie ihn gemäß § 94 Abs. 2 SGB VIII in Höhe der von ihm durch die auswärtige Unterbringung des Kindes ersparten Aufwendungen heranziehe, und berechnete für die Zeit ab 1. Juli 1994 einen Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 404 DM. Dabei wurden Einkünfte in Höhe von monatlich 2 927,78 DM und zusätzlich Kindergeld in Höhe von 100 DM berücksichtigt.
Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tage zog die Beklagte den Sohn in Höhe seiner Halbwaisenrente zu den Kosten der Jugendhilfe heran; diese werde für die Zeit ab 1. Juli 1994 in Anspruch genommen, und zwar in Höhe von monatlich 179,79 DM für die Monate Juli bis Dezember 1994 und in Höhe von 178,83 DM für die Zeit ab Januar 1995.
Die nach erfolglosem Widerspruch (nur vom Vater) erhobene Klage ist vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden.
Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil geändert und dahingehend neu gefasst, dass der angefochtene Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids insoweit aufgehoben wurde, als die verlangten monatlichen Kostenbeiträge die in der Urteilsformel genannten Monatsbeträge überstiegen, welche für die Monate Juli und August 1994 282,40 DM, für die Monate September (Inanspruchnahme der Halbwaisenrente durch die Beklagte) bis Dezember 1994 102,61 DM, für die Monate Januar bis Juni 1995 103,57 DM, für die Monate Juli 1995 bis Juni 1996 102,48 DM, für die Monate Juli 1996 bis Juni 1997 101,65 DM und für die Monate Juli bis Dezember 1997 99,06 DM betrugen.
Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof mit Blick auf die gemäß § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII a.F. für den Elternbeitrag angesetzten Pauschalbeträge im Wesentlichen ausgeführt: Nach der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Auffassung sei es auf Grund der Regelung des § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII grundsätzlich zulässig, die ersparten Aufwendungen auf der Grundlage der einkommensabhängigen Beträge für den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu pauschalieren. Dieser Rückgriff auf die Düsseldorfer Tabelle sei auch sachgerecht, da der Kostenbeitrag der Eltern nach § 94 Abs. 2 SGB VIII seine Grundlage in der Unterhaltspflicht habe, und ergebe vorliegend unter Berücksichtigung verschiedener Abzüge einen monatlichen Betrag von 353 DM. Da die Düsseldorfer Tabelle den Unterhalt von getrenntlebenden Personen betreffe, der Kostenbeitrag aber an das Zusammenleben anknüpfe, erscheine ein Abschlag von 20 % von dem Unterhaltsbetrag als sachgerecht. Für die Zeit ab 1. September 1994 sei zu berücksichtigen, dass die Halbwaisenrente des Sohnes dem Haushalt des Klägers nicht mehr zur Verfügung gestanden habe, da sie vom Träger der Rentenversicherung an die Beklagte überwiesen worden sei. Zwar sei diese Waisenrente gemäß § 93 Abs. 5 SGB VIII “neben dem Kostenbeitrag einzusetzen”, woraus nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folge, dass sie zusätzlich zu dem Kostenbeitrag einzusetzen sei. Dies schließe aber nicht aus, eine Verringerung der häuslichen Ersparnis im Sinne von § 94 Abs. 2 SGB VIII und damit eine Verringerung des Kostenbeitrages anzunehmen, wenn dem Haushalt gerade infolge der auswärtigen Unterbringung geringere Mittel zur Verfügung stünden. Da die vom Sohn des Klägers gemäß § 93 Abs. 5 SGB VIII a.F. einzusetzende Waisenrente dem Haushalt nicht mehr zur Verfügung gestanden habe, sei sie von dem nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelten Betrag abzusetzen.
Mit ihrer – nach Rücknahme ursprünglich weitergehender Anträge – nur noch gegen die Berücksichtigung der Halbwaisenrente bei der Bemessung der häuslichen Ersparnis gerichteten Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 94 Abs. 2 und § 93 Abs. 5 SGB VIII in der im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung (SGB VIII a.F.).
Der Kläger tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.
Die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht verteidigt in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten, über die das Bundesverwaltungsgericht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat teilweise – in Höhe der Differenz der im Tenor dieses Urteils genannten Monatsbeträge zu den im Tenor des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs genannten Beträgen – Erfolg; insoweit war die Klage unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die weitergehende Revision der Beklagten war – soweit nicht zurückgenommen – zurückzuweisen.
1. Der Verwaltungsgerichtshof hat – im rechtlichen Ansatz im Einklang mit Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) – die Halbwaisenrente des Sohnes des Klägers bei der Berechnung des Elternbeitrages auf der Grundlage der Düsseldorfer Tabelle Frankfurter Praxis als Abzugsfaktor berücksichtigt; auch der weiter als kostenbeitragsmindernd in Ansatz gebrachte Abschlag von 20 % für nach der auswärtigen Unterbringung des Sohnes fortbestehende bzw. neu entstehende Unterhaltskosten ist aus revisionsgerichtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Unzutreffend ist jedoch die Reihenfolge des Abzugs dieser Beträge vom Tabellenunterhalt.
2. Im Rahmen der hier anzuwendenden, bis zur Neufassung der §§ 91 bis 94 SGB VIII durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeerweiterungsgesetz – KICK) vom 8. September 2005 geltenden Kostenbeitragsregelung des § 94 SGB VIII a.F. ist die damals praxisübliche Berechnung der häuslichen Ersparnisse nach Maßgabe der einkommensabhängigen Unterhaltstabellen der Oberlandesgerichte – in erster Linie der Düsseldorfer Tabelle – auf der Grundlage des § 94 Abs. 2 SGB VIII nicht zu beanstanden (vgl. Urteil vom 22. Dezember 1998 – BVerwG 5 C 25.97 – BVerwGE 108, 221). Die durch § 94 Abs. 2 SGB VIII für den Regelfall angeordnete Heranziehung des Elternteils zu einem Kostenbeitrag ist bezogen auf und begrenzt durch die “Höhe der durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen”. Nach dem durch die Entstehungsgeschichte bestätigten Sinn und Zweck der Regelung ist für die “ersparten Aufwendungen” allein eine auf tatsächlich getätigte finanzielle Aufwendungen bezogene Betrachtung zu Grunde zu legen (s. Urteil vom 29. Januar 2004 – BVerwG 5 C 24.03 – BVerwGE 120, 124). Die Regelungen zur Heranziehung sollen sicherstellen, dass die finanzielle Belastung der Eltern durch das Kind oder den Jugendlichen infolge der Inanspruchnahme von Leistungen der Jugendhilfe unverändert bleibt (BTDrucks 12/2866 S. 26; 11/5948 S. 109); im Interesse des Kindes oder des Jugendlichen soll die Inanspruchnahme erforderlicher Leistungen der Jugendhilfe nicht aus finanziellen Erwägungen unterbleiben. Die Kostenbelastung der Eltern bzw. des Elternteils soll mithin durch die Inanspruchnahme von Jugendhilfeleistungen weder verringert (daher Abschöpfung der durch die auswärtige Unterbringung frei werdenden finanziellen Mittel) noch erhöht werden (daher Beschränkung des Kostenbeitrages auf die frei werdenden finanziellen Mittel).
Mit der Möglichkeit, nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge festzusetzen, will der Gesetzgeber den Verfahrensablauf erleichtern und der Verwaltung die Handhabe bieten, statt einer zeitraubenden und unsicheren Ermittlung der häuslichen Ausgabensituation auf generelle Erfahrungswerte zurückzugreifen sowie eine gewisse Gleichmäßigkeit der Verwaltungspraxis zu erreichen (vgl. Urteil vom 22. Dezember 1998 – BVerwG 5 C 25.97 – a.a.O. S. 227). Diese Pauschalierungsbefugnis begründet indes nicht eine von der unterhaltsrechtlichen Ausgangslage unabhängige gesetzliche Vermutung, dass in allen Fällen, in denen ein Elternteil vor Beginn der Maßnahme mit dem Kind oder Jugendlichen zusammenlebte, mit der auswärtigen Unterbringung tatsächlich Aufwendungen erspart werden. Sie bezieht sich allein auf die Frage, in welcher Höhe tatsächlich ersparte Aufwendungen durch den Kostenbeitrag pauschalierend abgeschöpft werden können. Bereits nach dem Wortlaut (“diese” Aufwendungen) ist die Festlegung von Pauschalbeträgen bezogen auf typisierend ersparte Aufwendungen nur des Kostenbeitragspflichtigen; ersparte Aufwendungen Dritter werden u.a. durch § 94 Abs. 3 SGB VIII erfasst und rechtfertigen einen Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 2 SGB VIII nicht. Die gestaffelten Pauschalbeträge dienen nur der vereinfachten Ermittlung der ersparten Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 und dürfen daher nur im Rahmen der danach zulässigen Beitragshöhe festgesetzt werden (s. Urteile vom 22. Dezember 1998 – BVerwG 5 C 25.97 – a.a.O. S. 227 und vom 29. Januar 2004 – BVerwG 5 C 24.03 – a.a.O. S. 129). Die Festsetzung eines Kostenbeitrages unter Rückgriff auf die Unterhaltsbedarfstabellen der Oberlandesgerichte setzt mithin voraus, dass eine unterhaltsrechtliche Situation gegeben ist, in welcher der zum Kostenbeitrag heranzuziehende Elternteil typischerweise durch die auswärtige Unterbringung Aufwendungen im Sinne des § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII erspart. Besteht eine unterhaltsrechtliche Ausgangslage, bei der typischerweise durch die auswärtige Unterbringung keine nach § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII beachtlichen “ersparten Aufwendungen” zu erwarten sind, ist für eine Anwendung der Pauschalierungsregelung des § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII kein Raum. Wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalles ist indes auch bei der Anwendung der Pauschalierungsregelung Rechnung zu tragen (Urteil vom 29. Dezember 1998 – BVerwG 5 C 23.97 – Buchholz 436.511 § 94 KJHG/SGB VIII Nr. 2). Eine solche Besonderheit liegt vor, wenn der Unterhaltsberechtigte während der Zeit der bestehenden häuslichen Gemeinschaft seinen unterhaltsrechtlich relevanten Bedarf zu einem nicht unerheblichen Anteil aus eigenem Einkommen bestreiten konnte und daher die von dem unterhaltspflichtigen Elternteil zu erbringenden Unterhaltsleistungen, an die eine durch die auswärtige Unterbringung entstehende häusliche Ersparnis anknüpft, wesentlich geringer ausfallen als der anhand des Einkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils ermittelte pauschalierte Betrag.
So liegt es hier nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Der Sohn des Klägers verfügte mit der Halbwaisenrente über eigenes Einkommen, das seinen unterhaltsrechtlichen Bedarf minderte und bislang dem elterlichen Haushalt zugeflossen war. Dieser selbständige Beitrag des Kindes zu den häuslichen Aufwendungen begrenzte die Unterhaltsaufwendungen, die dem Kläger in der Zeit des häuslichen Zusammenlebens entstanden sind und die nach der hier anzuwendenden Gesetzeslage die Obergrenze der durch die auswärtige Unterbringung wegfallenden Aufwendungen, also der durch einen Kostenbeitrag abzuschöpfenden “häuslichen Ersparnis”, bilden. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher im Ansatz zu Recht die – vorliegend von der Beklagten bereits in Anspruch genommene – Halbwaisenrente bei der Berechnung der durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen berücksichtigt.
Soweit sich die Beklagte auf die Formulierung in dem Urteil des erkennenden Senats vom 22. Dezember 1998 – BVerwG 5 C 25.97 – a.a.O. S. 230 beruft, dass eine Halbwaisenrente, die als “zweckgleiche Leistung” gemäß § 93 Abs. 5 SGB VIII a.F. “neben dem Kostenbeitrag, d.h. zusätzlich zu diesem”, einzusetzen sei, misst sie dieser Aussage eine vom Senat nicht beabsichtigte Bedeutung zu. Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich daraus nicht ableiten, dass die Halbwaisenrente bei der Berechnung der häuslichen Ersparnisse gemäß § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII auch dann nicht berücksichtigt werden dürfe, wenn sie infolge Heranziehung des Kindes durch Inanspruchnahme der Halbwaisenrente und deren Überweisung durch den Träger der Rentenversicherung an den Träger der Jugendhilfe nicht mehr dem Kind bzw. den Eltern unterhaltsentlastend zu Gute kommt, sondern dem Jugendhilfeträger zugeflossen ist.
Mit dem Wort “zusätzlich” (zum Kostenbeitrag) ist nämlich nicht gemeint, dass der Kostenbeitrag der Eltern nach § 94 SGB VIII a.F. beziehungslos neben dem Einsatz zweckgleicher Leistungen durch das Kind steht. Auch führt der Umstand, dass Mittel in Höhe der Geldleistungen, die dem gleichen Zweck dienen wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe, “neben” dem Kostenbeitrag einzusetzen sind, nicht dazu, dass bei der Bemessung der ersparten Aufwendungen die selbständige Deckung des Lebensunterhalts durch eigenes Einkommen des Kindes unberücksichtigt zu bleiben hat. Kostenbeitragsrechtlich wirkt sich die – hier durch den Jugendhilfeträger auch vereinnahmte – Halbwaisenrente allerdings nicht so aus, dass sie von einem anderweitig ermittelten Kostenbeitrag abzusetzen oder auf diesen anzurechnen ist. Weil die Halbwaisenrente, worauf die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf Luthin (in: Münchener Kommentar, BGB 4. Aufl. 2002, § 1602 Rn. 31) zutreffend hinweist, bereits unterhaltsrechtlich zu einer Entlastung des Elternteils geführt hat, prägt sie bereits die (typisierende) Bemessung der infolge der auswärtigen Unterbringung weggefallenen Aufwendungen. Dem ist für die Berechnung des Kostenbeitrags durch einen entsprechenden Abzug von den gemäß § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII a.F. auf der Grundlage der Düsseldorfer Tabelle ermittelten Unterhaltsbetrag Rechnung zu tragen.
3. Rechtsfehlerhaft ist es jedoch, dass der Verwaltungsgerichtshof von dem gleichbleibend mit 353 DM angesetzten Tabellenwert nach der Düsseldorfer Tabelle Frankfurter Praxis den (dem Grunde nach unstreitigen) Abzug von 20 % für fortbestehende bzw. mit der auswärtigen Unterbringung des Kindes neu entstehende Belastungen vorgenommen hat, ohne zuvor die den Unterhaltsbedarf mindernde Halbwaisenrente von dem Tabellenwert abgezogen zu haben, diese vielmehr erst nach erfolgtem Abzug der 20 % vom Tabellenwert als weggefallene häusliche Ersparnis berücksichtigt hat. Damit wird der bedarfsmindernden unterhaltsrechtlichen Wirkung der Halbwaisenrente nicht Rechnung getragen. Nimmt man die Berechnung stattdessen in der Weise vor, dass für die Monate ab September 1994 zuerst der Abzug der (infolge der auswärtigen Unterbringung nicht mehr zur Verfügung stehenden) Halbwaisenrente vom Tabellenwert erfolgt und erst dann der Pauschalabzug von 20 % vorgenommen wird, ergeben sich für die häusliche Ersparnis niedrigere Beträge und damit für den Kostenbeitrag die in der Urteilsformel angeführten Beträge.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Unterschriften
Hund, Schmidt, Dr. Franke, Dr. Brunn, Prof. Dr. Berlit
Fundstellen
FamRZ 2007, 1323 |
KommP BY 2007, 303 |