Entscheidungsstichwort (Thema)
Auswärtige Unterbringung, Heranziehung zu den Kosten der Auswärtigen Unterbringung in Höhe der ersparten Aufwendungen. ersparte Aufwendungen, Heranziehung zu den Kosten auswärtiger Unterbringung in Höhe der ersparte Aufwendungen. Heranziehung zu den Kosten im Umfang der durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen. Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform, Heranziehung der Eltern zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung in Höhe der ersparten Aufwendungen. Kindergeld, keine Zweckidentität von Kindergeld und Leistungen zum Lebensunterhalt bei Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform. Kostenbeitrag, Pauschalierung des Kostenbeitrags für durch auswärtige Unterbringung ersparte Aufwendungen. Pauschalierung des Kostenbeitrags für durch auswärtige Unterbringung ersparte Aufwendungen. Waisenrente, Zweckidentität von Waisenrente und Leistungen zum Lebensunterhalt bei Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform. Zweckidentität von Halbwaisenrente und Leistungen zum Lebensunterhalt bei Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform. Zweckidentität, keine Zweckidentität von Kindergeld und Leistungen zum Lebensunterhalt bei Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform
Leitsatz (amtlich)
1. Kindergeld ist – anders als eine Halbwaisenrente – keine mit Leistungen zum Lebensunterhalt bei Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform zweckgleiche Leistung. Es ist aber bei der Berechnung eines Kostenbeitrages nach § 94 Abs. 2 SGB VIII als Einkommen zu berücksichtigen.
2. Pauschalbeträge nach § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII dienen der vereinfachten Ermittlung der ersparten Aufwendungen im Sinne des § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII und dürfen daher nur im Rahmen der danach zulässigen Beitragshöhe festgelegt werden.
3. Eine Pauschalierung der durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen auf der Grundlage der einkommensabhängigen Beträge für den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle ist grundsätzlich zulässig. Dabei ist einer vom Regelfall der Düsseldorfer Tabelle abweichenden unterhaltsrechtlichen Situation gegebenenfalls durch Einordnung in eine niedrigere/höhere Gehaltsstufe oder Zwischenstufe Rechnung zu tragen. Trotz der Unterbringung fortbestehenden häuslichen Aufwendungen und durch die Unterbringung entstehenden besonderen Kosten wie Kosten der Aufrechterhaltung des Kontakts ist Rechnung zu tragen.
Normenkette
SGB VIII § 93 Abs. 5, § 94 Abs. 2
Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 29.07.1997; Aktenzeichen 9 S 1194/96) |
VG Karlsruhe (Entscheidung vom 05.03.1996; Aktenzeichen 5 K 2445/95) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. Juli 1997 aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.
Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Kosten der Unterbringung seiner Tochter nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch.
Der seit 1990 verwitwete Kläger ist unterhaltspflichtiger Vater von fünf Kindern, darunter der im März 1977 geborenen Tochter M., welche im Rahmen von Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 2 i.V.m. § 34 SGB VIII in der Zeit vom 10. Januar bis 5. November 1994 in einer Außenwohngruppe eines Heims in P. untergebracht war.
Nach vorangegangener Rechtswahrungsanzeige, in welcher sie zwecks Prüfung der Erhebung eines Kostenbeitrags um nähere Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers gebeten und mitgeteilt hatte, daß sie als Kostenersatz jedenfalls das anteilige Kindergeld für die Tochter sowie deren Waisenrente verlange, und mehrfacher erfolgloser Erinnerung setzte die Beklagte den Kostenbeitrag zunächst mit Bescheid vom 5. Juli 1994 in Höhe des tatsächlichen monatlichen Aufwandes von ca. 7 100 DM fest. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch setzte sie mit Abhilfebescheid vom 10. Februar 1995 den Kostenbeitrag für die Zeit vom 10. Januar bis 5. November 1994 auf insgesamt 8 397,17 DM fest. In diesem Betrag waren die von der Beklagten als zweckgebundene Leistungen (§ 93 Abs. 5 SGB VIII) beanspruchte Waisenrente mit 1 914,77 DM und das Kindergeld mit 1 036 DM enthalten. Im übrigen erfolge die Heranziehung auf der Grundlage des § 94 Abs. 2 SGB VIII und richte sich nach den ersparten Aufwendungen, die nach der sog. Düsseldorfer Tabelle berechnet und von denen 80 % als Kostenbeitrag festgesetzt würden.
In seinem erneuten Widerspruch berechnete der Kläger selbst seine ersparten Aufwendungen mit 3 120 DM, welche er überweise. Die Beklagte habe nicht berücksichtigt, daß die Tochter sich in der fraglichen Zeit während 60 Tagen nicht im Heim aufgehalten habe, so daß er in dieser Zeit keine Aufwendungen erspart habe. Für die Berechnung sei auch nicht die Düsseldorfer Tabelle, sondern das Bundessozialhilfegesetz maßgebend.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 1995 half die Beklagte dem Widerspruch nochmals teilweise ab und setzte den Kostenbeitrag für die Monate Januar bis März 1994 in Höhe von monatlich 451 DM (für Januar davon 21/30), für die Zeit von April bis November 1994 in Höhe von monatlich 502 DM (für November davon 5/30) fest, Gesamthöhe 4 816 DM. Unter Berücksichtigung der Halbwaisenrente und des Kindergeldes berechnete sie eine Gesamtforderung in Höhe von 7 766,77 DM bzw. unter Abzug des bereits gezahlten und anerkannten Betrages von 3 120 DM sowie einer unmittelbar von der BfA an die Beklagte gezahlten Waisenrente in Höhe von 196,72 DM eine Restforderung von 4 450,05 DM. Soweit die Tochter des Klägers sich während 60 Tagen nicht im Heim aufgehalten habe, habe der Kläger dennoch Aufwendungen erspart, da die Tochter sich in dieser Zeit bei einer anderen Familie befunden habe. Monatliche Kosten in Höhe von 1 000 DM für die Fahrt vom Wohnort in P. zum Arbeitsplatz nach S. könnten nicht berücksichtigt werden; insoweit seien nach der Düsseldorfer Tabelle maximal 260 DM/Monat als Werbungskosten vom Einkommen abzusetzen.
Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger die Aufhebung des Kostenbescheids vom 5. Juli 1994 in der Fassung des Abhilfebescheids vom 10. Februar 1995 sowie des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 1995 beantragt, soweit der festgesetzte Betrag 3 120 DM übersteige. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. März 1996 abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung des Klägers unter Änderung des Gerichtsbescheids die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit die darin festgesetzten Kosten den vom Kläger bereits gezahlten Betrag von 3 120 DM um mehr als 3 067,37 DM überstiegen; im übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt:
Zu Recht habe die Beklagte gegenüber dem Kläger gemäß § 93 Abs. 5 SGB VIII die für seine Tochter gewährte Waisenrente geltend gemacht, welche aufgrund ihrer Unterhaltsersatzfunktion dem gleichen Zweck diene wie die Unterbringung der Tochter des Klägers einschließlich des damit verbundenen Unterhalts (§ 39 SGB VIII). Rentenberechtigt sei nicht der Kläger, sondern seine Tochter, so daß die Rente zur Verminderung der Kosten der Unterbringung einzusetzen sei. Soweit der Kläger unter Hinweis auf die Leitlinien zur Düsseldorfer Tabelle der Auffassung sei, die Rente mindere als eigenes Einkommen des Kindes dessen Unterhaltsbedarf und sei deshalb nicht nach § 93 Abs. 5 SGB VIII einzusetzen, sondern auf den Kostenbeitrag des Klägers anzurechnen, verkenne er Sinn und Zweck des Kostenbeitrages. Denn mit diesem solle er lediglich zu einem geringen Umfang, nämlich in Höhe der geschätzten und daher pauschalierten häuslichen Ersparnis, zu den durch die Unterbringung der Tochter entstandenen Kosten herangezogen werden, welche im konkreten Fall mehr als das Zehnfache des Kostenbeitrages ausmachten. Die auf den Unterhalt zwischen Ehegatten abstellenden Leitlinien würden von der speziellen Vorschrift des § 93 Abs. 5 SGB VIII verdrängt.
Zu Unrecht verlange die Beklagte jedoch auf der Grundlage des § 93 Abs. 5 SGB VIII das anteilige Kindergeld. Das Kindergeld, welches dem allgemeinen Zweck des Familienlastenausgleichs diene und dem Berechtigten einen weiten Verwendungsrahmen lasse, sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Bereich des Sozialhilferechts zwar anrechenbares Einkommen für die Berechnung der (allgemeinen) Hilfe zum Lebensunterhalt, weil es sich insoweit um eine mit dieser zweckidentische Leistung handele, aber wegen seiner „Zweckneutralität” nicht zweckgleich mit der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 BSHG. In Anwendung dieser Grundsätze sei eine Zweckgleichheit mit der Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform zu verneinen und das Kindergeld lediglich für die Höhe des Einkommens des Klägers bei der Berechnung seines Kostenbeitrages nach § 94 Abs. 2 SGB VIII zu berücksichtigen.
Gegenüber dem Kostenbeitrag könne der Kläger nicht geltend machen, trotz auswärtiger Unterbringung seiner Tochter keine Aufwendungen erspart zu haben. Die gemäß § 94 Abs. 2 SGB VIII für ersparte Aufwendungen festzulegenden Pauschalbeträge orientierten sich in Baden-Württemberg an der sog. (modifizierten) Düsseldorfer Tabelle des Landkreistages und setzten die durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen grundsätzlich mit 80 % des je nach Einkommen der Eltern und Alter des Kindes maßgebenden Unterhaltsbetrages fest. Dies sei – wie das gesamte auf der Düsseldorfer Tabelle aufbauende Pauschalierungssystem mit seinem vom Elterneinkommen abhängigen Kindesunterhalt – sachgerecht. Die den Eltern bei der auswärtigen Unterbringung regelmäßig noch verbleibenden sonstigen Aufwendungen für ihre Kinder seien mit den verbleibenden 20 % im allgemeinen angemessen berücksichtigt. Daß im Falle des Klägers ausnahmsweise anderes gelten könne, sei nicht ersichtlich.
Allerdings sei die Beklagte von einem zu hohen monatlichen „bereinigten” Einkommen des Klägers ausgegangen. Dem Ausgangsbetrag des bereinigten Einkommens sei zunächst das Kindergeld hinzuzurechnen, umgekehrt seien aber weitere Abzüge für Fahrtkosten zur Arbeitsstelle zu machen. Der vom Kläger für die tägliche Fahrt von seinem Wohnort zum 92 km entfernten Arbeitsplatz geltend gemachte Betrag von monatlich 1 000 DM für berufsbedingte Aufwendungen erscheine schon im Blick auf die entsprechenden einkommensteuerrechtlichen Pauschalen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG) in jeder Hinsicht glaubhaft. Soweit die Beklagte Aufwendungen des Klägers für Schulgeld und den Musikunterricht seiner Kinder als „besondere Belastungen” von seinem Einkommen abgezogen habe, könne offenbleiben, ob hierzu eine Rechtspflicht bestehe, denn der Kläger werde dadurch nur begünstigt. Einen Abzug dieser Kosten vom Kostenbeitrag könne der Kläger nicht verlangen, da dieser sich lediglich nach der „häuslichen Ersparnis” richte; dazu zählten das Schulgeld und die Ausgaben für den Musikunterricht nicht.
Von monatlichen Einkommensbeträgen von 3 457 DM (Januar 1994), 3 357 DM (Februar/März 1994) bzw. 3 750 DM (April bis November 1994) ausgehend, betrage der Kostenbeitrag unter Berücksichtigung der Gehaltsstufen der modifizierten Düsseldorfer Tabelle und unter Vornahme eines Abzuges von 20 % für den streitgegenständlichen Zeitraum 4 272,60 DM. Weitere Abzüge namentlich für die Abwesenheitszeiten der Tochter seien – über einen bereits berücksichtigten Urlaub hinaus – nicht vorzunehmen, da die Tochter sich in dieser Zeit nicht beim Kläger aufgehalten habe. Seinen Vortrag, die Tochter habe Ostern 1994 auf seine Kosten bei ihrer Tante verbracht und im Juni 1994 eine Klassenfahrt unternommen, habe der Kläger nicht belegt; sofern ihm gleichwohl Aufwendungen entstanden sein sollten, sei dies durch die Pauschalierung des Kostenbeitrages mit lediglich 80 % des maßgebenden Unterhaltsbetrages abgegolten. Danach bestehe die Kostenforderung der Beklagten in Höhe von 6 187,37 DM (4 272,60 DM Kostenbeitrag, 1 914,77 DM Waisenrente) zu Recht.
Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision rügt der Kläger eine fehlerhafte Anwendung der §§ 91 ff. SGB VIII. Da hinsichtlich der Halbwaisenrente die Tochter rentenberechtigt sei, hätte der Leistungsbescheid gegenüber der Tochter und nicht gegenüber dem Kläger ergehen müssen. Jedenfalls sei die Halbwaisenrente auf den Kostenbeitrag des Klägers anzurechnen bzw. zumindest bei der Berechnung der häuslichen Ersparnis (§ 94 Abs. 2 SGB VIII) abzuziehen, da die Halbwaisenrente normalerweise auf den Unterhaltsanspruch des Kindes anzurechnen sei. Die Bewertung der Halbwaisenrente als zweckgleiche Geldleistung im Sinne von § 93 Abs. 5 SGB VIII sei auch problematisch, da sie nicht dem Erziehungszweck, sondern lediglich dem Unterhaltszweck diene. Die zweimonatige Abwesenheit des Kindes aus der Unterbringung sei bei der Bemessung des Kostenbeitrages zu berücksichtigen gewesen. Die Unterbringung bei der Tante sei auf Kosten des Klägers erfolgt, wie dieser bereits nachgewiesen habe. Soweit die häuslichen Aufwendungen bei einer dritten Person entstanden seien, seien sie als Zuwendungen an den Kläger zu verstehen und diesem als eigene häusliche Aufwendungen zuzurechnen. Es sei auch nicht in angemessener Art und Weise geprüft worden, ob die Heranziehung des Klägers als alleinerziehenden Vaters einer kinderreichen Familie zu einem Kostenbeitrag eine besondere Härte darstelle. Es sei nicht sachgerecht, zur Ermittlung des Kostenbeitrages auf die Düsseldorfer Tabelle zurückzugreifen, wenn dieser auch nach der Verweisungsvorschrift des § 93 Abs. 2 SGB VIII berechnet werden könne oder eine konkrete Berechnung der ersparten Aufwendungen tatsächlich möglich sei; in diesen Fällen seien die ersparten Aufwendungen anhand der tatsächlichen Ersparnisse im Einzelfall auszurechnen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß in einem kinderreichen Haushalt die Einzelaufwendungen für die Kinder in der Regel geringer ausfielen. Diese ersparten Aufwendungen habe der Kläger mit 3 120 DM zutreffend errechnet. Aber selbst bei Anwendung der Düsseldorfer Tabelle seien bei der Berechnung der häuslichen Ersparnis das eigene Kindeseinkommen (Halbwaisenrente), das Kindergeld sowie Unterhaltsleistungen des Klägers an das Kind zu berücksichtigen. Auch die vom Kläger weiter erbrachten Schul- und Musikunterrichtskosten seien unmittelbar von seinem Kostenbeitrag und nicht bloß als besondere Belastung von seinem Einkommen abzuziehen. Wenigstens seien diese Leistungen als besondere Härte im Sinne von § 93 Abs. 6 SGB VIII anzusehen.
Die Beklagte, welche Anschlußrevision eingelegt hat, macht geltend, das Kindergeld habe den gleichen Zweck wie die nach § 34 i.V.m. § 27 SGB VIII geleistete Hilfe und sei daher nach § 93 Abs. 5 SGB VIII einzusetzen. Da dem Erziehungsberechtigten durch die Heimerziehung die Erziehungsaufgabe abgenommen und der vollständige Primäraufwand für die Versorgung des Untergebrachten von der öffentlichen Hand erbracht werde, sei für die Ausgleichs- und Entlastungsfunktion des Kindergeldes kein Raum mehr. Die wenigen Aufwendungen, die den Eltern in der Zeit der Heimunterbringung verblieben, würden durch eine Reduzierung der Pauschalen nach § 94 Abs. 2 SGB VIII ausreichend ausgeglichen. Eine Verletzung des § 94 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. der Düsseldorfer Tabelle liege darin, daß der Verwaltungsgerichtshof für das bereinigte Einkommen über die in den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle (Ziff. 3 zu A. Kindesunterhalt) vorgesehene Pauschale von maximal 260 DM hinaus weitere 740 DM für berufsbedingte Aufwendungen ohne näheren Nachweis in Abzug gebracht habe.
Der Oberbundesanwalt ist der Auffassung, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das Kindergeld wegen seiner „Zweckneutralität” nicht als zweckgleich mit Leistungen der Jugendhilfe im Sinne des § 93 Abs. 5 SGB VIII zu behandeln; allerdings sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß es als zweckgleiche Leistung ganz oder teilweise einzusetzen sei.
Entscheidungsgründe
II.
Von den Revisionen, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat die Revision des Klägers, mit der er die Aufhebung der über den bereits bezahlten Betrag von 3 120 DM hinausgehenden und vom Berufungsgericht bis zur Höhe von 3 067,37 DM nicht aufgehobenen Kostenheranziehungsbescheide der Beklagten begehrt, dahin Erfolg, daß insoweit das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Die Revision der Beklagten ist hingegen unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Kläger zu Unrecht als zum Einsatz der Halbwaisenrente Verpflichteten angesehen (nachfolgend unter 1.); zutreffend hat er eine Zweckgleichheit des Kindergeldes mit den für die Tochter des Klägers gewährten Jugendhilfeleistungen verneint (nachfolgend unter 2.). Bei der Berechnung des Kostenbeitrages des Klägers ist er zur Ermittlung der ersparten Aufwendungen zu Recht gemäß § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII von nach Maßgabe der sog. „Modifizierten Düsseldorfer Tabelle” vom Landkreistag Baden-Württemberg festgelegten Pauschalbeträgen ausgegangen. Er hat aber bei der Zuordnung des Klägers dessen unterhaltsrechtlicher Belastung nicht ausreichend Rechnung getragen; auch ist bei der Festsetzung des Abschlags in Höhe von 20 % des Tabellenbetrages die häusliche Situation des Klägers nicht ausreichend berücksichtigt worden (nachfolgend unter 3.).
1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht den Kläger als zum Einsatz des Geldbetrages der Halbwaisenrente Verpflichteten angesehen. Anspruchsberechtigte dieser Rente ist, wie zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, die Tochter des Klägers und nicht dieser selbst. Die Beklagte hat den Einsatz der Beträge aus dieser Rente jedoch nicht von der Tochter des Klägers – solange sie minderjährig war, vertreten durch ihren Vater –, sondern von diesem selbst als demjenigen verlangt, an den sie gezahlt worden ist. Dies verstößt gegen § 93 Abs. 5 SGB VIII, da diese Bestimmung die Einsatzpflicht nicht auf den gesetzlichen Vertreter des Einsatzpflichtigen erweitert, auch wenn dieser die zum Einsatz zu bringenden Geldleistungen empfangen hat. Denn § 93 Abs. 5 SGB VIII knüpft für die Einsatzpflicht nicht an den tatsächlichen Zahlungsempfänger (bei der Zahlung auf ein Konto an den Kontoinhaber) an, sondern an den Leistungsberechtigten, für den die Leistung bestimmt ist und der als Rechtsinhaber über die Mittel aus der Geldleistung verfügen kann.
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten verstößt es nicht gegen § 93 Abs. 5 SGB VIII, daß das Berufungsgericht für das Kindergeld eine Zweckgleichheit im Sinne dieser Bestimmung im Verhältnis zu den gewährten Leistungen der Jugendhilfe verneint hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats dient das Kindergeld dazu, die in der Person des Kindes entstehenden Kosten der allgemeinen Lebensführung mindestens teilweise zu decken und zur Entlastung von den Kosten des Lebensunterhalts beizutragen (vgl. Urteil vom 7. Februar 1980 – BVerwG 5 C 73.79 – ≪BVerwGE 60, 6, 10 = Buchholz 436.51 § 6 JWG Nr. 2 m.w.N.≫). Der Senat hat das Kindergeld als eine mit der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz zweckidentische Leistung im Sinne von § 77 BSHG angesehen (vgl. Urteil vom 25. November 1993 – BVerwG 5 C 8.90 – ≪BVerwGE 94, 326, 328 = Buchholz 436.0 § 22 BSHG Nr. 19≫), eine Zweckgleichheit mit im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG gewährten Leistungen zum Lebensunterhalt jedoch verneint (Urteil vom 29. September 1994 – BVerwG 5 C 56.92 – ≪BVerwGE 96, 379 = Buchholz 436.0 § 43 BSHG Nr. 8≫). Der Senat hat dies auf die Erwägung gestützt, daß eine Zweckgleichheit jeweils bezogen auf eine konkrete, in § 43 Abs. 2 BSHG aufgeführte Maßnahme der Eingliederungshilfe zu ermitteln sei, und mit Blick auf den in einer Einrichtung gewährten Lebensunterhalt, welchen die Hilfe in besonderen Lebenslagen gemäß § 27 Abs. 3 BSHG umfaßt, festgestellt, daß dieser nach Art, Umfang und Dauer maßgeblich durch den jeweiligen Eingliederungshilfebedarf geprägt werde (a.a.O. S. 380 bzw. 7). Eine vergleichbare maßnahmebezogene Zweckprägung besitze das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz in der damals maßgeblichen Fassung vom 21. Januar 1986 (BGBl I S. 222) nicht; es könne daher auch nicht als teilweise zweckgleich mit den Leistungen für den Lebensunterhalt in einem Schulinternat qualifiziert werden. Mit dem allgemeinen Zweck des Familienlastenausgleichs werde für das Kindergeld vielmehr ein weiter Verwendungsrahmen gezogen, der von den Kindergeldberechtigten auf sehr unterschiedliche und vielfältige Weise ausgefüllt werden könne; die Offenheit und Weite dieser Zweckbestimmung seien Ausdruck gesetzgeberischer Zurückhaltung, die dem einzelnen Kindergeldberechtigten die Entscheidung überlasse, in welcher Art und Weise er das Kindergeld entsprechend seiner allgemeinen Zielsetzung zugunsten der Kinder, für die es geleistet werde, verwende (a.a.O. S. 381 bzw. 8). Diese Erwägungen sind von der Vorinstanz zutreffend auf den Fall der Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII übertragen worden. Der konkrete Erziehungs- und Förderungszweck dieser Hilfeart umfaßt den gesamten Leistungskatalog der §§ 39, 40 SGB VIII einschließlich des notwendigen Unterhalts und der Kosten der Erziehung sowie eines angemessenen Barbetrages zur persönlichen Verfügung (§ 39 Abs. 1, 2 SGB VIII). Der Einwand der Beklagten, bei der Heimunterbringung werde der vollständige Primäraufwand für die Versorgung des Untergebrachten von der öffentlichen Hand erbracht und würden die wenigen Aufwendungen, die den Eltern in der Zeit der Heimunterbringung verblieben, durch eine Reduzierung der Pauschale nach § 94 Abs. 2 SGB VIII ausreichend ausgeglichen, so daß für die Ausgleichsfunktion des Kindergeldes kein Raum mehr bleibe und praktisch eine doppelte Unterstützung bei demselben Zuwendungszweck vorliege, trifft nicht zu. Im Rahmen der fortbestehenden Eltern-Kind-Kontakte läßt auch eine Heimunterbringung Raum für die besondere Zweckbestimmung des Kindergeldes, zur wirtschaftlichen Entlastung von kinderbedingten Mehrkosten der allgemeinen Lebensführung beizutragen, wofür die Vorinstanz beispielhaft auf die nicht unerheblichen Belastungen des Klägers für Schulgeld und Musikunterricht hingewiesen hat, die er, wie weiter unten auszuführen ist, auch nicht von seinem Kostenbeitrag absetzen kann.
Auch aus dem Umstand, daß § 39 Abs. 6 SGB VIII für die Familienpflege (vgl. § 39 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII in der ab dem 1. April 1993 geltenden Fassung des Gesetzes vom 16. Februar 1993, BGBl I S. 239) eine teilweise Anrechnung des Kindergeldes auf die laufenden Leistungen anordnet, folgt nichts anderes. Zwar beruht § 39 Abs. 6 SGB VIII ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs darauf, daß Pflegegeld und Kindergeld als zweckgleiche Leistungen angesehen wurden (BTDrucks 11/5948 S. 77 zu § 38 Abs. 6; vgl. dazu Sauer, Kindergeld und Kostenheranziehung nach dem SGB VIII, ZfJ 1997, 460, 461), doch gilt diese für Kindergeld bei einer Pflegefamilie geltende spezielle Anrechnungsregelung nicht für Eltern im Rahmen von § 93 Abs. 5 SGB VIII. Hätte der Gesetzgeber auch für Eltern einen entsprechenden Einsatz des Kindergeldes beabsichtigt, hätte er dies zum Ausdruck gebracht.
3. Die Berechnung des Kostenbeitrages des Klägers unter Anwendung der „Modifizierten Düsseldorfer Tabelle” des Landkreistages Baden-Württemberg ist grundsätzlich nicht zu beanstanden; allerdings ist bei der Anwendung der Tabelle im Falle des Klägers seiner unterhaltsrechtlichen Belastung nicht ausreichend Rechnung getragen worden. Dies erfordert die Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung an den Verwaltungsgerichtshof.
a) Nach § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sind Eltern oder Elternteile, die – wie der Kläger – vor Beginn der Hilfe mit dem Kind oder Jugendlichen zusammenlebten, in der Regel in Höhe der durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen zu den Kosten heranzuziehen; gemäß Satz 2 sollen für diese ersparten Aufwendungen nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge festgelegt werden. Mit dem Gebot der Pauschalierung will der Gesetzgeber den Verfahrensablauf erleichtern und der Verwaltung die Handhabe bieten, statt einer zeitraubenden und unsicheren Ermittlung der häuslichen Ausgabensituation auf generelle Erfahrungswerte zurückzugreifen; dadurch soll zugleich auch eine gewisse Gleichmäßigkeit der Verwaltungspraxis erreicht werden. Bei der Festlegung der Pauschalen gemäß § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ist dabei zu beachten, daß sie nur der vereinfachten Ermittlung der ersparten Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 dienen und daher nur im Rahmen der danach zulässigen Beitragshöhe festgelegt werden dürfen.
Zu Recht hat das Berufungsgericht das auf der Düsseldorfer Tabelle aufbauende Pauschalierungssystem als grundsätzlich sachgerecht und zur Ermittlung der ersparten Aufwendungen geeignet angesehen. Die Düsseldorfer Tabelle weist für den Kindesunterhalt einkommensgestaffelte monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen (vgl. in NJW 1992, 1367 unter Anm. 1; ebenso die „Modifizierte Düsseldorfer Tabelle” des Landkreistages unter A 1.), und berücksichtigt die in der Rechtsprechung der Familiensenate der Oberlandesgerichte ermittelten Unterhaltsbeträge. Sie genügt den Anforderungen, welche der Senat an pauschalierende Regelungen im Bereich sozialhilferechtlicher Bedarfsermittlung stellt (vgl. die Urteile des Senats vom 22. April 1970 – BVerwG V C 98.69 – ≪BVerwGE 35, 178 = Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 2≫ zur Bemessung einer Feuerungsbeihilfe, vom 12. April 1984 – BVerwG 5 C 95.80 – ≪Buchholz 436.7 § 27 a BVG Nr. 14≫ zur Bemessung der Weihnachtsbeihilfe und vom 25. November 1993, a.a.O. S. 331 bzw. S. 25 betreffend die Festsetzung sozialhilferechtlicher Regelsätze durch ministeriellen Runderlaß sowie den Beschluß vom 7. April 1995 – BVerwG 5 B 36.94 – ≪Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr. 13≫ zur Bemessung der vom Arbeitseinkommen im Rahmen des § 85 Nr. 3 Satz 2 BSHG freizulassenden Beträge) und die auch bei Pauschalierungen im Rahmen des § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zu beachten sind. Mit der Ermächtigung zu Pauschalbeträgen für die ersparten Aufwendungen hat der Gesetzgeber notwendig gewisse „Toleranzen” zugelassen. Die Verwaltungsgerichte haben daher lediglich zu prüfen, ob mit der gebotenen Sorgfalt verfahren worden ist und ob die Festlegungen sich auf ausreichende Erfahrungswerte stützen können; in bezug auf die der Festlegung zugrundeliegenden Wertungen genügt ihre Vertretbarkeit, damit die Festlegung insoweit im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle Bestand haben kann (vgl. Urteil vom 25. November 1993, a.a.O. S. 331 f. bzw. S. 25).
b) Hat der Jugendhilfeträger nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge festgelegt und hinsichtlich der Einkommensgruppen wie hier mittelbar auf die Düsseldorfer Tabelle zurückgegriffen, so müssen für die Einordnung in eine Einkommensgruppe sowohl einerseits die Ausgangslage der Düsseldorfer Tabelle als auch andererseits die besondere Situation des Einkommensbeziehers berücksichtigt werden. Der hier zu beurteilende Sachverhalt läßt folgende Gesichtspunkte besonders hervortreten:
Während die einkommensgestaffelten monatlichen Unterhaltsrichtsätze der Düsseldorfer Tabelle sich auf den Fall des gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen beziehen, ist der Kläger verwitwet und nach den Feststellungen der Vorinstanz unterhaltspflichtiger Vater von fünf Kindern. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind gemäß Anmerkung 1 der Düsseldorfer Tabelle „Ab- oder Zuschläge in Höhe eines Zwischenbetrages oder durch Einstufung in eine niedrigere/höhere Gruppe angemessen”; bei überdurchschnittlicher Unterhaltslast ist gemäß Anmerkung 6 ein Bedarfskontrollbetrag zu beachten und gegebenenfalls bei Unterschreitung der Tabellenbetrag der nächstniedrigeren Gruppe bzw. ein Zwischenbetrag anzusetzen. Die Berechnung des Verwaltungsgerichtshofs läßt nicht erkennen, daß die vom Regelfall der Düsseldorfer Tabelle abweichende unterhaltsrechtliche Situation des Klägers berücksichtigt worden ist. Die Vorinstanz hat bei der Ermittlung der Unterhaltsbeträge (S. 12 f. des Urteils) ausgehend von dem jeweiligen bereinigten Monatseinkommen statt der jeweiligen Vollstufen die jeweils niedrigere Halbstufe (Zwischenwert) eingesetzt, was einen Differenzbetrag von 29 DM bzw. 21 DM zugunsten des Klägers ausmacht, doch wird nicht deutlich, daß damit der durch die Zahl von fünf Kindern einerseits erhöhten, durch den Wegfall des Ehegatten andererseits verminderten Belastung gegenüber dem Ausgangsfall der Tabelle Rechnung getragen werden sollte und Rechnung getragen worden ist. Schon dies nötigt zur Aufhebung und Zurückverweisung, da das Bundesverwaltungsgericht nicht seine eigene tatsächliche Einschätzung an die Stelle der Einschätzung durch die Tatsacheninstanz setzen darf.
Bei der Anwendung der Düsseldorfer Tabelle für die Berechnung durch die Unterbringung ersparter Aufwendungen muß auch dem Umstand Rechnung getragen werden, daß die Düsseldorfer Tabelle davon ausgeht, daß Unterhaltspflichtiger und Unterhaltsberechtigter nicht zusammenleben, das Zusammenleben vor Beginn der Hilfe aber gerade Voraussetzung für die Anwendung des § 94 Abs. 2 SGB VIII ist. Es liegt auf der Hand, daß die häusliche Ersparnis im Fall des Zusammenlebens niedriger ausfallen wird, wenn für das Kind etwa eine anteilige Miete zu berücksichtigen ist, die im Unterbringungsfall nicht entfällt. Die Berechnung der Vorinstanz verhält sich zu derartigen fortlaufenden Belastungen, welche die Aufwendungsersparnis verringern, nicht. Die maßgeblichen Belastungen müssen daher aufgeklärt und gegebenenfalls durch einen Abschlag berücksichtigt werden. Zwar hat die Vorinstanz von den nach der Tabelle ermittelten Unterhaltsbeträgen gemäß der Verwaltungspraxis im Lande Baden-Württemberg (vgl. insoweit das in der erstinstanzlichen Entscheidung genannte Rundschreiben der kommunalen Spitzenverbände und der Landeswohlfahrtsverbände Baden und Württemberg-Hohenzollern vom 16./23. März 1993 unter Hinweis auf die – durch Einzelanmerkungen und den Hinweis auf die Sozialhilferichtlinien ergänzten – Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Heranziehung zu den Kosten und zur Überleitung von Ansprüchen nach dem SGB VIII, NDV 1993, S. 46 ff.) einen Abschlag von 20 % vorgenommen, doch berücksichtigt dieser Abschlag ausweislich der Begründung in den Empfehlungen des Deutschen Vereins (vgl. unter Nr. 4.3, 3. Absatz der Erläuterungen) lediglich den Umstand, daß „in der Regel davon auszugehen ist, daß 20 % für sonstige Aufwendungen, insbesondere für die Kontaktpflege mit dem Kind oder Jugendlichen, benötigt werden”. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß mit diesem Abschlag nicht ersparte Aufwendungen insbesondere für die Unterkunft berücksichtigt werden.
Schließlich ist zu berücksichtigen, daß der Unterhaltspflichtige durch die anderweitige Unterbringung seines Kindes zwar häusliche Aufwendungen erspart, aber bei Aufrechterhaltung des Kontakts auch zusätzliche Aufwendungen hat. Insoweit ist die Auffassung der Vorinstanz revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß diese Aufwendungen mit den dem Unterhaltspflichtigen verbleibenden 20 % des Tabellenbetrages angemessen berücksichtigt seien.
c) Die weiteren vom Kläger gegen die Ermittlung der ersparten Aufwendungen nach der „Modifizierten Düsseldorfer Tabelle” erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
Eine Berechnung seines Kostenbeitrages nach Maßgabe der §§ 79, 84, 85 BSHG kann der Kläger nicht verlangen, da die von ihm für maßgeblich angesehene Verweisungsvorschrift des § 93 Abs. 2 SGB VIII hinter den in § 94 SGB VIII getroffenen Sonderregelungen für die Heranziehung der Eltern (§ 94 Abs. 1 SGB VIII) zurücktritt. Auch der Einwand, bei bestehender Möglichkeit einer konkreten Berechnung der ersparten Aufwendungen sei es sachgerecht, die ersparten Aufwendungen anhand der tatsächlichen Ersparnisse im Einzelfall auszurechnen, greift gegenüber der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers, daß für die ersparten Aufwendungen nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge festgelegt werden sollen, nicht durch. Den beim Kläger vorliegenden Besonderheiten ist vielmehr, wie zuvor dargelegt, durch entsprechende Zu- oder Abschläge von den Werten der Düsseldorfer Tabelle Rechnung zu tragen, welche im Rahmen des für pauschalierungsbedingte Wertungen geltenden Vertretbarkeitsmaßstabes die Einhaltung der nach § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zulässigen Kostenbeitragshöhe sicherstellen.
Zu Unrecht rügt der Kläger, daß das Berufungsgericht die von seiner Tochter einzusetzende Halbwaisenrente nicht mindernd auf seinen Kostenbeitrag angerechnet hat. Nach dem Wortlaut des § 93 Abs. 5 SGB VIII sind Mittel, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, „neben dem Kostenbeitrag”, d.h. zusätzlich zu diesem einzusetzen. Ein Anrechnungserfordernis ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus § 91 Abs. 5 SGB VIII, wonach die Eltern nur dann zu den Kosten herangezogen werden, wenn das Kind oder die Jugendliche die Kosten nicht selbst tragen kann. „Kosten” im Sinne des § 91 Abs. 5 SGB VIII sind nicht lediglich die „durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen” des § 94 Abs. 2 SGB VIII, auf welche der Kläger mit dem Kostenbeitrag in Anspruch genommen wird, sondern die gesamten Kosten der gewährten Jugendhilfe. Vorliegend belaufen die Kosten der Hilfe zur Erziehung (§ 91 Abs. 1 Nr. 4 c SGB VIII) sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichthofes auf mehr als das Zehnfache des vom Kläger verlangten Kostenbeitrages und werden durch die Halbwaisenrente auch nicht entfernt abgedeckt. Die grundsätzliche Nachrangigkeit der Kostenpflicht der Eltern gegenüber der primären Kostenpflicht des Kindes wird daher durch einen ohne Anrechnung nach § 93 Abs. 5 SGB VIII einzusetzender Beträge festgesetzten Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 2 SGB VIII nicht in Frage gestellt. Soweit der Kläger aus dem Umstand, daß nach A II Nr. 22 der Leitlinien zum Unterhalt der Düsseldorfer Tabelle die Halbwaisenrente auf den Unterhaltsanspruch als Einkommen des Kindes anzurechnen wäre, schließen will, daß dementsprechend die nach der Düsseldorfer Tabelle errechnete häusliche Ersparnis (§ 94 Abs. 2 SGB VIII) um die Halbwaisenrente zu reduzieren sei, verkennt er, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, daß die von der Beklagten in Ausführung des § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zur Festlegung von Pauschalbeträgen für die ersparten Aufwendungen verwendete Tabelle für die Festsetzung des Kostenbeitrages nur maßgeblich sein kann, soweit sich aus den gesetzlichen Bestimmungen der Kostenheranziehung nichts anderes ergibt. Eine solche vorrangige Regelung ist die in § 93 Abs. 5 SGB VIII ausdrücklich angeordnete Verpflichtung, mit der jeweiligen Leistung der Jugendhilfe zweckgleiche Mittel „neben” dem Kostenbeitrag einzusetzen.
Das Kindergeld ist bei der Berechnung des Kostenbeitrages vom Verwaltungsgerichtshof zu Recht als Einkommen berücksichtigt worden. Zwar gehen die der Verwaltungspraxis in Baden-Württemberg zugrunde liegenden, durch Einzelanmerkungen ergänzten Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Heranziehung zu den Kosten und zur Überleitung von Ansprüchen nach dem SGB VIII (vgl. NDV 1993, S. 46 ff. unter Nr. 2 – Erläuterung –) davon aus, daß das Kindergeld als zweckbestimmte Leistung neben dem Kostenbeitrag einzusetzen sei und daher bei der Einkommensermittlung zur Errechnung des Kostenbeitrages nicht (nochmals) berücksichtigt werden könne. Dieser Grund entfällt jedoch, nachdem entgegen der Auffassung der Beklagten das Kindergeld nicht als zweckgleiche Leistung neben dem Kostenbeitrag einzusetzen ist und somit dem Elternteil zur Verfügung steht.
Der Kläger kann nicht den Abzug der Kosten des Schul- und Musikunterrichts der Tochter M. von seinem Kostenbeitrag verlangen, da dieser sich lediglich nach der „häuslichen Ersparnis” richtet, d.h. den Kosten, die aufgrund der auswärtigen Unterbringung nicht mehr von dem in Anspruch genommenen Elternteil getragen werden müssen. Soweit die Eltern nach Entlastung von den häuslichen Aufwendungen für das Kind im Rahmen ihrer fortbestehenden Erziehungsverantwortung besondere Aufwendungen für die schulische und musische Erziehung ihres Kindes haben, ist ein Abzug vom Kostenbeitrag im Gesetz nicht vorgesehen.
Es ist auch nicht zu beanstanden, daß die Berufungsinstanz dem Kläger Abzüge für die Zeit versagt hat, welche seine Tochter nicht im Heim, sondern bei einer Tante oder auf Klassenfahrt verbracht hat. Der vermutungsweise geäußerten Annahme des Klägers, infolge der Abwesenheit der Tochter seien beim Träger der Jugendhilfe keine Kosten angefallen, steht schon entgegen, daß nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs die Tochter in dieser Zeit vom Heim lediglich beurlaubt, die Jugendhilfe also nicht unterbrochen war. Jedenfalls die mit dem Heimplatz verbundenen Vorhalteleistungen sind daher in dieser Zeit weiter angefallen. Die tatsächliche Höhe der während der Heimabwesenheit der Tochter des Klägers angefallenen Kosten steht im übrigen auch nicht zur revisionsgerichtlichen Überprüfung, weil dahin gehende begründete Verfahrensrügen nicht erhoben worden sind (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die für den Kostenbeitrag vorausgesetzte häusliche Ersparnis ist, wie die Berufungsinstanz zutreffend festgestellt hat, in dieser Zeit nicht entfallen, da die Tochter sich nicht beim Kläger aufhielt. Das Vorbringen, die Unterbringung bei der Tante sei auf Kosten des Klägers erfolgt, kann im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat er diese Ausgaben nicht belegt. An diese Feststellung, gegen welche revisionsrechtlich beachtliche Verfahrensrügen nicht erhoben sind, ist das Bundesverwaltungsgericht gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die Rechtsansicht, die häuslichen Aufwendungen der Tante seien als Zuwendung an den Kläger zu verstehen und diesem selbst als eigene häusliche Aufwendungen zuzurechnen, geht fehl, da § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auf die ersparten Aufwendungen der Eltern bzw. des Elternteils, nicht aber auf Aufwendungen Dritter für das Kind abstellt.
Eine besondere Härte im Sinne des § 93 Abs. 6 SGB VIII, welche der Kläger in seiner Heranziehung als alleinerziehender Vater einer kinderreichen Familie sieht, hat die Vorinstanz zu Recht nicht in Betracht gezogen. Der besonderen unterhaltsrechtlichen Belastungssituation des Klägers ist, wie oben dargelegt, bereits bei der Berechnung der Pauschale nach § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII Rechnung zu tragen. Daß wegen der Belastungen durch die Schul- und Musikunterrichtskosten, welche die Beklagte bei der Einkommensberechnung berücksichtigt hat, von der Heranziehung abzusehen wäre, ist ebenfalls nicht zu erkennen. Da § 94 Abs. 2 SGB VIII eine Kostenbeitragsbelastung der Eltern für den Regelfall nur in Höhe der ersparten häuslichen Aufwendungen vorsieht und die Schul- und Musikunterrichtskosten ausschließlich auf einer eigenverantwortlichen elterlichen Erziehungsentscheidung beruhen, begründet die fortlaufende Belastung mit diesen Kosten jedenfalls unter Berücksichtigung der mehrfachen Entlastung des Klägers durch das Kindergeld, durch die von der Beklagten vorgenommene Berücksichtigung dieser Kosten bei der Einkommensermittlung und durch den Abschlag von 20 % auf die Pauschale keine besondere Härte.
d) Der von der Beklagten gegen die Einkommensberechnung durch das Berufungsgericht erhobene Einwand, berufsbedingte Fahrtkosten des Klägers hätten nicht in Höhe von monatlich 1 000 DM, sondern lediglich in Höhe der in der Düsseldorfer Tabelle vorgesehenen Pauschale von 260 DM im Monat in Abzug gebracht werden dürfen, ist revisionsrechtlich unerheblich. Der Verwaltungsgerichtshof hat die vom Kläger geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von monatlich 1 000 DM in Würdigung der tatsächlichen Umstände und mit Blick auf entsprechende einkommensteuerrechtliche Pauschalen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG) als glaubhaft angesehen. Daß diese Wertung gegen allgemeinverbindliche Beweiswürdigungsgrundsätze, etwa gegen Denkgesetze, verstoßen könnte, ist nicht zu erkennen. Verfahrensrügen werden von der Beklagten nicht erhoben und sind in ihren Voraussetzungen auch nicht dargelegt.
Unterschriften
Dr. Säcker, Dr. Pietzner, Schmidt, Dr. Rothkegel, Dr. Franke
Fundstellen
Haufe-Index 1377329 |
NJW 1999, 2383 |
BVerwGE |
BVerwGE, 221 |
FamRZ 1999, 781 |
NVwZ 1999, 997 |
FEVS 1999, 385 |
NDV-RD 1999, 53 |
ZfJ 2000, 25 |
DVBl. 1999, 1122 |
Jugendhilfe 2000, 101 |