Entscheidungsstichwort (Thema)
Abkömmling. Arbeitslosenhilfe. ehemaliger Deutscher. Einbürgerung. Einbürgerungsrichtlinien. Niederlassung im Inland. öffentliche Fürsorge. staatliches Einbürgerungsinteresse. Unterhaltsfähigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Wer Arbeitslosenhilfe bezieht, ist nicht im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG imstande, sich und seine Angehörigen zu ernähren.
2. Die Regelung des § 13 RuStAG, derzufolge ehemalige Deutscheund ihre Abkömmlinge, die sich nicht im Inland niedergelassenhaben, ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 RuStAG eingebürgert werden können, ist nicht entsprechendauf Einbürgerungsbewerber anwendbar, die ihren dauernden Aufenthalt in Deutschland haben.
Normenkette
RuStAG § 8 Abs. 1, §§ 9, 13; 1. StARegG § 9
Verfahrensgang
Hamburgisches OVG (Urteil vom 23.02.1998; Aktenzeichen Bf III 13/97) |
VG Hamburg (Entscheidung vom 11.12.1996; Aktenzeichen 7 VG 39/95) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Februar 1998 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der 1964 geborene Kläger ist argentinischer Staatsangehöriger. Er hält sich seit 1989 erlaubt im Bundesgebiet auf und ist seit dem 15. Juli 1994 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Im Jahr 1991 hat er eine deutsche Staatsangehörige geheiratet.
Der Kläger reiste in das Bundesgebiet ein, um hier als Berufspilot zu arbeiten. Als sich dies nicht sogleich verwirklichen ließ, war er vom März 1990 bis zum Juni 1991 als Büroangestellter tätig. Im Jahr 1992 ließ sich der Kläger in seinem Beruf weiterbilden und erwarb die umfassende Qualifikation als Verkehrspilot. Eine entsprechende Anstellung fand er nicht. In der Folgezeit nahm er das Studium der Psychologie auf. Der Kläger erhält seit Abschluß der vom Arbeitsamt finanzierten Weiterbildung Arbeitslosenhilfe. Die Ehefrau des Klägers ist Studentin und bezieht von ihrem Vater Unterhalt.
Mit Bescheid vom 22. Dezember 1994 lehnte die Beklagte den Einbürgerungsantrag des Klägers vom 3. August 1992 im wesentlichen mit der Begründung ab, er sei nicht imstande, sich auf Dauer aus eigener Kraft zu ernähren (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG). Über den Widerspruch wurde nicht entschieden.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zur Einbürgerung des Klägers verpflichtet. Auf die Berufung der Beigeladenen hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf § 13 RuStAG berufen, weil diese Vorschrift nichtentsprechend auf Ausländer anzuwenden sei, die sich im Inland niedergelassen hätten. Deshalb komme es nicht darauf an, ob die Vorfahren des Klägers mütterlicherseits seit ihrer Auswanderung nach Argentinien vor langer Zeit die deutsche Staatsangehörigkeit bis zur Generation seiner Mutter bewahrt hätten. Ein Einbürgerungsanspruch des Klägers als Ehegatte einer Deutschen nach § 9 RuStAG bestehe nicht, weil er die argentinische Staatsangehörigkeit nicht verliere und diese nicht aufgeben wolle oder könne. Die Voraussetzungen einer Einbürgerung nach allgemeinen Regeln seien nicht erfüllt, weil der Kläger seit langem Arbeitslosenhilfe beziehe und daher nicht imstande sei, sich und seine Angehörigen aus eigener Kraft zu ernähren (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG). Arbeitslosenhilfe sei keine Versicherungsleistung, sondern eine Maßnahme der öffentlichen Fürsorge. Von der Erfüllung der Mindestvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG könne nicht abgesehen werden; im übrigen habe der Kläger nicht ausreichend versucht, eine wirtschaftliche Basis zu finden. Auch bestehe keine konkrete Aussicht, daß er in absehbarer Zeit den Unterhalt allein oder mit Hilfe seiner Ehefrau bestreiten könne.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidungund macht im wesentlichen geltend: Nach allgemeiner Meinung und ständiger Verwaltungspraxis gelte § 13 RuStAG entsprechend für bereits im Inland ansässige Einbürgerungsbewerber. Der Vergleich mit § 21 RuStAG 1870 und die Entstehungsgeschichte des § 13 RuStAG belegten, daß der Gesetzgeber lediglich eine Erweiterung der Einbürgerungsmöglichkeit ehemaliger Deutscher aufsolche, die sich im Ausland aufhielten, beabsichtigt habe, ohnedamit etwa Einbürgerungsbewerber, die sich bereits im Inland aufhielten, schlechterstellen zu wollen. Die Regelung bezwecke, Personen, die sich dem Deutschtum verbunden fühlten, den (Wieder-)Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu erleichtern.
Dieser Zweck gebiete, § 13 RuStAG im Wege des Erstrecht-Schlusses entsprechend auf Personen anzuwenden, die ihre Verbundenheit mit Deutschland durch Rückkehr in das einstige Heimatland gezeigt hätten. Zudem wäre es sinnwidrig, einem ehemaligen Deutschen, der sich bereits im Inland niedergelassen habe, die Einbürgerung auf der Grundlage von § 8 RuStAG mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 RuStAG zu versagen, obwohl er im Ausland ohne Beachtung dieser Erfordernisse gemäß § 13 RuStAG eingebürgert werden und unmittelbar darauf unter Berufung auf das Grundrecht aus Art. 11 GG in das Bundesgebiet einreisen und sich hier niederlassen könnte. Der Vergleich mit der Rechtslage nach § 9 1. StARegG bestätige diese Auslegung. Der Kläger könne die Einbürgerung beanspruchen, weil das behördliche Ermessen nach den hier gegebenen besonderen Umständen auf Null reduziert sei.
Entscheidungsgründe
II.
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung über die Revision verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beigeladenen zu Recht abgewiesen. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für seine Einbürgerung nicht.
1. Der Kläger kann nicht gemäß §§ 8, 9 RuStAG eingebürgert werden. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG, der auch bei der Einbürgerung der Ehegatten Deutscher zu beachten ist (§ 9 Abs. 1 RuStAG), ist eine der Mindestvoraussetzungen für eine Einbürgerung, daß der Ausländer imstande ist, sich und seine Angehörigen am Ort seiner Niederlassung im Inland zu ernähren. Dies ist beim Kläger nicht der Fall.
Ein Ausländer, der von öffentlicher Fürsorge lebt, erfüllt die Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG nicht. Davon geht der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung aus (Urteil vom 27. Februar 1958 – BVerwG 1 C 99.56 – BVerwGE 6, 207 ≪209≫ = Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 3; Beschlüsse vom 5. Mai 1997 – BVerwG 1 B 94.97 –und vom 10. Juli 1997 – BVerwG 1 B 141.97 – Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 52 und 53 = NVwZ-RR 1997, 738 bzw. NVwZ 1998, 183). Das Revisionsvorbringen gibt keinen Anlaß, hiervon abzurücken. Arbeitslosenhilfe ist eine fürsorge-ähnliche Leistung, die Bedürftigkeit voraussetzt und aus Steuermitteln des Bundes finanziert wird. Sie ist zwar in mancher Hinsicht dem Arbeitslosengeld angenähert, stellt aber anders als dieses keine Versicherungsleistung dar, sondern ist der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz vergleichbar (vgl. nunmehr §§ 190 ff., 363 Abs. 1 SGB III; Feckler, in: Handbuch zum Sozialrecht, Erl. zu Gruppe 7, Tb. 8 Rn. 753 ff.). Wer Arbeitslosenhilfe bezieht, ist daher nicht im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG imstande, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Kläger erhält seit geraumer Zeit Arbeitslosenhilfe und erfüllt damit diese Mindestvoraussetzung der Einbürgerung nicht.
Der Kläger ist auch nicht gemeinsam mit seiner Ehefrau in der Lage, den Unterhalt der Familie zu bestreiten (vgl. Nr. 3. 4. 2 der Einbürgerungsrichtlinien). Daher kann offenbleiben, welche Anforderungen an den Nachweis der Unterhaltsfähigkeit gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG in derartigen Fällen zu stellen sind.
Ferner kann sich der Kläger nicht auf die Einbürgerungsrichtlinien berufen, nach deren Nr. 3. 4. 1 ein Anspruch auf Sozialhilfe oder ein entsprechender Anspruch auf Unterhalt aus öffentlichen Mitteln als ausreichend angesehen werden soll, wenn der Einbürgerungsbewerber aus einem nicht von ihm zu vertretenden Grunde außerstande ist, die erforderlichen Mittel für den Unterhalt selbst aufzubringen, und u.a. von einem Deutschen oder einem ehemaligen Deutschen abstammt. Die Einbürgerungsrichtlinien können die gesetzlich geregelten Mindestvoraussetzungen der Einbürgerung nicht mit verbindlicher Wirkung über den innerdienstlichen Bereich hinaus interpretieren (vgl. Beschlüsse vom 5. Mai und 10. Juli 1997, jeweils a.a.O.). Im übrigen hat sich der Kläger nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, an die das Bundesverwaltungsgericht mangels zulässiger und begründeter Revisionsgründe gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), nicht in dem ihm zuzumutenden Maß um eine andere Arbeit als die eines Piloten bemüht, so daß er das Fehlen der erforderlichen Mittel zum Lebensunterhalt zu vertreten hat.
Das Oberverwaltungsgerichts hat erwogen, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG auch dann erfüllt sein können, wenn zu erwarten ist, daß der Einbürgerungsbewerber in absehbarer Zeit den Unterhalt mit eigenen Mitteln bestreiten kann. Es hat die Frage jedoch offengelassen, weil eine dem Kläger günstige Prognose nicht gestellt werden könne. Diese tatrichterliche Feststellung bindet das Revisionsgericht. Daher braucht den Bedenken gegen den rechtlichen Ansatz des Oberverwaltungsgerichts nicht nachgegangen zu werden. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG dürfte die Feststellung unerläßlich sein, daß der Einbürgerungsbewerber zum maßgeblichen Zeitpunkt imstande ist, sich und seine Angehörigen zu unterhalten. Einer prognostischen Beurteilung dürfte lediglich die u.U. bedeutsame weitere Frage unterliegen, ob künftig mit genügender Beständigkeit ein ausreichendes Einkommen zu erwarten ist (vgl. Beschluß vom 13. Oktober 1983 – BVerwG 1 B 115.83 – Buchholz 402.24 § 8 AuslG Nr. 4 = NVwZ 1984, 381).
2. Auch nach § 13 RuStAG kommt eine Einbürgerung des Klägers nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann ein ehemaliger Deutscher, der sich nicht im Inland niedergelassen hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RuStAG entspricht; dem ehemaligen Deutschen steht gleich, wer von einem solchen abstammt oder als Kind angenommen ist. In diesen Fällen hängt also die Einbürgerung nicht davon ab, daß der Einbürgerungsbewerber an dem Ort seiner Niederlassung (im Inland) eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 RuStAG) und imstande ist, sich und seine Angehörigen zu ernähren (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG).
Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 13 RuStAG nicht, weil er sich in Deutschland niedergelassen hat. Die Vorschrift ist auch nicht entsprechend anwendbar, wenn der Einbürgerungsantrag wie hier nach der Niederlassung im Inland gestellt wird. Daher kommt es nicht darauf an, ob der Kläger im Sinne des § 13 RuStAG von einem ehemaligen Deutschen abstammt. Keiner Entscheidung bedarf namentlich, ob diese Vorschrift auch solche Personen erfaßt, deren Vorfahren vor 1870 ausgewandert sind (vgl. VGH Kassel NJW 1998, 472 = InfAuslR 1998, 66).
Das Staatsangehörigkeitsrecht weist keine unbeabsichtigte Lücke auf, die durch entsprechende Anwendung des § 13 RuStAG zu schließen wäre. Ein Ausländer kann grundsätzlich nur eingebürgert werden, wenn er sich im Inland niedergelassen und hier Unterkunft und Lebensunterhalt gefunden hat (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 RuStAG). § 13 RuStAG eröffnet die Möglichkeit der Einbürgerung ohne Niederlassung im Inland, behält sie aber ehemaligen Deutschen und ihren Abkömmlingen vor. Der Verzicht auf die Mindestvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 RuStAG ist Folge des Umstandes, daß sich der Einbürgerungsbewerber im Ausland aufhält. In – hier nicht gegebenen – Ausnahmefällen kann außerdem ein Ausländer ohne Begründung einer Niederlassung im Inland gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Regelung von Staatsangehörigkeitsfragen vom 20. Januar 1942 (RGBl I S. 40) eingebürgert werden (vgl. dazu Urteil vom 6. Dezember 1983 – BVerwG 1 C 122.80 – BVerwGE 68, 220 ≪237 f.≫ = Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 14 S. 30).
Die Revision versteht § 13 RuStAG als Ausdruck einer allgemeinen Privilegierung ehemaliger Deutscher und ihrer Abkömmlinge gegenüber anderen Ausländern in bezug auf die Mindestvoraussetzungen der Einbürgerung. Sie leitet daraus ab, daß die Privilegierung erst recht gelten muß, wenn der ehemalige Deutsche oder sein Abkömmling sich im Inland niedergelassen und auf diese Weise seine Hinwendung zu Deutschland unterstrichen hat. Dieseteilweise auch in Rechtsprechung (vgl. VGH Mannheim, ESVGH 47, 109 = ZAR 1997, 97) und Schrifttum (Isay, Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz, 1929, § 13 Anm. 2 b; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 2. Aufl. 1998, § 13 RuStAG Rn. 5) vertretene Ansicht überzeugt nicht.
Die Vorschrift des § 13 RuStAG trägt dem Umstand Rechnung, daß an der Einbürgerung ehemaliger Deutscher und ihrer Abkömmlinge, die im Ausland leben und daher von § 8 RuStAG nicht erfaßt werden, ein staatliches Interesse bestehen kann. Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, daß bei Vorliegen der von § 13 RuStAG geforderten Mindestvoraussetzungen gruppentypisch ein solches Interesse gesetzlich nicht vorgezeichnet und damit kein Wohlwollensgebot normiert ist, das das Einbürgerungsermessen einengen könnte; vielmehr prüft die Behörde im Rahmen des Ermessens nach § 8 RuStAG auch bei Bewerbern, die von einem Deutschen abstammen, nach allgemeinen Grundsätzen, ob sie unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Falles ein staatliches Interesse an der Einbürgerung bejaht (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1986 – BVerwG 1 C 44.84 – BVerwGE 75, 86 ≪90≫ = Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 29). Damit wäre eine entsprechende Anwendung des § 13 RuStAG unvereinbar, die sogar zu einem Verzicht auf die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen der Einbürgerung gemäß § 8 Abs. 1 RuStAG führte.
Durch die Regelung des § 13 RuStAG sollte der Wiedererwerb der Reichsangehörigkeit erleichtert werden, indem abweichend vom früheren Recht die Verlegung des Wohnsitzes in das Inland nicht mehr grundsätzliche Voraussetzung der Einbürgerung sein sollte. In den Gesetzesmaterialien wird ausgeführt, daß diese Voraussetzung „viele unserer im Ausland lebenden früheren Staatsangehörigen nicht erfüllen können. Denn im Gegensatze zu den Angehörigen anderer Staaten pflegten die Deutschen, die sich im Ausland eine Existenz gegründet hätten, nicht mehr dauernd in die Heimat zurückzukehren”. Weiter heißt es, „von dieser Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeit werde die Regierung auf das Entgegenkommendste überall da Gebrauch machen, wo es sich um Personen handle, die für das Deutschtum im Ausland von Nutzen seien” (RTDrucks 13. Legislaturperiode, I. Session 1912/1913, Nr. 962 zu § 9). Die Motive des Gesetzgebers enthalten danach und auch sonst keinen Hinweis darauf, daß die Einbürgerung ehemaliger Deutscher und ihrer Abkömmlinge unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung privilegiert werden solle. Im Gegenteil beziehen sie sich sowohl bei den Ausführungen zum Einbürgerungstatbestand als auch zum Einbürgerungsermessen nur auf im Ausland lebende Personen (vgl. auch zum Mitwirkungsrecht des Reichskanzlers im Hinblick auf die Bedeutung der Einbürgerung ”solcher dauernd im Ausland sich aufhaltender Personen” Keller/Trautmann, Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz, 1914, § 13 Erl. I). § 13 RuStAG liegt demnach entgegen der Ansicht der Revision nicht der Rechtsgedanke einer allgemeinen, vom Ort der Niederlassung unabhängigen Privilegierung ehemaliger Deutscher und ihrer Abkömmlinge zugrunde.
Der von der Revision vorgetragene Rechtsgedanke läßt sich auch nicht darauf stützen, daß bei Einbürgerungsverfahren für volksdeutsche Vertriebene nach § 9 Abs. 1 1. StARegG für Inlandsanträge keine strengeren Maßstäbe gelten, als wenn sie ihre Einbürgerung vom Ausland her beantragen (vgl. Urteil vom 25. November 1965 – BVerwG 1 C 122.63 – Buchholz 132.0 § 9 1. StARegG Nr. 3 = DÖV 1966, 240). Dieses Verständnis des § 9 Abs.1 1. StARegG beruht auf dem Ziel des Ersten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit, den volksdeutschen Vertriebenen, die durch den Krieg und seine Folgen den staatlichen Schutz ihres Heimatstaates verloren haben, auf verschiedene Weise zu helfen (vgl. Urteil vom 14. Januar 1965 – BVerwG 1 C 4.62 – BVerwGE 20, 155 = Buchholz 132.0 § 9 1. StARegG Nr. 2). Dieser besondere Gesetzeszweck erlaubt keine Verallgemeinerung.
Die Ansicht, § 13 RuStAG müsse auf ehemalige Deutsche und ihre Abkömmlinge erst recht nach ihrer Niederlassung in Deutschland Anwendung finden, weil sie infolge einer Einbürgerung vom Ausland aus ohne weiteres in das Bundesgebiet verziehen könnten, verkennt die Bedeutung des Einbürgerungsermessens nach § 13 RuStAG. Es spricht bereits einiges dafür, daß das die Einbürgerung rechtfertigende staatliche Interesse sich gerade oder zumindest auch aus den Umständen ergeben muß, unter denen der Bewerber im Ausland lebt. Dies bedarf indes keiner weiteren Erörterung. Denn jedenfalls haben die zuständigen Behörden bei der Ausübung des Einbürgerungsermessens darauf zu achten, daß die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 RuStAG nicht in dererwähnten Weise umgangen werden. Sollte die Praxis, wie von der Revision vorgetragen, anders verfahren, stünde dies mit dem Zweck der Ermessensermächtigung des § 13 RuStAG nicht in Einklang (vgl. auch Nr. 6.5 der Einbürgerungsrichtlinien).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO dem Kläger aufzuerlegen, weil sie kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO) und auch das Revisionsverfahren nicht wesentlich gefördert hat.
Unterschriften
Meyer, Gielen, Mallmann, Groepper, Gerhardt
Fundstellen
Haufe-Index 1493385 |
BVerwGE |
BVerwGE, 142 |
FamRZ 1999, 1586 |
NVwZ 1999, 1345 |
DÖV 1999, 960 |
InfAuslR 1999, 501 |
ZAR 1999, 233 |
DVBl. 2000, 412 |
SozSi 2000, 246 |