Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
a) Die angefochtene Verfügung ist im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG hinreichend bestimmt. Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass ihr Adressat sein Verhalten danach richten kann und auch die mit dem Vollzug betrauten oder sonst mit der Angelegenheit befassten Behörden den Inhalt etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen weiteren Entscheidungen zugrunde legen können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (Urteil vom 15. Februar 1990 – BVerwG 4 C 41.87 –, BVerwGE 84, 335 ≪338≫). Zur Bestimmung des Regelungsinhaltes sind neben dem Entscheidungssatz die beigefügte Begründung sowie die sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umstände heranzuziehen; ist in der Sache ein Widerspruchsbescheid ergangen, genügt es, wenn dieser die erforderliche Bestimmtheit herstellt.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Verfügung unter dem Gesichtspunkt hinreichender Bestimmtheit nicht zu beanstanden ist. Aus dem Entscheidungssatz in Abschnitt I des Bescheidtenors in Zusammenhang mit den Gründen des Ausgangsbescheides sowie des Widerspruchsbescheides ergibt sich eindeutig, dass dem Kläger die ohne erforderliche Erlaubnis betriebene Finanzportfolioverwaltung im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG untersagt wird, und zwar in Form seiner Betätigungen als Vermögensverwalter für die K1 Fonds GbR oder vergleichbare Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Dadurch, dass in den Bescheiden die Tätigkeit für die K1 Fonds GbR, die aus Sicht der Beklagten als unerlaubte Finanzportfolioverwaltung anzusehen ist, im einzelnen beschrieben wird und auf die Vertragsgestaltungen des Gesellschaftsvertrages sowie des Geschäftsführungs- und Verwaltungsvertrages Bezug genommen wird, ist für den Kläger hinreichend erkennbar, worauf sich die Untersagung erstreckt. Dabei wird zugleich klargestellt, dass das Betätigungsverbot auch die Einschaltung Dritter (Trader) in die Vermögensverwaltung umfasst (vgl. S. 6 des Ausgangsbescheides, S. 7 f. des Widerspruchsbescheides).
Ebenfalls hinreichend deutlich lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen, dass dem Kläger nicht nur in dem beschriebenen Rahmen die Tätigkeit als Vermögensverwalter für die K1 Fonds GbR untersagt ist, sondern sich das Verbot auch auf eine entsprechende Betätigung für vergleichbare Gesellschaften bürgerlichen Rechts mit vergleichbaren Vertragsausgestaltungen bezieht. Dies ergibt sich aus der Formulierung “insbesondere” in Abschnitt I, Satz 2 des Bescheidtenors sowie mit Blick auf das allgemein ausgesprochene Werbeverbot in Abschnitt II. Damit wird dem Bescheid ein Erklärungswert beigemessen, wie er auch von dem Kläger nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste. Die Erstreckung auf vergleichbare Gesellschaften ist auch aus Sicht des Klägers nahe liegend. Er durfte nicht davon ausgehen, unter Übertragung der K1 Fonds GbR-Beteiligungen auf eine neu zu errichtende Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Betätigungsverbot umgehen zu können. Ebenso musste er, weil nahe liegend, davon ausgehen, dass sich das Verbot auf Vermögensverwaltungstätigkeiten erstreckt, die er im Zeitpunkt des Bescheiderlasses in vergleichbarer Weise für andere Gesellschaften bürgerlichen Rechts ausübte.
b) Gemäß § 37 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG) in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 2 des Gesetzes über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22. April 2002 (BGBl I S. 1310) kann die Beklagte die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte anordnen, wenn ohne die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht oder nach § 3 KWG verbotene Geschäfte betrieben werden. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Beklagten, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will. Zu den Finanzdienstleistungen in diesem Sinne zählt die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung), § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG.
aa) Der Kläger betreibt Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG. Das ist nach der Gesetzesdefinition, die an Abschnitt A Nr. 3 i.V.m. Abschnitt B der Anlage zur Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen, ABl.EG Nr. L 141 S. 27 ff.) anknüpft, die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum.
aaa) Der Kläger betreibt die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen.
Vermögensverwaltung meint begrifflich die auf eine laufende Überwachung und Anlage von Vermögensobjekten gerichtete Tätigkeit (vgl. Gabler, Wirtschaftslexikon, 15. Aufl., Band IV, unter dem Stichwort “Vermögensverwaltung”). Vermögensobjekte im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG sind Finanzinstrumente, das heißt gemäß § 1 Abs. 11 Satz 1 KWG Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten sowie Derivate. Die Formulierung “einzelner ... Vermögen” verweist nicht darauf, dass die einzelnen Kundenvermögen getrennt in einzelnen Portfolios anzulegen wären. Vielmehr können in einem Portfolio Vermögen verschiedener Kunden zusammengefasst werden (vgl. Reischauer/Kleinhans, KWG-Kommentar, Rn. 188; Fülbier in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 2. Aufl., § 1 Rn. 126; Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften, BTDrucks 13/7142, S. 66). Nicht erforderlich ist, dass ein bereits in Finanzinstrumenten angelegtes Vermögen vorhanden ist; § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG erfasst auch Erstanlageentscheidungen (vgl. Reischauer/Kleinhans, a.a.O., § 1 Rn. 187; BGH, Urteil vom 6. November 2003 – 1 StR 24/03 –, WM 2004, 69 ≪73≫).
Die Tätigkeit des Klägers ist danach als Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen einzustufen. Maßgeblich für die Beurteilung sind die vertraglichen Vereinbarungen. Der Einwand des Klägers, die Untersagungsverfügung sei bereits rechtswidrig, weil die Beklagte ihre Entscheidung auf die sich aus den Vertragsunterlagen ergebenden Sachverhaltsumstände und nicht auf die tatsächlichen Gegebenheiten bei der Vermögensverwaltung der K1 Fonds GbR gestützt habe, greift nicht durch. Die Heranziehung der Vertragsunterlagen als maßgebliche Beurteilungsgrundlage ist rechtlich nicht nur nicht zu beanstanden, sondern geboten. Gemäß der Beitrittserklärung, die neu in die K1 Fonds GbR eintretende Gesellschafter zu unterzeichnen haben, erkennen sie mit der Unterzeichnung die in den vorgenannten Vertragsunterlagen niedergelegten Vertragsbedingungen an. Das rechtliche Verhältnis zwischen der K1 Fonds GbR, vertreten durch den Kläger, und den Gesellschaftern wird mithin durch den Gesellschaftsvertrag und die weiteren Verträge bestimmt. Diese sind maßgeblich für die jeweiligen Rechte und Pflichten. Besteht ein Vertragsverhältnis, ist mit Blick auf den Grundsatz der Vertragsgebundenheit davon auszugehen, dass sich die Vertragsparteien auch vertragsgemäß verhalten. Jeder der Vertragspartner kann die Erfüllung des Vertrages erzwingen. Davon abweichende Betätigungen können Gegenstand selbständiger Beurteilung sein und etwa ihrerseits weitere aufsichtsrechtliche Maßnahmen erforderlich machen.
Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass der Kläger die Finanzdienstleistung der Finanzportfolioverwaltung erbringt. Gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages ist Gegenstand der Gesellschaft die gemeinsame private Kapitalanlage in Devisen-, Aktien-(Index-), Zins- und Terminmärkten, das heißt (auch) in Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Abs. 11 KWG. Soweit der Kläger einwendet, die Vermögensverwaltungstätigkeit im Rahmen der K1 Fonds GbR erstrecke sich auch auf andere Vermögensobjekte, schließt dies eine Finanzportfolioverwaltung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG nicht aus. Insoweit kommt es nur darauf an, dass das jeweilige Portfolio jedenfalls auch Finanzinstrumente nach § 1 Abs. 11 KWG enthält. Dass dies der Fall ist, wird vom Kläger nicht bestritten. Eine abweichende Auslegung im Sinne eines ausschließlich Finanzinstrumente nach § 1 Abs. 11 KWG enthaltenen Portfolios lässt sich weder dem Wortlaut des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG entnehmen (vgl. auch Abschnitt A Nr. 3 der Anlage zur Wertpapierdienstleistungsrichtlinie), noch entspräche diese einschränkende Anwendung dem (auch) auf Anlegerschutz ausgerichteten Schutzzweck der Norm (vgl. die zweite Begründungserwägung der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie).
Die Tätigkeit des Klägers ist auch auf eine laufende Überwachung und Anlage des in einem Portfolio zusammengefassten Vermögens der Gesellschafter der K1 Fonds GbR ausgerichtet. Dies ergibt sich aus der Stellung des Klägers als allein verantwortlicher Geschäftsführer der K1 Fonds GbR und dem ihm gemäß §§ 1 bis 3 des Geschäftsführungs- und Verwaltungsvertrages übertragenen Aufgabengebiet der Vermögensverwaltung. Auf die Frage, ob und inwieweit der Kläger zur Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG die konkreten Anlageentscheidungen selbst treffen muss, kommt es in diesem Zusammenhang ebenso wenig an wie auf die Frage, ob es sich um die Verwaltung eigenen Vermögens handelt. Der Begriff der Vermögensverwaltung erfasst zunächst einmal sowohl Fremd- als auch Eigenvermögensverwaltung und lässt es auch zu, darunter eine Verwaltungstätigkeit zu subsumieren, nach der die Anlageentscheidungen unter Einschaltung von Tradern getroffen werden. Etwaige Einschränkungen erfährt der Begriff erst durch die weiteren Tatbestandsmerkmale “für andere” und “mit Entscheidungsspielraum”.
bbb) Der Kläger betreibt die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen “für andere”.
(1) Das Tatbestandsmerkmal “für andere” grenzt die Finanzportfolioverwaltung von der Eigenvermögensverwaltung ab, die keine Finanzdienstleistung nach dem Kreditwesengesetz ist. Dienstleistungscharakter kommt (nur) Tätigkeiten zu, die im Fremdinteresse besorgt werden, die also ursprünglich in den Tätigkeitsbereich des Auftraggebers (des anderen) fallen.
Mit der Verwaltung der Vermögen seiner Mitgesellschafter erbringt der Kläger im Verhältnis zu diesen Dienstleistungen. Ihm gegenüber sind sie im Sinne des Kreditwesengesetzes als “andere” anzusehen. Bei der K1 Fonds GbR handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne von § 705 BGB in Form der Publikumsgesellschaft, die zum Zweck der Kapitalsammlung auf der Grundlage eines Gesellschaftsvertrages dem Beitritt einer Vielzahl persönlich nicht miteinander verbundener Gesellschafter offen steht. Die K1 Fonds GbR ist eine Außengesellschaft, da ihr mit dem Beteiligungskapital der Gesellschafter ein Gesellschaftsvermögen zugeordnet ist (vgl. §§ 4, 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages) und sie nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages vertreten durch den Kläger als ihrem Geschäftsführer am Rechtsverkehr teilnimmt (§ 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages, § 2 Abs. 2 des Geschäftsführungs- und Verwaltungsvertrages). Mit der Abgabe ihrer Beitrittserklärung beauftragen die Gesellschafter den Kläger, für die von ihnen geleistete Einlage die Vermögensverwaltung zu übernehmen. Nach den Vertragsgestaltungen sind sie von der Geschäftsführung und damit zugleich von der Vermögensverwaltung ausgeschlossen (§ 5 Abs. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages). Die Einflussnahme über eine Gesellschafterversammlung oder ein schriftliches Beschlussverfahren ist ihrerseits davon abhängig, dass die Geschäftsführung eine solche einberuft bzw. durchführt (§ 6 des Gesellschaftsvertrages, § 2 Abs. 1 Buchst. i) des Geschäftsführungs- und Verwaltungsvertrages). Die starke Stellung des geschäftsführenden Gesellschafters wird zusätzlich dadurch hervorgehoben, dass die Mitgesellschafter keinen Anspruch darauf haben, Angaben über andere Gesellschafter zu erhalten (§ 4 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages). Dem zufolge können Gesellschafterrechte praktisch nicht ohne Mitwirkung des Klägers koordiniert geltend gemacht werden. Hinzu kommt, dass die wesentlichen gesellschaftsrechtlichen Entscheidungen gemäß § 6 Abs. 4 Buchst. e) des Gesellschaftsvertrags an eine Mehrheit von 80 % der abgegebenen Stimmen gebunden sind. Trotz der gesellschaftsrechtlichen Einbindung bleiben danach die Mitgesellschafter im Verhältnis zu dem Kläger “andere”, denen der Kläger seine Dienste erbringt.
Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts stehe einer juristischen Person so nahe, dass der Kläger nur Eigengeschäfte der Gesellschaft erbringe. Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt es sich nicht um eine juristische Person (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 – II ZR 331/00 –, BGHZ 146, 341 ≪343≫; Urteil vom 23. Oktober 2001 – XI ZR 63/01 –, BGHZ 149, 80 ≪84≫). Allerdings hat der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 29. Januar 2001 eine Rechtssubjektivität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber Dritten anerkannt und dazu ausgeführt, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesamthandsgemeinschaft im Rechtsverkehr grundsätzlich, das heißt soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstünden, jede Rechtsposition einnehmen könne. Soweit sie in diesem Rahmen eigene Rechte und Pflichten begründe, sei sie (ohne juristische Person zu sein) rechtsfähig (ebenso Urteil vom 16. Juli 2001 – II ZB 23/00 –, BGHZ 148, 291 ≪293≫; daran anknüpfend BVerfG, Beschluss vom 2. September 2002 – 1 BvR 1103/02 –, NJW 2002, 3533). Aus dieser Rechtsprechung – wie auch aus der Insolvenzfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß § 11 Abs. 2 InsO – lässt sich für die Auslegung von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG nichts ableiten. Fragestellungen, die dem Bereich des Kreditwesengesetzes zuzuordnen wären, waren in den angeführten Entscheidungen nicht von Belang. Die der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch die zitierte Rechtsprechung zugesprochene Rechtsfähigkeit ändert nichts daran, dass es sich in der hier vorliegenden Vertragsgestaltung um eine Zusammenführung einer unbestimmten Vielzahl von Anlegern handelt, die ohne weitergehende Verbindung untereinander jeweils Leistungen des Klägers entgegennehmen wollen. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 23. Oktober 2001 (a.a.O.) zu Recht hervorgehoben, dass für die Anwendbarkeit eines Gesetzes nicht maßgeblich ist, ob der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit zukommt, sondern der Schutzzweck des in Rede stehenden Gesetzes.
(2) Der Schutzzweck der Norm gebietet ein Verständnis dahin, dass die Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Ausgestaltung, wie sie hier vorliegt, gegenüber dem allein geschäftsführungsbefugten Mitgesellschafter “andere” im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG sind.
Die Aufnahme des Typus des Finanzdienstleistungsinstituts und des Katalogs der erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 KWG beruht auf der Umsetzung der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (vgl. Gesetzesbegründung, BTDrucks 13/7142, S. I f., 55 f., 65 f.), die ihrerseits nach ihrer zweiten Begründungserwägung (auch) den Anlegerschutz verfolgt Daneben dient sie, wie sich gleichfalls der Begründungserwägung entnehmen lässt, der Stabilität des Finanzsystems. Beide Schutzzwecke erfordern, die Vermögensverwaltungstätigkeit des Klägers als eine gegenüber den einzelnen Mitgesellschaftern der K1 Fonds GbR erbrachte Finanzdienstleistung zu qualifizieren. Im vorliegenden Zusammenhang gilt wie im Anwendungsbereich des Wertpapierhandelsgesetzes (dazu Urteil des Senats vom 24. April 2002 – BVerwG 6 C 2.02 –, BVerwGE 116, 198), dass der Vermögensverwalter nicht im Zusammenhang mit seiner Dienstleistung ein Gebilde schaffen kann, um sich dem Schutzmechanismus des Gesetzes zu Lasten der wirklichen Anleger zu entziehen. Auf die Schutzbedürftigkeit von Anlegern in Kapitalsammelstellen weist auch die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie ausdrücklich hin, die “Organismen für gemeinsame Anlagen” (nur) für den Fall aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausklammert, dass für sie eine unmittelbar auf ihre Tätigkeit abgestimmte Sonderregelung gilt (vgl. Begründungserwägung 22). Daneben dient die Unterstellung der Vermögensverwaltertätigkeit des Klägers unter § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG auch der Stabilität des Finanzmarktes, da sie das Vertrauen der Anleger in die Sicherheit des Finanzmarktes erhöht.
(3) Systematische Erwägungen unterstützen dieses Ergebnis.
§ 1 Abs. 2 KWG spricht juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften an, nicht aber Gesellschaften bürgerlichen Rechts (siehe auch § 2a Abs. 2 KWG). § 1 Abs. 2 Satz 1 KWG bestimmt, dass Geschäftsleiter im Sinne des Kreditwesengesetzes diejenigen natürlichen Personen sind, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind. Daraus kann der Schluss zu ziehen sein, dass der Gesetzgeber nicht davon ausgegangen ist, dass Gesellschaften bürgerlichen Rechts als Institute im Sinne des Kreditwesengesetzes in Betracht kommen. Dass damit eine Kapitalsammelstelle in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus dem Anwendungsbereich des Kreditwesengesetzes herausfallen könnte, folgt daraus jedoch nicht. Vielmehr liegt die Annahme näher, dass das Gesetz von der Vorstellung geprägt ist, dass bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts der geschäftsführende Gesellschafter die erfassten Dienstleistungen erbringt und deshalb in den Ordnungsrahmen des Gesetzes eingebunden ist.
Für die Betrachtung der Mitgesellschafter des Klägers als “andere” sprechen die im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids noch geltenden Vorschriften des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl I S. 2726), das inzwischen durch Art. 17 des vergleichbare Ziele verfolgenden Gesetzes zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz) vom 15. Dezember 2003 (BGBl I S. 2676) außer Kraft gesetzt worden und im Investmentgesetz – InvG – (Art. 1 des vorgenannten Gesetzes) aufgegangen ist. Dem Interesse von Anlegern, sich in Kapitalanlagegesellschaften zusammenzuschließen, um in Anlagevermögen investieren zu können, für das jeder einzelne Anleger angesichts des Anlagevolumens nicht finanzkräftig genug wäre, hat der Gesetzgeber mit den Regelungen in §§ 1 ff. KAGG und §§ 6 ff. InvG Rechnung getragen. Unterschieden werden die Kapitalanlagegesellschaften nach § 1 KAGG (§ 6 InvG), die in der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung verfasst sein müssen, und die mit dem Dritten Finanzmarktförderungsgesetz vom 24. März 1998 (BGBl I S. 529) eingeführten Investmentaktiengesellschaften nach §§ 51 ff. KAGG (96 ff. InvG). Der Gesetzgeber hat für beide Gesellschaftstypen eine detaillierte Regelung ihres Handlungsrahmens auch aus Gründen des Anlegerschutzes für geboten erachtet (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland – Drittes Finanzmarktförderungsgesetz, BTDrucks 13/8933, S. 60 ff., sowie die Begründung zum Entwurf des Investmentmodernisierungsgesetzes, BTDrucks. 15/1553, S. 65). Im Zusammenhang mit der Einführung der Investmentaktiengesellschaft verweist die Gesetzesbegründung darauf, dass eine gesetzliche Regelung aus Gründen des Anlegerschutzes erforderlich sei, weil die Tätigkeit der Gesellschaft nicht bereits über § 1 Abs. 1a Satz 2 (Nr. 3) KWG erfasst werde, da sie ausschließlich eigenes Vermögen verwalte. Die Anleger der Investmentgesellschaft und der Kapitalanlagegesellschaft seien gleichermaßen schutzwürdig, da beide Fondstypen in gleicher Weise als Kapitalsammelstelle fungierten. Es sei daher gerechtfertigt und geboten, auch die Investmentaktiengesellschaften der staatlichen Aufsicht zu unterstellen und von ihnen die Beachtung bestimmter Anlegerschutzvorschriften zu verlangen (BTDrucks 13/8933, S. 62). An diesem Ziel hat sich durch die Regelungen des Investmentmodernisierungsgesetzes nichts geändert. Namentlich hat dieses Gesetz in Bezug auf die hier einschlägigen Vorschriften des Kreditwesengesetzes zu keinen Änderungen geführt (Art. 10 Investmentmodernisierungsgesetz). Da der – bereits durch Europarecht vorgegebene – Gedanke des Anlegerschutzes nicht auf die durch das Investmentgesetz nach Art eines “abschließenden Positivkatalogs” (BTDrucks 15/1553, S. 74 zu § 1 InvG erfassten Anlagegesellschaften beschränkt ist, spricht nichts für die Annahme des Klägers, dass der Gesetzgeber Anlageformen wie die K1 Fonds GbR bewusst keiner Finanzdienstleistungsaufsicht habe unterstellen wollen, weil es sich “lediglich” um Eigenvermögensverwaltung handele. Im Gegenteil ist dem Gedanken des Anlegerschutzes auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Investmentgesetzes Geltung zu verschaffen, soweit dies – wie hier – aufgrund der Bestimmungen des Kreditwesengesetzes möglich ist und durch dessen ebendiesen Gedanken verwirklichenden Erlaubnis- und Überwachungsregime nahe gelegt wird.
(4) Mit den vorstehenden Ausführungen ist nichts über die Rechtslage in denjenigen Fällen ausgesagt, in denen die Verwaltung des Vermögens natürlicher Personen in einem sie zusammenschließenden Organismus anders als im vorliegenden Fall in der Form einer juristischer Person (abgesehen von einer Investmentaktiengesellschaft) oder einer Personenhandelsgesellschaft erfolgt. Ob auch die Geschäftsführer solcher (Vermögensverwaltungs-)Gesellschaften, die ebenso wenig wie eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts dem Anwendungsbereich des Investmentgesetzes unterfallen (vgl. BTDrucks 15/1553, S. 74), im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG “für andere” tätig sind, ist deswegen zweifelhaft, weil das Kreditwesengesetz in § 1 Abs. 2 und § 2a den natürlichen Personen die juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften gleichstellt und damit zugleich – jedenfalls im Grundsatz – zum Ausdruck bringt, dass hinsichtlich des Vermögens solcher Gesellschaften keine Fremdvermögensverwaltung zugunsten der Gesellschafter, sondern die Verwaltung des eigenen Vermögens der Gesellschaft stattfindet. Diese Frage braucht aus Anlass des vorliegenden Falls nicht geklärt zu werden. Ebenfalls unerörtert bleiben kann, ob der geschäftsführende Gesellschafter einer auf persönlichen Beziehungen der Gesellschafter untereinander beruhenden und der Vermögensanlage dienenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (“Investmentclub”), nach deren gesellschaftsrechtlicher Ausgestaltung ein wirkliches Mitwirkungsrecht aller Gesellschafter besteht, das nicht durch die Geschäftsführerbefugnisse praktisch ausgehöhlt ist, durch die Verwaltung der in Finanzinstrumenten angelegten Vermögen der Mitglieder “für andere” im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG die Finanzportfolioverwaltung betreibt oder “Entscheidungsspielraum” im Sinne dieser Vorschrift hat. Auch eine solche Konstellation liegt hier nicht vor.
ccc) Bei der Verwaltung der in Finanzinstrumenten angelegten Einlagen der K1 Fonds-Gesellschafter verfügt der Kläger über Entscheidungsspielraum im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG.
Nach der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG erfasst die Regelung die Verwaltung von Finanzinstrumenten, die dem Verwalter einen Entscheidungsspielraum bei Anlageentscheidungen einräumt (vgl. BTDrucks 13/7142, S. 66). Die Gesetzesmaterialien zu der im Wesentlichen gleichen Bestimmung des § 2 Abs. 3 Nr. 6 WpHG erläutern den Begriff “Entscheidungsspielraum” dahingehend, dass ein solcher gegeben ist, wenn die konkreten Anlageentscheidungen letztlich auf dem eigenen Ermessen des Verwalters beruhen. Dem gegenübergestellt wird die Anlageberatung, die damit umschrieben wird, dass der Anleger aufgrund einer Anlageberatung eine dem Beratungsgegenstand entsprechende, bestimmte Weisung erteile, ohne dass der Verwalter dabei ein eigenes Ermessen habe (BTDrucks 13/7142, S. 101). Die Gesetzesmaterialien greifen damit die herkömmlich im Bankrecht verwandte Umschreibung auf: Während der Vermögensverwalter berechtigt ist, ohne vorherige Rücksprache mit dem Vermögensinhaber unter Beachtung etwaiger vom Anleger getroffener strategischer Entscheidungen (EuGH, Urteil vom 21. November 2002 – Rs. C-356/00 –, Slg. 2002, I-10811) Dispositionen über das Vermögen zu treffen, verfügt der Anlageberater über keine Entscheidungsbefugnis; diese bleibt bei dem Vermögensinhaber (vgl. Schwintowski/Schäfer, Bankrecht, § 12 Rn. 27 ff.). Der Begriff “Entscheidungsspielraum” dient mithin der Klarstellung, dass eine Vermögensverwaltung, in deren Rahmen der Verwalter lediglich auf Weisung des Vermögensinhabers handelt, keine Finanzportfolioverwaltung im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG ist und grenzt diese gegenüber der Anlageberatung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 KWG) sowie der Anlagevermittlung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG) ab.
Ausgehend davon handelt der Kläger bei der Verwaltung der in Finanzinstrumenten angelegten Einlagen der K1 Fonds-Gesellschafter mit Entscheidungsspielraum im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG.
Nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und des Geschäftsführungs- und Verwaltungsvertrages obliegt dem Kläger als alleinvertretungsberechtigtem Geschäftsführer der K1 Fonds GbR die Vermögensverwaltung über die von den Gesellschaftern eingebrachten Gelder; die übrigen Gesellschafter haben auf die Vermögensverwaltung keinen Einfluss, siehe § 5 Abs. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages, §§ 1 und 2 des Geschäftsführungs- und Verwaltungsvertrages. Allein der Kläger trifft die Entscheidungen im Zusammenhang mit der Einschaltung von Tradern (Handelsdisponenten), siehe § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages, § 2 Abs. 1 Buchst. c) des Geschäftsführungs- und Verwaltungsvertrages. Außerdem bestimmt § 3 Abs. 1 des Geschäftsführungs- und Verwaltungsvertrages, dass der Kläger sich zur anlagemäßigen Verwaltung Dritter, sog. Trader oder Händler bedienen “kann”. Selbst wenn aus einer Zusammenschau auch der übrigen Vertragsbestimmungen gleichwohl eine Pflicht zur Beauftragung von Tradern abgeleitet werden könnte, können die Trader jedenfalls nur “mechanistische Anweisungen” nach “unseren Handelssystemkomponenten” tätigen (§ 3 Abs. 1 des Geschäftsführungs- und Verwaltervertrags). Ob der Kläger bereits durch die Auswahl von Tradern Entscheidungsspielraum wahrnimmt, weil die Trader sich hinsichtlich der von ihnen verfolgten Anlagestrategien unterscheiden und die Beauftragung des jeweiligen Traders damit eine Vorentscheidung über die Art und Weise der künftigen Anlagen darstellt, kann auf sich beruhen. Jedenfalls hat er auch noch Entscheidungsbefugnisse im Zusammenhang mit der konkreten Durchführung der Anlagegeschäfte. Maßgeblich ist auch insoweit, dass er im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern, das heißt den Vermögensinhabern, weisungsfrei agieren kann. Ob er in die Durchführung der Anlagegeschäfte Dritte einschaltet, ändert an der den Vermögensinhabern gegenüber bestehenden Entscheidungsbefugnis nichts. Der Kläger entäußert sich durch die Beauftragung der Trader auch nicht jeder Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Vermögensverwaltung. Dem Trader wird vielmehr nach Maßgabe des § 3 des Geschäftsführungs- und Verwaltungsvertrages nur eine “eingeschränkte Handlungsvollmacht” erteilt, die es ihm erlaubt, “mechanistische Anweisungen nach unseren Handelssystemkomponenten” zu tätigen. Weder im Geschäftsführungs- und Verwaltungsvertrag noch in dem Gesellschaftsvertrag werden die Komponenten im Sinne konkreter Vorgaben oder Richtlinien erläutert. In Ermangelung vertraglich festgelegter Handelssystemkomponenten ist danach der Kläger grundsätzlich frei in der Gestaltung der Anlagestrategie. Gebunden ist er nach § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages lediglich dahingehend, dass er den Trader zu verpflichten hat, den von ihm verwalteten Teil des Gesellschaftsvermögens zu maximal 10 % in einer Transaktion zu binden und offene Positionen grundsätzlich durch “Stop-Loss-Orders” abzusichern.
Die Betrachtungsweise, dass der Kläger auch unter Berücksichtigung der Einschaltung Dritter über Entscheidungsspielraum im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG verfügt, entspricht auch dem Schutzzweck der Regelung. Aus Sicht der zu schützenden Anleger macht es keinen Unterschied, ob der von ihnen beauftragte Vermögensverwalter die konkreten Anlageentscheidungen vollen Umfangs selbst tätigt oder ob er seinen Entscheidungsspielraum nutzt, dazu Dritte einzuschalten. Darüber hinaus ist ein solches Normverständnis geboten, um einer missbräuchlichen Umgehung des Tatbestandes entgegenzuwirken.
Auch nach der Einschaltung der Nito Ltd. besteht ein Entscheidungsspielraum des Klägers. Das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt auf der Grundlage des Verwaltervertrages zwischen der K1 Fonds GbR und der Nito Ltd. vom 1. Oktober 2000 und des Schreibens der Nito Ltd. an die britische Finanzaufsichtsbehörde vom 1. Juli 2002 dahingehend gewürdigt, dass dem Kläger trotz Einschaltung der Nito Ltd. wesentliche Entscheidungsmöglichkeiten in Bezug auf die Anlage des Vermögens der Gesellschafter verblieben sind. An diese Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht stellt in seinem Urteil darauf ab, dass nach dem Verwaltervertrag zu den Serviceleistungen der Nito Ltd. auch eine im einzelnen geschilderte Beratertätigkeit gehört, deren Sinn fragwürdig wäre, wenn die K1 Fonds GbR nicht in die Entscheidungen über die Vermögensanlagen eingebunden wäre. Darüber hinaus geht danach auch aus dem Schreiben vom 1. Juli 2002 hervor, dass die Geschäftsführung der K1 Fonds GbR zwar keine anderen als die von der Nito Ltd. vorgeschlagenen Investments tätigen darf, insoweit aber noch über einen durch die internen Richtlinien der Gesellschaft bestimmten Entscheidungsspielraum verfügt (UA S. 13/14). Diese Würdigung kann vom Revisionsgericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob anerkannte Beweisregeln, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze missachtet worden oder Auslegungsregeln verletzt worden sind (Urteil vom 19. Februar 1982 – BVerwG 8 C 27.81 –, BVerwGE 65, 61 ≪68 f.≫; Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 –, Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26 S. 13 ≪15≫). Dafür ist nichts ersichtlich. Im Übrigen versteht der Senat den Vertrag mit der Nito Ltd. nicht anders als das Verwaltungsgericht. Überdies ist der Vertrag mit der Nito Ltd. gemäß Abschnitt 6 des Vertrags zwischen ihr und der K1 Fonds GbR mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Vierteljahresschluss kündbar, so dass der Kläger weiterhin über die Einbeziehung von Dritten in die Vermögensverwaltung weitgehend frei entscheiden kann.
ddd) Das dargelegte Verständnis des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG ist nicht im Hinblick auf den Straftatbestand des § 54 KWG bedenklich.
§ 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG stellt das Betreiben von Finanzdienstleistungen ohne (erforderliche) Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG unter Strafe. Der Straftatbestand nimmt damit Bezug auf verwaltungsrechtliche Vorgaben im Kreditwesengesetz (sog. Verwaltungsakzessorietät im Strafrecht). Dies könnte zu einem anderen Auslegungsergebnis zwingen, wenn sich die Auslegung nicht mehr innerhalb des durch Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB vorgegebenen Rahmens halten würde, wonach eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG entspricht indessen in seinem hier zugrunde gelegten Verständnis (auch) dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Daher kann dahinstehen, ob die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Norm im Bereich des Strafrechts andere sind als im Bereich des Verwaltungsrechts.
Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB verlangen eine so konkrete Umschreibung des Straftatbestands, dass der Einzelne die Möglichkeit hat, sein Verhalten auf die Rechtslage einzurichten, und dass sich Tragweite und Anwendungsbereich des Straftatbestandes erkennen lassen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 1 Rn. 3, 5 m.w.N.). Andererseits sind keine übersteigerten Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen, da der Gesetzgeber ohne allgemeine, normative und wertausfüllungsbedürftige Begriffe nicht in der Lage wäre, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1960 – 2 BvR 125/60 –, BVerfGE 11, 234 ≪237≫; Eser in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 1 Rn. 19). Verboten ist danach die Anwendung einer Strafvorschrift über ihren eindeutigen, einer Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut hinaus. Im Lichte des Bestimmtheitsgebotes unbedenklich ist hingegen eine zweckentsprechende und verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes, die im Bereich des Strafrechts ebenso möglich und notwendig ist wie auf anderen Rechtsgebieten (vgl. Eser, a.a.O., § 1 Rn. 36). Für die Auslegung heranzuziehen sind der Gesetzeswortlaut, der den Ausgangspunkt wie auch die Grenze bildet, der Systemzusammenhang sowie unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Sinn und Zweck der Vorschrift, mithin dieselben Auslegungsmaßstäbe, die auch in anderen Rechtsbereichen Anwendung finden.
Ausgehend von diesen Maßstäben steht die Strafbewehrung in § 54 KWG der Subsumtion der durch den Kläger ausgeübten Vermögensverwaltertätigkeit unter § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG nicht entgegen. Denn dieses Normverständnis ist Ergebnis der Anwendung der auch im Bereich des Strafrechts zulässigen Auslegungsmethoden. Die Auslegung bewegt sich innerhalb des durch Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB vorgegebenen Rahmens und verletzt das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot nicht. Sie ist nicht im Wege der Analogie gewonnen worden. Selbst wenn aber die hier vorgenommene Auslegung bereits die Grenze zur Analogie erreichen würde, wäre dies ohne entscheidungserhebliche Bedeutung. Ein vorrangiges Ziel des hier angewandten Regelwerkes ist der Schutz der Anleger durch wirkungsvolle Präventivmaßnahmen. Ob diese durch repressive Maßnahmen, namentlich durch Strafverfolgung, ergänzt und verstärkt werden können, ist von sekundärer Bedeutung (vgl. Urteil vom 11. März 1998 – BVerwG 6 C 12.97 – NJW 1998, 2690 ≪2692≫).
bb) Der Kläger betreibt die Finanzportfolioverwaltung ohne die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis.
Erlaubnispflichtig ist eine Finanzdienstleistung, wenn sie im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang betrieben wird, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Der Kläger erbringt die umschriebene Finanzdienstleistung gewerbsmäßig.
Eine Finanzdienstleistung wird gewerbsmäßig erbracht, wenn die Tätigkeit auf gewisse Dauer angelegt ist und der Betreiber mit Gewinnerzielungsabsicht bzw. entgeltlich handelt (vgl. Gesetzesbegründung, BTDrucks 13/7142, S. 62). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Seine Tätigkeit als mit der Vermögensverwaltung beauftragter geschäftsführender Gesellschafter der K1 Fonds GbR ist auf unbestimmte Zeit und damit auf eine gewisse Dauer angelegt. Der Kläger handelt auch mit Gewinnerzielungsabsicht bzw. entgeltlich. Die Beklagte hat in ihrem Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2002 zutreffend darauf verwiesen, dass der dem Kläger zustehende Betrag von 40 % des monatlichen Nettoertrages angesichts der Höhe als Entgelt zu qualifizieren ist und nicht lediglich einen Aufwendungsersatz darstellt. Im Übrigen bezeichnet der Gesellschaftsvertrag den auf den Kläger entfallenden Ertragsanteil selbst als Vergütung (vgl. § 10 Abs. 2 a.E.).
Die damit gegebene Erlaubnisbedürftigkeit entfällt nicht deshalb, weil der auf das Betreiben von Finanzportfolioverwaltung ausgerichtete Geschäftsbetrieb des Klägers nicht als Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 1 KWG anzusehen wäre. Die Voraussetzungen eines der in § 2 KWG genannten Ausnahmetatbestände liegen nicht vor. Insbesondere kann der Kläger sich nicht mit Erfolg auf § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 KWG berufen, da er kein Unternehmen ist, dass Finanzdienstleistungen ausschließlich für ein Mutter-, Tochter- oder Schwesterunternehmen erbringt. Nach § 1 Abs. 6 KWG sind Mutterunternehmen Unternehmen, die als Mutterunternehmen im Sinne des § 290 HGB gelten oder die einen beherrschenden Einfluss ausüben können, ohne dass es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt. Tochterunternehmen sind nach § 1 Abs. 7 Satz 1 KWG Unternehmen, die als Tochterunternehmen im Sinne des § 290 HGB gelten oder auf die ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann, ohne dass es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt. Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben, § 1 Abs. 7 Satz 2 KWG. Erforderlich ist mithin als Mindestvoraussetzung, dass auf beiden Seiten des Finanzdienstleistungsgeschäfts ein Unternehmen beteiligt ist. Daran fehlt es hier, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Der Unternehmensbegriff im Sinne von § 1 Abs. 1a, § 2 Abs. 6 KWG verlangt einen dauerhaften oder zumindest auf einen nicht unerheblichen Zeitraum hin ausgerichteten Geschäftsbetrieb, der planmäßig und organisatorisch selbständig geführt wird. Diese Voraussetzung werden zwar von dem Kläger erfüllt, nicht hingegen von den übrigen Gesellschaftern der K1 Fonds GbR, und zwar weder einzeln noch in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit.
Über die mithin erforderliche Erlaubnis nach § 32 KWG verfügt der Kläger nicht. Ebenso wenig ist er im Besitz einer Erlaubnisfiktion im Sinne von § 64e Abs. 2 Satz 2 KWG. Nach § 64e Abs. 2 Satz 1 KWG hatten Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken, die am 1. Januar 1998 zulässigerweise tätig waren, ohne über eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz zu verfügen, bis zum 1. April 1998 ihre nach diesem Gesetz erlaubnispflichtigen Tätigkeiten und die Absicht, diese fortzuführen, der Beklagten (vormals Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen) anzuzeigen. Ist die Anzeige fristgerecht erstattet worden, gilt die Erlaubnis nach § 32 KWG in diesem Umfang als erteilt, Satz 2. Es kann dahinstehen, ob eine Erlaubnisfiktion für die Finanzdienstleistung der Finanzportfolioverwaltung aufgrund der Anzeige des Klägers vom 27. März 1998 zunächst eingetreten ist. Jedenfalls erstreckte sich die Erlaubnisfiktion nach Erstattung der Berichtigungsanzeige vom 23. Juni 1998 nicht mehr auf die Finanzportfolioverwaltung.
cc) Die Untersagungsverfügung leidet auch an keinen Ermessensfehlern. Werden ohne erforderliche Erlaubnis Finanzdienstleistungen erbracht und kommt der Betroffene wie hier dem Ersuchen, die Finanzportfolioverwaltung einzustellen, nicht nach, ist ein Einschreiten im Wege der Untersagung der Geschäftstätigkeit nach § 37 Satz 1 KWG vorgezeichnet. Ein milderes Mittel, dass in vergleichbar effektiver Weise geeignet wäre, den rechtswidrigen Zustand abzustellen und den Interessen des Anlegerschutzes Rechnung zu tragen, ist nicht ersichtlich.
Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe sich im Zusammenhang mit der von ihm eingereichten Anzeige nach § 64e Abs. 2 KWG widersprüchlich verhalten, führt nicht auf einen Ermessensfehler. Es ist schon kein widersprüchliches Verhalten der Beklagten erkennbar. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Beklagten erfolgte die Berichtigungsanzeige des Klägers nicht im Hinblick auf eine entsprechende Information durch die Beklagte, sondern nach einem von ihm mit der bayrischen Landeszentralbank geführten Gespräch. Welchen Hintergrund die Berichtigungsanzeige im Einzelnen hatte, entzog sich der Kenntnis der Beklagten. Selbst wenn sich die Beklagte eine durch die Landeszentralbank erteilte Information zurechnen lassen müsste, ist nichts dafür ersichtlich, dass diese in einem für den vorliegenden Zusammenhang relevanten Punkt fehlerhaft gewesen wäre.
Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe ihn trotz Kenntnis von seiner Tätigkeit erst drei Jahre später auf deren Erlaubnispflichtigkeit hingewiesen, stünde dieser Umstand dem Erlass der Untersagungsverfügung selbst dann nicht entgegen, wenn er zuträfe. Auf einen etwaigen Vertrauensschutz kann der Kläger sich schon deshalb nicht berufen, weil nicht erkennbar ist, dass er von der Beklagten in der Annahme bestätigt worden wäre, er bedürfe für seine Tätigkeit keiner Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz.
Ebenso wenig greift der Einwand des Klägers durch, die Beklagte hätte ihm die Möglichkeit geben müssen, eine nachträgliche Erstanzeige nach § 64e KWG zu stellen. Abgesehen davon, dass der Kläger nicht gehindert gewesen ist, eine solche Anzeige nachträglich innerhalb der dafür bestehenden Frist zu erstatten – was er ebenso wenig getan wie eine Erlaubnis nach § 32 KWG zu beantragen –, bestand für die Beklagte keine Veranlassung, den Kläger von sich aus darauf hinzuweisen, weil die Übergangsvorschrift des § 64e Abs. 2 KWG aufgrund Zeitablaufs nicht mehr anwendbar war.
Eine Unzumutbarkeit der Untersagungsverfügung ergibt sich nicht im Hinblick auf den Einwand des Klägers, die K1 Fonds GbR würde praktisch handlungsunfähig. Dies folgt bereits daraus, dass dem Kläger allein die auf das Betreiben der Finanzportfolioverwaltung bezogenen Tätigkeiten untersagt sind. Im Übrigen ist er nicht gehindert, die Gesellschaft zu führen, so dass diese weiter handlungsfähig ist.
dd) Soweit die Untersagungsverfügung in den Schutzbereich von Art. 9 Abs. 1 GG eingreift, ist dies verfassungsrechtlich unbedenklich. Der durch Art. 9 Abs. 1 GG gewährleisteten Betätigung in Vereinen und Gesellschaften können durch Gesetz insoweit Grenzen gesetzt werden, als dies – wie hier der Fall – zum Schutze anderer Rechtsgüter geboten ist und der Kernbereich freier Vereinstätigkeit gewahrt bleibt (BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1971 – 1 BvR 438 u.a. –, BVerfGE 30, 227 ≪243≫; Beschluss vom 15. Juni 1989 – 2 BvL 4/87 –, BVerfGE 80, 244 ≪253≫).
ee) Die Untersagungsverfügung begegnet auch im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG keinen rechtlichen Bedenken. Der mit der Maßnahme verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit ist gerechtfertigt: Er beruht gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG auf einer gesetzlichen Grundlage und ist durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls, nämlich den Schutz der Anleger sowie das Interesse an der Stabilität des Finanzplatzes Deutschland durch Schaffung von Rahmenbedingungen, die das Vertrauen in die Sicherheit des Finanzmarktes stärken, begründet. Die Untersagungsverfügung ist auch erforderlich, um die genannten Allgemeinwohlinteressen zu erreichen. Dass sie für den Kläger unzumutbar wäre, lässt sich mit Blick auf die Möglichkeit der Erlaubnisbeantragung ebenfalls nicht feststellen.
c) Das in Abschnitt II des Bescheidtenors ausgesprochene Werbeverbot findet seine Rechtsgrundlage ebenfalls in § 37 Satz 1 KWG. Die Ermächtigung, im Falle des Betreibens unerlaubter Finanzdienstleistungen die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebes anordnen zu können, umfasst auch die Befugnis, eine darauf bezogene Werbetätigkeit zu untersagen, denn diese ist Bestandteil des Geschäftsbetriebes. Unter Einbeziehung der Gründe des Bescheides vom 8. August 2001 ergibt sich auch hinreichend klar, worauf sich das Verbot bezieht. Da auf die Werbetätigkeit des Klägers für die K1 Fonds GbR Bezug genommen wird (vgl. S. 7 des Bescheides unter Absatz 3), erstreckt sich das Verbot auf alle den dortigen Werbemaßnahmen entsprechende Werbeaktivitäten.
d) Gemäß § 37 Satz 1 KWG kann die Beklagte im Falle des unerlaubten Betreibens von Finanzdienstleistungsgeschäften neben der Betriebseinstellung auch die Abwicklung der Geschäfte anordnen. Nach Satz 2 steht ihr die Befugnis zu, für die Abwicklung Weisungen zu erlassen. Danach sind die Anordnungen in Abschnitt III des Bescheidtenors rechtlich nicht zu beanstanden, da sie der Abwicklung der von dem Kläger erbrachten Finanzportfolioverwaltung dienen. Dafür, dass die Maßnahmen dem Kläger unmöglich wären, ist angesichts seiner Geschäftsführerposition nichts ersichtlich. Der Einwand des Klägers, die Durchführung sei ihm nicht möglich, weil es sich um seiner Zuständigkeit entzogene Maßnahmen handelte, geht fehl. Die Anordnungen betreffen keine der Gesellschafterversammlung vorbehaltene Angelegenheit (vgl. § 6 des Gesellschaftsvertrages), insbesondere wird nicht die Gesellschaftsauflösung angeordnet.
Ebenso wenig kann der Kläger mit Erfolg geltend machen, die Gesellschafter der K1 Fonds GbR hätten gegen seine Vermögensverwaltertätigkeit nichts einzuwenden. Deren Einvernehmen mit der Tätigkeit des Klägers kann die Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen nicht ausschließen. Es handelt sich bei § 32 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG um zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften, auf deren Einhaltung die Anleger nicht wirksam verzichten können (Urteil vom 24. April 2002 – BVerwG 6 C 2.02 –, BVerwGE 116, 198 ≪209≫ zu der vergleichbaren Regelung des § 34a WpHG).
e) Die unter Abschnitt VI angeordneten Maßnahmen unterliegen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Es kann dahinstehen, ob sie, wie in den angefochtenen Bescheiden angegeben, auf § 44c Abs. 1 KWG gestützt werden können. Dies erscheint fraglich, da die Regelung nach Wortlaut und Gesetzesbegründung (vgl. BTDrucks 13/7142, S. 93) dazu dient, Auskunfts- und Vorlagepflichten für Unternehmen zu begründen, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen anbieten und einer Erlaubnis nach § 32 KWG bedürften, aufgrund des ungeklärten Sachverhalts über die tatsächliche Einordnung des Geschäftsgegenstandes jedoch noch Zweifel bestehen. Durch Anordnungen nach § 44c KWG sollen die Sachverhaltsgrundlagen für Maßnahmen nach § 37 KWG (oder § 6 Abs. 3 KWG) geschaffen werden. Bei diesem Verständnis greift § 44c KWG im Vorfeld von § 37 KWG ein, hat aber nicht laufende Kontrollmaßnahmen im Rahmen der Abwicklung im Blick. Die nach Abschnitt VI angeordneten Maßnahmen finden ihre Rechtsgrundlage jedenfalls in § 44 Abs. 1 Satz 1 KWG. Der Zweck des dort geregelten Auskunfts- und Vorlageverlangens besteht auch darin, Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften und Anweisungen festzustellen. § 44 KWG unterscheidet sich von § 44c KWG (nur) darin, dass bei Verlangen nach § 44 Abs. 1 KWG feststehen muss, dass ein Unternehmen im erlaubnispflichtigen Umfang Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, wobei es nicht darauf ankommt, ob es tatsächlich eine Erlaubnis hat. Das Auskunfts- und Vorlagebegehren kann sich gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 KWG auf alle Geschäftsangelegenheiten erstrecken. Die Maßnahmen nach Abschnitt VIa bis e) sind danach nicht zu beanstanden, da sie sich innerhalb dieses Rahmens halten.
f) Die Zwangsgeldandrohungen in Abschnitt IV und VII finden ihre Rechtsgrundlage in § 17 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (vormals § 50 KWG a.F.) i.V.m. § 11 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1, 2, 3, 5 VwVG. Die Betragshöhen halten sich in dem gesetzlich vorbestimmten Rahmen von bis zu 250 000 € und sind aus den im Widerspruchbescheid genannten Gründen nicht unangemessen. Die Gebührenfestsetzung beruht auf § 51 Abs. 2 KWG und begegnet betragsmäßig angesichts des Gebührenrahmens von 250 bis 50 000 € gleichfalls keinen Bedenken.