Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg vom 11. September 2003 für den Bau der Ortsumgehungen Trebbin, Kliestow und Wiesenhagen im Zuge des Neubaus der Bundesstraße 101n von Ludwigsfelde-Ost nach Luckenwalde-Nord.
Mit dem Vorhaben wird die B 101 auf einer Neubautrasse mit einer Länge von 7,7 km östlich um Trebbin und den südlich gelegenen Ortsteil K.… geführt, um so insbesondere die vorhandene Ortsdurchfahrt Trebbin der B 101 zu entlasten. Die Ortsumgehung von Trebbin ist im Bundesverkehrswegeplan 1992 im vordringlichen Bedarf enthalten. Am südlichen Ende der Neubaustrecke ist ein Knotenpunkt vorgesehen, von dem eine neu zu errichtende S.…straße nach Westen über eine Entfernung von ca. 1 km zur B 101 (alt) geführt wird. Sie soll die B 101n mit dem untergeordneten Straßennetz verbinden und insbesondere für den Ortsteil K.… und die Gemeinden Wiesenhagen, Kliestow und das Gewerbegebiet bei K.… einen direkten Zugang zur Neubautrasse schaffen.
Die Kläger sind Eigentümer des Flurstücks Nr. … der Flur 1 auf der Gemarkung K.… Dieses … m(2) große Flurstück wird durch die S.…straße zwischen der B 101 alt und der B 101n diagonal von Westen nach Osten durchschnitten. Für den Straßenbau werden 3 093 m(2) Grundstücksfläche dauerhaft und 1 175 m(2) vorübergehend in Anspruch genommen. Nördlich der S.…straße verbleibt den Klägern danach ein Grundstücksteil von etwa 15 000 m(2), südlich eine Restfläche von etwa 2 000 m(2).
Am 13. Februar 1998 erfolgte die Linienbestimmung für die – nunmehr auch planfestgestellte – Trasse der Ortsumgehung Trebbin durch den Bundesminister für Verkehr. Am 21. März 2002 beantragte der Vorhabenträger (DEGES) beim Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen des Landes Brandenburg als Anhörungsbehörde die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens. Im Anhörungsverfahren erhoben die Kläger fristgerecht mit Schreiben vom 10. Juni 2002 Einwendungen. Sie machten geltend, dass die Überbauung ihres Grundstücks nicht erforderlich und daher unverhältnismäßig sei. Die Planung erweise sich schon deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil sie von einer Nutzung des Grundstücks als Acker ausgehe und dabei verkenne, dass es sich um Bauerwartungsland handele. Dies ergebe sich aus einer entsprechenden Bestätigung der früher selbstständigen Gemeinde K.… vom 11. Juni 1992, wonach das Grundstück “im Flächennutzungsplan als Bauland ausgewiesen” sei. Im Übrigen befänden sich in der Nähe des Grundstücks weitere bereits bebaute Grundstücke. Die geplante Überbauung mit der S.…straße beeinträchtige die Bebaubarkeit des Grundstücks mit Wohnanlagen erheblich. Da die S.…straße allein dem Anschluss des Gewerbegebiets K.… an die B 101n und der Verknüpfung mit der alten Trassenführung der B 101 diene, bestehe keine ausreichende Rechtfertigung für dieses Straßenstück. Im Übrigen könne die S.…straße ebenso gut unter Vermeidung der Inanspruchnahme ihres Grundstücks geführt werden. Zu einer Belastung ihres Grundstücks käme es schließlich auch dann nicht, wenn für die Ortsumgehung Trebbin statt der planfestgestellten Variante 2 B die näher an Trebbin vorbeiführende, insbesondere unter Umweltschutzgesichtspunkten vorzugswürdige Variante 2 A gewählt worden wäre. Die Linienbestimmung für die Ortsumgehung zugunsten der Vorzugsvariante 2 B durch den Bundesminister für Verkehr sei schließlich auch deshalb rechtswidrig, weil er nach § 16 Abs. 1 Satz 2 FStrG hierfür nicht zuständig sei.
In dem Planfeststellungsbeschluss vom 11. September 2003 stellte das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg die beantragte Trasse auf der Grundlage der Vorzugsvariante 2 B fest. Im Hinblick auf die S.…straße wurde in der Auflage III.5 dem Vorhabenträger aufgegeben, anstelle des gewählten Regelquerschnitts 10,5 einen um 1,0 m schmaleren Regelquerschnitt 9,5 mit einer Straßenbreite von 6,5 m zu wählen. Im Übrigen wurden die Einwendungen der Kläger zurückgewiesen. Das etwa 2 000 m(2) große Restgrundstück südlich der S.…straße könne auf Antrag der Kläger im Enteignungsverfahren als unwirtschaftliche Restfläche übernommen werden. Ansonsten sei die vorgesehene Inanspruchnahme ihres Grundstücks erforderlich und gerechtfertigt. Entgegen ihrer Auffassung handele es sich bei dem Grundstück nicht um Bauerwartungsland, sondern um landwirtschaftliche Fläche. Dies habe die Stadt Trebbin mit Schreiben vom 16. Mai 2003 bestätigt. Danach sei das Flurstück 166 dem Außenbereich zuzuordnen. Es sei auch kein Bebauungsplan oder Vorhaben- und Erschließungsplan für diesen Bereich vorgesehen. Die S.…straße sei für die Verknüpfung der B 101n mit dem untergeordneten Straßennetz erforderlich. Mit ihr würden der Ortsteil K.…, die Gemeinden Wiesenhagen, Kliestow und das Gewerbegebiet bei K.… mit der B 101n verbunden und erhielten einen direkten Zugang zu ihr. Da in den Planunterlagen keine konkrete Begründung zur Wahl der Linienführung im Hinblick auf die S.…straße enthalten gewesen sei, habe die Anhörungsbehörde den Vorhabenträger beauftragt, alternative Trassenführungen für die S.…straße zu untersuchen und zu begründen. Dies sei nunmehr geschehen mit dem Ergebnis, dass sich die für die S.…straße gewählte Trasse als die sinnvollste Variante erwiesen habe.
Die Linienbestimmung durch den Bundesminister für Verkehr sei schon deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, weil das angefochtene Vorhaben nicht nur der Beseitigung von Ortsdurchfahrten diene, sondern vornehmlich der Schaffung einer leistungsfähigen und überörtlichen, durchgängigen Verbindung von Jüterbog nach Berlin. Außerdem sei sich die Planfeststellungsbehörde bewusst, dass sie letztendlich in eigener Zuständigkeit über die Linienwahl zu entscheiden habe. Die Auswahl der planfestgestellten Trassenvariante 2 B sei schließlich auch im Ergebnis nicht abwägungsfehlerhaft. Zwar werde nicht bestritten, dass die Variante 2 A sich nach dem Ergebnis der Variantendiskussion als kostengünstiger und umweltverträglicher erwiesen habe. Die Planfeststellungsbehörde folge jedoch dem Vorhabenträger in der Bewertung, dass die Variante 2 B besser dem Schutzgut Mensch diene, weil sie einen größeren Abstand zur bestehenden und geplanten Bebauung in den Gemeinden Trebbin und Wiesenhagen und dem Ortsteil K.… einhalte und so dem Schutzgut Mensch besser entspreche. Vor allem würde durch die Trasse 2 A die Siedlung Freie Scholle vom Ortszentrum Trebbin abgeschnitten und erheblich durch Verkehrsimmissionen belastet, was mit der planfestgestellten Trasse vermieden werden könne. Schließlich spreche für die Variante 2 B auch die bessere verkehrliche Wirksamkeit, wie es bereits der Erläuterungsbericht festgestellt habe. Die Inanspruchnahme des Flurstücks … sei im Übrigen durch die angeordnete Verkleinerung des Straßenquerschnitts so weit wie möglich reduziert worden.
Gegen den ihnen am 22. September 2003 zugestellten Planfeststellungsbeschluss haben die Kläger am 22. Oktober 2003 Klage erhoben. Sie halten darin ihre Einwendungen gegen die Linienbestimmung durch den Bundesminister für Verkehr und die Trassenwahl aufrecht und rügen weiterhin eine unverhältnismäßige und in der Sache nicht gerechtfertigte Inanspruchnahme ihres Grundstücks. Der Verweis im Planfeststellungsbeschluss auf einen nicht weiter abgesicherten Übernahmeanspruch im Enteignungsverfahren sei unzureichend. Vor allem jedoch bestehen die Kläger nach wie vor darauf, dass es sich bei ihrem Grundstück um Bauerwartungsland handele und der Planfeststellungsbeschluss, weil er dies verkenne, abwägungsfehlerhaft sei. Die vom Beklagten vorgelegte Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Stadt Trebbin für den Ortsteil K.… aus dem Jahr 2001 sei unwirksam und enthalte im Übrigen keine Aussagen über ihr Grundstück, da sie lediglich den Innenbereich festlege. Maßgeblich bleibe das Schreiben der damals selbstständigen Gemeinde K.… vom 11. Juni 1992, in dem bestätigt werde, dass das Grundstück im Flächennutzungsplan als Bauland dargestellt sei. Dieser Flächennutzungsplan sei rechtswirksam in Kraft gesetzt und auch nicht durch einen neuen Flächennutzungsplan der Stadt Trebbin überholt worden. Danach handele es sich hierbei zumindest um Bauerwartungsland. Dies ergebe sich auch aus dessen tatsächlicher Nähe zur vorhandenen Bebauung.
Die Kläger beantragen,
den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 11. September 2003 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss. Ergänzend führt er aus, dass eine andere, das Grundstück der Kläger verschonende Linienführung für die S.…straße nicht in Betracht komme. Eine veränderte Linienführung würde das Ziel, das Gewerbegebiet möglichst direkt an die B 101n anzuschließen, um dem Schwerverkehr den kürzesten Weg ohne Durchfahrung einer Ortslage zu gewährleisten, nicht gerecht. Eine Verschiebung der Linienführung nach Süden würde eine entsprechende Verschiebung der Anschlussstelle nach sich ziehen, da bei Beibehaltung der Lage der Anschlussstelle sonst zu enge Kurvenradien notwendig würden, die den Kriterien der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht entsprächen.
Zur behaupteten Bauerwartungslandqualität des Grundstücks der Kläger werde auf den in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplan der Stadt Trebbin für den Ortsteil K.… verwiesen, worin das streitgegenständliche Grundstück als Landwirtschaftsfläche dargestellt werde. Der Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde K.… sei im Übrigen im Entwurfsstadium stecken geblieben und das Grundstück der Kläger zudem dort als Fläche für Landwirtschaft dargestellt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Senat hat mit Beschluss vom 20. Januar 2004 (BVerwG 9 VR 27.03) den Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss abgelehnt und sich dabei mit dem Vorbringen der Kläger im Einzelnen befasst. Neuer oder weiterführender Sach- und Rechtsvortrag der Beteiligten ist seither – auch in der mündlichen Verhandlung – nicht erfolgt. Der Senat verweist daher zur Begründung des Urteils auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 20. Januar 2004.
Soweit die Kläger beanstanden, dass der Planfeststellungsbeschluss sie hinsichtlich einer etwaigen Übernahme der für sie unwirtschaftlichen Restfläche ihres Grundstücks auf das Enteignungsverfahren verweist, nimmt der Senat ergänzend auf sein zwischenzeitlich ergangenes Urteil vom 7. Juli 2004 (BVerwG 9 A 21.03 – juris) Bezug. Dort wird die vom Senat bereits in seinem Beschluss vom 20. Januar 2004 im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vertretene Rechtsauffassung bestätigt, dass über die etwaige Ausdehnung der Enteignung auf ein Restgrundstück ausschließlich durch die Enteignungsbehörde im Enteignungsverfahren zu entscheiden ist, wenn – wie hier – der Planfeststellungsbeschluss den unmittelbaren Zugriff auf das Grundeigentum ermöglicht. Eine verbindliche Entscheidung hierüber auch nur dem Grunde nach ist der Planfeststellungsbehörde verwehrt (Urteil vom 7. Juli 2004, a.a.O., Rn. 24).
Im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung erörterten Fragen der Bauerwartungslandqualität des Grundstücks der Kläger und der Möglichkeit einer Trassenverschiebung in diesem Bereich führt der Senat ergänzend aus:
Wie schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bedarf es auch jetzt keiner Beweiserhebung und Entscheidung des Senats über die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob der Flächennutzungsplan der früher selbstständigen Gemeinde K.… im Entwurfsstadium stecken geblieben ist oder Rechtsgültigkeit erlangt hat und womöglich gegenwärtig noch in Kraft ist, und ob das Grundstück der Kläger in diesem Flächennutzungsplan als Bauland dargestellt ist. Selbst wenn das Grundstück entsprechend der von den Klägern vorgelegten Bestätigung der Gemeinde K.… vom 11. Juni 1992 in einem rechtsgültigen Flächennutzungsplan als Bauland dargestellt gewesen sein sollte, änderte dies nichts daran, dass die Planfeststellungsbehörde dem Grundstück in der Abwägung zu Recht nicht die Qualität von Bauerwartungsland beigemessen hat. Denn zu dem für sie maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses konnte sie nicht, wie etwa § 4 Abs. 2 Satz 1 Wertermittlungsverordnung (WertV) es für die Annahme von Bauerwartungsland voraussetzt, davon ausgehen, dass das Grundstück nach seiner Eigenschaft, seiner sonstigen Beschaffenheit und seiner Lage eine bauliche Nutzung “in absehbarer Zeit tatsächlich erwarten” lässt. Einer in dieser Weise positiven Prognose zugunsten der Kläger stand und steht die eindeutige Aussage der Stadt Trebbin entgegen, die durch die Eingemeindung von K.… zwischenzeitlich Trägerin der kommunalen Planungshoheit geworden war. Die Stadt Trebbin hat bereits im Anhörungsverfahren mit Schreiben vom 20. August 2002 gegenüber dem Vorhabenträger erklärt, dass das Grundstück der Kläger im Entwurf ihres Flächennutzungsplanes als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt sei und eine andere Ausweisung nicht beabsichtigt werde (Bl. 237 der Verfahrensakte “Erwiderung auf die Einwendungen und Hinweise”). Mit weiterem Schreiben vom 16. Mai 2003 hat die Stadt Trebbin gegenüber dem Vorhabenträger diesen Planungsstand nochmals bestätigt und ergänzend darauf hingewiesen, dass sie im März 2001 eine Klarstellungssatzung in Verbindung mit einer Ergänzungssatzung für den Ortsteil K.… in Kraft gesetzt habe, der zufolge das Grundstück der Kläger nicht im Innenbereich liege. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes bzw. eines Vorhaben- und Erschließungsplanes im Bereich des klägerischen Grundstücks sei weder vorgesehen gewesen, noch für die Zukunft beabsichtigt. Zwar zweifeln die Kläger die Gültigkeit der Klarstellungssatzung in Verbindung mit der Ergänzungssatzung der Stadt Trebbin für den Ortsteil K.… an, ohne indes hierfür konkrete Anhaltspunkte benennen zu können. Selbst wenn aber, wofür nichts ersichtlich ist, diese Satzung an einem erheblichen Rechtsmangel leiden sollte, folgte daraus nichts, was – gleichsam im Gegenschluss – die künftige Bebaubarkeit des Grundstücks der Kläger erwarten ließe. An einer Änderung früherer, möglicherweise auch in einem Flächennutzungsplan niedergelegter Planungsabsichten der ehemaligen Gemeinde K.… ist die Stadt Trebbin als nunmehr zuständiger Planungsträger grundsätzlich nicht gehindert. Jedenfalls weil ihre Planungsabsichten sich bereits im Entwurf eines eigenen, derzeit in der Aufstellung begriffenen Flächennutzungsplans manifestiert und dadurch verfestigt haben, sind die früheren Planungsvorstellungen der ehemaligen Gemeinde K.… selbst dann überholt, wenn sie in einem noch nicht förmlich aufgehobenen Flächennutzungsplan dieser Gemeinde Ausdruck gefunden haben sollten.
Da das Grundstück der Kläger im Planfeststellungsbeschluss mithin zu Recht als in Anspruch zu nehmende landwirtschaftliche Fläche Berücksichtigung fand, vermag der Senat auch keinen erheblichen Abwägungsfehler darin zu erkennen, dass die Planfeststellungsbehörde eine Verschiebung der S.…straße nach Norden oder auch nur um wenige Meter nach Süden abgelehnt hat. Eine solche Verlagerung der Trasse würde lediglich andere Rechtsbetroffenheiten begründen, bei denen nichts dafür spricht, dass sie weniger schwer wögen als die Inanspruchnahme des Grundstücks der Kläger. Auf der anderen Seite sprechen gute, im Planfeststellungsbeschluss im Einzelnen aufgeführte (S. 57 f.) Gründe für die gewählte Linienführung der S.…straße. Diese vermochten die Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert in Frage zu stellen. Mit Erfolg hätten sie das nur gekonnt, wenn eine von ihnen aufgezeigte Variante der Trassenführung sich als insgesamt eindeutig vorzugswürdig darstellen würde, so dass deren Verkennung einen erheblichen Abwägungsfehler (§ 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG) bedeutete. Davon kann hier keine Rede sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Unterschriften
Dr. Storost, Vallendar, Prof. Dr. Eichberger, Dr. Nolte, Domgörgen
Fundstellen