Verfahrensgang
Hessischer VGH (Urteil vom 23.04.2002; Aktenzeichen 10 UE 4135/98) |
VG Wiesbaden (Urteil vom 27.11.1991) |
Tenor
Die Urteile des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. November 1991 und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. April 2002 werden geändert.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 12. Februar 1988 beim Bundeskriminalamt unter Hinweis auf die Einstellung bestimmter Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO, die über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen und ihm die Löschung förmlich zu bestätigen. Das Bundeskriminalamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. Juni 1988 ab.
Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 27. November 1991 die Beklagte verpflichtet, die über den Kläger gespeicherten und/oder aufbewahrten personenbezogenen Daten zu löschen und die Löschung bzw. Vernichtung schriftlich dem Kläger zu bestätigen.
Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 22. Juni 1995 zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. September 1998 – BVerwG 1 C 14.95 – (Buchholz 402.46 BKAG Nr. 1) das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, das Berufungsurteil sei aufzuheben, weil das Klagebegehren nach dem während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz – BKAG) vom 7. Juli 1997 (BGBl I S. 1650) – BKAG 1997 – zu beurteilen sei und die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs eine revisionsgerichtliche Entscheidung in der Sache nicht erlaubten. Der Kläger begehre die Löschung in Dateien gespeicherter personenbezogener Daten. Soweit sich die Klage auch auf die hinsichtlich des Klägers “aufbewahrten” Daten richte, habe dies keine eigenständige Bedeutung, da das “Speichern” personenbezogener Daten deren Aufbewahrung einschließe, wie die Legaldefinition in § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BDSG zeige. Da gesetzliche Sondervorschriften nicht eingriffen, sei der Anspruch nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BKAG i.V.m. § 8 Abs. 3 BKAG zu beurteilen. Die bislang allein vorliegende Feststellung, dass die Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden seien, genüge nicht, um die Unzulässigkeit der Speicherung zu bejahen. Ergebe die weitere Sachaufklärung, dass die Speicherung nicht gemäß § 8 Abs. 3 BKAG unzulässig sei, weil der Verdacht, dass der Kläger Straftaten begangen habe, nicht ausgeräumt worden sei, seien die Voraussetzungen zu überprüfen, unter denen das Bundeskriminalamt zur Erfüllung seiner jeweiligen Aufgaben Daten speichern dürfe. Ebenso wenig erlaubten die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts die Beurteilung der Frage, ob die Kenntnis der über den Kläger gespeicherten Daten für die Aufgabenerfüllung des Bundeskriminalamts nicht mehr erforderlich sei (§ 32 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative BKAG). Einen Löschungsanspruch könne der Kläger gegenüber dem Bundeskriminalamt allerdings nur geltend machen, soweit dieses zur Löschung befugt sei. Die Beklagte habe im Revisionsverfahren vorgebracht, die über den Kläger gespeicherten Daten seien zum Teil von den Landeskriminalämtern Nordrhein-Westfalen und Hessen eingegeben worden, und sich darauf berufen, insoweit gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 BKAG an der Löschung gehindert zu sein. Dieser Einwand bedürfe, sofern ein Löschungsanspruch des Klägers im Übrigen bestünde, ebenfalls tatrichterlicher Aufklärung.
Nach der Zurückverweisung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 23. April 2002 das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte verpflichtet, die Löschung der personenbezogenen Daten des Klägers, die bei ihr aufgrund der bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main unter den Az. 71 Js 22890/82 und 71 Js 37326/83 sowie bei der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main unter dem Az. 2 Js 17578/83 geführten Ermittlungsverfahren eingegeben worden seien, zu verfügen und dem Kläger die Löschung zu bestätigen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe nach § 32 Abs. 2, § 8 Abs. 3 BKAG einen Anspruch auf Löschung der sich aus den genannten Aktenzeichen ergebenden personenbezogenen Daten. Nach der zuletzt genannten Vorschrift müsse die Behörde bei der Prüfung der Frage, ob eine Speicherung weiterhin trotz rechtskräftigen Freispruchs, trotz unanfechtbarer Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder trotz nicht nur vorläufiger Verfahrenseinstellung zulässig sei, auf die Gründe der Entscheidung abstellen. Wolle die Behörde bei einer Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO die betreffenden Daten weiterhin speichern, müsse sich aus den Gründen der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ergeben, dass gegen den Betroffenen weiterhin ein Restverdacht bestehe. Für die Annahme eines Restverdachtes gegenüber den Betroffenen sei es nicht ausreichend, dass die Staatsanwaltschaft ein Verfahren ohne weitere Begründung mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO einstelle, wie dies in den Verfahren 71 Js 22890/82 und 71 Js 37326/83 der Fall sei. Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergebe sich lediglich, dass das Verfahren 71 Js 22890/82 von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt am Main wegen Zuhälterei und das Verfahren 71 Js 37326/83 wegen Unterschlagung geführt worden sei. Weitergehende Unterlagen seien nicht vorhanden, da die Akten vernichtet worden seien. Ebenso wie hier stehe dem Kläger ein Löschungsanspruch auch hinsichtlich der Daten aus dem von der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main geführten Verfahren 2 Js 17578/83 zu. Dieses Verfahren sei am 6. November 1986 gemäß § 170 Abs. 2 StPO wegen Strafverfolgungsverjährung eingestellt worden. Weitere Unterlagen seien trotz entsprechender Aufforderung an die Beteiligten bzw. an die Amtsanwaltschaft nicht vorgelegt worden. Aus der Verfahrenseinstellung wegen Strafverfolgungsverjährung ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass gegen den Kläger hinsichtlich des insoweit nicht bekannten Strafvorwurfes ein Restverdacht bestehe, der es rechtfertigen könnte, die betreffenden personenbezogenen Daten weiterhin zu speichern. Der Kläger könne den ihm zustehenden Löschungsanspruch gemäß § 32 Abs. 2, § 8 Abs. 3 BKAG auch gegenüber der Beklagten durchsetzen. Gemäß § 11 Abs. 3 BKAG sei nur die Behörde, die Daten zu einer Person eingegeben habe, befugt, diese zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen. Bereits die von der Beklagten gemachten Aussagen sprächen dafür, dass die Daten zumindest auch von der Beklagten eingegeben worden seien. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung habe die Beklagte bestätigt, dass sich aus den automatisiert erfassten Datensätzen nicht unmittelbar ersehen lasse, aufgrund welcher Ermittlungsverfahren bzw. sonstiger Sachverhalte und von wem Daten eingegeben worden seien. Lediglich durch einen Rückgriff der aktenführenden Stelle – die aus den automatisiert erfassten U-Gruppen ersichtlich sei – auf die dort geführten, nicht automatisiert erfassten Akten könnten die den U-Gruppen zugeordneten Sachverhalte ermittelt werden. Eine derartige Ermittlung habe jedoch von Seiten der Beklagten hinsichtlich der in Streit befindlichen Aktenzeichen nicht stattgefunden. Aufgrund des Prozessverhaltens der Beklagten gehe das Gericht von deren Löschungsbefugnis im Sinne von § 11 Abs. 3 BKAG aus.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt. Auf eine gerichtliche Verfügung hin hat sie mitgeteilt, die im Zusammenhang mit den Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main 71 Js 22890/82 und 71 Js 37326/83 sowie der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main 2 Js 17578/83 erhobenen Daten seien nur von Polizeidienststellen des Landes Hessen in den Rechner beim Bundeskriminalamt eingegeben worden.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. November 1991 und des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. April 2002 die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Revision zurückzuweisen.
Der Kläger hat zur Angabe der Beklagten über die Daten eingebende Stelle mitgeteilt, die Ausführungen dürften zutreffend sein.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die zulässige Revision ist begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht. Die Klage muss in vollem Umfang abgewiesen werden.
a) Im Berufungsurteil wird zutreffend davon ausgegangen, dass das Bundeskriminalamt die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BKAG zu löschen hat, wenn die Speicherung unzulässig ist. Unzulässig ist die Speicherung nach § 8 Abs. 3 BKAG dann, wenn der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt worden ist und sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Die hier interessierenden Verfahren sind sämtlich nicht nur vorübergehend gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Zu fragen ist daher, ob sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Das ist nicht der Fall.
aa) Der Wortlaut des § 8 Abs. 3 BKAG zeigt, dass die Speicherung nur unzulässig ist, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung positiv ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Das Gesetz stellt nicht darauf ab, ob sich aus der Entscheidung ergibt, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Restverdacht besteht. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts ist unzutreffend.
bb) Ergibt sich aus den Gründen der Einstellungsverfügung nicht, dass die Einstellung positiv deshalb erfolgt ist, weil der Kläger die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat, so ist der Tatbestand des § 8 Abs. 3 BKAG nicht erfüllt. Das gilt auch dann, wenn der Inhalt der Begründung der Einstellungsverfügung nicht mehr rekonstruiert werden kann. In einem solchen Fall besteht eine “Non-liquet”-Situation. Diese beruht hier jedenfalls auch auf dem eigenen Verhalten des Klägers. Dem Kläger gegenüber mussten die Mitteilungen über die Einstellungen gemäß Nr. 88 Satz 2 RiStBV aussprechen, dass er unschuldig war oder gegen ihn kein begründeter Tatverdacht mehr bestand, wenn sich dies herausgestellt hatte. Falls die Mitteilungen keine Gründe enthielten, hätte der Kläger deren Ergänzung beantragen können (Nr. 88 Satz 1 RiStBV). Der Kläger hätte ohne weiteres die Mitteilungen mit seinem Antrag auf Löschung einreichen können. Dann wäre das “Non-liquet” nicht eingetreten. Da er sich auf einen ihm nach dem einschlägigen materiellen Recht günstigen Umstand beruft, treffen ihn die Folgen der Unaufklärbarkeit des Sachverhalts.
Das folgt bereits aus den grundsätzlich auch den Senat bindenden (GSOGB, BVerwGE 41, 363; Urteil vom 22. Dezember 1965 – BVerwG 3 C 127.64 – Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 10; BSG, Urteil vom 25. Oktober 1990 – 12 RK 19/90 – NJW 1991, 1255) Ausführungen in den Entscheidungsgründen des zurückverweisenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 1998. Darin heißt es: “Ergibt die künftige Verhandlung …, dass die Speicherung nicht gemäß § 8 Abs. 3 BKAG unzulässig ist, weil der Verdacht, dass der Kläger Straftaten begangen hat, nicht ausgeräumt worden ist, …” (Unterstreichung nur hier). Diese Wendung zeigt, dass die Speicherung nach § 8 Abs. 3 BKAG nur dann als unzulässig angesehen werden kann, wenn der Verdacht vollständig ausgeräumt ist. Daran fehlt es.
b) Das Bundeskriminalamt hat gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 BKAG die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten ferner zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Gemäß § 32 Abs. 3 BKAG prüft das BKA bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. Die Aussonderungsprüffristen dürfen bei Erwachsenen zehn Jahre nicht überschreiten, wobei nach Zweck der Speicherung sowie Art und Schwere des Sachverhalts zu unterscheiden ist. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 8 BKAG sind in der Errichtungsanordnung Prüffristen und Speicherungsdauer festzulegen. Regelmäßig ist die Kenntnis der Daten im Sinne des § 32 Abs. 2 BKAG nicht mehr erforderlich, wenn die Aussonderungsprüffrist abgelaufen ist.
Die Aussonderungsprüffrist beginnt gemäß § 32 Abs. 5 Satz 1 BKAG regelmäßig mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat. Diese Regelung unterscheidet sich von derjenigen in § 489 Abs. 6 StPO und § 494 Abs. 2 StPO dadurch, dass nach den zuletzt genannten Bestimmungen ausdrücklich spätere Speicherungen berücksichtigt werden, indem sie die Löschung hinausschieben, bis für alle Eintragungen die Löschungsvoraussetzungen erfüllt sind. Demgegenüber knüpft § 32 Abs. 5 BKAG an das letzte Ereignis an, das zur Speicherung der Daten geführt hat.
c) Ob danach ein Anspruch auf Löschung bestehen könnte, kann hier auf sich beruhen. Denn der Anspruch auf Löschung wäre nicht gegen die Beklagte gerichtet.
Bei in Dateien des polizeilichen Informationssystems gespeicherten personenbezogenen Daten obliegt die Pflicht zur Löschung im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 BKAG nämlich der Stelle, welche die datenschutzrechtliche Verantwortung nach § 12 Abs. 2 BKAG trägt (§ 32 Abs. 9 BKAG). Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die bei der Zentralstelle gespeicherten Daten, namentlich die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Eingabe sowie die Richtigkeit oder Aktualität der Daten, obliegt im Rahmen des polizeilichen Informationssystems gemäß § 12 Abs. 2 BKAG der Stelle, welche die Daten unmittelbar eingegeben hat. Dementsprechend hat nach § 11 Abs. 3 BKAG nur diese Behörde die Befugnis zur Änderung, Berichtigung oder Löschung von Daten.
Aufgrund der schriftsätzlichen Mitteilung der Beklagten im Revisionsverfahren steht fest, dass die streitgegenständlichen Daten nicht vom Bundeskriminalamt, sondern von Polizeidienststellen des Landes Hessen in das polizeiliche Informationssystem eingegeben worden sind. Der Kläger hat sich in seinem Erwiderungsschriftsatz dieser Beurteilung angeschlossen. Die sonach unstreitigen Tatsachen kann der Senat seiner Entscheidung zugrunde legen.
Muss somit davon ausgegangen werden, dass nicht die Beklagte die Daten in das polizeiliche Informationssystem eingegeben hat, sondern Polizeidienststellen des Landes Hessen, fehlt ihr die Passivlegitimation für die vorliegende Klage. Sie ist nicht zu Änderungen oder Löschungen der streitgegenständlichen Daten befugt. Entsprechendes könnte nur von den zuständigen hessischen Polizeidienststellen verlangt werden, die am vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren aber nicht beteiligt sind.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Unterschriften
Bardenhewer, Hahn, Büge, Graulich, Vormeier
Fundstellen