Entscheidungsstichwort (Thema)
Versehentlich an den Erben eines Antragsberechtigten gelangte Wohngeldzahlung. Rechtsnatur des Anspruchs auf Erstattung einer solchen Wohngeldzahlung. Reichweite der Deckungskraft eines Bewilligungsbescheids nach Ableben des Antragsberechtigten
Leitsatz (amtlich)
Ein Anspruch auf Erstattung einer Wohngeldzahlung, die versehentlich nach dem Tode des Antragsberechtigten an dessen Erben gelangt ist, ist privatrechtlicher Natur. Ein solcher Anspruch kann nicht durch einen Leistungsbescheid, sondern nur durch eine bürgerlich-rechtliche Willenserklärung geltend gemacht werden.
Wohngeldzahlungen, die nach dem Tode eines Antragsberechtigten über den im Wohngeldgesetz für diesen Fall vorgesehenen Zeitraum hinaus erbracht werden, werden nicht vom Bewilligungsbescheid gedeckt; einer Aufhebung des Bewilligungsbescheids bedarf es insoweit nicht.
Normenkette
WoGG 1977 § 28 Abs. 1 S. 3, Abs. 2, § 30 Abs. 4
Verfahrensgang
OVG des Saarlandes (Urteil vom 12.02.1988; Aktenzeichen 1 R 400/87) |
VG des Saarlandes (Entscheidung vom 17.05.1985; Aktenzeichen 4 K 315/82) |
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Februar 1988 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Mit Bescheid vom 20. März 1980 bewilligte die Wohngeldstelle der damaligen Gemeinde Schwalbach, die zum 1. Januar 1982 in die neu gebildete Gemeinde Ensdorf eingegliedert wurde, der Mutter des Klägers für den Zeitraum vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 1980 ein monatliches Wohngeld in Höhe von 110 DM. Am 12. April 1980 starb die Mutter des Klägers. Der Kläger ist ihr Alleinerbe.
Nach Darstellung des Beklagten wurde das Wohngeld für den Monat Mai 1980 trotz eines Überweisungsrückrufs noch auf das Postscheckkonto der Verstorbenen überwiesen. Dieses Konto wurde am 30. Mai 1980 gelöscht. Das Guthaben von 444,64 DM wurde dem Kläger überwiesen.
Mit Bescheid vom 11. März 1981 forderte der Bürgermeister der Gemeinde Schwalbach vom Kläger die Rückzahlung der zuviel gezahlten 110 DM. Die dagegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Mai 1985 abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 12. Februar 1988 die erstinstanzliche Entscheidung sowie den angefochtenen Bescheid vom 11. März 1981 und den Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 1982 mit im wesentlichen folgender Begründung aufgehoben: Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Bei dem geltend gemachten Erstattungsanspruch handele es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch. Das berühre zwar nicht die Zulässigkeit der Klage, doch verbiete es ein Vorgehen mittels eines Verwaltungsakts, da durch Verwaltungsakt nur Rechtsbeziehungen öffentlich-rechtlicher Art geregelt werden könnten.
Hinsichtlich des nach Angaben des Beklagten gezahlten Wohngelds für den Monat Mai 1980 bestehe zwischen der Wohngeldbehörde und dem Kläger kein öffentlich-rechtliches Leistungsverhältnis. Der Kläger sei in das wohngeldrechtliche Leistungsverhältnis zwischen der Wohngeldbehörde und seiner Mutter nicht eingetreten. Die Frage der Rechtsnachfolge sei für Wohngeldansprüche spezialgesetzlich geregelt. Im vorliegenden Fall sei insoweit auf § 28 Abs. 1 Satz 3 WoGG in der bis zürn 31. Dezember 1980 geltenden Fassung vom 29. August 1977 – WoGG 1977 – abzustellen, da die Frage, ob der der Mutter des Klägers für das Jahr 1980 zuerkannte Anspruch auf Wohngeld mit deren Tod untergegangen sei, nur nach dem damals geltenden Recht beantwortet werden könne. Nach § 28 Abs. 1 Satz 3 WoGG 1977 sei das Wohngeld, falls – wie hier – ein alleinstehender Antragsberechtigter nach der Antragstellung verstorben sei, bis zum Ablauf des den Sterbemonat einschließenden Zahlungsabschnitts zu zahlen. § 30 WoGG 1977 nenne abschließend die Gründe, aus denen ein Wohngeldbewilligungsbescheid aufgehoben werden könne. Der Fall des Todes des Antragsberechtigten sei dort nicht erwähnt. Aus der Gesamtschau dieser Regelungen folge, daß sich der Bewilligungsbescheid beim Versterben des alleinstehenden Wohngeldempfängers mit Ablauf des den Sterbemonat einschließenden Zahlungsabschnitts von selbst erledige.
Daß der Erbe des alleinstehenden Antragsberechtigten bezüglich eines erst nach dem Tod des Wohngeldempfängers begonnenen Zahlungsabschnitts nicht in einer öffentlich-rechtlichen Beziehung zur Wohngeldbehörde stehe, werde durch § 31 Abs. 1 WoGG 1977 bestätigt. Danach seien Beträge, die der Wohngeldempfänger zu Unrecht erhalten habe, zurückzuzahlen, wenn und soweit die ungerechtfertigte Gewährung vom Wohngeldempfänger zu vertreten sei. Als Wohngeldempfänger in diesem Sinne sei nach der Legaldefinition des § 28 Abs. 1 Satz 1 WoGG 1977 ausschließlich der Antragsberechtigte anzusehen. In dem den § 31 Abs. 1 WoGG 1977 ergänzenden Absatz 4 dieser Vorschrift werde hervorgehoben, daß die allgemeinen Grundsätze über die Rückforderung zu Unrecht gewährter Leistungen unberührt bleiben. Der damit angesprochene allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch könne sich aber als Kehrseite des Leistungsanspruchs wiederum nur gegen den Antragsberechtigten im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 WoGG 1977 richten.
Schließlich könne auch § 50 Abs. 2 und 3 SGB X den angefochtenen Bescheid nicht rechtfertigen. Diese Bestimmung habe mit Wirkung vom 1. Januar 1981 § 31 WoGG 1977 ersetzt, ohne aber dessen Anwendungsbereich zu erweitern. Insbesondere erfasse auch § 50 Abs. 2 SGB X lediglich Fälle, in denen ein öffentlich-rechtliches Leistungsverhältnis zwischen den Beteiligten bestanden habe oder doch zumindest die Behörde ihre Leistung in der irrigen Annahme des Bestehens eines solchen Verhältnisses erbracht habe. Dagegen ermächtige die Norm den Leistungsträger nicht, versehentlich – etwa in Unkenntnis des Todes des Berechtigten – einem Dritten überwiesenes Wohngeld durch Verwaltungsakt zurückzufordern, sondern belasse es dabei, daß insoweit lediglich ein Vorgehen im ordentlichen Rechtsweg statthaft sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Verletzung von Bundesrecht rügt.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.
Entscheidungsgründe
II.
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung verletzt kein Bundesrecht (§§ 144 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO).
Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, der Verwaltungsrechtsweg sei gegeben. Der Beklagte hat seine an den Kläger gerichtete Forderung, einen an die Mutter des Klägers versehentlich noch nach deren Tod am 12. April 1900 für den Monat Mai 1980 geleisteten Wohngeldbetrag von 110 DM als Alleinerbe zu erstatten, durch einen Leistungsbescheid und damit einen Verwaltungsakt geltend gemacht; über den Widerspruch des Klägers ist durch Widerspruchsbescheid entschieden worden. Der Beklagte hat als Wohngeldbehörde diesen Weg gewählt, weil er von einer ihm vermeintlich zustehenden öffentlich-rechtlichen Befugnis Gebrauch machen wollte, einen Einzelfall hoheitlich zu regeln. Das genügt für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage. Ob wirklich öffentlich-rechtliche Befugnisse der Behörde bestehen, ist insoweit unerheblich (vgl. u.a. Urteil vom 18. November 1971 – BVerwG VIII C 147.70 – Buchholz 454.31 § 25 WoBindG 1965 Nr. 1 S. 1 f.).
Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, der angefochtene Bescheid sei bereits dann als rechtswidrig aufzuheben, wenn der mit ihm geltend gemachte Erstattungsanspruch zivilrechtlicher Natur sein sollte. Denn die Befugnis einer Behörde, Verwaltungsakte zu erlassen, ist beschränkt auf die hoheitliche Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts; ein Einzelfall des bürgerlichen Rechts darf von ihr nicht durch Verwaltungsakt, sondern nur durch bürgerlich-rechtliche Willenserklärung geregelt werden (vgl. u.a. Urteil vom 4. Juli 1979 – BVerwG VIII C 56.78 – Buchholz 454.4 § 69 II. WoBauG Nr. 1 S. 1).
Dem Berufungsgericht ist ferner in der Ansicht beizupflichten, der vom Beklagten verfolgte, auf den Ausgleich einer ungerechtfertigten Bereicherung gerichtete Erstattungsanspruch sei zivilrechtlicher Natur. Etwas anderes hätte nur dann angenommen werden können, wenn entweder bezüglich des (angeblich) für den Monat Mai 1980 gezahlten Wohngelds ein öffentlich-rechtliches Leistungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Wohngeldbehörde bestanden hätte oder wenn dieses Wohngeld aufgrund eines in Wahrheit nicht bestehenden, von der Wohngeldbehörde aber als bestehend angesehenen (vermeintlichen) öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnisses erbracht worden wäre. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind jedoch im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für beide Alternativen nicht erfüllt.
Für die Beantwortung der Frage nach der Rechtsnatur eines Erstattungsanspruchs ist auszugehen davon, daß der Rechtsgrundsatz, ungerechtfertigte Bereicherungen seien auszugleichen, sowohl im privaten als auch im öffentlichen Recht gilt (vgl. etwa Urteil vom 28. Juni 1957 – BVerwG IV C 235.56 – BVerwGE 6, 1). Ob sich im Einzelfall die Ausgleichpflicht aus dem privaten oder dem öffentlichen Recht ergibt, hängt davon ab, wie es zu der Bereicherung gekommen ist: Ansprüche auf Ausgleich einer ungerechtfertigten Bereicherung richten sich auf Abwicklung; sie sind Ansprüche, mit denen ein vermeintlicher Leistungsanspruch gleichsam umgekehrt wird; dementsprechend teilen sie die Rechtsqualität des Anspruchs, den sie umkehren (s. u.a. Urteil vom 1. Februar 1980 – BVerwG 4 C 40.77 – Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 19 S. 17). Der auf den Ausgleich einer ungerechtfertigten Bereicherung gerichtete Erstattungsanspruch ist die Kehrseite des Leistungsanspruchs (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 30. März 1978 – VII ZR 244/76 – BGHZ 71, 180 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte). Dementsprechend könnte der hier in Rede stehende Erstattungsanspruch nur dann öffentlich-rechtlicher Natur sein, wenn dem Kläger das Wohngeld in Hohe von 110 DM für den Monat Mai 1980 aufgrund eines zwischen der Wohngeldbehörde und ihm bestehenden wohngeldrechtlichen und somit öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnisses oder zumindest eines vermeintlichen öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnisses zugeflossen wäre (vgl. in diesem Zusammenhang etwa BSG, Urteil vom 29. Oktober 1986 – 7 RAr 77/85 – DVBl. 1987, 849, sowie BGH, Urteile vom 30. März 1978 – VII ZR 244/76 – a.a.O. S. 182 f. und vom 18. Januar 1979 – VII ZR 165/78 – BGHZ 73, 202). An der Maßgeblichkeit des Vorliegens eines (tatsächlichen oder vermeintlichen) öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnisses für die Qualifizierung eines geltend gemachten Erstattungsanspruchs hat sich – wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat – durch das Inkrafttreten des § 50 Abs. 2 SGB X nichts geändert (vgl. BSG, Urteil vom 29. Oktober 1986 – 7 RAr 77/85 – a.a.O., S. 851). Daher bedarf hier keiner Entscheidung, ob § 50 SGB X auf den vorliegenden Fall Anwendung findet oder nicht.
Zweifellos hat zwischen der Wohngeldbehörde und der Mutter des Klägers aufgrund des Bescheids vom 20. März 1980, mit dem die Wohngeldbehörde der Mutter des Klägers für den Zeitraum vom 1. Januar 1980 bis 31. Dezember 1980 ein monatliches Wohngeld in Höhe von 110 DM bewilligt hat, ein öffentlich-rechtliches Leistungsverhältnis bestanden. Die Frage, ob der Kläger in dieses Leistungsverhältnis eingetreten ist, weil der bezeichnete Bewilligungsbescheid nach dem Tod der Mutter des Klägers am 12. April 1980 zugunsten des Klägers als Alleinerbe einen Anspruch auf die Zahlung des Wohngelds für den Monat Mai 1980 begründet hat, und folglich dieses Wohngeld dem Kläger im Rahmen eines öffentlich-rechtliches Leistungsverhältnisses zugeflossen ist, ist zu verneinen. Der Bescheid entfaltet eine solche Wirkung nicht; die Zahlung des Wohngelds im Mai 1980 wird durch ihn nicht gedeckt.
Welche Ansprüche zugunsten welcher Person ein Bescheid wie z.B. ein wohngeldrechtlicher Bewilligungsbescheid zu begründen geeignet ist, bestimmt der jeweilige Bescheid in Verbindung mit dem einschlägigen Fachrecht. Der Bescheid vom 20. März 1980 begründet – wie gesagt – einen Anspruch der Mutter des Klägers auf Zahlung von Wohngeld in der Zeit vom 1. Januar 1980 bis 31. Dezember 1980. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dieser Bescheid auch Wohngeldzahlungen nach dem Tod der Mutter des Klägers als Antragsberechtigter deckt, entscheidet sich nach dem Wohngeldgesetz in der hier noch maßgebenden Fassung vom 29. August 1977 (BGBl. I S. 1645) – WoGG 1977 –, Nach § 28 Abs. 1 Satz 3 WoGG 1977 wird bewilligtes Wohngeld für den Fall, daß – wie nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hier – ein alleinstehender Antragsberechtigter nach der Antragstellung verstorben ist, bis zum Ablauf des den Sterbemonat einschließenden Zahlungsabschnitts gezahlt; Zahlungsabschnitt ist nach § 28 Abs. 2 WoGG 1977 bei über 20 DM hinausgehenden Wohngeldbeträgen der jeweilige (Zahlungs-)Monat. Folglich wird durch § 28 Abs. 1 Satz 3 WoGG 1977 die Reichweite dessen; was an (Wohngeld-)Zahlungen durch den Bewilligungsbescheid vom 20. März 1980 gedeckt ist, für den vorliegenden Fall auf die Zahlungen beschränkt, die bis zum Ablauf des Sterbemonats erfolgt sind, d.h. die Zahlungen, die bis zum Monat April 1980 einschließlich geleistet worden sind. Für die für den Monat Mai 1980 erbrachte Zahlung gibt der Bewilligungsbescheid nichts mehr her. Diese Zahlung ist daher ohne Rechtsgrund erfolgt. Der Bewilligungsbescheid hat sich insoweit kraft Gesetzes gleichsam erledigt. Seiner Aufhebung bedurfte es dafür nicht. Das wird bestätigt dadurch, daß der Tod eines Antragsberechtigten nicht zu den Gründen zählt, die nach § 30 Abs. 1 und 2 WoGG 1977 zur Aufhebung eines Bewilligungsbescheids berechtigen.
Angesichts dessen könnte der vom Beklagten verfolgte Erstattungsanspruch nur dann als öffentlich-rechtlich qualifiziert werden, wenn die Wohngeldzahlung von 110 DM für den Monat Mai 1980 aufgrund eines zwar in Wahrheit nicht bestehenden, von der Wohngeldbehörde aber als bestehend angesehenen (vermeintlichen) öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnisses erbracht worden sein sollte. Dafür genügt aber nicht schon die Zahlung als solche; nicht jeder Dritte wird der öffentlichen Gewalt des Leistenden „schon deshalb unterworfen, weil er von ihm eine Geldleistung zu Unrecht empfangen hat” (BGH, Urteil vom 30. März 1978 – a.a.O. – mit weiteren Nachweisen). Erforderlich ist vielmehr, daß eine Leistung in der irrigen Annahme erbracht worden ist, hierzu dem Leistungsempfänger verpflichtet zu sein. An dieser Voraussetzung fehlt es nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hier. Danach nämlich war die Wohngeldbehörde nicht der Meinung, sie sei dem Kläger gegenüber zur Weiterzahlung des Wohngelds verpflichtet. Sie wollte vielmehr das Wohngeld für den Mai 1980 ausschließlich leisten an die Mutter des Klägers, deren Tod ihr im Zeitpunkt ihrer Leistung noch nicht bekannt war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Prof. Dr. Weyreuther, Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus
Fundstellen
BVerwGE, 274 |
JZ 1990, 862 |