Entscheidungsstichwort (Thema)
Straßenbau. naturschutzrechtliche Eingriffsregelung. naturschutzrechtlicher Ausgleich. Ersatzmaßnahme. enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses. Enteignungsermächtigung. Übermaßverbot
Leitsatz (amtlich)
- Die Enteignungsermächtigung des § 19 Abs. 1 Satz 1 FStrG erstreckt sich auch auf Flächen, auf denen nach den Vorschriften des Landesnaturschutzrechts Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 8 Abs. 9 BNatSchG durchzuführen sind.
- Um als Grundlage für eine Enteignung dienen zu können, setzt die Anordnung von Ersatzmaßnahmen voraus, daß sie zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist und keinen Nachteil herbeiführt, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
Normenkette
GG Art. 14 Abs. 3 S. 1; FStrG § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1; BbgNatSchG § 14
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu 78 %, der Kläger zu 3 zu 2 % und der Beklagte zu 20 %.
Tatbestand
I.
Die Kläger zu 1 und 2 sind in Erbengemeinschaft Eigentümer des 62 210 m(2) großen Flurstücks 349 und des 3 090 m(2) großen Flurstücks 360 sowie zusammen mit dem Kläger zu 3 zu je 1/3-Anteil Eigentümer des 5 690 m(2) großen Flurstücks 358 der Flur 2 in der Gemarkung G… Die Grundstücke wurden in der Vergangenheit als Ackerland genutzt. Seit einigen Jahren liegen sie brach. Sie sind Bestandteil eines Bereichs, der im Landschaftsplan der Gemeinde G… als “landschaftspflegerische Vorbehaltsfläche” ausgewiesen ist. Das Flurstück 349 grenzt im Norden an ein Gelände, das die Kläger zum Zwecke der Bebauung veräußert haben und das inzwischen überplant worden ist. Der Bebauungsplan “T… Weg” setzt ein Wohngebiet fest. Am südlichen Rand des Plangebiets ist eine Fläche für die Landwirtschaft als Pufferzone ausgewiesen.
Die Grundstücke der Kläger liegen etwa 800 m östlich der Bundesstraße B 101n, die in einem Abschnitt von gut 5 km bis zur Bundesautobahn A 10 Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 22. September 1995 ist. Auf den Flurstücken der Kläger sollen zur Kompensation der mit dem Straßenbauvorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden, die im landschaftspflegerischen Begleitplan näher dargestellt sind. Die für diese Maßnahmen vorgesehene Fläche umfaßt insgesamt etwa 14 ha. Auf den Flurstücken der Kläger soll eine Streuobstwiese angelegt werden. Für diese Grundstücke wird im Grunderwerbsverzeichnis als künftiger Eigentümer die Bundesrepublik Deutschland genannt.
Die Kläger erhoben im Anhörungsverfahren Einwendungen. Sie machten geltend, ihre Grundstücke lägen weit ab von der B 101n. Es sei damit zu rechnen, daß sie über kurz oder lang in die Bebauungsplanung der Gemeinde G… einbezogen würden. Für die Ersatzmaßnahmen stünden in der Umgebung besser geeignete Flächen, wie etwa die nordwestlich gelegenen Rieselfelder, zur Verfügung.
Der Beklagte wies diese Einwendungen im Planfeststellungsbeschluß zurück: Die Ersatzmaßnahmen seien rechtlich geboten, da der mit dem Straßenbauvorhaben verbundene Eingriff nur teilweise ausgleichbar sei, den verkehrlichen Belangen aber der Vorrang gebühre. Die Grundstücke der Kläger seien Bestandteil eines Bereichs, der gerade am Rand der Ortslage von G… ein großes Entwicklungspotential aufweise und sich als Lebensraum für verschiedene Tierarten eigne. Maßnahmen direkt in den Rieselfeldern kämen nicht in Betracht, da die Anlagen zum Teil noch genutzt würden bzw. später wieder genutzt werden könnten. Hinzu komme, daß die Rieselfelder, abgesehen von einigen Bereichen, in denen Bodenkontaminationen vorliegen dürften, bereits jetzt einen relativ hohen Wert als Lebensraum für verschiedene gefährdete Tierarten besäßen. Was den Ausgleich der mit den Ersatzmaßnahmen verbundenen Nachteile angehe, seien die Kläger auf die nachfolgenden Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen zu verweisen.
Die Kläger haben am 27. Oktober 1995 Klage erhoben.
Sie tragen vor: Das Anhörungsverfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden. Sie seien mit Schreiben des Beklagten vom 7. August 1995 zu einem Erörterungstermin am 23. August 1995 geladen worden. Nahezu zeitgleich seien sie von der B…B… und E… GmbH auf den 17. August 1995 geladen worden. Der Planfeststellungsbeschluß sei auch sachlich zu beanstanden. Sie seien weder gewillt, eine Streuobstwiese zu unterhalten, noch bereit, ihre Grundstücke zu diesem Zweck zu verkaufen. Sie wollten sich die Verwertung der Flächen selbst vorbehalten. Die bauliche Entwicklung werde nicht an dem inzwischen ausgewiesenen Baugebiet am T… Weg Halt machen. Zwar gebe es insoweit noch keine konkreten Planungen. Der Bebauungsdruck im Großraum B… sei jedoch außerordentlich groß. Dies rechtfertige die Erwartung, daß auch ihre Grundstücke in absehbarer Zeit echtes Bauland werden könnten. Der Planungsträger sei gehalten, für naturschutzrechtliche Maßnahmen in erster Linie Flächen in Anspruch zu nehmen, die Eigentum der öffentlichen Hand seien. Dies treffe für die Rieselfelder zu. Außerdem verfügten die Stadtgüter B… in angemessener Entfernung über geeignete Flächen. Sowohl im Bereich des Bauernbuschs östlich der vorhandenen B 101 als auch westlich der neuen Trasse ließen sich Kompensationsmaßnahmen durchführen, ohne daß in nennenswertem Umfang Privateigentum in Anspruch genommen werden müsse. Soweit der Beklagte im Planfeststellungsbeschluß die Eigentumsentziehung zulasse, nehme er einen enteignungsgleichen Eingriff vor.
Der Beklagte macht geltend: Die Kläger seien zum Erörterungstermin ordnungsgemäß geladen worden und seien auch erschienen. Parallel hierzu hätten Grunderwerbsverhandlungen stattgefunden, die mit dem Anhörungsverfahren nichts zu tun gehabt hätten. Die im Planfeststellungsbeschluß angeordneten Ersatzmaßnahmen seien erforderlich, um die durch den Straßenbau zerstörten Werte und Funktionen des Naturhaushalts an anderer Stelle des betroffenen Raumes in ähnlicher Art und Weise wiederherzustellen. Die Kompensationsflächen seien ermessensfehlerfrei ausgewählt worden. Sie seien im Gegensatz zu den von den Klägern angeführten Rieselfeldern und sonstigen Flächen für den ihnen zugedachten Zweck geeignet. Es sei nicht absehbar, daß sie in die Bebauungsplanung der G… Außenbezirke einbezogen würden. Sie ermöglichten eine Erweiterung der im Umland bereits vorhandenen Biotopfunktionen. Anders als die Rieselfelder, deren Strukturen sich allenfalls noch geringfügig verbessern ließen, besäßen sie ein hohes Aufwertungspotential. Die Umwandlung einer Ackerfläche oder Brache in eine Streuobstwiese stelle eine erhebliche ökologische Verbesserung dar. Auf die Grundstücke der Kläger könne nicht verzichtet werden. Der Eingriff lasse sich nur zu 27 % trassennah kompensieren. Die übrigen Kompensationsmaßnahmen sollten in der noch weiter von der Trasse entfernten Nuthe-Nieplitz-Niederung durchgeführt werden. Für Ersatzmaßnahmen eigne sich weder der Bauernbusch noch der Bereich westlich der Plantrasse. Beim Bauernbusch handele es sich um einen feuchten Bruchwald. Westlich der neuen Trasse wirke der Bahndamm als ökologische Barriere. Außerdem sei auch dieses Gebiet durch eine Rieselfeldstruktur gekennzeichnet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die vorliegenden Verwaltungsvorgänge und den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung den Planfeststellungsbeschluß dahin geändert, daß für die Grundstücke der Kläger nur eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Bundesrepublik Deutschland eingetragen werden soll. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Kläger beantragen,
den Planfeststellungsbeschluß des Beklagten in der Fassung der Änderungserklärung vom 22. August 1996 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO einzustellen.
Im übrigen sind die Klagen unbegründet.
1. Dem Planfeststellungsbeschluß vom 22. September 1995 haften keine formellen Mängel an. Das Anhörungsverfahren ist fehlerfrei durchgeführt worden. Die Kläger sind zum Erörterungstermin vom 23. August 1995 ordnungsgemäß geladen worden. Der auf den 17. August 1995 festgesetzte Termin betraf nicht das verwaltungsverfahrensrechtliche Anhörungsverfahren (§ 73 VwVfG, § 3 VerkPBG), sondern die parallel hierzu durchgeführten Grundstückserwerbsverhandlungen.
2. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß weist auch keine sonstigen Rechtsmängel auf, die seine Aufhebung rechtfertigen. Die Kläger wenden sich ohne Erfolg dagegen, daß ihre Grundstücke für naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen in Anspruch genommen werden.
a) Die von den Klägern bekämpfte Inanspruchnahme ihrer Grundstücke findet ihre Rechtsgrundlage in § 14 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl I S. 208) – BbgNatSchG –, den das Bundesverwaltungsgericht in diesem Verfahren als nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 1 VerkPBG erste und einzige Gerichtsinstanz auszulegen und anzuwenden hat. Ist ein Eingriff in Natur und Landschaft nicht ausgleichbar, aber nach § 13 BbgNatSchG zulässig, so hat der Verursacher nach dieser Bestimmung die zerstörten Werte und Funktionen des Naturhaushalts an anderer Stelle des von dem Eingriff betroffenen Raumes in ähnlicher Art und Weise wiederherzustellen (Ersatzmaßnahmen).
aa) Die Voraussetzungen, an die § 14 Satz 1 BbgNatSchG die Inanspruchnahme von Grundstücken für die Durchführung von Ersatzmaßnahmen knüpft, sind hier erfüllt. Das Straßenbauvorhaben, das Gegenstand des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ist, weist die in § 10 Abs. 1 BbgNatSchG genannten Merkmale eines Eingriffs in Natur und Landschaft auf, da es Veränderungen der Gestalt und der Nutzung von Grundflächen erfordert, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. Der mit ihm verbundene Eingriff ist nicht ausgleichbar im Sinne des § 14 Satz 1 BbgNatSchG, der insoweit an die in § 12 Abs. 2 BbgNatSchG getroffene Regelung anknüpft. Danach ist ein Eingriff ausgeglichen, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Das Ziel des naturschutzrechtlichen Ausgleichs ist es, die durch den Angriff gestörten Funktionen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes wiederherzustellen. Ausgleichsmaßnahmen müssen so beschaffen sein, daß in dem betroffenen Landschaftsraum ein Zustand herbeigeführt wird, der den früheren Zustand in der gleichen Art und mit der gleichen Wirkung fortführt. Dies erfordert nicht, daß sie am Ort des Eingriffs ausgeführt werden, schränkt den räumlichen Bereich, in dem sie in Betracht kommen, aber insofern ein, als vorausgesetzt wird, daß sie sich jedenfalls dort, wo die mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen auftreten, noch auswirken. Diesem Erfordernis ist genügt, wenn zwischen ihnen und dem Eingriffsort ein funktionaler Zusammenhang besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 – BVerwG 4 C 44.87 – BVerwGE 85, 348).
Im Planfeststellungsbeschluß wird im einzelnen dargelegt, daß im trassennahen Bereich der B 101n nur in äußerst geringem Umfang Flächen zur Verfügung stehen, die einen solchen Zusammenhang gewährleisten. Gleichwohl hat die Planungsbehörde den Eingriff nicht an dem von ihr festgestellten Ausgleichsdefizit scheitern lassen, da sie im Wege einer Abwägungsentscheidung auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 BbgNatSchG zu dem Schluß gelangt ist, daß die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege insbesondere deshalb hinter dem Allgemeininteresse am Straßenneubau zurückzustehen haben, weil ein dringendes Verkehrsbedürfnis besteht, das befriedigt werden kann, ohne daß durch das Vorhaben Biotope zerstört werden, die für Tiere und Pflanzen der vom Aussterben bedrohten Arten unersetzbar sind. Dies läßt sich rechtlich nicht beanstanden.
bb) § 14 BbgNatSchG knüpft Ersatzmaßnahmen, was Art und Ort angeht, an tatbestandliche Mindestvoraussetzungen. Es reicht aus, daß die Maßnahme ihrer Art nach geeignet ist, eine anderweitige Kompensation der Eingriffsfolgen herbeizuführen. Es genügt, wenn ein Zustand geschaffen wird, der den beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes ähnlich ist. Der Gesetzgeber verlangt nicht, daß die Maßnahme auf den Eingriffsort zurückwirkt. Vielmehr läßt er es damit bewenden, daß überhaupt eine räumliche Beziehung zwischen dem Ort des Eingriffs und der Durchführung der Ersatzmaßnahme besteht.
Im landschaftspflegerischen Begleitplan, der Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses ist, wird im einzelnen dargelegt, daß die Straßenbaumaßnahme zwar nicht zur Vernichtung ausgesprochen seltener und wertvoller Biotope führt, gleichwohl aber dort, wo Gehölzstrukturen und die Rieselfelder durchschnitten werden, einen empfindlichen Eingriff in den Lebensraum einiger Tierarten bedeutet. Beeinträchtigungen bringt das Vorhaben für eine Mehrzahl von Amphibien, Reptilien, Kleinsäugern und Vögeln mit sich. Durch die Anpflanzung von Obstbäumen auf dem Areal, dem die Grundstücke der Kläger zuzurechnen sind, soll ein funktionsbezogener Teilersatz für die im Auswirkungsbereich der Straße gestörten Habitate geschaffen werden. Die vorgesehene Aufwertung der früher landwirtschaftlich genutzten und jetzt brachliegenden Flächen ist ein Schritt auf dem Wege zu Vegetationsstrukturen, auf die verschiedene Tierarten, denen im Trassenbereich die Lebensgrundlage entzogen wird, angewiesen sind.
Die von den Klägern ins Feld geführte Entfernung vom Eingriffsort läßt Zweifel daran, ob es sich noch um Maßnahmen in dem “betroffenen” Raum im Sinne des § 14 BbgNatSchG handelt, nicht aufkommen. Welcher Raum im Sinne dieser Vorschrift betroffen ist, läßt sich nicht metrisch festlegen, sondern hängt von den jeweiligen ökologischen Gegebenheiten ab. Jedenfalls dann, wenn der Bereich, in dem Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden sollen, durch bioökologische Wechselbeziehungen unmittelbar mit dem Eingriffsort verbunden ist, ist dem Erfordernis des räumlichen Bezuges auch bei größeren Entfernungen genügt. Das in Anspruch genommene Areal grenzt unmittelbar an die Rieselfelder an, die bis an die Trasse der B 101n heranreichen. Auf diese Weise wird großflächig ein in sich zusammenhängender, ähnlich strukturierter Raum geschaffen, der einen trennungs- und störungsfreien Austausch ermöglicht und die Erwartung rechtfertigt, daß es zu der Zuwanderung aus dem für Straßenbauzwecke in Anspruch genommenen Verdrängungsraum, zu der die Ersatzmaßnahme Gelegenheit bieten soll, auch tatsächlich kommen wird.
b) Die Anordnung von Ersatzmaßnahmen, die § 14 BbgNatSchG zwingend vorschreibt, sofern die in ihm genannten tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist notwendig im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 FStrG. Sie ist an dieser Vorschrift zu messen, da auch der naturschutzrechtliche Entscheidungsteil den Klägern gegenüber enteignungsrechtliche Vorwirkungen entfaltet.
Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 FStrG ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 17 FStrG festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Das ist hier der Fall. Das Enteignungsrecht erstreckt sich nicht lediglich auf die Anlagen, die vom Begriff der Bundesfernstraße in § 1 Abs. 4 FStrG umfaßt werden. Soweit § 19 Abs. 1 Satz 2 FStrG auf das Bauvorhaben abstellt, darf er nicht isoliert betrachtet werden. Sein Anwendungsbereich erschließt sich von § 17 Abs. 1 FStrG her, an den er tatbestandlich unmittelbar anknüpft. Gegenstand der Planfeststellung ist freilich der Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße. Wie aus § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG zu ersehen ist, macht der Gesetzgeber die Zulassung eines solchen Vorhabens indes u.a. von dem Ergebnis einer umfassenden rechtlichen Prüfung der Umweltauswirkungen abhängig. Zusätzliche Rechtmäßigkeitsanforderungen ergeben sich aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung für den Fall, daß das Planvorhaben mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist. Welchen speziellen Bindungen die Fachplanung insoweit jenseits der allgemeinen rechtlichen Schranken unterliegt, bestimmt sich nach dem bundesrahmenrechtlich vorgegebenen Vier-Phasen-Modell des § 8 BNatSchG. Danach sind vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz BNatSchG). Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auszugleichen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz BNatSchG). Ist dies nicht in dem erforderlichen Maße möglich, so ist der Eingriff zu untersagen, wenn die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgehen (§ 8 Abs. 3 BNatSchG). Darüber hinaus ermächtigt § 8 Abs. 9 BNatSchG die Länder zum Erlaß weitergehender Vorschriften. Die Verknüpfung des Zulassungsrechts mit dem Naturschutzrecht benutzt der Gesetzgeber als Mittel, um sicherzustellen, daß der Straßenbaulastträger sich nicht mit dem Bau und der Unterhaltung der planfestgestellten Straße begnügt, sondern sich auch der ihm auferlegten komplementären Maßnahmen annimmt. Macht er die fachplanerische Zulassung von der Durchführung naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen abhängig, so erweist sich auch die Enteignung für diese Zwecke als im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 FStrG notwendig zur Ausführung des Vorhabens (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 1992, NVwZ 1993, 595; vgl. auch zu den inhaltsgleichen Regelungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 WaStrG und des § 22 Abs. 1 Satz 1 AEG: BVerwG, Beschlüsse vom 13. März 1995 – BVerwG 11 VR 4.95 – UPR 1995, 308 und vom 21. Dezember 1995 – BVerwG 11 VR 6.95 – DVBl 1996, 676).
Die Planungsbehörde hat den erhöhten Anforderungen Rechnung getragen, die § 19 Abs. 1 Satz 2 FStrG als einfachgesetzliche Ausprägung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG an die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluß getroffenen naturschutzrechtlichen Anordnungen stellt. Sie hat der Sache nach geprüft, ob das Wohl der Allgemeinheit die Durchführung von Ersatzmaßnahmen gebietet.
aa) Sie hat zunächst alle Bedenken, die sich gegen das Vorhaben vorbringen lassen, erwogen und in der Summe als weniger gewichtig eingeschätzt als das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Straßenbauvorhabens: Ein hervorragender Stellenwert sei dem Neubau insbesondere deshalb beizumessen, weil die vorhandene B 101 den gegenwärtigen Verkehrsbedürfnissen bei weitem nicht mehr genüge. Die jetzige Straße durchschneide die Wohnbebauung zweier Ortschaften (G…, Ge…). Sie sei so unzureichend dimensioniert, daß der Durchgangsverkehr in Spitzenzeiten zeitweilig zum Stillstand komme und der örtliche Verkehr nicht mehr ordnungsgemäß abgewickelt werden könne. Ohne den Neubau würde sich diese Situation in absehbarer Zeit noch weiter verschärfen, da in der Umgebung umfängliche Gewerbegebiete, wie etwa der rd. 230 ha große sog. “B…-Park” und ein Güterverkehrszentrum, erschlossen würden, die über keine anderweitige Verbindung mit der BAB A 10 und dem sonstigen überörtlichen Straßennetz verfügten. Gemessen an diesen Mißständen komme den negativen Auswirkungen auf Boden, Fauna und Flora sowie den Belastungen durch Lärm und Luftschadstoffe geringeres Gewicht zu. Für die betroffene Bevölkerung bedeute der Neubau eine spürbare Entlastung, da der Durchgangsverkehr in einen von der Wohnbebauung abgesetzten Bereich verlagert werde. Ein besonders tiefgreifender Eingriff in Natur und Landschaft sei mit dem Vorhaben nicht verbunden. Aus dem landschaftspflegerischen Begleitplan erhelle, daß ein Natur- und Landschaftsraum in Anspruch genommen werde, der gegenüber zivilisatorischen Änderungen vergleichsweise unempfindlich sei. Es würden weder wertvolle Naturbestandteile zerstört noch aufwendige Nutzungen unterbunden. Gegen diese Bilanzierung läßt sich rechtlich nichts einwenden. Die von der Planfeststellungsbehörde für das Vorhaben ins Feld geführten öffentlichen Belange sind auch geeignet, als Gemeinwohlbelange zu Buche zu schlagen, die einen Zugriff auf die Grundstücke rechtfertigen, auf denen naturschutzrechtliche Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden sollen.
bb) Darüber hinaus hat die Planungsbehörde erkannt, daß § 19 Abs. 1 Satz 2 FStrG in Anlehnung an Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG den Gemeinwohlbezug mit dem rechtsstaatlichen Übermaßverbot verknüpft. Um als Grundlage für eine Enteignung dienen zu können, setzt eine auf § 14 BbgNatSchG gestützte Anordnung voraus, daß die Ersatzmaßnahme zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist und keinen Nachteil herbeiführt, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
Die Kläger ziehen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses auch unter diesem Aspekt in Zweifel. Ihre insoweit erhobenen Einwände greifen aber nicht durch.
aaa) Mit dem Hinweis auf die unmittelbare Nachbarschaft des Baugebiets “T… Weg” und die Qualität ihrer Grundstücke als potentielles Bauerwartungsland stellen die Kläger sinngemäß die Eignung der vom Beklagten getroffenen Maßnahme in Frage. Die Flächen, auf denen eine Streuobstwiese angelegt werden soll, büßen ihren Wert als Lebensraum für verschiedene Tiere indes nicht deshalb ein, weil sie bis an die bebaute Ortslage von G… heranreichen. Die Bebauung am T… Weg läßt keine wesentlichen Störungen der ökologischen Entwicklungsmöglichkeiten in der angrenzenden freien Landschaft erwarten; denn es handelt sich um ein Wohngebiet, in dem weder Betriebe zulässig sind, die schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen, noch Straßen angelegt werden, die dazu bestimmt sind, einen mit erheblichen Immissionen verbundenen Verkehr aufzunehmen.
Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Flächen, auf denen die Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden sollen, schon in absehbarer Zeit für den ihnen vom Beklagten zugedachten Zweck nicht mehr zur Verfügung stehen werden. Die Kläger deuten zwar unter Hinweis auf den im Umland von B… allenthalben feststellbaren Baudruck die Möglichkeit an, daß sich die Gemeinde G… schon bald genötigt sehen könnte, im Anschluß an das Baugebiet “T… Weg” weiteres Bauland auszuweisen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für bauleitplanerische Aktivitäten in dieser Richtung fehlen jedoch. Sie werden sich auch in Zukunft nicht ohne weiteres schaffen lassen. Die Grundstücke der Kläger liegen in einem Bereich, der im Landschaftsplan als “landschaftspflegerische Vorbehaltsfläche” dargestellt ist. An dieser planerischen Aussage, die nach § 14 Satz 2 BbgNatSchG Richtschnurcharakter hat, durfte der Beklagte sich bei der Bestimmung von Art und Umfang der Ersatzmaßnahme ausrichten. Demgegenüber setzen die Kläger auf ungewisse Zukunftserwartungen, denen kein rechtliches Gewicht zukommt.
bbb) Die Grundstücksinanspruchnahme ist auch erforderlich, denn zur Erreichung des angestrebten Zwecks steht kein anderes gleich wirksames, die Rechte der betroffenen Grundeigentümer nicht oder weniger fühlbar beeinträchtigendes Mittel zur Verfügung. Die Kläger machen geltend, für die Durchführung von Ersatzmaßnahmen kämen besser geeignete Flächen in Betracht. Sie verweisen auf die Möglichkeit, die Rieselfelder sowie andere von ihnen bezeichnete Flächen für Kompensationszwecke zu nutzen und Grundstücke in Anspruch zu nehmen, die Eigentum der öffentlichen Hand sind. Damit zeigen sie indes keine tauglichen Alternativen auf.
Die Rieselfelder scheiden gleichermaßen als Ersatz- wie auch als Ausgleichsmaßnahmeflächen aus. Mit Ausnahme von einigen im Planfeststellungsbeschluß näher bezeichneten Teilflächen, auf denen Bodenkontaminationen vermutet werden, erfüllen sie bereits jetzt wichtige Biotopfunktionen. In ihnen läßt sich kein wirksamer Ausgleich für die Beeinträchtigungen schaffen, die durch den straßenbaubedingten Eingriff in Natur und Landschaft herbeigeführt werden. Würden sie zu Kompensationsflächen bestimmt werden, so würde in der ökologischen Gesamtbilanz, welche die Baumaßnahme verschlechtert, eine Wiedergutmachung unterbleiben. Es würde für die Wiederherstellung der durch den Eingriff gestörten Funktionen kein neuer Lebensraum erschlossen. Grund und Boden, dessen ökologischer Wert ebenso hoch oder gar höher zu veranschlagen ist als derjenige, der zur Verwirklichung eines raumbedeutsamen Vorhabens in Anspruch genommen wird, ist aus dem Kreis der für die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen potentiell geeigneten Flächen von vornherein auszusondern. Für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kommen nur solche Flächen in Betracht, die aufwertungsbedürftig und -fähig sind. Diese Voraussetzung erfüllen sie, wenn sie in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich mit dem früheren als ökologisch höherwertig einstufen läßt.
Die von den Klägern angeführten Rieselfelder weisen schon jetzt die Qualität auf, die nach dem Sinn der Eingriffsregelung zur Wiedergutmachung der Eingriffsfolgen herbeigeführt werden soll. Träfe die Auffassung der Kläger zu, so ließen sich eingriffsintensive Vorhaben gerade in Bereichen, die sich weiträumig durch besondere ökologische Sensibilität auszeichnen, problemlos verwirklichen, da der Vorhabenträger dort ein reichhaltiges “Kompensationspotential” vorfände. Bei einem solchen Verständnis würde die Eingriffsregelung geradezu in ihr Gegenteil verkehrt. Auch der Bauernbusch und der Bereich westlich der Plantrasse scheiden unter ökologischen Gesichtspunkten als Flächen für die Durchführung von Ersatzmaßnahmen aus. Der Bauernbusch, der vom Eingriffsort noch weiter entfernt liegt als die Grundstücke der Kläger, ist nach den Planfeststellungsunterlagen deshalb ungeeignet, weil er als feuchter Bruchwald schon jetzt ein Biotop darstellt, dessen ökologischer Wert noch höher zu veranschlagen ist als der von Rieselfeldern. Hinzu kommt, daß es sich um einen Landschaftsbestandteil handelt, der keine unmittelbare Verbindung mit dem ähnlich ausgestatteten Verdrängungsraum aufweist. Zwischen ihn und die Rieselfelder im Trassenbereich der B 101n schieben sich wie ein Sperriegel die anders strukturierten Flächen, die den Gegenstand der im Planfeststellungsbeschluß angeordneten Ersatzmaßnahmen bilden und zu denen auch die Grundstücke der Kläger gehören. Der Raum westlich der B 101n vermag die mit einer Ersatzmaßnahme vorausgesetzten Funktionen nicht zu erfüllen, weil er nach der eigenen Darstellung der Kläger ebenfalls Rieselfeldcharakter hat und im übrigen nicht die Erwartung rechtfertigt, als Ausweichhabitat angenommen zu werden, da er durch den Bahndamm, dem die Straßentrasse im Planabschnitt in geringer Entfernung folgt, vom Verdrängungsraum abgeschirmt wird.
Erfolglos bleiben die Kläger auch mit ihrem Einwand, der Beklagte könne die Ersatzmaßnahmen auf Grundstücken durchführen, die der öffentlichen Hand gehörten. Zwar trifft es zu, daß der Vorhabenträger auf privates Grundeigentum nur zugreifen darf, wenn er die Möglichkeiten ausgeschöpft hat, die sich ihm bieten, um die von ihm verfolgten Zwecke auf Flächen der öffentlichen Hand zu verwirklichen. Dies setzt aber voraus, daß in dem Raum, der für Ersatzmaßnahmen in Betracht kommt, solche Grundstücke überhaupt vorhanden sind. Die Kläger weisen darauf hin, daß die öffentliche Hand im Bereich der Rieselfelder und des Bauernbusches im größeren Umfange über Grundeigentum verfüge. Dieser Umstand nötigte den Beklagten indes nicht, mit Ersatzmaßnahmen dorthin auszuweichen. Denn sowohl das Rieselfeldareal als auch der Bauernbusch scheiden für die Durchführung von Ersatzmaßnahmen aus, da sie unabhängig von den Eigentumsverhältnissen aus ökologischen Gründen zur Wiederherstellung der zerstörten Werte und Funktionen des Naturhaushalts ungeeignet sind. Daß die öffentliche Hand außerhalb dieser Flächen, aber noch innerhalb des vom Eingriff im Sinne des § 14 BbgNatSchG “betroffenen” Raumes Eigentümer von Grundstücken ist, die für eine Aufwertung in Betracht kommen und die Voraussetzung dafür bieten, daß die mit der Eingriffsregelung bezweckte Kompensationswirkung eintritt, machen die Kläger selbst nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.
ccc) Der mit der Festsetzung von Ersatzmaßnahmen verbundene Eingriff in das Grundeigentum belastet die Kläger auch nicht unzumutbar. Bei einer Gesamtwürdigung überwiegt das öffentliche Interesse an einer Kompensation der mit dem Straßenneubau verbundenen Eingriffsfolgen das private Interesse, das Eigentum frei von naturschutzrechtlichen Bindungen nutzen zu können. Die Grundstücke sind Teil eines Areals, das sich im Anschluß an die Rieselfelder dafür anbietet, Biotopverbundfunktionen zu übernehmen. Wird auf ihnen ein Ausstattungspotential geschaffen, das dem der Rieselfelder ähnlich ist, so ist eine spürbare Kompensationswirkung zu erwarten, da neben anderen auch die im Trassenbereich verdrängten Tierarten die Möglichkeit erhalten, einen trotz der Nachbarschaft des Baugebiets “T… Weg” relativ ungestörten Lebensraum zu finden. Demgegenüber fallen die entgegenstehenden privaten Interessen nicht sonderlich schwer ins Gewicht. Die Kläger sind nicht darauf angewiesen, ihre Grundstücke in bestimmter Weise zu nutzen. Ihnen geht es vornehmlich darum, ihr Grundeigentum möglichst günstig verwerten zu können. Diese Chance wird ihnen durch die Anlegung einer Streuobstwiese auf ihren Grundstücken nicht verbaut. Der Beklagte hat den Planfeststellungsbeschluß nachträglich geändert. Er verzichtet darauf, sich das Eigentum an den Grundstücken zu verschaffen, und begnügt sich damit, eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit eintragen zu lassen. Auf diese Weise bleibt den Klägern die Möglichkeit erhalten, sich ihre Eigentümerposition zunutze zu machen, falls je in Zukunft die planerischen Voraussetzungen für eine Ausweitung der jetzt vorhandenen Bebauung geschaffen werden sollten.
3. Soweit die Kläger unterlegen sind, ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 und § 159 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es nach § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes der Billigkeit, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zur Erreichung des Zieles, auf den Grundstücken der Kläger eine Obstbaumwiese anzulegen und zu unterhalten, bedarf es keiner Vollenteignung. Vielmehr genügt die Belastung mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit. Der Beklagte räumt dies selbst ausdrücklich ein. Die von ihm vorgenommene nachträgliche Änderung des Grunderwerbsverzeichnisses trägt dieser Erkenntnis Rechnung. Es entspricht einem allgemeinen Gebot, daß die Enteignung auf die Belastung mit einem dinglichen Recht beschränkt wird, wenn dies zur Verwirklichung des Enteignungszwecks ausreicht. Mit der Änderung des Grunderwerbsverzeichnisses ist der Beklagte der sonst unumgänglichen Teilaufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses zuvorgekommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996 – BVerwG 4 A 28.95 – NJW 1996, 2113). Die Minderbelastung, die sich hieraus für die Kläger ergibt, bewertet der Senat mit 20 %.
Unterschriften
Gaentzsch, Berkemann, Hien, Lemmel, Halama
Fundstellen
Haufe-Index 1513747 |
DÖV 1997, 795 |
BRS 1996, 612 |
DVBl. 1997, 68 |