Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung nach § 88 Abs. 2 Satz 3 LBG, § 48 Abs. 1 BBesG i.V.m. der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV). Mehrarbeit ist der Dienst, den der Beamte aufgrund dienstlicher Anordnung oder Genehmigung zur Wahrnehmung der Obliegenheiten des Hauptamts oder, soweit ihm ein Amt nicht verliehen ist, zur Erfüllung der einem Hauptamt entsprechenden Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus verrichtet (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 AZV). In § 9 Abs. 2 SH AZVO wird der Begriff der Mehrarbeit nicht abweichend definiert, sondern vorausgesetzt.
Nach der genannten Bestimmung des Landesbeamtengesetzes ist der Beamte verpflichtet, ohne Entschädigung über die wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihm innerhalb von drei Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis zu 480 Stunden im Jahr eine Entschädigung erhalten. § 48 Abs. 1 BBesG bestimmt, dass Mehrarbeitsvergütung nur gewährt werden darf, soweit sie nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. § 3 Abs. 1 MVergV bestimmt, dass die Vergütung nur gewährt wird, wenn die Mehrarbeit schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde und aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb eines Jahres durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden kann.
Die Teilnahme an einer Klassenfahrt ist, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, keine Mehrarbeit, sondern gehört zum normalen Arbeitsumfang eines Lehrers. Dementsprechend können auch vollzeitbeschäftigte Lehrer für die Dauer derartiger Veranstaltungen Mehrarbeitsvergütung nicht in Anspruch nehmen.
Des Weiteren scheitert der Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung daran, dass ein Vergütungsanspruch nur insoweit entsteht, wie ein vorrangig zu leistender Zeitausgleich nicht möglich ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 MVergV; ebenso § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 SH AZVO). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Zeitausgleich nicht möglich war.
Schließlich kann eine Vergütung für Mehrarbeit nur gewährt werden, wenn sie schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV). Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit sind Ermessensentscheidungen, die der Dienstherr unter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umstände zu treffen hat. Der Dienstherr hat dabei zu prüfen, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt eine Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten sie übertragen werden soll (Urteil vom 28. Mai 2003 – BVerwG 2 C 28.02 – Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38 S. 5). Bei dem Dienst, den die Klägerin während der Klassenfahrt über ihre Pflichtstundenzahl hinaus geleistet hat, fehlt es an einer entsprechenden Anordnung des Beklagten.
Aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach dem seiner Ausprägung dienenden nationalen Verfassungsrecht (Art. 3 Abs. 1 bis 3 GG) und gemeinschaftsrechtlichen Regelungen (Art. 141 EG) lässt sich der geltend gemachte Anspruch ebenfalls nicht herleiten. Teilzeitbeschäftigte Lehrer sollen als Beamte nach den bestehenden beamtenrechtlichen Regelungen – gemessen an ihrer relativen zeitlichen Belastung und ihrer Besoldung – durch Klassenfahrten nicht stärker belastet werden als Vollzeitbeschäftigte; es ist damit auch keine Benachteiligung vorgesehen, die Frauen stärker betrifft als Männer (unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung – Art. 141 EG).
a) Zu Unrecht beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. August 2001 – 5 AZR 108/00 – BAGE 98, 368. Nach dieser Entscheidung sind teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis für die Dauer der Teilnahme an ganztägigen Klassenfahrten wie vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte zu vergüten. Nach den Tarifbestimmungen erhalten Angestellte für jede zusätzliche Arbeitsstunde den auf eine Stunde entfallenden Anteil der Vergütung entsprechend vollbeschäftigten Angestellten. Die entgegenstehende Regelung des Tarifvertrages, nach der für Lehrer abweichend hiervon die Bestimmungen für Beamte gelten, hält das Bundesarbeitsgericht wegen Verstoßes gegen § 2 BeschFG für unwirksam, weil die (von den Tarifvertragsparteien gewollte) Anwendung der Mehrarbeitsvergütungsverordnung zu einem geringeren Stundensatz führen würde als bei vollzeitbeschäftigten Lehrkräften. Den Einwand mangelnder Messbarkeit geleisteter Mehrarbeit in der Einheit von Unterrichtsstunden hält das Bundesarbeitsgericht für nicht durchgreifend, da hier gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen entschieden werden könne. Bei der Teilnahme an Klassenfahrten sei nur die Vollzeitvergütung angemessen.
Die Grundsätze dieses Urteils lassen sich aus den vom Berufungsgericht zutreffend dargelegten Gründen nicht auf den Fall der Klägerin übertragen, die Beamtin ist. Bei Angestellten steht das Synallagma zwischen Dienstleistung und Bezahlung beherrschend im Vordergrund. Im Beamtenrecht gibt es ein solches Synallagma nicht, vielmehr steht hier der Pflicht des Beamten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, die Pflicht des Dienstherrn gegenüber, den Beamten lebenslänglich zu alimentieren und ihm Schutz und Fürsorge zu gewähren. Die Besoldung ist nicht Gegenleistung für den Dienst des Beamten, sondern Teil der komplexen Rechts- und Pflichtenstellung, in der der Beamte und der Dienstherr einander gegenüberstehen. Ein allgemeiner Grundsatz, dass jede Mehrarbeit bei einem Beamten zu einem zusätzlichen Vergütungsanspruch führt, ist nicht anzuerkennen. Dem Beamten steht auch kein Wahlrecht zwischen Freizeitausgleich und Vergütung für geleistete Mehrarbeit zu. Nationales und Gemeinschaftsrecht gebieten es, eine benachteiligende Diskriminierung auf andere Weise zu verhindern. Die Gewährleistungen beamtenrechtlicher Regelungen bieten dafür ausreichende Grundlagen.
Nach Artikel 141 EG i.V.m. der Richtlinie 75/117/EWG vom 10. Februar 1975 (ABl Nr. L 045 S. 19) und der Richtlinie 97/81 EG des Rates vom 15. Dezember 1997 (ABl 1998 L 14/9) gilt der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sowie das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter. Unter “Entgelt” im Sinne des Art. 141 EG sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt. Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet, dass das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt wird und dass für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist.
Das Berufungsgericht hat die zuletzt genannte Frage lediglich mit Blick auf die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 30. Juni 2003 – 6 A 4424/01 – (ZBR 2004, 63) erörtert und ist zutreffend davon ausgegangen, dass der hier zu entscheidende Fall anders gelagert ist. In dem entschiedenen Falle hatte der Schulleiter für einen Monat eine Erhöhung der Unterrichtsstundenzahl angeordnet, für die eine (mindere) Vergütung nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung gezahlt wurde.
Art. 141 EG und die seiner Umsetzung dienende Richtlinie 75/117/EWG zielen in erster Linie auf die Beseitigung bestehender Diskriminierungen zwischen Männern und Frauen bei der Bezahlung. Daneben ist die Richtlinie auch Grundlage für den Grundsatz gleicher Bezahlung innerhalb der Geschlechter und steht insofern auch einer Diskriminierung bei der Bezahlung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegen. Die bestehenden nationalen Vorschriften über die Besoldung der Beamten und über die Vergütung von Mehrarbeit berücksichtigen diesen Grundsatz. Die Richtlinie legt nicht fest, wie die Vergleichsgröße der “Leistung” zu erfassen ist. Sie steht daher einer nationalen Regelung nicht entgegen, die als Maßstab hierfür die Dauer der Unterrichtsverpflichtung zugrunde legt.
Durch die Richtlinie 97/81 EG des Rates vom 15. Dezember 1997 wurde die im gleichen Jahr zwischen den europäischen Sozialpartnern geschlossene Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in Gemeinschaftsrecht überführt. Den Mitgliedstaaten wurde aufgegeben, die für die Umsetzung in nationales Recht erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 20. Januar 2000 in Kraft zu setzen. Die Rahmenvereinbarung sieht in § 1 als Ziel vor, die Beseitigung von Diskriminierungen Teilzeitbeschäftigter sicherzustellen und zu einer flexiblen Organisation der Arbeit beizutragen, die den Bedürfnissen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Rechnung trägt. Der Anwendungsbereich erstreckt sich nach § 2 Nr. 1 auf Teilzeitbeschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. § 4 – mit “Grundsatz der Nichtdiskriminierung” überschrieben – bestimmt insbesondere, dass Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden dürfen, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt.
Die Klägerin fällt als Beamtin in den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist Arbeitnehmer, wer während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisungen Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH, Urteile vom 3. Juli 1986, Rs. 66/85, Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121, Rn. 17 und vom 26. Februar 1992, Rs. C-357/89, Raulin, Slg. 1992, S. I-1027, Rn. 10). Ohne Belang ist es, in welchem Status diese Tätigkeit ausgeübt wird; Beamte fallen daher, wenn auch als besondere Gruppe, ebenfalls unter diesen Begriff. Ebenso ist es ohne Belang, wie das Entgelt bezeichnet wird; ein Gehalt oder Lohn ist es ebenso wie eine Aufwandsentschädigung, eine Entschädigung oder ein Unterhaltsbeitrag (vgl. Urteile des EuGH vom 23. Oktober 2003 – C-4/02 – Schönheit, DVBl 2004, 188-191 = ZBR 2004, 246 und vom 27. Mai 2004 – C-285/02 – Elsner-Lakeberg, NVwZ 2004, 1103 = ZBR 2004, 314).
Der Umsetzung dieser Richtlinie in deutsches Recht wie auch der Gebote des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG dient u.a. § 88b LBG. Danach darf die Ermäßigung der Arbeitszeit nach § 88a LBG das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Beamtinnen und Beamte mit ermäßigter Arbeitszeit dürfen gegenüber Beamtinnen und Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit nicht benachteiligt werden. Eine unterschiedliche Behandlung Teilzeitbeschäftigter gegenüber Vollzeitbeschäftigten ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen (§ 15 Abs. 1 BGleiG).
b) Die Klägerin wird nicht im Sinne der genannten Bestimmungen gleichheitswidrig benachteiligt.
Von einer gleichheitswidrigen Behandlung einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin kann hier nur die Rede sein, wenn diese im maßgeblichen Zeitraum relativ stärker belastet oder relativ schlechter bezahlt wird als vollzeitbeschäftigte Lehrer. Sie ist dann nicht stärker beansprucht, wenn vorübergehende Belastungen durch entsprechende Entlastungen ganz oder nahezu vollständig ausgeglichen werden. Ungleich belastend oder diskriminierend kann nur der Teil der dienstlichen Beanspruchung sein, bei dem ein solcher Ausgleich nicht möglich ist. Ähnlich wie § 6 BBesG erfasst der Gleichheitssatz nur den Saldo aus Mehrbelastung und Entlastung, wobei der Zeitraum, innerhalb dessen Mehr- und Minderleistungen zu erfassen sind, über einen Kalendermonat hinausgehen kann (vgl. Urteil vom 28. November 2002 – BVerwG 2 CN 1.01 – a.a.O. S. 225). Dies findet Ausdruck in § 2 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 der schleswig-holsteinischen Arbeitszeitverordnung, nach dem bei Teilzeitbeschäftigten die vereinbarte Wochenarbeitszeit als durchschnittliche Wochenarbeitszeit gilt und für die Berechnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit ein Berechnungszeitraum von bis zu zwölf Kalendermonaten zugrunde gelegt werden kann.
Die Mehrbelastung der Klägerin durch die Teilnahme an einer Klassenfahrt wird durch Entlastungsmaßnahmen des Dienstherrn ausgeglichen.
Nach dem Erlass des Beklagten vom 24. April 1995 (in der Fassung vom 23. Juni 1999) zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte sollen Zeiten der Mehrbelastung ausgeglichen werden. Im Einzelnen sieht der Erlass vor, sogenannte teilbare außerunterrichtliche Verpflichtungen von Teilzeitbeschäftigten proportional zur reduzierten Unterrichtsverpflichtung zu bemessen. Die Belastungen durch Klassenfahrten, die nach dem Sprachgebrauch des Erlasses zu den “teilbaren” Aufgaben rechnen, sind demnach durch anteiligen oder alternierenden Einsatz auszugleichen.
Der Klägerin ist zuzugeben, dass die im zweiten Teil des Erlasses unter den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Maßnahmen nicht speziell als Entlastung für die Teilnahme an Klassenfahrten gedacht sind, sondern allen teilzeitbeschäftigten Lehrern zugute kommen sollen. Ebenso vermag der Senat der Klägerin darin zu folgen, dass der in Absatz 3 erwähnte “anteilige” Einsatz des teilzeitbeschäftigten Lehrers während einer Klassenfahrt (also etwa dessen Ablösung nach Ablauf der halben Dauer der Fahrt) kaum praktikabel ist. Mit dem Berufungsgericht ist jedoch davon auszugehen, dass ein alternierender Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrer bei Klassenfahrten möglich ist. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob von dieser im Erlass genannten Maßnahme bisher Gebrauch gemacht worden ist. Ebensowenig kommt es darauf an, ob sich für eine mit einem Bruchteil der vollen Wochenstunden beschäftigte Lehrerin – wie die Klägerin – ein mathematisch exakter Ausgleich herstellen lässt, wenn sie nur an jeder zweiten (oder dritten oder vierten usw.) Klassenreise teilzunehmen hat. Es genügt, dass es möglich ist, jedenfalls einen annähernden Ausgleich zu schaffen. Wird der Klägerin gestattet, alternierend nur an jeder zweiten Klassenfahrt durchschnittlicher Art und Dauer teilzunehmen, erhält sie bereits eine höhere Entlastung, als ihrer Teilzeitquote entspricht.
Die normative und durch den genannten Erlass ergänzte Regelung genügt den Anforderungen des § 88b LBG und der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, deren Umsetzung er dient. Auch wenn die Pflicht des Dienstherrn, teilzeitbeschäftigte Lehrer zu entlasten, nicht von einem Antrag abhängig ist, stellt es keine unzumutbare Erschwerung der Rechtsverfolgung dar, wenn der nach Entlastung strebende Lehrer sein Begehren gegenüber dem Leiter der Schule, an der er beschäftigt ist, äußert und sich mit ihm über einen Interessenausgleich verständigt, der seinen eigenen Wünschen ebenso wie den schulischen Belangen Rechnung trägt. Würde man den Lehrern bei versäumter Antragstellung und im Anschluss daran nicht realisiertem (Freizeit-)Ausgleich einen Vergütungsanspruch einräumen, so liefe dies letztlich auf ein entsprechendes Wahlrecht der Lehrer hinaus, das dem Beamtenrecht fremd ist.
Lässt sich unter Berücksichtigung möglicher Ausgleichsmaßnahmen eine Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Lehrer nicht feststellen, so entfällt auch ein Verstoß gegen das Verbot indirekter Diskriminierung.