Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger, dessen Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit am 30. Juni 2003 endete, vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2005 Dienstzeitversorgung in der Form von Übergangsgebührnissen. Mit Schreiben des Bundesamtes für Finanzen vom 25. August 2003, das bei der Wehrbereichsverwaltung Süd am 8. September 2003 eingegangen war, erhielt die Beklagte Kenntnis davon, dass der Kläger aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst seit 1. Juli 2003 ein monatliches Einkommen in Höhe von 4 189,32 € (brutto) bezog. Mit Bescheid vom 2. März 2004 forderte die Beklagte daraufhin von dem Kläger die Rückzahlung der ihm für die Monate Juli bis September 2003 ausbezahlten Übergangsgebührnisse in Höhe von 6 251,16 €. Die ihm gewährte restliche Dienstzeitversorgung wurde mit einem gesonderten Bescheid zum Ruhen gebracht.

Zur Begründung der Rückforderung machte die Beklagte geltend, ein Versorgungsempfänger erhalte neben gleichzeitigem Verwendungseinkommen im öffentlichen Dienst gemäß § 53 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) Versorgungsbezüge nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze. Diese sei überschritten. Da die Auszahlung der Übergangsgebührnisse unter dem Vorbehalt einer Anwendung der Ruhensvorschriften des § 53 SVG gestanden habe, könne sich der Kläger nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Auf die Rückforderung könne auch nicht aus Billigkeitsgründen verzichtet werden. Denn der Kläger sei seiner Anzeigepflicht nach Ziffer 4 des Hinweisblattes zum Bewilligungsbescheid vom 21. Mai 2003 nicht nachgekommen. Hätte er die Wehrbereichsverwaltung rechtzeitig von dem am 1. Juli 2003 begonnenen Angestelltenverhältnis unterrichtet, hätte die Überzahlung zumindest zu einem Teil vermieden werden können. So aber hätten die Zahlungen erst zum 30. September 2003 eingestellt werden können.

Mit Widerspruch vom 8. März 2004 machte der Kläger geltend, er sei seiner Anzeigepflicht mit den Schreiben vom 2. und 31. Juli 2003 an die Wehrbereichsverwaltung Süd – Außenstelle München – nachgekommen. Dies hätte die Beklagte im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung berücksichtigen müssen.

Im Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2004 machte die Beklagte ergänzend geltend, die Wehrbereichsverwaltung habe die Überzahlung nicht verschuldet. Die beiden Schreiben des Klägers vom Juli 2003 lägen der Wehrbereichsverwaltung Süd nicht vor. Noch am 30. Mai 2003 habe der Kläger ihr mitgeteilt, selbständig zu sein. Am 27. Juni 2003 habe er erklärt, keine Beschäftigung im öffentlichen Dienst aufzunehmen, obgleich der Arbeitsvertrag nach Auskunft des Bundesamtes für Finanzen bereits am 6. Juni 2003 geschlossen worden sei.

Seine Klage hat das Bayerische Verwaltungsgericht München an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen. Der Kläger beantragt,

den Leistungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd – Außenstelle München – vom 2. März 2004 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 27. Juli 2004 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig.

Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, erhält er nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SVG daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Bezieht er Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder vergleichbaren Vergütungsgruppen berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen, so entfällt nach Satz 3 der bei Erwerbseinkommen, das nicht Verwendungseinkommen ist, gemäß Satz 2 gewährte Mindestbelassungsbetrag. Bei Empfängern von Übergangsgebührnissen wird nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst berücksichtigt (§ 53 Abs. 9 Nr. 1 SVG). An die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 treten die Dienstbezüge, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, jedoch unter Zugrundelegung des Grundgehaltes aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 SVG (§ 53 Abs. 9 Nr. 2 SVG).

Der Kläger ist Versorgungsberechtigter im Sinne von § 53 Abs. 9 SVG. Aufgrund des Bescheides vom 21. Mai 2003 hatte er im Bewilligungszeitraum gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 1, § 11 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 SVG Anspruch auf Dienstzeitversorgung in Form von Übergangsgebührnissen. Das Einkommen, das er seit 1. Juli 2003 aus der Anstellung in der Bundesstelle für Fernmeldestatistik bezog, war Verwendungseinkommen, d.h. Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 6 Satz 1 und 2 SVG).

Die Beklagte hat die Ruhensberechnung nach § 53 Abs. 9 SVG in den Verfügungen vom 27. und 30. Januar 2004 zutreffend durchgeführt. Der Kläger hat deren Richtigkeit nicht in Frage gestellt. Aus jeweils der Anlage 1 dieser Bescheide ergibt sich, dass die Übergangsgebührnisse seit 1. Juli 2003 vollständig zum Ruhen gekommen sind. Dennoch sind sie in den Monaten Juli bis einschließlich September 2003 in Höhe des von der Beklagten geforderten Rückzahlungsbetrages an den Kläger ausbezahlt worden. Die Höhe dieses Betrages wird vom Kläger nicht in Frage gestellt. Damit ist von einer Überzahlung in Höhe des geforderten Betrages auszugehen.

Die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge regelt sich, da gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 SVG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Auf den Wegfall der Bereicherung (§ 49 Abs. 2 SVG) hat sich der Kläger nicht berufen.

Auch aus Gründen der Billigkeit war die Beklagte nicht gehalten, von der Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen. Die nach § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG zu treffende Billigkeitsentscheidung soll eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung ermöglichen, bei der u.a. Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalls Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Bei der Billigkeitsentscheidung ist aber nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern es ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Lage im Zeitpunkt der Überzahlung an, sondern auf die Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung (stRspr, zur inhaltsgleichen Regelung des § 87 Abs. 2 BBG vgl. u.a. Urteile vom 20. Oktober 1965 – BVerwG 6 C 117.63 – Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 25, vom 13. Oktober 1971 – BVerwG 6 C 137.67 – Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 48, vom 9. Dezember 1976 – BVerwG 2 C 36.72 – Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 31, vom 21. April 1982 – BVerwG 6 C 112.78 – ZBR 1982, 306 und vom 25. November 1982 – BVerwG 2 C 25.81 –, Beschluss vom 11. Februar 1983 – BVerwG 6 B 61.82 – Buchholz 238.41 § 49 SVG Nr. 3). Das Bestehen der Beklagten auf Rückgewähr des zu Unrecht Erhaltenen wäre auch dann nicht unbillig, wenn die Beklagte die Schuld an der Überzahlung träfe.

Die Beklagte hat unter Vorlage der Besoldungsakten des Klägers dargelegt, dass sie erst durch das ihr am 8. September 2003 zugegangene Schreiben des Bundesamtes für Finanzen vom 25. August 2003 von dem Angestelltenverhältnis erfahren hat.

Die verspätete Unterrichtung der Beklagten hat nicht diese selbst, sondern der Kläger verschuldet. Nach § 60 Abs. 2 Nr. 2 SVG war er als Versorgungsempfänger verpflichtet, der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse den Bezug und jede Änderung von Einkünften u.a. im Sinne der §§ 53 bis 55b SVG unverzüglich anzuzeigen. Das bedeutet, dass er der Wehrbereichsverwaltung Süd bereits unmittelbar nach dem Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses am 6. Juni 2003 hätte anzeigen müssen, ab 1. Juli 2003 Verwendungseinkommen zu beziehen. Diese unverzügliche Anzeige ist nicht nur unterblieben, sondern der Kläger erklärte noch am 27. Juni 2003 schriftlich, keine Beschäftigung im öffentlichen Dienst aufzunehmen. Er war zudem durch die dem Bewilligungsbescheid vom 21. Mai 2003 als Anlage beigefügten “Wichtigen Hinweise” über seine Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung seiner Versorgungsstelle aufgeklärt. Dieses Informationsblatt stellt u.a. klar, dass eine Ruhensregelung beim Bezug von Verwendungseinkommen aus einer Anstellung im öffentlichen Dienst in Betracht kommt und dass zur Vermeidung einer Überzahlung die Aufnahme einer solchen Beschäftigung der Wehrbereichsverwaltung unverzüglich angezeigt werden muss.

Wird zu Gunsten des Klägers unterstellt, die Beklagte mit den Schreiben vom 2. und 31. Juli 2003 vom Bezug seines Verwendungseinkommens unterrichtet zu haben, wäre der Kläger damit dennoch seiner gesetzlichen Pflicht zur unverzüglichen Anzeige nicht nachgekommen. Zwar hat er vor dem 1. Juli 2003 noch kein Verwendungseinkommen bezogen, so dass er dessen Bezug nicht hätte mitteilen können. Doch kann davon ausgegangen werden, dass ihm die Höhe des künftigen Verwendungseinkommens oder zumindest die Vergütungsgruppe jedenfalls seit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt gewesen sein musste. Deshalb hätte der Kläger, um seiner Informationspflicht gerecht zu werden, den bevorstehenden Bezug von Verwendungseinkommen, zumindest durch Benennung der Vergütungsgruppe und des Zahlungsbeginns, der Wehrbereichsverwaltung anzeigen müssen. Dies geschah mit keinem der beiden Schreiben, deren Entwürfe er dem Gericht in Ablichtung vorgelegt hat. Im Schreiben vom 2. Juli 2003 teilte der Kläger der Wehrbereichsverwaltung lediglich mit, seit 1. Juli 2003 bei der Bundesstelle für Fernmeldestatistik eine Anstellung gefunden zu haben. Im Schreiben vom 31. Juli 2003 wiederholte er diese Benachrichtigung, unterließ es jedoch erneut, der Wehrbereichsverwaltung die notwendigen Angaben zu machen, die eine Ruhensberechnung ermöglicht hätten.

Die Unterlassung dieser Anzeige hat der Kläger verschuldet. Schon deshalb trägt die dem Kläger angebotene Ratenzahlung dem Erfordernis der Billigkeit hinreichend Rechnung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

 

Unterschriften

Albers, Prof. Dawin, Dr. Kugele, Groepper, Dr. Heitz

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1471803

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