Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung von Übergangsgebührnissen eines ehemaligen Soldaten auf Zeit nach § 11 SVG. Pflicht des Leistungsempfängers zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit gewährter Leistungen

 

Normenkette

BGB §§ 812, 818 Abs. 3, § 820 Abs. 1 S. 2; SVG §§ 11, 43, 49 Abs. 2

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der am … 1971 geborene Kläger ist ehemaliger Soldat auf Zeit und wendet sich mit seiner Klage gegen die von der Beklagten verfügte Rückforderung von Versorgungsbezügen.

Im Anschluss an die mit Ablauf des 31.03.2004 eingetretene Beendigung seines Dienstverhältnisses erhielt der Kläger von der Beklagten – bewilligt für die Laufzeit von drei Jahren – Übergangsgebührnisse nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG), welche sich nach dem Bewilligungsbescheid vom 19.02.2004 auf zunächst monatlich 1.658,80 Euro beliefen. Hierzu unterzeichnete der Kläger, der seit dem 01.08.2002 (unter Freistellung vom militärischen Dienst) als Auszubildender bei der Saar LB in Saarbrücken – bei dieser handelt es sich um eine Anstalt des öffentlichen Rechts – beschäftigt war, eine Erklärung, dass er von seiner Verpflichtung Kenntnis erhalten habe, unter anderem die Aufnahme einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst und die Höhe des Einkommens aus dieser Beschäftigung ohne erneute Aufforderung unverzüglich anzuzeigen, sofern zum Zeitpunkt des Beginns der Beschäftigung noch Übergangsgebührnisse zustehen. Da das Verwendungseinkommen des Klägers zusammen mit den Übergangsgebührnissen die Höchstgrenze nicht erreichte, erhielt der Kläger die Übergangsgebührnisse zunächst in voller Höhe ausgezahlt. In dem ihm diesbezüglich erteilten Bescheid der Beklagten über Berechnung und Ruhen der Übergangsgebührnisse gemäß § 53 Abs. 6 i.V.m. § 53 Abs. 4 SVG ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass weiterhin die Verpflichtung bestehe, jede Änderung des Einkommens unaufgefordert anzuzeigen, und dass die gewährten Leistungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung stünden. Mit Rücksicht auf das Ende der Ausbildung des Klägers und dessen Übernahme in ein Arbeitsverhältnis mit erhöhtem Einkommen wurde der Auszahlungsbetrag durch Bescheid vom 09.02.2005 für die Zeit ab Februar 2005 zunächst auf 401,88 Euro, später durch Änderungsbescheid vom 12.10.2005 auf 478,55 Euro neu festgesetzt.

Mit Bescheid vom 12.12.2006 betreffend das Ruhen der Versorgungsbezüge setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers rückwirkend neu fest.

Mit Bescheid vom 27.12.2006 betreffend die „Rückforderung überzahlter Bezüge; hier: Übergangsgebührnisse” stellte die Beklagte unter Bezugnahme auf den Ruhensbescheid vom 12.12.2006 eine aktuelle Überzahlung von 2.520,53 Euro fest. Insoweit erklärte die Beklagte die Aufrechnung gegen die dem Kläger „noch zustehenden Übergangsgebührnisse in Höhe von derzeit 89,30 Euro” in monatlichen Raten in Höhe eben dieses Betrages.

Mit Schreiben vom 18.01.2007 erhob der Kläger gegen diesen Bescheid der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung entsprechend Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend, eine Rückforderung überzahlter Übergangsgebührnisse setze zwingend voraus, dass er als Begünstigter vorwerfbar den ihm obliegenden Anzeigepflichten nicht nachgekommen sei. Nur unter dieser Voraussetzung gelte eine Zahlung als unter Vorbehalt geleistet und könne man sich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen. Derartige Pflichtverstöße seien ihm aber nicht anzulasten. Die Beklagte habe sich mit ihm spätestens seit Oktober 2003 im Sinne einer Zusage dahingehend verständigt, dass sie selbst und unmittelbar bei der Saar LB Auskünfte zu seinem Einkommen einholen werde, wodurch sie alleinige Herrin des Verfahrens geworden sei. Dementsprechend habe er darauf vertrauen dürfen, dass er hinsichtlich des Einkommens bei der Saar LB von einer Anzeigepflicht entbunden gewesen sei. Den ihm obliegenden Mitwirkungspflichten sei er dabei stets nachgekommen. Eingetretene Versäumnisse bei den Mitteilungen von Einkommensänderungen oder diesbezüglichen Anfragen der Beklagten habe er daher nicht zu vertreten. Im Übrigen seien die Überzahlungen nicht zu seinen Gunsten erfolgt, da alle seine Einkünfte bei der Bemessung der seiner geschiedenen Ehefrau und seinem Sohn gegenüber bestehenden Unterhaltspflicht berücksichtigt worden seien. Er berufe sich daher auch auf einen Wegfall der Bereicherung.

Mit Bescheid vom 25.06.2007 setzte die Beklagte erneut die Versorgungsbezüge des Klägers rückwirkend neu fest.

Mit Rückforderungsbescheid vom 26.06.2007 forderte die Beklagte vom Kläger die Rückzahlung von Versorgungsbezügen in Höhe eines Betrages von 2.585,53 Euro. Zur Begründung heißt es, b...

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