Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Urteil vom 28.02.2012; Aktenzeichen 5 LC 128/10) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I
Rz. 1
Der Kläger ist Studienrat und unterrichtet an einem Gymnasium in O… die Fächer Mathematik und Sport. Er begehrt von der beklagten Landesschulbehörde, die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer zu übernehmen.
Rz. 2
Einen entsprechenden Antrag lehnte die Beklagte ab. Seine Klage, die auf die Übernahme der Aufwendungen für in den Jahren 2005 und 2006 angeschaffte Arbeitsmittel sowie der ab dem 1. Januar 2007 angefallenen beziehungsweise noch anfallenden Aufwendungen für die Vorhaltung des häuslichen Arbeitszimmers gerichtet gewesen ist, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich der Aufwendungen für die Jahre 2007 bis 2010 teilweise für erledigt erklärt und seinen Antrag auf die Übernahme der ab dem 1. Januar 2011 angefallenen beziehungsweise noch anfallenden Aufwendungen für die Vorhaltung eines häuslichen Arbeitszimmers in Höhe von monatlich 106,89 € abzüglich der sich bei Berücksichtigung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer ergebenden Steuerminderung beschränkt.
Rz. 3
Das Oberverwaltungsgericht hat das Verfahren eingestellt, soweit es die Beteiligten für erledigt erklärt haben, und die Berufung des Klägers im Übrigen zurückgewiesen. Der Kläger könne die Übernahme der für die Vorhaltung seines Arbeitszimmers angefallenen beziehungsweise anfallenden Aufwendungen nicht beanspruchen. Ein entsprechender Anspruch folge weder aus dem niedersächsischen Besoldungsgesetz noch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, da nicht erkennbar sei, dass die Aufwendungen den Kläger unzumutbar beziehungsweise unerträglich belasten würden. Ebenso wenig sei der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, da eine Ungleichbehandlung von Lehrern mit Beamten, denen ein Dienstzimmer zur Verfügung gestellt werde, jeweils sachlich gerechtfertigt sei. Einem Anspruch aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Geschäftsführung ohne Auftrag stehe jedenfalls der erklärte Wille des Dienstherrn entgegen.
Rz. 4
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Erstattungsbegehren weiter. Ihm stehe der landesrechtliche Aufwendungsersatzanspruch zu, weil die Kostenlast für das häusliche Arbeitszimmer mit monatlich etwa 106 € erheblich und die Lehrerbesoldung ohnedies schon nicht mehr amtsangemessen sei. Das Fehlen von Haushaltsmitteln könne dem Anspruch weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft entgegengehalten werden. Auch die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gebiete es, dass der Dienstherr seinen Lehrern amtsangemessene Arbeitsbedingungen schaffe. Die in der Schule zur Verfügung stehenden Räume seien für den Zweck der Unterrichtsvor- und -nachbereitung unzulänglich und genügten nicht den nach den Arbeitsschutzbestimmungen geltenden Anforderungen für Arbeitsplätze. Es treffe auch nicht zu, dass Lehrer den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit mit der Unterrichtserteilung verbrächten. In den letzten 30 Jahren habe sich das Unterrichtsgeschehen stark gewandelt, was eine umfangreichere und neue Medien stärker einzubeziehende Unterrichtsvor- und -nachbereitung erforderlich mache. Die Vorhaltung eines häuslichen Arbeitszimmers sei daher zwingend veranlasst. Der Vorteil einer “freien” Zeiteinteilung wiege angesichts der Arbeitsbelastung den Nachteil der Kostenbelastung nicht auf. Schließlich liege auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes vor, weil Lehrer im Unterschied zu anderen Beamten, etwa Steuerbeamten im Außendienst, keine Dienstzimmer gestellt bekämen und weil ihnen anders als Revierförstern der Aufwendungsersatz für das häusliche Arbeitszimmer verwehrt werde.
Rz. 5
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Berufungsurteil.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 6
Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verstößt nicht gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) oder revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – vom 17. Juni 2008 ≪BGBl I S. 1010≫). Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, dass dem Kläger kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer zusteht. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs, der sich nur aus dem beamtenrechtlichen Rechtsverhältnis des Klägers zur Beklagten ergeben kann, liegen nicht vor. Das gilt sowohl für die Regelungen des Besoldungsrechts (1.), die Alimentationspflicht des Dienstherrn (2.), die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (3.) als auch für den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (4.).
Rz. 7
1. Ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung ergibt sich nicht aus den gemäß § 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG revisiblen Regelungen des (Landes-)Besoldungsrechts, hier des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes – NBesG – in der Fassung vom 7. November 2008 (GVBl S. 334), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2011 (GVBl S. 471).
Rz. 8
a) Dabei steht einem Anspruch auf Aufwandsentschädigung nicht bereits der allgemeine Grundsatz der gesetzlichen Besoldung entgegen, der in der durch die Verweisungsregelung des § 1 Abs. 2 NBesG in Bezug genommenen Vorschrift des § 2 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes – BBesG – in der Fassung vom 19. Juni 2009 (BGBl I S. 1434), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 15. August 2012 (BGBl I S. 1670), verankert ist. Danach dürfen Besoldungsleistungen nur gewährt werden, wenn und soweit sie gesetzlich festgelegt sind (vgl. Urteil vom 27. Mai 2010 – BVerwG 2 C 33.09 – Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 117 S. 92). Aufwandsentschädigungen gehören jedoch nicht zur Besoldung im vorgenannten Sinne und unterfallen mithin nicht dem Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 1 BBesG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 NBesG.
Rz. 9
Diese Abgrenzung der Aufwandsentschädigung gegenüber der Besoldung wird zum einen durch gesetzliche Bestimmungen wie § 5 NBesG und den gleich lautenden § 17 BBesG klargestellt, die besondere Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Aufwandsentschädigungen normieren (vgl. Fürst, GKÖD, Bd. III, BesR, Stand: Oktober 2012, K § 17 Rn. 1). Zum anderen ergibt sie sich aus dem jeweiligen Zweck der Besoldung einerseits und der Aufwandsentschädigung andererseits. Die Besoldung dient der Alimentation, d.h. der Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts des Beamten. Demgegenüber sind Aufwandsentschädigungen dazu bestimmt, die mit einer Dienstleistung verbundenen Beschwernisse und finanziellen Einbußen auszugleichen (Urteil vom 10. März 1994 – BVerwG 2 C 11.93 – BVerwGE 95, 208 ≪212≫ = Buchholz 239.2 § 29 SVG Nr. 1 S. 4 f.). Sie dienen – wie bereits ihr Wortlaut verdeutlicht – nicht der Alimentation oder der Vergütung der Dienstleistung, sondern sollen den aus der Wahrnehmung der Tätigkeit entstandenen Aufwand ersetzen. Mit ihnen werden finanzielle Belastungen ausgeglichen, die gerade deshalb entstehen, weil der Beamte verpflichtet ist, seine Dienstleistung in bestimmter Art und Weise zu erbringen. Dem Beamten soll grundsätzlich nicht zugemutet werden, diesen Aufwand aus den Dienstbezügen zu bestreiten, obwohl er durch eine vom ihm zu befolgende Entscheidung des Dienstherrn verursacht wird (Urteil vom 28. Oktober 2010 – BVerwG 2 C 56.09 – Buchholz 240 § 17 BBesG Nr. 1 S. 3 f.). Der Aufwandsentschädigung liegt daher in einem weitgefassten Sinne der Gedanke der “Unkostenerstattung” zugrunde (Beschlüsse vom 10. Juli 1979 – BVerwG 6 B 45.79 – ZBR 1980, 25 ≪26≫ und vom 27. September 2012 – BVerwG 2 B 92.11 – juris Rn. 10).
Rz. 10
Gemessen daran sind die im Streit stehenden Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer den Aufwandsentschädigungen zuzuordnen, weil sie allein den Aufwand ersetzen sollen, der dem Kläger als beamtetem Lehrer im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner dienstlichen Pflichten außerhalb des Unterrichts (Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Korrektur von Klassenarbeiten o.ä.) durch die Vorhaltung eines häuslichen Arbeitszimmers entsteht.
Rz. 11
b) Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ergibt sich nicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 NBesG. Danach dürfen Aufwandsentschädigungen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Betreffenden nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt.
Rz. 12
Das Oberverwaltungsgericht ist – was auch zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht – zu Recht davon ausgegangen, dass die Vorschrift insoweit anwendbar ist, als es sich bei den von dem Kläger für die Vorhaltung seines häuslichen Arbeitszimmers beanspruchten Kosten um finanzielle Aufwendungen handelt, deren Entstehung dienstlich veranlasst ist. Denn dienstlich veranlasst sind solche Aufwendungen, die Beamte aufgrund ihrer Dienstausübung zu leisten haben, um ihre Dienstgeschäfte ordnungsgemäß erfüllen zu können (Urteil vom 25. August 2011 – BVerwG 2 C 43.10 – Buchholz 245 LandesBesR Nr. 2 S. 2). Nach den den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts besteht die dienstliche Veranlassung, ein häusliches Arbeitszimmer vorzuhalten, weil der Kläger dienstliche Aufgaben außerhalb des Unterrichts (wie die erforderliche Vor- und Nachbereitung des Unterrichts) zu erfüllen habe, hierfür jedoch die Nutzung der Arbeitsmittel und -räume in dem Schulgebäude nur unter erschwerten Bedingungen möglich sei und die dortigen Arbeitsbedingungen nicht “ideal” seien.
Rz. 13
Das Oberverwaltungsgericht geht zwar zu Unrecht davon aus, dass sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 NBesG selbst ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung ergeben könnte und die Vorschrift “Ausdruck der Alimentationspflicht” sei. Es lehnt aber im Ergebnis zu Recht einen Anspruch ab. Denn die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 NBesG kann als solche nicht als Anspruchsgrundlage herangezogen werden. Vielmehr legt die Vorschrift, wie sich bereits aus ihrem Wortlaut ergibt, die Grenzen fest, innerhalb derer einem Beamten neben seinen Dienstbezügen Zuwendungen als Aufwendungsersatz gewährt werden dürfen. Dagegen sagt sie nichts darüber aus, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf solche Zuwendungen besteht. Ein Anspruch kann vielmehr erst durch eine entsprechende Erlass- oder Verordnungslage begründet werden, in der im Einzelnen geregelt ist, für welche Aufwendungen die zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel gezahlt werden sollen (Urteil vom 25. August 2011 a.a.O.; Beschluss vom 29. Juni 1979 – BVerwG 6 B 37.79 – Buchholz 235 § 17 BBesG Nr. 1 S. 1 jeweils zur wortgleichen Vorschrift des § 17 BBesG). Eine solche ist hier – wie das Oberverwaltungsgericht beanstandungsfrei festgestellt hat – nicht vorhanden, weil es weder entsprechende Regelungen gibt noch im Haushaltsplan des Landes Mittel dafür zur Verfügung gestellt worden sind. Über diesen Mangel kann entgegen der Ansicht des Klägers weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft hinweggesehen werden. Für eine Änderung der Erlass- oder Haushaltslage ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.
Rz. 14
2. Das Oberverwaltungsgericht hat weiter im Ergebnis zutreffend angenommen, dass sich ein Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers nicht aus der Alimentationspflicht des Dienstherrn ergibt.
Rz. 15
Der Alimentationsgrundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien die Mittel für einen Lebensunterhalt zur Verfügung zu stellen, der nach dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit angemessen ist. Die Beamten müssen über ein Nettoeinkommen verfügen, das ihre rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gewährleistet und über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen dem Amt angemessenen Lebenszuschnitt ermöglicht (stRspr, vgl. etwa Urteile vom 20. März 2008 – BVerwG 2 C 49.07 – BVerwGE 131, 20 Rn. 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94 S. 27 und vom 30. April 2009 – BVerwG 2 C 127.07 – Buchholz 270 § 12 BhV Nr. 3 S. 4 f. m.w.N.). Hierfür ist bei aktiven Beamten die Summe der Besoldungsleistungen, bestehend etwa aus Grundgehalt in der Endstufe, Familienzuschlag, allgemeiner Stellenzulage, jährlicher Sonderzuwendung, Urlaubsgeld und etwaigen Einmalzahlungen zu ermitteln (Urteil vom 20. März 2008 a.a.O. Rn. 25; BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 – BVerfGE 99, 300 ≪321≫).
Rz. 16
Die Begründung eines Anspruchs des Klägers auf Aufwandsentschädigung aus dem Alimentationsgrundsatz scheidet zum einen bereits deshalb aus, weil Aufwandsentschädigungen (im Sinne von § 5 NBesG bzw. § 17 BBesG) – wie oben dargelegt – keine Besoldungsleistungen im vorgenannten Sinne darstellen und insoweit nicht dem Regelungsbereich des Alimentationsprinzips unterfallen. Wird ein gesetzlich nicht geregelter Ersatz für Aufwendungen beansprucht, betrifft dies grundsätzlich nicht den Bereich der Alimentation. Zum anderen wäre die Rechtsfolge einer verfassungswidrigen Unteralimentation nicht auf Aufwendungsersatz gerichtet. Sie könnte nur die Gewährung einer (höheren) Alimentation für alle Beamten einer Laufbahngruppe zum Inhalt haben. Dabei sind Beamte in prozessualer Hinsicht gehalten, einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot amtsangemessener Alimentation in der Weise geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei zu gering bemessen (Urteil vom 20. März 2008 a.a.O. Rn. 29). Eine solche mit dem Alimentationsprinzip unvereinbare zu niedrige Bemessung seines (Netto-)Einkommens ist zwar vom Kläger behauptet, nicht aber in den vorangegangenen Tatsacheninstanzen zum Streitgegenstand gemacht worden. Dementsprechend kann in Ermangelung tatrichterlicher Feststellungen im vorliegenden Revisionsverfahren auch nicht von einer Unteralimentation ausgegangen werden.
Rz. 17
3. Ein Anspruch des Klägers auf Aufwendungsersatz ergibt sich ferner nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Insoweit ist das Oberverwaltungsgericht der Sache nach von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen (a), den es auch rechtsfehlerfrei angewandt hat (b).
Rz. 18
a) Die Fürsorgepflicht wird verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 5 GG garantiert (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 13. November 1990 – 2 BvF 3/88 – BVerfGE 83, 89 ≪98≫ und vom 15. Dezember 1976 – 2 BvR 841/73 – BVerfGE 43, 154 ≪165≫; BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2000 – BVerwG 2 C 39.99 – BVerwGE 112, 308 ≪309≫). Sie hat einfachgesetzliche Konkretisierungen sowohl in § 45 BeamtStG als auch in § 87 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2001 (GVBl S. 33) – NBG a.F. – gefunden. Danach hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien zu sorgen und die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung zu schützen. Von der Fürsorgepflicht ist auch die Pflicht des Dienstherrn umfasst, für die Ausübung des Amtes angemessene Arbeitsbedingungen zu schaffen, wie dies etwa in § 87 Abs. 2 Satz 1 NBG a.F. ausdrücklich vorgesehen war.
Rz. 19
Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung darüber, ob und inwieweit § 5 Abs. 1 Satz 1 NBesG, indem er die Grenzen festlegt, innerhalb derer einem Beamten neben seinen Dienstbezügen Aufwendungsersatz gewährt werden darf, eine abschließende Regelung enthält und damit einen Rückgriff auf das Fürsorgeprinzip sperrt (offenlassend Beschluss vom 8. September 1983 – BVerwG 2 B 148.82 – DÖD 1984, 92). Zwar können – was gegen einen solchen Rückgriff spricht – aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich keine Ansprüche hergeleitet werden, die über die Ansprüche hinausgehen, die in Konkretisierung der Fürsorgepflicht aus dem betreffenden Gebiet im Beamtenrecht selbst speziell und abschließend geregelt sind (stRspr, vgl. Urteile vom 4. November 1976 – BVerwG 2 C 40.74 – BVerwGE 51, 264 ≪268≫ = Buchholz 237.0 § 50 LBG Baden-Württemberg Nr. 1 S. 4 und vom 2. April 1981 – BVerwG 2 C 1.81 – Buchholz 237.7 § 78a LBGNW Nr. 2 S. 5; Beschluss vom 30. November 1994 – BVerwG 10 B 1.94 – Buchholz 262 § 1 TGV Nr. 2 S. 1; Urteil vom 26. Oktober 2000 – BVerwG 2 C 38.99 – Buchholz 237.7 § 48 NWLBG Nr. 1 S. 3 m.w.N.). Ein Rückgriff auf Leistungsverpflichtungen nach dem Fürsorgegebot, die ergänzend zu der Verpflichtung des Dienstherrn, den amtsangemessenen Unterhalt des Beamten zu gewährleisten, hinzutreten (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2000 a.a.O. ≪310≫), kommt im Bereich der Aufwandsentschädigungen jedoch allenfalls unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht, die hier nicht erfüllt sind.
Rz. 20
Die Entscheidung, ob, inwieweit und in welcher Form der Dienstherr im Rahmen der ihm obliegenden Fürsorgepflicht zugunsten eines Beamten tätig werden will, liegt weitgehend in seinem Ermessen. Eine Verpflichtung des Dienstherrn zu fürsorglichem Eingreifen durch Richterspruch kommt nur in Betracht, wenn sein Untätigbleiben die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigt. Soweit der Ausgleich dienstlich veranlasster finanzieller Aufwendungen in Rede steht, ist das nur dann der Fall, wenn ohne eine Hilfeleistung des Dienstherrn eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Beamten und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eintreten würde (stRspr, vgl. Beschluss vom 8. September 1983 a.a.O.; Urteile vom 21. Dezember 2000 a.a.O. ≪310 f.≫ und vom 25. August 2011 a.a.O.). Von diesem Maßstab ist im Ansatz auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen.
Rz. 21
Ob eine Belastung im vorgenannten Sinne unerträglich ist, ist anhand einer wertenden Gesamtschau aller bedeutsamen Umstände zu ermitteln. Im Hinblick auf die Gewährleistung der amtsangemessenen Lebensführung ist einerseits zu berücksichtigen, welche Mittel einem Beamten einer bestimmten Besoldungsstufe durchschnittlich zur Verfügung stehen und andererseits, wie stark die finanzielle Belastung durch die in Rede stehenden Aufwendungen diese Lebensführung beeinträchtigt, also dem Beamten noch zugemutet werden kann. Ob die Schwelle der Unerträglichkeit erreicht wird, ist also einerseits nach den besoldungsrechtlichen Verhältnissen und andererseits nach dem Umfang der finanziellen Belastung zu beurteilen (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2000 a.a.O. ≪311≫). Zudem ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit dem dienstlich veranlassten Nachteil ausgleichende Vorteile gegenüberstehen (Urteil vom 28. Dezember 1982 – BVerwG 6 C 98.80 – BVerwGE 66, 330 ≪334≫). Bei der Zumutbarkeit sind alle Aspekte zu werten, welche das Maß der Belastung für die Angehörigen der jeweiligen Besoldungsgruppe beeinflussen.
Rz. 22
b) An diesem Maßstab gemessen hat das Oberverwaltungsgericht das Vorliegen einer solchen unerträglichen bzw. unzumutbaren Belastung im Ergebnis in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise verneint.
Rz. 23
Die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, dass auch in diesem Fall die Aufwendungen für die Vorhaltung eines häuslichen Arbeitsbereichs den Kläger in seiner amtsangemessenen Lebensführung nicht unerträglich beeinträchtigen, ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, an die der Senat mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Rz. 24
Unter Berücksichtigung der Besoldung, die der Kläger als Studienrat (Besoldungsgruppe A 13) erhält, kann allein aus dienstlich veranlassten monatlichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von etwa 100 € nicht auf eine unerträgliche Belastung geschlossen werden. Die Vorhaltung eines häuslichen Arbeitsbereichs entspricht bei beamteten Lehrern von jeher der Üblichkeit. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts erledigt auch der Kläger – wie dies bei Lehrern üblich sei – viele Aufgaben außerhalb des Unterrichts an einem häuslichen Arbeitsplatz, den er auf seine Kosten ausgestattet habe. Insoweit präge das Zuhause-Arbeiten ohne gesonderten Aufwendungsersatz bislang das “Berufsbild” des Lehrers. Dabei ist die Höhe der Aufwendungen für einen häuslichen Arbeitsplatz grundsätzlich variabel und hängt von individuellen Entscheidungen des Betroffenen ab (Ausstattung und Größe des Arbeitszimmers; Maß der Mitnutzung zu privaten Zwecken). Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass sich in den vergangenen nahezu 30 Jahren die Ausstattung der Wohnungen allgemein verändert habe und heute weite Teile der Bevölkerung über einen häuslichen Arbeitsbereich, ausgestattet mit elektronischen Kommunikationsmitteln, verfügten. Insofern wird die angenommene Belastung des Klägers durch dienstlich veranlasste Aufwendungen dadurch relativiert, dass zum einen ein häuslicher Arbeitsbereich regelmäßig ohnehin vorgehalten wird und dass zum anderen dieser Arbeitsbereich einer privaten Nutzung zugänglich ist. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts erbringt der Kläger den zeitlich überwiegenden Teil seiner Dienstverpflichtung nicht zuhause, sondern – insbesondere in Gestalt des Unterrichts – in der Schule. Dies bedingt den Vorteil, dass der häusliche Arbeitsbereich in einem relativ großen zeitlichen Rahmen auch für eine mögliche private Nutzung zur Verfügung steht. Schließlich steht als weiterer gewichtiger Gesichtspunkt der Belastung des Klägers mit Aufwendungen auch der Vorteil einer bei der gebotenen typisierenden Betrachtung relativ freien zeitlichen Gestaltung seiner Dienstpflichten außerhalb des Unterrichts gegenüber, nämlich dass er – wie das Oberverwaltungsgericht ebenfalls festgestellt hat – außerhalb seiner Unterrichts- und Anwesenheitsverpflichtungen in der Schule über Zeit und Ort seiner Dienstleistung selbst bestimmen kann. Dieser Vorteil der freien Zeiteinteilung, der der Mehrzahl der übrigen Beamten nicht gewährt wird, ist entgegen der Ansicht des Klägers unabhängig vom Maß der konkreten Arbeitsbelastung gegeben und vom Berufungsgericht zutreffend gewichtet worden.
Rz. 25
4. Das Oberverwaltungsgericht hat auch im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) abgelehnt. Ein solcher käme im Hinblick auf die Verpflichtung zur Gewährung von Aufwendungsersatz allenfalls in Betracht, wenn der Gesetzgeber oder der Dienstherr einer Gruppe von Beamten die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (teilweise) erstatten, hiervon bei den beamteten Lehrern aber abweichen würde, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Das ist jedoch nicht der Fall
Rz. 26
Der Vortrag des Klägers bezieht sich – jedenfalls was die Vergleichsgruppen der Steuerbediensteten im Außendienst sowie der Richterinnen und Richter betrifft – nicht auf eine etwaige Diskriminierung im Hinblick auf die Gewährung von Aufwendungsersatz, sondern auf die im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständliche Frage, ob dem Beamten ein Dienstzimmer im Dienstgebäude zur Verfügung zu stellen ist. Es wird weder dargelegt, noch ist sonst erkennbar, dass die genannten Vergleichsgruppen (Steuerbeamte im Außendienst und Richter) vom Dienstherrn Aufwendungen für die Vorhaltung häuslicher Arbeitszimmer (als Aufwandsentschädigung) ersetzt bekommen. Im Übrigen ist – auch im Hinblick auf die Bereitstellung von Dienstzimmern – die Situation dieser Berufsgruppen mit derjenigen der Lehrer nicht in der notwendigen Weise vergleichbar. So sind die als weitere Vergleichsgruppe genannten Revierförster nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts im Unterschied zu Lehrern gerade dazu verpflichtet, ein dienstliches Arbeitszimmer vorzuhalten, in dem Parteiverkehr stattfindet, dienstliche Akten gelagert werden und dienstliche Kontrollbesuche möglich sind. Darin liegen die Ungleichbehandlung rechtfertigende Unterschiede. Nach ständiger Rechtsprechung ist der allgemeine Gleichheitssatz nur verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (Urteil vom 28. April 2005 – BVerwG 2 C 29.04 – Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 3 S. 12 f. m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
Rz. 27
5. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Vormeier, Stengelhofen, Dr. Störmer, Dr. Häußler, Dr. Fleuß
Fundstellen
DVBl. 2013, 3 |
SächsVBl. 2013, 2 |
ThürVBl. 2013, 3 |