Entscheidungsstichwort (Thema)
Beihilfeantrag Tiere. Prämie. Sonderprämie für männliche Rinder. unrichtige Angaben im Antrag. Unregelmäßigkeit. Sanktion
Leitsatz (amtlich)
Der Beihilfesatz für eine Sonderprämie für männliche Rinder ist auch dann nach Art. 10 Abs. 2 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3887/92 zu kürzen, wenn die Differenz zwischen der Zahl der angegebenen Tiere und der Zahl der bei der Kontrolle festgestellten Tiere nicht auf falschen Angaben des Antragstellers, sondern darauf beruht, dass hinsichtlich einzelner Tiere die Prämienvoraussetzungen nicht erfüllt sind (Anschluss an EuGH, Urteil vom 16. Mai 2002 – Rs. C-63/00; Aufgabe der früheren Rspr).
Eine sachliche Unrichtigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 ist auch darin zu sehen, dass der Antragsteller überhaupt eine Sonderprämie beantragt, obwohl er weiß oder wissen muss, dass hinsichtlich des fraglichen Tieres die Prämienvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Normenkette
VO (EWG) Nr. 3887/92 Art. 10; VO (EG) Nr. 2419/2001 Art. 44 Abs. 1; VO (EG; EURATOM) Nr. 2988/95 Art. 2 Abs. 2
Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Urteil vom 11.02.1999; Aktenzeichen 3 L 3627/96) |
VG Stade (Urteil vom 14.12.1995; Aktenzeichen 6 A 436/95) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Verwaltungsgerichts Stade vom 14. Dezember 1995 und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1999 geändert. Die Beklagte wird unter entsprechender Änderung der Bescheide der Bezirksregierung L.… vom 29. November 1993 und vom 23. Januar 1995 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 13. Mai 1993 hin eine um 25 v.H. gekürzte Sonderprämie für drei männliche Rinder der zweiten Altersklasse zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist Landwirt. Er begehrt die Gewährung einer Sonderprämie für männliche Rinder.
Am 6. April 1993 reichte er bei der Bezirksregierung L.… seine Beteiligungserklärung ein, in der er seine Absicht bekundete, im 2. Quartal 1993 vier und im 4. Quartal 1993 sechs Ochsen der 2. Altersklasse schlachten zu lassen. Das Formular enthielt die “verbindliche Erklärung”, dass alle Tiere, für die er die Prämie beantragen werde, mindestens 200 kg Schlachtgewicht bzw. mindestens 370 kg Lebendgewicht haben werden. Er wisse, dass er bestraft werden könne, wenn er die verbindlichen Erklärungen nicht einhalte.
Am 13. Mai 1993 beantragte er die Gewährung der Sonderprämie für drei Ochsen, die am 21. April 1993, und für einen weiteren Ochsen, der am 22. April 1993 an einen Schlachtbetrieb verkauft und dort geschlachtet worden war. Die beigefügte Schlachtbescheinigung bekundete, dass der vierte Ochse mit einem Schlachtgewicht von 202 kg notgeschlachtet worden sei.
Mit Bescheid vom 29. November 1993 lehnte die Bezirksregierung L.… den Antrag ab. Hinsichtlich der am 21. April 1993 geschlachteten Tiere sei die vorgeschriebene Zwei-Wochen-Frist seit der Einreichung der Beteiligungserklärung noch nicht verstrichen gewesen. Der am 22. April 1993 geschlachtete Ochse habe das vorgeschriebene Schlachtgewicht von 204 kg nicht erreicht. Den klägerischen Widerspruch wies die Bezirksregierung mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 1995 zurück.
Der fristgerechten Klage gab das Verwaltungsgericht Stade teilweise statt. Mit Urteil vom 14. Dezember 1995 verpflichtete es die Beklagte zur Gewährung der beantragten Sonderprämie für drei Tiere. Im Übrigen wies es die Klage ab. Hinsichtlich der drei am 21. April 1993 geschlachteten Tiere könne dem Kläger keine Unterschreitung der Zwei-Wochen-Frist vorgehalten werden. Ob die Art und Weise der Fristberechnung durch die Behörde zutreffend sei oder nicht, könne dahinstehen; jedenfalls dürfe sich die Beklagte hierauf nicht berufen, weil sie ihr Antragsformular missverständlich formuliert habe. Für das am 22. April 1993 geschlachtete Tier könne demgegenüber keine Prämie gewährt werden, weil es das erforderliche Mindestschlachtgewicht nicht erreicht habe. Das Gemeinschaftsrecht lege die Grenze bei 200 kg (kalt) fest, das deutsche Recht – sachlich gleich – bei 204 kg (warm). Das fragliche Tier habe bei der Schlachtung 202 kg (warm) gewogen, was etwa 198 kg (kalt) entspreche, und sei daher zu leicht gewesen. Daher könne der Kläger eine Prämie für dieses vierte Tier nicht beanspruchen. Das habe aber nicht zur Folge, dass auch der Prämienanspruch für die drei anderen Tiere um 25 v.H. gekürzt werde. Eine derartige Sanktion sehe Art. 10 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3887/92 vor, wenn die Zahl der im Antrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei der Kontrolle festgestellten Tiere liege. Eine solche Abweichung liege aber nur vor bei unzutreffenden Angaben im Antrag, nicht hingegen, wenn – wie hier – die Zahl der Tiere im Antrag richtig angegeben werde, nicht alle Tiere aber auch als prämienberechtigt anerkannt werden könnten.
Mit ihrer Berufung beantragte die Beklagte, das Urteil zu ändern, soweit sie zur Gewährung von mehr als 75 v.H. der Sonderprämie für drei Ochsen verpflichtet wurde, und die Klage auch insoweit abzuweisen. Die Sanktion des Art. 10 Abs. 2 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3887/92 sei auch dann verwirkt, wenn die Zahl der prämienberechtigten Tiere hinter der Zahl der beantragten Tiere zurückbleibe. Mit Urteil vom 11. Februar 1999 wies das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Berufung zurück, wobei es sich die Gründe des erstinstanzlichen Urteils zu Eigen machte.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Berufungsantrag weiter.
Mit Beschluss vom 18. Januar 2000 (BVerwG 3 C 1 und 13.99) hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zur Auslegung von Art. 10 Abs. 2 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3887/92 gebeten. Mit Urteil vom 16. Mai 2002 (Rs. C-63/00, Slg. I-4483) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass nach dieser Vorschrift der Beihilfesatz auch dann zu kürzen ist, wenn die Differenz zwischen der Zahl der angegebenen Tiere und der Zahl der bei der Kontrolle festgestellten Tiere nicht auf falschen Angaben des Antragstellers, sondern darauf beruht, dass hinsichtlich einzelner Tiere die Prämienvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Im weiteren Verfahren hat der Kläger geltend gemacht, nach Art. 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 sei keine Sanktion zu verhängen, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt habe oder auf andere Weise belegen könne, dass ihn keine Schuld treffe. Diese Vorschrift sei zwar erst im Dezember 2001 in Kraft getreten, gelte aber nach Art. 2 Abs. 2 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 rückwirkend auch im vorliegenden Fall. Hiernach könne gegen ihn keine Sanktion verhängt werden. Er habe gegenüber der Behörde ausschließlich sachlich richtige Angaben gemacht. Die Beklagte hat entgegnet, der Anwendungsbereich von Art. 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 dürfe nicht überdehnt werden, zumal es vollständig im Einflussbereich des Antragstellers liege, den Zeitpunkt für die Schlachtung seiner Tiere so zu wählen, dass sie das vorgeschriebene Mindestschlachtgewicht erreichten.
Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist begründet. Die Vorinstanzen haben die Beklagte zu Unrecht zur Gewährung von mehr als 75 v.H. der Sonderprämie für drei männliche Rinder verpflichtet.
1. Die Vorinstanzen haben angenommen, dass der Prämienanspruch für die drei am 21. April 1993 geschlachteten Ochsen dem Grunde nach besteht. Dagegen ist nichts zu erinnern. Der Anspruch beruht auf Art. 4b VO (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl Nr. L 148/24) in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 VO (EWG) Nr. 2066/92 des Rates vom 30. Juni 1992 (ABl Nr. L 215/49). Der Prämienanspruch scheitert nicht daran, dass der Kläger die drei Ochsen möglicherweise um einen Tag zu früh verkauft hat. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht haben festgestellt, dass sich die Beklagte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf eine solche Fristunterschreitung nicht berufen darf. Dies ist das Ergebnis einer tatsächlichen Würdigung, die als solche von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen wird; Rechtsfehler sind nicht zu erkennen.
2. Der Prämienanspruch ist aber um 25 v.H. zu kürzen, weil der Kläger auch für den vierten Ochsen – zu Unrecht – eine Prämie beantragt hatte.
a) Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass dieser vierte Ochse nicht prämienberechtigt war, weil er nur 202 kg (warm) bzw. 198 kg (kalt) gewogen und damit das vorgeschriebene Mindestschlachtgewicht nicht erreicht hat. Auch dies wird von den Beteiligten hingenommen. Rechtsfehler sind auch insoweit nicht erkennbar: Gemäß Art. 4b Abs. 5 VO (EWG) Nr. 805/68 wird die in Rede stehende Sonderprämie nicht gewährt, wenn das Schlachtkörpergewicht weniger als 200 kg beträgt. Gemäß Art. 12 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl Nr. L 391/20) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 563/82 der Kommission vom 10. März 1982 (ABl Nr. L 67/23) ist damit das Gewicht des Schlachtkörpers nach Abkühlung oder das Gewicht des warmen Schlachtkörpers, das nach der Schlachtung so schnell wie möglich festgestellt wird, abzüglich 2 v.H. gemeint. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bezeichnet das in der Schlachtbescheinigung mitgeteilte Gewicht von 202 kg das Gewicht des warmen Schlachtkörpers, so dass das Mindestschlachtgewicht nicht erreicht ist.
Nach Art. 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a VO (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl Nr. L 391/36) ist die dem Kläger zustehende Sonderprämie daher um 25 v.H. zu kürzen. Wird festgestellt, dass die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei der Kontrolle festgestellten Tiere liegt, so wird der Beihilfebetrag nach dieser Vorschrift auf der Grundlage der Zahl der festgestellten Tiere berechnet. Vorbehaltlich höherer Gewalt wird der betreffende Beihilfesatz jedoch für den Fall eines höchstens 20 Tiere betreffenden Antrags um den Prozentsatz der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese nicht mehr als zwei Tiere beträgt. Diese Vorschrift gelangt hier zur Anwendung. Der Kläger hatte im Beihilfeantrag vier Tiere angegeben, bei der Kontrolle wurde jedoch festgestellt, dass nur drei Tiere prämienberechtigt waren, also 25 v.H. weniger. “Bei der Kontrolle festgestellte Tiere” erfasst nicht nur die Nachprüfung der Richtigkeit der Angaben im Antrag, sondern auch die Prüfung, ob die Beihilfevoraussetzungen vorliegen. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Beihilfesatz auch dann nach Art. 10 Abs. 2 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3887/92 zu kürzen ist, wenn die Differenz zwischen der Zahl der angegebenen Tiere und der Zahl der bei der Kontrolle festgestellten Tiere nicht auf falschen Angaben des Antragstellers, sondern darauf beruht, dass hinsichtlich einzelner Tiere die Prämienvoraussetzungen nicht erfüllt sind (EuGH, Urteil vom 16. Mai 2002 – Rs. C-63/00, Schilling und Nehring – Slg. I-4483). An diese Auslegung ist der Senat gebunden; an seiner vorherigen abweichenden Auffassung (Beschluss vom 5. Februar 1998 – BVerwG 3 B 3.98 – RdL 1998, 136 = AgrarR 1998, 321) hält er nicht fest.
b) Aus Art. 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 (ABl Nr. L 327/11) folgt kein dem Kläger günstigeres Ergebnis.
Das ergibt sich allerdings noch nicht daraus, dass diese Verordnung erst am 13. Dezember 2001 in Kraft getreten ist und die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 erst für Beihilfeanträge, die sich auf nach dem 31. Dezember 2001 auslaufende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, ersetzt hat (Art. 53 Abs. 1 Satz 2). Denn Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 (ABl Nr. L 312/1) bestimmt, dass bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend gelten. Hierzu hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Art. 2 Abs. 2 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 dahin auszulegen ist, dass die zuständigen Behörden im Fall eines Beihilfeantrags “Tiere”, der in den zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 fällt und eine Unregelmäßigkeit enthält, die eine Sanktion nach Art. 10 Abs. 2 Buchstabe a dieser letztgenannten Verordnung nach sich zieht, rückwirkend die Bestimmungen des Art. 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 anzuwenden haben, weil diese Bestimmungen das beanstandete Verhalten weniger schwer ahnden (EuGH, Urteil vom 1. Juli 2004 – Rs. C-295/02, Gerken – NVwZ 2004, 1343).
Die Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 (EG) Nr. 2419/2001 liegen jedoch nicht vor. Nach dieser Bestimmung findet die in Art. 38 Abs. 1 und 3 VO (EG) Nr. 2419/2001 ähnlich wie in Art. 10 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3887/92 vorgesehene Kürzung keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Der Kläger hat zwar im Beihilfeantrag ausschließlich sachlich richtige Angaben gemacht: Er hat die Zahl der Ochsen genannt, die er im zweiten Quartal an Schlachtbetriebe verkauft hatte, hat deren Herkunft, Ohrmarkennummer und Altersklasse zutreffend angegeben und mitgeteilt, dass er für sie bereits einmal eine Prämie beantragt und erhalten hatte. Auch die Schlachtbescheinigung, aus der das unzureichende Gewicht des Tieres hervorging, hat er unverändert beigefügt. Eine sachliche Unrichtigkeit ist jedoch darin zu sehen, dass er für den fraglichen Ochsen überhaupt eine Sonderprämie beantragt hat. Der Kläger hatte in seiner Beteiligungserklärung vom 6. April 1993 “verbindlich erklärt”, dass alle Tiere, für die er die Prämie beantragen werde, mindestens 200 kg Schlachtgewicht bzw. mindestens 370 kg Lebendgewicht haben werden. Bei seinem Antrag vom 7. Mai 1993, bei der Behörde eingegangen am 13. Mai 1993, war die Schlachtung vom 22. April 1993 bereits erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt wusste er bereits, dass der Ochse nur ein Schlachtgewicht von 202 kg (warm) bzw. 198 kg (kalt) auf die Waage gebracht hatte, also um 2 kg zu leicht gewesen war. Dass der Kläger gleichwohl auch für diesen Ochsen eine Sonderprämie beantragte, stellt eine sachliche Unrichtigkeit dar; denn mit seinem Antrag behauptete er konkludent, dass der Ochse die Prämienvoraussetzungen erfülle. Insofern trifft ihn auch ein Schuldvorwurf. Selbst wenn er im Unklaren darüber gewesen sein sollte, ob sich das in der Beteiligungserklärung angegebene Mindestschlachtgewicht von 200 kg auf das Warmgewicht oder auf das Kaltgewicht bezieht, hätte er sich erkundigen müssen, ehe er die Prämie beantragte.
Unterschriften
Prof. Dr. Driehaus, van Schewick, Dr. Dette, Liebler, Prof. Dr. Rennert
Fundstellen
Haufe-Index 1338567 |
DÖV 2005, 705 |
AuUR 2005, 232 |