Entscheidungsstichwort (Thema)
Immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung für eine Konverteranlage (Nebenanlage einer HGÜ-Leitung)
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Konverteranlage, in der neben der Umrichtung von Gleich- auf Wechselstrom im baulichen Verbund über nicht eingehauste Transformatoren auch eine Anpassung der Spannungshöhe an das 380 kV-Übertragungsnetz vorgenommen wird, ist zugleich eine Umspannanlage.
2. Ergibt sich der Standort der Konverteranlage aus einer bestandskräftigen Zulassungsentscheidung zugunsten der an sie anbindenden Stromleitung, ist sie nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB im Außenbereich zulässig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger, eine nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung, mit der bauvorbereitende Maßnahmen für die Errichtung und den Betrieb der Konverterstation Bergrheinfeld/West zugelassen werden. Der angegriffene Bescheid gestattet auf einer Fläche von etwa 6 ha eine Einebnung des in Richtung Westen abschüssigen Vorhabengeländes auf ein einheitliches Niveau von 230 m NHN, die Herstellung einer Zufahrt sowie die Einrichtung der Baustelle.
Rz. 2
Die geplante Konverterstation ist eine Nebenanlage des Vorhabens Nr. 4 der Anlage zu § 1 Abs. 1 des Bundesbedarfsplangesetzes, das zusammen mit dem Vorhaben Nr. 3 unter dem Begriff "SuedLink" geführt wird und der Hochspannungsgleichstromübertragung (HGÜ) von Energie vom Norden in den Süden Deutschlands sowie in umgekehrter Richtung dient. Der Anschluss der HGÜ-Leitung des Vorhabens Nr. 4, die als Erdkabel errichtet und betrieben wird, an das vorhandene Drehstromnetz erfolgt an den gesetzlich festgelegten Netzverknüpfungspunkten Wilster im Norden und Bergrheinfeld/West im Süden. In der geplanten Konverterstation Bergrheinfeld/West soll zur Anbindung des südlichen Netzverknüpfungspunktes an die HGÜ-Verbindung des Vorhabens Nr. 4 der Gleichstrom in Wechselstrom umgewandelt und auf die Spannungsebene von 380 kV umgespannt werden.
Rz. 3
Der Kläger hat am 3. April 2023 Klage erhoben. Die geplante Konverteranlage sei keine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlage, weshalb die Immissionsschutzbehörde für den Erlass der Teilgenehmigung nicht zuständig gewesen sei. Außerdem hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Der Teilgenehmigungsbescheid sei auch materiell rechtswidrig. Es fehle schon an einem tauglichen Antragsgegenstand, da das Anlagendesign noch nicht feststehe. Mangels Planreife der HGÜ-Leitung habe die Beigeladene auch kein berechtigtes Interesse an der Teilgenehmigung. Die Genehmigungsvoraussetzungen für die bauvorbereitenden Maßnahmen seien nicht erfüllt. Die geplante Konverterstation sei kein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben. Die zugelassenen Maßnahmen widersprächen dem Artenschutzrecht, weil die Tötung einzelner Feldhamsterindividuen nicht sicher ausgeschlossen werden könne. Die wasserrechtlichen Belange hätten in einem Fachbeitrag dargestellt werden müssen. Die bauvorbereitenden Maßnahmen seien mit wasserrechtlichen Bewirtschaftungszielen nicht vereinbar. Eine vorläufige Beurteilung, ob der Errichtung und dem Betrieb der Konverteranlage Genehmigungshindernisse entgegenstehen, sei nicht möglich, weil der Teilgenehmigungsantrag der Beigeladenen keine hinreichend konkrete Anlage zum Gegenstand habe. Jedenfalls sei die Gesamtanlage nicht genehmigungsfähig. Zudem seien Belange des Klimaschutzes nicht berücksichtigt worden.
Rz. 4
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2023 nichtig ist,
hilfsweise den Bescheid aufzuheben,
weiter hilfsweise, den Bescheid für rechtswidrig und nichtvollziehbar zu erklären.
Rz. 5
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,
die Klage abzuweisen.
Rz. 6
Sie verteidigen die angegriffene Teilgenehmigung.
Entscheidungsgründe
Rz. 7
Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids und die hilfsweise gestellten Anfechtungsanträge sind zulässig, aber unbegründet.
Rz. 8
A. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus § 6 Satz 2 Nr. 2 BBPlG i. V. m. § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO. Die Konverteranlage dient dem in Nr. 4 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG benannten Leitungsvorhaben "Höchstspannungsleitung Wilster - Bergrheinfeld/West; Gleichstrom".
Rz. 9
B. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist zulässig (1.), hat aber in der Sache keinen Erfolg (2.).
Rz. 10
1. Der Kläger ist als anerkannter Umweltverband jedenfalls nach § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG klagebefugt. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anzuwenden auf Rechtsbehelfe u. a. gegen Verwaltungsakte, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 2022 - 7 C 7.21 - BVerwGE 177, 13 Rn. 17). Der Begriff des - durch Verwaltungsakt - zugelassenen Vorhabens in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG knüpft an jenen der Zulassungsentscheidung in § 2 Abs. 6 UVPG an und erfasst damit u. a. auch Teilgenehmigungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 2022 - 7 C 7.21 - BVerwGE 177, 13 Rn. 19). Der Kläger macht eine Verletzung umweltbezogener Vorschriften geltend (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG), indem er einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 1 und Nr. 1.8 Anh. 1 zur 4. BImSchV rügt und daraus die Nichtigkeit der Teilgenehmigung wegen Unzuständigkeit der handelnden Immissionsschutzbehörde ableitet. Umweltbezogene Rechtsvorschriften in diesem Sinne sind gemäß § 1 Abs. 4 UmwRG Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen oder Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Umweltinformationsgesetzes - UIG - beziehen. Das trifft auf die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 BImSchG i. V. m. der 4. BImSchV zur Genehmigungsbedürftigkeit von emittierenden Anlagen zu.
Rz. 11
2. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist unbegründet. Die Immissionsschutzbehörde war für die Erteilung der Teilgenehmigung sachlich zuständig.
Rz. 12
Der Beklagte ist zu Recht von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht der Konverteranlage nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 BImSchG i. V. m. Nr. 1.8 Anh. 1 der 4. BImSchV ausgegangen.
Rz. 13
Gemäß Nr. 1.8 des Anh. 1 der 4. BImSchV handelt es sich bei Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung von 220 kV oder mehr einschließlich der Schaltfelder, ausgenommen eingehauste Elektroumspannanlagen, um genehmigungsbedürftige Anlagen. Die geplante Konverterstation erfüllt die Funktion einer Umspannanlage, in der eine elektrische Spannung einer bestimmten Höhe auf eine elektrische Spannung einer anderen Höhe hinauf oder hinunter transformiert wird (vgl. Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand September 2023, Nr. 1.8 Anh. 1 der 4. BImSchV Rn. 7). Der Höchstspannungsgleichstrom von 525 kV wird in der Konverteranlage zunächst in Wechselstrom konvertiert. Hierbei kommt es, wie der Projektleiter Stations als Sachbeistand der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, zwangsläufig zu einer Absenkung der Stromspannung auf 292 kV. Der Wechselstrom muss daher über unmittelbar an die Konverterhallen anschließende Transformatoren für die Weiterleitung im Drehstromverbundnetz auf 380 kV umgespannt werden. Dies geschieht in nicht eingehausten "Freiluft"-Transformatoren. Damit ist die Konvertierung des Stroms zwangsläufig mit einer Umspannung verbunden. Der Sachbeistand der Beklagten hat insoweit in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass eine Trennung der Schritte "Konversion" und "Umspannung" anlagentechnisch nicht möglich sei.
Rz. 14
Neben diesen technischen Gegebenheiten sprechen auch der Schutzzweck der Nr. 1.8 Anh. 1 der 4. BImSchV für eine einheitliche Behandlung der Gesamtanlage als insgesamt immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Elektroumspannanlage. Denn sowohl die Konvertierung als auch die Umspannvorgänge führen zu vergleichbaren Umweltbelastungen (elektrische und magnetische Felder, Lärmimmissionen).
Rz. 15
Schließlich geht § 6 Satz 2 Nr. 2 BBPlG davon aus, dass für Stromrichteranlagen typischerweise immissionsschutzrechtliche Genehmigungen erteilt werden. Damit hat der Gesetzgeber die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit vorausgesetzt (vgl. hierzu auch BT-Drs. 19/23491 S. 23: "Genehmigung auf Grundlage des BImSchG"). Mit dem Einwand, von dem Konverter ausgehende Risiken hätten in einem Planfeststellungsverfahren zusammen mit der Stromtrasse deutlich besser festgestellt und bewertet werden können, kann der Kläger angesichts der dem Vorhabenträger in § 18 Abs. 2 NABEG eröffneten Wahlmöglichkeit nicht gehört werden.
Rz. 16
C. Die Klage ist auch mit den Hilfsanträgen unbegründet. Die Teilgenehmigung ist weder verfahrensfehlerhaft ergangen (§ 4 Abs. 1 und 1b UmwRG) noch verstößt sie gegen für sie bedeutsame umweltbezogene Rechtsvorschriften (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG).
Rz. 17
1. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vor Erlass der Teilgenehmigung zur Durchführung bauvorbereitender Maßnahmen für die geplante Konverteranlage bestand nicht.
Rz. 18
a) Konverter werden in der Anlage 1 zum UVPG nicht aufgeführt und sind deswegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG weder UVP-pflichtig noch UVP-vorprüfungspflichtig (§§ 6, 7 UVPG).
Rz. 19
Die Anlage 1 zum UVPG, die den Vorhabenbegriff des § 2 Abs. 4 UVPG konkretisiert, enthält eine detaillierte, abschließende Liste (numerus clausus) der UVP-pflichtigen Vorhaben (vgl. Hamacher, in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG/UmwRG, 2. Aufl. 2023, § 2 UVPG Rn. 46). Nach Nr. 19.11 Anl. 1 UVPG werden die Errichtung und der Betrieb eines Erdkabels nach § 2 Abs. 5 BBPlG als UVP-pflichtig ausgewiesen. Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 BBPlG sind "Erdkabel" im Sinne von § 2 Abs. 5 BBPlG, auf den Nr. 19.11 der Anlage 1 zum UVPG ausdrücklich Bezug nimmt, ausschließlich Kabeltunnel, Nebenbauwerke und gasisolierte Rohrleitungen. Die Gesetzesmaterialien hierzu stellen klar, dass Nebenbauwerke von notwendigen Nebenanlagen im Sinne von § 18 Abs. 2 NABEG, zu denen insbesondere Konverterstationen gehören, zu unterscheiden sind (BT-Drs. 19/23491 S. 22). Danach ist die Konverteranlage kein Bestandteil des Erdkabels.
Rz. 20
Sie gehört auch nicht zum "Betrieb" eines Erdkabels im Sinne von Nr. 19.11 Anl. 1 UVPG. Hiervon ist ausschließlich der Stromtransport als solcher, nicht aber die in einem nicht zum Erdkabel selbst gehörenden Konverter vorzunehmende Umrichtung und Umspannung des in der HGÜ-Leitung transportierten Gleichstroms für die Weiterleitung im regionalen Verbundnetz umfasst. Mit § 18 Abs. 2 NABEG, der dem Vorhabenträger ein Wahlrecht einräumt, ob er einen Antrag auf Planfeststellung bzw. Einbeziehung der Nebenanlage in das Planfeststellungsverfahren für die Höchstspannungsfreileitung stellt, geht der Gesetzgeber von einer möglichen verfahrensrechtlichen Trennung einerseits der Planfeststellung der Hochspannungsgleichstrom-Übertragungs-Leitung (HGÜ-Leitung) und andererseits der behördlichen Gestattung der für den Betrieb der HGÜ-Leitung notwendigen Nebenanlagen aus.
Rz. 21
Dies entspricht auch den Vorgaben der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. L 124 S. 1) (im Folgenden: UVP-RL). Nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der UVP-RL werden Projekte (vgl. Art. 1 Abs. 2 Buchst. a UVP-RL) des Anhangs I grundsätzlich einer UVP unterzogen. Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten anhand einer Einzelfalluntersuchung oder von ihnen festgelegter Schwellenwerte bzw. Kriterien, ob das Projekt einer UVP-Pflicht unterliegt. Konverteranlagen werden weder von Anhang I noch von Anhang II zur UVP-RL erfasst. Dort werden nur Freileitungen aufgeführt (vgl. UVP-RL Anh. I Nr. 20, Anh. II Nr. 3 Buchst. b).
Rz. 22
b) Entgegen der Auffassung des Klägers stellen das Erdkabel und die Konverteranlage auch keine kumulierenden Vorhaben im Sinne des § 10 UVPG dar. Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 UVPG liegen kumulierende Vorhaben nur vor, wenn mehrere Vorhaben derselben Art durchgeführt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Vorhaben durch eine entsprechende technische oder bauliche Beschaffenheit und Betriebsweise sowie durch vergleichbare Umweltauswirkungen auszeichnen und die angegebenen Größen- oder Leistungswerte addierbar, d. h. in derselben Messeinheit ausgewiesen sind (vgl. BT-Drs. 18/11499 S. 82 f.). Dies ist im Hinblick auf die künftige HGÜ-Leitung und die geplante Konverterstation nicht der Fall. Allein ein funktionaler Bezug der beiden Vorhaben genügt nicht für die Kumulation (vgl. Bauer, in: Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 6. Aufl. 2023, Anl. 1 UVPG Rn. 9). Eine unzulässige Aufsplitterung eines einheitlich zu betrachtenden Vorhabens in Teilprojekte, um Schwellenwerte für die UVP-Pflicht zu unterschreiten, liegt nicht vor. Deshalb ist auch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 25. Mai 2023 - C-575/21 [ECLI:EU:C:2023:425] - (UPR 2023, 298) nicht einschlägig.
Rz. 23
c) Auch eine UVP-Vorprüfungspflicht nach § 7 Abs. 1 oder 2 UVPG i. V. m. Anl. 1 Nr. 13.18.1 bzw. 13.18.2 UVPG mit Blick auf die Entwässerung der künftigen Anlage besteht nicht. Zwar hat sich nach § 29 Abs. 1 Satz 1 UVPG in Verfahren mit Teilzulassungen eine erforderliche UVP bereits vorläufig auf die nach dem Planungsstand erkennbaren Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens zu erstrecken. Voraussetzung ist aber, dass das Vorhaben seinerseits UVP-pflichtig ist. Daran fehlt es hier.
Rz. 24
2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Satz 1 BImSchG für die Erteilung einer Teilgenehmigung für bauvorbereitende Maßnahmen zur Errichtung der Konverteranlage liegen vor.
Rz. 25
a) Die angefochtene Genehmigung betrifft die Errichtung eines Teils einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage. Sie bezieht sich damit entgegen der Auffassung des Klägers auf einen zulässigen Antragsgegenstand nach § 8 Satz 1 Halbs. 1 BImSchG. Zu den der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 4 Abs. 1 BImSchG unterfallenden Bautätigkeiten zählen auch bauvorbereitende Maßnahmen im Vorfeld der eigentlichen Aufstellung von Gebäude- und Anlagenteilen (vgl. nur Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 4 Rn. 54). Hierzu gehört die die Anlagenaufstellung vorbereitende und durch Abgrabungen und Aufschüttungen umzusetzende Geländeeinebnung. Dasselbe gilt für die Errichtung einer Zufahrt zur wegemäßigen Erschließung der späteren Anlage. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass noch keine detailgenaue und endgültige Darstellung bzw. Beschreibung des Vorhabenlayouts und des Anlagenkonzepts vorliegt. Dies betrifft ausschließlich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Satz 1 Nr. 2 und 3 BImSchG.
Rz. 26
b) Die Beigeladene hat ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung (§ 8 Satz 1 Nr. 1 BImSchG). Hierfür genügt jedes vernünftige und billigenswerte Interesse. Die Aufteilung des Verfahrens muss dem Antragsteller einen objektiven Vorteil bringen oder einen sonst eintretenden Nachteil verhindern. Es muss sich nicht um ein "überwiegendes" Interesse handeln; es genügt, wenn Planung und Ausbau - wie typischerweise bei Anlagen größeren Umfangs - sinnvollerweise in Abschnitten entsprechend ihrem Planungsfortschritt errichtet werden sollen, damit der Betreiber die Anlage entsprechend ihrem Baufortschritt errichten kann (vgl. Czajka/Peschau, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand September 2023, § 8 BImSchG Rn. 18). Die Inbetriebnahme der Gleichstrom-Höchstspannungsleitung Wilster - Bergrheinfeld/West setzt die Errichtung und den Betrieb der Konverterstation Bergrheinfeld/West voraus. Die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf dieser Leitung ist mit der Aufführung als Nr. 4 in der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG gesetzlich festgelegt. Angesichts dessen fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass die HGÜ-Leitung nicht gebaut oder nicht am Konverter vor dem südlichen Netzverknüpfungspunkt in Bergrheinfeld/West enden wird. Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf es deshalb keiner weiteren Anforderungen an die "Planreife" dieses Vorhabens. Die bauvorbereitenden Maßnahmen dienen dazu, die rechtzeitige Herstellung der Aufstellungsfläche für die Konverterstation zu erreichen. Schließlich sind die Bodenmodellierung und die Vorbereitung des Baugrundes in zeitlicher Hinsicht zur Verwirklichung artenschutzrechtlicher Maßnahmen sinnvoll.
Rz. 27
c) Die umweltbezogenen Genehmigungsvoraussetzungen für den beantragten Gegenstand der Teilgenehmigung liegen vor (§ 8 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG).
Rz. 28
aa) Die bauvorbereitenden Maßnahmen dienen einem im Außenbereich privilegierten Vorhaben. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist im Außenbereich ein Vorhaben zulässig, wenn es der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität dient. Dies ist bei der geplanten Konverteranlage der Fall. Entgegen der Auffassung des Klägers fehlt es nicht an der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlichen Ortsgebundenheit eines solchen Vorhabens (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 4 C 2.12 - BVerwGE 147, 37 Rn. 11 m. w. N.). Ortsgebunden ist eine Anlage nur dann, wenn sie nach ihrem Gegenstand und ihrem Wesen ausschließlich an der fraglichen Stelle betrieben werden kann. Erforderlich ist hierfür, dass die Anlage auf die geographische oder die geologische Eigenart der Stelle angewiesen ist, weil sie an einem anderen Ort ihren Zweck verfehlt (für Gewerbe BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1976 - 4 C 43.74 - BVerwGE 50, 346 ≪348≫ m. w. N.). Der spezifische Standortbezug ist bei den in § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB genannten Anlagen der öffentlichen Versorgung vor allem insoweit gegeben, als sie leitungsgebunden sind (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 - 4 C 20.93 - BVerwGE 96, 95 ≪98≫), denn insofern könnte ohne Berührung des Außenbereichs die den Versorgungsunternehmen obliegende umfassende Versorgungsaufgabe nicht erfüllt werden. Eine "kleinliche" Prüfung der Ortsgebundenheit ist nicht angebracht. Spezifischer Standortbezug ist nicht gleichbedeutend mit einer gleichsam quadratmetergenau erfassbaren Zuordnung des Vorhabens zu der in Anspruch genommenen Örtlichkeit. Andererseits kann von einer individualisierenden Antwort auf die Frage der Lokalisierung keine Rede mehr sein, wenn der gesamte Außenbereich einer Gemeinde oder einer Vielzahl von Gemeinden als potentiell geeigneter Standort in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 4 C 2.12 - BVerwGE 147, 37 Rn. 11).
Rz. 29
Aufgrund der Bundesfachplanungsentscheidung der Bundesnetzagentur nach § 12 NABEG vom 30. Oktober 2020 für das Vorhaben Nr. 4 (Wilster - Bergrheinfeld/West) des Bundesbedarfsplangesetzes, Abschnitt D (Gerstungen bis Bergrheinfeld/West), wird der Konverterstandort durch den dort festgelegten Trassenkorridor bestimmt. Der geplante Konverter, der über ein Erdkabel mit dem HGÜ-Vorhaben Nr. 4 des "SuedLink" verbunden werden wird (vgl. § 3 Abs. 1 BBPlG), lässt sich nur noch innerhalb dieses Trassenkorridors oder unmittelbar an dessen Rand realisieren. Eine Leitungsverbindung, die den bundesfachplanerischen Trassenkorridor verlässt, wäre nach § 15 Abs. 1 Satz 1 NABEG unzulässig. Anders als der Konverter selbst ist die Stichleitung, die diesem den noch umzurichtenden Gleichstrom zuführt, Bestandteil der Höchstspannungsfreileitung und damit Regelungsgegenstand der Bundesfachplanung (Buschbaum/Reidt, RdE 2015, 385 ≪390≫). Der in der Bundesfachplanung festgelegte Trassenkorridor ist für das nachfolgende Planfeststellungsverfahren verbindlich. Die Möglichkeit zur freien Ortswahl für den Standort des Konverters besteht nach der Entscheidung gemäß § 12 NABEG aufgrund der Bindung an den Trassenkorridor nicht mehr. Allerdings kann die Rechtmäßigkeit der Bundesfachplanungsentscheidung - zwar nicht inzident im hiesigen Verfahren, wohl aber - gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 NABEG noch im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Zulassungsentscheidung, den Planfeststellungsbeschluss, für die jeweilige Ausbaumaßnahme überprüft werden. Die Planfeststellung der hier maßgeblichen Abschnitte D1 und D2 des Vorhabens Nr. 4 des Bundesbedarfsplangesetzes nördlich der geplanten Konverteranlage steht, soweit ersichtlich, noch aus.
Rz. 30
Der Senat kann jedoch offenlassen, ob allein die Bundesfachplanungsentscheidung bereits ausreicht, um den notwendigen Standortbezug zu begründen. Denn jedenfalls durch den inzwischen bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss vom 25. Oktober 2023 für den Abschnitt D3 Konverterstation Bergrheinfeld/West - Netzverknüpfungspunkt Bergrheinfeld/West, mit dem eine 380-kV-Wechselstrom-Freileitung zwischen der am Ort der bauvorbereitenden Maßnahmen geplanten Konverteranlage und der vorhandenen Umspannanlage Bergrheinfeld/West zugelassen wird, ist ein hinreichender Standortbezug gegeben. Bei der Überprüfung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zugunsten des Anlagenbetreibers im Gegensatz zu solchen zu seinen Lasten zu berücksichtigen (BVerwG, Urteile vom 26. September 2019 - 7 C 5.18 - BVerwGE 166, 321 Rn. 43 und vom 27. August 2020 - 4 C 1.19 - BVerwGE 169, 207 Rn. 35).
Rz. 31
Mit Blick auf die nicht unerhebliche Vorbelastung in der nahen Umgebung (Umspannwerk am Netzverknüpfungspunkt, großflächige gewerbliche Bebauung im Osten) stehen den gestatteten Einzelmaßnahmen keine Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (natürliche Eigenart der Landschaft, Landschaftspflege, Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbilds) entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 4 C 2.12 - BVerwGE 147, 37 Rn. 19; speziell zur Vorbelastung durch ein Umspannwerk vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - 6 K 3259/13 - NuR 2014, 149 ≪150 f.≫).
Rz. 32
bb) Weshalb der Kläger meint, die Zufahrt zum Vorhabengrundstück habe nicht im - nach § 13 BImSchG einkonzentrierten - vereinfachten bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren zugelassen werden dürfen, erschließt sich nicht. Auf die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit des Gesamtvorhabens der Konverteranlage kommt es bei Erteilung der streitgegenständlichen Teilgenehmigung für den beantragten Gegenstand nicht an.
Rz. 33
cc) Die Teilgenehmigung verstößt nicht gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände.
Rz. 34
Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu töten. Nach § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG liegt ein Verstoß gegen das Verbot nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Art nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann. Auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG können bei entsprechenden Schutzwirkungen den Eintritt des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2022 - 7 C 4.21 - BVerwGE 176, 313 Rn. 24).
Rz. 35
In der angegriffenen Teilgenehmigung sind aufgrund der umweltfachlichen Stellungnahme (UfS) multifunktionale CEF-Maßnahmen zum Schutz des Feldhamsters als Nebenbestimmungen festgelegt. Nach der Nebenbestimmung Ziffer III. 5.3 ist anhand fachlich anerkannter Vorgehensweisen sicherzustellen, dass das Areal bei Beginn der Arbeiten nicht von geschützten Arten besiedelt ist und während der Arbeiten nicht wieder besiedelt wird. Nach Ziffer III. 5.5 sind vor Beginn der Arbeiten alle Ackerflächen in der Aktivitätszeit des Feldhamsters auf ein Vorkommen der Art zu kontrollieren und im Bedarfsfall einzelne Tiere unter inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben umzusiedeln. Auf den Ackerflächen am Vorhabenstandort ist zum Schutz vor einer Wiedereinwanderung direkt nach erfolgter Umsiedlung eine Schwarzbrache (vegetationsfreier Zustand) anzulegen, die bis zum Beginn der Arbeiten zu unterhalten ist (Ziffer III. 5.6). Gemäß Ziffern III. 5.8 und 5.9 der Nebenbestimmungen müssen vorgesehene Ausgleichsflächen bestimmten Anforderungen genügen und in bestimmter Weise bewirtschaftet werden, wobei diese Bewirtschaftung zu Beginn von Umsiedlungsmaßnahmen bzw. der Arbeiten gewährleistet sein muss. Daneben bestehen gegenüber der höheren Naturschutzbehörde Anzeige-, Dokumentations- und Berichtspflichten (Ziffern III. 5.1, 5.2, 5.5). Die Ausgleichsflächen sind dauerhaft vorzuhalten und müssen rechtlich gesichert sein (Ziffer III. 5.13). Angesichts dieses detaillierten Schutzkonzepts sind die pauschalen Rügen in der Klagebegründung nicht geeignet, eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für die betroffenen Feldhamsterindividuen aufzuzeigen. Der Kläger behauptet lediglich unsubstantiiert die Unwirksamkeit einzelner Maßnahmen, vor allem im Hinblick auf die Größe des Konverterstandortes, ohne auf das Gesamtkonzept einzugehen. Insbesondere verkennt er den Signifikanzansatz des Gesetzgebers, wenn er geltend macht, dass die Tötung einzelner Hamsterindividuen nicht sicher auszuschließen sei.
Rz. 36
Mit seinem weiteren Vorbringen zum Artenschutzrecht im Schriftsatz vom 18. Dezember 2023 ist der Kläger gemäß § 6 UmwRG präkludiert. Nach Ablauf der 10-Wochenfrist des § 6 Satz 1 UmwRG kann der Tatsachenvortrag zwar vertieft, der Prozessstoff als solcher jedoch nur unter den Voraussetzungen des § 6 Satz 2 bis 4 UmwRG, die hier nicht vorliegen, erweitert werden. Die nach Ablauf der zehnwöchigen Klagebegründungsfrist gemäß § 6 Satz 1 UmwRG vorgebrachten Erklärungen enthalten neuen Tatsachenvortrag, der nicht zu berücksichtigen ist.
Rz. 37
Abgesehen davon wurde die Bestandssituation auf der betroffenen Ausgleichsfläche im Sommer/Herbst 2022 auch unter Berücksichtigung der Abernte von der Gutachterin erfasst und bewertet. Die Gutachterin der Beigeladenen hat hierzu in der mündlichen Verhandlung plausibel ausgeführt, dass die Fläche aufgrund einer nach der Ernte eingesetzten Spontanvegetation fachlich weiterhin als geeignetes Ersatzhabitat habe eingestuft werden können. Sollte bislang entgegen der Nebenbestimmung Ziffer III. 5.13 keine hinreichende rechtliche Sicherung der Ausgleichsflächen erfolgt sein, würde dies nur die Umsetzung des Teilgenehmigungsbescheids, nicht aber dessen Rechtmäßigkeit betreffen.
Rz. 38
dd) Entgegen der Auffassung des Klägers mussten die Belange des Wasserrechts nicht in einem eigenen wasserrechtlichen Fachbeitrag zusammengefasst werden. Selbst bei UVP-pflichtigen Vorhaben genügt es, wenn in den Antragsunterlagen die Angaben enthalten sind, die es der Behörde ermöglichen, zu prüfen, ob das Vorhaben negative Auswirkungen auf Gewässer haben kann (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 [ECLI:EU:C:2020:391] - NVwZ 2020, 1177 Rn. 76; BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2022 - 7 B 16.21 - juris Rn. 9 f.). Hierzu war die Genehmigungsbehörde auf der Grundlage der vorgelegten UfS (S. 71 ff.) jedenfalls in der Lage.
Rz. 39
ee) Fließ- und Stillgewässer sind in der unmittelbaren Nachbarschaft zum Anlagenstandort nicht vorhanden (UfS S. 73). Die Geländeeinebnung sowie die Errichtung der Zufahrt können damit nicht in Widerspruch zu den Bewirtschaftungszielen für oberirdische Gewässer stehen (§ 27 WHG).
Rz. 40
ff) Die Teilgenehmigung stimmt mit den Bewirtschaftungszielen für das Grundwasser (§ 47 WHG) überein. Insbesondere verstößt sie nicht gegen das Verschlechterungsverbot (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG). Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG, der Anforderungen des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - WRRL - (ABl. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014 (ABl. L 311 S. 32), in unmittelbar geltendes Bundesrecht umsetzt und der als verbindliche Vorgabe bei der Zulassung eines Projekts strikt beachtet werden muss (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - NVwZ 2020, 1177 Rn. 72 f.; BVerwG, Urteile vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 478 und vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 152), ist das Grundwasser so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen Zustands vermieden wird. Ob ein Vorhaben eine Verschlechterung des Zustands eines Gewässers in diesem Sinne bewirken kann, beurteilt sich nach dem allgemeinen ordnungsrechtlichen Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 7 A 1.18 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 18 Rn. 113).
Rz. 41
Nach diesem Maßstab ist nicht anzunehmen, dass durch Bodenverdichtungen im Rahmen der bauvorbereitenden Maßnahmen, gegen die das Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen (im Folgenden: WWA) im Genehmigungsverfahren als beteiligte Fachbehörde keine Einwendungen erhob, eine relevante, über eine Bagatell-Beeinträchtigung hinausgehende Verschlechterung des mengenmäßigen Zustands des betroffenen Grundwasserkörpers eintritt. Der Kläger weist zwar zu Recht darauf hin, dass es zu einer gewissen Minderung der Grundwasserneubildungsrate bei einer Verdichtung des Bodens kommt. Berücksichtigt man jedoch, dass das mit etwa 6 bis (maximal) 10 ha zu überbebauende Areal weniger als 0,02 % der flächenmäßigen Gesamtausdehnung des betroffenen und laut Grundwasserkörper-Steckbrief insgesamt 557,6 km² umfassenden Grundwasserkörpers ausmacht und dass das Vorhaben mit Blick auf die am Vorhabenstandort natürlich vorkommenden, schlecht versickerungsfähigen Böden ohnehin kaum Auswirkungen auf die Grundwasserneubildungsrate haben wird, ist nicht ersichtlich, dass sich die Geländemodellierungen sowie die Erstellung der Zufahrt spürbar negativ auf die Qualitätskomponenten der Tabelle 2.1.2 des Anhangs V zur WRRL bzw. des § 4 Abs. 2 GrwV auswirken können (vgl. hierzu auch die Beurteilungen des Vertreters des WWA im Protokoll des Erörterungstermins vom 12. Dezember 2022 S. 8 f. sowie die Bewertungen der UfS vom 18. Juli 2022 S. 74). Zwar greift das Verschlechterungsverbot auch gegenüber Maßnahmen mit vorübergehenden, kurzfristigen Auswirkungen, wenn hierdurch die Schwelle der relevanten Verschlechterung gemäß Art. 4 WRRL erreicht wird (EuGH, Urteil vom 5. Mai 2022 - C-525/20 [ECLI:EU:C:2022:350] - NVwZ 2022, 1033 Rn. 31 ff., 45). Vorübergehende Auswirkungen von kurzer Dauer und ohne langfristige Folgen sind demgegenüber nicht verboten, wenn diese - wie hier - nur derart geringfügige Auswirkungen auf den Zustand von Wasserkörpern haben, dass sie nicht zu deren Verschlechterung im Sinne von Art. 4 WRRL beitragen können.
Rz. 42
Die Möglichkeit von Grundwasseraufschlüssen während der Bauarbeiten begründet ebenfalls keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Verschlechterung des chemischen oder mengenmäßigen Zustands des Grundwasserkörpers. Grundwasserflurabstände sind im Baugrundgutachten vom 28. Februar 2022, das als Anlage 13.5 dem Teilgenehmigungsbescheid zugrunde liegt, ermittelt worden. Das Baugrundgutachten kommt aufbauend auf den ermittelten Abstandswerten zu dem Schluss, dass für die (auch noch künftig zu gestattenden) Baumaßnahmen eine Grundwasserhaltung grundsätzlich nicht erforderlich sein wird (S. 37, 39 f., 45). Soweit nach dem Baugrundgutachten je nach anfallendem Niederschlag nicht auszuschließendes und insofern nicht sicher prognostizierbares Schicht- oder Stauwasser ad hoc gefasst werden muss (S. 45), stehen auch dem wasserrechtliche Hindernisse nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass durch solche - bei großflächigen Baumaßnahmen üblichen - nachträglichen Maßnahmen (vgl. § 49 Abs. 3 WHG und Auflage 6.5 des angefochtenen Bescheids) eine Verschlechterung des chemischen oder mengenmäßigen Zustands des Grundwasserkörpers nicht verhindert werden kann.
Rz. 43
Soweit es laut UfS (S. 73 f.) im Zuge der Bauausführung durch versickernde Schadstoffe infolge von Maschineneinsätzen, Tankvorgängen und Unfällen zu einem Eintrag von Schadstoffen und damit zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung der chemischen Qualität des Grundwassers kommen kann, handelt es sich um einen allgemeinen Hinweis darauf, dass bei Bautätigkeiten im Falle menschlichen oder technischen Versagens ein niemals auszuschließendes Restrisiko von chemischen Auswirkungen auf den Grundwasserkörper verbleibt. Ein die Wahrscheinlichkeitsschwelle erreichendes erhöhtes Risikopotential wird hierdurch nicht begründet. Dasselbe gilt für den in der UfS (S. 74) enthaltenen Hinweis darauf, dass sich bislang unbekannte Altlasten auf die chemische Qualität des Grundwasserkörpers auswirken könnten. Ein konkreter Altlastenverdacht für die bislang landwirtschaftlich genutzte Standortfläche besteht nicht. Zudem führt das Baugrundgutachten (S. 21 ff.) aus, dass entnommene und untersuchte Bodenproben nicht auf Altlasten oder sonstige wassergefährdende Bodensubstanzen hinweisen.
Rz. 44
d) Der Errichtung und dem Betrieb der künftigen Konverteranlage stehen nach vorläufiger Beurteilung keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegen (§ 8 Satz 1 Nr. 3 BImSchG).
Rz. 45
aa) Für ein hiernach erforderliches sogenanntes vorläufiges positives Gesamturteil muss die Anlage noch nicht in allen relevanten Genehmigungsvoraussetzungen (§ 6 Abs. 1 BImSchG) abschließend beurteilt werden können. Eine bloß kursorische und pauschale Überprüfung/Evidenzkontrolle wird hingegen § 8 Satz 1 Nr. 3 BImSchG nicht gerecht (zum Atomrecht vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juli 1982 - 7 C 54.79 - NVwZ 1982, 624 ≪626≫ und vom 19. Dezember 1985 - 7 C 65.82 - BVerwGE 72, 300 ≪308≫). Die Genehmigungsfähigkeit der Gesamtanlage muss hinreichend wahrscheinlich sein. Eine durch § 8 BImSchG eröffnete Möglichkeit einer abschnittsweisen Bewältigung eines Vorhabens setzt voraus, dass endgültige Angaben grundsätzlich nur in Bezug auf den jeweils zu genehmigenden Anlagenteil gemacht werden müssen; anderenfalls würde die Erteilung einer Teilgenehmigung den gleichen Prüfungsaufwand wie eine Vollgenehmigung erfordern (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1985 - 7 C 65.82 - BVerwGE 72, 300 ≪308≫). § 8 Satz 1 Nr. 3 BImSchG verlangt daher nicht die Vorlage von Antragsunterlagen, aus denen bereits das endgültige Anlagenkonzept und das endgültige Anlagenlayout hervorgehen. Eine Teilgenehmigung kann auch dann ergehen, wenn der Endausbau der Gesamtanlage zunächst nur in Umrissen projektiert ist, die Antragsunterlagen für die immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung dennoch so aussagekräftig sind, dass sie hinsichtlich des zu genehmigenden Teilbereichs eine vorläufige Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen der Gesamtanlage ermöglichen, also die Genehmigungsbehörde in die Lage versetzen, ein vorläufiges Gesamturteil treffen zu können (vgl. BT-Drs. 7/179 S. 33; s. a. § 22 Abs. 1 Satz 2 der 9. BImSchV). Welche Unterlagen dafür erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab. Detailschärfere Informationen zur Gesamtanlage können etwa erforderlich sein, wenn dies für die Beurteilung des zu genehmigenden Anlagenteils gerade in Beziehung zur Gesamtanlage notwendig ist. Vorliegend bestehen diesbezüglich keine hohen Anforderungen, weil die mit dem streitgegenständlichen Bescheid vorab gestatteten Maßnahmen (Geländeeinebnung; Herstellung einer Zufahrt) von Einzelfragen zum endgültigen Anlagendesign unabhängig sind (anders ggf. im Fall der Gestattung von Fundamenten durch Teilgenehmigung, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1985 - 7 C 65.82 - BVerwGE 72, 300 ≪307≫).
Rz. 46
bb) Der Vortrag des Klägers zu den von der geplanten Konverteranlage ausgehenden elektromagnetischen Feldern (S. 27 f., 64 f. und 76 der Klagebegründung) genügt nicht den Begründungsanforderungen nach § 6 Satz 1 UmwRG (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 15). Er beschränkt sich vielmehr auf die Wiedergabe von Ausführungen aus dem Antrag der Beigeladenen (S. 58 des Antrags auf Teilgenehmigung vom 25. Juli 2022), wonach eine standortbezogene Studie zu den elektromagnetischen Feldern der Konverterstation Bergrheinfeld/West erst im Rahmen der Antragstellung zur zweiten Teilgenehmigung vorgelegt werden könne, da noch kein finales Anlagendesign eines Herstellers vorliege. Dem späteren Hersteller werde die Einhaltung der Grenzwerte gemäß der 26. BImSchV vorgeschrieben. Somit werde schon bei der Planung sichergestellt, dass die elektromagnetischen Felder keine Auswirkung auf öffentliche Bereiche hätten. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Kläger in keiner Weise inhaltlich auseinander.
Rz. 47
cc) Die geplante Konverteranlage ist nach Maßgabe einer im Genehmigungsverfahren vorgelegten Schallimmissionsprognose vom 15. Juni 2022 auch hinsichtlich der Lärmbelastung voraussichtlich genehmigungsfähig. Die Prognose ermittelt an verschiedenen Immissionsorten in der Umgebung Beurteilungspegel, die durchgehend - insbesondere auch im Nachtzeitraum - unter den um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerten der Nr. 6.1 Satz 1 TA Lärm liegen, sodass die von der Konverterstation ausgehende Zusatzbelastung nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 und 6 Satz 2 TA Lärm als nicht relevant zu bewerten ist. Ebenso liegen prognostizierte Geräuschspitzen deutlich unter den Maximalwerten der Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm. Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche ist hiernach sichergestellt. Die Lärmprognose, die im Genehmigungsverfahren zu keiner Beanstandung durch die beteiligte Fachbehörde führte und die vom Lärmgutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert wurde, basiert zur Überzeugung des Senats auf einer geeigneten Methode und beruht nicht auf unrealistischen Annahmen; das Prognoseergebnis wurde einleuchtend begründet (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2021 - 7 C 4.20 - BVerwGE 172, 383 Rn. 37 und vom 25. Mai 2023 - 7 A 7.22 - NVwZ 2023, 1733 Rn. 55).
Rz. 48
Der Anhang (S. A4 und A5) der Schallimmissionsprognose legt textlich und zeichnerisch ein Anlagelayout mit zwei Konverterhallen mit "ca."-Maßen von 20 m Höhe, 72 m Länge und 32 m Breite zugrunde. Vergleichbare textliche und zeichnerische Darstellungen mit ebenso exemplarischem, hinsichtlich der Lage einzelner Anlagenteile variablem Charakter finden sich in weiteren vorgelegten Antragsunterlagen der Beigeladenen (Antragstext S. 7, 37 ff., Anlage 1.3.5 "Kurzbeschreibung des Vorhabens"). Die Schallprognose versteht sich als "worst-case-Betrachtung". Der empirische Hintergrund der angesetzten Emissionswerte (Ansatz und Umrechnung von Erfahrungswerten aus bestehenden Anlagen mit ähnlicher Technik) sowie der "worst-case-Ansatz" sind im Klageerwiderungsschriftsatz der Beigeladenen (S. 56 ff.) plausibel dargelegt worden (Berücksichtigung der Variabilität der Positionierung von Anlagenteilen im teilweise noch offenen Anlagenlayout, Ansatz des ungünstigsten Layouts bei im Übrigen feststehenden bestimmten Randbedingungen). Da die Schallimmissionsprognose von der Beigeladenen beauftragt und von ihr im immissionsschutzrechtlichen Verfahren als Entscheidungsbasis für die Erteilung der beantragten Teilgenehmigung vorgelegt wurde, sind sowohl die im Gutachten zugrunde gelegten Anlagenbestandteile hinsichtlich ihrer Anzahl und Dimensionen sowie ihre ungefähren (wenngleich noch variablen) Lagen als auch die in der Prognose für die einzelnen Anlagenteile angesetzten ("worst case") Emissions-Einsatzwerte Kenngrößen, die der Beigeladenen als Gegenstand der vorläufigen Beurteilung nach § 8 Satz 1 Nr. 3 BImSchG zuzurechnen sind. Der konservative Ansatz des Gutachtens kommt dabei insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass bei den errechneten Beurteilungspegeln an den Immissionsorten der maximal mögliche Zuschlag von 6 dB für die Tonhaltigkeit angesetzt wurde (vgl. A.2.5.2 des Anhangs "Ermittlung der Geräuschimmissionen" zur TA Lärm).
Rz. 49
Die Beigeladene hat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens - zuletzt durch ihren Lärmgutachter in der mündlichen Verhandlung - die in der Lärmprognose vorgenommenen und vom Kläger monierten nächtlichen Lärmabschläge nachvollziehbar auf Basis von Erfahrungswerten vergleichbarer Anlagen mit einem reduzierten Nachtbetrieb des Betriebsgebäudes sowie - wegen zunehmender Abkühlung zum Abend hin - von Kühl- und Lüftungsanlagen begründet. Ergänzend hat sie unter Vorlage einer vom Lärmgutachter erstellten Nachberechnung gegenüber dem Senat dargelegt, dass sich die Zusatzbelastung am nächsten Immissionsort IO 1 bei Unterlassen des nächtlichen Abzugs lediglich geringfügig erhöht, sodass dort dann immer noch die reduzierten Irrelevanzwerte (Nr. 3.2.1 Abs. 2 und 6 Satz 2 TA Lärm) unterschritten werden. Hiergegen hat der Kläger nichts vorgebracht.
Rz. 50
dd) Hinsichtlich der künftigen Abwasserentsorgung der Konverterstation besteht nach vorläufiger Beurteilung kein von vornherein unüberwindliches wasserrechtliches Genehmigungshindernis.
Rz. 51
Laut den vorgelegten Antragsunterlagen soll anfallendes Schmutzwasser - wenn möglich - der öffentlichen Entsorgungsinfrastruktur zugeführt werden. Für den Fall, dass dies technisch oder wirtschaftlich nicht möglich oder sinnvoll sein sollte, soll das Abwasser in einer abflusslosen Sammelgrube gesammelt und anschließend entsorgt werden. Beim Betrieb der Anlagen fallen nach Angaben der Beigeladenen ohnehin keine besonderen betrieblichen Abwässer an. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Verschlechterung des chemischen Zustands des betroffenen Grundwasserkörpers besteht nicht. Die Beigeladene beschreibt in den Antragsunterlagen ausführlich, dass und wie durch technische Vorkehrungen, etwa über Ausstattung der Fundamente bestimmter Anlagenteile mit Auffangbecken, Boden- und Grundwasserverschmutzungen vermieden werden.
Rz. 52
Das anfallende Niederschlagswasser soll nach Maßgabe späterer Planungen voraussichtlich zunächst in einem Regenrückhaltebecken auf dem Gelände des Vorhabenträgers zwischengespeichert werden, um von dort aus über Gräben angrenzender Grundstücke in die Wern eingeleitet zu werden. Auch wenn es hierfür einer von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG nicht umfassten weiteren behördlichen Gestattung bedürfen sollte, d. h. einer Planfeststellung für einen Gewässerausbau (§ 68 WHG) oder einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 4, §§ 10, 12, 57 WHG, ist nicht ersichtlich, dass diese nach § 55 Abs. 2 WHG herkömmliche und vom WWA als im Genehmigungsverfahren beteiligter Fachbehörde nicht beanstandete Form der Entwässerung an rechtlichen Hürden scheitern könnte. Eine Gefahr, dass Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG sowie Vorgaben nach § 57 WHG bei Einleitung des Niederschlagswassers in die Wern (§ 55 Abs. 2 WHG) missachtet werden könnten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 2. November 2017 - 7 C 25.15 - NVwZ 2018, 986 Rn. 37 ff.), vermag der Senat nicht zu erkennen; eine solche wurde vom Kläger auch nicht dargelegt.
Rz. 53
3. Die Teilgenehmigung verstößt nicht gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG). § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG begründet selbst keine neuen Handlungs- und Entscheidungsspielräume, sondern setzt das Bestehen derartiger Spielräume aufgrund gesetzlicher Regelungen voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 61 f.). Ein Entscheidungsspielraum besteht hier nicht, weil die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 6 Abs. 1 BImSchG gebundenen Charakter hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2023 - 7 A 9.22 - NVwZ 2024, 60 Rn. 36). Ein möglicher Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG ergibt sich auch nicht aus der Ausgestaltung des § 8 Satz 1 BImSchG als Sollvorschrift. Dieses Ermessen bezieht sich ausschließlich auf die Frage, ob die immissionsschutzrechtliche Genehmigung in mehrere Teile aufgespalten werden soll.
Rz. 54
4. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Teilgenehmigung auch nicht ermessensfehlerhaft ergangen. Nur in einem - hier nicht gegebenen - atypischen Ausnahmefall hätte der Beklagte die Erteilung verweigern und die Beigeladene auf eine Vollgenehmigung verweisen dürfen.
Rz. 55
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Fundstellen
Haufe-Index 16310901 |
DÖV 2024, 758 |
JZ 2024, 362 |
LKV 2024, 4 |
NuR 2024, 467 |
VR 2024, 288 |
KommJur 2024, 7 |
RdW 2024, 225 |
UPR 2024, 140 |
UPR 2024, 300 |
ZNER 2024, 340 |
Immissionsschutz 2024, 75 |
UWP 2024, 141 |