Entscheidungsstichwort (Thema)
Aktenwidrige Tatsachenfeststellung. Ausschlussgrund. Beweismaß. Beweismittel. Bindung. Dreimonatsfrist. Flüchtlingsanerkennung. Folgeantrag. Fristbeginn. Sachlage. Staatsangehörigkeit. Staatenlosigkeit. Tatsachenfeststellung im Revisionsverfahren. unstreitige Tatsache. Wiedereinsetzung
Leitsatz (amtlich)
Bei einem Asylfolgeantrag beginnt die Dreimonatsfrist für die Geltendmachung der Wiederaufgreifensgründe (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG) frühestens nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung des früheren Asylantrags.
Normenkette
AsylVfG § 3 Abs. 1-2, § 71 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1 S. 1; VwGO § 108 Abs. 1, § 137 Abs. 2; VwVfG §§ 32, 51 Abs. 1-3; Richtlinie 2004/83/EG Art. 12 Abs. 2
Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 10.03.2006; Aktenzeichen 10 A 10665/05) |
VG Koblenz (Entscheidung vom 19.01.2005; Aktenzeichen 1 K 64/04.KO) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. März 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I
Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Der Kläger reiste im Februar 1999 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Zur Begründung seines Antrags gab er an, sich als Schriftsteller und Journalist für die Verbreitung des Islam einzusetzen. Deswegen habe er bereits eine 15-monatige Gefängnisstrafe verbüßt und sei im Jahr 1980 als Wiederholungstäter unter dem Vorwurf islamistischer Propaganda, des Verstoßes gegen das Laizismusgebot sowie des Versuchs der Spaltung der Türkei zu einer Gefängnisstrafe von 15 Jahren verurteilt worden. Während des Berufungsverfahrens sei er untergetaucht; daraufhin habe man ihn im Juli 1983 ausgebürgert. Veröffentlicht habe er u.a. in der Zeitschrift S…, deren Redakteure ab 1995 strafrechtlich verfolgt worden seien. Im Bundesgebiet setze er seine journalistische Tätigkeit fort und unterhalte deshalb Kontakte zu vielen islamischen Gruppierungen.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) – Bundesamt – lehnte den Antrag mit Bescheid vom 7. September 1999 ab. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. April 2000 ab; den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. August 2001 ab.
Zur Begründung seines Folgeantrags vom 14. September 2001 legte der Kläger u.a. eine Anklageschrift sowie einen Trennungsbeschluss der türkischen Staatsanwaltschaft vom 11. Juli 2000 vor und machte geltend, dass gegen Redakteure der Zeitung S…. Anklage wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zu einer Terrororganisation erhoben und mehrfach die Todesstrafe gefordert worden sei. Auch gegen ihn sei ermittelt worden. In der Anklageschrift werde er beschuldigt, sich als Führungsperson und Kontaktmann dieser Organisation betätigt zu haben. Er sei nur deshalb nicht mitangeklagt worden, weil man “seiner nicht habhaft geworden” sei.
Das Bundesamt hielt die Beweismittel für gefälscht und lehnte mit Bescheid vom 17. Dezember 2003 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat das Auswärtige Amt bestätigt, dass sowohl die Anklageschrift als auch der Trennungsbeschluss echt seien. Der namentlich genannte Kläger sei im Jahr 1983 ausgebürgert und 1992 wieder eingebürgert worden; wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der Hizbullah und Aktivitäten für diese Organisation sei er in der Türkei zur Fahndung ausgeschrieben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers abgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte zur Flüchtlingsanerkennung des Klägers verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass auf den Folgeantrag ein weiteres Asylverfahren durchzuführen sei. Der neue Vortrag sowie die vorgelegten Beweismittel hätten im ersten Asylverfahren während des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht mehr berücksichtigt werden können. Der Folgeantrag sei fristgerecht gestellt worden; denn der Lauf der Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG sei bis zum Eintritt der Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Erstverfahren gehemmt. Vor Abschluss des ersten Asylverfahrens habe der Kläger keinen Folgeantrag stellen können. Das gebotene Wiederaufgreifen des Asylverfahrens führe zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Es sei davon auszugehen, dass der zur Fahndung ausgeschriebene Kläger bei Rückkehr in die Türkei den Strafverfolgungsbehörden überstellt würde und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevanten Repressalien ausgesetzt wäre. Trotz der Reformen in der Türkei gehe der Senat davon aus, dass jedenfalls als exponierte und ernstzunehmende Gegner des Staates in Erscheinung getretene politische Aktivisten mit schwerwiegenden Übergriffen rechnen müssten. Hinsichtlich des Klägers erscheine für die türkischen Sicherheitskräfte und Strafverfolgungsbehörden die Annahme einer qualifizierten politischen Gegnerschaft besonders naheliegend. Denn dieser sei als Schriftsteller und Journalist wiederholt wegen islamistischer Propaganda, Verstoßes gegen das Laizismusgebot und Versuchs der Spaltung der Türkei zu Haftstrafen verurteilt worden und habe sich der Verbüßung der zuletzt verhängten Strafe durch Untertauchen entzogen. Daraufhin sei er im Jahr 1983 vom türkischen Staat ausgebürgert worden; von der ihm 1993 eingeräumten Möglichkeit der Wiedereinbürgerung habe er keinen Gebrauch gemacht. Die gesetzlichen Ausschlussgründe für die Flüchtlingsanerkennung griffen nicht durch. Den vorliegenden Auskünften des Verfassungsschutzes lasse sich nicht entnehmen, dass der Kläger sich im Bundesgebiet über seine journalistische Tätigkeit hinaus etwa gewaltbereiten Organisationen angeschlossen habe oder eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Schwerwiegende Gründe rechtfertigten insbesondere nicht die Annahme, dass er vor seiner Einreise in das Bundesgebiet eine schwere nichtpolitische Straftat begangen habe. Die in der türkischen Anklageschrift wiedergegebenen Ermittlungsergebnisse könnten nicht als überzeugende Belege für seine Einbindung in eine terroristische Organisation angesehen werden; denn die Ermittlungen könnten auch darauf gerichtet sein, den Kläger als missliebigen Journalisten und Schriftsteller zum Schweigen zu bringen. In der mündlichen Verhandlung habe der Kläger glaubhaft dargelegt, dass er aufgrund seiner religiösen Überzeugung jeglichen Terror ablehne. Es bestünden keine überzeugenden Belege dafür, dass er aufgrund einer aktiven Einbindung in die terroristische Szene in der Türkei oder seine journalistischen Betätigung dem Terrorismus unmittelbar Vorschub geleistet habe.
Mit ihrer vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt die Beklagte, dem Berufungsurteil fehle jede Begründung dazu, warum der Kläger nach festgestellter Ausbürgerung als Staatenloser Flüchtling sein könne. Ferner sei nicht ausreichend dargetan, aufgrund welcher Erkenntnisse dem Kläger bei einer unterstellten Rückkehr in die Türkei trotz der innenpolitischen Reformen eine relevante Verfolgung drohe. Schließlich habe das Berufungsgericht an das Vorliegen des Ausschlussgrundes der Zuwiderhandlung gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen zu hohe Anforderungen gestellt.
Der Kläger verteidigt das Berufungsurteil.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist ungegründet. Das Berufungsgericht hat die Beklagte ohne Verstoß gegen revisibles Recht zur Flüchtlingsanerkennung des Klägers verpflichtet. Auf dessen Folgeantrag war ein weiteres Asylverfahren durchzuführen (1.). Die aufgrund der neuen Sachlage getroffene Würdigung des Berufungsgerichts, dem Kläger drohe in der Türkei politische Verfolgung (2.) und die Voraussetzungen der Ausschlussgründe für die Flüchtlingsanerkennung lägen nicht vor (3.), ist nicht zu beanstanden.
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens sind das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl I S. 1798) sowie § 60 AufenthG in der Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970). Das Berufungsgericht müsste, wenn es jetzt entschiede, gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG auf die nunmehr geltende Rechtslage abstellen. Deshalb sind die durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 eingetretenen Rechtsänderungen auch der Entscheidung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen (Urteil vom 1. November 2005 – BVerwG 1 C 21.04 – Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 15, stRspr).
1. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist vom Bundesamt auf einen nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags gestellten Folgeantrag ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. Nach dieser Vorschrift setzt ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens u.a. voraus, dass eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist oder neue Beweismittel vorliegen und die Geeignetheit dieser Umstände für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt wird (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1987 – BVerwG 9 C 285.86 – BVerwGE 78, 332 ≪336 f.≫). Das ist hier der Fall.
In den durch die Anklageschrift und den Trennungsbeschluss vom 11. Juli 2000 dokumentierten Ermittlungen türkischer Strafverfolgungsbehörden gegen den Kläger liegt eine nachträgliche Änderung der Sachlage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, die sich mit Blick auf die Flüchtlingsanerkennung zu seinen Gunsten auswirken kann. Darüber hinaus sind die vom Auswärtigen Amt als echt bestätigten Urkunden neue Beweismittel i.S.d. Nr. 2 der Vorschrift, die zu einer günstigeren Beurteilung seines Begehrens führen können, nachdem das Verwaltungsgericht im Erstverfahren die früheren Verurteilungen als nicht mehr kausal für die Ausreise und eine akute Verfolgungsgefahr als nicht überzeugend angesehen hatte. Damit treffen die neuen Beweismittel einen aus der Perspektive des Erstverfahrens entscheidungserheblichen Punkt (vgl. dazu Urteil vom 15. Dezember 1987 – BVerwG 9 C 285.86 – a.a.O. S. 337).
Der Kläger war ohne grobes Verschulden außerstande, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Anklageschrift und Trennungsbeschluss sind erst nach der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Erstverfahren ergangen. In das Zulassungsverfahren konnte der Kläger den neuen Sachvortrag und die Beweismittel nicht einführen. Angesichts des auf die in § 78 Abs. 3 AsylVfG genannten Zulassungsgründe beschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstabs war für die Berücksichtigung neuen Tatsachenvortrags kein Raum (vgl. Urteil vom 13. November 1984 – BVerwG 9 C 67.84 – NVwZ 1985, 899 für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision).
Der Folgeantrag ist innerhalb der gesetzlichen Dreimonatsfrist gestellt worden, die mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Die Frist beginnt in einer Situation wie der hier vorliegenden, in der während des anhängigen – später abschlägig entschiedenen – Antrags auf Zulassung der Berufung eine Änderung der Sachlage eintritt bzw. neue Beweismittel vorliegen, erst dann, wenn ein Folgeantrag gestellt werden darf. Das ist gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG aber erst nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung des früheren Asylantrags möglich, so dass bis zu diesem Zeitpunkt der Fristbeginn hinausgeschoben wird (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 18. Februar 2000 – 10 A 11821/98 – NVwZ 2000, Beilage Nr. 7 S. 84, Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, II-§ 71 Rn. 230; Marx, AsylVfG, 7. Aufl. 2008, § 71 Rn. 318). Die Gegenauffassung (OVG Münster, Beschluss vom 3. August 1989 – 18 B 21644/89 – NVwZ-RR 1990, 518) berücksichtigt nicht, dass die von ihr bevorzugte Lösung einer Wiedereinsetzung (§ 32 VwVfG) in die Dreimonatsfrist lediglich Härten abmildern soll, die infolge tatsächlicher Umstände zu einer unverschuldeten Fristsäumnis führen. Die Wiedereinsetzung setzt aber prinzipiell die rechtliche Möglichkeit einer fristwahrenden Antragstellung voraus, die für den Kläger nicht bestand, weil er den Folgeantrag erst nach unanfechtbarem Abschluss des Erstverfahrens stellen durfte.
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei Flüchtling i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG, erweist sich jedenfalls im Ergebnis als mit Bundesrecht vereinbar.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, der von der Türkei ausgebürgerte Kläger sei staatenlos geblieben. Dennoch hat es weder untersucht, ob die Ausbürgerung auf – im flüchtlingsrechtlichen Kontext – politischen Gründen beruht, noch hat es geprüft, ob die Türkei für den Kläger noch als das Land des gewöhnlichen Aufenthalts angesehen werden kann. Damit verletzen die Entscheidungsgründe jedenfalls auf der Grundlage bisheriger Rechtsprechung Bundesrecht, denn nicht jede Ausbürgerung stellt automatisch eine flüchtlingsrechtlich relevante Rechtsverletzung dar (vgl. dazu Urteil vom 24. Oktober 1995 – BVerwG 9 C 3.95 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 180). Die im Zentrum der Prüfung des § 60 Abs. 1 AufenthG stehende Verfolgungsprognose setzt einen Staat voraus, in den der Betreffende in rechtlich zulässiger Weise zurückkehren kann. Das ist entweder der Staat der Staatsangehörigkeit oder bei einem Staatenlosen das Land des (früheren) gewöhnlichen Aufenthalts. Löst dieser Staat aus im asylrechtlichen Sinne nichtpolitischen Gründen die ihn mit einem Staatenlosen verbindenden Beziehungen, steht er ihm in gleicher Weise gegenüber wie jeder andere auswärtige Staat, so dass die Frage, ob dem Staatenlosen auf seinem Territorium politische Verfolgung droht, mit Blick auf die Flüchtlingsanerkennung gegenstandslos wird (vgl. Urteile vom 15. Oktober 1985 – BVerwG 9 C 30.85 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 39 S. 122 ≪124 f.≫ und vom 22. Februar 2005 – BVerwG 1 C 17.03 – BVerwGE 123, 18 ≪22 f.≫).
Gleichwohl erweist sich die angefochtene Entscheidung jedenfalls im Ergebnis als richtig. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe von der ihm 1993 eingeräumten Möglichkeit einer Wiedereinbürgerung keinen Gebrauch gemacht und die damit implizit getroffene Feststellung, der Kläger sei im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein türkischer Staatsangehöriger, ist aktenwidrig. Das Auswärtige Amt hat in einer vom Verwaltungsgericht speziell zu der Person des Klägers eingeholten Auskunft mitgeteilt, dass dieser türkischer Staatsbürger sei. Nach seiner Ausbürgerung im Jahr 1983 sei er 1992 wieder eingebürgert worden und in der Provinz S… unter der Identitätsnummer … registriert. Diese konkret zu den Personalien des Klägers recherchierte Auskunft hat das Berufungsgericht offensichtlich übersehen; denn es hat sich damit trotz inhaltlich abweichender Sachverhaltswürdigung auch nicht ansatzweise auseinander gesetzt. Ein offensichtlicher Widerspruch zwischen einer tatsächlichen Feststellung im Urteil des Tatsachengerichts und der Aktenlage darf vom Revisionsgericht jedenfalls auch dann ohne Verfahrensrüge von Amts wegen berücksichtigt werden, wenn er sich z.B. – wie hier – aus der Gerichtsakte ergibt. Ein solcher Widerspruch macht nicht nur eine Beweiswürdigung unrichtig, sondern stellt auch eine Rechtsverletzung dar; Bindungswirkung entfaltet eine offensichtlich aktenwidrige Tatsachenfeststellung jedenfalls nicht (vgl. Urteil vom 29. April 1988 – BVerwG 9 C 54.87 – BVerwGE 79, 291 ≪297 f.≫). Nachdem die Beteiligten im Revisionsverfahren auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis das Bestehen der türkischen Staatsangehörigkeit des Klägers unstreitig gestellt haben, kann das Revisionsgericht diesen Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde legen (vgl. Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 137 Rn. 151). Damit kommt es auf die von der Beklagten erhobenen Verfahrensrügen hinsichtlich der Ausbürgerung des Klägers nicht mehr an.
Die Verfolgungsprognose des Berufungsgerichts, dem wegen Mitgliedschaft in der Organisation T.S. zur Fahndung ausgeschriebenen, von den türkischen Sicherheitsbehörden als exponierten politischen Gegner und Aktivisten eingestuften Kläger drohe in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung, ist als in erster Linie tatrichterliche Würdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Rügen der Revision, die Prognose sei spekulativ und verkenne den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, greifen nicht durch. Das Berufungsgericht hat nicht auf zu schmaler Tatsachengrundlage entschieden, sondern die von ihm gestellte Prognose auf vielfältige Quellen gestützt und umfangreich begründet.
3. Das angefochtene Urteil ist ferner mit Bundesrecht vereinbar, soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Flüchtlingsanerkennung des Klägers nicht gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG (zuvor: § 60 Abs. 8 Satz 2 3. Alt. AufenthG a.F.) ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung dieses Ausschlussgrundes überzogene Anforderungen an das erforderliche Beweismaß gestellt. Dem folgt der Senat nicht.
Der Gesetzgeber hat in § 3 Abs. 2 AsylVfG die Flüchtlingseigenschaft bereits dann ausgeschlossen, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der Tatbestandsmerkmale für die Ausschlussgründe vorliegen. Diese Formulierung lehnt sich an Art. 1F der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK – an und unterscheidet sich nicht substanziell von der inzwischen verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG (Richtlinie des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl EG Nr. L 304 S. 12; ber. ABl EG 2005 Nr. L 204 S. 24 – sog. Qualifikationsrichtlinie), “… wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, …”. Sie deutet auf ein gegenüber der von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geforderten Überzeugungsgewissheit (vgl. Urteil vom 16. April 1985 – BVerwG 9 C 109.84 – BVerwGE 71, 180 ≪181 f.≫) abgesenktes Beweismaß, das insbesondere keine strafgerichtliche Verurteilung voraussetzt (vgl. die Begründungen des Terrorismusbekämpfungsgesetzes zu der entsprechenden Änderung des § 51 Abs. 3 AuslG 1990 in BTDrucks 14/7386 S. 57 und des Zuwanderungsgesetzes zu § 60 AufenthG in BTDrucks 15/420 S. 91). Wie weit die Anforderungen abgesenkt werden können, ist insbesondere bei der Auslegung des Art. 1 F GFK umstritten (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Nr. 149; Goodwin-Gill/McAdam, The refugee in International Law, 3. Aufl. Oxford 2007, S. 165 m.w.N. zur Rechtsprechung im anglo-amerikanischen Raum; Zimmermann, DVBl 2006, 1478 ≪1481≫).
Welches Beweismaß von § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG im Einzelnen gefordert wird (vgl. Hailbronner, in: Ausländerrecht, B 2 § 3 Rn. 8; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, II-§ 2 Rn. 63; strenger demgegenüber Marx, AsylVfG, 7. Aufl. 2008, § 3 Rn. 14 ff.), kann angesichts des vorliegenden Falles offen bleiben. Denn das Berufungsgericht hat nur eine – aus Sicht der Behörde – niedrige Schwelle gefordert und für das Vorliegen der Ausschlussgründe bereits die “begründete Vermutung” genügen lassen, dass der Betroffene entsprechend schwerwiegende Verstöße begangen hat (BU S. 20). Dem stehen auch nicht die Ausführungen des Berufungsgerichts an anderer Stelle entgegen, in denen von “Überzeugung” (BU S. 21, 24) bzw. “überzeugenden Belege” (BU S. 23, 27) die Rede ist, weil der Begriff der “Überzeugung” hier offensichtlich nicht i.S.d. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verstehen ist und nicht auf das Regelbeweismaß der Überzeugungsgewissheit schließen lässt. In Anwendung dieses weit abgesenkten Maßstabs hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen in einer Gesamtschau der Person des Klägers und seiner Aktivitäten keine überzeugenden Belege für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes erkennen können; diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Wenn die Beklagte demgegenüber für eine weitere Absenkung des Beweismaßes eintritt und die belegte journalistische Tätigkeit des Klägers als plausible Erklärung für dessen Kontakte zu Organisationen, die bei türkischen Sicherheitsbehörden inzwischen unter Terrorismusverdacht stehen, unberücksichtigt lassen will, folgt ihr der Senat nicht. Unabhängig von der noch vorzunehmenden präzisen Festlegung des Beweismaßes bedarf es bei der Prüfung, ob die tatsächlichen Voraussetzungen der Ausschlussgründe vorliegen, jedenfalls einer Gesamtwürdigung aller Umstände einschließlich der Aktivitäten und Einlassungen des Betroffenen. Eine selektive Betrachtung nur der belastenden Umstände wird den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG auch an ein abgesenktes Beweismaß nicht gerecht; gemeinschaftsrechtlicher Klärungsbedarf besteht insoweit nicht.
Hat das Berufungsgericht demzufolge das für die Annahme von Ausschlussgründen gemäß § 3 Abs. 2 AsylVfG notwendige Beweismaß keinesfalls (zulasten des Bundesamtes) zu streng gehandhabt, ist die Revision der Beklagten unbegründet, ohne dass abschließend geklärt werden müsste, wann zulasten des Betroffenen schwerwiegende Gründe die Annahme der tatsächlichen Voraussetzungen eines Ausschlussgrundes rechtfertigen. Die Sache erweist sich auch mit Blick auf die Vorlagen des Senats an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung des Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2004/83/EG (Beschlüsse vom 14. Oktober 2008 – BVerwG 10 C 48.07 und vom 25. November 2008 – BVerwG 10 C 46.07) als entscheidungsreif, weil es auf die dort aufgeworfenen gemeinschaftsrechtlichen Zweifelsfragen hier nicht ankommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Unterschriften
Dr. Mallmann, Prof. Dr. Dörig, Richter, Prof. Dr. Kraft, Fricke
Fundstellen
Haufe-Index 2126831 |
DÖV 2009, 337 |
ZAR 2009, 233 |
DVBl. 2009, 395 |
Städtetag 2009, 47 |