Entscheidungsstichwort (Thema)
Bergwerkseigentum. Straßenplanung. Planfeststellung. Beeinträchtigung des Bergwerkseigentums. Enteignung. Inhaltsbestimmung des Eigentums. Entschädigung. Vorrang für öffentliche Verkehrsanlagen
Leitsatz (amtlich)
Verläuft die planfestgestellte Trasse einer öffentlichen Straße durch das Gewinnungsfeld eines Bergwerkseigentümers mit der Folge, daß in einem Teil des Feldes (hier: ca. 11 % der Gesamtfläche) die Bodenschätze faktisch nicht abgebaut werden können, hat der Bergwerkseigentümer keinen Anspruch auf Entschädigung oder Ausgleich in Geld oder durch Übernahme des Bergwerkseigentums (zu § 124 BBergG).
Normenkette
BBergG § 124; FStrG § 17; GG Art. 14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluß der Regierung von Oberfranken vom 16. Dezember 1996 für den Bau der Bundesautobahn A 93 (Hof – Weiden – Regensburg) im Abschnitt Rathaushütte – Marktredwitz. Sie will erreichen, daß der Planfeststellungsbeschluß um die Festsetzung ergänzt wird, daß der Vorhabenträger zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung wegen des Eingriffs in das Bergwerkseigentum der Klägerin oder zu dessen Übernahme verpflichtet ist.
Die Klägerin, ein Unternehmen zum Abbau von Natursteinen, ist Inhaberin eines Bergwerkseigentums zum Abbau von Granit. Das Bergwerkseigentum wurde durch Bescheid des Königlich Bayerischen Bergamtes Wunsiedel vom 12. August 1856 verliehen, durch das Bayerische Oberbergamt am 1. Februar 1985 bestätigt und ist im Berechtsamsbuch des Oberbergamtes eingetragen. Das Gebiet, auf das sich das Bergwerkseigentum erstreckt (Abbaufeld) hat eine Größe von ca. 2 117 ha. Für das Abbaufeld ist bisher eine Betriebsplanzulassung weder beantragt noch erteilt. Die Klägerin hatte jedoch bis etwa 1970 in diesem Gebiet schon einen Abbau betrieben. Das Abbaufeld wird im westlichen Teil durch die Autobahntrasse durchschnitten.
Die Klägerin hat im Rahmen der Anhörung Einwendungen wegen der Beeinträchtigung ihres Bergwerkseigentums erhoben und insbesondere die Anerkennung einer Entschädigungsverpflichtung gefordert.
Der Planfeststellungsbeschluß hat die Einwendungen zurückgewiesen. Das Bergwerkseigentum werde der Klägerin durch den Bau der Autobahn nicht unmittelbar entzogen. Die tatsächliche Beeinträchtigung habe die Klägerin nach § 124 Abs. 3 BBergG entschädigungslos hinzunehmen. Der Klägerin werde faktisch ein Anteil von ca. 11 % ihrer gesamten Abbaufläche entzogen; da hiervon schon jetzt etwa 8 % durch bestehende Verkehrswege einem Abbau praktisch entzogen seien, würden durch das Vorhaben nur etwa 3 % der Abbaufläche zusätzlich betroffen. Die Klägerin habe nicht dargetan, daß der Wegfall gerade dieser Flächen ihren Betrieb unrentabel mache.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, in der Planfeststellung liege eine unmittelbare Entziehung ihres Bergwerkseigentums, weil ihre Abbauberechtigung in dem vom Vorhaben betroffenen Gebiet auf Dauer aufgehoben werde. Die Vorrangregelung in § 124 Abs. 3 BBergG beinhalte lediglich eine planungsrechtlich bedeutsame Aussage, besage hingegen nichts über die Frage der Entschädigung. Sollte diese Vorschrift auch eine Entschädigung ausschließen wollen, so wäre sie verfassungswidrig. Daß die Klägerin derzeit im betroffenen Gebiet keinen Granitabbau betreibe, könne ihrer Entschädigungsforderung nicht entgegenstehen, weil das Bergwerkseigentum langfristig angelegt sei.
Die Klägerin beantragt,
den Planfeststellungsbeschluß der Regierung von Oberfranken aufzuheben, soweit er den Anspruch auf Geldentschädigung und auf Übernahme zurückweist sowie den Beklagten zu einer Planergänzung zu verpflichten. Danach soll festgesetzt werden, daß die Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung wegen des Eingriffs in das Bergwerkseigentum ebenso verpflichtet ist wie zu dessen Übernahme.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Bergwerkseigentum bestehe von vornherein nur in den gesetzlich präzisierten Grenzen. Aus § 124 BBergG folge, daß die durch öffentliche Verkehrsflächen bewirkte Einschränkung der bergbaulichen Tätigkeit entschädigungslos hingenommen werden müsse. Diese Bestimmung sei nicht verfassungswidrig; sie entspreche auch dem früher geltenden Recht.
Der Oberbundesanwalt hält die Klage für unbegründet. Durch den Planfeststellungsbeschluß werde die dem Bergwerkseigentum in § 124 BBergG von vornherein gezogene Grenze lediglich aktualisiert; ein Entschädigungsanspruch bestehe insoweit nicht.
Entscheidungsgründe
II.
Die nach § 5 Abs. 1 VerkPBG statthafte und auch sonst zulässige Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin wegen der Beeinträchtigung ihres Bergwerkseigentums durch das planfestgestellte Vorhaben – dem Grunde nach – einen Entschädigungsanspruch oder einen Anspruch auf Übernahme zuzuerkennen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin wird deren Bergwerkseigentum nicht dadurch teilweise enteignet, daß die Trasse der planfestgestellten Autobahn durch das Gebiet führt, auf das sich das Bergwerkseigentum der Klägerin erstreckt.
Die Enteignung im verfassungsrechtlichen Sinn ist ein auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Eigentumspositionen gerichteter Rechtsakt (vgl. z.B. BVerfGE 72, 66 ≪76≫). Das Bergwerkseigentum ist zwar grundsätzlich eine der Enteignung zugängliche subjektive Rechtsposition im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Der Planfeststellungsbeschluß sieht indes nicht vor, der Klägerin diese Rechtsposition (teilweise) zu entziehen. Auch nach der Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens bleibt die Klägerin – selbst im Bereich der Autobahntrasse – Inhaberin des Bergwerkseigentums und damit des ausschließlichen Rechts, die in § 8 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 BBergG bezeichneten Tätigkeiten und Rechte auszuüben, insbesondere also nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes die Bodenschätze zu gewinnen (vgl. § 9 Abs. 1 BBergG). Richtig ist allerdings, daß das Gewinnungsrecht der Klägerin im Bereich der Autobahntrasse einschließlich eines Sicherheitsstreifens faktisch so eingeschränkt ist, daß es dort für die Klägerin praktisch nicht mehr nutzbar ist. Diese Einschränkung muß die Klägerin jedoch entschädigungslos hinnehmen, weil das der gesetzlichen Regelung von Inhalt und Grenzen des Bergwerkseigentums durch das Bundesberggesetz entspricht (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG).
Der Konflikt zwischen Bergbau und öffentlichen Verkehrsanlagen erfährt in § 124 BBergG eine besondere Regelung. Nach § 124 Abs. 1 BBergG sind die öffentlichen Verkehrsanlagen und die Gewinnungsbetriebe in gegenseitiger Rücksichtnahme so zu planen und durchzuführen, daß sie gegenseitig so wenig wie möglich beeinträchtigt werden (vgl. zu diesem „Optimierungsgebot” Beschluß vom 14. Oktober 1996 – BVerwG 4 VR 14.96 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 123). Da die Klägerin weder die Straßenplanung insgesamt noch die konkrete Trassenführung angreift, ist für den vorliegenden Rechtsstreit davon auszugehen, daß der Planfeststellungsbeschluß den Anforderungen des § 124 Abs. 1 BBergG entspricht. Damit greift die in § 124 Abs. 3 BBergG zugunsten der öffentlichen Vekehrsanlage getroffene Vorrangregelung ein, für die es nicht darauf ankommt, ob die Verkehrsanlage oder der Bergbau zuerst vorhanden war (vgl. Beschluß vom 14. Oktober 1996 a.a.O.). Da hier ein öffentliches Interesse an der Gewinnung des Granits im Abbaufeld der Klägerin nicht vorliegt (vgl. das – insoweit unwidersprochen gebliebene – Schreiben des Bergamts Nordbayern vom 25. Oktober 1995), geht die Errichtung der Autobahn dem Bergwerkseigentum der Klägerin vor. Die Verwirklichung dieses Vorrangs löst als solche keine Entschädigungspflicht aus. Das folgt aus den in § 124 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit den §§ 110 und 111 BBergG getroffenen Bestimmungen, die die Ersatzansprüche zwischen dem Träger der öffentlichen Verkehrsanlage und dem Bergbautreibenden insoweit abschließend regeln. Danach ist für die bloße faktische Beeinträchtigung des – noch nicht durch einen Gewinnungsbetrieb realisierten – Bergwerkseigentums keine Entschädigung vorgesehen.
Diese Regelung verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Das Bergwerkseigentum beruht auf staatlicher Verleihung und gewährt die mit ihm verbundenen Rechte von vornherein nur nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes (vgl. § 9 Abs. 1 BBergG; für das nach früherem Recht erworbene Bergwerkseigentum der Klägerin gilt insoweit nichts anderes, vgl. §§ 149, 151 BBergG). Danach gewährt das Bergwerkseigentum zwar insbesondere das Dritte ausschließende Gewinnungsrecht; die Ausübung dieser lediglich privatrechtlichen Rechtsmacht ist aber durch die bergrechtlichen Vorschriften in vielfacher Hinsicht eingeschränkt. Diese Einschränkungen führen dazu, daß der Bergwerkseigentümer von vornherein nicht darauf vertrauen kann, daß er die von seiner Gewinnungsberechtigung erfaßten Bodenschätze im gesamten zugeteilten Feld oder auch überhaupt gewinnen kann. Dementsprechend findet bei der Erteilung des Bergwerkseigentums keine umfassende Prüfung öffentlich-rechtlicher Vorschriften statt, die dem Abbau der betreffenden Bodenschätze entgegenstehen könnten; denn der Abbau selbst wird mit der Erteilung der Bergbauberechtigung gerade noch nicht gestattet.
Bereits bei der Erteilung des Bergwerkseigentums wird vorausgesetzt, daß die Aufsuchung der Bodenschätze jedenfalls in einem Teilbereich des Feldes an überwiegenden öffentlichen Interessen scheitern kann (vgl. § 11 Nr. 10 i.V.m. § 13 Nr. 1 und § 12 Abs. 1 Satz 1 BBergG). Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG kann die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen untersagt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Die verweigerte Zustimmung des Grundeigentümers zur Aufsuchung des Bodenschatzes kann nur ersetzt werden, wenn öffentliche Interessen die Aufsuchung erfordern (vgl. § 40 BBergG); die Grundabtretung ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl der Allgemeinheit dient (vgl. § 79 Abs. 1 BBergG). In diesen Zusammenhang gehört auch § 124 Abs. 3 BBergG, der den Vorrang der Verkehrsanlage nur dann aufhebt, wenn das öffentliche Interesse an der Gewinnung der Bodenschätze überwiegt.
Durch den Planfeststellungsbeschluß wird somit nur eine Grenze konkretisiert, die dem Bergwerkseigentum aufgrund seiner gesetzlichen Ausgestaltung von vornherein innewohnt (ebenso zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem ABergG: BGH, Urteil vom 16. Oktober 1972 – III ZR 176/70 – BGHZ 59, 332 = NJW 1973, 49). Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob das Bergwerkseigentum der Klägerin zum Zeitpunkt seiner Verleihung im vorigen Jahrhundert bereits nach dem damaligen bayerischem Bergrecht eine entsprechende Begrenzung hatte. Der Gesetzgeber des Bundesberggesetzes war jedenfalls nicht gehindert, die übergeleiteten alten Berechtigungen der jetzigen Rechtslage anzugleichen (vgl. hierzu allgemein BVerfGE 83, 201 ≪212≫).
Der Senat hat erwogen, ob der in § 124 Abs. 3 BBergG vorgesehene entschädigungslose Vorrang der öffentlichen Verkehrsanlage auch dann noch einer sachgerechten und an Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG orientierten Interessenabwägung entspricht, wenn durch eine öffentliche Verkehrsanlage (z.B. einen Flugplatz) das gesamte Abbaufeld betroffen und damit das Bergwerkseigentum insgesamt völlig unverwertbar wird, und ob es in solchen Fällen geboten sein kann, im Rahmen der planerischen Abwägung den privaten Interessen des Bergwerkseigentümers dadurch Rechnung zu tragen, daß sein Bergwerkseigentum förmlich enteignet und damit auch entschädigt wird. Der vorliegende Fall, in dem nur ein – insgesamt untergeordneter – Teilbereich des potentiellen Abbaufeldes betroffen ist, bietet indes keinen Anlaß zur weiteren Vertiefung dieser Frage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Unterschriften
Gaentzsch, Berkemann, Hien, Halama, Rojahn
Fundstellen
BVerwGE |
BVerwGE, 290 |
NVwZ 1998, 1180 |
NuR 1998, 604 |
RdL 1998, 204 |
VRS 1998, 476 |
ZfBR 1998, 323 |
ZfB 1998, 131 |
DVBl. 1998, 895 |
Städtetag 1998, 708 |
UPR 1998, 381 |