Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugang zu staatlichen Gerichten. Kirchenbeamtenverhältnis. Justizgewährungsanspruch. Religionsgesellschaft. Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften. kirchliche Ämter. Subsidiarität des staatlichen Rechtswegs. Sozialstaatsgebot. Fürsorgepflicht
Leitsatz (amtlich)
1. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Justizgewährungsanspruch gibt Geistlichen und Beamten einer Religionsgesellschaft das Recht zur Anrufung der staatlichen Gerichte, um dienstrechtliche Maßnahmen dieser Religionsgesellschaft ihnen gegenüber auf ihre Vereinbarkeit mit staatlichem Recht hin überprüfen zu lassen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, Urteil vom 30. Oktober 2002 – BVerwG 2 C 23.01 – BVerwGE 117, 145).
2. Dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) ist erst bei Umfang und Intensität der gerichtlichen Kontrolle Rechnung zu tragen. Inhalt und Reichweite der Prüfung durch das staatliche Gericht hängen davon ab, inwieweit im jeweiligen Regelungsbereich staatliches Recht das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften einschränkt.
3. Das Dienstrecht der Geistlichen und Beamten gehört zum Kernbereich des Selbstbestimmungsrechts einer Religionsgesellschaft. In diesem Bereich ist die Kontrolle durch die staatlichen Gerichte darauf beschränkt, ob die angegriffene Maßnahme gegen die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien verstößt.
4. In dienstrechtlichen Angelegenheiten muss vor Anrufung des staatlichen Gerichts ein von der Religionsgesellschaft eröffneter eigener Rechtsweg erfolglos beschritten sein.
5. Scheidet ein Geistlicher oder Beamter aus dem Dienstverhältnis mit einer Religionsgesellschaft aus, muss diese aufgrund ihrer aus dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) folgenden Fürsorgepflicht für eine ausreichende soziale Absicherung des bisherigen Bediensteten Sorge tragen.
Normenkette
GG Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 1, 3, Art. 33 Abs. 5, Art. 79 Abs. 3, Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3, 5; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 18.09.2012; Aktenzeichen 5 A 1941/10) |
VG Düsseldorf (Entscheidung vom 16.07.2010; Aktenzeichen 1 K 714/08) |
Tenor
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. September 2012 wird aufgehoben, soweit es das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2010 geändert hat. Die Berufung des Klägers wird auch insoweit zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I
Der Kläger beansprucht, im Kirchendienst der Beklagten, einer evangelischen Landeskirche, weiterbeschäftigt zu werden oder zumindest eine Abfindung zu erhalten.
Der 1960 geborene Kläger bestand im Jahr 1992 die Zweite Theologische Prüfung. Von Oktober 1992 bis Ende März 1994 stand er als Pastor im Hilfsdienst in einem Dienstverhältnis zur Beklagten. Mit Wirkung vom 1. Juli 1994 ernannte ihn die Beklagte erstmals für die Dauer von fünf Jahren unter Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit zum Pastor im Sonderdienst. Er wurde in einer Kirchengemeinde eingesetzt und mit Aufgaben der Krankenhausseelsorge betraut. Im Juli 1999 wurde das Kirchenbeamtenverhältnis um fünf Jahre verlängert. Nach diesem Zeitraum versicherte die Beklagte den Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung nach und zahlte ihm ein Übergangsgeld.
Nach Ablauf des Dienstverhältnisses beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihn unbefristet, hilfsweise erneut auf die Dauer von fünf Jahren befristet in ein Kirchenbeamtenverhältnis zu berufen, weiter hilfsweise ihm eine Abfindung zu gewähren, die sachlich den Regelungen für Wahlbeamte auf Zeit entspreche. Die Beklagte lehnte diese Anträge ab; die Klage vor dem kirchlichen Verwaltungsgericht blieb ohne Erfolg.
Im Anschluss hieran hat der Kläger das staatliche Verwaltungsgericht angerufen. Dieses hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht eröffnet sei. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, über die Rechtsschutzbegehren des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten sei eröffnet. Zum einen übten Religionsgesellschaften, die als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannt seien, gegenüber ihren Geistlichen und Beamten öffentliche Gewalt aus. Zum anderen stehe dem Kläger ein verfassungsrechtlich verbürgter Justizgewährungsanspruch zu. Die Beklagte habe das Grundrecht des Klägers auf freie Berufswahl verletzt. Danach seien einer Religionsgesellschaft mit Körperschaftsstatus Schutzpflichten gegenüber ihren Seelsorgern auferlegt. Sie dürften Dienstverhältnisse nicht ohne gewichtigen Grund befristen und müssten ihre Bediensteten für den Fall des Ausscheidens aus dem Kirchendienst angemessen absichern. Die Schutzvorkehrungen dürften nicht deutlich von den typusprägenden Grundsätzen des staatlichen Beamtenrechts und den allgemeinen Regelungen des Arbeitsrechts abweichen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. September 2012 aufzuheben, soweit es das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2010 geändert hat, und die Berufung auch insoweit zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht, nämlich Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Aus dem Bundesrecht ergeben sich keine Ansprüche des Klägers auf unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung im Dienst der Beklagten oder auf weitere Abfindungsleistungen.
1. Das Oberverwaltungsgericht hat den Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten zu Recht für eröffnet erachtet. Dies folgt aber entgegen seiner Auffassung nicht bereits aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, sondern aus der verfassungsrechtlich gewährleisteten staatlichen Justizgewährungspflicht, mit der ein subjektives Recht korrespondiert.
a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eröffnet den Zugang zu den staatlichen Gerichten nur gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Akte der öffentlichen Gewalt im Sinne dieser Bestimmung sind aber lediglich Maßnahmen grundrechtsverpflichteter Staatsfunktionen, mithin alle Staatsgewalt. Danach üben Religionsgesellschaften keine öffentliche Gewalt i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG aus (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Dezember 2008 – 2 BvR 717/08 – NJW 2009, 1195 Rn. 2 m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 25. November 1982 – BVerwG 2 C 21.78 – BVerwGE 66, 241 ≪242≫ und vom 30. Oktober 2002 – BVerwG 2 C 23.01 – BVerwGE 117, 145 ≪147≫ = Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 68 S. 14).
Auch die Zuerkennung des Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV ändert nichts daran, dass es sich bei kirchlichen Maßnahmen nicht um Akte staatlicher Gewalt handelt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Dezember 2008, a.a.O. Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002, a.a.O. S. 147). Im religiös-weltanschaulich neutralen Staat des Grundgesetzes, der keine Staatskirche oder Staatsreligion kennt (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 WRV), bedeutet diese zusammenfassende Kennzeichnung der Rechtsstellung einer Religionsgesellschaft keine Gleichstellung mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die in den Staat eingegliedert sind. Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts soll die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Religionsgesellschaften unterstützen. Mit dem Körperschaftsstatus werden ihnen bestimmte hoheitliche Befugnisse gegenüber ihren Mitgliedern übertragen, etwa das Besteuerungsrecht und die Dienstherrnfähigkeit. Dies erleichtert es der Religionsgesellschaft, ihre Organisation und ihr Wirken nach den Grundsätzen ihres religiösen Selbstverständnisses zu gestalten und die hierfür erforderlichen Ressourcen, etwa in Form finanzieller Mittel, zu erlangen. Mit der Zuerkennung des Körperschaftsstatus wird die Religionsgesellschaft aber keiner besonderen Hoheit des Staates oder einer gesteigerten Staatsaufsicht unterworfen (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 – 2 BvR 1500/97 – BVerfGE 102, 370 ≪387 f.≫ m.w.N.).
b) Der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ist aber auch in dienstrechtlichen Streitigkeiten zwischen Geistlichen und Kirchenbeamten und ihrer Religionsgesellschaft aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten staatlichen Justizgewährungsanspruchs eröffnet, wenn und insoweit die Verletzung staatlichen Rechts geltend gemacht wird (Urteil vom 28. Februar 2002 – BVerwG 7 C 7.01 – BVerwGE 116, 86 = Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 67; Morlok, in: Dreier, GG, 2. Aufl. 2008, Art. 137 WRV Rn. 73). Seine entgegenstehende Rechtsprechung (Urteil vom 30. Oktober 2002 – BVerwG 2 C 23.01 – BVerwGE 117, 145 ≪149≫ = Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 68 S. 15) gibt der Senat auf.
Das Grundgesetz garantiert Rechtsschutz vor den staatlichen Gerichten nicht nur gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, sondern darüber hinaus im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs, der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG, folgt (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1995 – 1 BvR 166/93 – BVerfGE 93, 99 ≪107≫). Diese grundgesetzliche Garantie des Rechtsschutzes umfasst den Zugang zu den staatlichen Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie den Erlass einer verbindlichen gerichtlichen Entscheidung (BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1992 – 1 BvL 1/89 – BVerfGE 85, 337 ≪345≫; Beschluss des Plenums vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395 ≪401≫).
Danach können auch Geistliche oder Beamte einer Religionsgesellschaft, die von ihrer Dienstherrenfähigkeit Gebrauch gemacht hat, staatliche Gerichte anrufen, wenn und soweit sie geltend machen, ein Akt ihrer Religionsgesellschaft habe sie in ihren Rechten verletzt (v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, § 37 S. 311). Das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV schließt nicht bereits den Zugang zu den staatlichen Gerichten aus, sondern bestimmt Umfang und Intensität der Prüfung des Aktes der Religionsgesellschaft durch das staatliche Gericht (BGH, Urteil vom 28. März 2003 – V ZR 261/02 – BGHZ 154, 306 ≪312≫; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band IV/2, 2011, S. 1267; v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl. 2010, Art. 137 WRV Rn. 114 ff., 120; de Wall/Muckel, Kirchenrecht, 3. Aufl. 2012, § 30 Rn. 30). Das staatliche Gericht ist dabei auf die Prüfung beschränkt, ob der Kläger durch eine Maßnahme seiner Religionsgesellschaft in einer subjektiven Rechtsposition verletzt ist, die ihm das staatliche Recht verleiht. Dies ist der Fall, wenn kirchliches Recht oder dessen fallbezogene Anwendung gegen eine staatliche Rechtsposition verstößt, die auch von der Religionsgesellschaft zu beachten ist. Die staatlichen Gerichte haben bei dieser Prüfung von demjenigen Verständnis des kirchlichen Rechts auszugehen, das die zuständigen kirchlichen Organe, insbesondere die kirchlichen Gerichte, vertreten. Die staatlichen Gerichte sind nur dann befugt, das autonom gesetzte Recht der Religionsgesellschaft auszulegen und anzuwenden, wenn und soweit die Religionsgesellschaft selbst diese Möglichkeit eröffnet (§ 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 135 Satz 2 BRRG).
2. Die aus dem Justizgewährungsanspruch folgende Befugnis des staatlichen Gerichts, innerkirchliche Akte auf ihre Vereinbarkeit mit staatlichem Recht zu überprüfen, muss das durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV geschützte Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften achten. Danach ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes (Satz 1). Die gesonderte Regelung in Satz 2, wonach die Religionsgesellschaft ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde verleiht, ist eine Verstärkung der nach Satz 1 ohnehin bestehenden Gewährleistung und nur als historisch sensibler Punkt eigens genannt (vgl. Morlok, a.a.O. Art. 137 WRV Rn. 49 ≪S. 1578≫). Sie schließt die früher bestehenden staatlichen Vorschlags-, Ernennungs-, Wahl- oder Bestätigungsrechte aus (Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs, 14. Aufl. 1933, Art. 137 Anm. 6, S. 639 ff.).
Diese Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten ist die notwendige, rechtlich selbstständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Religionsgesellschaften die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unerlässliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 – 2 BvL 19/84 – BVerfGE 72, 278 ≪289≫ m.w.N.). Das Selbstbestimmungsrecht umfasst jedenfalls die Pflege, Weiterentwicklung und Tradierung der Glaubensinhalte in Form der Theologie, die Regelung von Kultus und Liturgie, die Regelung der inneren Organisation unter Einschluss des Beitragsrechts, die Wohlfahrtstätigkeit der Kirchen, ihre Vermögensverwaltung und Haushaltsführung sowie die Auswahl der Mitarbeiter und die Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse der Religionsgesellschaft (vgl. Morlok, a.a.O. Art. 137 WRV Rn. 50 m.w.N.; Stern, a.a.O. S. 1248 ff.). Geschützt sind sämtliche Tätigkeiten, zu denen sich die Religionsgesellschaft nach ihrem Selbstverständnis berufen sieht, ihren Auftrag in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen (BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1983 – 2 BvL 13, 14, 15/82 – BVerfGE 66, 1 ≪21≫ m.w.N.).
Das Selbstbestimmungsrecht umfasst alle Maßnahmen, die in Verfolgung der vom kirchlichen Auftrag her bestimmten karitativ-diakonischen Aufgaben zu treffen sind, z.B. Vorgaben struktureller Art, aber auch die Personalauswahl und die mit diesen Entscheidungen untrennbar verbundene Vorsorge zur Sicherstellung der „religiösen Dimension” des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses (BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1985 – 2 BvR 1703, 1718/83 und 856/84 – BVerfGE 70, 138 ≪164≫). Zum Kern des Selbstbestimmungsrechts einer Religionsgesellschaft gehören insbesondere alle Entscheidungen, die die Schaffung von geistlichen oder seelsorgerischen Ämtern, ihre Verteilung und ihre konkrete Besetzung betreffen. Diese Maßnahmen wurzeln im geistlichen Wesen der Religionsgesellschaft. Die Träger des geistlichen Amtes sind insbesondere zur Seelsorge und zur Predigt berufen (BVerfG, Beschluss vom 21. September 1976 – 2 BvR 350/75 – BVerfGE 42, 312 ≪335 f.≫). Eine Religionsgesellschaft wirkt in erster Linie durch diejenigen, die die religiösen Lehren der Religionsgesellschaft in ihrem Namen gegenüber ihren Mitgliedern wie gegenüber Außenstehenden vertreten oder leitende Funktionen in der innerkirchlichen Verwaltung ausüben.
3. Die in Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV genannte Grenze des für alle geltenden Gesetzes für das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaft erstreckt sich auch auf den Regelungsbereich des Satzes 2 (Morlok, a.a.O. Art. 137 WRV Rn. 57). Die Grenze ist im Einzelfall im Wege der Abwägung zu bestimmen. Das Gewicht des konkret betroffenen Aspekts des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgesellschaft ist dem Rechtsgut gegenüberzustellen, dessen Schutz das einschränkende Gesetz dient (v. Campenhausen/de Wall, a.a.O. S. 107 ff.; Germann, in: Epping/Hillgruber, GG, 2. Aufl. 2013, Art. 140 Rn. 42 ff.; v. Campenhausen/Unruh, a.a.O. Art. 137 WRV Rn. 46 und 123; Morlok, a.a.O. Art. 137 WRV Rn. 63).
Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV gewährleistet mit Rücksicht auf das zwingende Erfordernis des friedlichen Zusammenlebens von Staat und Kirche nicht nur das selbstständige Ordnen und Verwalten der eigenen Angelegenheiten durch die Religionsgesellschaft, sondern auch den staatlichen Schutz anderer für das Gemeinwesen bedeutsamer Rechtsgüter. Ein Gesetz, das der Staat zum Schutz eines derart gewichtigen Rechtsgutes erlassen hat und das deshalb auch dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht Schranken ziehen kann, trifft auf eine eben solche Schranke, nämlich auf die materielle Wertentscheidung des Grundgesetzes für die besondere Eigenständigkeit der Religionsgesellschaften gegenüber dem Staat. Dieser Wechselwirkung von Kirchenfreiheit und Schrankenzweck ist durch entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen, wobei dem Selbstverständnis der Kirchen ein besonderes Gewicht beizumessen ist (BVerfG, Beschlüsse vom 25. März 1980 – 2 BvR 208/76 – BVerfGE 53, 366 ≪401≫ und vom 4. Juni 1985 – 2 BvR 1703, 1718/83 und 856/84 – BVerfGE 70, 138 ≪167≫).
Für diese Wechselwirkung gilt nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz, dass sich der Staat desto stärker mit rechtlichen Vorgaben für die Tätigkeit der Religionsgesellschaft und einer gerichtlichen Überprüfung derselben zurückzuhalten hat, je näher der jeweilige Akt der Religionsgesellschaft dem Kernbereich des Selbstbestimmungsrechts, insbesondere der Verkündigung ihrer Glaubenslehre steht. Der Grundsatz religiös-weltanschaulicher Neutralität verwehrt es dem Staat, Glaube und Lehre einer Religionsgesellschaft zu beurteilen. In diesem Bereich hat der Staat nichts zu regeln und zu bestimmen. Das hindert ihn indes nicht daran, das tatsächliche Verhalten einer Religionsgesellschaft oder ihrer Mitglieder nach – noch darzulegenden – verfassungsrechtlichen Maßstäben zu beurteilen, auch wenn dieses Verhalten letztlich religiös motiviert ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 – 2 BvR 1500/97 – BVerfGE 102, 370 ≪394≫).
Daher sind Glaubenslehre und Binnenstruktur der Religionsgesellschaft dem Geltungsanspruch des staatlichen Rechts weitestgehend entzogen. Dementsprechend eingeschränkt ist die Befugnis staatlicher Gerichte, Normsetzung und Entscheidungen der Religionsgesellschaften für ihren Bereich zu überprüfen. Fragen wie z.B. die nach Glaubenslehre und Kirchenrecht in den Religionsgesellschaften unterschiedlich beurteilte Ehelosigkeit von Geistlichen und der Zugang von Frauen zu geistlichen Ämtern sind daher von den staatlichen Gerichten nicht zu überprüfen.
Je geringer dagegen der Bezug des innerkirchlichen Aktes zu den wesentlichen Elementen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts ist, desto eher kann der Staat rechtliche Vorgaben machen, deren Beachtung von den staatlichen Gerichten überprüft werden kann.
Zum Kern des Selbstbestimmungsrechts einer Religionsgesellschaft gehören insbesondere die Verkündigung ihrer Glaubensinhalte und die Auswahl der zur Verkündigung berufenen Personen. Auch insoweit ist indes nicht von einem vom staatlichen Recht gänzlich freien Raum auszugehen. Auch im Kernbereich dieses Selbstbestimmungsrechts hat der Staat gegenüber Religionsgesellschaften darauf zu achten, dass ihr Verhalten nicht zu einer Gefährdung der in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien führt. Das Grundgesetz erklärt durch Art. 79 Abs. 3 GG neben dem in Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Menschenwürde und dem von ihm umfassten Kerngehalt der nachfolgenden Grundrechte auch andere Garantien für unantastbar, die in Art. 20 GG festgehalten sind. Daraus können sich zugleich staatliche Schutzpflichten ergeben. Daher obliegt es staatlichen Gerichten, im Einzelfall nachzuprüfen, ob eine Religionsgesellschaft nach ihrem Verhalten bereit und imstande ist, die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien auch im innerkirchlichen Bereich zu gewährleisten (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 – 2 BvR 1500/97 – BVerfGE 102, 370 ≪392 ff.≫; v. Campenhausen/ Unruh, a.a.O. Art. 137 WRV Rn. 125).
Diese fundamentalen Verfassungsprinzipien sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Voraussetzung für die Verleihung des Körperschaftsstatus gemäß Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 5 WRV. Wegen ihrer elementaren Bedeutung sind diese Prinzipien – auch in Ansehung des verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts der Religionsgesellschaften – für das Verhalten jeder Religionsgesellschaft maßgeblich und von ihr zu beachten. Eine Beeinträchtigung oder Gefährdung dieser vom Grundgesetz für dauerhaft verbindlich erklärten Grundsätze darf der Staat auch von einer Religionsgesellschaft nicht hinnehmen. Dementsprechend kann jeder innerkirchliche Akt vor den staatlichen Gerichten mit dem Vorbringen angegriffen werden, er verletze diese elementaren Grundprinzipien des staatlichen Rechts (vgl. v. Campenhausen/Unruh, a.a.O. Art. 137 WRV Rn. 125; Stern, a.a.O. S. 1268; Unruh, Religionsverfassungsrecht, 2009, Rn. 220).
Bei der Überprüfung von Akten einer Religionsgesellschaft müssen sich die staatlichen Gerichte aber stets des stark eingeschränkten Geltungsanspruchs des staatlichen Rechts bewusst sein. Die religiöse Legitimation kirchenrechtlicher Vorschriften darf nur in Frage gestellt werden, wenn und soweit die fundamentalen Verfassungsprinzipien des Art. 79 Abs. 3 GG betroffen sind. Der Grundsatz der Neutralität des Staates in religiösen Dingen muss durch weitestgehende Zurückhaltung gewahrt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Dezember 2008 – 2 BvR 717/08 – NJW 2009, 1195 Rn. 6). Die staatlichen Gerichte verfehlen diesen Prüfungsmaßstab, wenn sie einfaches staatliches Recht zum vermeintlichen verfassungsrechtlich verbürgten „Mindeststandard” erheben und ohne die gebotene Rücksichtnahme auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaft auf diese anwenden.
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Eröffnung des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten gegen Entscheidungen von Religionsgesellschaften und zur Intensität ihrer gerichtlichen Überprüfung (BGH, Urteile vom 11. Februar 2000 – V ZR 271/99 – NJW 2000, 1555 und vom 28. März 2003 – V ZR 261/02 – BGHZ 154, 306) bedarf es mangels einer Abweichung im Sinne von § 2 Abs. 1 RsprEinhG keiner Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes. Die genannten Rechtsfragen werden von den beiden obersten Gerichtshöfen inhaltlich übereinstimmend beantwortet.
Zwar sind die Maßstäbe für die gerichtliche Prüfung eines Aktes einer Religionsgesellschaft durch ein innerkirchliches Gericht andere als bei der Kontrolle durch ein staatliches Gericht. Denn letzteres kann die Maßnahme nur daraufhin überprüfen, ob sich der Geltungsanspruch des staatlichen Rechts auf diesen Akt erstreckt und, wenn dies der Fall ist, ob er mit staatlichem Recht vereinbar ist. Dennoch gebührt der innerkirchlichen Gerichtsbarkeit der Vorrang vor der subsidiären Anrufung staatlicher Gerichte. Dies gebietet die verfassungsrechtlich geschuldete Rücksichtnahme auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV). Dieses Recht schließt die Befugnis ein, innerkirchlich einen Rechtsweg mit dem Ziel zu öffnen, in der Religionsgesellschaft aufgetretene Rechtsstreitigkeiten durch eigene Spruchkörper mit qualifizierten Richtern zu entscheiden. Dieser Wertentscheidung einer Religionsgesellschaft hat der Staat dadurch Rechnung zu tragen, dass staatliche Gerichte erst nach Ausschöpfung des innerkirchlichen Rechtswegs angerufen werden können (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. September 1998 – 2 BvR 1476/94 – NJW 1999, 349 ≪350≫; BGH, Urteil vom 28. März 2003 – V ZR 261/02 – BGHZ 154, 306 ≪312≫; de Wall/Muckel a.a.O.; Morlok, a.a.O. Rn. 73 ≪S. 1593≫ m.w.N.).
Wird nach Ausschöpfung des kirchlichen Rechtswegs das staatliche Gericht angerufen, so sind Gegenstand seiner Prüfung im Hinblick auf die Verletzung staatlichen Rechts sowohl die Verwaltungsentscheidungen der Religionsgesellschaft als auch die Entscheidungen der innerkirchlichen Gerichte. Dabei ist das staatliche Gericht in seinem Rechtsfolgenausspruch darauf beschränkt, die Verletzung staatlichen Rechts festzustellen.
4. Ausgehend von diesen Maßstäben verletzt das Berufungsurteil Bundesrecht.
a) Zum einen hat das Oberverwaltungsgericht den dargestellten Prüfungsmaßstab eindeutig überdehnt. Zwar kündigt das Berufungsgericht in seinen Maßstabsätzen an, die vom Kläger angegriffenen innerkirchlichen Entscheidungen der Beklagten seien nur darauf zu überprüfen, ob sie „verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen sozialer Sicherung” genügen und ob sie ein „verfassungsrechtlich gebotenes Mindestmaß sozialen Schutzes” (UA S. 24) einhalten. Sodann misst das Berufungsgericht jedoch die angegriffenen innerkirchlichen Entscheidungen im Detail an einem nur als „Orientierungshilfe” herangezogenem staatlichen Gesetz, nämlich dem Teilzeit-Befristungsgesetz – TzBfG – vom 21. Dezember 2000 (BGBl I S. 1966), das im Übrigen erst am 1. Januar 2001, mithin nach der Verlängerung des Pfarrersonderdienstverhältnisses des Klägers um einen zweiten Fünf-Jahres-Zeitraum, in Kraft getreten ist.
b) Zum anderen verstößt die Rechtsanwendung in der Sache selbst gegen Bundesrecht:
aa) Nach den obigen Grundsätzen sind die beiden ersten Anträge des Klägers betreffend die Begründung eines Kirchenbeamtenverhältnisses offensichtlich unbegründet.
Mit diesen beiden Anträgen ist ein zentrales Element des Selbstbestimmungsrechts der beklagten Religionsgesellschaft angesprochen. Wegen der großen Bedeutung der Bestimmung der Ämter und des Status der Bediensteten einer Religionsgesellschaft für das kirchliche Selbstverständnis und die Verkündigung der Glaubensinhalte ist dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht bei der gebotenen Güterabwägung in der Weise Rechnung zu tragen, dass diese innerkirchlichen Entscheidungen von den staatlichen Gerichten lediglich daraufhin überprüft werden können, ob die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen elementaren Verfassungsprinzipien verletzt worden sind. Insbesondere ist es nicht Aufgabe der staatlichen Gerichte, den Zuschnitt der kirchlichen Ämter, ihre Ausgestaltung und ihre konkrete Vergabe im Einzelnen zu kontrollieren.
Gemäß § 5 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Pastoren im Sonderdienst in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 11. Januar 1985 (KABl S. 20) konnte die auf fünf Jahre begrenzte Amtszeit dieses besonderen Kirchbeamtenverhältnisses nur einmalig durch Neubegründung eines weiteren Beamtenverhältnisses auf Zeit bis auf zehn Jahre verlängert werden. Die Beklagte hatte die Sonderdienststellen als eine Art Arbeitsbeschaffungsmaßnahme eingerichtet. Sie sollte es Theologen, die nach Abschluss ihrer Ausbildung nicht unmittelbar eine Anstellung im Kirchendienst gefunden hatten, ermöglichen, sich aus einer Tätigkeit bei der Beklagten heraus auf eine freie Stelle zu bewerben, sodass sie sich nicht eine Beschäftigung außerhalb des kirchlichen Dienstes suchen mussten.
Bei dieser Sachlage bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, die Beklagte habe bei ihren ablehnenden Entscheidungen über die Anträge des Klägers, ihn unbefristet in das Kirchenbeamtenverhältnis zu berufen, hilfsweise, ihn erneut in ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Kirchenbeamtenverhältnis zu berufen, die dargestellten elementaren verfassungsrechtlichen Grundsätze verletzt.
bb) Auch das Neubescheidungsbegehren in Bezug auf die Gewährung einer höheren, den Regelungen für Wahlbeamte auf Zeit entsprechenden Abfindung ist unbegründet.
Die Entscheidung über die Höhe eines Übergangsgeldes aus Anlass des Ausscheidens eines im Bereich der Krankenhausseelsorge eingesetzten Pastors im Sonderdienst aus dem zur Kirche bestehenden Dienstverhältnis berührt das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht dieser Religionsgesellschaft weitaus weniger als die Neubegründung eines Kirchenbeamtenverhältnisses auf Dauer oder auch nur auf Zeit. Denn es geht nicht um die Bestimmung derjenigen, die die Glaubenslehre der Religionsgesellschaft nach innen oder außen vertreten oder die Verwaltung der Religionsgesellschaft leiten, sondern lediglich um die finanziellen Folgen der Beendigung eines Dienstverhältnisses. Daher gehen hier der Geltungsanspruch des staatlichen Rechts und dementsprechend die Intensität der Überprüfung durch ein staatliches Gericht weiter, als wenn es um die Verleihung oder Beendigung kirchlicher Ämter ginge.
An Art. 33 Abs. 5 GG sind die einschlägigen Vorschriften der Beklagten über die Ansprüche eines aus dem Dienst ausgeschiedenen Pastors und die konkreten Maßnahmen der Beklagten allerdings nicht zu messen. Art. 33 Abs. 5 GG kommt auf die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse der Religionsgesellschaften weder unmittelbar noch entsprechend zur Anwendung. Diese Vorschrift enthält inhaltliche Vorgaben lediglich für die Regelung des öffentlichen Dienstes als Bestandteil der Staatsverwaltung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Dezember 2008 – 2 BvR 717/08 – NJW 2009, 1195 Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 – BVerwG 2 C 21.78 – BVerwGE 66, 241 ≪250≫ = Buchholz 230 § 135 BRRG Nr. 4 S. 7).
Scheidet ein Geistlicher oder Beamter aus dem zu einer Religionsgesellschaft bestehenden Dienstverhältnis aus, so müssen die Maßnahmen der Religionsgesellschaft jedoch der aus dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) folgende Fürsorgepflicht des bisherigen Dienstherrn genügen. Der Dienstherr muss für eine ausreichende soziale Absicherung seines bisherigen Bediensteten Sorge tragen.
Dieser Verpflichtung ist die Beklagte hier zum einen dadurch nachgekommen, dass sie – entsprechend den Vorgaben des staatlichen Rechts – wegen des Verlustes der bisherigen Versorgungsanwartschaft in der Versorgungskasse der Religionsgesellschaft eine solche Anwartschaft im staatlichen Sicherungssystem begründet hat. Zum anderen hat sie dem Kläger ein Übergangsgeld gezahlt, das sich an den Vorgaben des staatlichen Rechts für den Fall des Ausscheidens eines Beamten aus einem zum Staat bestehenden Dienstverhältnis orientiert. Schon deswegen, weil die Beklagte dem Kläger diejenigen Leistungen gewährt, die auch einem Beamten beim Ausscheiden aus dem staatlichen Bereich zustehen, kann – entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts – keine Rede davon sein, die Beklagte hätte rechtliche Mindeststandards der sozialen Absicherung nicht eingehalten.
Hinsichtlich der Versorgungsanwartschaft des Klägers ist die Beklagte von sich aus durch die Nachversicherung den Vorgaben des staatlichen Rechts nachgekommen. Während seines Dienstes für die Beklagte war der Kläger nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI wegen der nach den Bestimmungen der Beklagten bestehenden Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Mit der Beendigung des Dienstverhältnisses verlor der Kläger jedoch diese Anwartschaft. Entsprechend der Vorgabe des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, der auch den Personenkreis im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI erfasst, hat die Beklagte den Kläger für den Zeitraum, in dem er wegen seines Dienstverhältnisses zur Beklagten versicherungsfrei war, in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert (vgl. § 12 der Satzung der von der Beklagten mit begründeten Gemeinsamen Versorgungskasse; Gesetz betreffend die Errichtung einer Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 16. Juli 1971, GV NRW, S. 194).
Es kann nach dem oben dargestellten Maßstab auch nicht beanstandet werden, dass Bedienstete der Beklagten (Pfarrer, Prediger, Pastoren im Hilfsdienst und Kirchenbeamte) die aus dem Dienstverhältnis resultierende Versorgungsanwartschaft bei Beendigung des Dienstverhältnisses verlieren. Das staatliche Recht zwingt Religionsgesellschaften nicht, gesonderte Versorgungskassen für eine bestimmte Gruppe ihrer Beschäftigten zu schaffen. Wenn sich die Religionsgesellschaft zur Gründung einer solchen gesonderten Versorgungskasse entschließt, kann sie den Zugang zu dieser Kasse auf solche Beschäftigte beschränken, die noch in einem Dienst- und Treueverhältnis mit dem jeweiligen Träger der Kasse stehen.
Staatliches Recht gebietet auch keine höhere als die dem Kläger gewährte Abfindung. Grundlage des dem Kläger für einen Zeitraum von fünfeinhalb Monaten in Höhe der bisherigen Bezüge gezahlten Übergangsgeldes ist § 30 der Ordnung über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Vikarinnen und Vikare der Beklagten in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2000 (– PfBVO –, KABl 2001, S. 1), zuletzt geändert durch die gesetzesvertretende Verordnung vom 26. September 2003 (KABl S. 273). § 30 Abs. 1 PfBVO der Beklagten verweist hinsichtlich des einem ausscheidenden Bediensteten zustehenden Übergangsgeldes ausdrücklich auf die entsprechende Reglung des staatlichen Rechts in § 47 BeamtVG. Da die Anlehnung an das staatliche Recht ausreicht, kann der konkrete Umfang der der Religionsgesellschaft obliegenden Fürsorgepflicht insoweit dahingestellt bleiben.
Schließlich ist der Umstand, dass der Kläger keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben konnte, eine nicht zu beanstandende Folge des besonderen Charakters seines bisherigen Dienstverhältnisses. Entsprechendes gilt auch in vergleichbaren Konstellationen, in denen ein Beamter aus einem zum Staat bestehenden Beamtenverhältnis ausscheidet. Nach § 137 Abs. 1 Nr. 3 SGB III setzt der Bezug von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit voraus, dass der Betreffende die Anwartschaftszeit erfüllt hat, d.h. für die Dauer von mindestens zwölf Monaten in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die Beschäftigung des Klägers für die Beklagte war aber nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SGB III versicherungsfrei.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Unterschriften
Domgörgen, Dr. Heitz, Dr. von der Weiden, Dr. Hartung, Dollinger
Fundstellen
Haufe-Index 6822158 |
BVerwGE 2014, 139 |
DÖV 2014, 804 |
JZ 2014, 203 |
JZ 2014, 484 |
JZ 2014, 950 |
JuS 2014, 1148 |
AUR 2014, 165 |
DVBl. 2014, 3 |
DVBl. 2014, 993 |
RÜ 2014, 530 |
AfkKR 2014, 235 |
NWVBl. 2014, 375 |
npoR 2015, 49 |