Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung für einen nordrheinwestfälischen Schulverein als Träger von staatlich anerkannten Ersatzschulen

 

Leitsatz (amtlich)

Auch die Träger staatlich anerkannter Ersatzschulen in Nordrhein-Westfalen unterliegen der Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung nach dem BetrAVG.

§ 11 des nordrhein-westfälischen Ersatzschulfinanzgesetzes stellt keine dem BetrAVG gleichwertige Sicherung der Altersversorgung der Ersatzschullehrer dar.

 

Normenkette

BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1, 3, §§ 17, 18 Abs. 1 Nr. 4; Nordrhein-Westfälisches Ersatzschulfinanzgesetz – EFG – § 11

 

Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Urteil vom 20.04.1988; Aktenzeichen 9 A 1852/86)

VG Arnsberg (Entscheidung vom 10.06.1986; Aktenzeichen 7 K 1820/85)

 

Tenor

Die Revision des Beigeladenen gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. April 1988 wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als Träger zweier staatlich anerkannter Ersatzschulen im Lande Nordrhein-Westfalen zur Entrichtung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) – BetrAVG – verpflichtet ist.

Mit den hauptberuflich tätigen Lehrern hat der klagende Schulverein u.a. aufgrund des § 41 Abs. 3 des Schulordnungsgesetzes vom 8. April 1952 (GS. NW. S. 430) und aufgrund des § 8 des Ersatzschulfinanzgesetzes – EFG – vom 27. Juni 1961 (GV. NW. S. 230) und aufgrund von diesbezüglichen Ausführungsbestimmungen Anstellungsverträge auf Lebenszeit geschlossen. In § 2 des Musteranstellungsvertrages ist u.a. geregelt, daß für die Rechte und Pflichten der Ersatzschullehrer „sinngemäß die Grundsätze, die allgemein für entsprechende hauptamtliche Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen maßgebend sind, soweit diese Grundsätze nicht auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes beruhen”, gelten.

Nach § 3 des Musteranstellungsvertrages werden die Dienstbezüge des angestellten Lehrers nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Bestimmungen errechnet, die für vergleichbare Landesbeamte gelten, wobei eine Einstufung in die jeweilige Besoldungsgruppe A des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und eine Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach den für vergleichbare Landesbeamte geltenden Bestimmungen im Einvernehmen mit der oberen Schulaufsichtsbehörde erfolgt. § 5 des Musteranstellungsvertrages lautet: „Herr/Frau/Fräulein … hat Anwartschaft auf beamtenmäßige Versorgung. Bei der Berechnung der Versorgungsbezüge werden die für vergleichbare Landesbeamte geltenden Bestimmungen entsprechend angewandt”.

Unter dem 20. Juni 1985 erließ der beklagte Pensionssicherungsverein einen Beitragsgrundlagenbescheid, in dem er die Beitragspflicht des Klägers nach § 10 BetrAVG feststellte. Zur Begründung führte er an, der Kläger habe „einigen Beschäftigten Versorgungszusagen erteilt”, die als betriebliche Altersversorgung im Sinne des BetrAVG anzusehen seien. Daraus ergebe sich die Beitragspflicht des Klägers.

Während der Widerspruch erfolglos blieb, gab das Verwaltungsgericht der Klage mit Urteil vom 10. Juni 1986 statt. Zur Begründung führte es im wesentlichen an, daß eine Beitragspflicht nach dem BetrAVG nicht bestehe. Bei den angestellten hauptberuflichen Ersatzschullehrern handele es sich nicht um Arbeitnehmer im Sinne des BetrAVG. Aus den Besonderheiten der gesetzlichen Ausgestaltung ihrer Arbeitsverhältnisse im Ersatzschuldienst folge, daß sie Beamten, Richtern und Soldaten gleichzustellen und damit von der Beitragspflicht nach dem BetrAVG auszunehmen seien. Zudem sei die betriebliche Altersversorgung dadurch gekennzeichnet, daß sie in der Regel eine zusätzliche Altersversorgung betreffe, die neben die Leistungen der gesetzlichen Altersversorgung trete. Mit dem Sinn und Zweck des BetrAVG sei es nicht vereinbar, diejenigen Arbeitgeber in den Kreis der Beitragspflichtigen einzubeziehen, die eine regelmäßige Altersversorgung ihrer Arbeitnehmer gewährleisten würden. Bei den hauptberuflichen Lehrern des Klägers sei die Altersversorgung bereits landesgesetzlich beamtengleich ausgestaltet. Zudem sichere der nicht konkursfähige Beigeladene die Leistungen der Altersversorgung.

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. April 1988 das angefochtene Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

Der Beitragsgrundlagenbescheid des Beklagten sei nicht zu beanstanden, da der Kläger die Voraussetzungen für die Beitragspflicht nach § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG erfülle. Die in § 5 der vorgelegten formularmäßigen Anstellungsverträge vereinbarte Anwartschaft auf beamtenmäßige Versorgung sei zweifelsfrei auf Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung gerichtet. Diese Leistungen seien auch aus Anlaß eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des BetrAVG zu erbringen. Die Lehrer im Ersatzschuldienst seien als Arbeitnehmer im Sinne des BetrAVG anzusehen, da der Arbeitnehmerbegriff sehr weit gefaßt sei. Auf die beiden Ausnahmefälle des § 17 Abs. 2 BetrAVG könne sich der Kläger nicht stützen, da sich diese nur auf juristische Personen des öffentlichen Rechts bezögen. Da eine Regelungslücke nicht vorhanden sei, komme auch keine analoge Anwendung dieser Vorschrift in Frage. Eine Befreiung des Klägers von der Beitragspflicht in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift käme auch deshalb nicht in Betracht, weil weder das beigeladene Land kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit des Klägers gesichert habe noch die Erfüllung der betrieblichen Altersversorgung für die Ersatzschullehrer sichergestellt sei. Als eingetragener Verein sei der Kläger nämlich unbestritten konkursfähig. Im Falle seines Konkurses oder der Auflösung der Ersatzschulen aus anderen Gründen sei die betriebliche Altersversorgung für die angestellten Lehrer nicht lückenlos gesichert. § 11 EFG bewirke eine derartige Sicherung nicht, da bei Auflösung der Ersatzschule der Kläger von seinen Versorgungsverpflichtungen gegenüber seinen Lehrern nicht frei würde, auch wenn der Kultusminister des Beigeladenen eine andere Ersatzschule als neuen Schuldner der Versorgungsansprüche bestimme und der Beigeladene Ruhegehalt und Versorgungslasten refinanziere.

Die Befreiungsregelung des § 17 Abs. 2 BetrAVG sei auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere werde der Gleichheitssatz beachtet. Dem Gesetzgeber stünden sachliche Gründe für die von ihm getroffene Regelung zur Seite. Zum einen sei nämlich der erforderliche Aufwand zur Insolvenzsicherung, bezogen auf die Höhe der dadurch gesicherten Altersversorgung, vergleichsweise niedrig. Zum anderen bereite es beträchtliche Schwierigkeiten, im Hinblick auf die zahlreichen verschiedenen Typen von Arbeitgebern und die nach ihrer Bonität höchst unterschiedlichen Insolvenzrisiken eine auch nur annähernd risikogerechte Beitragsregelung zu schaffen. Es sei daher gerechtfertigt, das Beitragsverfahren nach dem BetrAVG und die darin vorgesehenen Befreiungstatbestände möglichst einfach und praktikabel zu gestalten und damit verbundene Durchbrechungen der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung zur betrieblichen Alterssicherung in Kauf zu nehmen.

Gegen dieses Urteil hat der Beigeladene die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, die er im wesentlichen wie folgt begründet: Die angefochtene Entscheidung verletze Bundesrecht. Der ergangene Beitragsgrundlagenbescheid habe keine Ermächtigungsgrundlage im BetrAVG, so daß eine Beitragspflicht des Klägers entfalle. Dieser habe nämlich keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt; in § 5 des Anstellungsvertrages sei nur von einer Anwartschaft auf beamtenmäßige Versorgung die Rede. Damit sei nur ein späterer Rechtserwerb in Aussicht gestellt worden. Dieses Anwartschaftsrecht könne jederzeit erlöschen und sei daher schwächer als eine unmittelbare Zusage, eine betriebliche Altersversorgung zu gewähren. Der Kläger gewähre weder Mittel der betrieblichen Altersversorgung noch habe er diese zugesagt. Die beim Kläger beschäftigten hauptberuflichen Lehrer seien keine Arbeitnehmer, sondern Planstelleninhaber. Aufgrund ihrer versorgungsrechtlichen Absicherung würden sie nicht von den Regelungen der betrieblichen Altersversorgung erfaßt. Das folge aus dem sozialpolitischen Ziel des BetrAVG, die betriebliche Altersversorgung, die neben die Sozialrenten trete oder auf diesen aufbaue und diese bis zu einer angemessenen Gesamtversorgung ergänze, sicherer und wirksamer zu gestalten. Der Gesetzgeber habe das Ziel verfolgt, die Verfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften, die er als einen besonders schwerwiegenden Mangel der betrieblichen Altersversorgung ansah, beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen vor Eintritt des Versorgungsfalles weitgehend zu beseitigen. Demgegenüber sei die Rechtsstellung der bei dem Kläger tätigen Planstelleninhaber „beamtengleich” ausgestaltet. Nach § 37 Abs. 3 d Schulordnungsgesetz NW müsse die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte an Ersatzschulen der Stellung der öffentlich bediensteten Lehrer entsprechen. Nach § 8 Abs. 2 EFG müsse auch das Anstellungsverhältnis der an Ersatzschulen beschäftigten Planstelleninhaber dem eines Beamten auf Lebenszeit vergleichbar sein. Auch seien die Dienst- und Versorgungsbezüge der Planstelleninhaber nach § 8 Abs. 3 EFG in der Höhe zu veranschlagen, in der sie ihnen als Lehrer im öffentlichen Dienst an vergleichbaren öffentlichen Schulen nach Beamtenrecht zustehen würden. Infolge dieser beamtengleichen Versorgung sei der Erhalt der Leistungen der Altersversorgung bereits durch das beigeladene Land gesichert, dessen Konkurs nicht zulässig sei. Eine Insolvenzsicherung nach dem BetrAVG sei im vorliegenden Fall überflüssig und vom Gesetzgeber auch nicht gewollt. Nach den Regelungen des EFG sei im Falle der Auflösung der Ersatzschulen die Altersversorgung der Planstelleninhaber gesichert.

Im übrigen sei die Altersversorgung der Planstelleninhaber schon vom Ansatz her nicht mit der betrieblichen Altersversorgung nach dem BetrAVG zu vergleichen, da es sich bei der Altersversorgung der Planstelleninhaber um eine Anwartschaft „auf eine Grundversorgung” handele. Neben diese trete jedenfalls keine betriebliche oder sonstige vom Kläger oder vom beigeladenen Land herrührende Versorgung. Zudem seien die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung freiwillige betriebliche Sozialleistungen des Arbeitgebers. Demgegenüber könne der klagende private Schulträger nicht frei über die Gewährung der Altersversorgung entscheiden, da er die gesetzlichen Bestimmungen über das Ersatzschulwesen zu beachten habe. Ein Sicherungsfall im Sinne des BetrAVG könne nicht eintreten.

Jedenfalls sei eine analoge Anwendung des § 17 Abs. 2 BetrAVG geboten. Es liege eine planwidrige Regelungslücke vor, wenn bereits die Länder die Versorgungsansprüche abgesichert hätten. Dabei sei unerheblich, daß der Kläger nicht selbst zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehöre. Ein Insolvenzrisiko für Planstelleninhaber genehmigter Ersatzschulen bestünde ebensowenig wie für die Beamten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Der Beigeladene beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. April 1988 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 10. Juni 1986 zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das Berufungsurteil für zutreffend und tritt der Rechtsauffassung des Beigeladenen entgegen. Er meint, daß der Beigeladene den Begriff der Anwartschaft verkannt habe. Im übrigen sei die Rechtsstellung der Ersatzschullehrer auch nicht beamtengleich. Diese seien vielmehr Angestellte, wie die abgeschlossenen, das dienstvertragliche Kündigungsrecht nach § 626 BGB umfassenden Anstellungsverträge zeigten. Lediglich das Entgelt sei der beamtenrechtlichen Besoldung angenähert. Daraus könne aber kein beamtenrechtliches Grundverhältnis konstruiert werden.

Der Kläger hat keinen Antrag gestellt, pflichtet aber den Ausführungen des Beigeladenen bei.

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt kein Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Das angefochtene Urteil hat ohne Rechtsfehler angenommen, daß der Kläger zu Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung heranzuziehen ist. Denn der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für eine Beitragspflicht nach § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG. Der Kläger hat als Arbeitgeber den bei ihm auf Lebenszeit beschäftigten Lehrern im Ersatzschuldienst Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt. Eine betriebliche Altersversorgung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG) verlangt, daß Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers zugesagt worden sind.

Die beim Kläger auf Lebenszeit beschäftigten Lehrer im Ersatzschuldienst sind Arbeitnehmer im Sinne des BetrAVG. Der Begriff des Arbeitnehmers ist in § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG gesetzlich bestimmt. Danach sind Arbeitnehmer (im Sinne der §§ 1 bis 16) Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Bei den angestellten Ersatzschullehrern handelt es sich um Angestellte, also Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne. Eine vom allgemeinen Arbeitsrecht abweichende Begriffsbildung hinsichtlich der Angestellten enthält das BetrAVG nicht. Das Berufungsgericht hat zutreffend auf die Regelung in § 18 Abs. 1 Nr. 4 BetrAVG hingewiesen. Danach gelten für Personen, die gemäß § 8 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes versicherungsfrei sind, die §§ 2 bis 5, 16. 27 und 28 BetrAVG nicht, während die übrigen Bestimmungen des BetrAVG anzuwenden sind. Nach § 8 Abs. 1 AnVG sind aber u.a. Lehrer und Erzieher an nichtöffentlichen Schulen unter den dort genannten näheren Voraussetzungen von der Versicherungspflicht befreit, sofern sie eine Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben. Die Ersatzschullehrer sind damit als Angestellte ausdrücklich in den Kreis der Begünstigten, deren betriebliche Altersversorgung das BetrAVG schützen will, miteinbezogen.

Die „Anwartschaft auf beamtenmäßige Versorgung” nach § 5 des Anstellungsvertrages stellt auch eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG dar. Diese Anwartschaft ist erkennbar auf Leistung der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung gerichtet. Daß es sich hier um eine Vollversorgung handelt und nicht nur um eine bloße zusätzliche Versorgung, die der Aufstockung bereits bestehender gesetzlicher Ansprüche aus der Sozialversicherung dient, ist für das Vorliegen einer betrieblichen Altersversorgung unerheblich, da das BetrAVG nicht zwischen einer Vollversorgung und einer bloß zusätzlichen Versorgung, die zu einer bereits bestehenden ergänzend hinzutritt, unterscheidet (vgl. Urteil des Senats vom 14. November 1985 – BVerwG 3 C 44.83 – BVerwGE 72, 212 f.).

Die Leistungen sind auch aus Anlaß des Arbeitsverhältnisses zugesagt worden. Sie entstammen nicht einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder einer Gewinnbeteiligung in einem Verein, wobei unerheblich ist, daß die Leistungen des Klägers ganz überwiegend nur deshalb möglich sind, weil er seinerseits gegen den Staat aufgrund der Regelung des Ersatzschulfinanzgesetzes einen Anspruch auf Refinanzierung hat. In § 5 des Anstellungsvertrages ist auch eine bindende Zusage für die betriebliche Altersversorgung zu sehen. Erkennbar wird dem Arbeitnehmer in vertraglich verbindlicher Form und mit unmittelbarer Wirkung zugesichert, daß er hinsichtlich seiner Altersversorgung so behandelt wird, als wäre er als Beamter in den öffentlichen Dienst eingestellt worden. Den Überlegungen der Revision, daß es sich nur um eine „tatsächliche Aussicht auf den Rechtserwerb”, aber noch nicht um eine Zusage handele, kann der Senat nicht folgen. Denn die Regelung in § 5 des Anstellungsvertrages bezweckt ganz offensichtlich die Umsetzung der in § 8 Abs. 2 des Ersatzschulfinanzgesetzes enthaltenen Vorgabe für den Kläger, wonach das Anstellungsverhältnis der an Ersatzschulen beschäftigten Planstelleninhaber demjenigen eines Beamten auf Lebenszeit vergleichbar sein muß. Das bedingt aber, daß sowohl die Dienst- als auch die Versorgungsbezüge verbindlich festzulegen sind.

Eine Beitragspflicht des Klägers kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der entsprechenden Anwendung des § 17 Abs. 2 BetrAVG entfallen. Eine unmittelbare Anwendung dieser Bestimmung scheidet aus, da es sich bei dem Kläger nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt. Eine analoge Anwendung auf juristische Personen des Privatrechts scheitert daran, daß in § 17 Abs. 2 BetrAVG keine Gesetzeslücke vorhanden ist. Der Gesetzgeber hat vielmehr bewußt und in voller Absicht alle juristischen Personen des Privatrechts zu Beiträgen zur Insolvenzsicherung heranziehen wollen, um eine möglichst umfassende, effektive Insolvenzsicherung zu gewährleisten. Eine Gesetzeslücke in § 17 Abs. 2 BetrAVG hat der Senat insoweit in ständiger Rechtsprechung verneint (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1981 – BVerwG 3 C 1.81 – BVerwGE 64 S. 248 ≪258≫; Urteil vom 14. November 1985 – BVerwG 3 C 44.83 – BVerwGE 72 S. 213 ≪217 f.≫; Urteil vom 15. Januar 1987 – BVerwG 3 C 3.81 – BVerwGE 75 S. 318 ≪326≫).

Eine Befreiung von den Beiträgen zur Insolvenzsicherung könnte verfassungsrechtlich geboten sein, wenn eine Inanspruchnahme des beklagten Pensionssicherungsvereins durch die Bediensteten des Klägers rechtlich ausgeschlossen wäre. Davon könnte man indes nur ausgehen, wenn jede Insolvenz des Klägers im Sinne des § 7 Abs. 1 BetrAVG zur Übernahme der Versorgungslasten durch einen zahlungskräftigen Schuldner führte, also unmittelbar die Anwendung des § 11 Abs. 1 EFG zur Folge hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. § 11 Abs. 1 EFG setzt voraus, daß „die Schule” aufgelöst wird. Nur dann ist der Kultusminister zum Handeln verpflichtet. Es hat aber nicht jeder Insolvenzfall im Sinne des BetrAVG die Auflösung der Schule zur Folge. Nur die Konkurseröffnung und auch die Ablehnung der Konkurseröffnung mangels Masse bei juristischen Personen – wie im vorliegenden Fall – führen zur Liquidation und damit zur Auflösung der Schule. Nur in diesem Fall würde § 11 EFG eingreifen, so daß eine Inanspruchnahme des Beklagten ausgeschlossen wäre. Hingegen ist die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses, aber auch die Kürzung oder die Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage des Arbeitgebers, soweit dies durch rechtskräftiges Urteil eines Gerichts für zulässig erklärt worden ist, ausschließlich von § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 5 BetrAVG erfaßt, nicht hingegen von § 11 Abs. 1 EFG. Die Sicherung von Versorgungsansprüchen der Ersatzschullehrer greift damit bundesrechtlich weiter als landesrechtlich. Landes- und Bundesrecht sind insoweit nicht deckungsgleich. Eine Inanspruchnahme des Beklagten ist daher auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Voraussetzung des § 11 EFG vorliegen würde. Da somit der Beklagte trotz der Regelung im Ersatzschulfinanzgesetz etwaigen Versorgungsansprüchen der Ersatzschullehrer ausgesetzt ist, ist es auch gerechtfertigt, daß der Kläger der Beitragspflicht nach § 10 Abs. 1 BetrAVG unterliegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 3 VwGO.

 

Unterschriften

Dr. Dickersbach, Sommer, van Schewick, Dr. Pagenkopf, Dr. Borgs-Maciejewski

 

Fundstellen

BVerwGE, 343

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