Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung von Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung auf Versorgungsbezüge
Leitsatz (amtlich)
- Die Anrechnung von Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung auf Versorgungsbezüge dem Grunde nach setzt nicht voraus, dass die Beiträge vom öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber zumindest paritätisch bezuschusst worden sind.
- Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Leistungen aus Lebensversicherungen auch dann auf Versorgungsbezüge angerechnet werden, wenn die Lebensversicherung bereits bei In-Kraft-Treten der Ruhensregelung bestand.
Normenkette
BeamtVG § 10 Abs. 2 a.F., § 55 Abs. 1, 4
Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 16.12.2002; Aktenzeichen 4 S 979/00) |
VG Stuttgart (Urteil vom 18.11.1999; Aktenzeichen 17 K 5617/98) |
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2002 wird aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. November 1999 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger war von 1965 bis zum 8. August 1976 Angestellter des Landes Hessen. Ab Juli 1965 war er von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und erhielt vom Land Hessen zu einer privaten Kapitallebensversicherung die tarifvertraglich vorgesehenen Zuschüsse in Höhe der Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung. Im August 1976 wurde er in ein Beamtenverhältnis übernommen und trat als Professor an einem Universitätsklinikum am 1. April 1997 in den Ruhestand.
Im Mai 1997 erhielt er eine Kapitalabfindung aus der Lebensversicherung. Mit Bescheid vom 19. Dezember 1997 setzte der Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers fest und rechnete wegen der Leistung aus der Lebensversicherung ab Mai 1997 einen Betrag von 1 141,94 DM an.
Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Festsetzungsbescheid insoweit aufgehoben, als mehr als 1 116,57 DM angerechnet wurden; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid aufgehoben, soweit Leistungen aus der Lebensversicherung angerechnet worden sind, und zur Begründung ausgeführt:
Bei der Leistung, die der Kläger aus der von ihm abgeschlossenen, ihn von der Versicherungspflicht für Angestellte befreienden Lebensversicherung erhalten habe, handele es sich nicht um eine “Rente” im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG a.F. Die Zuschüsse des Landes Hessen als früherer öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber des Klägers hätten nicht die Höhe der Hälfte der Beiträge zu der Lebensversicherung erreicht; vielmehr habe der Kläger entsprechend den tarifvertraglichen Vereinbarungen lediglich jährlich angepasste Zuschüsse in Höhe der Hälfte der jeweiligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten erhalten. Bereits nach dem Wortlaut des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG a.F. müsse der Arbeitgeber “mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe” zu der betreffenden Lebensversicherung geleistet haben. Dem Gesetzgeber sei es zwar nicht verwehrt, eine Regelung zu schaffen, die im Wege einer Anrechnung der Rente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung und damit aus einer öffentlichen Kasse eine Überversorgung rentenbeziehender Ruhestandsbeamter beseitigen und deren Versorgung an diejenige eines “Nur-Beamten” angleichen wolle. Bei der Lebensversicherung des Klägers handele es sich aber nicht um eine öffentliche Kasse, da sie privatrechtlicher Natur sei und die aus ihr fließenden Leistungen auf dem privatrechtlichen Versicherungsvertrag beruhten und überwiegend durch private Beiträge des Klägers finanziert seien.
Mit der Revision rügt der Beklagte die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2002 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. November 1999 zurückzuweisen.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht ist ebenfalls der Auffassung, der angefochtene Beschluss sei fehlerhaft.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Wiederherstellung des Urteils erster Instanz. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass über den vom Verwaltungsgericht festgestellten Umfang hinaus die Leistungen aus der Lebensversicherung anrechnungsfrei bleiben.
Gemäß § 55 Abs. 1 BeamtVG in der bei Eintritt des Klägers in den Ruhestand am 1. April 1997 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 16 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG 1993) vom 20. September 1994 (BGBl I S. 2442) werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen bestimmter Höchstgrenzen gezahlt; nach Satz 2 Nr. 3 BeamtVG a.F. (nunmehr Nr. 4 nach der durch Art. 1 Nr. 37 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 ≪BGBl I S. 3926≫ eingefügten neuen Nr. 3) gelten als Renten auch Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat; nach Abs. 4 Satz 1 bleibt bei Anwendung des Abs. 1 außer Ansatz der Teil der Rente, der dem Verhältnis der Versicherungsjahre aufgrund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren entspricht, oder der auf einer Höherversicherung beruht, es sei denn, der Arbeitgeber hat mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet (Abs. 4 Satz 2).
Nach diesen Regelungen setzt die Anrechnung von Versicherungsleistungen dem Grunde nach nicht voraus, dass der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Versicherungsbeiträge finanziert hat. Es reicht aus, dass eine befreiende Lebensversicherung abgeschlossen worden ist und dass der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst einen Finanzierungsanteil zu den Versicherungsprämien geleistet hat. Unerheblich ist, ob es sich um eine “Direktversicherung” handelt, aus der der Arbeitnehmer Begünstigter und der Arbeitgeber unmittelbar zur Zahlung der Beiträge verpflichtet ist, oder ob der Beschäftigte die Beiträge schuldet und der Arbeitgeber hierzu einen Zuschuss erbringt, ob die Beitragspflicht über den Zeitraum hinausreicht, während dessen der Arbeitgeber Finanzierungsbeiträge erbringt, und ob der Arbeitgeber die Versicherungsprämie hälftig oder zu einem höheren Anteil trägt. Dauer und Höhe der Finanzierungsbeiträge des Arbeitgebers wirken sich erst aus, wenn der Umfang der auf die Versorgungsbezüge anzurechnenden Versicherungsleistungen zu ermitteln ist. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck, dem systematischen Zusammenhang und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift.
Der Wortlaut des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG a.F. mag zwar bei isolierter Betrachtung mehrdeutig sein, weil der Bezug und die Funktion des Relativsatzes unterschiedlich gedeutet werden können. Keinesfalls ist die Formulierung eindeutig so zu verstehen, dass nur solche Lebensversicherungen angerechnet werden können, deren Beiträge der Arbeitgeber zumindest zur Hälfte finanziert hat. Vielmehr kann der Relativsatz auch an den Begriff “Leistungen” anknüpfen, die dann nur in dem Umfang als Renten gelten, wie der Arbeitgeber Zuschüsse zumindest zur Hälfte erbracht hat.
Hingegen lässt der Zweck des Gesetzes keinen Zweifel daran, dass dem Grunde nach auch solche Leistungen aus einer Lebensversicherung anzurechnen sind, an deren Aufbau sich der Arbeitgeber zu weniger als der Hälfte der Einzahlungen beteiligt hat. Mit der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG (entsprechend § 160a BBG a.F.) soll die Gesamtversorgung eines Beamten aus Rente und Ruhegehalt auf einen Betrag begrenzt bleiben, den er als Ruhegehalt erreicht hätte, wenn er sein gesamtes Arbeitsleben als Beamter verbracht hätte. Der über die so ermittelte Höchstgrenze hinausgehende Teil der Versorgungsbezüge wird weggekürzt. Grundgedanke dieser Regelung ist die Erwägung, eine durch die Anrechnung gleicher Zeiten in beiden Alterssicherungssystemen und infolge der verschiedenartigen Systematik der Berechnung von Rente und Versorgung eintretende “Doppelversorgung” zu vermeiden, welche die höchstmögliche Versorgung eines vergleichbaren “Nur-Beamten” übersteigen würde (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften, BTDrucks IV/2174 S. 17 ff., 24; Urteil vom 20. Oktober 1983 – BVerwG 2 C 30.81 – RiA 1984, 68). Die “Systemwechsler”, die ihr Berufsleben teilweise in einem rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und teilweise in einem Beamtenverhältnis zurückgelegt haben, erhielten ohne eine solche Versorgungsbegrenzung wegen der Anrechnung gleicher Zeiten in beiden Alterssicherungssystemen und (früher) wegen der bevorzugten Berücksichtigung der Anfangsdienstzeit gemäß der degressiven Ruhegehaltsskala nach § 14 BeamtVG a.F. bei der Ermittlung der Beamtenversorgung ungleich höhere Bezüge bei Eintritt des Versorgungsfalls als der “Nur-Beamte”.
Mit § 55 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, solche Rententeile von der Ruhensregelung auszunehmen, die ausschließlich oder doch überwiegend auf freiwilligen Eigenleistungen des Versorgungsempfängers beruhten, hinter denen also gewissermaßen “nur die Fiktion einer Arbeitsleistung steht” (vgl. BTDrucks IV/2174 S. 24 ). Der in dem betreffenden Rententeil verkörperte Gegenwert sollte wegen der der Eigenvorsorge dienenden freiwilligen Beitragsleistungen dem Versorgungsempfänger ungeschmälert erhalten bleiben. Hat jedoch der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet, so liegt ihnen und dem auf ihnen beruhenden Rententeil nicht in gleicher Weise und in gleichem Umfang wie bei den vom Versorgungsempfänger allein oder überwiegend aufgebrachten Beiträgen ein freiwilliges eigenes Vermögensopfer zugrunde (vgl. Urteil vom 20. Oktober 1983, a.a.O.; Urteil vom 18. März 1993 – BVerwG 2 C 44.91 – Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 20; BVerfGE 76, 256 ≪334≫). Danach ist es gerechtfertigt, auch den Teil der Rente zu berücksichtigen, der auf einer vom Arbeitgeber zumindest zur Hälfte bezuschussten freiwilligen Weiterversicherung, Selbstversicherung oder Höherversicherung beruht (§ 55 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG).
Den Renten nach § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 2 BeamtVG a.F. (Nr. 1 bis 3 BeamtVG n.F.) sind gleichgestellt Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. Danach ist die “befreiende Lebensversicherung” eine Sonderform der vom Arbeitgeber mitfinanzierten Alterssicherung, die ebenso wie die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu einer Überversorgung führen kann. Der Versorgungsempfänger erhält Leistungen aus einer “befreienden” Lebensversicherung, wenn diese zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung geführt hat und damit an die Stelle der sozialen Rentenversicherung getreten ist. Danach sind die Leistungen aus der befreienden Lebensversicherung ein Surrogat der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Beiträgen auf die Lebensversicherung das Surrogat des Arbeitgeberanteils in der gesetzlichen Rentenversicherung. Schon wegen der Gleichstellung mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung verbietet es sich, die Anrechenbarkeit der Versicherungsleistungen von prinzipiell unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig zu machen.
Die Unterschiede zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und privater Lebensversicherung lassen es nicht zu, Versorgungsbezüge nur dann zum Ruhen zu bringen, wenn die Versicherungsbeiträge exakt paritätisch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder überparitätisch vom Arbeitgeber finanziert worden sind. Die Laufzeit der Lebensversicherung ist nicht an die Dauer der dem Grunde nach bestehenden Sozialversicherungspflicht und die Prämienhöhe nicht an die Höhe der Beiträge zur Rentenversicherung gebunden. Vielmehr steht es dem Versicherungsnehmer frei, im Rahmen der versicherungstariflichen Bedingungen selbst den Umfang der Prämien und die Laufzeit des Lebensversicherungsvertrages festzulegen. Um die Befreiung von der Versicherungspflicht zu erreichen, musste für die Privatversicherung mindestens ebenso viel aufgewendet werden, wie Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen gewesen wären (vgl. Art. 2 § 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten ≪Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz – AnVNG≫ vom 23. Februar 1957 ≪BGBl I S. 88≫, geändert durch Art. 1 § 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen und zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften ≪Rentenversicherungs-Änderungsgesetz – RVÄndG≫ vom 9. Juni 1965 ≪BGBl I S. 476≫, durch Art. 2 § 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil – Finanzänderungsgesetz 1967 – vom 21. Dezember 1967 ≪BGBl I S. 1259≫ und durch Art. 1 § 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Zwölfte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ≪Drittes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz – 3. RVÄndG≫ vom 28. Juli 1969 ≪BGBl I S. 956≫). Diese Befreiungsvoraussetzung musste auch nur solange erfüllt sein, wie eine Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung dem Grunde nach bestand. Angesichts der Dispositionsmöglichkeiten des Versicherungsnehmers könnte das Ziel des Gesetzgebers, gesetzliche Rente und befreiende Lebensversicherung im Rahmen des § 55 BeamtVG gleich zu stellen, ohne weiteres umgangen werden.
Mit der in § 55 Abs. 4 BeamtVG a.F. enthaltenen näheren Präzisierung der Voraussetzungen, unter denen gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG a.F. Leistungen aus Lebensversicherungen zur Kürzung von Versorgungsbezügen führen, wird die Alternative zur in der Regel paritätisch finanzierten gesetzlichen Rentenversicherung herausgestellt. Darin kommt zum Ausdruck, dass Leistungen aus Lebensversicherungen nicht prinzipiell, sondern nur solche Zahlungen zur Kürzung der Versorgungsbezüge führen, die auf einer mindestens paritätischen Finanzierung der Versicherung durch den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer beruhen. Es wird von vornherein dem Eindruck entgegengetreten, Leistungen aus jedweder Lebensversicherung könnten versorgungsrechtliche Konsequenzen haben und der Gesetzgeber wolle den nach Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums aufgeben, dass die angemessene Alimentation unabhängig davon zu leisten ist, ob und inwieweit der Versorgungsempfänger in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln, wie insbesondere aufgrund privatrechtlicher Ansprüche oder aus privatem Vermögen zu bestreiten (vgl. BVerfGE 39, 196 ≪203≫; 76, 256 ≪298≫).
Die Formulierung, dass der Arbeitgeber “mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat”, fand der Gesetzgeber bei Einführung des seinerzeitigen § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG a.F. bereits in § 55 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG vor. Die Wortlautidentität spricht dafür, dass die Bestimmung des Umfangs der Anrechnung bereits in die Gleichstellungsregelung des § 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG einbezogen werden sollte. Andernfalls hätte Abs. 4 unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG a.F. keinerlei Bedeutung. Die gesetzliche Systematik des § 55 BeamtVG wie auch das Ziel, die Lebensversicherungen gleich zu stellen, schließen es indessen aus, dass § 55 Abs. 4 BeamtVG im Hinblick auf die Anrechnung von Lebensversicherungen leer läuft. Zudem ist zeitgleich mit der Einführung des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG a.F. durch Art. 1 Nr. 7 BeamtVGÄndG 1993 der bisherige § 10 Abs. 2 BeamtVG aufgehoben worden. Danach wurden Zeiten nach § 10 Abs. 1 BeamtVG nur zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt, wenn der öffentlich-rechtliche Dienstherr Zuschüsse zu einer Lebensversicherung geleistet hatte. Diese Regelung konnte entfallen, weil die Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Lebensversicherungen in § 55 BeamtVG einbezogen wurden (vgl. BTDrucks 12/7547 S. 6, 8 f., 35). Es besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die neu geschaffene Anrechnungsmöglichkeit nach § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG a.F. prinzipiell hinter § 10 Abs. 2 BeamtVG a.F. zurückbleiben sollte, wenn der Arbeitgeberanteil zu den Beiträgen der Lebensversicherung nicht mindestens die Hälfte erreichte. § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG a.F. steht im Einklang mit Verfassungsrecht.
Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG hinsichtlich der Leistungen aus der Lebensversicherung ist nicht berührt, da diese weiterhin ungekürzt erbracht werden.
Nach dem hergebrachten und vom Gesetzgeber gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden Alimentationsgrundsatz ist der Dienstherr verpflichtet, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren. Die angemessene Alimentation erfolgt unabhängig davon, ob und inwieweit der Versorgungsempfänger in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln, insbesondere aufgrund privatrechtlicher Ansprüche oder privaten Vermögens zu bestreiten (vgl. BVerfGE 76, 256 ≪297 ff.≫; Urteil vom 28. Januar 1993 – BVerwG 2 C 20.91 – Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 19 S. 31). Allerdings kann sich der Dienstherr von seiner Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er durch eigene Aufwendungen dem Versorgungsberechtigten weitere Einkünfte verschafft, die – wie die Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen – ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familien zu dienen bestimmt sind. Die Kürzung der Versorgungsbezüge ist hinreichend legitimiert, wenn sie dem Abbau einer überhöhten Versorgung dient, die sich nicht aus einem freiwilligen eigenen Vermögensopfer ergibt (vgl. Urteil vom 20. Oktober 1983, a.a.O.).
Der prinzipiell nicht subsidiäre Charakter der Versorgungsbezüge wird nicht in Frage gestellt, wenn auch Leistungen angerechnet werden, die auf privatrechtlicher Grundlage beruhen und zu denen der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber einen finanziellen Beitrag geleistet hat, um den (späteren) Beamten und seine Familienangehörigen entsprechend dem Leistungskatalog der gesetzlichen Rentenversicherung abzusichern. Diese Substitution der obligatorischen sozialen Alters- und Hinterbliebenensicherung hat der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber dadurch ermöglicht, dass er dem Bediensteten ein (Brutto-)Entgelt in gleicher Höhe gezahlt hat, wie anderen Beschäftigten, die davon ihren Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung bestreiten mussten, und einen eigenen Finanzierungsbeitrag zur Verfügung gestellt hat, der nicht unter dem Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung lag. Damit erreicht der wirtschaftliche Aufwand des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers denselben Umfang wie bei einem gesetzlich Versicherten. Blieben die vom öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber mitfinanzierten Leistungen aus der Lebensversicherung im Rahmen der Beamtenversorgung anrechnungsfrei, hätte der Dienstherr aus öffentlichen Kassen sowohl die Beamtenversorgung als auch – zu einem wesentlichen Anteil – die private Altersvorsorge finanziert. Dieser Gesichtspunkt legitimiert ebenfalls die Anrechnung von Versorgungen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gemäß § 56 BeamtVG (vgl. Urteil vom 29. Oktober 1992 – BVerwG 2 C 19.90 – Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 5 S. 3). Die andernfalls bestehende Begünstigung gegenüber den “Nur-Beamten” sowie den Beamten, die während eines Teils ihres Berufslebens Ansprüche aus der Rentenversicherung erworben haben, wäre kaum verständlich. Dies gilt umso mehr, wenn – wie im vorliegenden Falle – der Beamte trotz langjähriger Beschäftigung in einem privaten Rechtsverhältnis den Höchstruhegehaltssatz erreicht und die Zeit, während der der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber die Zuschüsse zu der privaten Lebensversicherung erbracht hat, (zusätzlich) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird. Allerdings folgt aus dem Verfassungsrecht zugleich die Beschränkung, dass nur die Leistungen aus der Lebensversicherung angerechnet werden dürfen, die auf den paritätisch finanzierten Beiträgen beruhen. Eine Erhöhung der Beiträge sowie eine Fortführung der Versicherung mit ausschließlich eigenem Einkommen und Vermögen des Beschäftigten haben außer Betracht zu bleiben.
Die Anrechnung von Leistungen aus der Lebensversicherung auf das Ruhegehalt verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.
Eine echte Rückwirkung kommt der mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1994 (vgl. Art. 12 BeamtVGÄndG 1993) eingefügten Ergänzung des § 55 Abs. 1 BeamtVG nicht zu. Die Regelung hat nicht die Rechtslage geändert, wie sie vor dem Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens bestanden hat. Vielmehr ändert sie die Rechtslage ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft: Erst ab dem 1. Oktober 1994 durften Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger noch nicht in den Ruhestand getreten und hatte noch keinerlei Versorgungsansprüche.
Die Neuregelung knüpft allerdings an in der Vergangenheit liegende Vermögensdispositionen an und beeinträchtigt nachträglich bereits entstandene Rechtspositionen. Allein dieser Umstand führt jedoch nicht zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung. Vielmehr ist es dem Gesetzgeber möglich, Normen zu erlassen, die in erheblichem Umfang an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpfen, und unter Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten mit einer Änderung seines Normenwerks zu reagieren oder durch eine solche Änderung erst bestimmte soziale Gegebenheiten zu beeinflussen (vgl. BVerfGE 76, 256 ≪347 f.≫ m.w.N.). Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Bereich des Beamtenversorgungsrechts durch Art. 33 Abs. 5 GG seine besondere Ausprägung erfahren hat (BVerfGE 76, 256 ≪347≫), garantiert nicht das Fortbestehen der Rechtslage, die der Betroffene beim Eintritt in das Beamtenverhältnis vorgefunden hat, oder zumindest die Weitergeltung der Bestimmungen, die eine ungeschmälerte Kumulierung von Leistungen unterschiedlicher Alterungssicherungssysteme vorgesehen haben. Änderungen der bisherigen Rechtslage waren und sind nicht nur zu Gunsten, sondern auch zu Lasten der Beamten zulässig. Sie mussten deshalb auch damit rechnen, dass sich ihre Gesamtversorgung ändern konnte (vgl. BVerfGE 76, 256 ≪359≫).
Der Kläger konnte auch nicht schutzwürdig darauf vertrauen, dass – abweichend von der Anrechnung von Renten aus öffentlichen Kassen (dazu BVerfGE 76, 256 ≪345 ff.≫) – Leistungen aus privaten Lebensversicherungen einer Anrechnung entzogen bleiben würden. Im Hinblick auf Aufwand, Finanzierungsmodalitäten, Beitragsverpflichteten und Leistungsempfänger stellt die “befreiende Lebensversicherung” eine Alternative zur gesetzlichen Rentenversicherung dar. Mit dem nach den Vorschriften des Sozialversicherungsrechts eingeräumten Wahlrecht, sich von der Pflicht zur Angestelltenversicherung befreien zu lassen, sollte nicht zugleich die Möglichkeit eröffnet werden, ungünstige beamtenversorgungsrechtliche Konsequenzen der gesetzlichen Rentenversicherung auszuschließen. Deshalb war die vom Gesetzgeber im Jahre 1994 getroffene Regelung nahe liegend, da sie nur zu einer Einschränkung in einem Bereich führte, in dem aufgrund rentenversicherungsrechtlicher Dispositionsmöglichkeiten eine schwer verständliche Begünstigung bestand. Im Übrigen hatten bereits nach dem bei Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis noch geltenden § 10 Abs. 2 BeamtVG a.F. vom Arbeitgeber mitfinanzierte Lebensversicherungen Bedeutung für spätere Versorgungsansprüche.
Danach war der Beklagte dem Grunde nach berechtigt, Leistungen aus Lebensversicherungen des Klägers ab Mai 1997 auf das Ruhegehalt anzurechnen. Der Abschluss dieser Lebensversicherung ermöglichte es dem Kläger, gemäß Art. 2 § 1 AnVNG (mit späteren Änderungen) von der Pflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit zu werden. Zu den vom Kläger zu leistenden Beiträgen zu der Lebensversicherung hat das Land Hessen als Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit als “öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber” des Klägers “aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses” in der Zeit vom 1. Mai 1965 bis 8. August 1976 Zuschüsse geleistet. Diese Leistungen erfolgten nach § 9a des Tarifvertrages über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 31. Juli 1955/4. Februar 1957 in der Fassung des Tarifvertrages vom 27. Februar 1957 (GABl BW 1957, 230) und § 14 des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) vom 4. November 1966 (GMBl S. 627).
Zutreffend hat der Beklagte gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG anstelle der dem Kläger aus der Lebensversicherung gezahlten Kapitalleistung den Betrag zugrunde gelegt, der vom Versicherungsunternehmen ansonsten als monatliche Rente gezahlt worden wäre.
In welchem Umfang Leistungen aus den Lebensversicherungen berücksichtigt werden, regelt § 55 Abs. 4 BeamtVG. Danach bleibt von der (fiktiven) Rente außer Ansatz der Teil der Rente, der dem Verhältnis der Versicherungsjahre aufgrund freiwilliger Weiterversicherung entspricht, sowie der Teil der Rente, der auf einer Höherversicherung beruht. Diese Regelung bietet nicht die Möglichkeit, bestimmte Teile einer kapitalgedeckten Lebensversicherung (wie z.B. Rückvergütung, Gewinnanteile, Überschussanteile) außer Betracht zu lassen (a.A. OVG Koblenz, Urteil vom 15. Oktober 1986 – 2 A 128/85 – DÖD 1987, 34) oder die Rentenberechnung isoliert auf einen begrenzten (z.B. den durch Finanzierungsbeiträge des Arbeitgebers abgedeckten) Zeitraum zu beziehen. Dies wäre im Übrigen auch sachlich nicht gerechtfertigt, weil die Beitragszahlungen insgesamt Grundlage für alle Bestandteile der Versicherungsleistungen vor und nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit sind.
Die Begriffe “freiwillige Weiterversicherung”, “Selbstversicherung” und “Höherversicherung” in § 55 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG entstammen dem Sozialversicherungsrecht (vgl. §§ 232, 280 SGB VI). Sie haben aber auch für die Anrechnung von Leistungen aus einer Lebensversicherung Bedeutung und bezeichnen die Beitragsanteile, die der Versicherungsnehmer aufwendet, ohne dass der Arbeitgeber sich zumindest paritätisch an der Finanzierung beteiligt. “Weiterversicherung” ist somit die Zeit, in der der Versicherungsnehmer ohne einen Zuschuss des Arbeitgebers die Prämien für die Lebensversicherung allein aufbringt. Der “Höherversicherung” dienen solche Beitragszahlungen, die den vom Arbeitgeber zu bezuschussenden Gesamtbetrag übersteigen – die also vom Versicherungsnehmer aus eigenen Mitteln ohne Zuschüsse des Arbeitgebers zusätzlich aufgebracht werden. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Arbeitgeber in bestimmtem Umfang zur paritätischen Finanzierung verpflichtet ist und sein Zuschuss hinter der Hälfte des Gesamtbetrages zurückbleibt. Im Hinblick auf die Weiterversicherung und die Höherversicherung hat die Leistung aus der Kapitalversicherung keine Grundlage im Arbeitsleben und beruht auf einem freiwilligen Vermögensopfer des Versicherungsnehmers.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 18. März 1993 – BVerwG 2 C 44.91 – Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 20) ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass unter Anwendung der Regeln zur Auf- und Abrundung nur volle Versicherungsjahre ins Verhältnis gesetzt werden dürfen. Danach ergeben sich 21 Versicherungsjahre aufgrund freiwilliger Weiterversicherung und 11 Versicherungsjahre mit Finanzierungsbeiträgen des öffentlichen Arbeitgebers. Während des 11 Jahre umfassenden Zeitraums hat der Kläger – abgesehen von den Jahren 1967 bis 1969, in denen die Versicherungsbeiträge exakt paritätisch finanziert wurden – Versicherungsbeiträge gezahlt, die geringfügig über dem doppelten Arbeitgeberanteil lagen. Der Zuschuss war auf den Höchstbetrag des Arbeitgeberanteils zur Rentenversicherung beschränkt. Diesem (Hälfte-)Anteil sollte sich vertragsgemäß der Beitrag zur Lebensversicherung des Klägers anpassen. Der Beitrag des Klägers zur “Höherversicherung” machte zwischen etwa 2 v.H. und 3 v.H. des Betrages p.a. aus, der insgesamt als Prämie gezahlt worden ist. Werden die bezuschussten und die unbezuschussten Beträge in ein Verhältnis zueinander gesetzt und werden die Beitragszeiten “mit rechtserheblicher Beteiligung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers” entsprechend gekürzt (umgerechnet als Zeitfaktor ergäbe das ca. 10 Tage p.a.), so wirkt sich diese Kürzung in einem Umfang aus, der im Rahmen der vom Verwaltungsgericht bereits vorgenommenen Abrundung keinerlei weitere rechtserhebliche Bedeutung mehr hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Unterschriften
Dr. Silberkuhl, Prof. Dawin, Dr. Kugele, Groepper, Dr. Bayer
Fundstellen
Haufe-Index 1130347 |
ZBR 2005, 45 |
DÖV 2004, 890 |
RiA 2004, 184 |
DVBl. 2004, 768 |