Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung, Eigenheimzulage als Einkommen. Anrechnungszeitraum bei einmaligem Einkommenszufluss. ausdrückliche Nennung Leistungszweck. Eigenheimzulage, Anrechnung als Einkommen. Zufluss von Einkommen bei Nachzahlung. Einkommensbegriff, zweckgleiche Leistung. Leistung, zweckbestimmte. Zufluss, normativer. Eigenheimzulage, Zweck der. ausdrückliche Zweckbestimmung, für Leistung
Leitsatz (amtlich)
- Die nach dem Eigenheimzulagengesetz bewilligte Eigenheimzulage ist Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG. Sie wird nicht im Sinne des § 77 Abs. 1 BSHG zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt und ist daher bei der Bemessung der Hilfe zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen.
- Bei Auszahlung einer bewilligten Eigenheimzulage ist diese von dem Monat an, in dem die Auszahlung erfolgt (Zuflusszeitpunkt), als Einkommen zu berücksichtigen; sie ist grundsätzlich auf einen Zeitraum von zwölf Monaten aufzuteilen und mit dem entsprechenden Teilbetrag als Einkommen anzusetzen.
Normenkette
BSHG § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1; DVO zu § 76 BSHG § 3; DVO zu § 76 BSHG § 8; DVO zu § 76 BSHG § 11; Eigenheimzulagengesetz § 1 ff.; SGB III § 194 Abs. 3 Nr. 4
Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Urteil vom 14.08.2002; Aktenzeichen 4 LB 128/02) |
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. August 2002 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
I.
Die Kläger begehren die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Anrechnung einer zugeflossenen Eigenheimzulage als Einkommen.
Die Kläger erhielten seit längerem Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Kläger zu 1 und 2, die Eltern der Kläger zu 3 und 4, erwarben Ende des Jahres 1999 gemeinsam mit der Mutter des Klägers zu 1 ein bebautes Hausgrundstück; der auf sie entfallende Kaufpreisanteil wurde kreditfinanziert. Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 5. April 2000 die den Klägern zu 1 und 2 für die Jahre 1999 bis 2006 zu bewilligende Eigenheimzulage auf die Höhe von jährlich 4 667,00 DM fest. Die Eigenheimzulage für die Jahre 1999 und 2000 wurden den Klägern zu 1 und 2 im April 2000 in Höhe von 9 328,00 DM ausbezahlt; auf den Anspruch für das Jahr 1999 wurde mit einem Steuerrückstand in Höhe von 6,00 DM aufgerechnet.
Die von der Beklagten zur Durchführung ihrer Aufgaben herangezogene Stadt B.… stellte mit Bescheid vom 26. April 2000 fest, dass die den Klägern zu 1 und 2 für die Jahre 1999 und 2000 bewilligte Eigenheimzulage bei der Ermittlung der den Klägern monatlich zustehenden Sozialhilfe in der Zeit von Mai 2000 bis April 2001 mit je einem Zwölftel des im April 2000 ausbezahlten Betrages als sonstiges Einkommen zu berücksichtigen sei, und berücksichtigte bei den Einkommens- und Bedarfsberechnungen in den Bescheiden, welche in der Folgezeit die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe regelten, jeweils einen Betrag in Höhe von 777,33 DM als sonstiges Einkommen.
Das Verwaltungsgericht hat die nach Zurückweisung des Widerspruchs (Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2000) erhobene Klage auf Gewährung weiterer Leistungen der Sozialhilfe für die Zeit vom 1. Mai bis 12. Juli 2000 als unbegründet abgewiesen (Urteil vom 4. Januar 2001). Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung mit im Wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen: Die nach dem Eigenheimzulagengesetz gewährte Eigenheimzulage sei nicht als zweckgebundene öffentlich-rechtliche Leistung bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt zu lassen. Sie werde nach Gesetzeswortlaut und Entstehungsgeschichte nicht zu einem ausdrücklich benannten Zweck gewährt, stehe zur freien Verwendung des Empfängers und sei insbesondere nicht von dem Nachweis abhängig, dass mit dem Erwerb eines Eigenheimes für den Leistungsempfänger durch Aufnahme von Fremdmitteln eine wirtschaftliche Belastung verbunden sei. Die Anrechnung der zugeflossenen Eigenheimzulage über einen Zeitraum von zwölf Monaten sei gerechtfertigt, weil es sich ungeachtet der regelmäßigen, jährlichen Auszahlung im Sinne der Einkommensanrechnungsregelungen um eine einmalige Leistung handele, die auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen sei. Von der Anrechnung sei wegen des Zuflusses im April 2000 auch nicht die für das Jahr 1999 bewilligte Eigenheimzulage auszunehmen.
Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter, ihnen Leistungen der Sozialhilfe ohne Anrechnung der Eigenheimzulage als Einkommen zu gewähren. Sie rügen eine Verletzung der §§ 77, 76 Abs. 1 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 8 Abs. 1 Satz 3 DVO zu § 76 BSHG.
Die Beklagte sowie der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützen das Berufungsurteil.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Revision, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 141 Satz 1 i.V.m. mit § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Eigenheimzulage als Einkommen anzurechnen (1.) und in Höhe des tatsächlichen Zuflusses über einen Zeitraum von zwölf Monaten anzurechnen (2.) sei, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht.
1. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit Bundesrecht entschieden, dass die den Klägern bewilligte und ausgezahlte Eigenheimzulage nicht nach § 77 Abs. 1 BSHG bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens (§§ 11, 76 Abs. 1 BSHG) unberücksichtigt zu bleiben habe. Die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz – EigZulG – vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S. 1783) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1997 (BGBl I S. 734), für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2671), ist im Sinne des § 77 Abs. 1 BSHG bereits keine Leistung, “die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt” wird, so dass sich die Frage nicht stellt, ob es sich um eine mit der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz zweckidentische Leistung im Sinne von § 77 BSHG handelt.
Die Voraussetzung, unter der nach § 77 Abs. 1 BSHG eine aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften gewährte Leistung nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, nämlich dass sie zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt wird, der ein anderer ist als derjenige, zu dem die im Einzelfall in Frage stehende Sozialhilfe gewährt wird, liegt in Bezug auf die Eigenheimzulage nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 69, 177; siehe auch Beschluss vom 12. Februar 1987 – BVerwG 5 C 24.85 –, Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 16) ist bei der Anwendung des § 77 Abs. 1 BSHG in einem ersten Schritt zu prüfen, ob in den öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Zweck der Leistung ausdrücklich genannt ist. Dazu braucht das Wort “Zweck” nicht verwendet zu sein. Eine ausdrückliche Nennung des Zwecks kommt aber z.B. so zum Ausdruck: “Zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens …” (§ 1 WoGG), “Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet” (§ 11 Abs. 1 BAföG), “Der … Wehrpflichtige und seine Familienangehörigen erhalten Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs” (§ 1 Abs. 1 Satz 1 USG). Hat sich danach der Zweck der anderen Leistung als ausdrücklich genannt feststellen lassen, ist in einem zweiten Schritt der Zweck der konkret in Frage stehenden Sozialhilfeleistung festzustellen. In einem dritten Schritt sind die so festgestellten Zwecke der beiden Leistungen einander gegenüberzustellen. Fehlt es an der Identität der Zwecke, ist die andere Leistung bei der Gewährung der Sozialhilfe nicht als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen. Im anderen Fall ist sie zu berücksichtigen. Berücksichtigt werden muss sie aber auch dann, wenn die andere Leistung ohne ausdrückliche Nennung eines Zwecks, also “zweckneutral” gewährt wird. Dann bleibt es bei dem Grundsatz, dass Einkünfte in Geld als Einkommen zu berücksichtigen sind.
Nach diesen Grundsätzen lässt sich – wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat – bereits nicht feststellen, dass die Eigenheimzulage “zu einem ausdrücklich genannten Zweck” gewährt wird. Für die Gewährung der Eigenheimzulage ist in keiner der Vorschriften des Eigenheimzulagengesetzes im Sinne des oben Dargelegten ein bestimmter Zweck ausdrücklich genannt. Die Zweckneutralität der Eigenheimzulage folgt vielmehr aus den in §§ 2, 4 und 5 EigZulG geregelten Anspruchsvoraussetzungen, vor allem dem Umstand, dass die Eigenheimzulage ohne jeden “Verwendungsnachweis” und unabhängig davon gewährt wird, ob bzw. in welchem Umfange sie tatsächlich zur Finanzierung eines Eigenheims verwendet wird (bzw. wegen der Aufnahme eines Kredites verwendet werden soll). Der Anspruch auf die Eigenheimzulage entfällt auch dann nicht, wenn sie nachweislich nicht zur Deckung der mit dem Erwerb oder der Fertigstellung eines begünstigten Objekts verbundenen Aufwendungen eingesetzt wird. Bei einer Änderung der Verhältnisse, insbesondere bei Wegfall der Voraussetzungen der §§ 1, 2, 4 und 6 EigZulG, ist die Eigenheimzulage nicht für die Vergangenheit zurückzuzahlen, sondern allein eine Neufestsetzung für die Zukunft vorzunehmen (§ 11 Abs. 2 und 3 EigZulG). Es handelt sich mithin um eine kausal an den Erwerb bzw. die Fertigstellung eines im Sinne von § 2 EigZulG begünstigten Objekts geknüpfte, an eine Einkommensgrenze (§ 5 EigZulG) gebundene generell-abstrakte Leistung, deren Verwendung im Belieben des Empfängers steht, nicht aber um eine Leistung, die final der Deckung eines bestimmten Bedarfs dient. Die subjektive Zweckbestimmung durch die Empfänger und eine tatsächliche Verwendung der Eigenheimzulage zur Herstellung oder Anschaffung selbstgenutzten Wohneigentums können die erforderliche ausdrückliche Zweckbestimmung durch das Gesetz nicht ersetzen.
Dieses durch Wortlaut und Systematik gestützte Ergebnis, dass die Eigenheimzulage nicht zu einem bestimmten Zweck gewährt wird, wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt. Das Berufungsgericht hat in zutreffender Auswertung der Gesetzesmaterialien (BTDrucks 13/2235; 13/2476) dargelegt, dass das allgemeine Ziel der Eigenheimzulage, die Vermögensbildung für einkommensschwache Personen und insbesondere die steuerrechtliche Förderung der sog. “Schwellenhaushalte” durch eine progressionsunabhängige Förderung zu unterstützen, nicht für, sondern gegen eine Zweckbestimmung im Sinne des § 77 Abs. 1 BSHG spricht. Der Erwerb oder die Fertigstellung eines begünstigten Objekts ist zwar auslösender Grund, nicht aber zweckbestimmtes Ziel ihrer Gewährung. Wird als Zweckbestimmung der Eigenheimzulage die Vermögensbildung unterstellt, wäre dies gerade nicht Zweck der Sozialhilfe (vgl. auch BVerwGE 41, 22 ≪25≫; 48, 182 ≪184 f.≫; 106, 105 ≪110≫; Urteil des Senats vom 10. September 1992 – BVerwG 5 C 25.88 – Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 20).
Keine andere Beurteilung rechtfertigt die von den Klägern herangezogene Fiktion des § 194 Abs. 3 Nr. 4 SGB III, nach der die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur Herstellung oder Anschaffung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung in einem im Inland gelegenen Haus oder in einer eigenen Eigentumswohnung oder zu einem Ausbau oder einer Erweiterung einer solchen Wohnung verwendet wird, bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Gewährung von Arbeitslosenhilfe nicht als Einkommen gilt. Diese Regelung ist im Sozialhilferecht weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. Verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet dies nicht. Die ausdrückliche, von bestimmten Verwendungsvoraussetzungen abhängige Fiktion des § 194 Abs. 3 Nr. 4 SGB III unterstreicht überdies, dass nach dem Eigenheimzulagengesetz selbst die Verwendung der Eigenheimzulage im Belieben des Empfängers steht und nicht im Sinne des § 77 Abs. 1 BSHG zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt wird.
2. Das Berufungsgericht hat weiterhin zutreffend entschieden, dass die hiernach als Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG zu berücksichtigende Eigenheimzulage (jedenfalls) in der tatsächlich zugeflossenen Höhe als Einkommen zu berücksichtigen ist und hierbei nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses, sondern maßgeblich auf den normativen Zufluss (dazu BVerwGE 108, 296 ff.) abzustellen ist.
Nach § 3 Abs. 3 und § 11 i.V.m. §§ 4, 6, 7 und 8 der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes (DVO zu § 76 BSHG) sind Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichartige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monatlichen Zeitabständen gewährt werden, sowie einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie anfallen; sie sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 8 Abs. 1 Satz 3 DVO zu § 76 BSHG). Das Berufungsgericht hat zutreffend dahin erkannt, dass die Eigenheimzulage ungeachtet dessen, dass sie nach § 3 EigZulG für einen mehrjährigen Förderzeitraum in Anspruch genommen werden kann und sie hier durch Bescheid vom 5. April 2000 für die Jahre 1999 und 2000 bewilligt worden ist, den anderen, nicht regelmäßigen Einkünften im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 DVO zu § 76 BSHG zuzurechnen ist. Sie ist daher in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 DVO zu § 76 BSHG auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag als Einkommen anzusetzen. Angesichts der kalenderjahrbezogenen Bewilligung der Eigenheimzulage (§§ 3, 4 und 5 Abs. 1 EigZulG) war die Beklagte berechtigt, die im April 2000 zugeflossene Zahlung als Einkommen auf zwölf Monate zu verteilen. Für diesen Zeitraum spricht ungeachtet des in seinem Satz 2 angeordneten Vorrangs des § 8 Abs. 1 Satz 3 auch § 11 Abs. 1 Satz 1 DVO zu § 76 BSHG. Keine andere Beurteilung rechtfertigt der Umstand, dass im April 2000 die Eigenheimzulage sowohl für das Jahr 1999 als auch für das Jahr 2000 ausgezahlt worden ist. Dass in dem Anrechnungsbetrag ein Teilbetrag enthalten ist, der allein deswegen geleistet worden ist, weil die Voraussetzungen für eine Gewährung der Eigenheimzulage bereits im Jahr 1999 erfüllt gewesen sind, führt nicht dazu, diesen erst im April 2000 zugeflossenen Teilbetrag bei der Einkommensanrechnung unberücksichtigt zu lassen. Denn sozialhilferechtlich ist Einkommen alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazuerhält (BVerwGE 108, 296), so dass auch eine rückwirkende Anrechnung auf die im Jahre 1999 gewährten Leistungen der Sozialhilfe auszuscheiden hat. Da die Eigenheimzulage erst nach Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen bewilligt und ausgezahlt wird, steht die Auszahlung der auf das Jahr 1999 bezogenen Eigenheimzulage auch nicht dem Fall der Auszahlung einer Forderung gleich, die als fällige und liquide Forderung bewusst nicht geltend gemacht, sondern angespart wurde. Auf der anderen Seite ist die Aufteilung auf einen Zeitraum von lediglich zwölf und nicht – wie von den Klägern angestrebt – vierundzwanzig Monaten wegen der Zukunftsbezogenheit der nach § 3 Abs. 3 Satz 2 DVO zu § 76 BSHG angeordneten Anrechnung zugeflossenen Einkommens nicht zu beanstanden, zumal nach Ablauf von zwölf Monaten bereits die nächste Eigenheimzulage für 2001 fällig ist; § 11 Abs. 1 Satz 1 DVO zu § 76 BSHG weist systematisch darauf hin, dass für Fälle der vorliegenden Art ein Zeitraum von zwölf Monaten regelmäßig ein nach § 3 Abs. 3 Satz 2 DVO zu § 76 BSHG “angemessener Zeitraum” ist und ein den Jahreszeitraum übersteigender Anrechnungszeitraum nur bei Vorliegen besonderer, hier nicht ersichtlicher Umstände im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 DVO zu § 76 BSHG “angemessen” ist.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Säcker, Schmidt, Dr. Rothkegel, Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
Fundstellen
Haufe-Index 981832 |
FamRZ 2004, 194 |
ZAP 2004, 12 |
FEVS 2004, 102 |
NDV-RD 2004, 8 |
ZfSH/SGB 2004, 33 |
DVBl. 2004, 54 |