Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungsbescheid. Geltendmachen von Erstattungsansprüchen durch – gegenüber Erben (hier: nach dem Tode des Berechtigten bewilligte und ausgezahlte Beihilfe)

 

Leitsatz (amtlich)

Rückforderung einer nach dem Tode des Berechtigten bewilligten und dessen Konto gutgeschriebenen Beihilfe.

 

Normenkette

LBG Berlin § 49; BBesG § 12 Abs. 2; BGB § 1967 Abs. 2

 

Verfahrensgang

OVG Berlin (Urteil vom 11.05.1982; Aktenzeichen 4 B 8.82)

VG Berlin (Entscheidung vom 26.11.1981; Aktenzeichen 7 A 210.80)

 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 11. Mai 1982 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist die Schwester der am 25. Mai 1980 verstorbenen Versorgungsempfängerin R. Sie hatte am 22. Mai 1980 für diese „in Vertretung” unter Beifügung einer schriftlichen Vollmacht einen Beihilfeantrag gestellt. Das Landesverwaltungsamt Berlin gewährte mit einem an die Klägerin adressierten Bescheid vom 3. Juni 1980 eine Beihilfe in Höhe von 14.290 DM. Der Betrag wurde dem im Antrag bezeichneten Konto, für das die Klägerin eine Kontovollmacht besaß, am 20. Juni 1980 gutgeschrieben. Am 11. Juni 1980 hatte das Landesverwaltungsamt vom Tode der Versorgungsempfängerin Kenntnis erhalten. Nachdem die kontoführende Bank die erbetene Rücküberweisung abgelehnt hatte, forderte das Landesverwaltungsamt die Klägerin mit Bescheid vom 4. September 1980 zur Rückzahlung des Beihilfebetrages auf. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Klägerin wurde durch Bescheid vom 14. November 1980 zurückgewiesen.

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

Der Beklagte sei nicht befugt, einen etwaigen Rückzahlungsanspruch mittels Leistungsbescheid durchzusetzen. Weder der Beihilfebescheid noch die Überweisung des Beihilfebetrages auf das Konto der verstorbenen Versorgungsberechtigten habe eine öffentlich-rechtliche Beziehung zwischen ihm und der Klägerin begründet. Um eine noch von der verstorbenen Versorgungsempfängerin herrührende Schuld, die ihren öffentlich-rechtlichen Charakter durch Erbgang nicht verliere, handele es sich hier nicht. Ein möglicher Rückzahlungsanspruch des Beklagten sei eine Nachlaßerbenschuld, die als fehlgegangene Zahlung nur aus Anlaß des Erbfalls entstanden sei und wie jede andere rechtsgrundlose Zuwendung an den Nachlaß nach zivilrechtlichen Grundsätzen abgewickelt werden müsse. Im Zeitpunkt der Überweisung und Gutschrift sei nicht mehr die Versorgungsempfängerin Kontoinhaberin gewesen; vielmehr habe die Inhaberschaft bereits aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge gewechselt.

Der Beklagte hat gegen dieses Urteil die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils sowie des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin die Klage abzuweisen.

Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Die Klägerin tritt der Revision entgegen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision des Beklagten bleibt ohne Erfolg.

Der erkennende Senat läßt offen, ob der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zu folgen ist, wonach der Beklagte hier einen etwaigen Anspruch auf Rückzahlung der erst nach dem Tode der Versorgungsempfängerin für diese bewilligten und deren Konto gutgeschriebenen Beihilfe mangels öffentlich-rechtlicher Beziehung zur Klägerin nicht durch Leistungsbescheid, sondern wie eine fehlgegangene Zahlung an einen nicht berechtigten Dritten nur im Zivilrechtsweg geltend machen kann, oder ob die Klägerin auf Erstattung einer ohne Rechtsgrund geleisteten Beihilfe als (Mit-)Erbin der Versorgungsempfängerin mit Rücksicht auf die noch durch den Beihilfeantrag der Erblasserin aufgrund des öffentlich-rechtlichen Versorgungsverhältnisses begründeten Rechtsbeziehungen mittels Leistungsbescheid in Anspruch genommen werden könnte (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwGE 37, 314 ≪319≫). Auch dann, wenn man eine Befugnis des Beklagten unterstellt, in Fällen dieser Art einen Erstattungsanspruch mittels Leistungsbescheid durchzusetzen, sind die angefochtenen Bescheide des Beklagten rechtswidrig. Die Klägerin ist vom Beklagten hier nach dem eindeutigen Inhalt der Bescheide als Kontobevollmächtigte zur Rückzahlung der dem Konto der Versorgungsempfängerin gutgeschriebenen Beihilfe herangezogen worden. Der erst nach dem Tod der Versorgungsempfängerin bewilligte und auf deren Konto überwiesene Betrag ist indessen von vornherein in den Nachlaß der Versorgungsempfängerin gefallen. Über den Nachlaß steht der Klägerin aufgrund der Kontovollmacht keine Verfügungsbefugnis zu.

Inwieweit die Klägerin als (Mit-)Erbin der Versorgungsempfängerin für eine dem Nachlaß ohne Rechtsgrund zugeflossene Beihilfe haftet (vgl. § 1967 Abs. 2, § 2058, § 2059 BGB), kann offenbleiben. Daß der Beklagte die Klägerin als Erbin in Anspruch genommen haben könnte, ist den angefochtenen Bescheiden nämlich nicht zu entnehmen. Dies ergibt sich unter anderem daraus, daß er von der Klägerin ohne weiteres den vollen Betrag gefordert und keinerlei Billigkeitserwägungen angestellt hat (§ 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG in Verbindung mit § 49 LEG), wozu hier schon mit Rücksicht auf mögliche Gegenansprüche der Klägerin aus Nr. 15 BhV (§ 44 LEG) besonderer Anlaß bestanden hätte. Eine Umdeutung des Bescheides kommt, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

 

Unterschriften

Fischer, Dr. Franke, Dr. Lemhöfer, Sommer, Dr. Müller

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1210893

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