Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgabesatz. Abwasserabgabe. Abwasserabgabesatz. Bestimmtheitsgebot. allgemein anerkannte Regeln der Technik. Ermäßigung des Abgabesatzes. Rechtsfolgenverweisung. Rechtsgrundverweisung. Aufklärungsrüge. rechtliches Gehör. Überraschungsurteil
Leitsatz (amtlich)
Bei Schadstoffen, an die keine Anforderungen in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7 a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes gestellt werden, setzt die Ermäßigung des Abgabesatzes gemäß § 9 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Abwasserabgabengesetz u.a. voraus, daß die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die bei ihrer Anwendung (auch) zu einer Verringerung dieses Schadstoffs im Abwasser führen, eingehalten werden.
Normenkette
AbwAG 1991 § 9 Abs. 5 Sätze 4, 1; WHG 1987 § 7a Abs. 1 Sätze 1, 3; VwGO § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 2; Rahmen-AbwasserVwV 1989 Anhang 1 Nr. 2.1
Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 15.05.1996; Aktenzeichen 12 A 11132/95) |
VG Neustadt a.d. Weinstraße (Entscheidung vom 19.12.1994; Aktenzeichen 1 K 5461/93) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Mai 1996 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Die klagende Verbandsgemeinde betreibt u.a. die Kläranlage A. der Größenklasse 2 im Sinne der Allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Rahmen-AbwasserVwV) vom 8. September 1989 (GMBl S. 518). Der ihr für die Einleitung des Abwassers in einen Vorfluter erteilte Erlaubnisbescheid setzte für den Schadstoff Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) einen einzuhaltenden Wert von 110 mg/l fest. Hinsichtlich der Schadstoffe Stickstoff und Phosphor enthielt er keine Festsetzungen. Die Klägerin erklärte gemäß § 6 Abs. 1 AbwAG, im Veranlagungszeitraum 1991 beim Schadstoff Stickstoff 35 mg/l und beim Schadstoff Phosphor 6 mg/l einhalten zu wollen. Mit Bescheid vom 31. August 1992 setzte die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz für das Veranlagungsjahr 1991 eine Abwasserabgabe in Höhe von insgesamt 151 904 DM fest, wovon auf die Schmutzwassereinleitung der Kläranlage A. 73 624,50 DM entfielen. Für den Schadstoff Phosphor berechnete sie insoweit eine Abgabe von 25 000 DM (50 DM mal 500) und für den Schadstoff Stickstoff eine Abgabe von 17 500 DM (50 DM mal 350). Zur Begründung verwies sie u.a. darauf, daß eine Reduzierung des Abgabensatzes für die Schadstoffe Phosphor und Stickstoff ausscheide, weil der durch Bescheid festgesetzte Wert für den Schadstoff CSB dreimal überschritten worden sei und deshalb kein Betrieb nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik stattgefunden habe.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin für die Schadstoffe Phosphor und Stickstoff die Verminderung des Abgabensatzes auf 12,50 DM anstrebte, wies die Bezirksregierung mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 1993 zurück.
Mit der daraufhin erhobenen Klage hat die Klägerin die Aufhebung des Abgabenbescheids begehrt, soweit eine Abwasserabgabe von mehr als 41 749,50 DM für die Kläranlage in A. festgesetzt wurde. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 19. Dezember 1994 stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Abgabesatz für die Schadstoffe Phosphor und Stickstoff sei gemäß § 9 Abs. 5 AbwAG um 75 vom Hundert zu ermäßigen. Bereits der Wortlaut des § 9 Abs. 5 Satz 4 AbwAG stelle bei Fehlen von Festsetzungen in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften allein auf die Abgabe der Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG oder den Erlaß eines Bescheids nach § 4 Abs. 1 AbwAG ab. Dies folge aus dem Sinn und Zweck der Norm, eine erleichterte Abgabesatzreduzierung für Betreiber von Kleinkläranlagen vorzusehen. Durch die individuelle Bestimmung der allgemein anerkannten Regeln der Technik seitens der Verwaltungsbehörde werde hingegen das vom Gesetzgeber bewußt in Kauf genommene Fehlen ordnungsrechtlicher Vorgaben unterlaufen und der der Norm Unterworfene könne nicht klar erkennen und vorausberechnen, welche Anforderungen er einzuhalten und welche Abgabenlast er zu tragen habe.
Mit Urteil vom 15. Mai 1996 hat das Oberverwaltungsgericht der dagegen eingelegten Berufung des Beklagten stattgegeben und die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Für eine Ermäßigung der Abwasserabgabe nach § 9 Abs. 5 AbwAG sei mindestens eine Reinigung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik i.S.d. § 7 a Abs. 1 Satz 1 WHG erforderlich. Dafür sprächen der Wortlaut des § 9 Abs. 5 AbwAG, Sinn und Zweck der Bestimmung sowie ihre Entstehungsgeschichte. Zwar finde § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 AbwAG keine unmittelbare Anwendung, weil die Rahmen-AbwasserVwV in ihrer bis zum 1. Januar 1992 geltenden Fassung bei Kläranlagen der Größenklasse 2 keine Mindestanforderungen an das Einleiten des Abwassers für die Schadstoffe Stickstoff und Phosphor gestellt habe. Bei der entsprechenden Anwendung über § 9 Abs. 5 Satz 4 AbwAG handele es sich aber nicht um einen Rechtsfolgenverweis, nach dem es auf die übrigen Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht ankommen würde, sondern um eine Rechtsgrundverweisung. Die in § 9 Abs. 5 AbwAG hergestellte Verknüpfung mit der nach § 7 a Abs. 1 WHG erlassenen Verwaltungsvorschrift sei ihrerseits im Kontext mit dieser Ermächtigungsgrundlage zu sehen. Die Regeln der Technik seien auch ohne diesbezügliche Bestimmungen in einer Verwaltungsvorschrift stets einzuhalten, denn § 7 a Abs. 1 Satz 1 WHG erlaube grundsätzlich keine voraussetzungslose Einleitung. Die Verwaltungsvorschrift konkretisiere im Interesse der Erleichterung und Vereinheitlichung des Gesetzesvollzugs die Anforderungen, die den Regeln der Technik entsprächen. Das eigentliche Tatbestandsmerkmal, an welches § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG die Abgabensenkung knüpfe, sei somit die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Satz 1 verdeutliche nämlich klar das grundlegende Prinzip der Abgabensatzreduzierung „… die nicht vermieden werden, obwohl …”). Zunächst gehe es um die effiziente Vermeidung von Schadstoffeinleitungen nach den Regeln der Technik. Der danach übrigbleibende Restschmutz werde sodann abgaberechtlich bewertet. Wer also dem Standard gemäß investiere, seine Anlagen auf diesem Niveau betreibe und für eine entsprechende Anpassung seiner Einleitungsbescheide sorge, spare nicht nur die Abgabe für Schadeinheiten, die hierdurch vermieden werden, er zahle auch weniger für Schadeinheiten, die damit noch nicht vermieden werden können. Dies gelte gleichermaßen bei der Schadstoffeinleitung durch kleinere Kläranlagen, für die die Rahmen-AbwasserVwV keine Werte festlege. Wenn die allgemein anerkannten Regeln der Technik von der Klägerin eingehalten würden, würden auch weniger Schadeinheiten der Schadstoffe Stickstoff und Phosphor eingeleitet, als dies tatsächlich der Fall sei. Aus der Überschreitung des festgesetzten CSB-Werts folge nämlich, daß keine biologische Grundreinigung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolge. Die Behauptung der Klägerin, bei den herangezogenen CSB-Werten habe es sich um „Ausreißer” gehandelt, sei dagegen nicht substantiiert. Wenn eine ordnungsgemäße biologische Grundreinigung erfolgte, würde dadurch auch die Einleitung von Stickstoff und Phosphor verringert werden. Dabei komme es nicht entscheidend darauf an, in welchem Umfang eine Stickstoff- und Phosphorelimination stattfinden würde. Ausreichend sei vielmehr, daß eine ordnungsgemäße biologische Grundreinigung insoweit überhaupt einen positiven Einfluß hätte. Nur bei Darlegung eines Sachverhalts, aus dem hervorgehe, daß trotz Überschreitung des CSB-Werts eine angemessene Abscheidung von Stickstoff und Phosphor erfolgt sei, bestehe Anlaß zu weiterer Aufklärung. Ein solcher Sachverhalt sei aber nicht substantiiert vorgetragen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Klägerin, die die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt sowie beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Mai 1996 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 19. Dezember 1994 zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Bescheid des Beklagten vom 31. August 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 1993 ist rechtmäßig.
Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Abwasserabgabe im Veranlagungsjahr 1991 ist das Abwasserabgabengesetz (AbwAG) i.d.F. vom 6. November 1990 (BGBl I S. 2432). Zu Recht hat der Beklagte der Abgabeerhebung für Stickstoff und Phosphor einen Abgabesatz von 50 DM je Einheit zugrunde gelegt (vgl. § 9 Abs. 4 AbwAG). Wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, würde sich der Abgabesatz für Stickstoff und Phosphor nur dann um 75 v.H. auf 12,50 DM je Einheit ermäßigen, wenn diese Schadeinheiten nicht vermieden würden, obwohl u.a. die allgemein anerkannten Regeln der Technik bezüglich dieser beiden Schadstoffe im Jahr 1991 als dem Veranlagungsjahr (vgl. § 11 Abs. 1 AbwAG) eingehalten wurden (§ 9 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 AbwAG). Dies ergibt die Auslegung des § 9 Abs. 5 AbwAG nach dessen Wortlaut sowie nach dessen Sinn und Zweck:
Wenn – wie im vorliegenden Fall für die Schadstoffe Phosphor und Stickstoff – in der nach § 7 a Abs. 1 WHG (hier anzuwenden i.d.F. vom 30. September 1986, BGBl I 1529) erlassenen Rahmen-AbwasserVwV keine Anforderungen gestellt werden, gelten gemäß § 9 Abs. 5 Satz 4 AbwAG die Sätze 1 und 2 dieses Absatzes entsprechend. Nach § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG ermäßigt sich der Abgabesatz um 75 v.H. für Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl u.a. die Anforderungen der Verwaltungsvorschrift im Veranlagungszeitraum eingehalten werden.
Bei der verweisenden Regelung des § 9 Abs. 5 Satz 4 AbwAG handelt es sich nicht nur um einen Rechtsfolgenverweis, so daß es für eine Abgabesatzermäßigung auf die übrigen Voraussetzungen von § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG nicht ankäme, sondern um eine Rechtsgrundverweisung mit der Folge, daß der Abgabesatz nur ermäßigt wird, wenn die Einleitung der Schadstoffe auch den übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG entspricht. Dies ergibt sich schon aus der Verwendung des Wortes „entsprechend”. Wäre dagegen eine bloße Rechtsfolgenverweisung gewollt, hätte § 9 Abs. 5 Satz 4 AbwAG direkt vorschreiben können, daß sich der Abgabesatz stets ermäßigt, wenn keine Anforderungen in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift nach § 7 a Abs. 1 WHG gestellt werden.
Wann die Einleitung von Schadstoffen, an die keine Anforderungen in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift nach § 7 a WHG gestellt werden, den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG entspricht, ergibt sich aus einer Auslegung von Satz 1, bei der die Tatbestandsmerkmale der gegenüber der unmittelbaren Anwendung der Vorschrift geänderten Situation, die in der Verweisungsvorschrift des § 9 Abs. 5 Satz 4 AbwAG geregelt ist, angepaßt werden. Diese Auslegung ergibt, daß Voraussetzung der Ermäßigung u.a. ist, daß die allgemein anerkannten Regeln der Technik im Veranlagungszeitraum eingehalten werden. Die in § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG vorgenommene Verknüpfung mit der allgemeinen Verwaltungsvorschrift nach § 7 a Abs. 1 WHG ist nämlich – wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – im Zusammenhang mit § 7 a WHG als der Ermächtigungsgrundlage zum Erlaß dieser Verwaltungsvorschrift zu sehen. Gemäß § 7 a Abs. 1 Satz 1 WHG darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser – soweit es sich nicht um hier nicht vorliegende gefährliche Stoffe handelt (vgl. § 7 a Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz WHG) – nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich ist. Die gemäß § 7 a Abs. 1 Satz 3 WHG erlassene Rahmen-AbwasserVwV nennt Mindestanforderungen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Sie konkretisiert diese Regeln der Technik (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1998 – BVerwG 8 C 16.96 –, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen). Soweit die Verwaltungsvorschrift keine Anforderungen stellt, ist nicht etwa die wasserrechtliche Erlaubnis voraussetzungslos zu gewähren. Vielmehr darf auch in diesem Fall die Einleitungserlaubnis nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 a Abs. 1 Satz 1 WHG nur erteilt werden, wenn die – dann im Einzelfall festzustellenden – allgemein anerkannten Regeln der Technik beachtet werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt das Fehlen von Anforderungen in der Rahmen-AbwasserVwV nämlich nicht dazu, daß insoweit keine Regeln der Technik vorliegen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Verwaltungsvorschrift, die in Ziff. 2.1. strengere Anforderungen im wasserrechtlichen Vollzug ausdrücklich vorsieht. Im übrigen sind in einem Gesetz enthaltene unbestimmte Rechtsbegriffe – wie hier die allgemein anerkannten Regeln der Technik – auch dann von den Verwaltungsbehörden und Gerichten anzuwenden, wenn und soweit die Exekutive einem Auftrag, diese Rechtsbegriffe in einer Rechtsverordnung oder Verwaltungsvorschrift zu interpretieren oder zu konkretisieren, noch nicht nachgekommen ist (vgl. Urteil vom 20. Oktober 1989 – BVerwG 4 C 12.87 – BVerwGE 84, 31 ≪39≫ m.w.N.). Das eigentliche Tatbestandsmerkmal, an welches § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG die Abgabeermäßigung knüpft, ist folglich die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, die lediglich durch eine Verwaltungsvorschrift konkretisiert werden. Der Wortlaut von § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG stellt demnach nur eine Verkürzung dieses Auslegungsergebnisses dar, um eine umständliche Gesetzeswortlautfassung zu vermeiden.
Für diese Auslegung spricht auch – worauf das Oberverwaltungsgericht ebenfalls zu Recht hingewiesen hat – der sich aus der Systematik des Abwasserabgabengesetzes und dem Wortlaut von § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG ergebende Sinn und Zweck der Abgabesatzermäßigung. Die Abwasserabgabe richtet sich grundsätzlich nach der – in Schadeinheiten bestimmten – Schädlichkeit des Abwassers (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AbwAG). Dieser Grundsatz dient der Verwirklichung des Verursacherprinzips und macht die Höhe der Abgabe abhängig von der im Rahmen der Inanspruchnahme des Allgemeinguts „Gewässers” objektiv eingetretenen Umweltschädigung (vgl. Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, S. 138). Von diesem Grundsatz macht die Bestimmung des § 9 Abs. 5 AbwAG eine Ausnahme, indem sie die Abgabe je Schadeinheit (vgl. § 9 Abs. 4 AbwAG) um 75 v.H. ermäßigt. Diese Ermäßigung wird nach dem Wortlaut von § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG gewährt für Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl der Inhalt des wasserrechtlichen Bescheids oder der Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG den – die allgemein anerkannten Regeln der Technik konkretisierenden – Anforderungen der allgemeinen Verwaltungsvorschrift nach § 7 a Abs. 1 WHG entspricht und die Anforderungen dieser Verwaltungsvorschrift auch eingehalten werden. Wer gemäß dem in der Rahmen-AbwasserVwV konkretisierten Regeln der Technik investiert, seine Anlagen demgemäß betreibt und für eine entsprechende Anpassung seiner wasserrechtlichen Einleitungsbescheide sorgt bzw. entsprechende Werte erklärt, spart damit nicht nur die Abgabe für Schadeinheiten, die dadurch vermieden werden. Er zahlt auch weniger für Schadeinheiten, die damit noch nicht vermieden werden (vgl. Lübbe-Wolff, NVwZ 1991, 445 ≪446≫). Damit schafft § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG einen weiteren Anreiz, durch eine Verbesserung der Abwasserreinigung Abwasserabgabe zu sparen.
Für Schadstoffe, an die in der Rahmen-AbwasserVwV keine Anforderungen gestellt werden, gilt nichts anderes. Auch für diese soll die Möglichkeit der Abgabesatzermäßigung einen Anreiz schaffen, die Abwasserbehandlung zu verbessern. Wenn dagegen eine Abgabenermäßigung gemäß § 9 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 AbwAG auch ohne Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu gewähren wäre, erhielte der Einleiter eine Ermäßigung ohne eigene Anstrengungen. Damit würde die Abgabenermäßigung ihren Zweck verfehlen, und eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 3 Abs. 1 Satz 1 AbwAG wäre nicht mehr gerechtfertigt.
Dieses sich aus Wortlaut und Sinn und Zweck der Bestimmung des § 9 Abs. 5 AbwAG ergebende Auslegungsergebnis wird – wie das Oberverwaltungsgericht ebenfalls zu Recht betont hat – zusätzlich bestätigt durch die Entstehungsgeschichte der Norm. Die ursprüngliche Fassung des Abwasserabgabengesetzes vom 13. September 1976 (BGBl I S. 2721) sah vor, den Abgabesatz zu ermäßigen für Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl die Mindestanforderungen nach § 7 a Abs. 1 Satz 3 WHG – und damit die Mindestanforderungen der Verwaltungsvorschrift – erfüllt werden (§ 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG 1976). Der Abgabesatz ermäßigte sich demnach in den Fällen nicht, die bei fehlenden Anforderungen in der Verwaltungsvorschrift ebenfalls die Regeln der Technik einhielten. Dies führte zu der Diskussion, ob eine Ermäßigung auch ohne Bestimmungen in der Verwaltungsvorschrift gewährt wird, wenn die Regeln der Technik eingehalten werden. Von den Behörden wurden teilweise vor dem Hintergrund des Art. 3 GG eine solche gewährt (vgl. Sieder u.a., WHG, § 9 AbwAG Rn. 25 ff.). Diese gesetzliche Benachteiligung wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl I S. 2619) beseitigt. Die Abgabesatzermäßigung wurde darin an die Einhaltung der Anforderungen des § 7 a Abs. 1 WHG und damit allgemein an die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik geknüpft (§ 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG 1986). Das Abwasserabgabengesetz 1986 sah ein differenziertes System der Abgabesatzermäßigung vor. Der Ermäßigungssatz war unterschiedlich hoch je nach dem, ob die Regeln der Technik eingehalten oder ob sie übertroffen wurden oder ob der Stand der Technik eingehalten wurde (§ 9 Abs. 5 und 6 AbwAG 1986). Dieses differenzierte Ermäßigungssystem wurde mit der hier anzuwendenden Neufassung des § 9 Abs. 5 AbwAG durch ein einfacheres System ersetzt (vgl. Berendes, a.a.O. S. 140 ff.). Dagegen wollte der Gesetzgeber mit dieser Neufassung nicht die Ermäßigung des Abgabesatzes bei Schadstoffeinleitungen, für die keine Anforderungen in der Verwaltungsvorschrift nach § 7 a Abs. 1 Satz 2 WHG gestellt werden, von der Einhaltung der Regeln der Technik loslösen. Wenn der Gesetzgeber eine derartig weitgehende Abkehr von dem bisherigen Prinzip der Abgabesatzermäßigung gewollt hätte, hätte er dies in der amtlichen Begründung der Gesetzesnovellierung ausdrücklich hervorgehoben. Der vorliegenden Begründung (vgl. BTDrucks 11/4942) kann dies nicht entnommen werden.
Die vorgenommene Auslegung führt auch nicht zu einem Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot. Die Ermäßigung des Abgabesatzes wird in den Fällen des § 9 Abs. 5 Satz 4 AbwAG nur gewährt, wenn die im Einzelfall festzustellenden allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist gerichtlich voll überprüfbar. Das im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Bestimmtheitsgebot verbietet es nicht, die Ermäßigung des Abgabesatzes an einen unbestimmten Rechtsbegriff zu knüpfen. Das Bestimmtheitsgebot stellt nämlich keine einheitlichen, in gleicher Weise für alle Abgaben geltenden Voraussetzungen auf. Vielmehr ist auch die Eigenart der zu regelnden Materie zu berücksichtigen. Im Abwasserabgabenrecht ist dabei eine Rücknahme der gesetzlichen Regelungsdichte im Hinblick auf die Effektivität der mit der Abgabe verbundenen Lenkungsfunktion gerechtfertigt. Die dynamische Weiterentwicklung des Gewässerschutzes gestattet nicht nur im Wasserrecht eine weitgehende Bezugnahme auf die sich rasch ändernden naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und technischen Regeln, sondern läßt auch bei den dieses Recht flankierenden Abwasserabgabengesetz eine entsprechende Anknüpfung zu (vgl. Beschluß vom 20. August 1997 – BVerwG 8 B 170.97 – Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 5 S. 13 ≪15 f.≫). Für den Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit abgaberechtlicher Regelungen gilt insoweit nichts anderes (vgl. Beschluß vom 20. August 1997 – BVerwG 8 B 170.97 – a.a.O. S. 17).
Die vorgenommene Auslegung von § 9 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 AbwAG verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Ungleichbehandlung der Abwassereinleiter, die die Regeln der Technik einhalten, und derjenigen, die die Regeln der Technik nicht einhalten, ist sachlich gerechtfertigt. Auch ist bei allen Einleitungen die Ermäßigung des Abgabesatzes für jeden Schadstoff in gleicher Weise gesondert zu prüfen. Wie oben dargelegt, ist nämlich gemäß § 9 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 AbwAG die Ermäßigung des Abgabesatzes nur zu versagen, wenn hinsichtlich dieses Schadstoffs die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten werden. Ob eine Kläranlage anderen Regeln der Technik, die lediglich zur Verringerung anderer Schadstoffe führen, entspricht, ist ohne Bedeutung. Dies schließt aber nicht aus, daß Behörden und Gerichte bei der Ermittlung des Sachverhalts aus naturwissenschaftlich-technischen Gründen Werte, die für einen Schadstoff gemessen wurden, zur Beantwortung der Frage heranziehen, ob die Regeln der Technik hinsichtlich eines anderen Schadstoffs eingehalten wurden.
Ermäßigt sich somit der Abgabesatz für die Schadstoffeinleitungen, an die in der Rahmen-AbwasserVwV keine Anforderungen gestellt werden, nur dann, wenn hinsichtlich dieser u.a. im Veranlagungszeitraum die allgemein anerkannten Regelungen der Technik eingehalten werden (§ 9 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 AbwAG), wird in dem angefochtenen Bescheid die Ermäßigung für die Schadeinheiten von Stickstoff und Phosphor – nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts – zu Recht versagt. Der diesbezügliche neue Tatsachenvortrag der Klägerin ist revisionsrechtlich unbeachtlich. Auch liegt insoweit ein Verstoß gegen Denkgesetze – entgegen der Auffassung der Klägerin – zweifellos nicht vor.
Die getroffenen Tatsachenfeststellungen reichen auch aus, um das gefundene Ergebnis zu begründen:
Entgegen der Auffassung des Oberbundesanwalts mußte das Oberverwaltungsgericht nicht zunächst prüfen, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 AbwAG gegeben sind. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes setzt die Ermäßigung des Abgabesatzes voraus, daß die in § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 AbwAG genannten Anforderungen kumulativ vorliegen. Das Berufungsgericht konnte seine Entscheidung folglich allein damit begründen, daß die Voraussetzungen der Nr. 2 dieser Bestimmung nicht erfüllt sind.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die biologische Grundreinigung Einfluß auf die Schadstoffe Phosphor und Stickstoff habe und daß eine ordnungsgemäße biologische Grundreinigung auch zu einer angemessenen Elimination der genannten Stoffe führe. Grundsätzlich lasse der CSB-Wert Rückschlüsse auf die biologische Grundreinigung zu. Würden die Mindestanforderungen für den CSB-Wert eingehalten, dann könne davon ausgegangen werden, daß eine biologische Grundreinigung nach den Regeln der Technik erfolge und daß es auch zu einem angemessenen Abbau von Phosphor und Stickstoff komme. Das schließe es nicht aus, daß im Einzelfall trotz Überschreitung des CSB-Wertes eine angemessene Elimination von Phosphor und Stickstoff erfolge. Es bedürfe dann jedoch der substantiierten Darlegung eines Sachverhaltes, aus dem das hervorgehe. Daran fehle es im vorliegenden Fall.
Damit hat das Oberverwaltungsgericht für Kläranlagen der vorliegenden Art hinsichtlich der Schadstoffe Phosphor und Stickstoff als Regel der Technik die Durchführung einer ordnungsgemäßen biologischen Grundreinigung und damit ein Verfahren und nicht einen konkreten Grenzwert angesehen. Dies ist nicht zu beanstanden. Regeln der Technik können nämlich allgemein sowohl durch bestimmte Grenzwerte als auch durch bestimmte Verfahren umschrieben werden. Das verdeutlicht beispielsweise auch die Rahmen-AbwasserVwV in der hier anzuwendenden Fassung. Danach werden für kommunale Kläranlagen Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zwar überwiegend in Grenzwerten ausgedrückt, für Stickstoff aber wird kein Grenzwert genannt, sondern es wird für Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklassen 3, 4 und 5 der Betrieb einer gezielten Denitrifikation – und damit ein Verfahren – gefordert (vgl. Anhang 1, 2.1 Rahmen-AbwasserVwV).
Daß die biologische Grundreinigung im Klärwerk der Klägerin nicht ordnungsgemäß betrieben wurde, hat das Berufungsgericht – wie oben dargelegt – aus der Überschreitung des CSB-Werts geschlossen. Daraus wiederum hat es geschlossen, daß auch die Phosphor- und Stickstoffreduzierung unzureichend war. Zu diesen Tatsachenfeststellungen ist das Berufungsgericht auch nicht in verfahrensfehlerhafter Weise gelangt. Die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Das Oberverwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht verletzt. Zwar setzt eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Gewährung rechtlichen Gehörs voraus, daß jeder Verfahrensbeteiligte auch zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann (BVerfGE 86, 133 ≪144 f.≫ m.w.N.). Deshalb obliegt dem erkennenden Gericht die Pflicht, Hinweise auf alle möglicherweise maßgebenden Tatsachen und Rechtsfragen zu geben, deren Entscheidungserheblichkeit nicht offensichtlich und aus dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht ohne weiteres erkennbar ist. Dies gilt insbesondere für Hinweise auf Überlegungen des Gerichts, aus denen sich für die Parteien die Notwendigkeit zu neuen tatsächlichen Ausführungen ergeben könnte, weil etwa ein noch nicht erörterter Gesichtspunkt zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden soll, der dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit dem selbst bei gewissenhafter Prozeßführung niemand rechnen mußte (vgl. u.a. Urteile vom 10. April 1991 – BVerwG 8 C 106.89 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 235, S. 84 f., vom 29. Juli 1977 – BVerwG 4 C 21.77 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 98, S. 19 ≪20 f.≫ und vom 11. November 1970 – BVerwG 6 C 49.68 – BVerwGE 36, 264 ≪266 f.≫).
Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht aber nicht verstoßen. Soweit die Klägerin sinngemäß meint, es handele sich um ein Überraschungsurteil, weil das Gericht mit keinem Wort darauf hingewiesen habe, daß im Einzelfall trotz Überschreitung des CSB-Wertes ausnahmsweise eine angemessene Elimination von Phosphor und Stickstoff erfolgt sein könne, übersieht sie, daß bereits im Widerspruchsbescheid ein Zusammenhang der Abbauleistung bei den Schadstoffen Chemischer Sauerstoffbedarf, Phosphor und Stickstoff angenommen wird, sofern im Einzelfall keine Störung durch schwer oder nicht abbaubare Abwasserströme feststellbar sei. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Gutachter D. in seiner schriftlichen Stellungnahme sodann den naturwissenschaftlichen Befund bestätigt, daß Phosphor und Stickstoff „bei aerobiologischen Abwasserreinigungsverfahren ohne gezielte Nitrifikation, Denitrifikation und Phosphorfällung … in nicht unbeträchtlichem Umfang entfernt werden”. Desweiteren hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 30. Juli 1994 selbst vorgetragen, der Beklagte habe seine ursprüngliche apodiktische Haltung hinsichtlich des Abbauverhältnisses relativiert, indem er sich auf irgendwelche Einzelfallbetrachtungen zurückziehe. Ihr war mithin bekannt, daß neben dem grundsätzlichen Zusammenhang von CSB-Wert und Abbau von Phosphor und Stickstoff auch Besonderheiten des Einzelfalles bedeutsam sein können. Daß diese Frage sodann nach der von der der ersten Instanz vertretenen Rechtsauffassung nicht mehr entscheidungserheblich war, ist ohne Belang. Allein der Umstand, daß sie nach der Rechtsansicht des Beklagten im Berufungsverfahren weiterhin erheblich war, hätte die anwaltlich vertretene Klägerin zur vorsorglichen Befassung mit dieser Frage veranlassen müssen.
Das Berufungsgericht hat auch seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die Klägerin entgegen ihrer Behauptung keinen unbedingten und substantiierten Beweisantrag gestellt. Soweit sie meint, dem Oberverwaltungsgericht hätten sich aufgrund der in den Akten enthaltenen Stellungnahme des Sachverständigen D. weitere Ermittlungen aufdrängen müssen, verkennt sie die Kernaussage des Gutachters. Der Sachverständige hat – anders als offenbar die Klägerin nach wie vor meint – den grundlegenden Zusammenhang zwischen CSB-Elimination und dem Abbau von Phosphor und Stickstoff nicht verneint, sondern bei Einhaltung des CSB-Werts eine Schadstoffentfernung auch ohne gezielte Nitrifikation, Denitrifikation und Phosphorfällung in nicht unbeträchtlichem Umfang angenommen. Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat das Resultat unter Berufung auf die Einschätzung des zuständigen Fachministeriums des Landes bestätigt. Dem ist das Berufungsgericht grundsätzlich gefolgt. Es hat angenommen, daß bei Überschreitung des CSB-Werts in der Regel Phosphor und Stickstoff nicht nach den Regeln der Technik eliminiert werden, aber ein Abweichen im Einzelfall unter besonderen Voraussetzungen für denkbar und möglich gehalten. Selbst wenn der Ausgangspunkt des Beklagten hinsichtlich der Einzelfallbetrachtung enger gewesen sein sollte als der des Gerichts, weil – wie die Klägerin meint – „der Kreis möglicher Gegenargumente … auf atypische Situationen im Zulauf der Kläranlage” beschränkt gewesen sei, ändert dies nichts daran, daß die Klägerin es versäumt hat, insoweit besondere Umstände des Einzelfalles substantiiert vorzutragen. Da sie dies nicht getan hat, hat das Oberverwaltungsgericht hinsichtlich der Besonderheiten des Einzelfalles zu Recht keinen Anlaß zu einer „Ermittlung ins Blaue” gesehen. Insbesondere bei Sachverhalten, die dem eigenen Einflußbereich eines Beteiligten unterliegen, darf dieser sich nicht mit unsubstantiierten Anregungen zu Ermittlungen begnügen; selbst unsubstantiierten Beweisanträgen muß nicht nachgegangen werden. In keinem Fall drängt sich eine Beweisaufnahme auf, die im Grunde erst die entscheidungserheblichen – hier: die Ausnahme begründenden – Tatsachen aufdecken könnte (vgl. Beschluß vom 29. März 1995 – BVerwG 11 B 21.95 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266, S. 10 f.). Die Aufklärungsrüge stellt auch kein Mittel dar, derartige Unterlassungen der Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (vgl. Beschluß vom 6. März 1995 – BVerwG 6 B 81.94 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265, S. 8 ff.). Soweit die Klägerin schließlich ein exakt definierbares Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem CSB-Wert und dem Abbau von Phosphor und Stickstoff bestritten hat, war eine weitere Sachaufklärung schon deshalb nicht gefordert, weil weder der Beklagte noch das Berufungsgericht dies angezweifelt haben.
Im übrigen sind keine Fehler des angefochtenen Bescheids ersichtlich. Die Beteiligten haben insoweit auch keine Einwendungen erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Müller, Dr. Pagenkopf, Krauß, Golze, Postier
Fundstellen
Haufe-Index 1440911 |
BVerwGE |
BVerwGE, 345 |
NVwZ 1999, 1116 |
ZUR 1999, 234 |
DVBl. 1999, 402 |
UPR 1999, 150 |