Entscheidungsstichwort (Thema)
Enteignung. entschädigungslose Vermögensverschiebung. staatlicher Bereich
Leitsatz (amtlich)
- Stiftungen des öffentlichen Rechts gehören nicht zu den restitutionsberechtigten Rechtssubjekten im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages (wie Beschluss vom 10. Juli 1997 – BVerwG 3 B 165.96 – Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 23 S. 30 ff.).
- Eine die Anwendung des Vermögensgesetzes verdrängende Vermögensverschiebung innerhalb des staatlichen Sektors der DDR setzt voraus, dass der betroffene Vermögenswert bereits vor seiner Überführung in das Eigentum des Volkes dem staatlich gelenkten Bereich zuzurechnen war.
- Die Entschädigungslosigkeit der Enteignung erfüllt den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG. Ein bewusst (politisch) diskriminierendes Element muss insofern nicht hinzutreten.
Normenkette
VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a, § 2 Abs. 1 S. 1; EV Art. 21; EV Art. 22; VZOG § 11
Verfahrensgang
VG Magdeburg (Urteil vom 18.05.2004; Aktenzeichen 5 A 524/03 MD) |
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 18. Mai 2004 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Halle vom 14. Juli 2003 verpflichtet, die vermögensrechtliche Berechtigung des Klägers hinsichtlich des ehemaligen Klosterguts P… mit den Grundstücken, die auf Seite 3 dieses Bescheids aufgeführt sind, festzustellen.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 bis 7, die diese selbst tragen.
Tatbestand
I
Der Kläger begehrt die Rückübertragung des vormaligen Klosterguts P… mit einer Gesamtfläche von etwa 140 ha.
Mit der Reformation und der Säkularisation fiel dem nachmaligen Königreich Hannover das Vermögen aufgehobener Stifte und Klöster in seinem Gebiet zu, das zu einem Fonds zusammengefasst worden ist. Im Jahre 1818 wurde mit königlichem Patent eine Behörde des Namens “Kloster Cammer” errichtet, der die Aufgabe der Verwaltung dieser Vermögenswerte zukam. In einer vom preußischen Landtag entgegengenommenen Denkschrift des Jahres 1877 schrieb der Minister der geistlichen Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten Dr. Falk dem Kläger den Rechtscharakter einer Stiftung des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit zu.
Der Kläger war seit 1938 als Eigentümer von insgesamt 17 Grundstücken im Grundbuch von P…, Band 71 auf Blatt 3 eingetragen, die zu dem ehemaligen Klostergut gehörten. Die Grundstücke wurden als Acker- oder Garten- bzw. als Wohngrundstück mit Wirtschaftsgebäuden (weitgehend) in Pacht genutzt. Im Jahre 1962 wurden sämtliche Grundstücke im Grundbuch auf das Eigentum des Volkes umgeschrieben.
Den Antrag des Klägers vom 9. Oktober 1990, ihm das Gut zurückzuübertragen, lehnte das Regierungspräsidium Halle/Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 14. Juli 2003 ab. Zur Begründung wird im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der Kläger eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit sei. Deshalb liege in der Überführung der Grundstücke in das Eigentum des Volkes keine Enteignung im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG. Diese setze als Hoheitsakt einen Vorgang im Verhältnis zwischen Staat und Bürger voraus. Hier liege mit der Änderung der Eigentumsverhältnisse lediglich eine Neuzuordnung innerhalb des staatlichen Bereichs vor. Diese Differenzierung zwischen Enteignung und Neuzuordnung ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Sparkassen. Sie müsse auf den Kläger ebenfalls Anwendung finden. Sein privatrechtliches Handeln im Rechtsverkehr ändere hieran nichts. Es komme nur auf die Einordnung als Subjekt des öffentlichen oder des Privatrechts an. Zwar könne der Kläger keine Ansprüche nach Art. 21 und 22 des Einigungsvertrages (EV) geltend machen. Dies führe jedoch nicht zu einer Anwendung der Regelungen des Vermögensgesetzes.
Der Kläger hat hiergegen Klage zum Verwaltungsgericht mit dem Antrag erhoben, dass seine vermögensrechtliche Berechtigung hinsichtlich des vormaligen Klostergutes P… festgestellt werde. Er führt im Wesentlichen aus: Die Argumentation im angefochtenen Bescheid sei widersprüchlich. Einerseits gehe der Beklagte davon aus, dass auch juristische Personen des öffentlichen Rechts zum Kreis der Berechtigten im Sinne von § 2 Abs. 1 VermG gehörten. Andererseits stelle er fest, diese könnten niemals von einer Enteignung gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG betroffen gewesen sein. Ausgehend vom faktischen Enteignungsbegriff könne es hier keinem Zweifel unterliegen, dass hinsichtlich des Klosterguts eine Enteignung vorliege. Eine generelle Beschränkung des Enteignungsbegriffs auf das Staat-Bürger-Verhältnis sei nicht erkennbar. Nur wer die grundlegende Funktion der Art. 21 und 22 EV verkenne, komme zu der Rechtsauffassung, sie regelten abschließend alle Ansprüche öffentlich-rechtlicher Rechtssubjekte und schlössen damit vermögensrechtliche Ansprüche aus. Juristische Personen mit Sitz außerhalb der DDR seien jedoch Teil eines anderen Staatswesens gewesen. Der DDR habe deshalb nicht die Befugnis zugestanden, in Bezug auf die Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland eine Neuordnung von Aufgabenzuständigkeiten vorzunehmen und als Folge hiervon eine Verschiebung von Vermögenswerten anzuordnen.
Schließlich sei seine – des Klägers – besondere Rechtsstellung zu berücksichtigen. Eine Einordnung und Eingliederung in die allgemeine Staatsorganisation scheide aus. Seine rechtliche Verselbständigung und die Garantie der spezifischen Zweckbestimmung widerstreite der Annahme, es handele sich bei ihm um eine vollständig in den Staat eingegliederte und der beliebigen organisatorischen Disposition der Staatsgewalt unterstehende Einheit.
Der Beklagte ist der Klage mit der Begründung entgegen getreten, das Vermögensgesetz sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Das Bundesverwaltungsgericht habe anhand der Sparkassen herausgearbeitet, dass § 1 VermG nur die Enteignung des Vermögens von Privatrechtssubjekten betreffe. Vermögensverschiebungen innerhalb des staatlichen Bereichs unterfielen ihm hingegen nicht.
Die Beigeladene zu 1 ist ebenfalls vom Vorrang der Art. 21 und 22 EV ausgegangen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. Mai 2004 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der hier fragliche Eigentumsverlust stelle sich als eine Neuordnung von Vermögenswerten innerhalb des staatlichen Bereichs dar; deshalb sei das Vermögensgesetz nicht einschlägig. Zudem sei auf das Vermögen eines Trägers öffentlicher Verwaltung Zugriff genommen worden, der vormals als Hoheitsträger im Beitrittsgebiet tätig gewesen sei. Nach Lage der Dinge spreche alles dafür, dass das Klostergut P… als mittelbar preußisches Vermögen verstaatlicht worden sei. Als Rechtsgrundlage komme das Gesetz zur Auflösung des Staates Preußen in Betracht; denn das Königreich Hannover sei 1866 von Preußen annektiert worden und anschließend Provinz des Königreichs Preußen geworden. Der aufgelöste Staat, zu dessen mittelbarem Vermögen das Klostergut gehört habe, habe seine Belegenheit im Beitrittsgebiet gehabt. Deshalb sei es im Ergebnis um eine Neuordnung innerhalb des staatlichen Bereichs gegangen.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von Bundesrecht und beantragt:
1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 18. Mai 2004, Az. : 5 A 524/03 MD wird abgeändert.
2. Der Bescheid des vormaligen Regierungspräsidiums Halle vom 14. Juli 2003 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die vermögensrechtliche Berechtigung des Klägers hinsichtlich der in diesem Bescheid auf Blatt 3 enthaltenen Grundstücke des ehemaligen Klosterguts P… festzustellen.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für richtig.
Die Beigeladenen zu 2 bis 7 stellen keine Anträge. Sie haben sich zur Sache nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht und stellt sich nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 137 Abs. 1 Nr. 1, § 144 Abs. 4 VwGO). Das Verwaltungsgericht nimmt zu Unrecht an, dass es sich bei der im Streit stehenden Maßnahme um eine die Regelungen des Vermögensgesetzes ausschließende Neuordnung der Eigentumsverhältnisse innerhalb des staatlichen Bereichs gehandelt hatte (1.). Bei zutreffender Anwendung des Vermögensgesetzes hätte das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass der Kläger auch als juristische Person des öffentlichen Rechts zum Kreise derer gehört, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG Berechtigte sein können (2.), und eine Schädigung im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG vorliegt (3.). Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).
1. Die dem Wiedervereinigungsrecht vorgegebene Systematik besagt, dass die Schädigungstatbestände des Vermögensgesetzes ausschließlich dazu dienen, Vermögensverluste wieder gutzumachen, die durch den politisch-ideologisch motivierten Zugriff des Staates auf privates Eigentum geprägt waren, während für die Korrektur von Eigentumsverschiebungen innerhalb des staatlichen oder staatlich gelenkten Bereichs die die Verteilung des öffentlichen Vermögens regelnden Art. 21 und 22 EV und die in ihrem Gefolge erlassenen Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes vorrangig sind (vgl. Urteile vom 2. Mai 1996 – BVerwG 7 C 24.95 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 73 S. 209 ≪210≫, vom 2. Mai 1996 – BVerwG 7 C 10.95 – BVerwGE 101, 143 ≪145≫ = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 72 S. 203 ≪206≫, vom 11. Dezember 1997 – BVerwG 7 C 69.96 – BVerwGE 106, 51 ≪56≫ = Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 31 S. 63 ≪67≫, vom 29. Oktober 2003 – BVerwG 8 C 26.02 – BVerwGE 119, 158 ≪163≫ = Buchholz 428.41 § 1 EntschG Nr. 2 S. 9 ≪13≫, vom 29. Oktober 2003 – BVerwG 8 C 29.02 – Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 59 S. 112 ≪114≫, vom 11. März 2004 – BVerwG 7 C 61.02 – Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 60 S. 118 ≪124≫ und vom 23. Februar 2005 – BVerwG 8 C 2.04 – Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 21 S. 58 ≪61≫). Um eine Eigentumsverschiebung im staatlichen Bereich ging es bei den in Rede stehenden Grundstücken jedoch nicht.
a) Eine vorrangige Zuweisung dieser Grundstücke, die im Eigentum des Volkes standen, an den Kläger im Wege der Zuordnung nach Art. 21 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 EV scheidet aus. Art. 21 Abs. 1 EV regelt die Zuordnung des Verwaltungsvermögens der DDR an die Träger öffentlicher Verwaltung und definiert es als das Vermögen, welches “unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient”. Da nach Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 EV nur das zum Beitrittszeitpunkt noch vorhandene volkseigene Verwaltungsvermögen zugeordnet wird (vgl. Ipsen/Koch, DVBl 1993 S. 1 ≪3≫; Schmidt/Leitschuh, in: RVI, Bd. 2, 20 B Art. 21 EV Rn. 8), muss das Vermögen zu diesem Zeitpunkt nach Maßgabe seiner Widmung unmittelbar hoheitlichen Zwecken des Zentralstaates gedient haben (vgl. Urteil vom 18. März 1993 – BVerwG 7 C 13.92 – BVerwGE 92, 215 ≪218≫ = Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 1 S. 1 ≪3≫). Als Träger einer solchen Verwaltungsaufgabe kommt der Kläger nicht in Betracht.
b) Eine vorrangige öffentliche Restitution nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VZOG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 EV scheidet ebenfalls aus. Danach sind Vermögenswerte, die nicht unmittelbar für Verwaltungsaufgaben bestimmt waren und die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts dem Zentralstaat unentgeltlich zur Verfügung gestellt hatte, ihr zurückzuübertragen. Aber mangels Körperschaftsstatus ist der Kläger insoweit kein Restitutionsberechtigter. Ehemaliges Vermögen von Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind von der Restitution nach diesen Vorschriften ausgeschlossen. Deren sprachliche Fassung ist eindeutig und die Eingrenzung der Anspruchsberechtigung auf Körperschaften des öffentlichen Rechts auch erkennbar gewollt, wie die Gegenüberstellung zu den Regelungen in Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 EV ergibt, in der allgemein von Trägern öffentlicher Verwaltung die Rede ist. Gegen eine Ausweitung der restitutionsberechtigten Rechtssubjekte hat sich auch der 3. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Normen ausgesprochen (Beschluss vom 10. Juli 1997 – BVerwG 3 B 165.96 – Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 23 S. 30; vgl. auch Schmidt/Leitschuh, a.a.O. Rn. 31).
c) Die Abgrenzung zwischen den Rückübertragungsansprüchen des Vermögensgesetzes und der Anwendbarkeit der Vorschriften des Einigungsvertrages (Art. 21 und 22 EV) wird allerdings nicht danach entschieden, ob dem Träger öffentlicher Verwaltung sein ehemaliges Vermögen zugeordnet werden muss (vgl. Urteil vom 2. Mai 1996 – BVerwG 7 C 24.95 – a.a.O. S. 213). Auch wenn im Einzelfall eine Zuordnung oder öffentliche Restitution ausscheidet, kann der Vorrang gegenüber der vermögensrechtlichen (privaten) Restitution bestehen. Maßgebend dafür ist allein, dass eine Eigentumsverschiebung im staatlich oder staatlich gelenkten Bereich stattgefunden hat. Das war hier jedoch nicht der Fall.
Eine Eigentumsverschiebung innerhalb des staatlichen Sektors setzt voraus, dass der betroffene Vermögenswert bereits vor seiner Überführung in Volkseigentum dem staatlich gelenkten Bereich zuzuordnen war. Der Vermögensgegenstand muss der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben der DDR gedient und damit funktionell schon zum staatlichen Bereich gehört haben, ehe er von der staatsorganisatorischen Neuordnung erfasst wurde. Die Grundstücke des ehemaligen Klosterguts hatten aber bis zu ihrer Überführung in das Eigentum des Volkes keinen bestimmten der DDR zugute kommenden Verwaltungsaufgaben gedient. Jedenfalls ist den Verwaltungsvorgängen Entsprechendes weder zu entnehmen noch behaupten die Beteiligten eine solche Aufgabenwahrnehmung. Nach dem angefochtenen Bescheid des Regierungspräsidiums Halle vom 14. Juli 2003 handelte es sich bei dem Gut um ein verpachtetes landwirtschaftliches Unternehmen. Mag auch in einem sozialistisch-zentralistischen System wie dem der DDR die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln eine öffentliche Aufgabe gewesen sein, so hat jedoch im Verständnis des Vermögenszuordnungsrechts ein landwirtschaftlicher Pachtbetrieb nicht funktionell einem Staatsbetrieb geglichen wie etwa einem Volkseigenen Gut (VEG) der Pflanzen- oder Tierproduktion, das dem örtlichen Staatsorgan unterstellt war. Auch für eine mittelbare Erfüllung staatlicher Aufgaben spricht nichts. Dass der Zugriff auf den privat-wirtschaftlich verwendeten Vermögenswert einen öffentlich-rechtlichen Eigentümer getroffen hat, reicht – wie ausgeführt – für eine Zurechnung der Maßnahme zum Vermögenszuordnungsrecht nicht aus.
2. Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis nicht aus anderen Gründen richtig.
a) Der Kläger gehört als juristische Person des öffentlichen Rechts zum Kreis der Restitutionsberechtigten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG. Danach können neben natürlichen Personen und Personenhandelsgesellschaften juristische Personen Berechtigte sein, wenn sie von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind. Eine Einschränkung der juristischen Personen auf solche des Privatrechts besteht nicht. Sie lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Der Wortlaut gibt für eine Eingrenzung nichts her und eine vorrangig an Sinn und Zweck orientierte Auslegung lässt einen solchen Schluss ebenfalls nicht zu. Unter Berücksichtigung ihrer Einordnung in das System des Wiedergutmachungsrechts mag zwar das Vermögensrecht vorrangig für Private von Nutzen sein, zumal es mit seinen Bestimmungen über die Rückübereignung nach rechtsstaatswidrigem Entzug zivilrechtsersetzende Wirkung aufweist. Doch die am Zivilrechtsverkehr teilnehmende juristische Person des öffentlichen Rechts, die mit Mitteln der Pacht ihre sozialen und kulturellen Aufgaben zu erfüllen trachtet, ist nicht anders zu behandeln. Der dem Vermögensgesetz zugrunde liegende Wiedergutmachungsgedanke gewinnt auch ihr gegenüber an Bedeutung. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 2. Mai 1996 – BVerwG 7 C 24.95 – (a.a.O. S. 213) ausgeführt, dass das Vermögensgesetz die Restitution Privater betreffe. Dies ist aber dahingehend zu verstehen, dass an eine Restitution zugunsten Privater nur vornehmlich gedacht wird, weil für andere Betroffene eine Regelung im Vermögenszuordnungsrecht zu suchen ist. Wenn jedoch die Vermögensänderung bei der juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht in den Anwendungsbereich des Vermögenszuordnungsrechts fällt und – wie hier – auch sonst keine Verschiebung im staatlichen Bereich darstellt, besteht aus systematischer Sicht kein Hindernis dafür, Eigentumsverluste auch der juristischen Person des öffentlichen Rechts als Schädigung im Sinne von § 1 VermG anzusehen.
b) Hier liegt nach den Feststellungen der Vorinstanz und dem Akteninhalt eine Schädigung in Form einer entschädigungslosen Enteignung gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG vor. Der genaue Zeitpunkt der Überführung des Eigentums des Klägers in das Eigentum des Volkes lässt sich zwar nicht angeben; er liegt jedoch nach dem 13. Juni 1952, weil zu dem Zeitpunkt auf Veranlassung des Klägers noch eine Hypothek zugunsten der Deutschen Bauernbank in das Grundbuch von P… (Band 71 Blatt 3) eingetragen wurde, welches den Kläger als Eigentümer auswies. Diese Eintragung macht auch deutlich, dass die Schädigung den Kläger und nicht – wie das Verwaltungsgericht vermutet – den Preußischen Staat getroffen hatte.
Es bestehen keine gesicherten Erkenntnisse dafür, dass die Grundstücke von der DDR als preußisches Vermögen behandelt wurden. Es kann folglich dahinstehen, welche vermögensrechtlichen Folgen die durch das Gesetz Nr. 46 des Kontrollrats vom 25. Februar 1947 (Amtsblatt des Kontrollrats Nr. 14 vom 31. März 1947 S. 262) erfolgte Auflösung Preußens hatte. Es spricht nichts für die Annahme, dass sich das Kontrollratsgesetz auf den Kläger in seiner Eigenschaft als vormalige hannoversche und nachmalige preußische Stiftung des öffentlichen Rechts erstreckt hatte. Von der Auflösung des Staates Preußen sind zwar auch dessen Zentralregierung und alle “nachgeordneten Behörden” erfasst gewesen. Aber die mit eigener Rechtssubjektivität versehenen juristischen Personen des öffentlichen Rechts – wie neben den Körperschaften und Anstalten auch die Stiftungen – gehörten bereits nach damaligem Begriffsverständnis nicht zu den nachgeordneten Behörden. Mit ihnen sind – worauf die Aufzählung in Art. 1 des Gesetzes Nr. 46 hindeutet – nur unselbständige Organe des Staates Preußen gemeint. Für diese Einschätzung der Rechtslage spricht, dass es hinsichtlich des Klägers auch im Bereich des Landes Niedersachsen zu keiner Neuentstehung als Stiftung gekommen ist, die im Falle einer Auflösung notwendig geworden wäre. Die Auflösung preußischer Verwaltungsstellen, zu der die Vertretung des Klägers gehört hatte, konnte auf die Rechtsstellung des Klägers ebenfalls keinen Einfluss (mehr) nehmen; denn bereits im August 1946 war die ehemalige preußische Provinz Hannover von der Britischen Militärregierung zu einem eigenen Land (Hannover) erhoben worden (vgl. Berlit, Ländervermögen im Bundesstaat, 1994, S. 94 Fußnote 42).
Die Überführung des Eigentums des Klägers an den Grundstücken des ehemaligen Klosterguts in das Eigentum des Volkes stellt eine entschädigungslose Enteignung im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG dar. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass seitens staatlicher Stellen der DDR eine Entschädigung bewilligt worden war. Allerdings reicht das bloße Unterbleiben einer Entschädigung nicht aus, die Voraussetzungen für das Vorliegen einer entschädigungslosen Enteignung gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG annehmen zu können. Vielmehr muss nach den einschlägigen Vorschriften der DDR für bestimmte Enteignungsmaßnahmen eine Entschädigung generell ausgeschlossen gewesen sein (stRspr; siehe Urteile vom 24. März 1994 – BVerwG 7 C 16.93 – BVerwGE 95, 284 ≪286≫ = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 19 S. 13 ≪15≫ und vom 13. April 2000 – BVerwG 7 C 5.99 – Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 17 S. 25 ≪28≫). Davon ist hier auszugehen. Die Aktenlage mag zwar hinsichtlich der Enteignungsgrundlage wenig ergiebig erscheinen, aber für alle Grundstücke liegt mit dem Rechtsträgernachweis vom 18. Januar 1962 und etlichen Liegenschaftslisten ein Beleg darüber vor, dass die Überführung in das Eigentum des Volkes erfolgt ist aufgrund der Gemeinsamen Anweisung der Minister der Finanzen und des Innern der Regierung der DDR über die Berichtigung der Grundbücher und Liegenschaftskataster für Grundstücke des ehemaligen Reichs-, Preußen-, Wehrmachts-, Landes-, Kreis- und Gemeindevermögens vom 11. Oktober 1961 (abgedruckt in Heft 7 Dokument 24 der Schriftenreihe des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen). Auf welche dieser Bestimmungen die Enteignungen gestützt waren, wird zwar nicht deutlich. Die Anweisung sieht aber für die Umschreibung in das Eigentum des Volkes keine Entschädigung vor.
Die Entschädigungslosigkeit der Enteignung ist eine hinreichende Voraussetzung für den Schädigungstatbestand von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG. Die im Urteil vom 23. Februar 2005 – BVerwG 8 C 2.04 – (Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 21 S. 58 ≪60≫) noch offen gelassene Frage, ob die Enteignung auch von einem bewusst (politisch) diskriminierenden Element getragen sein musste, um als Schädigung anerkannt werden zu können, ist dahingehend zu beantworten, dass es dessen nicht bedurfte. Der Wortlaut ergibt die Notwendigkeit eines zusätzlichen Kriteriums nicht, und bereits der Umstand, dass eine Entschädigung generell ausgeschlossen war, kann in der Regel als diskriminierend angesehen werden (Urteil vom 13. April 2000 – BVerwG 7 C 5.99 – a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
Unterschriften
Gödel, Dr. Pagenkopf, Golze, Postier, Dr. Hauser
Fundstellen
Haufe-Index 1508829 |
BVerwGE 2006, 353 |