Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwaltungsrechtsweg gegen Versagung der Genehmigung zur Kündigung einer Schwangeren
Leitsatz (amtlich)
1. Wird die Genehmigung zu einer Kündigung nach Mutterschutzgesetz § 9 Abs 2 versagt, so sind für die Klage des Arbeitgebers der Verwaltungsrechtsweg und das Rechtsschutzbedürfnis gegeben.
2. Die Frage, ob ein „besonderer” Fall im Sinne des MuSchG § 9 Abs 2 vorliegt, in dem die Kündigung für zulässig erklärt werden kann, unterliegt in vollem Umfange der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung.
3. Ein „besonderer” Fall im Sinne des MuSchG § 9 Abs 2 ist nicht dasselbe wie ein „wichtiger Grund” im Sinne des BGB § 626. Er liegt nur ausnahmsweise dann vor, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen der Schwangeren hinter die des Arbeitgebers zurücktreten zu lassen.
Fundstellen
Haufe-Index 60576 |
BB 1959, 234 |
NJW 1959, 690 |
Buchholz 436.4 § 9 Mutterschutzgesetz, Nr 1 |
BVerwGE 7, 294-297 (LT1-3) |
BVerwGE, 294 |
FamRZ 1959, 213 |
AP § 9 MuSchG, Nr 14 |
DVBl 1959, 285 |
MDR 1959, 240 |
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