Entscheidungsstichwort (Thema)
Fortgeltendes Bundesrecht. Grundgesetzänderung. Föderalismusreform I. Revisibilität von Landesbeamtenrecht. Besoldung. Alimentation. Teilzeitbeschäftigung. Diskriminierungsverbot. Stellenzulage. pädagogische Beraterin. Fachberaterzulage. Einheit der Dienstbezüge. Kürzungsregelung. Arbeitsbedingungen. gleiches Entgelt. Gesamtbetrachtung der Dienstbezüge. Transparenz. Gemeinschaftsrecht. Pro-rata-temporis-Grundsatz
Leitsatz (amtlich)
Das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung gilt gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG als Bundesrecht fort, solange es nicht durch Landesrecht ersetzt ist.
Ob eine Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung gemeinschaftsrechtliche oder nationale Diskriminierungsverbote verletzt, ist auf der Grundlage eines Gesamtvergleichs der Vor- und Nachteile vorzunehmen, wenn die Transparenz der einzelnen Entgeltparameter gewahrt ist (im Anschluss an Urteil vom 23. September 2004 – BVerwG 2 C 61.03 – BVerwGE 122, 65 = Buchholz 240 § 6 BBesG Nr. 23).
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 2 S. 1, Abs. 3, Art. 74 Abs. 1 Nr. 27, Art. 125a Abs. 1; Richtlinie 97/91/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 § 4; AGG § 2 Abs. 1 Nr. 1; BBesG § 1 Abs. 2 Nr. 4, § 6 Abs. 1; LBG (BW) § 153i; Lehrkräftezulagenverordnung (BW) § 1 Abs. 1
Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 10.04.2008; Aktenzeichen 4 S 1387/06) |
VG Freiburg i. Br. (Urteil vom 04.05.2005; Aktenzeichen 7 K 742/05) |
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. April 2008 wird aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 4. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I
Rz. 1
Die Klägerin steht als Sonderschullehrerin im Dienst des Beklagten. Sie war ab September 1998 mit 18/27 Wochenstunden und ist seit September 2003 mit 18/26 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt. Im September 2000 wurde sie vom Beklagten zur pädagogischen Beraterin für Sprachbehindertenpädagogik bestellt. Der damit verbundene Arbeitsaufwand unterscheidet sich nicht von dem vollzeitbeschäftigter Beamter in derselben Funktion. Die der Klägerin für die Beratertätigkeit zustehende Stellenzulage wird vom Beklagten entsprechend dem Verhältnis von Teil- und Vollzeitbeschäftigung als Sonderschullehrerin gekürzt. Für die Tätigkeit als pädagogische Beraterin erhält die Klägerin nach einem für Teil- wie Vollzeitbeschäftigte gleichermaßen geltenden Schlüssel eine Anrechnung auf ihr Unterrichtsdeputat. Er führt bei ihr zu einer Verringerung um drei Unterrichtsstunden wöchentlich ohne dass damit eine Reduzierung ihrer Dienstbezüge verbunden wäre, die 18/26 übersteigt.
Rz. 2
Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Widerspruch gegen die Kürzung der Zulage erhobene Klage abgewiesen, das Berufungsgericht ihr im Wesentlichen mit folgender Begründung stattgegeben:
Rz. 3
Der Klägerin stehe ab April 2003 ein Anspruch auf Gewährung einer ungekürzten Stellenzulage nach der Lehrkräftezulagenverordnung zu. Die Zulage gehöre zwar zu den Dienstbezügen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG; fehle einem bestimmten Besoldungsbestandteil unter Berücksichtigung seiner besonderen Zweckbestimmung und Ausgestaltung jedoch der wechselseitige Bezug zum Beschäftigungsumfang, werde er von § 6 Abs. 1 BBesG nicht erfasst. Dies sei bei der Fachberaterzulage der Fall. Allein diese Auslegung vermeide auch einen Verstoß gegen § 153i LBG (BW) sowie gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit bei Männern und Frauen und gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten.
Rz. 4
Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er einen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 BBesG rügt. Er beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. April 2008 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 4. Mai 2005 zurückzuweisen.
Rz. 5
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 6
Die Revision des Beklagten ist begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hätte die Berufung der Klägerin zurückweisen müssen; denn die Klägerin hat als teilzeitbeschäftigte Lehrerin keinen Anspruch auf ungekürzte Zahlung der Fachberaterzulage.
Rz. 7
Ausgangspunkt der Prüfung ist § 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung. Das Bundesbesoldungsgesetz gilt gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG als Bundesrecht fort, solange es nicht durch Landesrecht ersetzt ist. Das Land Baden-Württemberg hat seit 1. September 2006 einzelne Vorschriften seines Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 1999 (GBl 2000 S. 2) geändert. Es hat das Bundesbesoldungsgesetz aber bisher nicht im Sinne des Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG “ersetzt”, d.h. sein Besoldungsrecht erkennbar in eigener Verantwortung geregelt (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2004 – 1 BvR 636/02 – BVerfGE 111, 10 ≪30≫).
Rz. 8
1. Der Klägerin steht dem Grunde nach die Stellenzulage gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen – Lehrkräftezulagenverordnung – vom 24. April 1995 (GBl. S. 328) in der Fassung vom 11. Dezember 2007 (GBl. S. 538, 540) zu, weil sie als Lehrerin dauerhaft die in der Anlage zu § 1, Nr. 2 der Verordnung aufgeführte Funktion einer Fachberaterin wahrnimmt.
Rz. 9
Anders als vom Verwaltungsgerichtshof angenommen, fällt die Fachberaterzulage in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 BBesG. Diese Vorschrift ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil sie eine Kürzung vorsieht, die der Verringerung der Arbeitszeit entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2008 – 2 BvL 6/07 – BVerfGE 121, 241 ≪258≫). Gemeinschaftsrechtlich entspricht sie dem Pro-rata-temporis-Grundsatz nach § 4 Nr. 2 des Anhangs zu der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 (ABl EG Nr. L 14 S. 9, vgl. Urteil vom 26. März 2009 – BVerwG 2 C 12.08 – ZBR 2009, 306 = juris Rn. 13).
Rz. 10
Die Fachberaterzulage gehört gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG zu den Dienstbezügen. § 6 Abs. 1 BBesG knüpft an diese Legaldefinition an und regelt, dass bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt werden. Der Wortlaut, dem namentlich im Besoldungsrecht eine besondere Bedeutung zukommt (§ 2 Abs. 1 BBesG, siehe auch Urteil vom 21. Juni 2007 – BVerwG 2 C 17.06 – Buchholz 240 § 57 BBesG Nr. 4), ist eindeutig und lässt für eine einschränkende Auslegung, wie sie der Verwaltungsgerichtshof vorgenommen hat, keinen Raum. Dass der Anspruch auf die Fachberaterzulage unabhängig vom konkreten Arbeits- und Zeitaufwand besteht, ändert daran nichts. § 78 BBesG, der die gesetzliche Grundlage für die Funktionszulage bildete, enthält auch keine Ermächtigung des Verordnungsgebers, bestimmte Zulagen aus dem Anwendungsbereich des Proportionalitätsgrundsatzes etwa wegen ihrer Zweckbestimmung herauszunehmen (Urteile vom 21. Juni 2007 a.a.O. und vom 26. März 2009 a.a.O Rn. 12).
Rz. 11
2. Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar, § 144 Abs. 4 VwGO. Die Kürzung verstößt insbesondere nicht gegen § 153i Halbs. 2 LBG (BW), § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG, Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG und auch nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Denn die Klägerin wird im Ergebnis sogar bessergestellt als eine vergleichbare Lehrkraft in Vollzeit.
Rz. 12
Die Klägerin erhält zwar eine gekürzte Zulage, obwohl sie nach den tatrichterlichen Feststellungen als Fachberaterin unabhängig von der Größe ihres Unterrichtsstundendeputats Leistungen in einem Umfang wie vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte erbringt; der Dienstherr reduziert dafür jedoch ihr Unterrichtsdeputat nach einem auch für Vollzeitbeschäftigte geltenden Schlüssel, sodass schon hinsichtlich der Arbeitsbedingungen keine unterschiedliche Behandlung von Voll- und Teilzeitbeschäftigten vorliegt. Die Ermäßigung des Unterrichtsdeputats um drei Stunden wöchentlich nach diesem Schlüssel führt dazu, dass die Klägerin gemessen am Unterrichtsdeputat vollzeitbeschäftigter Beamter begünstigt wird. Während die wöchentliche Stundenreduzierung bei vollzeitbeschäftigten Beamten mit einer Regelstundenzahl von 26 Stunden bei drei Unterrichtsstunden 11,54 % beträgt, beträgt sie bei der mit 18 Stunden teilzeitbeschäftigten Klägerin 16,67 %. Sie kommt damit in den Genuss eines Stundenausgleichs, der etwa 5 % über dem ihrer in Vollzeit beschäftigten Kollegen liegt. Ihr “Stundenlohn” erhöht sich im Vergleich zum “Stundenlohn” von Vollzeitbeschäftigten damit in einem Ausmaß, das die Kürzung bei der Funktionszulage – um zuletzt 11,94 € monatlich – mehr als kompensiert und eine Benachteiligung somit auch hinsichtlich des Entgelts ausschließt.
Rz. 13
Die Einbeziehung auch kompensatorischer Maßnahmen und sämtlicher Besoldungsbestandteile entspricht dem Grundsatz der Einheit der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 BBesG) und der Rechtsprechung des Senats zu § 88b LBG Schleswig-Holstein a.F. Danach liegt eine gleichheitswidrige Benachteiligung dann nicht vor, wenn Belastungen durch entsprechende Entlastungen ganz oder nahezu vollständig ausgeglichen werden. Ungleich belastend oder diskriminierend kann nur der Teil der dienstlichen Beanspruchung sein, bei dem ein solcher Ausgleich nicht möglich ist. Der Gleichheitssatz erfasst nur den Saldo aus Mehrbelastung und Entlastung (Urteil vom 23. September 2004 – BVerwG 2 C 61.03 – BVerwGE 122, 65 ≪73 f.≫ = Buchholz 240 § 6 BBesG Nr. 23 S. 9 f.; zum Ausgleichsgedanken auch: Urteile vom 28. November 2002 – BVerwG 2 CN 1.01 – BVerwGE 117, 219 ≪226≫ = Buchholz 237.6 § 80 NdsLBG Nr. 3 und vom 25. Oktober 2007 – BVerwG 2 C 16.06 – Buchholz 237.3 § 71b BrLBG Nr. 1 Rn. 16 f.). Eine solche Gesamtbetrachtung steht auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Einklang. Die von ihm grundsätzlich verlangte Betrachtung jedes einzelnen Entgeltbestandteils gründet in dem Erfordernis einer hinreichenden Transparenz und in der Befürchtung, die praktische Wirksamkeit der maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte würde gemindert, wenn die Gerichte verpflichtet wären, die Gesamtheit der verschiedenen gewährten Vergütungen zu bewerten und miteinander zu vergleichen (EuGH, Urteile vom 17. Mai 1990 – Rs. C-262/88 – NJW 1991, 2204 Rn. 34, vom 26. Juni 2001 – Rs. C-381/99 – juris Rn. 35 und vom 27. Mai 2004 – Rs. C-285/02 – NVwZ 2004, 1103 ≪1104≫). Die vom Europäischen Gerichtshof befürchteten Schwierigkeiten dieser Art bestehen angesichts der transparenten Regelungen im Bundesbesoldungsgesetz hier jedoch nicht. Die der teilzeitbeschäftigten Klägerin gezahlten Bezüge für die von ihr zu leistenden Unterrichtswochenstunden und die Fachberaterzulage lassen sich jeweils gesondert mit den entsprechenden Bezügen vollzeitbeschäftigter Lehrer vergleichen. Aus diesem Vergleich ergibt sich der dargelegte Besoldungsvorteil zugunsten der Klägerin.
Rz. 14
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Unterschriften
Herbert, Groepper, Dr. Heitz, Thomsen, Dr. Burmeister
Fundstellen
Haufe-Index 2282351 |
ZBR 2010, 347 |
ZTR 2010, 167 |
NPA 2011 |
SchuR 2010, 45 |