Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Aktenzeichen 7 L 3034/97) |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. November 1999 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Die Klägerin begehrt die Rückzahlung von Förderzinsen, die sie im Zeitraum vom 3. November 1980 bis zum 31. Dezember 1981 an das Land Niedersachsen für gefördertes Erdgas und Erdöl gezahlt hat.
Das Erdgas und das Erdöl stammen aus dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden umstrittenen Grenzbereich im Gebiet des Ems-Dollart. Beide Staaten schlossen am 14. Mai 1962 zur Förderung der Ausbeutung der Bodenschätze im Untergrund des umstrittenen Grenzbereiches in der Emsmündung das Zusatzabkommen zum Ems-Dollart-Vertrag (BGBl 1963 II S. 653). Das Zustimmungsgesetz wurde am 10. Juni 1963 verkündet (BGBl 1963 II S. 652). Nach Art. 5 Abs. 1 des Abkommens steht der deutschen und der niederländischen Seite an dem gewonnenen Erdgas und Erdöl sowie den bei ihrer Gewinnung anfallenden Stoffen jeweils der gleiche Anteil zu. Nach Art. 4 Abs. 1 des Abkommens ist auf der deutschen Seite deutsches Recht anzuwenden. Zu diesem gehört nach Art. 1 des Schlussprotokolls insbesondere das Bergrecht. Art. 6 Abs. 1 des Abkommens geht davon aus, dass die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas und Erdöl auf deutscher Seite durch die deutschen Berechtigten und auf niederländischer Seite durch die niederländischen Berechtigten erfolgt. Diese haben nach Art. 7 Abs. 2 des Abkommens zum Zwecke der Zusammenarbeit Verträge über u.a. die Art und Weise der Berechnung der Erdgas- und Erdölvorräte und deren Ergebnis sowie die Einzelheiten der Aufteilung der Produkte und Kosten zu schließen. Derartige Verträge bedürfen jeweils der Genehmigung der beiden Staaten.
Bereits am 12./20. Juni 1958 hatten die Klägerin und der Beklagte einen Schürf- und Gewinnungsvertrag abgeschlossen. Dieser berechtigte die Klägerin zum Aufsuchen von Erdgas und Erdöl innerhalb des Aufsuchungsgebietes und räumte der Klägerin für den Fall der Fündigkeit einen Anspruch auf Überlassung von Gewinnungsfeldern ein. Im Gegenzug wurde die Klägerin verpflichtet, an den Beklagten vom Beginn der Förderung an als Abgabe einen bestimmten Prozentsatz der gesamten Förderung als Förderzins zu zahlen. Vor dem Hintergrund des Zusatzabkommens vom 14. Mai 1962 schlossen die Klägerin und der Beklagte am 3./6. September 1963 einen Ergänzungsvertrag. Durch ihn wurde der vereinbarte Förderzinsanspruch des Beklagten auf den der Klägerin nach Art. 5 Abs. 1 des Zusatzabkommens zustehenden Anteil an dem aus dem Grenzbereich geförderten Erdgas und Erdöl bezogen.
Am 27. Januar 1966 schlossen die Klägerin und das niederländische Unternehmen in Ausführung von Art. 7 des Zusatzabkommens vom 14. Mai 1962 einen Vertrag über die Zusammenarbeit. Darin einigten sich beide Unternehmen auf das Verfahren zur Berechnung des Umfangs der im Grenzbereich befindlichen Erdgas- und Erdölvorräte und damit der vor Beginn jeglicher Förderung im Grenzbereich gewinnbaren Menge. Da sich in der Folgezeit eine eigene Bohrung der Klägerin in der Emsmündung aus bohrtechnischen, wirtschaftlichen und Gründen der Sicherheit der Schifffahrt als nicht empfehlenswert herausstellte, kamen beide Unternehmen am 10. Oktober 1966 in einer Betriebsführungsvereinbarung überein, dass das niederländische Unternehmen für die Klägerin das ihr aus dem Grenzbereich zustehende Erdgas bzw. Kondensat auf dem niederländischen Festland fördert und der Klägerin das Erdgas in natura liefert. 1976 verständigten sich die Klägerin und das niederländische Unternehmen in einer ersten Ergänzungsvereinbarung zu der Betriebsführungsvereinbarung vom 10. Oktober 1966 dahin, dass die Klägerin für den Fall einer Zuviellieferung einen Ausgleich für die tatsächlich gelieferte Gasmenge zu zahlen hat. Am 20./27. Dezember 1984 trafen beide Unternehmen eine zweite Ergänzungsvereinbarung zur Betriebsführungsvereinbarung. Danach sollte eine Neuberechnung der Reserven nach dem 31. Dezember 1989 nicht mehr vorgenommen und die endgültige und definitive Gasmenge, auf welche die Klägerin einen Anspruch hat, in der vor dem genannten Datum eingeleiteten Reservenneuberechnung festgelegt werden. Die in der ersten Ergänzungsvereinbarung getroffene Regelung über eine Ausgleichszahlung wurde außerdem dahingehend ergänzt, dass als zu viel geliefertes Gas das zuletzt gelieferte Gas betrachtet wird. Sämtliche Vereinbarungen zwischen der Klägerin und dem niederländischen Unternehmen wurden von der deutschen und der niederländischen Regierung genehmigt.
Von 1966 bis zum Juni 1989 förderte das niederländische Unternehmen entsprechend der dargelegten Vereinbarungen Erdgas aus dem Grenzbereich und lieferte es in natura an die Klägerin. Das dem Erdgas anhaftende Kondensat wurde für Rechnung der Klägerin verkauft. Die Klägerin meldete ihrerseits dem Beklagten die gelieferte Erdgas- bzw. die verkaufte Kondensatmenge. Auf der Grundlage dieser Erklärungen zahlte die Klägerin bis zum 31. Dezember 1981 an den Beklagten die mit ihm vertraglich vereinbarten Förderzinsen. Für die Lieferungen nach dem 31. Dezember 1981 wurde die Klägerin von dem Beklagten auf der Grundlage des am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Bundesberggesetzes – BBergG – vom 13. August 1980 (BGBl I S. 1310) zu Förderabgaben herangezogen (vgl. dazu das gleichzeitig ergangene Urteil des Senats vom 4. Dezember 2001 – BVerwG 4 C 2.00 –).
Im Juni 1989 beendete das niederländische Unternehmen seine Lieferungen aus dem Grenzbereich an die Klägerin. Im Mai 1991 stellten die beiden Unternehmen fest, dass der Klägerin aus dem Grenzbereich nur ein Erdgasvorkommen von 39,5 Mrd. m³ zustehe. Diese Menge Erdgas war an die Klägerin bereits in der Zeit von 1966 bis zum 2. November 1980 geliefert worden. Tatsächlich hatte die Klägerin 59,5 Mrd. m³ Erdgas erhalten. Das Bundesministerium für Wirtschaft genehmigte die letzte Berechnung der Erdgasmenge am 6. Juli 1992. Dies wurde dem niedersächsischen Wirtschaftsministerium am 8. Juli 1992 mitgeteilt. Für das zu viel gelieferte Erdgas von rd. 20 Mrd. m³ hat inzwischen ein internationales Schiedsgericht die Klägerin zu Ausgleichszahlungen an das niederländische Unternehmen verpflichtet.
Die Klägerin teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 16. Mai 1991 das Ergebnis der letzten Berechnung mit. Zugleich legte sie für die Jahre 1980 und 1981 korrigierte Förderzinsberechnungen vor. Außerdem verlangte sie die Erstattung der für den Zeitraum vom 3. November 1980 bis zum 31. Dezember 1981 gezahlten Förderzinsen. Ihre Anträge wiederholte die Klägerin gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 12. August 1992 und äußerte die Erwartung, dass ihnen innerhalb der nächsten drei Monate entsprochen werde. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist erhob die Klägerin im November 1992 vor dem VG Hannover Klage.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage im Wesentlichen statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 221.074.929,67 DM. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten wies das OVG Lüneburg durch Urteil vom 2. November 1999 mit folgenden Erwägungen als unbegründet zurück:
Die Klägerin habe nach § 812 BGB in Verb. mit § 62 Satz 2 VwVfG einen Anspruch auf Erstattung der für den Zeitraum vom 3. November 1980 bis zum 31. Dezember 1981 gezahlten Förderzinsen. Für das ab dem 3. November 1980 gelieferte Erdgas bzw. verkaufte Kondensat habe die Klägerin an den Beklagten ohne rechtlichen Grund Förderzinsen gezahlt. Der Schürf- und Gewinnungsvertrag mit seinen Ergänzungen habe dem Beklagten nur insoweit einen Anspruch auf Förderzinsen eingeräumt, als der der Klägerin zustehende Anteil an dem im Grenzbereich ursprünglich vorhandenen Erdgas und Erdöl betroffen sei. Der Beklagte habe indes keinen Anspruch auf Förderzinsen hinsichtlich der der Klägerin nicht zustehenden Erdgas- bzw. Kondensatmenge (Exzessmenge) begründet. Dies ergebe die Auslegung des Schürf- und Gewinnungsvertrages. Der Vertrag stehe in engem Zusammenhang mit dem völkerrechtlichen Zusatzabkommen zum Ems-Dollart-Vertrag und den Vereinbarungen zwischen der Klägerin und dem niederländischen Unternehmen. Die Frage, welche Menge der Klägerin zustehe und damit der vertraglichen Förderzinspflicht unterliege, sei danach dahin gehend zu beantworten, dass der Klägerin und dem niederländischen Unternehmen an dem im Grenzbereich vor Beginn jeglicher Förderung vorhandenen Erdgas- und Erdölvorkommen und damit zugleich an den gewonnenen Bodenschätzen nur jeweils der hälftige Anteil zuständen. Der Berichtigung der zuvor durchgeführten Berechnung sei entsprechend der Zielsetzung des Zusatzabkommens eine rückwirkende Bedeutung beizumessen. Auf die tatsächlich an die Klägerin gelieferte Menge komme es dagegen nicht an. Beide Unternehmen hätten keine von der hälftigen Verteilung abweichende Anteilsbestimmung vorgenommen.
Dem Erstattungsanspruch der Klägerin stünden Einwendungen nicht entgegen. Der Beklagte könne sich wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht auf den Wegfall der Bereicherung entsprechend § 818 Abs. 3 BGB berufen. Auch § 814 BGB sei auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht anwendbar. Außerdem habe die Klägerin im Zeitpunkt der Förderzinszahlung auch nicht gewusst, dass sie zur Zahlung nicht verpflichtet sei. Der Erstattungsanspruch sei im Zeitpunkt der Klageerhebung auch nicht verjährt gewesen. Die Voraussetzungen einer Verwirkung seien nicht gegeben. Die Ausübung des Erstattungsanspruchs sei zudem weder treuwidrig noch stelle sie eine unzulässige Rechtsausübung dar. Es fehle an Anhaltspunkten dafür, dass die Klägerin treuwidrig eine Neuberechnung der Erdgasreserven verzögert und das Risiko einer Zuviellieferung in Kauf genommen habe. Auch der Zinsanspruch sei begründet.
Zur Begründung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision trägt der Beklagte vor: Das Berufungsurteil verletze Bundesrecht. Das vorinstanzliche Gericht habe verkannt, dass der Erstattungsanspruch auch für die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesberggesetzes gezahlten Förderzinsen an § 31 Abs. 1 BBergG zu messen sei. Im Mittelpunkt stehe nämlich die Frage, ob der Beklagte die Förderzinsen gegenwärtig behalten dürfe. Diese Frage sei seit dem In-Kraft-Treten des Bundesberggesetzes allein nach dessen § 31 Abs. 1 zu beurteilen. Nach dieser Vorschrift komme es auf der Grundlage des sog. Bohrlochprinzips nur auf die tatsächliche Förderung an. Dieser entspreche im Streitfall die vom niederländischen Unternehmen an die Klägerin gelieferte Erdgas- und Erdölmenge. Selbst wenn § 31 Abs. 1 BBergG auf den Erstattungsanspruch nicht anwendbar sein sollte, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Alsdann gelte der gewohnheitsrechtlich anerkannte Grundsatz der Entgeltlichkeit der Übertragung von Gewinnungsbefugnissen für staatsvorbehaltene Bodenschätze. Dieser Grundsatz habe schon vor dem In-Kraft-Treten des Bundesberggesetzes gegolten. § 31 BBergG kodifiziere ihn lediglich aus Gründen der Klarstellung. Daneben verletze auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Schürf- und Gewinnungsvertrages mit seinen Ergänzungen Bundesrecht. Der Erstattungsanspruch sei jedenfalls verjährt, im Übrigen verwirkt.
Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung der entgegenstehenden vorinstanzlichen Urteile die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Ergänzung früheren Vorbringens die angegriffene Entscheidung. Sie macht dazu auch die fehlende Revisibilität der im Revisionsvorbringen als verletzt gerügten Rechtsvorschriften geltend.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht an dem Verfahren.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsurteil verletzt kein Bundesrecht. Das Revisionsgericht unterstellt zugunsten des Beklagten die Revisibilität der vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtssätze.
1. Die Klägerin hat für einen Teil des Jahres 1980 und für 1981 Förderzins ohne vertragliche Grundlage und damit ohne rechtlichen Grund entrichtet. Daraus ergibt sich für die Klägerin ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch. Das steht für das Revisionsgericht aufgrund der tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichtes und der berufungsgerichtlichen Auslegung der maßgebenden Vereinbarungen und der insoweit unumstrittenen Anspruchsgrundlage fest. Das vorinstanzliche Gericht legt dazu insbesondere die zwischen der Klägerin und dem Beklagten getroffenen Vereinbarungen aus. Nach seiner Ansicht ist Gegenstand der Pflicht zur Zahlung des vertraglich vorgesehenen Förderzinses allein der der deutschen Seite aufgrund Art. 5 Abs. 1 des Zusatzabkommens zum Ems-Dollart-Vertrag vom 14. Mai 1962 (BGBl 1963 II S. 652) – im folgenden Zusatzabkommen – „zustehende Anteil”, nicht dagegen die von der niederländischen Seite an die Klägerin als „deutscher Anteil” tatsächlich gelieferten Mengen an Erdgas und an Erdöl. Daran ändere nichts, dass die der Klägerin zustehende Menge nicht von vornherein eindeutig festlag.
Gegen die Auslegung und das Verständnis der Vertragsbeziehungen zwischen dem Beklagten und der Klägerin einerseits und zwischen dieser und dem niederländischen Unternehmen andererseits wendet sich die Revision vergeblich. Die von ihr erstrebte inhaltliche Nachprüfung der vorinstanzlichen Vertragsauslegung ist aus prozessualen Gründen nicht möglich. Die Revision hat zwar die allgemeine Sachrüge erhoben. Damit kann sie an sich im Revisionsverfahren die Verletzung der Grundsätze zutreffender Vertragsauslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB – deren Revisibilität hier aufgrund § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 62 Satz 2 VwVfG unterstellt wird – geltend machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 – BVerwG 4 C 21.89 – BVerwGE 84, 257 ≪264 f.≫). Gleichwohl ist das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. § 137 Abs. 2 VwGO erfasst nicht nur die Feststellung eines äußeren Geschehensablaufs, sondern auch die „Auslegung” individueller Willenserklärungen oder Vertragsinhalte. Bei der Ermittlung des gewollten Inhalts von materiellrechtlich erheblichen Willenserklärungen handelt es sich um Tatsachenfeststellungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1981 – BVerwG 8 C 6.81 – Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 17; Urteil vom 18. Oktober 2000 – BVerwG 8 C 13.99 – Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 24). Eine Bindung gemäß § 137 Abs. 2 VwGO tritt allerdings dann nicht ein, wenn eine vom Tatrichter vorgenommene Auslegung einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungsgrundsätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1989 – BVerwG 8 C 17.87 – BVerwGE 84, 157 ≪162≫; vgl. auch BGHZ 86, 41 ≪46≫). Ein Verstoß gegen §§ 133, 157 BGB und damit eine materielle Rechtsverletzung liegt vor, wenn der Tatrichter auch bei der Auslegung eines individuellen Vertrages die allgemeinen Grundsätze über die Auslegung einer Willenserklärung verkennt. Dies geschieht unter anderem, wenn er den Wortlaut der schriftlich niedergelegten Vereinbarung missachtet, danach deren tatsächlichen Sinn und Regelungsgehalt verfehlt oder einen insoweit unumstrittenen Prozessstoff zur Klärung des rechtlich Gewollten nicht berücksichtigt hat.
Ein derartiger Verstoß ist nicht erkennbar. Er wird von der Revision in ihrer Revisionsbegründung auch nicht substantiierend dargelegt. Die vom Berufungsgericht erörterte Auslegung des Schürf- und Gewinnungsvertrages vom 12./20. Juni 1958 und anderer zwischen der Klägerin und dem Beklagten sowie zwischen der Klägerin und dem niederländischen Unternehmen getroffenen Vereinbarungen ist nachvollziehbar, sogar nahe liegend. Das Berufungsgericht hat seiner Auslegung dazu den maßgebenden Prozessstoff zugrunde gelegt. Es hat durchaus verständlich die maßgebenden inhaltlichen Grundlagen in der innerstaatlichen und vertraglichen Umsetzung des in Art. 5 Abs. 1 des Zusatzabkommens niedergelegten Halbteilungsgrundsatzes gesehen. Das ist eine nahe liegende Betrachtungsweise. Die Verletzung von Denkgesetzen oder die Nichtbeachtung von Erfahrungssätzen werden von der Revision nicht konkretisierend aufgewiesen. Sie sind auch anderweitig nicht erkennbar. Eine auf die Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gestützte Verfahrensrüge hat die Revision nicht erhoben. Für ihren etwaigen Erfolg fehlt es zudem an jedem Anhalt. Auch die von der Revision in der mündlichen Verhandlung hervorgehobene „Vereinbarung über die Ergänzung des Betriebsführungsvertrages” vom 7. September/22. November 1976 führt zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Die berechtigten Fördergesellschaften zogen in dieser ergänzenden Vereinbarung die Möglichkeit einer Zuviellieferung in Betracht und sahen für diesen Fall eine Ausgleichszahlung vor. Das Berufungsgericht hat diesen Umstand gesehen. Es hat indes ausdrücklich die Annahme einer abweichenden Regelung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 des Zusatzabkommens, der die Förderberechtigten mit Genehmigung ihrer jeweiligen Regierung zu einem gänzlichen oder teilweisen Verzicht auf den ihnen zustehenden Anteil ermächtigt, verneint. Auch dies gibt zu Bedenken keinen begründeten Anlass. Es ist gewiss nicht fern liegend, dass die Klägerin und das niederländische Unternehmen für den Fall einer als möglich erkannten Zuviellieferung keine „Rücklieferung” in natura, sondern einen finanziellen Ausgleich vereinbarten. Auch die weiteren Einwendungen der Revision gegen die Auslegung der den Förderzins betreffenden Vereinbarungen zwischen dem Beklagten und der Klägerin greifen nicht durch. Dies hat der Senat in dem Urteil vom 4. Dezember 2001 – BVerwG 4 C 2.00 – zu den vom Beklagten ab 1982 festgesetzten Förderabgaben im Einzelnen dargelegt; hierauf wird Bezug genommen.
Das Berufungsgericht stellt ferner fest, dass die zwischen der Klägerin und dem Beklagten getroffenen Vereinbarungen den Fall einer „Überzahlung” der vertraglich vorgesehenen Förderzinsen nicht regeln. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes erlaubt dies jedoch nicht den Umkehrschluss, dass eine Erstattung vertraglich ausgeschlossen sei. Es legt in Verwertung einiger außervertraglicher Urkunden ergänzend dar, dass ein entsprechender Wille der Vertragsparteien sich nicht nachweisen lasse. Es legt ferner dar, dass das vom Beklagten vorgetragene haushaltsrechtliche Risiko keine abweichende Vertragsauslegung rechtfertige. Auch gegen dieses Ergebnis der Vertragsauslegung bestehen aus der Sicht der revisionsgerichtlichen Prüfung keine durchgreifenden Bedenken.
2. Dem Erstattungsanspruch der Klägerin stehen nach Ansicht des Berufungsgerichtes keine Einwendungen entgegen. Auch diese Auffassung lässt bei wiederum jeweils unterstellter Revisibilität einen Rechtsfehler nicht erkennen.
2.1 Der Beklagte kann sich als öffentliche Hand auf einen etwaigen „Wegfall” der Bereicherung nicht berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1970 – BVerwG 2 C 48.68 – BVerwGE 36, 108 ≪113 f.≫; Urteil vom 12. März 1985 – BVerwG 7 C 48/82 – BVerwGE 71, 85 ≪88≫; Beschluss vom 27. Dezember 1989 – BVerwG 2 B 84.89 – Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 16). Auch für die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung des § 814 BGB fehlt es im Hinblick auf die tatrichterlichen Feststellungen an jedem Anhalt.
2.2 Das Berufungsgericht verneint ferner die Voraussetzungen der erhobenen Verjährungseinrede aus der entsprechenden Anwendung der §§ 197, 200 BGB. Dem ist ebenfalls zu folgen.
2.2.1 Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Die von der Revision geltend gemachte kurze vierjährige Verjährung entsprechend § 197 BGB besteht nicht. Die Rechtsprechung hat wiederholt ausgesprochen, dass für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch im Verhältnis „Bürger-Staat” im allgemeinen gemäß § 195 BGB eine Verjährungsfrist von 30 Jahren anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 – BVerwG 2 C 14.81 – BVerwGE 66, 251 ≪252≫). Die von der Revision befürwortete entsprechende Anwendung des § 197 BGB ist nicht geboten. Insoweit fehlt es an einer Regelungslücke. Die Zielsetzung des § 197 BGB ist zudem auf den vorliegenden Streitfall nicht übertragbar. Die Gründe, die den BGH zu einer erweiternden Anwendung bewogen haben, liegen nicht vor (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. Juli 1986 – III ZR 133/85 – BGHZ 98, 174 ≪184≫). Der BGH erörtert zwei Gründe, die aus seiner Sicht im Einzelfall zu einer abweichenden Bewertung und damit für eine kurze Verjährung nach § 197 BGB führen können. Er hält § 197 BGB dann für anwendbar, wenn ein erhöhtes Schutzbedürfnis besteht. Bei wiederkehrenden Leistungen sehe sich der Erstattungspflichtige möglicherweise einer Summe von Einzelforderungen gegenüber. Des Weiteren könnten sichere Feststellungen über Grund und Umfang des Erstattungsbetrages mit zunehmendem Zeitablauf schwierig sein. Diese Gründe liegen – sollte man eine entsprechende Anwendung des § 197 BGB in Erwägung ziehen – hier nicht vor. Ein besonderes Schutzbedürfnis gerade des Staates als Verpflichteter besteht bereits grundsätzlich nicht. Auch die konkreten Umstände bieten hierfür keinen Anhalt. Der Beklagte hat die erhaltenen Förderzinsen haushaltsmäßig vereinnahmt. Das erzeugt kein besonderes Schutzbedürfnis, um die allgemeine Verjährungsfrist zu Lasten eines privaten Gläubigers zu verkürzen. Dass eine problematische Beweislage im Verhältnis der Klägerin und des Beklagten überhaupt entstand, ist zu verneinen. Die Beteiligten haben nicht einmal andeutungsweise über den Umfang der Liefermengen gestritten.
Auch die von der Revision befürwortete entsprechende Anwendung des § 200 Satz 1 BGB ist nicht geboten. Die Zielsetzung des § 200 Satz 1 BGB ist ebenfalls auf den vorliegenden Streitfall nicht übertragbar. § 200 Satz 1 BGB darf nicht isoliert gesehen werden. Er ist Teil des gesamten Anfechtungsrechtes des BGB (vgl. §§ 119 ff., 142, 143 BGB). Zu diesem Konzept zählen insbesondere die Schadensersatzpflicht des § 122 BGB und die Anfechtungsfristen (§§ 121, 124 BGB). Der Gesetzgeber hat die Maßgeblichkeit des Entscheidungswillens für die Gültigkeit eines Rechtsgeschäftes regeln wollen. Die Wirkungen eines Rechtsgeschäftes treten nach dem Grundsatz der Privatautonomie des BGB ein, weil diese Wirkungen gewollt sind. Mehr als eine Willenserklärung ist als Handlung daher auch nicht erforderlich, um die nach § 142 BGB maßgebende Rechtslage auszulösen (vgl. § 143 BGB). § 200 Satz 1 BGB korrespondiert mit den Rechtspflichten der §§ 119 ff. BGB, sich alsbald über die Abgabe der Anfechtungserklärung schlüssig zu werden. § 200 Satz 1 BGB soll diesen Druck durch Vorverlagerung des Verjährungsbeginns verstärken. Die Revision zielt mit ihrem Vorbringen auf etwas anderes. Sie will über die Abgabe einer Willenserklärung hinaus die Klägerin zu Handlungen der Ermittlung von Sachverhalten für verpflichtet sehen. Bei einer Rechtspflicht, die außerhalb des Konzeptes der §§ 119 ff. BGB besteht, fehlt es indes an einer entsprechenden gesetzlichen Wertung.
2.2.2 Das Berufungsgericht verneint, dass der klägerische Anspruch im Sinne unzulässiger Rechtsausübung verwirkt sei. Auch wenn man zugunsten der Klägerin von der Revisibilität dieser Frage ausgeht, so enthält die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes auf der Grundlage der getroffenen tatrichterlichen Feststellungen keinen Rechtsfehler.
Ein materielles Recht ist – auch gegenüber einer Behörde – verwirkt, wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist, obwohl ihm ein Geltendmachen seines Rechts ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, die Behörde infolge dieses Verhaltens darauf vertrauen durfte, dass der Berechtigte das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde, die Behörde hierauf tatsächlich vertraut und sich infolgedessen in ihren Vorkehrungen und Maßnahmen auf die tatsächlich entstandene Lage eingerichtet und deshalb Maßnahmen ergriffen hat, die sie nicht ergriffen hätte oder die sie nicht oder nur mit erheblichen Kosten rückgängig machen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 – BVerwG 4 C 2.72 – BVerwGE 44, 294 ≪298 ff≫; Urteil vom 7. Februar 1974 – BVerwG 3 C 115.71 – BVerwGE 44, 339 ≪343 f.≫; Urteil vom 20. Januar 1977 – BVerwG 5 C 18.76 – BVerwGE 52, 16 ≪25≫; Urteil vom 16. Mai 1991 – BVerwG 4 C 4.89 – Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 102 = NVwZ 1991, 1182 ≪1184≫; Urteil vom 29. August 1996 – BVerwG 2 C 23.95 – BVerwGE 102, 33 ≪36≫).
Die Rechtsprüfung des Berufungsgerichtes lässt materielle Rechtsfehler nicht erkennen. Das Gericht ist von den genannten Voraussetzungen für die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung ausgegangen. Der Angriff der Revision betrifft der Sache nach die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichtes. Eine hierauf bezogene Verfahrensrüge – etwa gestützt auf die Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO – wird nicht erhoben. So beklagt die Revision zwar, dass die Klägerin ihren Anspruch zehn Jahre lang nicht geltend gemacht habe. Die Klägerin habe es in der Hand gehabt, die Neuberechnung der Erdgasreserven spätestens seit November 1981 zu veranlassen. Das Berufungsgericht stellt demgegenüber fest, selbst wenn eine Ermittlung und Neuberechnung objektiv früher möglich gewesen wäre, habe die Klägerin dazu keinen Anlass gesehen und auch nicht sehen müssen. Diese Beurteilung ist nachvollziehbar. Nach den tatrichterlichen Feststellungen gab es für die Klägerin bis Anfang Mai 1991 keinen berechenbaren Zahlungsanspruch.
Die tatrichterlichen Feststellungen ergeben ferner nicht, dass der Beklagte – vertreten durch das Oberbergamt – infolge eines bestimmten Verhaltens der Klägerin darauf vertrauen durfte, dass diese ein etwaiges Recht auf Rückzahlung nach langer Zeit nicht mehr geltend machen werde. Es mag sein, dass sich die Klägerin aufgrund einer Änderung der Betriebsführungsvereinbarung seit 1976 des Risikos bewusst war, das ihr zustehende Vorkommen könne geringer sein als bis dahin angenommen. Die Revision macht dies geltend. Es mag auch zutreffen, dass es nicht Aufgabe des Oberbergamtes war, den Umfang der der Klägerin zustehenden Fördermengen näher zu berechnen oder gar eigene Ermittlungen anzustellen. Das Revisionsvorbringen – seine Zulässigkeit unterstellt – erschüttert die berufungsgerichtliche Auffassung indes nicht. Denn die von der Revision vorgetragenen Unsicherheiten waren – wie die tatrichterlichen Feststellungen ebenfalls ergeben – allen Beteiligten und damit auch dem Beklagten und dem ihm zugeordneten Oberbergamt bekannt. Wenn der Beklagte aus der auch ihm objektiv erkennbaren Möglichkeit unsicherer Berechnungen der Fördermengen für sich keine Folgerungen für eigene Vorkehrungen für den Fall überhöhter Liefermengen zog, so vermag dies für sich allein nicht gegenüber der Klägerin den Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung zu begründen.
2.2.3 Die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten waren vertraglich geregelt. Das lässt die Frage aufgrund der allgemeinen Sachrüge zu, ob sich aus diesen Vertragsbeziehungen für die Klägerin die ungeschriebene vertragliche Nebenpflicht ergab, beizeiten und maßgeblich vor 1991 für eine Neuberechnung zu sorgen.
Unterstellt man zugunsten des Beklagten eine derartige vertragliche Nebenpflicht der Klägerin, beizeiten für eine Neuberechnung zu sorgen und damit eine objektiv ungerechtfertigte Zahlung von vornherein auszuschließen, dann muss die Verletzung dieser Pflicht für den geltend gemachten Erstattungsanspruch auch ursächlich geworden sein. Das ist sie nicht. In den berufungsgerichtlichen Feststellungen findet sich kein Anhalt für die Annahme, bereits rechtzeitig vor Zahlung des Förderzinses für den Zeitraum 1980/81 hätte die Klägerin eine Neuberechnung mit dem Ergebnis veranlassen können und müssen, dass eine Zahlungspflicht nicht gegeben sei. Vielmehr ist dies für den vorliegenden Abrechnungszeitraum auszuschließen. Dem Förderzins 1980/81 lag als Berechnungsgrundlage der 1981 vereinbarte und von deutscher Seite 1982 bestätigte „Anhang” zugrunde. Dieser wies zugunsten der Klägerin einen deutschen Anteil von 64 Mrd. m³ Erdgas aus. Dies schließt die Annahme aus, die Klägerin hätte sich in zumutbarer Weise frühzeitig um eine frühere Neuberechnung bemühen müssen.
2.3 Dem Erstattungsanspruch steht auch § 31 BBergG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift hat der Inhaber einer bergrechtlichen Bewilligung jährlich eine Förderabgabe zu entrichten. § 31 BBergG ist mit dem 1. Januar 1982 in Kraft getreten. Es fehlt indes an jedem gesetzlichen Hinweis, dass § 31 BBergG auf zeitlich frühere Erhebungszeiträume anzuwenden ist. Die gegenteilige Ansicht der Revision trifft nicht zu.
Die Überleitungsvorschriften der §§ 149 ff. BBergG regeln zwar umfangreich, wie das frühere Landesbergrecht in das jetzige Bundesbergrecht überführt werden soll. Der Schürf- und Gewinnungsvertrag vom 12./20. Juni 1958 mit den späteren Änderungen durch die Ergänzungsvereinbarung vom 3./6. September 1963 und die Zusatzvereinbarung vom 7./11. April 1967 sowie die Nachtragsvereinbarung vom 12./14. Juni 1967 wurden nach übereinstimmender Auffassung der Klägerin und des Beklagten gemäß § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBergG in Verbindung mit § 153 Satz 1 BBergG hinsichtlich der erteilten Bewilligung aufrechterhalten. Die §§ 149 ff. BBergG bestimmen aber nicht, dass eine zuvor entstandene vertragliche Verpflichtung zur Zahlung eines Förderzinses mit dem In-Kraft-Treten des Bundesberggesetzes am 1. Januar 1982 nunmehr materiellrechtlich maßgeblich nach § 31 BBergG zu beurteilen ist. Die gegenteilige Ansicht der Revision missachtet die ungeschriebenen Grundsätze des intertemporalen materiellen Verwaltungsrechts (vgl. Kopp, Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts, in: SGb 1993, 593 ≪595≫; Tipke/Kruse, Abgabenordnung 1977, § 4 Rdnr. 11; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, 10. Aufl., S. 298). Die Rückwirkung von im Ergebnis belastenden Rechtsfolgen für Sachverhalte in einem Zeitraum, in dem das Gesetz noch nicht bestand, ist regelmäßig mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutz nicht vereinbar (BVerfGE 30, 392 ≪401≫; 72, 200 ≪253 f.≫; 87, 48 ≪61≫). Will der Gesetzgeber hiervon abweichen, bedarf es der klaren gesetzlichen Entscheidung. Das gilt hier umso mehr, als der objektiv entstandene Erstattungsanspruch als Zahlungsanspruch in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fällt. An einer derart klaren gesetzgeberischen Entscheidung zugunsten der Anwendbarkeit des § 31 BBergG fehlt es. Vielmehr zeigt das Überleitungsrecht der §§ 149 ff. BBergG, dass der Gesetzgeber den Umfang der Änderung der „Altrechtslage” zur „Neurechtslage” nur unter genau bestimmten Voraussetzungen regeln wollte. Für den Streitfall betrifft dies vor allem die Frage der Bewilligung nach § 153 Satz 1 in Verbindung mit § 8 BBergG. Das Schweigen des Gesetzgebers hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 31 BBergG für Altfälle lässt nur die Deutung zu, dass in ein vertraglich begründetes Abgabenverhältnis jedenfalls nicht eingegriffen werden sollte, soweit dieses Erhebungszeiträume vor dem 1. Januar 1982 erfasste.
3. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Zinsanspruch als Prozesszinsen entsprechend §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1, 246 BGB zugesprochen. Das entspricht der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1989 – BVerwG 7 C 42.87 – BVerwGE 81, 312 ≪317≫; Urteil vom 12. März 1985 – BVerwG 7 C 48.82 – BVerwGE 71, 85 ≪93≫; Urteil vom 27. Oktober 1998 – BVerwG 1 C 38.97 – BVerwGE 107, 304 ≪305≫).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Paetow, Berkemann, Halama, Rojahn, Jannasch
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 04.12.2001 durch Röder Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen