Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung der Abschiebungsandrohung. Rechtskraftwirkung. Abschiebungsschutz. erneute Abschiebungsandrohung
Leitsatz (amtlich)
Die (Teil-)Rechtskraft eines Urteils, in dem das Verwaltungsgericht die Androhung der Abschiebung in den Heimatstaat (hier: Äthiopien) wegen der gleichzeitigen Verpflichtung zur Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG aufgehoben hat, steht dem erneuten Erlass einer Abschiebungsandrohung ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn das Oberverwaltungsgericht der Berufung, die es nur zu § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG zugelassen hat, stattgibt und die Klage insoweit abweist.
Normenkette
VwGO § 121; AsylVfG § 34; AuslG § 51 Abs. 1, § 53
Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Entscheidung vom 08.10.2001; Aktenzeichen 9 B 98.31131) |
VG Ansbach (Entscheidung vom 04.02.1998; Aktenzeichen 26 K 97.34417) |
Tenor
Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der 1970 geborene Kläger ist äthiopischer Staatsangehöriger. Er reiste 1992 nach Deutschland ein. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 25. August 1993 ab (Nr. 1), stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (Nr. 2) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen (Nr. 3), und drohte ihm die Abschiebung nach Äthiopien an (Nr. 4).
Das Verwaltungsgericht hob mit Urteil vom 19. Oktober 1994 die Nrn. 2 und 3 des Ablehnungsbescheids auf und verpflichtete die Beklagte festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Nr. 4 des Bescheids hob es insoweit auf, als dem Kläger darin die Abschiebung nach Äthiopien angedroht wurde. Dies begründete es damit, dass der Kläger wegen seiner EPRP-Mitgliedschaft in Deutschland im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch Inhaftierung, möglicherweise verbunden mit Folter zu befürchten habe. Das begründe auch ein entsprechendes Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG. Im Übrigen – hinsichtlich des Asylbegehrens – wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.
Auf Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (Bundesbeauftragter) ließ das Berufungsgericht die Berufung zu, soweit die Beklagte zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und des § 53 AuslG verpflichtet worden war. Mit Urteil vom 13. Dezember 1996 änderte das Berufungsgericht das verwaltungsgerichtliche Urteil und wies die auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG gerichtete Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei weder vorverfolgt aus seiner Heimat ausgereist noch habe er wegen seiner exilpolitischen Betätigung in Deutschland, insbesondere wegen der Mitgliedschaft in der EPRP, im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien politische Verfolgung zu befürchten. Ihm drohten auch keine sonstigen Gefahren, die ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG begründen könnten. Über die Abschiebungsandrohung sei in der Berufung nicht zu entscheiden, da sie nach den insoweit eindeutig formulierten Anträgen des Bundesbeauftragten nicht Gegenstand der Berufung geworden sei. Das Urteil des Berufungsgerichts wurde nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig.
Mit Bescheid vom 5. September 1997 forderte das Bundesamt den Kläger erneut auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, und drohte ihm die Abschiebung nach Äthiopien an, weil sein Asylverfahren nunmehr rechtskräftig abgeschlossen sei und die erforderliche Abschiebungsandrohung fehle.
Der hiergegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Februar 1998 stattgegeben und den Bescheid des Bundesamts aufgehoben. Dem erneuten Erlass der Abschiebungsandrohung stehe die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 19. Oktober 1994 entgegen.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2001 das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 19. Oktober 1994 hindere den erneuten Erlass der Abschiebungsandrohung hier deshalb nicht, weil durch das Urteil des Berufungsgerichts vom 13. Dezember 1996 eine Änderung der Sachlage eingetreten sei.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Senat zugelassenen Revision. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Berufungsgerichts.
Entscheidungsgründe
II.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten damit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung zutreffend für zulässig gehalten (1); auch die Zuständigkeit des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) für den Erlass der Abschiebungsandrohung und das Vorliegen der übrigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen zur Zielstaatsbestimmung hat es ohne Verstoß gegen Bundesrecht bejaht (2); seine Auffassung, dass die Rechtskraft der früheren verwaltungsgerichtlichen Entscheidung der erneuten Abschiebungsandrohung nicht entgegensteht, erweist sich jedenfalls im Ergebnis als richtig (3). Das Berufungsgericht hat das entgegenstehende Urteil des Verwaltungsgerichts daher zu Recht aufgehoben.
1. Ohne Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Berufung bejaht hat, obwohl sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung begründet wurde, wie § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO in der Fassung des 6. VwGOÄndG vom 1. November 1996 (BGBl I S. 1626) dies zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt vorschrieb. Denn der Beschluss über die Zulassung der Berufung enthielt nicht die erforderliche Belehrung über die Notwendigkeit der Berufungsbegründung, so dass mit dessen Zustellung lediglich die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO in Gang gesetzt wurde (Urteil vom 30. Juni 1998 – BVerwG 9 C 6.98 – BVerwGE 107, 117 ≪122 f.≫). Innerhalb dieses Jahres erfolgte hier eine ausreichende Berufungsbegründung.
2. Gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG erlässt das Bundesamt nach den §§ 50 und 51 Abs. 4 des Ausländergesetzes die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Eine solche Abschiebungsandrohung hatte das Bundesamt bereits in seinem ursprünglichen Ablehnungsbescheid vom 25. August 1993 erlassen. Nachdem das Verwaltungsgericht diese Abschiebungsandrohung teilweise – hinsichtlich Äthiopiens – aufgehoben hatte, durfte das Bundesamt dem Kläger erneut die Abschiebung nach Äthiopien androhen und konnte sich hierzu nach wie vor auf § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG stützen. Denn diese Bestimmung verpflichtet das Bundesamt zum Erlass einer Abschiebungsandrohung nach erfolglosem Asylverfahren. Wird – wie hier – im Zuge eines Verwaltungsstreitverfahrens zwischenzeitlich die Abschiebungsandrohung aufgehoben, entspricht es Sinn und Zweck des § 34 Abs. 1 AsylVfG, nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens dem nicht bleibeberechtigten, abgelehnten Asylbewerber erneut die Abschiebung in sein Heimatland anzudrohen, sofern dem nicht eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Für eine Zuständigkeitsverlagerung vom Bundesamt auf die Ausländerbehörde in diesem Fall bietet das Gesetz keinen Anhalt und besteht auch keine Veranlassung. § 34 Abs. 2 AsylVfG, demzufolge die Abschiebungsandrohung mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden „soll”, zeigt vielmehr, dass das Gesetz selbst auch den nachträglichen Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht ausschließt.
Die Sachlage ist beim Kläger im Übrigen auch nicht vergleichbar mit dem Widerruf einer Asylgewährung nach § 73 AsylVfG. Für diesen Fall hat der Senat das Bundesamt mangels entsprechender Ermächtigung in § 73 AsylVfG als nicht zuständig für den Erlass einer Abschiebungsandrohung angesehen und dabei darauf hingewiesen, dass bei Widerrufs- oder Rücknahmefällen der ursprünglich erfolgreiche Asylbewerber regelmäßig über eine zwischenzeitlich erteilte ausländerrechtliche Aufenthaltsgenehmigung verfügen wird (Urteil vom 23. November 1999 – BVerwG 9 C 16.99 – BVerwGE 110, 111 ≪117 f.≫). Dies ist – wie hier – am Ende eines letztlich erfolglosen Asylverfahrens grundsätzlich nicht der Fall.
Das Vorliegen der inhaltlichen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen (§ 34 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG) für die erneute Androhung der Abschiebung des Klägers nach Äthiopien hat das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen Bundesrecht bejaht. Insbesondere folgt aus dem rechtskräftigen Urteil des Berufungsgerichts vom 13. Dezember 1996, dass der Abschiebung keine zwingenden Abschiebungshindernisse entgegenstehen. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage hat der Kläger insoweit nicht geltend gemacht. Ohne Belang für die Rechtmäßigkeit der erneuten Abschiebungsandrohung ist auch, dass der Kläger einen Asylfolgeantrag gestellt hat, über den bisher nicht entschieden ist. Schließlich bedurfte es auch nicht der vom Kläger vermissten Ermessensentscheidung durch das Bundesamt, da die Entscheidung über den Erlass einer Abschiebungsandrohung grundsätzlich – so auch hier – gebunden ist.
3. Das Bundesamt war auch nicht durch die rechtskräftig gewordene (Teil-)Aufhebung der ursprünglichen Abschiebungsandrohung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Oktober 1994 daran gehindert, dem Kläger erneut die Abschiebung nach Äthiopien anzudrohen.
Allerdings steht – wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat – nach § 121 VwGO die Rechtskraft des auf eine erfolgreiche Anfechtungsklage ergangenen Urteils bei unveränderter Sach- oder Rechtslage dem erneuten Erlass eines gleich lautenden Verwaltungsakts aus den vom Gericht missbilligten Gründen entgegen (Urteil vom 8. Dezember 1992 – BVerwG 1 C 12.92 – BVerwGE 91, 256 ≪258 m.w.N.≫; vgl. ferner Urteil vom 18. September 2001 – BVerwG 1 C 4.01 – DVBl 2002, 340). Es ist zumindest missverständlich, wenn das Berufungsgericht in dem Umstand, dass es seinerseits über die Rückkehrgefährdung des Klägers in seinem Urteil vom 13. Dezember 1996 rechtskräftig entschieden hat, eine solche Änderung der Sachlage gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil sieht, die das Bundesamt beim erneuten Erlass der Abschiebungsandrohung von der Rechtskraftbindung an das verwaltungsgerichtliche Urteil hätte befreien können. Denn die spätere gerichtliche – auch höchstrichterliche – Klärung einer Sach- oder Rechtsfrage abweichend von dem früheren rechtskräftigen Urteil begründet keine Änderung der Sach- oder Rechtslage, die eine Lösung von der Rechtskraftbindung rechtfertigen könnte. Die Rechtskraftwirkung des § 121 VwGO tritt nämlich unabhängig davon ein, ob das rechtskräftige Urteil die Sach- und Rechtslage zutreffend gewürdigt hat oder nicht (Urteil vom 5. November 1985 – BVerwG 6 C 22.84 – Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 18; Urteil vom 8. Dezember 1992, a.a.O., S. 259).
Unter den besonderen prozessualen Gegebenheiten des vorliegenden Falls steht jedoch die (Teil-)Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 19. Oktober 1994, durch das die Abschiebungsandrohung aufgehoben wurde, dem Erlass der erneuten Abschiebungsandrohung aus den vom Berufungsgericht später gebilligten Gründen gleichwohl nicht entgegen. Der hier mit der Revision angegriffene Beschluss des Berufungsgerichts erweist sich deshalb jedenfalls im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Die Besonderheit des Verfahrensablaufs besteht hier darin, dass in demselben Verwaltungsstreitverfahren, in dessen Verlauf die Aufhebung der Abschiebungsandrohung durch das Verwaltungsgericht in Teilrechtskraft erwachsen ist, in zweiter Instanz zwischen denselben Beteiligten die für die Aufhebung der Abschiebungsandrohung maßgebliche Vorfrage der Rückkehrgefährdung des Klägers Gegenstand der später rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Berufungsgerichts gewesen ist. Die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts für die Aufhebung der Abschiebungsandrohung, dass dem Kläger bei der Rückkehr nach Äthiopien wegen seiner exilpolitischen Betätigung politische Verfolgung und damit auch Abschiebungshindernisse begründende Gefahren drohen, ist der späteren Entscheidung des Berufungsgerichts zufolge unzutreffend. Die gegenüber denselben Verfahrensbeteiligten wirkende Rechtskraft der Entscheidung des Berufungsgerichts steht der Rechtskraftbindung des vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Urteils entgegen. Denn dort waren die Fragen, ob dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien politische Verfolgung droht oder Abschiebungshindernisse begründende Gefahren bestehen, lediglich Vorfragen für die Teilaufhebung der Abschiebungsandrohung und hatten deshalb nur als „vom Gericht missbilligte Gründe” an der erweiterten Rechtskraftbindung des § 121 VwGO teil, wohingegen sie im anschließenden Berufungsverfahren Gegenstand der zu § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG geltend gemachten prozessualen Ansprüche waren und so die Entscheidung hierüber in Rechtskraft erwachsen ist. Der Zweck der Rechtskraft, im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens wie auch zur Wahrung der Autorität der getroffenen Gerichtsentscheidung im Folgeverfahren unterschiedliche Ergebnisse zu der aus einem festgestellten Tatbestand hergeleiteten Rechtsfolge zu vermeiden (Urteil vom 18. September 2001 – BVerwG 1 C 4.01 – a.a.O.), kann dem erneuten Erlass der Abschiebungsandrohung deshalb hier nicht entgegengehalten werden. Die aus dem Urteil des Berufungsgerichts vom 13. Dezember 1996 erwachsene Rechtskraft überwindet die aus der Teilrechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 19. Oktober 1994 folgende Bindungswirkung nach § 121 VwGO, die ansonsten dem erneuten Erlass der Abschiebungsandrohung entgegengestanden hätte, und trägt so die im Einklang mit ihr stehende erneute Abschiebungsandrohung. Dadurch unterscheidet sich dieser Fall von dem durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Dezember 1992 (a.a.O.) entschiedenen, in welchem sich die das rechtskräftige Urteil tragende Rechtsauffassung durch eine spätere höchstrichterliche Entscheidung als falsch erwiesen hat, ohne dass damit jedoch – wie hier – der konkrete prozessuale Anspruch zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits abweichend von dem ersten Urteil rechtskräftig geklärt worden wäre.
Zur Vermeidung von Missverständnissen bemerkt der Senat, dass die Rechtskraftprobleme, die durch das prozessuale Auseinanderfallen der Anfechtung der Abschiebungsandrohung und des Streits um die Feststellung von Abschiebungsschutz und Abschiebungshindernissen hier entstanden sind, in dieser Form bei richtiger Sachbehandlung durch das Berufungsgericht nicht auftreten können. Denn das Berufungsbegehren des Bundesbeauftragten oder ein entsprechender Antrag des Bundesamts, mit dem sie sich gegen die Gewährung von Abschiebungsschutz oder Abschiebungshindernissen durch das Verwaltungsgericht erster Instanz wenden, erfasst nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich auch die Aufhebung der Abschiebungsandrohung durch das Verwaltungsgericht, selbst wenn dies in den Anträgen nicht ausdrücklich erwähnt wird (vgl. Urteil vom 28. April 1998 – BVerwG 9 C 2.98 – ≪juris≫; Beschluss vom 9. Februar 2000 – BVerwG 9 B 31.00 – Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 29). Die gerichtliche Entscheidung über die beiden prozessualen Ansprüche kann danach regelmäßig nicht auseinander fallen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Unterschriften
Eckertz-Höfer, Dr. Mallmann, Hund, Richter, Dr. Eichberger
Fundstellen
AuAS 2003, 96 |
DVBl. 2003, 83 |