Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zum Bedarfssatz des § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG
Leitsatz (amtlich)
Die Festsetzung des ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfssatzes für Auszubildende in Hochschulen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG, der im streitigen Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 monatlich 373 Euro betrug, ist nicht vereinbar mit dem Teilhaberecht des Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG.
Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Beschluss vom 27.11.2018; Aktenzeichen 4 LC 392/16) |
VG Osnabrück (Entscheidung vom 17.11.2016; Aktenzeichen 4 A 87/15) |
Nachgehend
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem Bundesverfassungsgericht wird gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesgesetzes über die individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952), das für den hier relevanten Zeitraum (Oktober 2014 bis Februar 2015) zuletzt geändert worden ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2014 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484, 3899) und für die nachfolgende Zeit durch das Fünfundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475), mit Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar ist.
Gründe
I
Rz. 1
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen zur Ausbildungsförderung als diejenigen, die ihr die Beklagte nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bewilligt hat.
Rz. 2
Nachdem sie den Abschluss eines "Bachelor of Science" im Fach Psychologie erlangt hatte, nahm die Klägerin im Oktober 2014 bei der beklagten Universität ein Masterstudium auf, für dessen Durchführung sie Ausbildungsförderung beantragte. Mit Bescheid vom 28. November 2014 bewilligte ihr die Beklagte unter Anrechnung von Einkommen der Eltern Ausbildungsförderungsleistungen. Nach Änderungsbescheiden vom 27. Februar 2015 bewilligte die Beklagte mit weiteren Änderungsbescheiden vom 30. April 2015 aufgrund einer aktualisierten Einkommensmitteilung der Mutter der Klägerin für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2014 monatliche Leistungen in Höhe von 176 € und für den Zeitraum Januar bis Februar 2015 monatliche Leistungen in Höhe von 249 €. Für den Zeitraum März bis September 2015 lehnte die Beklagte wegen anzurechnenden elterlichen Einkommens die Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ab.
Rz. 3
Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Ziel, für die Monate Oktober 2014 bis Februar 2015 höhere Leistungen zu erhalten. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der durch § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG festgelegte monatliche Bedarf in Höhe von 373 € verfassungswidrig zu niedrig sei. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Rz. 4
Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Gesetzgeber habe bei der Festlegung des monatlichen Bedarfs auf 373 € für Auszubildende in Hochschulen die sich aus dem Grundgesetz ergebenden Anforderungen beachtet. Der Bedarfssatz sei nicht an dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, sondern in erster Linie an dem Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, und zwar an der sich in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot aus Art. 20 Abs. 1 GG ergebenden teilhaberechtlichen Dimension dieses Grundrechts. Dem Gesetzgeber komme bei der Ausgestaltung des Ausbildungsförderungssystems ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, bei dessen gerichtlicher Überprüfung nicht die gesteigerten verfahrensrechtlichen Vorgaben anzuwenden seien, die das Bundesverfassungsgericht aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums für das Zweite Buch Sozialgesetzbuch und das Asylbewerberleistungsgesetz entwickelt habe. Der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum sei erst dann verlassen, wenn in der Gesamtschau aller Leistungsparameter die sich aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot aus Art. 20 Abs. 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine auf sozial verträgliche Teilhabe gerichtete Ausgestaltung des Ausbildungsförderungsrechts nicht mehr gegeben seien. Bezogen auf den Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG sei dies dann anzunehmen, wenn dieser so niedrig angesetzt sei, dass auch in der Zusammenschau mit einer regelmäßig zu erwartenden, insbesondere durch die Nichtanrechnung des Kindergeldes geförderten elterlichen Unterstützung und/oder zumutbar erzielbaren eigenen Einkünften des Auszubildenden die Durchführung der geförderten Ausbildung allein aus wirtschaftlichen Gründen offensichtlich nicht möglich sei. Weder gebe das im Bundesausbildungsförderungsgesetz vorgesehene Verfahren zur Ermittlung des Bedarfs Anlass zu verfassungsrechtlichen Zweifeln, noch sei es zu beanstanden, dass die Bedarfsermittlung in den neueren Berichten der Bundesregierung nach § 35 BAföG davon ausgehe, dass das bei der Berechnung des elterlichen Einkommens nicht berücksichtigte Kindergeld den Finanzierungsspielraum der Auszubildenden erhöhe, wenn es an diese weitergereicht werde. Schließlich dürfe der Gesetzgeber auch davon ausgehen, dass es einem Auszubildenden grundsätzlich zumutbar sei, durch gelegentliche Nebentätigkeit einen Verdienst zu erzielen und so seine finanzielle Situation zu verbessern.
Rz. 5
Die Klägerin begründet ihre Revision, mit der sie ihr Ziel der Bewilligung höherer Ausbildungsförderung weiterverfolgt, im Wesentlichen damit, dass der Bedarfssatz des § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt sei. Die Bestimmung verstoße gegen Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG und dem sich daraus ergebenden Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, hilfsweise gegen den sich aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot aus Art. 20 Abs. 1 GG ergebenden Anspruch auf ein System der individuellen Ausbildungsförderung zur Sicherung der Teilhabe am staatlichen Ausbildungsangebot. In beiden Fällen sei der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers anhand der vom Bundesverfassungsgericht für die Überprüfung der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums entwickelten Kriterien zu prüfen. Diesen Anforderungen werde § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG nicht gerecht. Insbesondere sei zu beanstanden, dass der Bedarfssatz auch die Ausbildungskosten abdecken müsse, weshalb nur ein deutlich geringerer Betrag für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehe. Die Bedarfsermittlung genüge nicht den an sie zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen, vor allem fehle es an der erforderlichen zeitnahen Aktualisierung des Bedarfs. Die Frage der Auskömmlichkeit des festgesetzten Bedarfs könne auch nicht mit einer Weiterreichung des Kindergeldes an die Auszubildenden verknüpft werden. Hierauf bestehe kein Rechtsanspruch. Außerdem werde das Kindergeld zur Finanzierung des elterlichen Beitrags am Bedarf der Auszubildenden benötigt und stehe den Eltern lediglich in den wenigen Fällen zusätzlich zur Verfügung, in denen eine staatliche Vollförderung der Ausbildung erfolge. Nebenerwerbe dürften nicht berücksichtigt werden, weil die Ausbildung darauf angelegt sei, die volle Arbeitskraft der Auszubildenden zu beanspruchen.
Rz. 6
Die Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
II
Rz. 7
Das Verfahren ist gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen, um dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesgesetzes über die individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952), das für den hier relevanten Zeitraum (Oktober 2014 bis Februar 2015) zuletzt für die Zeit bis zum 31. Dezember 2014 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484, 3899) und für die nachfolgende Zeit durch das Fünfundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475) geändert worden ist, mit Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar ist.
Rz. 8
§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG in der Fassung des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG) vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1422) legte den Bedarfssatz für Auszubildende u.a. in Hochschulen für den Lebensunterhalt und die Ausbildungskosten (§ 11 Abs. 1 BAföG) im Zeitraum von August 2010 bis Juli 2016 und somit auch im streitbefangenen Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 auf monatlich 373 € fest. Dieser Bedarfssatz wurde durch das Gesetz vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475) ab August 2016 auf 399 € erhöht. Hinzu kamen noch Beträge für die Unterkunft (§ 13 Abs. 2 BAföG) und gegebenenfalls die Kranken- und Pflegeversicherung (§ 13a BAföG), die hier nicht streitbefangen sind. Auf die Gültigkeit von § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG kommt es für die Entscheidung des Senats über die Revision der Klägerin an (1.). Der Senat ist davon überzeugt, dass § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG mit Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar ist (2.). Eine verfassungskonforme Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG ist nicht möglich (3.).
Rz. 9
1. § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG ist für die Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit entscheidungserheblich im Sinne von Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.
Rz. 10
Der monatliche Bedarf für den Lebensunterhalt und die Ausbildungskosten (ohne Kosten für Unterkunft sowie Kranken- und Pflegeversicherung) ist nach der im Streitfall anzuwendenden Fassung des § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG für Auszubildende in Hochschulen auf 373 € gesetzlich festgelegt. Hiervon ausgehend wurde der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum Oktober 2014 bis Februar 2015 unter Anrechnung des Einkommens ihrer Eltern nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Ausbildungsförderung bewilligt. Zwischen den Beteiligten des Ausgangsrechtsstreits ist nicht umstritten, dass diese Berechnung fehlerfrei erfolgt ist und der Klägerin Ausbildungsförderung in dem ihr danach gesetzlich zustehenden Umfang bewilligt worden ist. Anhaltspunkte für eine insoweit fehlerhafte Berechnung bestehen nicht, sodass auch der Senat davon ausgeht, dass die Klägerin gesetzmäßige Leistungen der Ausbildungsförderung erhalten hat.
Rz. 11
Das auf die Bewilligung darüber hinausgehender Ausbildungsförderung gerichtete Begehren der Klägerin kann, da dies wegen der Bindung an die gesetzliche Regelung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG weder durch die Beklagte noch durch ein Gericht möglich ist, keinen Erfolg haben, sollte § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein. In diesem Fall wäre die Revision zurückzuweisen. Ist die Vorschrift hingegen entsprechend der Überzeugung des Senats wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG verfassungswidrig, wird die Revision Erfolg haben, jedenfalls soweit eine Anpassung des Bedarfssatzes für den hier in Rede stehenden Zeitraum verfassungsrechtlich erforderlich ist. Der Entscheidungserheblichkeit steht dabei nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht bei einer Unvereinbarkeitserklärung die weitere Anwendung des bisherigen Rechts anordnen kann (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - BVerfGE 125, 175 ≪218≫).
Rz. 12
2. Die Festsetzung des Bedarfs für Auszubildende in Hochschulen durch § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG auf 373 € ist nach Überzeugung des Senats zwar nicht unvereinbar mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG und dem sich daraus ergebenden Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (a), wohl aber mit Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG (b).
Rz. 13
a) Die Festlegung des Bedarfssatzes für Auszubildende in Hochschulen auf 373 € durch § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG verstößt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gegen das sich aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ergebende Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Gewährleistung liegen für diejenigen, die eine Ausbildung an einer staatlichen Hochschule aufnehmen oder weiter durchführen wollen und sich daran aus finanziellen Gründen gehindert sehen, nicht vor. Eine die Menschenwürde tangierende Hilfebedürftigkeit bzw. Notlage, d.h. eine grundrechtstypische Gefährdungslage im Sinne von Art. 1 GG liegt für diese Gruppe - anders als etwa für die Gruppen der auf die staatliche Gewährleistung des Existenzminimums angewiesenen Personen, die mangels eigener Mittel ihren Lebensunterhalt wegen Erwerbsunfähigkeit, Erwerbslosigkeit oder als Asylbewerber nicht selbst absichern können - typischerweise nicht vor.
Rz. 14
Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus eigener Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen für dieses menschenwürdige Dasein zur Verfügung stehen (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 - BVerfGE 152, 68 Rn. 120 m.w.N.). Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch, für dessen Bemessung andere Grundrechte keine weiteren Maßstäbe setzen (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - BVerfGE 125, 175 ≪227≫), erstreckt sich auf die unbedingt erforderlichen Mittel als einheitliche Gewährleistung zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 - BVerfGE 152, 68 Rn. 119). Dabei verwehrt das Grundgesetz dem Gesetzgeber nicht, die Inanspruchnahme sozialer Leistungen zur Sicherung der menschenwürdigen Existenz an den Nachranggrundsatz zu binden, also nur dann zur Verfügung zu stellen, wenn Menschen ihre Existenz nicht vorrangig selbst, z.B. durch den Einsatz ihrer eigenen Arbeitskraft, sichern können. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf staatliche Unterstützung besteht also nur in Fällen, in denen wirkliche Bedürftigkeit vorliegt (BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 - BVerfGE 152, 68 Rn. 123 f. m.w.N.). Eine solche ist bei erwerbsfähigen Menschen anzunehmen, die keine Erwerbsarbeit haben oder finden (und einfachrechtlich regelmäßig von den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - SGB II - erfasst werden), ferner bei Menschen, die nicht erwerbsfähig und deshalb auf staatliche Unterstützung angewiesen sind (einfachrechtlich regelmäßig erfasst von den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - SGB XII -), und bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. In diesen Fällen besteht typischerweise keine Wahlmöglichkeit, die Existenz durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern.
Rz. 15
Anders verhält es sich bei Auszubildenden in Hochschulen (vgl. Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 11 Rn. 6). Diese sind typischerweise in der Lage, ihre Existenz durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu sichern und befinden sich deshalb nicht von vornherein in einer existenziellen, von der Menschenwürdegarantie erfassten Notlage. Vielmehr machen sie von ihrer Berufswahlfreiheit Gebrauch und streben durch die Absolvierung einer Hochschulausbildung eine Verbesserung ihrer Berufs- und Lebenschancen an. Dies ist typischerweise Ausdruck einer bewussten und gegebenenfalls revidierbaren Entscheidung, die (unbezahlte) Hochschulausbildung einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit vorzuziehen. Eine im Hinblick auf die Sicherung des existentiellen Lebensunterhalts ausweglose Zwangslage ist damit regelmäßig nicht verbunden. Denn im Falle des Verzichts auf eine Hochschulausbildung ist entweder eine ganz oder teilweise den Lebensunterhalt absichernde Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar oder es greifen - im Falle, dass eine (volle) Erwerbstätigkeit nicht (sogleich) erlangt werden kann oder eine (teil- bzw. zeitweise) Erwerbsunfähigkeit vorliegt - die dem Schutz der Menschenwürde dienenden sozialen Sicherungssysteme ein, welche die Gewährung des Existenzminimums absichern. Das gilt auch für Menschen, die eine (Hochschul-)Ausbildung aufnehmen oder durchführen möchten, aber ihren Lebens- und Ausbildungsbedarf nicht durch eigene Mittel oder Ansprüche gegen Dritte decken können. Die aus sozialen bzw. finanziellen Gründen eingeschränkte oder verwehrte Chance, trotz Erfüllung der subjektiven Zugangsvoraussetzungen eine Hochschulausbildung nicht aufnehmen oder durchführen zu können, stellt sich - wie unten weiter darzulegen sein wird - als Beeinträchtigung des aus der Berufswahlfreiheit des Art. 12 Abs. 1 i.V.m. mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Teilhaberechts dar, nicht aber als Verletzung der Menschenwürdegarantie. Der genannte Teilhabeanspruch ist nicht bereits in Art. 1 GG verankert. Nach der Systematik des Grundgesetzes sind die gesondert ausgewiesenen bzw. besonderen Freiheits- und Gleichheitsrechte nicht schon (in vollem Umfang) Bestandteil der Menschenwürdegarantie, sonst wäre ihre Aufzählung überflüssig.
Rz. 16
b) Die Festlegung des Bedarfssatzes für Auszubildende in Hochschulen auf 373 € durch § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG ist für den hier maßgeblichen Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG. Aus den genannten Vorschriften folgt eine objektiv-rechtliche Verpflichtung des Staates zur Schaffung eines Systems der Ausbildungsförderung, um die Teilhabe bedürftiger Auszubildender an den staatlich zur Verfügung gestellten Ausbildungsplätzen zu ermöglichen (aa). Mit dieser Verpflichtung korrespondiert ein subjektiv-rechtlich verfassungsrechtlicher Anspruch auf Ausbildungsförderung bedürftiger Auszubildender (bb). Bei der Ausgestaltung der Ausbildungsförderung steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung (cc). Die konkrete Ausgestaltung der Ausbildungsförderung kann gerichtlich nur darauf überprüft werden, ob die gesetzliche Festlegung der Ausbildungsförderung evident zu niedrig ist oder ob das Verfahren zur Festlegung Fehler aufweist (dd). Diesen Anforderungen genügt der in § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG auf 373 € festgelegte Bedarfssatz nicht (ee).
Rz. 17
aa) Der Staat ist aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG objektiv-rechtlich verpflichtet, ein Ausbildungsförderungssystem zu schaffen und zu unterhalten, um die Teilhabe bedürftiger Auszubildender an den staatlich zur Verfügung gestellten Ausbildungsplätzen zu ermöglichen.
Rz. 18
Soweit es das Bundesverwaltungsgericht bislang abgelehnt hat, grundrechtlich fundierte Ansprüche auf Förderung der Berufsausübung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2015 - 5 C 14.14 - BVerwGE 153, 292 Rn. 20 und Beschluss vom 27. Juli 2015 - 6 B 12.15 - Buchholz 402.43 § 21 MRRG Nr. 4 S. 7) oder auf finanzielle Unterstützung für eine Ausbildung (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1966 - 5 C 88.64 - BVerwGE 23, 149 ≪151≫; ferner Urteil vom 2. Februar 1989 - 5 C 2.86 - BVerwGE 81, 242 ≪251≫und Beschluss vom 16. September 1982 - 5 B 25.82 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 29) anzuerkennen, hat es sich allein auf das Freiheitsgrundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG bezogen. Inwieweit hieran mit Blick auf Auszubildende an staatlichen Hochschulen festzuhalten ist, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls folgt im Hinblick auf diese Auszubildenden eine objektiv-rechtliche Verpflichtung zur Ausbildungsförderung aus dem durch Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vermittelten Teilhabeanspruch.
Rz. 19
Bereits in seinem ersten Numerus-clausus-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht den Grundrechtsgehalt des Art. 12 Abs. 1 GG grundlegend dahin präzisiert, dass dann, wenn der Staat gewisse Ausbildungseinrichtungen geschaffen hat, sich aus dem Gleichheitssatz in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip Ansprüche auf Zutritt zu diesen Einrichtungen ergeben, weil die freie Wahl der Ausbildungsstätte und der daraus folgende freie Zugang zu Ausbildungseinrichtungen als Freiheitsrecht ohne die tatsächlichen Voraussetzungen, das Recht auch in Anspruch nehmen zu können, wertlos wären (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u.a. - BVerfGE 33, 303 ≪331≫). Aus der grundrechtlichen Verbürgung der freien Wahl der Ausbildungsstätte in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt sich ein derivatives Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Studienangeboten, die der Staat mit öffentlichen Mitteln geschaffen hat (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 u.a. - BVerfGE 147, 253 Rn. 103 ff.). Das maßgebliche Begründungselement, dass das Freiheitsrecht auch tatsächlich in Anspruch genommen werden können muss, weil es ansonsten wertlos ist, greift nicht nur für den Zugang zu Ausbildungseinrichtungen als solchen, sondern auch für die wirtschaftlichen Voraussetzungen, eine Hochschulausbildung überhaupt durchführen zu können. Diesen Aspekt hat das Bundesverfassungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 29. April 2009 - 6 C 16.08 - BVerwGE 134, 1 Rn. 20) im Zusammenhang mit der Erhebung von Studiengebühren aufgegriffen und ausgeführt, dass Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip den Gesetzgeber verpflichtet, auch im Bereich des Hochschulzugangs für die Wahrung gleicher Bildungschancen zu sorgen und den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreise angemessen Rechnung zu tragen. Nicht erforderlich ist es danach zwar, sämtliche Erschwernisse durch soziale Begleitmaßnahmen zu kompensieren oder jegliche soziale, insbesondere ökonomische Ungleichheit, die ihren Ursprung in der Herkunft des Ausbildungswilligen haben kann, auszugleichen. Verfassungsrechtlich geboten ist aber ein sozial verträgliches, also entweder ein grundsätzlich für alle finanziell tragbares oder aber ein um ein Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot, das im Rahmen der staatlich geschaffenen Ausbildungskapazitäten allen entsprechend Qualifizierten ein Studium ermöglicht und den Zugang zum Studium insbesondere nicht von den Besitzverhältnissen der Eltern abhängig macht. Der Gesetzgeber hat den Zugang zu Einrichtungen zur Ausübung grundrechtlicher Freiheit insgesamt so zu gestalten, dass die sozialen Gegensätze hinreichend ausgeglichen werden und soziale Durchlässigkeit gewährleistet wird. Es dürfen keine unüberwindlichen sozialen Barrieren vor dem Hochschulzugang errichtet werden (BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2013 - 1 BvL 1/08 - BVerfGE 134, 1 Rn. 36 ff.).
Rz. 20
Dem Gesetzgeber ist danach nicht nur untersagt, den Zugang zur Ausbildungsstätte prohibitiv auszugestalten. Aus der grundrechtlichen Gewährleistung des chancengleichen Zugangs zu staatlich geschaffenen Ausbildungskapazitäten ergibt sich vielmehr, dass der Gesetzgeber bestehende prohibitiv wirkende Zugangshindernisse, wie etwa Mittellosigkeit, nicht tatenlos hinnehmen darf, sondern aktiv auf deren Beseitigung hinwirken muss, um denjenigen unbemittelten Auszubildenden, die einen entsprechenden Ausbildungsplatz erhalten haben, zu ermöglichen, die Ausbildung auch tatsächlich durchzuführen. Für den Zugang zum Hochschulstudium macht es keinen Unterschied, ob der Gesetzgeber unüberwindbare Zugangserschwernisse (etwa in Form hoher Studiengebühren) schafft, oder ob er bestehenden unüberwindlichen sozialen Barrieren, wie etwa der Aussicht, während der Ausbildung Lebensunterhalt und Ausbildungskosten nicht finanzieren zu können, nicht entgegentritt. In beiden Fällen sind unbemittelte Auszubildende von der Wahrnehmung einer Ausbildungsmöglichkeit, für die sie die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, ausgeschlossen. Dementsprechend zielt der verfassungsrechtliche Grundrechtsschutz nicht nur auf die Abwehr von Eingriffen der öffentlichen Gewalt, sondern auch auf Teilhabe an staatlichen Leistungen (BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2013 - 1 BvL 1/08 - BVerfGE 134, 1 Rn. 37). Hierzu und dementsprechend mit dem Ziel der Ermöglichung von Chancengleichheit hat der Gesetzgeber mit den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ein besonderes Sozialleistungssystem zur Ausbildungsförderung geschaffen, wozu er sich selbst als durch das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG verpflichtet angesehen hat (BT-Drs. VI/1975 S. 19).
Rz. 21
bb) Mit der objektiv-rechtlichen Verpflichtung korrespondiert ein subjektives Recht bedürftiger Auszubildender auf eine die Teilhabe erst tatsächlich ermöglichende staatliche Förderung.
Rz. 22
(1) Soweit eine auf Ausbildungsförderung bezogene Subjektivierung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG bislang auf Zurückhaltung oder Ablehnung gestoßen ist (vgl. Burgi, in: BK GG, Stand Februar 2019, Art. 12 Abs. 1 Rn. 336; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 16. Aufl. 2020, Art. 12 Rn. 100; Mann, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 12 Rn. 164; differenzierend wohl Scholz, in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, 94. EL Januar 2021, Art. 12 Rn. 73 f.), vermag dem der Senat nicht zu folgen. Erst die sich auch auf die Ausbildungsförderung erstreckende subjektiv-rechtliche Verankerung des Teilhaberechts, die nach Überzeugung des Senats in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits fundiert oder zumindest angelegt ist, kann die Durchsetzung der objektiv-rechtlichen Gewährleistung in der Lebenswirklichkeit sicherstellen.
Rz. 23
Anerkanntermaßen muss der Staat, wenn er mit öffentlichen Mitteln Studienangebote schafft, den freien und gleichen Zugang zu ihnen gewährleisten. Für diejenigen, die die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG (und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) im Rahmen der vom Staat geschaffenen Ausbildungseinrichtungen ein subjektives Recht auf freien und gleichen Zugang zum Hochschulstudium ihrer Wahl (BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2013 - 1 BvL 1/08 - BVerfGE 134, 1 Rn. 36). Dieses Recht findet seine konsequente Fortsetzung in dem Anspruch unbemittelter Auszubildender, die sich die angestrebte Ausbildung nicht leisten können, auf Gewährleistung der existentiellen wirtschaftlichen Voraussetzungen, welche die Durchführung eines Hochschulstudiums erst ermöglichen. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit bereits ausgeführt, dass der faktische Zwang, ein Studium mangels ausbildungssichernder Sozialleistungen abbrechen zu müssen, die teilhaberechtliche Dimension des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot aus Art. 20 Abs. 1 GG berührt (BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 3. September 2014 - 1 BvR 1768/11 - juris Rn. 24 und vom 8. Oktober 2014 - 1 BvR 886/11 - juris Rn. 14). In gleicher Weise ist das Teilhaberecht betroffen, wenn ein faktischer Zwang besteht, ein Studium, für das die subjektiven Voraussetzungen erfüllt werden, mangels ausbildungssichernder Sozialleistungen von vornherein nicht aufnehmen zu können oder von dessen Fortsetzung absehen zu müssen.
Rz. 24
(2) Dieser Anspruch ist auf die Sicherstellung des existenziellen und ausbildungsbezogenen Bedarfs gerichtet.
Rz. 25
(a) Das ergibt sich bereits daraus, dass Inhalt und Ziel der teilhaberechtlichen Dimension des Grundrechts ohne diese Gewährleistung nicht erreicht werden können. Das Unvermögen von Ausbildungswilligen, die Ausbildung mit eigenen Mitteln oder durch (Unterhalts-)Ansprüche gegen Dritte zu finanzieren, darf keine "unüberwindliche soziale Barriere" (BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2013 - 1 BvL 1/08 - BVerfGE 134, 1 Rn. 40) sein. Ohne die Sicherung des existentiellen und ausbildungsbezogenen Bedarfs wäre dies der Fall. Das macht es in Fällen der Bedürftigkeit erforderlich, dass jedenfalls die wirtschaftlichen Mindestvoraussetzungen für die Aufnahme und Durchführung einer Ausbildung an einer staatlichen Ausbildungsstätte gewährleistet werden, die sich sowohl auf den Lebensunterhalt als auch auf spezifische, mit der Ausbildung verbundene Kosten beziehen. Ohne diese Konturierung des Anspruchs wäre die Realisierung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG nicht in dem verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaß gewährleistet, das verhindern soll, dass das tatsächliche Gebrauchmachen von dem grundrechtlichen Teilhaberecht nicht an einer unzureichenden finanziellen Ausstattung von Ausbildungswilligen scheitert. Weil dies voraussetzt, dass die Anforderungen an ein menschenwürdiges Dasein während der Ausbildung gesichert sind, folgt aus dem Teilhaberecht ein Anspruch auf staatliche Förderung für diejenigen, die ihren existenziellen und ausbildungsbezogenen Bedarf nicht aus eigenen oder von Seiten Dritter (Eltern etc.) zur Verfügung gestellten Mitteln bestreiten können und deren Zugang zur Ausbildung, obgleich sie die subjektiven Zugangsvoraussetzungen erfüllen, ohne eine entsprechende staatliche Unterstützung aus tatsächlichen Gründen vereitelt oder unzumutbar erschwert würde.
Rz. 26
(b) Darüber hinaus und obgleich dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Förderungssystems ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen ist, ist eine die vorgenannten Mindestanforderungen erfüllende und den existenziellen und ausbildungsbezogenen Bedarf absichernde Förderung auch deshalb verfassungsrechtlich geboten, weil der Gesetzgeber nur so den mit dem geltenden Ausbildungsförderungsrecht von ihm selbst gesetzten Maßstäben nachkommen und damit den aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgenden Anforderungen an die Folgerichtigkeit und Kohärenz der gesetzlichen Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht werden kann (vgl. zur Geltung des im Steuerrecht entwickelten Grundsatzes der Folgerichtigkeit im Sozialrecht BSG, Vorlagebeschluss vom 27. Januar 2009 - B 14 AS 5/08 R - juris Rn. 30 m.w.N.). Mit der Schaffung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes hat der Gesetzgeber von Anfang an für sich in Anspruch genommen, ein Förderungssystem zu schaffen, das aus Gründen der Chancengleichheit jedem bedürftigen Ausbildungswilligen Ausbildungsförderung in einem Umfang gewährt, der ihm die Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung ermöglicht. Damit ist notwendig eine Förderung gemeint, welche zumindest den existenziellen und ausbildungsbezogenen Bedarf absichert. § 11 Abs. 1 BAföG lautet dementsprechend: Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf). Diesen selbst gesetzten Anspruch und das damit verbundene Leistungsversprechen muss der Gesetzgeber bei der Festlegung der Bedarfssätze (nach §§ 12 ff. BAföG) auch einlösen. Wenn der Gesetzgeber ein Förderungssystem schafft, das für sich in Anspruch nimmt, zur Ermöglichung einer Ausbildung den Lebensunterhalt für diejenigen zu sichern, deren Ausbildung das Gesetz als förderungsfähig ausweist und die es als förderungsbedürftig ansieht, weil sie bei entsprechendem Einsatz für ihre Ausbildung ihren Lebens- und Ausbildungsbedarf nicht mit verfügbaren (eigenen oder von Dritten, insbesondere Unterhaltsverpflichteten, zur Verfügung zu stellenden) Mitteln abdecken können, ist er aus dem Teilhaberecht des Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG verpflichtet, deren existenziellen und ausbildungsbezogenen Bedarf während der förderungsfähigen Ausbildung in einer Weise sicherzustellen, die verfassungsrechtlichen Maßstäben genügt.
Rz. 27
(3) Einfachgesetzliche Bezugsnorm, die den vorgenannten verfassungsrechtlichen Förderungsanspruch konkretisiert hat, ist mithin zunächst der Anspruch auf Gewährleistung der in § 11 Abs. 1 BAföG genannten Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten. Erstere werden auch in § 35 Satz 2 BAföG als Kriterium aufgeführt. § 11 Abs. 1 BAföG nimmt demgegenüber nicht die in § 35 Satz 2 BAföG gleichfalls genannten Einkommensverhältnisse, die Vermögensbildung sowie die finanzwirtschaftliche Entwicklung, die sich auf die Bedarfssätze nur insoweit leistungsbegrenzend erstrecken kann, als diese über das verfassungsrechtliche gebotene Mindestmaß hinausgehen, in Bezug.
Rz. 28
Die Festsetzung der Bedarfssätze (in §§ 12, 13 BAföG) hat den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sicherstellung des existenziellen und ausbildungsbezogenen Bedarfs während der Ausbildung gerecht zu werden. Dies erfordert zunächst, dass der zur Befriedigung dieses Anspruchs festgesetzte Betrag der fortwährenden zeitnahen Aktualisierung bedarf (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - BVerfGE 125, 175 ≪222≫). Denn der Bedarf, auf den er sich bezieht, kann nur während der Ausbildung befriedigt werden und ist daher für die Verwirklichung des Teilhaberechts elementar. So kann eine Nichtberücksichtigung allgemeiner Preissteigerungen, die dazu führt, dass etwa die Kosten für den Lebensunterhalt nicht mehr gedeckt sind, zum Ausbildungsabbruch führen oder gar zwingen und insoweit eine unüberwindliche soziale Barriere darstellen. Das Gebot zeitnaher Aktualisierung ist im Sinne von "so aktuell wie möglich" zu verstehen. Zwischen der Ermittlung der Rohdaten, deren Aufbereitung und Auswertung sowie den vom Gesetzgeber hieraus zu ziehenden Schlussfolgerungen und deren Umsetzung in einem Gesetzgebungsverfahren vergeht zwangsläufig Zeit, sodass die geforderte Reaktion des Gesetzgebers auf sich verändernde Umstände unvermeidbar immer einen gewissen zeitlichen Versatz hat. Ob die in § 35 Satz 1 BAföG vorgesehene zweijährige Überprüfung u.a. der Bedarfssätze und ihre gegebenenfalls vorzunehmende Neufestsetzung dem Aktualisierungsgebot genügen, erscheint vor dem Hintergrund, dass kürzere Zeiträume und damit eine größere Aktualität ohne Weiteres möglich sind, wie die für den Bereich von SGB II und SGB XII in § 7 Abs. 1 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes (RBEG) und § 28a SGB XII vorgesehene jährliche Aktualisierung zeigt, fraglich, bedarf hier aber keiner Entscheidung.
Rz. 29
cc) Bei der Ausgestaltung des Ausbildungsförderungsrechts steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu.
Rz. 30
Bereits das Recht auf gleichheitsgerechten Zugang zu den staatlich bereitgestellten Ausbildungsplätzen in Hochschulen steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann und ist gesetzlich regelbar sowie - unter der Voraussetzung erschöpfender Ausnutzung aller Ausbildungskapazitäten - einschränkbar (BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u.a. - BVerfGE 43, 291 ≪314≫). Mit Blick auf die Ausbildungsförderung hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass der Gesetzgeber beispielsweise ein bestehendes Förderkonzept unter Berufung auf gewichtige Gründe des Gemeinwohls zum Nachteil der Studierenden ändern kann (BVerfG, Beschlüsse vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - BVerfGE 96, 330 ≪339≫ und vom 17. Juni 2002 - 1 BvR 1594/99 - NVwZ-RR 2002, 838). Ferner ist es in weitem Umfang der freien Gestaltung des Gesetzgebers überlassen, wie er dem Verfassungsgebot zur sozialen Absicherung allgemeiner Studiengebühren im Einzelnen Rechnung trägt (BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2013 - 1 BvL 1/08 - BVerfGE 134, 1 Rn. 43). In vergleichbarer Weise bedarf die Festlegung der Einzelheiten der Ausbildungsförderung der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber. Ihm obliegt es, die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen der Ausbildungsförderung einschließlich von Eignungs- und Leistungsanforderungen festzulegen, wobei er angesichts des Umstandes, dass Ausbildungsförderung im Wege der Massenverwaltung erfolgt und auf möglichst einfach zu erzielende und schnell sowie eindeutig herbeizuführende Ergebnisse angewiesen ist, in weitem Umfang auf Pauschalisierungen und Typisierungen zurückgreifen kann. Er hat ferner einen großen Spielraum bezüglich der Gestaltung der Förderung dem Grunde nach wie auch in Bezug auf ihre Art und Weise. So kann er beispielsweise die Anzahl zu fördernder Ausbildungen oder auch die Förderungsdauer beschränken oder die (weitere) Förderung an die Aussicht eines erfolgreichen Ausbildungsabschlusses knüpfen und sie deshalb von Ausbildungsnachweisen abhängig machen.
Rz. 31
Der gesetzgeberische Ausgestaltungsspielraum erstreckt sich auch darauf, in welcher Weise der verfassungsrechtlich geschuldete existenzielle und ausbildungsbezogene Bedarf sichergestellt werden soll. Insoweit muss etwa die Förderung mit Blick auf eine typisierend zu erwartende künftige gute Einkommenslage nicht zwingend (vollumfänglich) als verlorener Zuschuss erfolgen. Der Spielraum erstreckt sich zudem auf die Feststellung der Bedürftigkeit, was Ausdruck in der Möglichkeit findet, einen eigenständigen ausbildungsförderungsrechtlichen Einkommensbegriff anzuwenden (BVerfG, Beschluss vom 6. November 1985 - 1 BvL 47/83 - BVerfGE 71, 146 ≪155≫). Der Gesetzgeber kann daher in hinreichend deutlicher Weise auch ein System vorsehen, das etwa bei entsprechender Bemessung der Förderungshöchstdauer pauschal davon ausgeht, dass Auszubildende sich nicht ausschließlich der Ausbildung widmen, sondern einen bestimmten Anteil ihres Bedarfs durch Eigenleistungen (etwa durch Nebenerwerbe) selbst erwirtschaften, soweit dies mit Blick auf den Ausbildungserfolg zumutbar ist.
Rz. 32
dd) Die konkrete Ausgestaltung der Ausbildungsförderung kann gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob die gesetzliche Festlegung evident zu niedrig ist und die Festsetzung des Bedarfssatzes in dem Sinne nachvollziehbar ist, dass das Verfahren zu seiner Festlegung keine Fehler aufweist. Da das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG zwar von Verfassungs wegen besteht, das Grundgesetz aber keine Vorgaben hinsichtlich seiner konkreten Bemessung enthält, können die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die gerichtliche Kontrolle zum Grundrecht auf Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG aufgestellten Maßstäbe (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - BVerfGE 125, 175 ≪225 f.≫) hier entsprechend herangezogen werden. Uneingeschränkt übertragen auf die vorliegende Konstellation lassen sich zunächst die Erwägungen zur grundsätzlichen Beschränkung des gerichtlichen Kontrollmaßstabs auf eine Evidenzkontrolle. Denn sie sind in dem Sinne verallgemeinerungsfähig, dass sie stets dann Anwendung finden, wenn sich der jeweilige Anspruch zwar dem Grunde nach aus der Verfassung ergibt, die näheren Einzelheiten zu den Anspruchsvoraussetzungen und insbesondere auch zu seinem Umfang jedoch nicht unmittelbar hieraus abgeleitet werden können, sondern vielmehr - wie dargestellt - insoweit dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zukommt. Aus diesem Grunde beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle in einem ersten, ausschließlich auf das Gesamtergebnis bezogenen Schritt darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind. Ist dies nicht anzunehmen, erfordert das Teilhaberecht, dem sich konkret quantifizierbare Vorgaben nicht entnehmen lassen, eine ergänzende Verfahrenskontrolle, die die Nachvollziehbarkeit der gesetzlichen Festlegung zum Gegenstand hat. Die Anwendung auch dieses Maßstabs der gerichtlichen Kontrolle auf den hier in Rede stehenden Fall lässt sich zwar nicht unmittelbar auf den vom Bundesverfassungsgericht angeführten Aspekt der überragenden Bedeutung der Menschenwürdegarantie stützen (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - BVerfGE 125, 175 ≪226≫). Sie rechtfertigt sich aber mit Blick darauf, dass ohne eine auch verfahrensbezogene Prüfung der gesetzgeberischen Entscheidungen über den existenziellen und ausbildungsbezogenen Bedarf der Anspruch aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 GG vollständig leerzulaufen droht. Insofern ist eine der Bedeutung des Grundrechts für die Berufswahlfreiheit angemessene Nachvollziehbarkeit der gesetzlichen Leistungen nur zu gewährleisten, wenn die Festsetzungen auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig zu rechtfertigen sind. Zu prüfen ist deshalb in Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums entwickelten Kriterien (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - BVerfGE 125, 175 ≪226≫), ob der Gesetzgeber das Ziel, den existenziellen und ausbildungsbezogenen Bedarf für bedürftige Auszubildende zu sichern, in einer dem Teilhaberecht gerecht werdenden Weise erfasst und umschrieben hat, ob er im Rahmen seines Gestaltungsspielraums ein zur Bemessung des existenziellen und ausbildungsbezogenen Bedarfs im Grundsatz taugliches Berechnungsverfahren gewählt hat, ob er die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und schließlich, ob er sich in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses gewählten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt hat. Zudem muss der Gesetzgeber der Pflicht zur Aktualisierung von Leistungsbeträgen nachgekommen sein, wenn und soweit dies unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten zur Deckung des Mindestbedarfs erforderlich geworden ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 u.a. - BVerfGE 132, 134 Rn. 79). Es besteht schließlich für den Gesetzgeber die Obliegenheit, die zur Bestimmung des existenziellen und ausbildungsbezogenen Bedarfs im Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte nachvollziehbar offenzulegen. Kommt er ihr nicht hinreichend nach, steht die Ermittlung des existenziellen und ausbildungsbezogenen Bedarfs grundsätzlich bereits wegen dieser Mängel nicht mehr mit Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG in Einklang.
Rz. 33
ee) Den dargestellten Anforderungen genügt die Festsetzung des in § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG auf 373 € festgelegten Bedarfssatzes nicht. Keiner abschließenden Entscheidung bedarf, ob er sich in verfassungswidriger Weise als evident zu niedrig erweist (1), weil jedenfalls das Verfahren zur Festlegung dieses Satzes gravierende Fehler und Unzulänglichkeiten aufweist, die für den hier relevanten Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 zur Verfassungswidrigkeit der Festsetzung führen (2).
Rz. 34
(1) Es spricht allerdings viel dafür, dass der seit August 2010 unveränderte Bedarfssatz in Höhe von 373 € monatlich im Zeitraum Oktober 2014 bis Februar 2015 bereits in verfassungswidriger Weise evident zu niedrig gewesen ist. Zweifel an seiner ausreichenden Bemessung (α) werden jedenfalls nicht dadurch ausgeräumt, dass eine Aufstockung der Mittel durch gelegentliche Nebenverdienste der Auszubildenden in Hochschulen (β) oder eine Weiterreichung von Kindergeld an diese (γ) in Rechnung zu stellen wäre.
Rz. 35
α) Ob die Bemessung des Bedarfssatzes noch ausreichend war, ist schon deshalb zweifelhaft, weil der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II, der ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleisten soll, im maßgeblichen Zeitraum signifikant höher lag. Die Leistungshöhe betrug 2014 für alleinstehende Personen in der Regelbedarfsstufe 1 bereits 391 € (§ 2 der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung vom 15. Oktober 2013, BGBl. I S. 3856) und stieg 2015 auf 399 € (§ 2 der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung vom 14. Oktober 2014, BGBl. I S. 1618). Auf die niedrigere Regelbedarfsstufe 3 (volljährige Haushaltsangehörige bzw. Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen, § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 3 SGB II), die 313 bzw. 320 € monatlich betrug, ist nicht abzustellen, weil die Ermittlung des Bedarfssatzes nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz selber von dem sog. "Normalstudenten", also von Studierenden im Erststudium ausgeht, die nicht im Elternhaus wohnen (vgl. den Gesetzentwurf zum 23. BAföGÄndG, BT-Drs. 17/1551 S. 14, 27, der auf den 18. Bericht der Bundesregierung nach § 35 BAföG zur Überprüfung der Bedarfssätze verweist, BT-Drs. 17/485, der seinerseits die Ergebnisse der 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, Ziffer 7.1, S. 224, und 6.1.2, S. 174, in Bezug nimmt und zum Ausgangspunkt der normativen Bedarfsfestsetzung macht). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Bedarfssatz nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG auch einen nicht näher bezifferten Anteil für Ausbildungskosten enthält (§ 11 Abs. 1 BAföG), lag der für den Lebensunterhalt zu veranschlagende Teil dieses Bedarfssatzes somit deutlich unterhalb des Regelsatzes nach dem SGB II. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch die relative Entwicklung der jeweiligen Sätze. Während der Bedarfssatz nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG seit 2010 unverändert geblieben ist, ist die Regelleistung nach dem SGB II von 2010 (359 €, vgl. Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Juli 2010 vom 7. Juni 2010, BGBl. I S. 820) im Vergleich zu 2014 (391 €) um 8,91 % und im Vergleich zu 2015 (399 €) um 11,14 % angestiegen.
Rz. 36
Der vorgenannte Umstand führt zwar nicht zwangsläufig auf einen in verfassungswidriger Weise evident zu niedrig festgesetzten Bedarfssatz, weil in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums geklärt ist, dass der Gesetzgeber die Besonderheiten bestimmter Personengruppen berücksichtigen und eine Differenzierung vornehmen darf, soweit der Bedarf einer Personengruppe von dem anderer Bedürftiger signifikant abweicht und sich dies folgerichtig und transparent anhand des tatsächlichen Bedarfs belegen lässt (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 u.a. - BVerfGE 132, 134 Rn. 73). Insofern erscheint es nicht ausgeschlossen, dass sich für Auszubildende in einer förderungsfähigen Ausbildung, die regelmäßig am Beginn ihrer wirtschaftlichen Selbstständigkeit stehen, gegenüber den Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII andere Bedarfe ergeben können. Die oben aufgezeigte im maßgeblichen Zeitraum bestehende auffallende Diskrepanz zwischen den beiden Bedarfssätzen, die beide der Aufgabe zu dienen bestimmt sind, das Existenzminimum bzw. den existentiellen Bedarf abzusichern, begründet jedoch Zweifel an der Auskömmlichkeit des erheblich niedrigeren Bedarfssatzes des § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG.
Rz. 37
Demgegenüber ergeben sich durchgreifende Anhaltspunkte für einen evident zu niedrig bemessenen Bedarfssatz nicht schon daraus, dass der Gesamtbedarf in Höhe von 373 € prozentual zwischen Lebensunterhaltskosten einer- und Ausbildungskosten andererseits aufgeteilt werden könnte und sodann jedenfalls ein Teilbetrag deutlich zu niedrig bemessen wäre. Zwar geht das Bundessozialgericht in Anlehnung an eine langjährige Praxis der Sozialhilfeträger davon aus, dass ein Betrag in Höhe von 20 % des ausbildungsförderungsrechtlichen Gesamtbedarfs (also einschließlich der Unterkunftskosten) auf die Ausbildungskosten entfalle und nur der Restbetrag für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehe (BSG, Urteil vom 17. März 2009 - B 14 AS 63/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 21 = juris Rn. 28 f.). Diese Einschätzung mag den praktischen Erfordernissen im Anwendungsbereich des SGB II Rechnung tragen. Für das Ausbildungsförderungsrecht fehlt es jedoch an einem entsprechenden normativen Ansatz, der es erlaubt, einen entsprechenden bzw. bestimmten prozentualen Anteil der Ausbildungskosten in nachvollziehbarer Weise zu ermitteln. Die Regelung des § 11b Abs. 2 Satz 5 und § 11a Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 1 Alt. 1 SGB II in der Fassung von Art. 1 Nr. 9 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824), wonach für u.a. die Ausbildungskosten von den Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ein pauschaler Abzug von mindestens 100 € vorzunehmen ist, gibt keinen Ansatzpunkt für eine betragsmäßige Aufteilung des Bedarfssatzes. Diese Regelung gilt erst seit dem 1. August 2016 und zudem nur für den Bereich des SGB II.
Rz. 38
β) Andererseits ist der Bedarfssatz in Höhe von 373 € monatlich nicht schon deshalb als ausreichend anzusehen, weil gelegentliche Nebenverdienste der Auszubildenden zu berücksichtigen sind, die das monatlich verfügbare Einkommen erhöhen und sich insofern bedarfsmindernd auswirken. Zwar hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung angenommen, auch Auszubildenden in Hochschulen sei es grundsätzlich zumutbar, durch eine gelegentliche - insbesondere in die vorlesungsfreie Zeit fallende - Nebentätigkeit, bei der es sich nicht um die Aufnahme einer mit der Ausbildung unvereinbaren Erwerbstätigkeit handle, einen Verdienst zu erzielen, der ausreiche, mindestens den Unterschiedsbetrag abzudecken, der sich etwa ergibt, wenn dem Betrag der gewährten Ausbildungsförderung der Betrag gegenübergestellt wird, der als Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes in Betracht kommen könnte (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1994 - 5 B 25.94 - Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 13 S. 3 m.w.N.; ebenso Steinweg, in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 11 Rn. 6 f.). Auch hinsichtlich der Anschaffung ausbildungsbezogener Gegenstände, deren Kosten nicht durch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder Rücklagen des Auszubildenden gedeckt sind, hat der Senat eine Finanzierung durch Aufstockung des Einkommens des Auszubildenden durch gelegentliche - insbesondere in die vorlesungsfreie Zeit fallende und mit der Ausbildung nicht unvereinbare - Nebentätigkeiten für zumutbar gehalten (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 5 C 8.15 - BVerwGE 153, 386 Rn. 25). An der Annahme einer Obliegenheit für den Auszubildenden, etwas hinzuzuverdienen, hält der Senat jedenfalls für die Frage der Bemessung des Bedarfssatzes für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht fest, weil es dafür an hinreichenden normativen Anhaltspunkten mangelt. Vielmehr erweist sich die gesetzgeberische Konzeption des Bundesausbildungsförderungsgesetzes insoweit als eine andere.
Rz. 39
Der Gesetzgeber wäre zwar verfassungsrechtlich nicht grundsätzlich daran gehindert, bei der Bedarfsbemessung eine teilweise Bedarfsdeckung durch Nebenerwerbstätigkeiten der Auszubildenden pauschalierend zu berücksichtigen. Es ist jedoch weder erkennbar, dass der Gesetzgeber - jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitraum - eine entsprechende Konzeption bei der Festlegung der Bedarfssätze verfolgt noch dass sich eine solche sonst in der konkreten Ausgestaltung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes niedergeschlagen hat. Dieses geht vielmehr an keiner Stelle davon aus, dass geförderte Auszubildende neben ihrer Ausbildung erwerbstätig sein müssen, um über die zur Deckung des Lebensunterhalts und der Ausbildungskosten (§ 11 Abs. 1 BAföG) erforderlichen finanziellen Mittel zu verfügen. Dem Gesetz liegt sogar ausdrücklich das Leitbild zugrunde, dass eine förderungsfähige Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen vollständig in Anspruch nimmt (§ 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG). Dies konkretisiert sich in der Begrenzung der Förderungshöchstdauer in § 15a BAföG auf die Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 HRG, also auf die Zeit, in der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann. Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein und ist maßgebend u.a. für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule und die Gestaltung des Prüfungsverfahrens. Für die Annahme, dass Auszubildende daneben noch gehalten sein sollen, Nebentätigkeiten nachzugehen, um ihren Lebensunterhalt und Ausbildungsbedarf zu decken, ergeben sich aus dem Bundesausbildungsförderungsgesetz keine tragfähigen Hinweise. Das Gesetz sieht nach seiner Konzeption vielmehr im Interesse einer zügig durchzuführenden Ausbildung von dieser Forderung ab. Es will ein Studium in der Regelstudienzeit ermöglichen und das im Interesse der Chancengleichheit durch die Gewährleistung des Ausbildungs- und Lebensbedarfs in einer Weise absichern, wie dies der Fall wäre, wenn den Betroffenen dazu ausreichende Leistungen Dritter - insbesondere Unterhaltsleistungen der Eltern - zur Verfügung stünden. Auch unterhaltsrechtlich trifft Studierende neben dem Studium in der Regel keine Erwerbsobliegenheit, weil sie sich (auch im Interesse des Unterhaltspflichtigen) mit ganzer Kraft sowie dem gehörigen Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit dem Studium widmen sollen, um dieses innerhalb angemessener und üblicher Dauer zu beenden. Dies gilt auch für die Zeit der Semesterferien, die neben der notwendigen Erholung der Wiederholung und Vertiefung des Stoffes dienen sollen, soweit sie nicht ohnehin durch studienbedingte Arbeiten ausgefüllt sind (BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 - XII ZR 240/93 - NJW 1995, 1215 ≪1217≫).
Rz. 40
Aus dem allgemeinen Einkommensfreibetrag des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG, wonach vom Einkommen des Auszubildenden (seinerzeit) 255 € anrechnungsfrei bleiben, folgt nichts Anderes. Hieraus wie auch aus der Formulierung des § 2 Abs. 5 BAföG (vgl. hierzu Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 11 Rn. 6) ergibt sich zwar, dass Auszubildende förderungsrechtlich nicht gehindert sind, in bestimmten Grenzen einem anrechnungsfreien Nebenerwerb nachzugehen. Eine Obliegenheit, Mittel in bestimmter Höhe hinzuzuverdienen, um damit den existentiellen Bedarf während der Ausbildung zu decken, lässt sich der gesetzlichen Einräumung des genannten Einkommensfreibetrages nicht entnehmen. Der Freibetrag dient vielmehr lediglich dazu, einerseits dem Auszubildenden einen Anreiz zu vermitteln, die Sozialleistungen im Wege der Selbsthilfe aufzustocken, und andererseits die Förderungsverwaltung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung davon zu entlasten, Einkommen und Vermögen in jedem Einzelfall auch dann ermitteln und überprüfen zu müssen, wenn es die Schwelle der Erheblichkeit nicht überschreitet (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 5 C 3.14 - Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 18 Rn. 19).
Rz. 41
Dass ausbildungsförderungsrechtlich keine Obliegenheit oder gar Verpflichtung zu einem Nebenerwerb besteht, ergibt sich gesetzeshistorisch überdies aus dem dem 23. BAföGÄndG zugrundeliegenden 18. Bericht der Bundesregierung nach § 35 BAföG, der unter Hinweis auf ergänzende Kreditangebote der Kreditanstalt für Wiederaufbau davon ausgeht, dass eine die Ausbildung sichernde Bedarfsdeckung nach der Zielrichtung und Systematik des BAföG allein aus den Förderleistungen nach diesem Gesetz erfolgen können müsse (BT-Drs. 17/485 S. 45). Der Gesetzgeber hat auch im Anschluss daran, keine Entscheidung darüber getroffen, die dahin geht, dass - und insbesondere in welcher Höhe - bedürftige Auszubildende einen Teil der ihnen gesetzlich durch § 11 Abs. 1 BAföG zuerkannten Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung selbst durch Nebentätigkeiten zu erwirtschaften haben.
Rz. 42
γ) Eine verfassungsrechtlich auskömmliche Höhe des Bedarfssatzes nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG ergibt sich - entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts - auch nicht unter Berücksichtigung etwaigen Kindergeldes, das der kindergeldberechtigte Elternteil bezieht und an den Auszubildenden weiterreichen kann. Zwar trifft es zu, dass der für das 23. BAföGÄndG maßgebliche 18. Bericht der Bundesregierung nach § 35 BAföG ausführt, dass das den Eltern gewährte Kindergeld nicht bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt werde und den Eltern dadurch das Kindergeld auch dann ungeschmälert zur Verfügung stehe, wenn mit Rücksicht auf ihr sonstiges Einkommen dem Auszubildenden der Förderungshöchstsatz gewährt werde. Soweit es weitergereicht werde, erhöhe es den Finanzierungsspielraum der Auszubildenden (BTDrs. 17/485 S. 45). Abgesehen davon, dass der Bericht seinem Wortlaut nach nur die Feststellung enthält, dass eine zusätzliche Geldzuwendung seitens der Eltern den Finanzierungsspielraum des betreffenden Auszubildenden erhöht, bedürfte es jedoch einer hinreichend klaren Entscheidung des Gesetzgebers, dass das von den Eltern freiwillig an Auszubildende weitergereichte Kindergeld bei der Bedarfsbemessung ganz oder teilweise zu berücksichtigen und auf den existenziellen Bedarf der Auszubildenden anzurechnen ist. Eine solche Entscheidung hat der Gesetzgeber jedenfalls nicht getroffen.
Rz. 43
Vielmehr hat der Gesetzgeber die Höhe des Bedarfssatzes des § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG unabhängig von einer etwaigen Weiterreichung des Kindergeldes an den Auszubildenden konzipiert. Das ergibt sich auch im Rückschluss daraus, dass nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG Ausbildungsförderung geleistet wird, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr, bei Studiengängen nach § 7 Abs. 1a BAföG das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Kindergeld wird in Ausbildungsfällen regelmäßig aber nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bewilligt (§ 32 Abs. 4 Nr. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG). Ausbildungsförderung wird also weit über den Zeitpunkt hinaus geleistet, bis zu dem Kindergeld gewährt wird. Auch für diese Fälle muss der Bedarfssatz nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG aber bedarfsdeckend sein und kann deshalb nicht eine Weiterreichung von Kindergeld in Rechnung stellen. Soweit das Oberverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang anstelle des Kindergeldes eine mit fortschreitendem Alter zunehmende wirtschaftliche Selbstständigkeit von Auszubildenden in Rechnung stellen möchte, fehlt es nicht nur an einer aussagekräftigen empirischen, sondern vor allem auch an einer normativen Grundlage für diese Annahme.
Rz. 44
Gegen die Berücksichtigung der Möglichkeit einer Weiterreichung des Kindergeldes an den Auszubildenden sprechen darüber hinaus kindergeldrechtliche Erwägungen. Ursprünglich wurde das Kindergeld ausbildungsförderungsrechtlich als Einkommen der Eltern berücksichtigt. Dies änderte sich mit der ersatzlosen Streichung des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG a.F. durch Artikel 1 Nr. 17 Buchst. c) des Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung (Ausbildungsförderungsreformgesetz - AföRG) vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390). Soweit die Auffassung vertreten wird, diese Änderung habe für das Bewilligungsverfahren dasselbe Ergebnis wie eine wesentliche Erhöhung der Bedarfssätze und der Freibeträge (Knoop, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 21 Rn. 38), trifft dies jedenfalls hinsichtlich der Bedarfssätze nicht zu, auf die sich diese Rechtsänderung nicht auswirkt. So führt bereits die Gesetzesbegründung zum Ausbildungsförderungsreformgesetz aus, dass die Herausnahme des Kindergeldes aus dem Einkommensbegriff die gleiche Wirkung wie eine deutliche Anhebung (nur) der Freibeträge habe (BT-Drs. 14/4731 S. 21) und verweist zutreffend darauf, dass Kindergeld nach § 31 EStG als Steuervergütung gezahlt wird (BT-Drs. 14/4731 S. 38). Das als monatliche Steuervergütung (§ 31 Satz 3 EStG) gezahlte Kindergeld dient nach § 31 Satz 1 EStG dazu, einen Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums des Kindes steuerlich freizustellen. Die steuerliche Freistellung des Familienexistenzminimums und damit auch des Existenzminimums eines Kindes ist verfassungsrechtlich geboten (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20/84 u.a. - BVerfGE 82, 60). Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie (§ 31 Satz 2 EStG) und erfüllt damit eine von den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die steuerrechtliche Belastung unabhängige sozialrechtliche Funktion (BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 2 BvL 5/00 - BVerfGE 110, 412 ≪433≫) ungeachtet dessen, dass das Kindergeld insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 23. November 2000 - VI R 165/99 - BFHE 193, 569) keine Sozialleistung, sondern eine einkommensteuerliche Förderung der Familie durch eine Sozialzwecknorm darstellt. Da der Ermittlung der ausbildungsförderrechtlichen Leistungsfähigkeit der Eltern deren versteuertes Einkommen zugrunde gelegt wird (§ 21 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 3 BAföG), bewirkt die ausbildungsförderungsrechtliche Ausklammerung des Kindergeldes aus dem Einkommen, dass der Beitrag der Eltern zum ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf, mit dem diese regelmäßig zugleich ihrer Unterhaltspflicht nachkommen, im Ergebnis aus steuerfreiem Einkommen erbracht werden kann, soweit das Existenzminimum des Kindes in Rede steht. Würde die Bemessung des Bedarfssatzes nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG generell die Weiterreichung des Kindergeldes berücksichtigen, würde dieser steuerrechtliche Zusammenhang nicht berücksichtigt. Eltern, die ihren ausbildungsförderungsrechtlich ermittelten Anteil an der Deckung des Bedarfs ihres in Ausbildung befindlichen Kindes erbringen, würden bei darüberhinausgehender, zusätzlicher (und vollständiger) Weitergabe des Kindergeldes im Ergebnis ihren Beitrag zur Bedarfsdeckung und Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht auch in Höhe des Existenzminimums des Kindes aus versteuertem Einkommen leisten. Bei der hier gebotenen abstrakten Betrachtung kommt es nicht darauf an, ob dies anders zu beurteilen wäre, soweit das Kindergeld der Förderung der Familie dient oder in einem - hier nicht vorliegenden - Fall der sog. Vollförderung, in denen die Eltern aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse ausbildungsförderungsrechtlich nicht zur Bedarfsdeckung beizutragen haben.
Rz. 45
Schließlich kann bei der Bewertung der Auskömmlichkeit des Bedarfssatzes nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG eine Weiterleitung des Kindergeldes auch deshalb nicht ohne Weiteres in Rechnung gestellt werden, weil das in Ausbildung befindliche Kind keinen Rechtsanspruch hierauf hat. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht auf Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums ist geklärt, dass ein Hilfebedürftiger nicht auf freiwillige Leistungen des Staates oder Dritter verwiesen werden darf, deren Erbringung nicht durch ein subjektives Recht des Hilfebedürftigen gewährleistet ist (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - BVerfGE 125, 175 ≪223≫). Gründe für eine andere Beurteilung im Rahmen des existenziellen und ausbildungsbezogenen Bedarfs sind für den Senat nicht ersichtlich. Lediglich unter den engen Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 EStG besteht ein Anspruch des Auszubildenden gegen die kindergeldbewilligende Stelle auf Abzweigung des Kindergeldes und Auszahlung unmittelbar an ihn selbst. Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor, wenn - wie regelmäßig zu erwarten und so auch hier - der kindergeldberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommt.
Rz. 46
(2) Die Festlegung des Bedarfssatzes weist verschiedene schwerwiegende methodische Fehler auf, die - bereits jeder für sich - die Verfassungswidrigkeit der Regelung begründen. Dies betrifft zunächst die Ermittlung des Bedarfssatzes (α), des Weiteren die mangelnde betragsmäßige Abgrenzung von Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten im Bedarfssatz (β) sowie schließlich auch seine mangelnde zeitnahe Aktualisierung (γ).
Rz. 47
α) Die Ermittlung des Bedarfssatzes ist jedenfalls im Hinblick auf die Wahl der maßgeblichen Bezugsgruppe zu beanstanden. Das 23. BAföGÄndG stützt sich - wie erwähnt - auf den 18. Bericht der Bundesregierung nach § 35 BAföG, der sich wiederum auf die 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks vom Sommer 2007 bezieht. Ob die Ermittlung des Bedarfssatzes nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG vollständig auf einer hinreichend verlässlichen Datengrundlage beruht und in allen maßgeblichen Ermittlungs- und Berechnungsschritten nachvollziehbar ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn in die Ermittlung des Bedarfssatzes sind jedenfalls zu Unrecht studentische Haushalte einbezogen worden, die ausschließlich über ein Einkommen in Höhe der staatlichen Ausbildungsförderungsleistungen verfügen.
Rz. 48
Die angesprochene 18. Sozialerhebung basiert auf einer im Sommer 2006 durchgeführten Befragung von 17 000 Studierenden (Vorwort der 18. Sozialerhebung, S. III). Die Beschreibung studentischer Ausgaben bezieht sich auf die Gruppe der "Normalstudenten", worunter die Sozialerhebung Studierende im Erststudium versteht, die nicht im Elternhaus wohnen (Ziffern 7.1, S. 224 und 6.1.2, S. 174 der 18. Sozialerhebung). Hierunter sind auch studentische Haushalte, die ausschließlich über Einkommen nach BAföG verfügen (vgl. S. 177 der 18. Sozialerhebung: "Ziel der nachfolgenden Betrachtung ist es, die im Sommer 2006 vorgefundene Situation der Finanzierung des Studiums darzustellen und herauszuarbeiten, in welcher Weise die ordnungspolitische Grundvorstellung der Alimentation der Studierenden durch Eltern oder ersatzweise nach dem BAföG umgesetzt ist."). Auch diese Gruppe ist Teil der Referenzgruppe für die Ermittlung des studentischen (Mindest-)Bedarfs, deren Ausgaben in den Durchschnittswert der entsprechenden Ausgaben der Studierenden im 1. und 2. Einkommensquartil einfließen und so den Bedarfssatz nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG beeinflussen. Dass dies nur in einem geringen und deshalb zu vernachlässigenden Ausmaß erfolgt wäre, ergibt sich weder aus der Sozialerhebung noch sind dafür sonst Anhaltspunkte ersichtlich.
Rz. 49
Die Höhe des Bedarfssatzes von 373 € ist wegen der Berücksichtigung dieser studentischen Haushalte, die ausschließlich über Einkommen nach dem BAföG verfügen, nicht nachvollziehbar. Im Hinblick auf das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist geklärt, dass das, was Menschen zur Existenzsicherung benötigen, tragfähig nicht in Orientierung gerade an den Personen bemessen werden kann, die mit gleich viel oder mit geringeren finanziellen Mitteln auskommen müssen, als ihnen existenzsichernd zustehen (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 u.a. - BVerfGE 137, 34 Rn. 102). Weil die Berücksichtigung entsprechender Haushalte zu Zirkelschlüssen führt, hat der Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes (RBEG) Haushalte, die ausschließlich die entsprechenden Sozialleistungen beziehen, für die Ermittlung des Bedarfssatzes nach dem SGB II und SGB XII ausgeklammert. Der Senat vermag keine Gründe zu erkennen, die im Rahmen der Gewährleistung des existenziellen und ausbildungsbezogenen Bedarfs eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten.
Rz. 50
Die Berücksichtigung studentischer Haushalte, die lediglich mit einem Einkommen in Höhe des BAföG-Bedarfssatzes auskommen müssen, wirkt auf die aktuelle Rechtslage fort. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine insoweit geänderte Methodik im Rahmen der Bedarfsfeststellung. Der dem (aktuellen) 26. BAföGÄndG vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048) zugrundeliegende Gesetzentwurf (BT-Drs. 19/8749) basiert maßgeblich auf dem 21. Bericht der Bundesregierung nach § 35 BAföG (BT-Drs. 19/275) und damit der diesem zugrundeliegenden 21. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks. Diese erfasst bei der Ermittlung der Ausgaben in Abhängigkeit von der Höhe der Einnahmen auf das untere Einnahmequartil (bis 700 Euro monatlich) auch studentische Haushalte, die nur über finanzielle Mittel in Höhe des BAföG-Bedarfssatzes verfügen (S. 48). Soweit der Gesetzentwurf (S. 21) auch auf Daten zur seit Herbst 2016 "weiteren Entwicklung im Bereich der Ausbildungsförderung" rekurriert, bleibt völlig unklar, um welche Daten es sich hierbei handelt und welche Validität diese haben.
Rz. 51
β) Der im Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 in Höhe von 373 € festgesetzte Bedarfssatz nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG soll die Kosten für den Lebensunterhalt und die Ausbildung umfassen (§ 11 Abs. 1 BAföG). Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, welcher Teilbetrag für den Lebensunterhalt und welcher für die Ausbildungskosten zur Verfügung steht, sodass letztlich auch die Bemessung des Gesamtbetrages nicht nachvollzogen werden kann. Weder das Gesetz noch die Materialien zum 23. BAföGÄndG, also insbesondere der Gesetzentwurf (BT-Drs. 17/1551) und der 18. Bericht der Bundesregierung nach § 35 BAföG (BT-Drs. 17/485), der auf der Grundlage der 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks vom Juni 2007 erstellt worden ist, legen die Teilbeträge fest oder lassen zumindest greifbare Anhaltspunkte dafür erkennen. Dies hat auch die Bundesregierung in ihrer Antwort vom 5. November 2014 auf parlamentarische Anfragen ausdrücklich zugestanden (BT-Drs. 18/3215 S. 63 f.). Danach liegen den Bedarfssätzen nach §§ 11 ff. BAföG keine konkreten statistischen Bezugsgrößen oder Vergleichskalkulationen zugrunde, die einzelne BAföG-Bedarfsbestandteile betreffen. Vielmehr seien die Sätze vom Gesetzgeber unter Bezugnahme auf einen weiten Ermessensspielraum bei Leistungsgesetzen "typisierend" und mit der erstmaligen bundesgesetzlichen Kodifizierung im BAföG vom 26. August 1971 "normativ wertend" festgesetzt worden und würden seither in ihrer relativen Entwicklung (prozentuale Steigerungen) auf der Basis der Erkenntnisse der Berichte der Bundesregierung nach § 35 BAföG fortgeschrieben.
Rz. 52
Auch eine prozentuale Aufteilung des Bedarfssatzes, wie sie das Bundessozialgericht für den Anwendungsbereich des SGB II befürwortet (BSG, Urteil vom 17. März 2009 - B 14 AS 63/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 21), ist - wie bereits ausgeführt - im Ausbildungsförderungsrecht mangels einer entsprechenden normativen Verankerung nicht möglich. Schließlich kann die (erst) seit dem 1. August 2016 nur für den Anwendungsbereich des SGB II geltende Regelung des § 11b Abs. 2 Satz 5 und § 11a Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 1 Alt. 1 SGB II in der Fassung von Art. 1 Nr. 9 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824), wonach von den Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ein pauschaler Abzug von mindestens 100 € vorzunehmen ist, hier nicht herangezogen werden.
Rz. 53
Die mangelnde Erhebung und Festsetzung des Bedarfs für den Lebensunterhalt einerseits und die Ausbildungskosten andererseits besteht auch aktuell fort. So lässt beispielsweise weder der Gesetzentwurf (BT-Drs. 19/8749) zum 26. BAföGÄndG vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048), das die aktuelle Höhe des in Rede stehenden Bedarfssatzes regelt, noch der zugehörige 21. Bericht der Bundesregierung nach § 35 BAföG (BT-Drs. 19/275) oder die diesem zugrundeliegende 21. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks eine entsprechende Aufteilung erkennen. Soweit Letztere auf S. 48 die durchschnittlichen Ausgaben für Lernmittel im Sommersemester 2016 mit 20 € beziffert, bleiben darüberhinausgehende Ausbildungskosten, etwa Semesterbeiträge, unberücksichtigt.
Rz. 54
γ) Der Bedarfssatz des § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG in Höhe von 373 € verfehlt im streitbefangenen Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 auch wegen der unterbliebenen zeitnahen Anpassung die von Verfassungs wegen gebotenen Anforderungen. Da der Bedarfssatz während der Ausbildung die Kosten für den Lebensunterhalt und die Ausbildung und damit den zur Wahrnehmung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG elementaren Bedarf decken soll, muss er zeitnah an sich ändernde wirtschaftliche Verhältnisse angepasst werden (vgl. zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums BVerfG, Urteile vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - BVerfGE 125, 175 ≪225≫ und vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 u.a. - BVerfGE 132, 134 Rn. 72 und Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 u.a. - BVerfGE 137, 34 Rn. 85). Der Bedarf besteht während der Ausbildung und kann auch nur währenddessen befriedigt werden. Soweit es - hier entscheidend - um den zur Deckung des existenziellen und ausbildungsbezogenen Bedarfs erforderlichen Mindestbedarf geht, gefährden unterbliebene, aber gebotene Anpassungen des Bedarfssatzes an sich verändernde wirtschaftliche Verhältnisse die Wahrnehmung des Teilhaberechts. Es stellt aus Rechtsgründen eine für die Aufnahme oder Fortführung einer Ausbildung "unüberwindliche soziale Barriere" dar, wenn unbemittelte Auszubildende nicht (mehr) über mindestens hinreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts sowie der Kosten der Ausbildung verfügen. Daran ändert nichts, dass bekanntermaßen eine nicht unerhebliche Zahl von Auszubildenden in Hochschulen einem Nebenerwerb nachgeht, um die Ausbildung finanzieren zu können. Hierzu sind sie - wie ausgeführt - ausbildungsförderungsrechtlich nicht verpflichtet und handeln insoweit überobligatorisch.
Rz. 55
Der Bedarfssatz des § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG galt von August 2010 (Art. 8 Nr. 3 des 23. BAföGÄndG vom 24. Oktober 2010, BGBl. I S. 1422) bis Juli 2016 in unveränderter Höhe von 373 €. Der dem Gesetz u.a. für die Ermittlung des Bedarfs von Auszubildenden in Hochschulen zugrundeliegende 18. BAföG-Bericht der Bundesregierung (BT-Drs. 17/485) basiert auf der 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, der eine Befragung unter Studenten im Sommersemester 2006 zugrunde lag. Zum Zeitpunkt des Parlamentsbeschlusses zum 23. BAföGÄndG waren die Daten, welche die studentischen Ausgaben beschreiben, demnach bereits mehr als vier Jahre alt. Die zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden Daten der 19. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks (Vorwort vom März 2010), deren Ergebnisse im Verhältnis zur vorangegangenen Erhebung eine Steigerung studentischer Einnahmen und Ausgaben ausweisen (vgl. 18. Sozialerhebung S. 227 Bild 7.4 und 19. Sozialerhebung S. 270 Bild 7.13) und auf einer Erhebung im Sommersemester 2009 beruhen, fanden keinen Eingang in das Gesetz. Im hier maßgeblichen Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 lag die Erhebung des Zahlenmaterials bereits etwa achteinhalb Jahre zurück.
Rz. 56
Der Bedarfssatz bildete im fraglichen Zeitraum den tatsächlich bestehenden Bedarf zur Überzeugung des Senats nicht mehr hinreichend ab. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht hierzu keine Feststellungen etwa zur Preisentwicklung bezogen auf den Haushalt eines sog. Normalstudierenden getroffen. Gleichwohl erschließt sich dem Senat aus anderen Normen und Gesetzgebungsmaterialien, dass der in § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG festgelegte Satz nicht mehr bedarfsdeckend sein konnte. Wie bereits ausgeführt, ist die Regelleistung nach § 20 SGB II im Vergleich zu 359 € im Jahre 2010 um 8,91 % auf 391 € im Jahre 2014 und 2015 um 11,14 % auf 399 € angestiegen. Ferner ergibt sich aus der Übersicht 27 des 21. Berichts der Bundesregierung nach § 35 BAföG vom 14. Dezember 2017 (BT-Drs. 19/275 S. 47), dass der Verbraucherpreisindex von 100 % im Jahre 2010 auf 106,84 % im Jahre 2014 und 106,89 % im Jahre 2015 angestiegen ist. Dass diese Steigerung an den studentischen Ausgaben für die Lebenshaltung spurlos vorübergegangen sein könnte, ist nicht plausibel. Vielmehr ist auch die Bundesregierung im Februar 2014 und damit zeitnah zu dem hier relevanten Zeitraum nicht von unveränderten studentischen Ausgaben ausgegangen, sondern hat in ihrem 20. Bericht nach § 35 BAföG eingeräumt, dass mit dem Anstieg der (allgemeinen) Lebenshaltungskosten von einem weiteren moderaten Anstieg der Lebenshaltungskosten auch bei Studierenden auszugehen sei (BT-Drs. 18/460 S. 51).
Rz. 57
Nicht zu folgen ist der in diesem Bericht zum Ausdruck gebrachten Einschätzung der Bundesregierung, die - im Unterschied zum Beirat für Ausbildungsförderung, der eine "substanzielle Anhebung" sowohl der Bedarfssätze als auch der Freibeträge ebenso anmahnte wie deren zeitnahe Anpassung (BT-Drs. 18/460 S. 52) - keinen aktuellen Anpassungsbedarf für die Bedarfssätze gesehen hat. Zur Begründung hat die Bundesregierung darauf verwiesen, dass der Anstieg der Bedarfssätze nur bis zum Jahr 2007 hinter dem Anstieg der Lebenshaltungskosten zurückgeblieben sei und die Anhebung der Bedarfssätze durch das 22. BAföGÄndG im Jahre 2008 um ca. 10 % und durch das 23. BAföGÄndG im Jahre 2010 um ca. 2 % den vorherigen Abstand der beiden Indexwerte nicht nur merklich verkürzt, sondern dazu geführt habe, dass der Index für die Entwicklung der Bedarfssätze den Preisindex seitdem deutlich überflügelt habe, was noch für die gesamte Dauer des Berichtszeitraums fortwirke (BT-Drs. 18/460 S. 41 Übersicht 28 und S. 50). Die relative Entwicklung der Indizes zueinander besagt jedoch nichts darüber, ob der Bedarfssatz auskömmlich ist, weil dies in erster Linie von der Höhe des Ausgangsbetrages abhängt. Referenzjahr ist insoweit das Jahr 2000, für das der 20. Bericht die Auskömmlichkeit des Bedarfssatzes nicht ansatzweise darstellt. Im Übrigen finden sich für die in der Einschätzung der Bundesregierung suggerierte Überkompensierung früherer Defizite durch die in den Jahren 2008 und 2010 erfolgten Erhöhungen der Bedarfssätze keine stichhaltigen Anhaltspunkte. Die um etwa 10 % deutliche Anhebung des Bedarfssatzes zum August 2008 durch das 22. BAföGÄndG geht zurück auf die Beschlussempfehlung des federführenden Bundestagsausschusses, der lediglich ausgeführt hat, hierdurch sowie durch die Erhöhung der Freibeträge um 8 % werde der "gesamte rechnerische Anpassungsrückstand aus den letzten drei Berichten nach § 35 bereinigt", ohne die Möglichkeit einer Überkompensierung auch nur zu erwähnen (BT-Drs. 16/7214 S. 19).
Rz. 58
Die mangelnde zeitnahe und bedarfsgerechte Anpassung des hier in Rede stehenden Bedarfssatzes besteht für die aktuelle Rechtslage fort. Eine Überkompensierung früherer Defizite einer bedarfsgerechten Anpassung der Bedarfssätze hält der Senat auch mit Blick auf die durch das 25. und 26. BAföGÄndG beschlossenen Erhöhungen für ausgeschlossen. Durch das 25. BAföGÄndG vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475) wurde der hier in Rede stehende Bedarfssatz ab August 2016 auf 399 € erhöht, durch das 26. BAföGÄndG vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048) mit Wirkung vom Juli 2019 auf 419 € und mit Wirkung vom August 2020 auf 427 €. Die zugehörigen Gesetzentwürfe erläutern, dass mit der Anhebung der Bedarfssätze (lediglich) jeweils der Anstieg der Lebenshaltungskosten berücksichtigt werden solle (BT-Drs. 18/2663 S. 39 zu Nr. 6a und S. 40 zu Nr. 7a; BT-Drs. 19/8749 S. 32 zu Nr. 5a und 6a).
Rz. 59
3. Die nach Überzeugung des Senats bestehende Unvereinbarkeit der Bemessung des Bedarfssatzes nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG im Zeitraum Oktober 2014 bis Februar 2015 mit den sich aus dem Grundrecht auf Gewährleistung des existenziellen und ausbildungsbezogenen Bedarfs ergebenden Anforderungen kann nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung dieser oder anderer Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder weiterer gleichfalls in den Blick zu nehmender Gesetze behoben werden.
Rz. 60
Dabei geht der Senat mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon aus, dass ein Gesetz nur dann verfassungswidrig ist, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist. Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, so ist diese geboten. Die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung endet allerdings dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch tritt. Anderenfalls könnten die Gerichte der rechtspolitischen Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers vorgreifen oder diese unterlaufen. Das Ergebnis einer verfassungskonformen Auslegung muss demnach nicht nur vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt sein, sondern auch die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahren (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u.a. - BVerfGE 134, 33 Rn. 77 und vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11 - BVerfGE 138, 64 Rn. 86, jeweils m.w.N.; vgl. ferner etwa BVerwG, Urteile vom 6. November 2014 - 5 C 36.13 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 47 Rn. 16 und vom 29. November 2018 - 5 C 10.17 - BVerwGE 164, 23 Rn. 41).
Rz. 61
Eine verfassungskonforme Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG selbst ist nicht möglich. Sie scheidet von vornherein aus, weil die Festlegung des Bedarfssatzes durch einen Geldbetrag in exakt bestimmter Höhe keinerlei Raum für mehrere Deutungen zulässt. Jede von der gesetzlichen Festlegung abweichende Bestimmung des Bedarfssatzes würde dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen, den Bedarfssatz in genau der gesetzlich bestimmten Höhe festzusetzen. Weder das Gesetz noch die Gesetzesmaterialien enthalten Anhaltspunkte dafür, dass insoweit irgendein Spielraum bestünde. Vielmehr bedarf jede Änderung einer Entscheidung des Gesetzgebers.
Rz. 62
Eine verfassungskonforme Korrektur des im in Rede stehenden Zeitraums verfassungswidrigen Bedarfssatzes des § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG ist auch nicht durch eine Heranziehung der Härtefallregelung des § 14a BAföG möglich. Die Vorschrift bezieht sich bereits ihrem klaren Wortlaut nach nur auf die Gewährung von Zusatzleistungen in Härtefällen und versperrt sich wegen ihres Ausnahmecharakters einer generellen Ausdehnung auf die Ergänzung von Regelleistungen für grundsätzlich alle dem Grunde nach förderungsberechtigten Auszubildenden. Sie hat ausschließlich "besondere Aufwendungen des Auszubildenden" im Blick, also gerade nicht den hier in Rede stehenden Regelbedarf. Vor allem aber gewährt sie nicht selbst einen unmittelbaren Anspruch auf Zusatzleistungen, sondern enthält lediglich eine Ermächtigung für die Bundesregierung zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung. Die insoweit erlassene Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390), regelt ausschließlich Leistungen bei einer Ausbildung in Tagesheimschulen oder Internaten. Dies lässt keinen Spielraum, im Wege der verfassungskonformen Auslegung auch den regulären Bedarfssatz nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG über diese Bestimmungen zu ergänzen.
Rz. 63
Die Bedarfsfestsetzung des § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG vermag auch nicht mit Blick auf hiermit verzahnte Regelungen (vgl. zur Berücksichtigung untrennbar verzahnter Regelungen BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Dezember 2019 - 1 BvL 6/16 - juris Rn. 25 f.) des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch verfassungskonform dahin ausgelegt zu werden, dass für alle förderungsberechtigten Auszubildenden ein Anspruch nach diesen Regelungen besteht, der den verfassungswidrigen Bedarfssatz des § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG ausgleichen könnte. Zum einen steht einer solchen Auslegung schon der in § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Wille entgegen, den allgemeinen Bedarfssatz für das Bestreiten des Lebensunterhalts und der Ausbildungskosten pauschal und abschließend in § 13 BAföG festzulegen. Zum anderen lassen auch diejenigen Regelungen des Zwölften und des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die in "besonderen Härtefällen" eine Aufstockung von Leistungen ermöglichen, keine Auslegung zu, die es ermöglicht, sie als allgemeine Korrekturnormen eines verfassungswidrigen (Regel-)Bedarfssatzes heranzuziehen. Vielmehr versperrt die gesetzgeberische Konzeption dieser Regelungen in deutlich erkennbarer Weise einen entsprechenden Rückgriff.
Rz. 64
Das gilt zunächst für den Rückgriff auf das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch. Nach § 22 Abs. 1 SGB XII haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel. Nur in besonderen Härtefällen können Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden. Der Zweck dieser Regelung, die davon ausgeht, dass die Ausbildungsförderung im Bundesausbildungsförderungsgesetz, die die Kosten des Lebensunterhalts und der Ausbildung umfasst, sondergesetzlich abschließend geregelt ist, besteht darin, den ausbildungsförderungsrechtlichen Spezialregelungen möglichst umfassend zur Geltung zu verhelfen und dementsprechend die Sozialhilfe davon zu befreien, eine (versteckte) Ausbildungshilfe auf einer zweiten Ebene zu sein (vgl. etwa Voelzke, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., Stand: Februar 2020, § 22 SGB XII Rn. 19 f. m.w.N. aus der Rspr. des BVerwG und des BSG).
Rz. 65
Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dieser Leistungsausschluss verfolgt ebenfalls den Zweck, keine versteckte Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene außerhalb des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu ermöglichen (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 67/08 R - FEVS 61, 104; BayLSG, Urteil vom 18. Juli 2018 - L 15 AS 686/16 - EuG 2019, 449). Als Regel konkretisiert er den Nachrang der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegenüber vorgelagerten Sozialleistungssystemen zur Sicherung des Lebensunterhalts und geht von der Annahme aus, dass das Ausbildungsförderungsrecht den entsprechenden Bedarf abdeckt, sodass grundsätzlich keine Aufstockung von Leistungen der Ausbildungsförderung in Betracht kommt (vgl. etwa BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67; Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB, Stand: Juni 2021, § 7 SGB II Rn. 275 m.w.N.). § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II bestimmte in der vom 1. April 2012 bis zum 31. Juli 2016 anwendbaren Fassung des Art. 5 Nr. 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) insofern eine Ausnahme, als danach Leistungen für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden können, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II eine besondere Härte bedeutet.
Rz. 66
Zusammengefasst sind die Härtefallregelungen ausweislich ihres Wortlauts und ihrer Systematik sowie des mit ihnen verfolgten Zwecks dazu bestimmt und darauf begrenzt, dass Auszubildenden während einer förderungsfähigen Ausbildung die genannten Leistungen nur dann bewilligt werden können, wenn der grundsätzlich bestehende Leistungsausschluss für sie eine besondere Härte bedeutet. Dass Auszubildende darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen auch unabhängig vom Vorliegen einer besonderen Härte Mehrbedarfe nach Maßgabe des seinerzeit anzuwendenden § 27 Abs. 2 und 3 SGB II beanspruchen konnten, ist für die Frage einer etwaigen verfassungskonformen Korrektur des § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG irrelevant, weil insoweit nicht der Mehr-, sondern der Regelbedarf in Rede steht.
Rz. 67
Das allgemeine (verfassungswidrige) Defizit des ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfssatzes lässt sich nicht in verfassungskonformer Auslegung als eine "besondere Härte" (im Sinne von § 7 Abs. 5 SGB II bzw. § 22 Abs. 1 SGB XII) einordnen, weil die Härtefallregelungen nach ihrem klaren Wortlaut und ihrer Systematik wie auch ihrem Sinn und Zweck nur besondere Umstände des Einzelfalles erfassen wollen. Von besonderen Einzelfallumständen kann nicht mehr die Rede sein, wenn es - wie hier - um den Ausgleich struktureller Defizite des allgemeinen Bedarfssatzes des Ausbildungsförderungsrechts geht. Das ergibt sich im Einzelnen auch aus den folgenden Erwägungen:
Rz. 68
Der Begriff der "besonderen Härte" fand sich bereits in der Vorläuferregelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes, bei dessen Auslegung das seinerzeit für die Rechtsmaterie zuständige Bundesverwaltungsgericht entscheidend auf den Sinn und Zweck der Regelung abgestellt hat. Der grundsätzliche Ausschluss von Ansprüchen zur Sicherung des Lebensunterhalts während einer förderungsfähigen Ausbildung beruhte danach darauf, dass die Ausbildungsförderung durch Sozialleistungen, die die Kosten des Lebensunterhalts umfassten, außerhalb des Bundessozialhilfegesetzes sondergesetzlich abschließend geregelt war. Das Sozialhilferecht sollte grundsätzlich nicht dazu dienen, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Die Ausschlussregelung sollte die Sozialhilfe mithin davon befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu sein. Nicht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geförderte Auszubildende waren nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel gehalten, von der Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen, um für die Dauer der Hilfebedürftigkeit den Ausschluss von der Hilfe zum Lebensunterhalt abzuwenden. Ein "besonderer" Härtefall wurde erst angenommen, wenn im Einzelfall Umstände hinzutraten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck als übermäßig hart, d.h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig, erscheinen ließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 16.91 - BVerwGE 94, 224 = juris Rn. 8 ff.; vgl. ferner BSG, Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 28/07 R - juris Rn. 20).
Rz. 69
Nach der Rechtsprechung des nunmehr für diese Rechtsmaterie zuständigen Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2016 - B 14 AS 40/15 R - SozR 4-1500 § 75 Nr. 24 Rn. 28 f.) handelt es sich bei dem Begriff der "besonderen Härte" (im Sinne des § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II) um einen unbestimmten Rechtsbegriff, hinsichtlich dessen der Verwaltung weder ein Beurteilungsspielraum noch eine Einschätzungsprärogative zusteht, dessen Anwendung vielmehr in vollem Umfang der rechtlichen Überprüfung durch die Gerichte unterliegt. Ein solcher Härtefall ist anzunehmen, wenn wegen einer Ausbildungssituation ein Hilfebedarf entsteht, der nicht durch Leistungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der Berufsausbildungsbeihilfe gedeckt ist, und deswegen begründeter Anlass für die Annahme besteht, dass die vor dem Abschluss stehende Ausbildung nicht beendet werde und damit das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit drohe. Eine "besondere Härte" des Leistungsausschlusses nach dem SGB II kann auch dann angenommen werden, wenn eine Ausbildung oder Berufsvorbereitungsmaßnahme notwendig ist, um den Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben zu integrieren, der Abbruch der Ausbildung oder Maßnahme aufgrund einer nicht gedeckten Bedarfslage des Hilfebedürftigen droht und eine besondere Schutzbedürftigkeit des Hilfebedürftigen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls besteht, die den Leistungsausschluss als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erscheinen lässt. Kennzeichnendes Element einer "besonderen Härte" ist demnach in allen Fällen, dass im Einzelfall Umstände hinzutreten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck als übermäßig hart, d.h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erscheinen lassen, was nicht der Fall ist, wenn sich die Situation des Auszubildenden nicht von der anderer Auszubildender unterscheidet (BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 26/13 R - BSGE 115, 210 Rn. 47). Entsprechendes gilt für die Auslegung des Begriffs der besonderen Härtefälle im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB XII (vgl. etwa Voelzke, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., Stand: Februar 2020, § 22 SGB XII Rn. 57 f. m.w.N. aus der Rspr.).
Rz. 70
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen lässt sich hier mangels entsprechender Einzelfallumstände eine "besondere Härte" nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung in die genannten Regelungen hineinlesen. Aufgrund ihres dargelegten Ausnahmecharakters versperren sich die Härtefallregelungen vielmehr einer Ausdehnung auf die allgemeine und vom Einzelfall unabhängige Ergänzung der Regelleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die grundsätzlich allen dem Grunde nach förderungsberechtigten Auszubildenden zuzukommen hätte.
Rz. 71
4. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Fundstellen
Dokument-Index HI14814768 |