Von Außerhaftung spricht man, wenn das Organmitglied nicht von der Gesellschaft, bei der es Organ ist, sondern von anderen Personen wegen seines Verhaltens oder Unterlassens als Organmitglied in die Haftung genommen wird. Dies können außenstehende Dritte, wie Gläubiger, Arbeitnehmer, sonstige Vertragspartner der Gesellschaft, Konkurrenten derselben, aber auch sonstige Dritte wie Passanten oder Besucher sein.
Auch Ansprüche der Gesellschaft selbst aus unerlaubter Handlung kommen dem Grunde nach in Betracht. Insofern passt der Begriff der Außenhaftung für die Tatbestände, die darunter gefasst werden, in diesen Fällen nicht. Außenhaftung meint die Inanspruchnahme durch Dritte, nicht durch die Körperschaft selbst, wobei aber die Anspruchsgrundlagen auch für eine Inanspruchnahme der Organmitglieder der AG oder Gesellschaft herangezogen werden können. Auch seiner Anstellungskörperschaft kann das Organmitglied durch unerlaubte Handlungen Schäden zuführen, z.B. durch die Veruntreuung von Geldern oder den Entzug von Sachen.
Aber auch eine Inanspruchnahme durch die Gesellschafter oder andere konzernverbundene Gesellschaften lässt sich systematisch als Außenhaftung verstehen. Soweit allerdings primär das Organmitglied die Körperschaft, also die GmbH oder AG geschädigt hat und sich dies nur mittelbar beim Anteilseigner durch eine etwaige Wertminderung auswirkt, hat dieser grundsätzlich keinen direkten Anspruch gegenüber dem Organmitglied. Der dem Anteilseigner zugefügte Reflexschaden ist grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Ansprüche gegen die Organmitglieder sind grundsätzlich von der Gesellschaft durchzusetzen und bei Realisation wird der Schaden der Anteilseigner ausgeglichen. Für den Reflexschaden, das heißt die mittelbare Wertminderung gäbe es keine Anspruchsgrundlage – denn jedenfalls nach der ganz herrschenden Meinung kann der Gesellschafter seine Wertminderung an seinen Anteilen nicht geltend machen, vielmehr ist seitens des Organmitglieds gegenüber der Gesellschaft der Schaden auszugleichen.
Eine Außenhaftung des Geschäftsführers einer GmbH oder des Mitglieds des Vorstands einer AG kommt nur in begrenztem Umfang auf Grund besonderer Anspruchsgrundlagen in Betracht. Grundsätzlich entspricht es dem deutschen Haftungsregime, dass die Körperschaft gemäß § 31 BGB für das Fehlverhalten ihrer Organmitglieder haftet. Daneben kann, muss aber nicht auch das Organmitglied noch persönlich haften. Dies ist der Fall, wenn es selbst alle Tatbestandsmerkmale eines Haftungstatbestandes, also z.B. den Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllt.
Da das Organmitglied regelmäßig neben der Gesellschaft haftet, wird sich der Anspruchsteller meist an die Gesellschaft halten. Die unmittelbare Außenhaftung erlangt jedoch in der Praxis dann Bedeutung, wenn die Ansprüche gegen die Gesellschaft verjährt sind oder diese insolvent ist. So waren in den Milupa-Kindertee-Fällen Ansprüche gegen den Hersteller bereits verjährt, da aber den Geschädigten bzw. ihren Eltern der verantwortliche Vorstand nicht bekannt war oder bekannt sein musste, konnte es gegen diesen noch unverjährte Ansprüche geben. Zu beachten ist zudem, dass häufig bei einer Außenhaftung auch ein Tatbestand der Innenhaftung erfüllt ist. Denn wenn das Organ z.B. eine unerlaubte Handlung im Außenverhältnis begeht, wahrt er damit meist auch nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns im Innenverhältnis, so dass auch Ansprüche der Gesellschaft aus § 43 GmbHG oder § 93 AktG erfüllt sein werden. Der Schaden besteht darin, dass die Gesellschaft mit der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten belastet ist.