Rz. 29
Die Satzung der GmbH, eine Geschäftsordnung, der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers oder auch einzelne Beschlüsse der Gesellschafter oder bei entsprechender Zuständigkeit Beschlüsse des Aufsichtsrats können Zustimmungsvorbehalte festlegen. Dann hat der Geschäftsführer die geplante Maßnahme vor ihrer Vereinbarung und erst recht vor ihrer Ausführung dem zuständigen Kontrollgremium vorzulegen. Unterbleibt dies, ist dies per se pflichtwidrig, ein unternehmerisches Ermessen gibt es hierbei nicht.
Rz. 30
Zustimmungsvorbehalte sind von den Weisungsbeschlüssen abzugrenzen. Der Weisungsbeschluss hat haftungsentlastende Wirkung. Bei einem zustimmenden Beschluss der Gesellschafterversammlung ist diese Wirkung nicht unbedingt garantiert, hier wird diskutiert, ob und unter welchen Voraussetzungen diese eintritt. Grundsätzlich ist der Auffassung zu folgen, die davon ausgeht, dass dann, wenn die Gesellschafterversammlung in Kenntnis aller Umstände bzw. auf der Grundlage der von ihr erfragten Umstände eine Zustimmung zu einer Maßnahme erteilt hat, der Geschäftsführer dann für etwaige Schäden aus dieser Maßnahme nicht haftet. Dann hat der zustimmende Beschluss der Gesellschafterversammlung ebenfalls wie ein Weisungsbeschluss eine haftungsentlastende Wirkung. Beim Zustimmungsvorbehalt besteht allerdings grundsätzlich eine andere Konstellation als bei der Weisung. Der Geschäftsführer selbst ergreift die Initiative, er möchte ein Geschäft für die GmbH tätigen, muss aber aufgrund des Zustimmungskatalog, der in der Satzung, Anstellungsvertrag in Gesellschafterbeschlüssen oder einer Geschäftsordnung enthalten sein kann, um Zustimmung der Gesellschafterversammlung bitten. Die Gesellschafterversammlung kann ihre Zustimmung erteilen, was aber nicht zwingend bedeuten muss, dass damit sämtliche Verantwortung des Geschäftsführers entfällt. Aber zumindest muss der Geschäftsführer nicht für die Risiken einstehen, die in dem Geschäft gerade bestehen und die gegebenenfalls auch in der vor Beschlussvorlage genannt gewesen sind oder die auf der Hand liegen, wie, dass sich das Geschäft als unwirtschaftlich erweisen könnte. Wie bei der AG bleibt allerdings die Haftung des Geschäftsführers dann unberührt, wenn nur ein bei der GmbH installierte Aufsichtsrat und nicht auch die Gesellschafterversammlung der Maßnahme zustimmt. Dann gilt grundsätzlich § 93 Abs. 4 Satz 2 AktG analog, dass eine Zustimmung keine haftungsentlastende Wirkung hat, jedenfalls dann nicht, wenn das unternehmerische Ermessen überschritten wurde. Allerdings kann die Pflichtwidrigkeit entfallen, wenn der Aufsichtsrat über die betreffende Angelegenheit entscheidet, jedenfalls wenn ihm diese Zuständigkeit von der Gesellschafterversammlung übertragen wurde. Dann legt die Geschäftsführung dem Aufsichtsrat die Entscheidung vor und dieser befindet darüber. Dies dürfte aber nur Fälle betreffen, wo der Aufsichtsrat seinerseits eine Entscheidungsspielraum hat und die Entscheidung formulieren kann. Dann dürfte bereits ein Weisungsbeschluss vorliegen. Der Aufsichtsrat in der GmbH kann diese Kompetenz von der Gesellschafterversammlung erhalten. Sofern aber der Geschäftsführer das unternehmerische Ermessen selbst ausübt und die so von ihm getroffene Entscheidung dem Aufsichtsrat vorlegt, dürfte es auch trotz Zustimmung des Aufsichtsrat bei der Pflichtwidrigkeit bleiben, wenn das Ermessen überschritten wurde.
c. Missachtung eines Zustimmungsvorbehalts
Rz. 31
Die Missachtung eines Zustimmungsvorbehalt der Gesellschafterversammlung ist per se pflichtwidrig. Dies gilt selbst dann, wenn das konkrete Geschäft im Interesse der GmbH liegt. In diesen Fällen wird es allerdings häufig an einem Schaden fehlen, den die GmbH erlitten hat. Dies ist aber nicht zwingend.
Rz. 32
Beispiel: "Kauf einer Maschine ohne Zustimmung"
Der Geschäftsführer muss ausweislich des Zustimmungskatalogs in der Satzung, um einen Kredit aufzunehmen, einen zustimmenden Gesellschafterbeschluss einholen. Dies missachtet e...